Staatskirchenrecht


Essay, 2002

15 Pages, Grade: sehr gut


Excerpt


Inhalt:

1. Das Staatskirchenrecht

2. Die Weimarer Reichsverfassung

3. Das Grundgesetz

4. Die Rechtsquellen des Staatskirchenrechts

5. Der Artikel 4 Grundgesetz

6. Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG

7. Religionsfreiheit (positive und negative)

8. Der Artikel 140 Grundgesetz

9.Bibliografie

1. Das Staatskirchenrecht

Das traditionelle Regelungsgebiet des Staatskirchenrechts sind die Beziehungen des Staates mit den Kirchen, sowie den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Daneben werden heute auch die religiösen Freiheitsrechte des Einzelnen zum Staatskirchenrecht gezählt. Rechtsquelle des Staatskirchenrechts ist nicht nur das vom Staat einseitig gesetzte Recht (Verfassung, Gesetze und Verordnungen), sondern auch jene Verträge, die Staat und Kirche miteinander schließen.

Der Begriff Staatskirchenrecht erweckt von Zeit zu Zeit „nicht unerhebliche emotionale Affekte“[1]. Diesem Wissenschaftsgebiet wird nicht selten mangelnde wissenschaftliche Objektivität und „Ideologiejurisprudenz“[2] vorgeworfen. Peter Häberle argumentiert z.B., dass ja keine Staatskirche in der Bundesrepublik Deutschland bestehe (Art. 140 GG in Verbindung mit 137 Abs. 1 WRV) und deshalb es in diesem Sinne auch kein Staatskirchenrecht geben könne und eine solche Bezeichnung im Grunde „verfassungswidrig“ sei.[3]

Aus dieser Diskussion heraus verwendet man neuerdings auch alternative Begriffe wie (staatliches) Religionsrecht, Religionsverfassungsrecht oder Bekenntnisverfassungsrecht.[4]

Vom Staatskirchenrecht zu unterscheiden ist das Kirchenrecht, also das von den Religionsgemeinschaften selbst gesetzte Recht. Rechtsquellen des Kirchenrechts sind z. B. in einer evangelischen Landeskirche die Verfassung/Kirchenordnung, in der katholischen Kirche der „Codex Iuris Canonici .

In der Bundesrepublik Deutschland gelten die Kirchen bzw. die Religionsgemeinschaften bzw. Weltanschauungsgemeinschaften als Teil der öffentlichen Ordnung. Sie sind unabhängig vom Staat, jedoch - abgesehen von rein geistlichen Angelegenheiten - dem staatlichen Recht unterworfen. Das deutsche Staatskirchenrecht wird durch das Grundgesetz in Art. 4 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136-139 und Art. 141 der Weimarer Verfassung gesetzt.[5]

2. Die Weimarer Reichsverfassung

Da das Grundgesetz die kirchenpolitischen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung vollständig übernommen hat, diese also heute noch Bedeutung haben, erscheint es angemessen, kurz auf die kirchenpolitische Debatte zur Weimarer Verfassungsgebung einzugehen.

Eingangs kann angemerkt werden, dass mit dem Ende des Ersten Weltkrieges und dem Ende der Monarchie bereits eine intensive Diskussion der Stellung von Kirche und Religion in Staat und Gesellschaft verbunden war. Die Debatten kreisten im Kern um die Frage, ob ein streng laizistisches oder ein kooperatives Modell vorzuziehen sei.[6]

Die Befürworterinnen und Befürworter eines laizistischen Modells forderten die Trennung aller institutionellen Verbindungen zwischen Staat und Kirche, eine vereinsrechtliche Stellung der Kirchen, die Statusveränderung der Religion zur Privatsache sowie die Abschaffung der Konkordate.[7]

Die Kirchen reagierten auf derartige Bestrebungen mit schärfstem Protest. So reklamierten sie vor allem wirtschaftliche Grundrechte kirchlicher Existenz: Anerkennung der Kirche als öffentlich-rechtliches Gemeinwesen, Recht auf Erhebung der Kirchensteuer, Garantie kirchlicher Vermögenswerte und Beibehaltung von Staatsleistungen für kirchliche Zwecke.

Die kirchenkritischen bzw. kirchenfeindlichen Kräfte in der Politik akzeptierten letztendlich die Forderungen der Kirchen.

Für die Kirchen hatte der sogenannte „Weimarer Kompromiss“ eine Besinnung auf ihre Kernaufgaben und die gleichzeitige Anerkennung ihres öffentlichen Wirkens zur Folge. Das damit etablierte System der ,,hinkenden Trennung"[8] ist bis heute weltweit einmalig und Ausdruck der starken Verankerung der beiden großen christlichen Kirchen in der Gesellschaft.

3. Das Grundgesetz

In den Jahren 1948 und 1949 kamen die Schöpferinnen und Schöpfer des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland überein, die Weimarer Regelungen größtenteils formal zu übernehmen. Somit ist die Weimarer Reichsverfassung als Grundlage des heutigen staatskirchenrechtlichen Systems anzusehen. Damit war aber keineswegs auch eine inhaltliche Kopie der Weimarer Kirchenartikel in das Staatsrecht der Bundesrepublik verbunden. Rudolf Smend[9] hat hierzu angeführt, dass trotz der Inkorporationsnorm des Art. 140 GG die Beziehungen zwischen Staat und Kirche unter dem Grundgesetz eine ganz andere Qualität[10] erhalten haben.

Bei der Entstehung des Grundgesetzes machten sich die beiden Kirchen für die Konfessionsschule und den Einfluss der Kirchen auf das Bildungswesen stark. Ihr Engagement war keineswegs zufällig, meinten sie doch, ,,es sei exklusiv ihre Aufgabe, die Wertenormierungen für den neuen Staat zu definieren und sie auch im Religionsunterricht unabhängig von staatlichem Einfluss zu vermitteln"[11].

Hinter dieser Forderung standen nicht nur eigennützige Gedanken. Die Kirchen sahen (und sehen) sich als integralen Bestandteil der Gesellschaft. Somit war die Intention der Kirchen im Verfassungsgebungsprozess[12] auch auf die Gesellschaft und den Staat ausgerichtet.[13]

[...]


[1] Ansgar Hense: Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht: Mehr als ein Streit um Begriffe? In: Haratsch/Janz/Rademacher/Schmahl/Weiß: Religion und Weltanschauung im säkularen Staat. Seite 9.

[2] Ansgar Hense: Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht: Mehr als ein Streit um Begriffe? Seite 9.

[3] Peter Häberle: Laudatio zum 65. Geburtstag von Alexander Hollerbach. In: Kirche und Recht 1996, Seite 115. Zitiert nach: Ansgar Hense: Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht: Mehr als ein Streit um Begriffe? Seite 10

[4] Ansgar Hense: Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht: Mehr als ein Streit um Begriffe? Seite 10 und 11.

[5] Zum Staatskirchenrecht gehören auch die religiösen Diskriminierungsverbote (Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG) sowie die immer wieder aktuellen Bestimmungen zur Religion und dem Religionsunterricht in der Schule (Art. 7 Abs. 2 und 3 und 5 und Art. 141 GG), die aber in dieser Untersuchung weitegehend unbeachtet bleiben, da sie meistens in Verbindung mit Art. 4 GG und/oder Art. 140 GG gängig sind. Siehe Anhang Blatt I.

[6] Die Ursachen für solche schon als religions- bzw. kirchenfeindlich zu bezeichnende Forderungen lagen sicherlich in der engen Verbindung von Kirche und den Eliten des Kaiserreiches. Kirche erschien in diesem Horizont nicht nur als religiöse Institution, sondern auch als Stütze der Monarchie.

[7] Brauburger, Heinz, ,,Trennung von Staat und Kirche", in: Kirche und Recht 1/4 (1995), Seite 4.

[8] Heinz Brauburger: Trennung von Staat und Kirche. In: Kirche und Recht 1/4 (1995), Seite 4.

[9] Rudolf Smend: Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz. In: ZevKR 1 (1951), Seite 11.

[10] Dies ist sicherlich etwas zu weit gegriffen, zumal die Weimarer Reichsverfassung nach wie vor als Grundlage des heutigen staatskirchenrechtlichen Systems anzusehen ist. Allerdings, und insofern ist Smend zuzustimmen, muss das bundesdeutsche Staatskirchenrecht an dem die Grundrechte stärker betonenden Grundgesetz gemessen werden.

[11] Anselm, Reiner, Verchristlichung der Gesellschaft? Zur Rolle des Protestantismus in den Verfassungsdiskussionen beider deutschen Staaten 1948/49, in: Kaiser, Jochen-Christoph/Doering-Manteuffel, Anselm (Hrsg.), Christentum und politische Verantwortung - Kirchen im Nachkriegsdeutschland (Konfession und Gesellschaft 2), Stuttgart u.a. 1990, Seite 73.

[12] Am 9. November 1948 warnte der EKD-Ratsvorsitzende Wurms den Parlamentarischen Rat davor, "ohne vorherige Fühlungnahme mit der Kirche grundlegende Bestimmungen über das Verhältnis von Staat und Kirche zu formulieren", wenn er "Schwierigkeiten und Enttäuschungen" vermeiden wolle. Unter ausdrücklicher Erwähnung, dass man auf den gesamten Komplex noch einmal zurückkommen werde, machte Wurm geltend, dass der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in allen Schulen eingeführt werden solle und das Elternrecht verfassungsmäßig gesichert sein müsse. Außerdem forderte er den Schutz ungeborenen Lebens und ein Verbot von wissenschaftlichen Experimenten an lebenden Menschen, in Sonderheit der Sterilisation. Mit diesen Vorstellungen beanspruchte Wurm für seine Kirche, wie er selbst ausdrücklich hervorhob, nicht nur deren Mitspracherecht in staatskirchenrechtlichen Angelegenheiten, sondern in Fragen der öffentlichen Sittlichkeit und Moral überhaupt Zit. nach Carsten Nicolaisen/Nora Andrea Schulze: Die Protokolle des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Bd. 2: 1947/48, Göttingen 1997,S. 686 f.

[13] Vgl. Schewick, Burkhard van, Die katholische Kirche und die Entstehung der Verfassungen in Westdeutschland 1945-1950 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe B, Bd. 30), Mainz 1980, Seite 86.

Excerpt out of 15 pages

Details

Title
Staatskirchenrecht
College
LMU Munich  (Interdisziplinäres Seminar)
Course
Interdisziplinäres Seminar Theologie - Jura
Grade
sehr gut
Author
Year
2002
Pages
15
Catalog Number
V15390
ISBN (eBook)
9783638205108
File size
517 KB
Language
German
Notes
Essay bietet sehr guten Überblick über das deutsche Staatskirchenrecht und er erläutert die Rechtsquellen und stellt die wichtigsten Gesetze vor bezüglich Religion, Religionsfreiheit etc.
Keywords
Staatskirchenrecht, Interdisziplinäres, Seminar, Theologie, Jura
Quote paper
M.A. Nadine Elisabeth Müller (Author), 2002, Staatskirchenrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15390

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