Islamic Banking

Schariakonformes Bankenwesen


Thèse de Bachelor, 2010

75 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

II Abbildungsverzeichnis

III Abkürzungsverzeichnis

IV Glossar

1. Einleitung

2. Grundlagen des Islamischen Bankenwesens
2.1 Der Islam und die islamische Wirtschaftsordnung
2.2 Quellen des Islam
2.3 Scharia
2.4 Historische Entwicklung des Islamic Banking

3. Relevante Verbote im Islamic Banking
3.1 Riba : Das Zinsverbot
3.1.1 Definition
3.1.2 Quellen des Riba-Verbotes
3.1.2.1 Das Riba-Verbot im Koran
3.1.2.2 Das Riba-Verbot in der Sunna
3.2 Gharar: Das Spekulationsverbot
3.3 Maysir und Qimar: Das Glücksspielverbot

4. Das Scharia-Board

5. Basisfinanzinstrumente im Islamic Banking
5.1 Murabaha (Kauf mit Wiederverkauf unter Gewinnangabe)
5.1.1 Das Murabaha Basismodell und Bai Bithaman Ajil Murabaha
5.1.2 Probleme in der aktuellen Praxis
5.1.3 Tawarruq
5.2 Salam
5.3 Istisna (Projektfinanzierung)
5.4 Ijarah (Leasing)
5.4.1 Ijarah allgemein und Pure Ijarah
5.4.2 Ijarah wa Iqtina
5.4.3 Ijarah Walikatina (Mietkauf)

6. Beteiligungen
6.1 Musharaka
6.2 Mudaraba (Stille Beteiligung)
6.2.1 Grundmodell
6.2.2 Mudaraba-Zertifikate
6.2.3 Beurteilung

7. Sukuk (Islamische Anleihe)
7.1 Grundcharakteristika von Sukuk
7.2 Sukuk al-Ijarah
7.3 Sukuk al-Salam
7.4 Sukuk al-Murabaha
7.5 Sukuk al-Istisna
7.6 Sukuk al-Mudaraba
7.7 Sukuk al-Musharaka
7.8 Hybride Sukuk und Wandel-Sukuk

8. Islamische Anlagefonds
8.1 Allgemeines über islamische Anlagefonds
8.2 Aktienfonds
8.3 Islamische Rohstofffonds
8.4 Immobilienfonds
8.5 Rentenfonds
8.6 Leasingfonds
8.7 Hedgefonds

9. Sonstige islamische Finanzinstrumente
9.1 Derivate
9.2 Festverzinsliche Wertpapiere
9.3 Quard Al-Hassan (Kleinkredit)
9.4 Wadiah-Prinzip-Girokonto
9.5 Das Sparbuch

10. Volumina und Rating islamischer Finanzprodukte
10.1 Volumina der Finanzprodukte bei islamischen Banken
10.2 Rating islamischer Kapitalmarktprodukte

11. Takaful (Versicherungen)

12. Islamic Banking in der Praxis
12.1 Der Sachsen-Anhalt Sukuk
12.2 Der PCFC-Sukuk
12.2.1 Hintergründe des PCFC-Sukuk
12.2.2 Aufbau des PCFC-Sukuk
12.3 Islamische Fonds der Deutschen Bank Gruppe
12.4 Baufinanzierung der „Islamic Bank of Britain“

13. Islamic Banking in der Finanz- und Wirtschaftskrise

14. Marktpotenzial in Deutschland

15. Kritik am Islamic Banking

16. Abschließende Betrachtung/Fazit

V Literaturverzeichnis

VI Eidesstattliche Erklärung

II Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 : Murabaha

Abbildung 2 : Salam

Abbildung 3 : Istisna

Abbildung 4 : Pure Ijarah

Abbildung 5 : Musharaka

Abbildung 6 : Mudaraba

Abbildung 7 : Sukuk-Formen

Abbildung 8 : Volumina islamischer Finanzprodukte

Abbildung 9 : Der PCFC-Sukuk

Abbildung 10 : Baufinanzierung der „Islamic Bank of Britain“

Abbildung 11 : Ausgabevolumen von Sukuks

III Abkürzungsverzeichnis

AAOIFI Accounting and Financial Institutions

III Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

IV Glossar

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Der weltweite Prozess der Globalisierung hält, wie in allen Branchen, auch im Fi­nanzbereich Einzug. Ausländisches Kapital, ausländische Kunden und damit auch andere Kulturen werden für deutsche Banken immer wichtiger.

Durch die Einwanderung von ausländischen Arbeitskräften nach dem Zweiten Weltkrieg sind zudem ganz neue Kundensegmente entstanden. Die Kunden haben zum Teil andere Werte und Normen und bedürfen daher anderer Finanzprodukte. Die deutschen Banken haben lange Zeit nicht darauf reagiert und weiterhin kulturell undifferenzierte Produkte angeboten.

Ähnlich wurde anfangs in allen Einwanderungsstaaten gehandelt. Doch während manche Banken im Ausland relativ schnell auf diese Möglichkeiten reagierten und teilweise große Erfolge damit erzielten, wie der Erfolg der „Islamic Bank of Britain“ (Kapitel 14) belegt, haben die meisten deutschen Banken diesen Trend zu spät er­kannt. Aufgrund ihrer Größe besonders interessant ist in dem Zusammenhang die Kundengruppe der Muslime. Und somit das Islamic Banking.

Noch vor wenigen Jahren wurde das Islamic Banking als Randerscheinung belächelt und wurde von der öffentlichen Wahrnehmung nicht erfasst. Das hat sich inzwi­schen geändert. Während der Wert der emittierten islamischen Anleihen (Sukuks) im Jahre 2001 noch bei circa 2 Milliarden US-Dollar[1] lag, stieg der Wert bis 2008 auf circa 47 Milliarden US-Dollar[2] an. Schätzungen von 2008 sagten ein Volumen von 150 Milliarden[3] US-Dollar für 2010 voraus. Obwohl dieses Volumen aufgrund der Wirtschaftskrise inzwischen unrealistisch scheint, zeigen diese Daten wie erfolg­reich Islamic Banking inzwischen ist und welch gewaltiges Wachstumspotenzial in diesem Bankenbereich steckt. Insgesamt umfasst der Markt für islamische Finanz­produkte bereits ein Gesamtvolumen von 870 Milliarden US-Dollar und verachtfachte damit sein Volumen innerhalb der letzten 10 Jahre.[4]

Doch was genau ist Islamic Banking? Diese Frage lässt sich auf zwei Wegen beant­worten. Zum einen kann man es definieren als: Islamisches Bankenwesen, dass jede Form von Finanzdienstleistungen, die nach den Regeln des Islam aufgebaut sind, umfasst. Dazu bedarf es der Einhaltung der Verbote des Riba (Zins) der Gharar (Spekulationen) sowie von Maysir und Qimar (Glücksspiel). Außerdem müssen grundsätzliche Regeln eingehalten werden; so dürfen ethisch moralische Grundsätze nie verletzt werden und es muss stets eine Risiko-, Gewinn- und Verlustteilung vorliegen.[5]

Es gibt allerdings ebenso die Tendenz das Islamic Banking in drei Sektoren zu unterteilen. Bei dieser Definition entsteht ein gewisser Widerspruch bzgl. der ver­wendeten Bezeichnungen. Teilt man das Islamic Banking auf, so wird der Überbe­griff nun Islamic Finance genannt. Islamic Finance besteht aus drei Teilen: Islamic Banking, Islamic Capital Markets und Islamic Insurance. Diese Einteilung ist an der westlichen Einteilung des Finanzwesens angelehnt. Es ist also hier so, dass der Be­griff Islamic Banking nach dieser Definition nur ein Teil von Islamic Finance aus­macht. Dieser beinhaltet dann nur das Einlage- und das Kreditwesen.[6]

Somit bleibt festzuhalten, dass der Begriff Islamic Banking in den verschiedenen Definitionen keinesfalls deckungsgleich ist. Im Zuge dieser Arbeit wird Islamic Banking immer im Sinne des allumfassenden Begriffes verwendet.

Besonderes Interesse hat das Islamic Banking während des Beginns der Finanzkrise geweckt. Während konventionelle Banken Milliarden abschreiben mussten, waren islamische Banken zunächst nicht betroffen. Plötzlich erschienen in vielen namen­haften Zeitschriften Artikel über den Erfolg dieser Banken. Doch warum haben islamische Banken der Krise scheinbar getrotzt und wenn sie der Krise trotzen konnten, ist das Islamic Banking dann unanfällig für Krisen oder liegt das Risiko nur an einer anderen Stelle?

Vielen Menschen ist inzwischen bekannt, dass islamische Banken keine Zinsen nehmen dürfen. Zinsen sind es aber eben, die die Säule des konventionellen Ban­kensystems darstellen. Wie also finanzieren sich islamische Banken? Welche In­strumente und Produkte stehen diesen Banken dazu zur Verfügung und gibt es vielleicht weitere wichtige Regeln, die islamischen Banken beachten müssen?

Inzwischen sind auch deutsche Banken auf das Islamic Banking aufmerksam ge­worden und bieten zum Teil erste islamische Produkte an. Hinzu kommt, dass aus­ländische Banken ebenfalls das vermeintliche Potenzial des deutschen Marktes im Bereich des Islamic Banking erkannt haben wollen. Aber ist ein solches Potenzial überhaupt vorhanden? Lohnen sich Investitionen in Deutschland zum Vertrieb von islamischen Finanzprodukten überhaupt?

Über diese Fragen soll diese Arbeit Aufschluss geben. Zudem soll ein Überblick über das „Universum“ des Islamic Banking gegeben werden, der zum Verständnis der Arbeitsweise islamischer Banken und islamischer Finanzprodukte gereichen soll.

2. Grundlagen des Islamischen Bankenwesens

2.1 Der Islam und die islamische Wirtschaftsordnung

Da sämtliche Finanzprodukte im islamischen Bankenwesen auf den Werten und Vorstellungen des Islams beruhen, benötigt man zum allgemeinen Verständnis einige Grundkenntnisse über den Islam.

Der Islam ist die zweitgrößte Religion der Erde, sie hat mehr als 1,3 Milliarden Gläubige. Besonders verbreitet ist der Islam in Asien und Afrika, wo er in vielen Ländern die Mehrheit an Gläubigen aufweist.[7]

Islam bedeutet „Friede“, „Gottergebenheit“[8] oder „vollständige Unterwerfung und Hingabe an Allah, den einen Gott“.[9] Allah ist der islamische Name für Gott. Der Islam ist eine der drei monotheistischen, auf Abraham zurückgehenden, Weltreligi­onen. Im Vergleich zum Christentum beeinflusst der Islam den Alltag der Gläubi­gen, welche als Muslime oder Moslems bezeichnet werden, erheblich. Dies äußert sich unter anderem in Verboten von wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche für Chris­ten und anderen Nicht-Muslime als selbstverständlich gelten.[10] Im Gegensatz zum Christentum ist der Islam nicht nur als Religion zu verstehen, sondern auch als rechtliches und politisches Wertesystem. Deshalb werden die Finanzsysteme und Wirtschaftssysteme islamisch dominierter Länder direkt aus dem Islam abgeleitet.[11] Die Grundlage hierfür ist die Scharia, die im Folgenden näher erläutert wird. Ziel islamischer Wirtschaftsordnungen ist das Allgemeinwohl. Gott hat den Menschen Pflichten aufgetragen, welche zu erfüllen sind. Ehrlichkeit und Fairness sind zu beachten, niemand darf durch eigenes Handeln Schaden nehmen. Eigentum im engeren Sinne gibt es nicht, da alles Allah gehört und Menschen nur Treuhänder von Gottes Eigentum sind.[12] Im Islam wird das Streben nach Geld nicht getrennt vom spirituellen Streben. Wirtschaftliche Aktivität hat großes Ansehen in islami­schen Ländern, was daran liegt, dass es volkswirtschaftlich keine knappen Ressour­cen gibt, da Gott alle benötigten Ressourcen bereitgestellt hat. Es gibt nur man­gelnde Leistungsbereitschaft und unendliche Bedürfnisse.[13]

2.2 Quellen des Islam

In erster Linie ist der Koran[14], das heilige Buch der Muslime, die Quelle des Islam. Es enthält die Offenbarung Allahs und wurde dem Propheten Muhammad[15] durch den Erzengel Gabriel überbracht. Nach dem Glauben der Muslime hat Gott das Buch allein verfasst,[16] was immer wieder im Koran versichert wird. „Hätte er [Mu­hammad] einen Teil dieser Verse, als von uns gesprochen, ersonnen, wir hätten ihn[...]ergriffen und ihm die Herzadern durchgeschnitten“.[17] Das Buch war dem­nach seit Anbeginn der Religion vorhanden und wurde nicht wie die Tora oder die Evangelien erst später aufgeschrieben.

Die zweite Quelle ist die Sunna, sie beinhaltet Ratschläge und Aussagen des Pro­pheten Muhammad zu unterschiedlichen Themen. Die Sunna befasst sich mit Sachverhalten, die nicht ausführlich im Koran enthalten sind.[18]

Aus diesen beiden Quellen besteht der Großteil der Scharia, sie ist die für das isla­mische Bankwesen zentrale Instanz, denn sie gibt an, was erlaubt (halal) und was definitiv verboten (haram) ist.

2.3 Scharia

Der große Unterschied zwischen dem westlichen Bankenwesen und dem islami­schen Bankenwesen besteht darin, dass man sich im Islamischen neben den rechts­staatlichen Vorgaben auch an die religiös motivierten Vorgaben aus dem Koran und der Sunna halten muss. Die Sharia ist die Gesamtheit aller Gebote und Verbote im islamischen Recht und wird direkt aus dem Koran abgeleitet. Übersetzt heißt Sharia: „der rechte Pfad“[19] oder „der vorgeschriebene Weg“[20]. Die Scharia ist allerdings nicht nur als ein religiöses Gesetzbuch mit Geboten und Verboten zu verstehen, so wie es etwa die 10 Gebote sind, sondern auch als die rechtmäßige Lebensauffassung von Muslimen. Die Scharia umfasst alle religiösen, moralischen, sozialen und rechtlichen Normen.[21] Neben der direkten Ableitung aus Koran und Sunna fließen auch die so genannten Isdschma oder Fiqh in die Scharia ein. Fiqh besteht aus dem Konsens von Islam­gelehrten (Ijma), Analogien (Qiyas), Vernunft (Ijtihad), öffentlichem Interesse (Itihsan), rechtlichen Vermutungen (Istihab, Istislah, Masalih-al-Musalah) und lokalen Bräuchen (Urf und Adat).[22]

Die wesentliche Schwierigkeit von islamischen Finanzprodukten besteht darin, dass das Rechtswerk nicht von Juristen entworfen wurde, sondern eine Ansammlung von Einzelvorschriften ist und dabei nicht zwischen Recht und Moral unterschie­den wird. Aus diesem Grund benutzen islamische Rechtsgelehrte häufig Analogien, um die Zulässigkeit von Bank- und Finanzprodukten festzustellen. Im Laufe der Zeit hat sich daraus ein sehr formorientierter Bewertungsmaßstab ergeben. Ob ein Finanzprodukt zulässig ist hängt in der Regel davon ab, ob es im Wesentlichen mit klassischen Vorbildern übereinstimmt. Deshalb basieren alle heutigen Finanzprodukte, welche als schariakonform bezeichnet werden können, auf bestimmten einzelnen Finanztypen, den Bausteinen des Islamischen Bankenwesens.[23] Die für die Banken dabei wichtigsten Bausteine sind die Regeln zu: Riba (Zinsen), Gharar (Spekulationen) sowie Maysir oder Qimar (Glücksspiel).[24]

2.4 Historische Entwicklung des Islamic Banking

Die Entwicklung des Islamic Banking, in seiner heutigen Form, begann in den 70er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts. Startkapital war damals das starke Erdölgeschäft auf der arabischen Halbinsel.[25]

Zur Entstehung des Bankensystems war die seit 1968 einsetzende Reislamisierung der islamischen Länder von großer Bedeutung. Nach dem verlorenen Krieg gegen Israel besannen sich viele Muslime auf ihre islamischen Wurzeln. Dazu trugen die geschürten Hoffnungen auf einen Sieg und auf wirtschaftlichen Wohlstand bei, welche die Herrscher der damaligen Zeit ihren Untertanen versprachen. Das Scheitern der Bemühungen dieser Herrscher Alternativen zum Kapitalismus zu schaffen und die damit verbundenen negativen Folgen für die jeweiligen Völker trugen zudem ihren Teil dazu bei.[26]

Aufgrund der Enttäuschungen entstanden im Zeitablauf Tendenzen hin zu einem rein islamischen Wirtschaftssystem. In allen wissenschaftlichen Bereichen etablierten sich jetzt Ansätze, welche sich vollständig dem Islam unterordneten. Es kam zu einer Islamisierung des Wissens in allen Bereichen. Ein Kernbereich eines Wirtschaftssystems ist der Bankensektor. So gelangte schließlich dieser Sektor in den Fokus der Reformatoren.[27]

Im Jahre 1970 wurde schließlich die Organisation islamischer Staaten (OIC) gegründet, was den Anpassungsprozess der Banken an den Islam beschleunigte. Es entstanden Forschungseinrichtungen, die sich nur damit beschäftigten wie man ein Bankensystem schaffen könne, dass vollständig mit dem Islam konform geht. Im Jahre 1974 wurde auf Beschluss der OIC die „Islamische Bank für Entwicklung“ gegründet. Diese Bank war die erste richtige islamische Bank[28], andere Quellen sprechen dies der „Nasser Social Bank“ zu, die 1971 gegründet wurde.[29] Schon im Jahr 1975 eröffnete die „Dubai Islamic Bank“, die damit die erste nicht staatliche islamische Bank war. Nach und nach entstand ein Verband islamischer Banken, der für seine Mitglieder gemeinsame Normen festlegte.[30]

Bereits 1979 unterwarf Pakistan, als erstes Land der Welt, sein gesamtes Bankensystem den islamischen Anordnungen. Einige Jahre später folgten dann der Iran und der Sudan.[31]

Mit der stetig steigenden Anzahl von islamischen Emigranten in Europa entstanden gegen Ende des 20. Jahrhunderts Bestrebungen auch in der Ferne die eigenen religiösen Werte zu bewahren. So wurde im Jahre 2004 die erste europäische, islamische Bank, die „Islamic Bank of Britain“ in Großbritannien gegründet. Außerdem richteten Banken wie die „Citibank“ in islamischen Regionen sogenannte „islamische Fenster“ ein, indem sie islamisch arbeitende Filialen einrichteten um ihren Kunden die Möglichkeit zu geben nach islamischem Recht ihre Geldanlagen zu tätigen. Eine solche Filiale besteht beispielsweise seit 1996 in Bahrein. Aber auch andere Banken entwickeln Ambitionen sich am lukrativen und wachsenden islamischen Markt zu beteiligen.[32]

Um aber erfolgreich nach islamischem Recht ein Bankwesen zu bestreiten bedarf es eigener Instrumente und Finanzmarktprodukte. Diese werden in den Kapiteln 5-9 sowie im Kapitel 11 behandelt.

3. Relevante Verbote im Islamic Banking

3.1 Riba : Das Zinsverbot

3.1.1 Definition

Der Begriff Riba bedeutet übersetzt „Vermehrung“, „Zuwachs“ und „Mehrwert“. Er geht über den westlichen Zinsbegriff hinaus und bedeutet auch die allgemeine ungerechtfertigte Bereicherung einer Vertragspartei gegenüber der anderen.[33]

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Riba: Riba al-fadl sowie Riba an-nasia. Als Riba al-fadl wird das Riba aus der Sunna und Riba an-nasia das Riba aus dem Koran betitelt.[34] Es besteht jedoch große Uneinigkeit darüber, was genau diese Begriffe abdecken. So wird gesagt, dass Riba an-nasia sich auf den Fall beziehe, dass bei einem Tausch von Äquivalenten, die Übergabe eines Objektes, des Kaufpreises oder eines der Äquivalente verspätet und nicht sofort geschieht, wie es ein rechtsgültiges Veräußerungsgeschäft bedarf.[35] Dies impliziert, dass sich das Riba an-nasia sowohl auf Darlehen, wie auch auf Kaufgeschäfte bezieht, da man ein Darlehen nicht als Veräußerungsgeschäft bezeichnen kann. Andere sehen eine strickte Trennung, in der sich Riba an-nasia ausschließlich mit Darlehenszinsverboten beschäftigt und Riba al-fadl mit dem Zinsverbot bei Handelsgeschäften.[36] In der neueren Literatur ist allerdings die Ansicht, dass sich Riba an-nasia auch auf Kaufgeschäfte erstreckt die vorherrschende Meinung. Im Folgenden werden Riba an-nasia und Riba al-fadl nicht weiter differenziert und schlicht als Riba zusammengefasst behandelt.

Hierbei entsteht das Problem, dass der Begriff Riba verschieden übersetzt und interpretiert wurde. Fraglich ist, ob Riba nur den Wucher meint oder das Zinsnehmen selbst. Nach historischen Betrachtungen kamen viele, vor allem westliche Forscher, zu der Erkenntnis, dass der Begriff nur den Wucher abdecke, da zu Zeiten Muhammads ein Zinssatz von 100% die Regel war, was durchaus als Wucher angesehen werden kann. Andere sind der Meinung, dass sich das Verbot nur auf die Waren oder Warengruppen beziehen, welche im Koran wortwörtlich genannt werden und sich das Verbot also auf moderne Finanzprodukte gar nicht anwenden ließe. Diese Denkweisen haben sich aber nicht durchgesetzt, was die Entstehung islamischer Banken begünstigte. In diesem Zusammenhang ist eine Aussage der Fiqh-Akademie, der Organisation der islamischen Konferenz von 1986, zu nennen, die bestimmt hat, dass Riba mit Zins gleich zu setzen sei. Trotzdem gibt es immer wieder anders lautende Stimmen. Bezüglich des Islamic Banking hat sich der Begriff Riba allerdings als Synonym für das Wort Zins durchgesetzt, was ein vollständiges Zinsverbot, im Bereich von islamischen Finanzinstrumenten, begründet.[37]

3.1.2 Quellen des Riba-Verbotes

3.1.2.1 Das Riba-Verbot im Koran

Wie bereits erwähnt leitet sich das Zinsverbot aus dem Koran und der Sunna ab. Im Koran gibt es verschiedene Passagen, in denen das Thema behandelt wird. Hierbei ist zu beachten, dass sich in der deutschen Übersetzung auch das Problem der wörtlichen Definition von Riba ergibt und es häufig mit Wucher übersetzt wird.

„Was ihr auf Wucher [Riba] ausleiht, um euer Vermögen durch andere zu Vermehren, das wird durch den Segen Allahs nicht vermehrt; was ihr aber, aus Verlangen nach dem Angesicht Allahs, als Almosen gebt, das sollt ihr verdoppelt wiedererhalten.“[38]

Hierbei wird ein Vergleich aufgestellt zwischen der Vermögensmehrung im Diesseits über Riba und der Bereicherung im Jenseits. Der Riba wird hier als Verstoß gegen das Solidaritätsprinzip der Reichen gegenüber der Armen gewertet.[39]

„Da sie [die Juden] weit von Allahs Religion abwichen und Wucher [Riba] nahmen, was ihnen verboten, und anderer Menschen Gut ungerecht fraßen.“[40]

Hier wird auf das Zinsverbot im Alten Testament aufmerksam gemacht, an dass sich Juden und Christen in der heutigen Zeit zumeist nicht gebunden fühlen.[41] Nach islamischer Meinung wurde eine weitere Stelle der Bibel im Laufe der Zeit missinterpretiert, in ihr ist das Nehmen von Zinsen von Ausländern, bzw. denen welche nicht „Mein Volk“ (Gottes Volk) sind, erlaubt.[42] Dabei wirft man den Juden vor, dass sie den Begriff „Mein Volk“ zu eng interpretieren würden, indem sie nur Juden als „Mein Volk“ interpretieren, somit Muslime und Christen zu Unrecht mit Zinsen belegt werden.[43]

„O Gläubige, greift nicht so gierig nach dem Wucher [Riba] mit allen seinen Verdoppelungen.“[44]

Dies bezieht sich auf Verzugs und Darlehenszinsen, welche in vorislamischer Zeit von den Schuldnern mit einem Zinssatz von 100% verlangt wurden.[45]

„Die nun vom Wucher [Zinseszins/Riba] leben, werden einst mit Krämpfen auferstehen als vom Satan besessene; deshalb, weil sie sagen: Handel ist mit Wucher [Zinsgeschäften/Riba] gleich. Aber Allah hat den Handel erlaubt und den Wucher [Zinsnehmen/Riba] verboten. Wer dies nun, von Allah ermahnt, unterlässt, dem wird Vergebung für das Vergangene zu teil, wenn er hinfort seine Geschäfte nach Allahs Willen treibt. Wer aber von neuen wuchert, wird ein Bewohner des Höllenfeuers, darin wird er bleiben. Dem Wucherhandel wird Allah wehren, der Tat der Almosen aber mehren. Allah liebt die Gottlosen nicht[...]O Gläubige, fürchtet Allah und gebt den Rest vom Wuchergewinn, den ihr in den Händen habt, zurück, wenn ihr Gläubige seid! Tut ihr das aber nicht, so ist euch Krieg von Allah und seinem Propheten verkündet. Doch bekehrt ihr euch in Reue, dann soll das Kapital eures Vermögens euch verbleiben.“[46]

Diese Sure ist leicht missverständlich, mit dem „Rest des Wuchergewinnes“, welcher zurückgegeben werden soll, sind die zukünftigen noch ausstehenden Zinszahlungen gemeint, auf die ein Geläuterter verzichten soll. Macht er das darf er allerdings die bisher erhaltenen Zinsen behalten, muss sie also nicht zurückzahlen.

Des Weiteren wird im Koran noch um Nachsicht bei Zahlungsaufschüben gebeten und ermahnt keine Verzugszinsen zu verlangen.[47]

3.1.2.2 Das Riba-Verbot in der Sunna

Bei dem Verbot in der Sunna dreht sich augenscheinlich alles um Kaufgeschäfte. Diese sollen Zug um Zug geschehen, Gleiches für Gleiches, Gold für Gold, Silber für Silber, Weizen für Weizen, Gerste für Gerste, Datteln für Datteln und Salz für Salz. Sollte dass nicht gehen sollen die Dinge verkaufen werden. Demnach soll man nicht Gerste gegen Datteln tauschen, sondern Gleiches untereinander, wobei man zur Not den Handel auch mit Geld abwickeln kann.[48]

Nun könnte man annehmen, dass das Zinsverbot der Sunna sich nur auf Kaufgeschäfte bezieht, welche nichts mit einer Bank zu tun haben, allerdings wird es auch in einem Vertragsfall im Bankenwesen angewendet, der so genannten Murabaha-Konstruktion (siehe Kapitel 5.1). Außerdem wirkt es sich auch auf Devisengeschäfte und den Devisenhandel aus. Entscheidende Intention dieser Vorschrift ist, dass keiner jemanden übervorteilt.[49]

3.2 Gharar: Das Spekulationsverbot

Unter Gharar versteht man das Verbot von Spekulationen und Unsicherheit. Somit ist es verboten an Finanzmärkten zu spekulieren. Investieren ist hingegen erlaubt. Außerdem ist jeder Handel untersagt bei denen Unsicherheit über wichtige Vertragsinhalte besteht. Leichte Unsicherheiten bestehen in den meisten Verträgen, deshalb sind diese aber noch nicht nichtig. Liegt ein solcher Vertrag vor, spricht man von Gharar yasir. Erst bei großer Unsicherheit ist ein Vertrag unwirksam und wird als Gharar fahish bezeichnet.[50] Folgende Elemente, mit Beispielen, können einen Gharar fahish begründen:[51]

- Die Verbindlichkeit einer Vertragspartei ist ungewiss oder von äußeren, schwer abschätzbaren Umständen abhängig
Damit gemeint sind zum Beispiel Geschäfte bei denen vereinbart wird, dass der eine Vertragspartner dem anderen Vertragspartner an einem fixen Datum, zu dem dann vorliegenden Marktpreis, etwas abkauft. Oder ein Vertag beidem der Käufer sofort die Ware erhält, aber erst später, zu dem dann vorliegendem Marktpreis, zahlen muss.
- Die Lieferung des Vertragsgegenstands kann nicht mit Sicherheit gewährleistet werden
Hierbei wäre zum Beispiel ein Vertrag verboten, beidem der Verkäufer gar nicht weiß, ob er überhaupt noch genügend dieser Güter besitzt oder besorgen kann.
- Die künftige Zahlung ist unsicher
Hier wäre ein Vertrag von Gharar betroffen, wenn er unter dem Vorbehalt getroffen wird, dass der Käufer nur zahlen muss, wenn er seinerseits die Güter gewinnbringend verkaufen kann.
- Zwei Käufe in einem Vertrag
Damit gemeint ist z.B. ein Kontrakt, mit beidseitigem Kauf und Verkauf, wobei A von B Gut Nummer 1 und B von A dafür Gut Nummer 2 kauft.
- Kauf/Verkauf in der Zukunft
Dies umfasst u.a. moderne Termingeschäfte.
- Ungewissheit über das Wesen des Vertragsgegenstands
Ein Vertrag beidem man beispielsweise alle Gegenstände im Inneren einer Kiste ungesehen kaufen, wobei der Käufer weiß, dass es Gut 1 ist, aber nicht welchen Zustand das Gut hat, wäre unwirksam.
- Ungewissheit über das konkrete Objekt
Ein Vertrag beidem man, zum Beispiel, alle Gegenstände im Inneren einer Kiste ungesehen erwerben will, wäre unwirksam.
- Ungewissheit über die Menge der Gegenstände
Hier liegt der gleiche Sachverhalt vor, nur dass der Käufer weiß, dass sich ein bestimmtes Gut in der Kiste befindet, er aber nicht weiß wie viele davon in der Kiste sind oder wie viel Gewicht der Inhalt der Kiste aufweist.
- Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zahlung
Der Zeitpunkt an dem der Verkäufer den Verkaufserlös erhält muss klar definiert sein, ansonsten liegt ein Gharar fahish vor.
- Ausdrückliche oder wahrscheinliche Unfähigkeit, den Vertragsgegenstand zu liefern
Eine Vereinbarung, die aussagt, dass A dem B für den Fall A würde innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zufällig oder widererwartend Gut 1 auftreiben können dieses verkauft, ist verboten.
- Der Vertragsgegenstand ist ein nicht existierendes Objekt
Nicht existente Gegenstände (z.B. ein Einhorn, eine Elfe, ein fantasiekonstruiertes Schloss usw.) sind nicht handelbar.
- Der Vertragsgegenstand kann nicht betrachtet werden

Unsichtbare Gegenstände sind somit nicht handelbar, genau wie die Seele von Menschen.

Um diese Gharar-Gründe zu vermeiden versucht man die Vertragsinhalte klar und eindeutig zu definieren, noch mehr als es vielleicht in westlichen Ländern der Fall ist. Aufgrund von Gharar sind Leerverkäufe nicht zulässig, da man Dinge, welche man noch nicht besitzt, nicht verkaufen kann.[52]

Allerdings gibt es Geschäftsmodelle, die den Verkauf im Rahmen eines Projekts erlauben. Diese nennt man Istisna-Geschäfte (siehe Kapitel 5.3).

3.3 Maysir und Qimar: Das Glücksspielverbot

Das Wort Maysir stammt von einem alten arabischen Glücksspiel und bezieht sich auf leicht erreichten Reichtum, der nur dem Zufall zu verdanken ist. Qimar beschreibt hingegen eine Situation, in der ein Ereignis eintritt, welches dem Einen Gewinn beschert während der Andere Verluste erleidet. Qimar wird oft als ein Teil von Maysir beschrieben. Maysir wiederum oft als Teil von Gharar, da es sich um Ungewissheit bezüglich des Ausgangs des Spieles handelt.[53]

Das Glücksspielverbot wird wie das Riba-Verbot direkt aus dem Koran abgeleitet:

„Auch über Wein und Spiel werden sie dich befragen. Sag ihnen: in beiden liegt Gefahr der Versündigung – doch auch Nutzen für die Menschen; der Nachteil überwiegt jedoch den Nutzen.“[54]

„O Gläubige, der Wein, das Spiel, Bilder und Loswerfen sind verabscheuungswürdig und ein Werk Satans; vermeidet sie, damit es euch wohl ergehe. Durch Wein und Spiel will der Satan nur Feindschaft und Hass unter euch stiften euch vom Denken an Allah und von der Verrichtung des Gebets abbringen. Solltet ihr daher nicht davon ablassen wollen?“[55]

Glücksspiel ist im Rahmen von Maysir und Qimar nicht auf das reine Spielen von Glücksspielen oder das Betreiben von Lotterien beschränkt, sondern es umfasst auch das wirtschaftliche Handeln.[56] So betrifft es vor allem die Unzulässigkeit von konventionellen Versicherungen und Derivaten.[57]

4. Das Scharia-Board

Durch die in Kapitel 3 genannten Verbote bestehen also viele Beschränkungen für Finanzprodukte islamischer Banken, damit diese als schariakonform angesehen werden können. Lange Zeit gab es jedoch keine unabhängige Instanz, die eine Konformität bestätigte oder verneinte. Erst durch die AAOIFI[58] und die „State Bank of Pakistan“ hielten relativ einheitliche Standards Einzug in die Konformitätskontrolle von Produkten, ganzen Unternehmen,[59] sowie bei der Schaffung völlig neuer Finanzprodukte.[60] Die dadurch geschaffene Autorität bezeichnet man als Scharia-Boards. Inzwischen hat jede seriöse islamische Bank sein eigenes Scharia-Board.[61]

Die Scharia-Boards sind die höchste Instanz im Islamic Banking. Sie bestehen aus Religions- und Rechtsgelehrten, die als religiöser Beirat der Banken handeln. Dieser Beirat wacht über die Einhaltung islamischer Regeln und kreiert neue schariakonforme Finanzprodukte. Dabei beschränken sie sich nicht nur auf die reine Schaffung theoretischer Konstrukte, sondern kümmern sich auch um das Marketing für diese Produkte.[62] Ein Scharia-Board besteht i.d.R. aus 3 bis 5 Gelehrten, die man als Scharia-Scholars bezeichnet und die oft mit Wirtschaftsprüfern verglichen werden. Sie benötigen eine umfassende Ausbildung in islamischen Rechtsfragen und müssen aufgrund dieser das Recht haben eigene Rechtsauslegungen (Fatwas) zu erlassen. Diese Mitglieder sind völlig unabhängig von den Banken, für die sie tätig werden. Die Unabhängigkeit ist auch notwendig, da es zurzeit weltweit nur ca. 150 Personen gibt, welche die Voraussetzung zur Zulassung als Scharia-Scholar erfüllen. Deswegen sitzen viele Scharia-Scholars für verschiedene Banken im jeweiligen Scharia-Board.[63] Der Beirat versucht durch das Entfernen einzelner, unislamischer Elemente, aus konventionellen Finanzprodukten und Einsetzung neuer islamisch unbedenklicher Elemente, ein neues schariakonformes Finanzprodukt zu schaffen. Dabei gibt es von Land zu Land unterschiedliche Präferenzen. Tendenziell kann man sagen, dass um so höher der Entwicklungsstand des Landes ist, um so mehr wird auf steuerliche Effizienz geachtet, während in geringer entwickelten Ländern die Glaubwürdigkeit bezüglich der Konformität mehr geachtet wird.[64] Sollten sich die Gelehrten einig sein, dass ein Produkt schariakonform ist, so erlassen sie eine Fatwa. Dadurch ist das Produkt religiös und rechtlich zertifiziert. Die Entscheidung ist selbst dann verbindlich für die Bank, wenn keine Konformität festgestellt werden konnte, somit muss die Bank in diesem Fall von einer Markteinführung absehen. Sollte jedoch die Konformität festgestellt werden, so sind die Scharia-Scholars nun, im Rahmen der Markteinführung, im Marketing für das neue Produkt tätig, indem einzelne Personen an Workshops, Seminaren u.ä. teilnehmen und dort als Sprecher des Boards fungieren.[65]

Die Fatwas haben allerdings ein großes Manko, es gibt inzwischen sechstausend verschiedene Fatwas, von diversen Scharia-Boards und Gelehrten. Dabei kommt es oft vor, dass sich die Fatwas nicht entsprechen oder sie sich sogar widersprechen. Weltweit einheitliche Regelungen gibt es daher keine, die aber bei einem erwarteten Marktwachstum des Islamic Banking von 15 - 20%[66] dringend erforderlich wären. Bisher ist es trotz großer Bemühungen bei lokalen unverbindlichen Empfehlungen für die Gelehrten geblieben. Einzig die Empfehlungen des AAOIFI sowie die Empfehlungen der „Islamic Conference“, die im Jahre 1988 stattfand, finden allgemeinen Zuspruch und gelten als wegweisend.[67] Die Freiheit, welche die Gelehrten und Scharia-Boards genießen, birgt neben der Uneinheitlichkeit ein großes Problem. So kann es vorkommen, dass eine Fatwa eines Gelehrten ganze Märkte ins wanken bringt. Genau das geschah vor wenigen Jahren in Malaysia, als ein Gelehrter verkündete, dass 85% aller bereits existierenden islamischen Anleihen, Sukuks genannt (Kapitel 7), nicht schariakonform seihen.[68] Ähnliches ereignete sich 2007 auch im weltweiten Maßstab, als das AAOIFI seinerseits kritisch auf Ausgestaltungen von manchen islamischen Anleihen einging.[69] (Siehe hierzu auch Kapitel 7.1)[70]

5. Basisfinanzinstrumente im Islamic Banking

5.1 Murabaha (Kauf mit Wiederverkauf unter Gewinnangabe)

5.1.1 Das Murabaha Basismodell und Bai Bithaman Ajil Murabaha

Beim Murabaha beauftragt der Kunde die Bank einen Gegenstand zu kaufen. Zudem versichert der Kunde, dass er das Gut für einen bestimmten Betrag der Bank abkaufen wird, wenn die Bank das Gut erworben hat. Die Bank kauft dann dieses Gut günstiger ein und übergibt es an ihren Kunden. Die Bank wird demnach vorübergehend Eigentümer des Gegenstandes, dies ist nötig um Schariakonformität zu erreichen. Außerdem muss das Gut zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits existieren und alle vertraglichen Elemente wie der Preis und Lieferzeitpunkt fest vereinbart sein.[71] Die Bank bezahlt seinen Lieferanten umgehend, während der Kunde erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen muss.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung 1, Quelle: J. Wieners, 2008, S. 37

So sind Murabaha-Konstrukte in der Lage zur kurzfristigen Finanzierung von Unternehmen beizutragen. Im westlichen Sinne wäre hier vermutlich ein Darlehen vereinbart worden, dabei wären Zinsen angefallen, was das Zinsverbot aber verbietet. Durch das Murabaha Kreditinstrument kann dies aber umgangen werden. Im Fall der Vereinbarung eines späteren Zahlungszeitpunkts spricht man von einer Bai Bithaman Ajil Murabaha oder BBA-Murabaha.[72]

5.1.2 Probleme in der aktuellen Praxis

Die Murabaha-Konstruktion weißt allerdings einige Mängel auf, die zum Teil große Risiken bergen. Der Auftrag des Kunden an die Bank ein Gut zu kaufen bindet den Kunden nicht, das auch wirklich zu tun. Somit kann es sich ergeben, dass die Bank die Gegenstände nicht, wie vereinbart, an ihren Kunden weiterverkaufen kann. Dieses Risiko versuchen die Banken durch vertraglichen Ausschluss zu verhindern. Genau das birgt aber das Problem, dass ein Ausschluss nicht Inhalt eines Auftrages sein kann und somit der Auftrag einen Kaufvertragcharakter annimmt. Der Verkauf von Dingen, die noch gar nicht im Besitz des Verkäufers sind, ist allerdings nach Gharar verboten (siehe Kapitel 3.2). Außerdem würde eine Anzahlung des Käufers bei Ablehnen der Annahme verfallen, was gegen das Verbot von Vertragsstrafen[73] verstößt (siehe Kapitel 3.1.2.1.) Der dritte Kritikpunkt ist, dass die Bank bei normal ablaufendem Geschäft ohne Risiko feste Überschüsse erzielt (Maysir siehe Kapitel 3.3). Aufgrund des Aufpreises auf die Ware sind viele islamische Gelehrte der Meinung, dass es sich bei Murabaha um ein reines Umgehungsgeschäft zu einem zinsbasierenden Darlehen handelt. Dieser Verdacht liegt deshalb so nahe, weil sich der Gewinnaufschlag häufig strickt an den aktuellen Interbankenzinssatz anlehnt. Die Anlehnung hat dabei aber vor allem praktische Zwecke, so ist es den Bankkunden dadurch möglich die Leistungen der islamischen Banken und konventionellen Banken besser zu vergleichen. Hinzu kommt noch, dass ein Kunde schon vor einer Angebotserstellung bei der Bank diesen Zinssatz aus dem Internet oder der Tagespresse ersehen kann und damit in der Lage ist im Vorhinein seine Kosten abzuschätzen.[74] Aufgrund dieser mannigfaltigen Schwächen wurde Murabaha 1991 in Pakistan von dem „Federal Sharia Court“ als nicht schariakonform eingestuft.[75] Murabaha ist trotz allem das am weitesten verbreitete islamische Finanzprodukt. 70-80% aller islamischen Bankgeschäfte sind Murabaha-Konstruktionen.[76]

5.1.3 Tawarruq

Neben der ursprünglichen Form des einzelnen Murabaha gibt es noch eine wichtige aber wenig verbreitete Unterform; das Tawarruq[77]. Durch dieses Instrument ist es einem Kunden oder der Bank selbst möglich Barmittel aufzunehmen.

Die Barmittel Aufnahme bei Tawarruq entsteht dadurch, dass ein Rohstoff (meistens Gold oder Platin) gekauft und sofort wieder zu einem höheren Betrag verkauft wird. Die Bank verkauft dabei einem Kunden zu einem erhöhten Preis, auf Grundlage einer sofortigen Lieferung und späteren Zahlung, einen Rohstoff. Der Kunde verkauft die Rohstoffe sofort weiter an eine Dritte Person. Diese muss jedoch sofort zahlen und erhält auch sofort die Rohstoffe. So erhält der Kunde Barmittel und erwirbt auf der anderen Seite gestundete Verbindlichkeiten bei der islamischen Bank.[78] Dabei sollte der Käufer nicht der ursprüngliche Verkäufer sein. Ist er es doch so spricht man von Bay Inah. Bay Inah ist jedoch nicht schariakonform. Diese Transaktionen werden in der Regel an einer Edelmetallbörse durch eine vermittelnde Bank durchgeführt. Die Bank leiht ihrem Kunden für diesen Zeitraum Kapital und erhält dafür einen Gewinnbeitrag. Eine pauschale Gebühr ist hingegen verboten, da dabei keine Risikoteilung vorliegen würde. Aus Sicht der Scharia liegen hier zwei Kaufverträge vor, was das Tawarruq-Modell grundsätzlich schariakonform macht. Da es allerdings keinerlei Absicht gibt einen Gegenstand wirklich zu erwerben ist jede Tawarruq-Transaktion einzelfallweise von den Scharia-Scholars zu bewerten. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob eine Notwendigkeit für die Anwendung von Tawarruq besteht. So besteht z.B. eine Notwendigkeit, wenn ein Kunde von konventionellen Banken auf islamische Banken umschulden möchte. Auch islamische Banken selbst dürfen dieses Instrument anwenden, da es kein anderes Instrument zum Liquidationsmanagement islamischer Banken gibt. Ein weiterer Grund liegt vor, wenn eine konventionelle Bank sich in eine islamische Bank umwandeln möchte.[79]

5.2 Salam

Bei Salam handelt es sich um eine Art urzeitliches Termingeschäft. Es ist ganz genau definiert und muss daher engen Regelungen genügen. Dabei beauftragt der Verkäufer die Bank einen Gegenstand bei ihm zu kaufen. Die Lieferung soll allerdings erst zu einem Späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Bank verkauft zeitgleich die Güter an einen Dritten (Käufer) und vereinbart ebenfalls einen späteren Liefertermin. Der Kaufpreis wird von der Bank sofort an den Verkäufer geleistet. Der Käufer bezahlt seinerseits die Bank sofort. Dabei generiert die Bank wie bei Murabaha einen Aufschlag. Hier kann erneut das Problem auftreten, dass der Käufer die Ware später nicht benötigt. Zwar hat er die Ware schon bezahlt, jedoch entstehen der Bank nun Lagerkosten und sie muss einen neuen Abnehmer der Ware finden.

[...]


[1] vgl. M. Gassner ua, 2010, S. 124

[2] vgl. M. Haak, 2009, online

[3] vgl. M. Gassner ua, 2010, S. 124

[4] vgl. C. Giesen, 2009, online

[5] vgl. B. Quast, 2008, S. 3

[6] vgl. H. Ebert ua., 2008, S. 262

[7] vgl. Spuler-Stegemann, 2007, S. 14

[8] vgl. Koran, Vorwort

[9] vgl. M. Ashrati, 2008, S. 4

[10] vgl. U. Walder ua. , 2007, S. 17

[11] vgl. K. Bergmann, 2008, S. 23 übereinstimmend M. Grassner, 2010, S. 29

[12] vgl. M. Ashrati, 2008, S. 26

[13] vgl. M. Gassner, 2010, S. 29

[14] arabisch Quran geschrieben

[15] auch abgewandelt Mohammed genannt

[16] vgl. Koran. Sure X, Vers 38

[17] Koran, Sure LXIX, Vers 45 - 47

[18] vgl. M. Ashrati, 2008, S. 5

[19] vgl. M. Bolsinger ua., 2009, S. 460

[20] vgl. M. Gassner, 2010, S. 32

[21] vgl. M. Bolsinger ua., 2009, S. 460

[22] vgl. M. Gassner, 2010, S. 33

[23] vgl. M. Bolsinger ua., 2009, S. 461

[24] vgl. M. Gassner, 2010, S. 34

[25] vgl. M. Gassner, 2004, S. 8

[26] vgl. K. Pfannkuch, 2009, S. 29

[27] vgl. ebenda, S. 29

[28] vgl. M. Kunze, 2008, S. 19

[29] vgl. K. Pfannkuch, 2009, S. 31

[30] vgl. M. Kunze, 2008, S. 19f

[31] vgl. ebenda, S. 19f

[32] vgl. K. Pfannkuch, 2009, S. 33f

[33] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 100

[34] vgl. K. Pfannkuch, 2009, S. 12

[35] vgl. Lohlker, 1996, S. 115

[36] vgl. Nienhaus, 1982, S. 205

[37] vgl. D. Bergmann, 2008, S. 31ff

[38] Koran Sure XXX, Vers 39

[39] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 101

[40] Koran Sure IV, Vers 161

[41] vgl. Bibel, Mose 3, Kapitel 25, Vers 35-37

[42] Bibel, Mose 5, Kapitel 23, Vers 19-20

[43] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 102

[44] Koran, Sure III, Vers 130

[45] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 102

[46] Koran, Sure II, Vers 275-279

[47] vgl. Koran, Sure II, Vers 280

[48] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 104

[49] vgl. D. Bergmann, 2008, S. 31ff

[50] vgl. D. Bergmann, 2008, S. 34f

[51] vgl. zur folgenden Aufzählung, mit eigenen Beispielen M. Mahlknecht, 2009 S. 24f

[52] vgl. M. Mahlknecht, 2009 S. 26f

[53] vgl. ebenda, S. 27

[54] Koran, Sure II, Vers 219

[55] ebenda, Sure II, Vers 90f

[56] vgl. D. Bergmann, 2009, S. 36

[57] vgl. M. Mahlknecht, 2009, S. 28

[58] Accounting and Auditing Organisation for Islamic Financial Intitutions

[59] Kontrolle im Rahmen einer Investitionsentscheidung

[60] vgl. M. El-Gamal, 2006, S. 11

[61] vgl. M. Ashrati, 2007, S. 30

[62] vgl. D. Bergamnn, 2008, S. 40

[63] vgl. M. Gassner, 2010, S. 42ff

[64] vgl. M. El-Gamal, 2006, S. 21

[65] vgl. D. Bergamnn, 2008, S. 41f

[66] vgl. C. Pauly, 2009, S. 84

[67] vgl. U. Walder, 2007, S. 29

[68] vgl. C. Pauly, 2009, S. 84

[69] vgl. Pressemitteilung von “Institute for Islamic Banking and Finance” (IFIBAF), 03.06.2009

[70] die unter Gliederungspunkt 5. genannten Basisinstrumente stellen die reine Form des jeweiligen Instrumentes, sowie zum Teil häufig auftretende Untertypen dar. Die einzelnen Produkte nennen sich Konstruktionen, Konstrukte oder Modelle, da aus diesen reinen Formen verschiedene andere oder ähnliche Konstruktionen von Finanzinstrumenten entwickelt oder durch Kombination von reinen Formen geschaffen werden.

[71] vgl. M. Ashrati, 2008, S. 61f

[72] vgl. U.Walder ua., 2007, S. 29f

[73] abgeleitet von Muhammads Verbot von Verzugszinsen

[74] vgl. M. Ashrati, 2008, S. 65

[75] vgl. I. Dalkusu, 1999, S. 127

[76] vgl. U. Walder, 2007, S. 31 übereinstimmend D. Bergmann, 2008, S. 50

[77] auch Reverse Murabaha genannt

[78] vgl. Ernst & Young, 2010, online

[79] vgl. U. Nauber ua., 2009, S. 56f

Fin de l'extrait de 75 pages

Résumé des informations

Titre
Islamic Banking
Sous-titre
Schariakonformes Bankenwesen
Université
University of Applied Sciences Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven; Wilhelmshaven  (Jade Hochschule)
Cours
Finanzmanagement
Note
1,0
Auteur
Année
2010
Pages
75
N° de catalogue
V154608
ISBN (ebook)
9783640671861
ISBN (Livre)
9783640671953
Taille d'un fichier
1804 KB
Langue
allemand
Mots clés
Islamic, Banking, Schariakonformes, Bankenwesen, Islamic Finance, Islamic Banking, Schariah, Scharia, Shariah, Islamisches Bankenwesen
Citation du texte
Matthias Rickers (Auteur), 2010, Islamic Banking , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/154608

Commentaires

Lire l'ebook
Titre: Islamic Banking



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur