Equity swaps und das deutsche Kapitalmarktrechtsregime. Einordnung feindlicher Übernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften.


Diploma Thesis, 2010

103 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Anlass der Arbeit
1.2 Vorgehensweise und Ziele der Untersuchung

2 Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer feindlichen Übernahme
2.1 Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
2.1.1 Systematische Einordnung und Regelungsziel
2.1.2 Aufbau und Inhalt
2.1.3 Anwendungsbereich
2.2 Begriffsbestimmungen
2.2.1 Der Tatbestand der Unternehmensübernahme
2.2.2 Die feindliche Übernahme
2.2.3 Differenzierung von Erwerbs-, Übernahme- und Pflichtangeboten
2.3 Rechte und Pflichten der Leitungsorgane der beteiligten Parteien
2.3.1 Die Bietergesellschaft
2.3.1.1 Publizitätspflichten
2.3.1.2 Abgabe eines Pflichtangebots
2.3.1.3 Angemessene Gegenleistung des Bieters
2.3.1.4 Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen
2.3.2 Die Zielgesellschaft
2.3.2.1 Informationspflicht
2.3.2.2 Neutralitätspflicht
2.3.2.3 Abwehrmaßnahmen

3 Equity swaps als Instrument zum Erwerb einer Anteilsmehrheit
3.1 Begriff und Anwendungsbereich von equity swaps
3.2 Die Rolle von equity swaps in Übernahmesituationen
3.3 Kapitalmarktrechtliche Würdigung de lege lata
3.3.1 Grundsätzliches zu den relevanten Vorschriften
3.3.2 § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG
3.3.3 §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG
3.3.4 §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG
3.3.5 §§ 22 Abs. 2 WpHG, 30 Abs. 2 WpÜG
3.3.6 § 25 Abs. 1 WpHG
3.3.7 Zwischenergebnis
3.3.8 Weitere Lösungsansätze
3.3.8.1 § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
3.3.8.2 § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpÜG
3.3.9 Ergebnis

4 Darstellung der feindlichen Übernahme der Continental AG durch die Schaeffler Gruppe
4.1 Ausgangssituation
4.2 Chronologie der feindlichen Übernahme
4.3 Schlussansicht

5 Regelungsvorschlag
5.1 Mitteilungspflichten de lege ferenda
5.1.1 Erkenntnisse und Lösungsansätze des Auslandes
5.1.1.1 Großbritannien
5.1.1.2 Schweiz
5.1.1.3 USA
5.1.2 Deutsche Regelungsansätze
5.1.2.1 Große Lösung
5.1.2.2 Kleine Lösung
5.2 Einbringung eines Reglungsvorschlags
5.2.1 Einordnung und Grundzüge des Vorschlags
5.2.2 Text und nähere Beleuchtung des Vorschlags
5.3 Weiterer Forschungsbedarf und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang und Anlagen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aufbausystematik des WpÜG, in Anlehnung an Assmann, AG 2002, S. 114

Abbildung 2: Anwendungsbereich des WpÜG, in Anlehnung an Schuppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, § 1 Rn. 7

Abbildung 3: Kapitalpräsenz bei deutschen Aktiengesellschaften, Quelle: registrar services GmbH

Abbildung 4: Einordnung der Abwehrmaßnahmen hinsichtlich rechtlicher Zulässigkeit und zeitlicher Implementierung, in Anlehnung an Lilienthal, 2008, S. 47

Abbildung 5: Aufbau eines typischen cash settled total return equity swap, in Anlehnung an Schanz/Schalast (Hrsg.), 2008, S. 13

Abbildung 6: Balkenchart der Continental-Aktien am elektronischen Handelsplatz Xetra, Quelle: ING-DiBa

Abbildung 7: Flechtwerk der Schaeffler-swaps, in Anlehnung an Zetzsche, 2008, S. 13

Abbildung 8: Linienchart der Continental-Aktien am elektronischen Handelsplatz Xetra, Quelle: ING-DiBa

1. Einleitung

1.1 Anlass der Arbeit

In den Jahren 2008 und 2009 sorgten in Deutschland insbesondere zwei spektakuläre Übernahmeversuche für starkes öffentliches Interesse1. Zum einen versuchte die Porsche SE2 sich die Volkswagen AG und zum anderen die Schaeffler Gruppe3 die Continental AG einzuverleiben. Dabei ließ sich beobachten, dass sich in der starken medialen Aufarbeitung dieser Übernahmeversuche eine intensive öffentliche Auseinandersetzung mit dem Thema Mergers & Acquistions (M&A) wiederspiegelte und beide Themen sich in einem gewissen Grad gegenseitig zu nähren schienen. Was waren die Ursachen für das plötzlich aufkeimende öffentliche Interesse an diesen Fällen?

Zum einen kann man annehmen, dass der Umstand, dass das jeweils wesentlich kleinere Unternehmen sich anschickte, sich ein mehrfach größeres einzuverleiben, aufgrund der Kühnheit des Vorhabens Aufmerksamkeit erregt haben mag. Zum anderen war die Art und Weise, wie im Verborgenen, unter Verwendung von in weiten Kreisen unbekannten Finanzinstrumenten, enorme Unternehmensbeteiligungen aufgebaut werden konnten, ein Fazinosum.

Diese Arbeit soll deshalb auch insoweit einen Beitrag leisten, als ihr Leser einen sachlich wie rechtlich fundierten Überblick über diese Sachzusammenhänge erhält, um sich letztlich einen eigenen Meinungsstand bilden zu können.

1.2 Vorgehensweise und Ziele der Untersuchung

Die folgende Untersuchung beschränkt sich auf in Deutschland börsennotierte Aktiengesellschaften, in der Rolle der Zielgesellschaft, sowie das deutsche Kapitalmarktrechtsregime.

Zunächst werden allgemeine theoretische Grundlagen behandelt, die zum Verständnis der besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Problematik des Themas im Allgemeinen und der Continental-Übernahme im Speziellen dienlich sind. Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung des Instruments des cash settled (total return) equity swap im Unternehmensübernahmekontext und der dabei relevanten Kapitalmarktnormen. In diesem Sachzusammenhang wird auch die Strategie des „unbemerkten Anschleichens“ an ein Übernahmeziel unter Einsatz dieser

Finanzinstrumente dargestellt. Bis dato war es unter nicht unerheblichem Gestaltungsaufwand möglich, hohe Beteiligungen im Vorfeld einer Unternehmensübernahme zu erwerben, ohne dabei die kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten über Stimmrechtsanteile bzw. Beteiligungshöhen auszulösen und sich somit wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Darüber hinaus wird veranschaulicht, inwieweit diese Vorgehensweise in der praktischen Umsetzung die wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten und übernahmerechtlichen Zurechnungsvorschriften umgeht bzw. davon nicht erfasst wird.

Im anschließenden Kapitel wird die Übernahme der Continental AG durch die Schaeffler Gruppe chronologisch dargestellt und in einer Schlussansicht bewertet.

Zuletzt werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie durch die Praxis aufgezeigte Regelungslücken im Kapitalmarktrecht geschlossen werden können.

2 Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer feindlichen Übernahme

2.1 Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

2.1.1 Systematische Einordnung und Regelungsziel

Mit dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regulierung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen (WpÜG)4hat der deutsche Gesetzgeber ein Regelungswerk für Beteiligungserwerbe und Unternehmensübernahmen geschaffen. Im Gegensatz zu anderen führenden Finanzmärkten fehlte in Deutschland bis dahin eine entsprechende gesetzliche Regelung. Vorher existierte lediglich der freiwillige Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission, der am 1.10.1995 in Kraft getreten war. Die freiwillige Selbstregulierung und die faktische Sanktionslosigkeit des Übernahmekodexes waren letztlich die Gründe die zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung führten.5

Das WpÜG bildet neben dem älteren Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)6eine tragende Säule im Gebilde des deutschen Kapitalmarktrechts7. Das Kapitalmarktrecht kann als „die Gesamtheit der Grundsätze und Normen.. .[bezeichnet werden], die sich mit dem öffentlichen Vertrieb und Umlauf von Unternehmensbeteiligungen und verbrieften bzw. öffentlich registrierten Geldforderungstiteln - kurz fungiblen Kapitalmarktpapieren - befassen, um den Individualschutz der Anleger und den Funktionsschutz von Kapitalmarkt und Wirtschaft zu gewährleisten“ 8.

Das WpÜG hat seinen ökonomischen Hintergrund in vielschichtigen und sich gegenseitig stark beeinflussenden volkswirtschaftlichen, kapitalmarkttheoretischen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, die im Rahmen öffentlicher (Übernahme-) Angebote9(tender offer) auftreten.10Dabei wird in der wissenschaftlichen Diskussion, neben den Vor- und Nachteilen von Unternehmensübernahmen, vor allem die Existenz von effizienten Kapitalmärkten bzw. die Ineffizienz realer Märkte aufgegriffen.11Diese systemische Problemstellung befasst sich mit dem Vorhandensein von Selbstregulierungsmechanismen bzw. Fehlallokationen hinsichtlich der Dispositionsfreiheit der im Rahmen eines Unternehmensübernahmeprozesses beteiligten Parteien. Hier steht der Gesetzgeber grundsätzlich vor der schwierigen Aufgabe zwischen liberalen und regulativen Ansätzen abzuwägen, um ein Maximum an Gestaltungsfreiheit auf der einen und Rechts- und Verfahrenssicherheit auf der anderen Seite zu schaffen.

In diesem Lichte war es Ziel des Gesetzgebers, mit einem entsprechenden Regelungswerk einen „verlässlichen Rechtsrahmen“12 zu etablieren, welcher den „Anforderungen der Globalisierung und der Finanzmärkte angemessen Rechnung tragen, und hierdurch den Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Deutschland auch im internationalen Wettbewerb weiter stärken“13 sollte. Man war bestrebt Leitlinien für ein angemessenes und faires Angebotsverfahren zu schaffen, ohne dadurch Unternehmensübernahmen zu fördern oder zu verhindern. Darüber hinaus sollte die Verfahrenstransparenz bei Beteiligungserwerben bzw. Unternehmensübernahmen für die betroffenen Aktionäre und Arbeitnehmer verbessert werden und die rechtliche Stellung von Minderheitsaktionären gestärkt werden. Die Vorschriften des WpÜG sollten sich fernerhin an den international üblichen Reglungen und Standards orientieren.14

Mit Erlass des Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz15im Juli 2006 wurde das WpÜG zwar jüngst inhaltlich reformiert, die vorangehend genannten Ziele wurden indes weder ergänzt noch erweitert.16Zweck der EU-Übernahmerichtlinie 2004/25/EG war die Verhinderung stark voneinander abweichender Übernahmeregelungen innerhalb der Mitgliedstaaten und somit die Schaffung eines EU-einheitlichen Repertoires erlaubter Abwehrmaßnahmen gegen Unternehmensübernahmen. Die Ausgestaltung der nationalen Regelungen in den durch die Übernahmerichtlinie abgesteckten Rahmen erfolgte ohne nennenswerte Schwierigkeiten.17 Als ein Grund für die rasche und reibungslose Umsetzung der Übernahmerichtlinie in deutsches Recht kann die Entscheidung des Gesetzgebers gesehen werden, die Richtlinie möglichst nah am Richtlinientext und ohne darüber hinausgehende Gesetzesänderungen umzusetzen. Ein weiterer Grund bestand in der Ausschöpfung von Wahlrechten, die den Mitgliedsstaaten im Zuge der Umsetzung der Richtlinie eingeräumten wurden.18

Die künftige Weiterentwicklung des Übernahmerechts liegt nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Übernahmerichtlinie am 20.5.2006, in Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz, nun in erster Linie in Brüssel, Luxemburg und Straßburg.19

2.1.2 Aufbau und Inhalt

Die Väter des WpÜG bedienten sich bei seiner Schaffung einer kaskadenförmigen Regelungstechnik in Bezug auf seine materiellrechtlichen Bestimmungen zur Ordnung des Angebotsverfahrens sowie hinsichtlich der grundsätzlich für alle Angebotsformen (als Erwerbs-, Übernahme- und Pflichtangebote bezeichnet) geltenden formellen Vorschriften. Das WpÜG folgt somit der klassischen Gesetzgebungsmethode, die allgemeine Regelungen vor die Klammer zieht (sog. Klammermethode). So bauen insbesondere die erfassten Angebotsformen aufeinander auf, was im Ergebnis zu einer starken verweistechnischen Verflechtung des Gesetzes führt.20

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Aufbausystematik des WpÜG, in Anlehnung an Assmann, AG 2002, S 114.

Das WpÜG gliedert sich in zehn Abschnitte. Zuerst sind neben den allgemeinen Vorschriften (Abschnitt 1, §§ 1-3 WpÜG) und den Regelungen zur Zuständigkeit der BaFin21(Abschnitt 2, §§ 4-9 WpÜG), die für alle Angebote zum Erwerb von Wertpapieren geltenden Vorschriften aufgeführt (Abschnitt3, §§ 10-28 WpÜG). Das Gesetz sieht hier ein relativ streng formalisiertes Angebotsverfahren vor, wobei das zentrale Instrumentarium öffentlicher Angebote die sog. Angebotsunterlage ist. Diese hat der Bieter unter Darlegung aller notwendigen Sachverhalte fristgerecht zu veröffentlichen, um den Beteiligten im Verfahren rechtzeitig alle notwendigen Informationen zur Entscheidungsfindung zur Verfügung zu stellen.22 In Abschnitt 4 (§§ 29-34 WpÜG) werden spezielle Regelungen für öffentliche Angebote, die auf die Kontrolle über eine Zielgesellschaft zielen (sog. Übernahmeangebote23), festgelegt. Da das Übernahmeangebot regelungstechnisch auf den Vorschriften für das Erwerbsangebot aufbaut, kann man es als einen Spezialfall des öffentlichen Erwerbsangebots betrachten.24 Abschnitt 5 (§§ 35-39 WpÜG) beinhaltet Normen für Situationen, in denen dem Erlangen der Kontrolle kein freiwilliges Erwerbs- oder Übernahmeangebot vorangegangen ist, weshalb in diesen Fällen von Gesetzeswegen ein öffentliches Angebot abgegeben werden muss (sog. Pflichtangebot25 ). Das Pflichtangebot baut wiederum auf den Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 auf, sodass das Pflichtangebot zu einem Spezialfall des Übernahmeangebots wird.26Im noch jungen Abschnitt 5a (§§ 39a-39c), welcher im Rahmen der Umsetzung27 der Art. 15 und 16 der Übernahmerichtlinie ins WpÜG eingefügt wurde, werden der Ausschluss von Minderheitsaktionären (squeeze-out) und das Andienungsrecht (sell-out) geregelt. Abschnitt 6 (§§ 40-47 WpÜG) enthält Verfahrensvorschriften, welche sich an den Regelungen zum Fusionskontrollverfahren des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)28 orientieren. Hier griff der Gesetzgeber aufgrund der Sachnähe zum wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrollverfahren auf ein in der Praxis bewährtes Regelungssystem zurück.29 In den Abschnitten 7 (§§ 48-58 WpUG) und 8 (§§ 59-65 WpÜG) werden eine Reihe von zivilrechtlichen Rechtsfolgen, Verwaltungsbefugnissen und quasi-strafrechtlichen Verwaltungsstrafen angeführt, die der Durchsetzung der durch das WpÜG aufgestellten Ge- und Verbote dienen.30 Der 9. und damit letzte Abschnitt (§§ 66-68 WpÜG) beinhaltet Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit. Die Entscheidungen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren werden vom Oberlandesgericht31 in Frankfurt am Main getroffen, da dieses das für den Sitz der BaFin in Frankfurt, zuständige Oberlandesgericht ist.32 Im Falle eines squeeze- out ist ausschließlich das Landgericht Frankfurt am Main zuständig (§ 39a Abs. 5 WpÜG). Gegen eine Entscheidung des Landgericht kann beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschwerde eingelegt werden (§ 39b Abs. 3 WpÜG).

2.1.3 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des WpÜG, welcher am Anfang des Gesetzes geregelt ist, erstreckt sich nicht nur auf Übernahmeangebote, mit denen der Bieter versucht, die Kontrolle33(§ 29 Abs. 2 WpÜG) über die Zielgesellschaft (§ 2 Abs. 3 WpÜG) zu erlangen, sondern auf sämtliche Angebote (§ 2 Abs. 1 und 1a WpÜG) zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt34zugelassen sind.

§ 1 WpÜG, der den sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich regelt, ist im inhaltlich Kontext des § 2 WpÜG zu verstehen.35§ 2 WpÜG definiert alle zentralen Begriffe, die in § 1 WpÜG genannt sind. Dazu zählen: Angebot (§ 2 Abs. 1 WpÜG), Europäisches Angebot (§ 2 Abs. 1a WpÜG), Wertpapiere (§ 2 Abs. 2 WpÜG), Zielgesellschaft (§ 2 Abs. 3 WpÜG), Bieter (§ 2 Abs. 4 WpÜG), gemeinsam handelnde Personen (§ 2 Abs. 5 WpÜG), Tochterunternehmen (§ 2 Abs. 6 WpÜG) und organisierter Markt (§ 2 Abs. 7 und 8 WpÜG). Unter Berücksichtigung der regelungstechnischen Verknüpfung der §§ 1 und 2 WpÜG und der WpÜG- Anwendbarkeitsverordnung (WpÜGAnwendV)36vom 17.7.2006 lässt sich eine Anwendungsmatrix für das WpÜG erkennen, die in folgender Abbildung verdeutlicht werden soll.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Anwendungsbereich des WpÜG, in Anlehnung an Schüppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, § 1 Rn. 7.

2.2 Begriffsbestimmungen

2.2.1 Der Tatbestand der Unternehmensübernahme

Die Übernahme einer Aktiengesellschaft erfolgt über den Erwerb ihrer stimmrechtsberechtigten Aktien. Hierbei stellt sich die grundsätzliche Frage, wie viele Aktien ein potentieller Übernehmer an der Zielgesellschaft erwerben muss, um eine Unternehmensübernahme herbeizuführen.37 Entscheidend ist hier regelmäßig die Kontrollausübung38 bzw. die Möglichkeit zur Kontrollausübung im Zielunternehmen, wobei dazu keinesfalls alle stimmrechtsberechtigten Aktien notwendig sind.

Im Falle des Mehrheitsbesitzes, d.h. des Haltens von 50% plus einer Aktie aller stimmrechtsberechtigten Aktien liegen regelmäßig die Voraussetzungen für eine Kontrollausübung in der Hauptversammlung des Zielunternehmens vor. In dieser Konstellation kann von einem Anteilseigner die Beschlussfassung der Hauptversammlung in seinem Sinne beherrscht werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 133 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)39, wonach eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung erforderlich ist.

Diese rechtlich abgesicherte Kontrollmöglichkeit ist allerdings von der faktischen Kontrollmacht zu unterscheiden.40Für diese genügt, wie in § 133 Abs. 1 AktG geregelt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Hauptversammlung. Dieser Tatbestand der Beherrschung der Hautversammlung knüpft an die tatsächliche Präsenz sämtlicher Aktionäre auf der Hauptversammlung an. Sie liegt bei deutschen Aktiengesellschaften mit hohem Streubesitzanteil (sog. Publikums-AG) in der Praxis nie bei 100%. Vielmehr bewegt sich der Durchschnitt der Kapitalpräsenz bei Hauptversammlungen der DAX- 30-Unternehmen in den letzten 10 Jahren zwischen 44,58% und 60,95%.41

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Kapitalpräsenz bei deutschen Aktiengesellschaften, Quelle: registrar services GmbH

Demzufolge ist schon bei einer Unternehmensbeteiligung i.H.v. circa 22,5% bis 30,5% eine faktische Kontrollausübung in der Hauptversammlung möglich.42 Diesem Umstand wird im übernahmerechtlichen Kontext in § 29 Abs. 2 WpÜG Rechnung getragen. Dort wird die Unternehmenskontrolle als das Halten von mindestens 30% der Stimmrechte an der Gesellschaft definiert.43Bezüglich der normativen Festsetzung der Höhe der Kontrollschwelle folgte44Deutschland damit dem Vorbild des englischen „The City Code on Takeovers and Mergers“ (kurz: City Code/ Takeover Code)45und den normierten Grenzgrößen der Mehrheit der europäischen Mitgliedstaaten.46

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Unternehmensübernahme über die Kontrollausübung in der Hauptversammlung verwirklicht wird. Die Grenze hierfür kann wie dargestellt nicht einheitlich und pauschal für alle Aktiengesellschaften gezogen werden. Fest steht jedoch, dass der Grenzwert im Regelfall deutlich unterhalb von 50% plus eine Aktie der stimmrechtsberechtigten Aktien liegt.

2.2.2 Die feindliche Übernahme

Grundsätzlich lassen sich zwei verschiedene Formen von Unternehmensübernahme unterschieden, nämlich die feindliche und die freundliche.

Der Begriff der feindlichen Übernahme ist die Übersetzung des englischsprachigen Begriffs hostile takeover47 oder auch unfriendly takeover 48. Man versteht darunter den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung ohne Konsens mit dem Leitungsorgan - bei einer deutschen Aktiengesellschaft dem Vorstand - der Zielgesellschaft. Der Begriffsbestandteil „feindlich“ ist jedoch als wertfrei zu betrachten, da eine feindliche Übernahme per se nicht zwangsläufig zu einem wirtschaftlichen Nachteil für die Gesamtunternehmung oder für die Aktionäre der Zielgesellschaft führt.49Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass die Gründe für feindliche Übernahmen oftmals in finanziellen50oder strategischen51Motiven der Bietergesellschaft liegen. So erhofft sich der Bieter nach erfolgter Übernahme eine höhere Kapitalmarktbewertung oder eine gestiegene Renditeerwartung. Auch profitieren Aktionäre der Zielgesellschaft von hohen Übernahmeprämien, die gezahlt werden um die Gesellschafter zur Abgabe ihrer Aktienbestände zu bewegen.52 Aus Sicht der Adressaten des Aktienkaufangebotes handelt es sich folglich um einen prima facie wertneutralen Vorgang.53

Im Übrigen ist der Vorgang zur freundlichen Übernahme (auch: friendly takeover) abzugrenzen. Diese wird im Gegensatz zur feindlichen Übernahme in einem gewissen Einvernehmen mit dem Management der Zielgesellschaft durchgeführt.54Die begriffliche Abgrenzung schließt jedoch nicht aus, dass eine Übernahme, die zunächst feindlich begonnen hat, freundlich abgeschlossen werden kann.

2.2.3 Differenzierung von Erwerbs-, Übernahme- und Pflichtangeboten

Das WpÜG sieht für Angebote im Sinne des Gesetzes hinsichtlich der Pflichten des Bieters55streng formalisierte Angebotsverfahren vor. Ein entsprechend geordnetes und transparentes Verfahren soll den Beteiligten den rechtzeitigen Zugang zu allen relevanten Informationen und Verfahrenssicherheit gewährleisten.56

Zu unterscheiden sind Angebote zum Erwerb von Wertpapieren (Abschnitt 3 WpÜG), Übernahmeangebote (Abschnitt 3 und 4 WpÜG) sowie Pflichtangebote (Abschnitte 3,4 und 5 WpÜG).57 Wie ausgeführt bauen die im Gesetzeswerk erfassten Angebotsformen regelungssystematisch aufeinander auf.58 Die gesetzlichen Regelungstatbestände für das Angebot zum Erwerb von Wertpapieren gelten grundsätzlich für alle öffentlichen Angebote im Sinne des WpÜG.59Die speziellen Bestimmungen für

Übernahmeangebote bauen ihrerseits auf den allgemeingültigen Normen für Angebote zum Erwerb von Wertpapieren auf. Die erweiterten Regelungstatbestände für Pflichtangebote sind wiederum ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen für Angebote zum Erwerb von Wertpapieren und den Bestimmungen für Übernahmeangebote gültig.60

Das Angebot zum Erwerb von Wertpapieren (sog. Erwerbsangebot) stellt wie beschrieben die Grundform des öffentlichen Angebots dar. Diese Angebotsform kommt immer dann zum Tragen, wenn der Bieter mit dem Anteilserwerb keine Kontrollerwerbsabsicht hat, sondern lediglich einen Teil der Zielgesellschaft erwerben will, ohne dass sein Stimmrechtsanteil an der Gesellschaft die Kontrollschwelle i.H.v. 30% der stimmrechtsfähigen Aktien erreicht.61

In der zeitlichen Abfolge betrachtet hat der Bieter zunächst die Entscheidung zur Abgabe eines Angebotes zum Erwerb von Wertpapieren den Geschäftsführungen der Börsen, an denen die Wertpapiere oder Derivate der Zielgesellschaft gehandelt werden, und der BaFin mitzuteilen (§ 10 Abs. 2 WpÜG). Danach muss er seine Entscheidung in deutscher Sprache62im Internet63oder über ein elektronisch betriebenes Informationssystem64veröffentlichen (§ 10 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG) und im Anschluss daran den Vorstand der Zielgesellschaft informieren (§ 10 Abs. 5 WpÜG). In der Regel innerhalb von vier Wochen65nach der Entscheidung zur Abgabe eines Angebotes, hat der Bieter der BaFin als Aufsichtsbehörde die Angebotsunterlage zur Prüfung vorzulegen (§ 14 Abs. 1 WpÜG). Die Angebotsunterlage enthält Angaben die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung über das Angebot fällen zu können. Die wesentlichen Inhalte66sind gem. § 11 Abs. 2 WpÜG Angaben

- zum Bieter und der Zielgesellschaft,
- zu den Wertpapieren, die Gegenstand des Angebots sind,
- zu Art und Höhe der Gegenleistung,
- zu Bedingungen, von denen die Wirksamkeit des Angebots abhängt,
- zu Beginn und Ende der Angebotsfrist,
- zur Finanzierung der Erfüllung des Angebots und zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolgreichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters,
- zu den Absichten des Bieters im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft sowie,
- zu den Geldleistungen oder anderen geldwerten Vorteilen, die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft gewährt oder in Aussicht gestellt werden.

Liegt ein Verstoß gegen den Pflichtinhalt der Angebotsunterlagen vor, so hat67die BaFin das Angebot zu untersagen (§ 15 Abs. 1 WpÜG). Rechtsfolgen einer solchen Untersagung sind ein Verbot der Veröffentlichung der Angebotsunterlage (§ 15 Abs. 3 WpÜG) und eine einjährige Sperrfrist, die es dem Bieter untersagt während dieser Zeit ein erneutes Angebot abzugeben (§ 26 Abs. 1 WpÜG). Die Sperrfrist kann jedoch auf Antrag des Bieters seitens der BaFin aufgehoben werden, falls die Zielgesellschaft einer derartigen vorzeitigen Befreiung zustimmt (§ 26 Abs. 2 WpÜG).

Erfolgt kein Verbot zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage, so hat der Bieter nach Ablauf von zehn Werktagen seit dem bestätigten68Eingang der Angebotsunterlage bei der BaFin die Angebotsunterlage zu veröffentlichen69(§ 14 Abs. 2 WpÜG) und im Anschluss unverzüglich dem Vorstand der Zielgesellschaft zu übermitteln (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WpÜG).70

Die Frist für die Annahme des Angebotes beträgt ab Veröffentlichung grundsätzlich nicht weniger als vier und nicht mehr als zehn Wochen (§ 16 Abs. 1 WpÜG). Die zehnwöchige Frist gilt zwingend, wenn im Zusammenhang mit dem Angebot eine Hauptversammlung der Zielgesellschaft einberufen wird (§ 16 Abs. 3 Satz 1 WpÜG). Für den Fall, dass der Bieter zwei Wochen vor Fristablauf insbesondere auf Angebotsbedingungen verzichtet, eine andere Gegenleistung anbietet oder diese erhöht, verlängert sich die Annahmefrist einmalig um zwei Wochen (§ 21 Abs. 1 und 5 WpÜG).

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 3 WpÜG hat der Bieter nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wöchentlich sowie in der letzten Woche vor Ablauf der Annahmefrist täglich die ihm zuzurechnenden Stimmrechtsanteile zu veröffentlichen und der BaFin mitzuteilen. Die jeweilige Mitteilungspflicht ergibt sich unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 WpÜG), nach Ablauf der weiteren Annahmefrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 WpÜG), sowie nach Erreichen der für einen squeeze-out erforderlichen Beteiligungshöhe (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 WpÜG).71Diese sog. Wasserstandsmeldungen72gewährleisten, dass den Angebotsempfängern die erforderlichen Informationen zukommen, damit diese einen ihren Interessen entsprechende Entscheidung treffen können.73

Angebote zum Erwerb von Wertpapieren können als einzige Angebotsform als sog.74 Teilangebote abgegeben werden. Teilangebote beziehen sich lediglich auf den Erwerb eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Anzahl von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die 30% der stimmrechtsberechtigten Aktien der Zielgesellschaft nicht übersteigen (§ 19 WpÜG).

Für den Fall, dass der Bieter mittels eines freiwilligen öffentlichen Angebots die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen will, kann er ein Übernahmeangebot abgeben. Für Übernahmeangebote gelten neben den allgemeinen Regelungen für Angebote zum Erwerb von Wertpapieren (§§ 10-28 WpÜG) die Spezialregelungen der §§ 29-34 WpÜG. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Begriffsbestimmung des Übernahmeangebots (§ 29 WpÜG), die Zurechnung von Stimmrechten (§ 30 WpÜG), die Gegenleistung (§ 31 WpÜG) und die Unzulässigkeit von Teilangeboten (§ 32 WpÜG).

Im Gegensatz zum noch darzustellenden Pflichtangebot muss das Übernahmeangebot gerade nicht von Gesetzeswegen durchgeführt werden. Die Abgabe eines Übernahmeangebots erfolgt freiwillig (sog. freiwilliges Übernahmeangebot). Für die tatbestandlich qualifizierende Kontrollerwerbsabsicht gilt das Halten von mindestens 30% der Stimmrechte der Aktiengesellschaft (§ 29 Abs. 2 WpÜG).75 Zudem muss sich der Bieter Anteile die Dritte halten, wie Aktien von Tochterunternehmen der Bietergesellschaft oder Aktien im Besitz von Treuhändern und mittelbaren Stellvertretern, als eigene Stimmrechte zurechnen lassen (§ 30 Abs. 1 S. 1 WpÜG). Die im Rahmen des Übernahmeangebotes angebotene Gegenleistung ist für den Bieter nicht frei bestimmbar, sondern muss vielmehr angemessen hoch sein, wobei der durchschnittliche Börsenkurs76der Aktien der Zielgesellschaft sowie frühere Erwerbe77solcher Aktien durch den Bieter zu berücksichtigen sind (§ 31 Abs. 1 WpÜG).78 Die Gegenleistung besteht im Regelfall in liquiden Aktien oder in einer Geldleistung in Euro (§ 31 Abs. 2 WpÜG). Das Übernahmeangebot richtet sich gem. § 32 WpÜG immer an die Gesamtheit der Aktionäre der Zielgesellschaft.79 Eine Einschränkung auf einen bestimmten Adressatenkreis (Teilangebot i.S.d. § 19 WpÜG) ist also nicht zulässig. Erfüllt das freiwillig Übernahmeangebot bereits die Anforderungen, die für ein Pflichtangebot gelten, so hat dies für den Bieter befreiende Wirkung in Hinblick auf ein nachfolgendes Pflichtangebot (§ 35 Abs. 3 WpÜG).80

Schließlich ist noch das Pflichtangebot, welches einem bereits vollzogenen Kontrollerwerb nachfolgt, darzustellen. Derjenige, der auf andere Weise als durch ein öffentliches Übernahmeangebot i.S.d. §§ 29-34 WpÜG die Kontrolle unmittelbar oder mittelbar über die Zielgesellschaft erlangt, hat diesen Umstand gem. § 35 Abs. 1 WpÜG zu veröffentlichen und gem. § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot abzugeben. Für die Pflichtangebote gelten neben den allgemeinen Regelungen für Angebote zum Erwerb von Wertpapieren (§§ 10-28 WpÜG) auch die vorstehend genannten Vorschriften für Übernahmeangebote (§§ 29-34 WpÜG).81 Als Spezialregelungen für Pflichtangebote enthalten die §§ 35-39 WpÜG darüber hinaus weitere Bestimmungen betreffend die Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes (§ 35 WpÜG), betreffend die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten (§ 36 WpÜG), betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Abgabe eines Angebotes (§ 37 WpÜG) und betreffend den Anspruch auf Zinsen (§ 38 WpÜG).82 Mit der Regelung eines Pflichtangebots soll den Minderheitsaktionären der Zielgesellschaft die Möglichkeit gegeben werden, bei einem Kontrollerwerb auch in den Fällen, in denen kein öffentliches Übernahmeangebot vorangegangen ist, ihre Aktien zu einem angemessenen Preis zu veräußern.83

Hat ein Bieter die Kontrolle über eine Gesellschaft, d.h. 30% der Stimmrechte an dieser Gesellschaft erlangt, so ist er zu unverzüglicher Publizität verpflichtet (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG). Der Kontrollerwerb ist vom Bieter unter Angabe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich zu veröffentlichen (§ 35 Abs. 1 WpÜG). Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung nach § 35 Abs. 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, die auf Vollständigkeit und offensichtliche Gesetzesverstöße überprüft wird (§ 35 Abs. 2, 1. Hs. WpÜG). Nach einer Gestattung durch die BaFin bzw. nach Ablauf einer Frist von zehn Werktagen nach Eingang der Angebotsunterlage bei der BaFin, falls diese die Angebotsunterlage innerhalb der genannten Frist nicht untersagt hat, hat der Bieter ein Pflichtangebot abzugeben (§ 35 Abs. 2, 2. Hs. WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 WpÜG). Im Falle eines Verstoßes des Bieters gegen die Pflichten zur Veröffentlichung oder Abgabe eines Pflichtangebotes aus § 35 Abs. 1 oder 2 WpÜG verliert er seine Rechte aus den Aktien der Zielgesellschaft bis zur ordnungsgemäßen Abgabe des Pflichtangebotes (§ 59 WpÜG).

2.3 Rechte und Pflichten der Leitungsorgane der beteiligten Parteien

2.3.1 Die Bietergesellschaft

Im Zuge einer feindlichen Übernahme ist der Vorstand als Verantwortlicher für die Leitung der Geschäfte einer Aktiengesellschaft (§ 76 Abs. 1 AktG) zu besonderen Handlungen verpflichtet, die das streng formalisierte Übernahmeverfahren vorsieht. Dadurch sollen vor allem die Transparenz und Fairness des Ablaufes eines Übernahmeverfahrens sichergestellt werden.

2.3.1.1 Publizitätspflichten

Sowohl für die Fälle des Erwerbs als auch der Veräußerung von Aktien hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten normiert.

Dabei bilden die wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften den Kern aller kapitalmarktrechtlicher Offenlegungs- und Anzeigepflichten, die im Falle des Erwerb und der Veräußerung von bedeutenden Beteiligungen an einer börsennotierten Gesellschaft greifen. Diese sind im Einzelnen die Mitteilungspflichten nach §§ 21 Abs. 1 Satz1 und 25 WpHG sowie die Veröffentlichungspflicht nach § 26 WpHG.84Danach ist das Erreichen, Über- oder Unterschreiten von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75% der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, diesem und der BaFin zu melden.85 Die Anzeigepflicht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG gilt für den Anteilseigner und denjenigen, der sich gem. § 22 WpHG Stimmrechte zurechnen lassen muss, die ein Dritter hält. Zweck des § 22 WpHG ist, bei der Berechnung des melderelevanten Bestandes eines Investors auch diejenigen Stimmrechte zuzurechnen, auf deren Ausübung er rechtlich oder faktisch Einfluss hat bzw. haben kann, und die Markt-Öffentlichkeit frühzeitig darüber zu informieren.86Im Anschluss hat der inländische Wertpapieremittent gem. § 26 Abs. 1 WpHG den eben genannten Sachverhalt mittels einer Meldung zur Unterrichtung des Publikums zu veröffentlichen und eine Anzeige im Unternehmensregister i.S.d. § 8b Handelsgesetzbuch87zu veranlassen.

Mit der Implementierung der Transparenzrichtlinie II88ins deutsche Recht durch das Transparenzrichtlinienumsetzungsgesetz89 vom 5. Januar 2007, wurden Zurechnungsvorschriften und Vorschriften über die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten geändert,90neue Meldeschwellen91und Meldefristen eingeführt und mit § 25 WpHG ein weiterer selbstständiger Meldetatbestand9293für das Halten von Finanzinstrumenten in das WpHG eingefügt. Regelungszweck des neuen § 25 WpHG ist es zu gewährleisten, „dass der Emittent und die Anleger darüber informiert werden, dass der Inhaber von Finanzinstrumenten die Möglichkeit hat, mit diesen Finanzinstrumenten Aktien zu erwerben und die aus diesen Aktien resultierenden Stimmrechte auszuüben“.

Die jüngsten Änderungen der §§ 21 ff. WpHG ergaben sich mit Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetz94am 19. August 2008. Es wurde u.a. das abgestimmte Verhalten von Investoren (sog. acting in concert) neu definiert. Auch Stimmrechte aus Aktien und aus vergleichbaren Positionen in anderen Finanzinstrumenten werden seitdem bei der wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflicht zusammengerechnet.95Neu ist auch die Verpflichtung des Meldepflichtigen, bei Erreichen oder Überschreiten der Berichtschwelle von 10% einen kapitalmarktrechtlichen Strategie- und Mittelherkunftsbericht zu veröffentlichen (§ 27a Abs. 1 WpÜG).96

Regelungszweck der §§ 21 bis 30 WpHG ist vor allem, den Wertpapierhandel möglichst frei von Insidergeschäften zu gewährleisten und eine möglichst hohe Transparenz des Kapitalmarktes zu schaffen.97 Darüber hinaus soll ausdrücklich auch ein Beitrag zum volkswirtschaftlichen Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen geleistet werden.98 Durch das Risikobegrenzungsgesetz wurde jüngst zudem der ordnungspolitische Aspekt des Schutzes der Arbeitnehmerinteressen durch die „Konkretisierung der Informationsrechte der Belegschaften“99im Strategie- und Mittelherkunftsbericht des § 27a WpHG zu einem ergänzenden Gesetzesziel.100Eine weitere Zielsetzung, welche sich aus der Interdependenz zwischen dem Übernahmerecht und dem Recht der Offenlegung von Beteiligungen ergibt, besteht in dem öffentlichen Bekanntmachen von Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsbeteiligungen, um wichtige Hinweise auf bevorstehende Unternehmensübernahmen geben zu können.101Zudem wurden die Zurechnungstatbestände der §§ 22 und 30 WpÜG den wertpapierhandelsrechtlichen Zurechnungsnormen angepasst, um „Irritationen am Kapitalmarkt“ zu vermeiden, „die bei unterschiedlichen Zurechnungsmethoden auftreten würden“.102

Die übernahmerechtlichen Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe eines Erwerbs-, Übernahme- und Pflichtangebots unterliegen besonderen Bestimmungen des WpÜG. So hat der Bieter gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wöchentlich sowie in der letzten Woche vor Ablauf der Annahmefrist täglich sämtliche ihm zuzurechnenden Stimmrechtsanteile zu veröffentlichen und der BaFin mitzuteilen. Weitere Meldungen haben jeweils unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG), nach Ablauf der weiteren Annahmefrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG) und nach Erreichen der für einen squeeze-out nach § 39a Abs. 1 und 2 erforderlichen Beteiligungshöhe zu erfolgen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG). Ergänzend hat der Bieter, welcher die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt hat, die Höhe seiner Aktien- und Stimmrechtsanteile, die er vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Angebotsunterlagen erworben hat, unverzüglich zu veröffentlichen (§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG) und der BaFin zu melden. Zu beachten ist das Verhältnis der oben genannten §§ 21 ff. WpHG zu den im Anschluss zu nennenden aktienrechtlichen Vorschriften und zu § 23 WpÜG.103 Die wertpapierhandelsrechtlichen und aktienrechtlichen Vorschriften sind grundsätzlich neben § 23 WpÜG anwendbar, da letzterer weder lex spezialis noch von einer diesbezüglichen gesetzliche Einschränkung behaftet ist.104

Neben diesen kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflichten bestehen noch aktienrechtliche Mitteilungspflichten, die der Verdeutlichung der Herrschaftsverhältnisse in einer Aktiengesellschaft dienen (insbesondere105die §§ 20 und 21 AktG). Die aktienrechtlichen Regelungen knüpfen dabei an der Kapitalbeteiligung an, während die wertpapierhandelsrechtlichen Normen, wie oben gesehen, sich auf die Stimmrechtshöhe beziehen.106Die beiden einschlägigen Normenkomplexe bestehen zwar nebeneinander, sind allerdings nur alternativ anwendbar. So bestehen für Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften i.S.d. § 21 Abs. 1 WpHG gem.107 §§ 20 Abs. 8 und 21 Abs. 5 AktG ausschließlich Mitteilungspflichten nach §§ 21ff. WpHG. Von feindlichen Übernahmeversuchen sind regelmäßig börsennotierte Unternehmen i.S.d. § 21 Abs. 2 WpHG - insbesondere Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland - betroffen, wodurch hier den wertpapierhandelsrechtlichen Mitteilungspflichten die zentrale Bedeutung zukommt.108

Desweiteren bestehen noch sonstige gesellschaftsrechtliche, bilanzrechtliche, börsenrechtliche und aufsichtsrechtliche Publizitätsvorschriften.109

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Meldepflichten der §§ 21 ff. WpHG und § 23 WpÜG nicht gegenseitig verdrängen, sondern vielmehr ergänzend nebeneinander stehen. Die Normen unterscheiden sich im Regelungszweck, in ihren Tatbestandsvoraussetzungen, in ihrer Art der Bekanntmachung und in ihren Rechtsfolgen. Die Meldungen gem. der §§ 21 ff. WpHG haben gegenüber der betreffenden Gesellschaft selbst und der BaFin zu erfolgen. Zum Adressatenkreis der Meldung gehören neben der Gesellschaft und ihren Aktionären auch künftige Anleger, Gläubiger der Gesellschaft und die Öffentlichkeit.110Die Meldepflichten des § 23 WpÜG erfolgen davon unabhängig und müssen gem. § 14 WpÜG in Form der Angebotsunterlage veröffentlicht werden und der BaFin übermittelt werden.111Die Angebotsunterlage richtet sich grundsätzlich nur an die Angebotsempfänger, d.h. Aktionäre der Zielgesellschaft.112 Darüber hinaus ist § 23 WpÜG im Regelungsbereich erheblich weiter als die §§ 21 ff. WpHG. Letztere beziehen sich lediglich auf Wertpapiere, die bereits erworben wurden oder über § 22 WpHG hinzuzurechnen sind. Dagegen gilt § 23 WpÜG auch für „rein obligatorische Kauf- und Tauschverträge, die erst mit Eintritt einer oder mehrerer aufschiebender Bedingungen wirksam werden“.113

2.3.1.2 Abgabe eines Pflichtangebots

Wer mittelbar oder unmittelbar die Kontrolle über eine Gesellschaft erlangt, hat dies unverzüglich (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG) zu veröffentlichen (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpÜG) und ein Pflichtangebot für alle Aktien des Zielunternehmens abzugeben (§ 35 Abs. 2 WpÜG).114Hat der Bieter bereits im Vorfeld ein freiwilliges Übernahmeangebot i.S.d. §§ 29 Abs. 1 WpÜG abgegeben und daraufhin 30% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erlangt, so wird er von der Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebots frei (§ 35 Abs. 3 WpÜG). Dies ist allerdings nur möglich, wenn das freiwillige Übernahmeangebot bereits alle Voraussetzungen eines Pflichtangebots erfüllt hat.115

2.3.1.3 Angemessene Gegenleistung des Bieters

Sowohl bei einem freiwilligen Übernahmeangebot als auch bei einem Pflichtangebot kann der Bieter den Aktionären entweder eine Gegenleistung in Euro (sog. Barangebot) oder in liquiden stimmrechtsberechtigten Aktien (sog. Tauschangebot) anbieten, die zum Handel an einer Börse im Europäischen Wirtschaftsraum116zugelassen sind (§ 31 Abs. 2 WpÜG). Der Bieter kann grundsätzlich frei wählen, ob er ein Bar- oder ein Tauschangebot unterbreitet.117

Neben der Art der Gegenleistung bestimmt § 31 auch die Höhe der Gegenleistung, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage angemessen sein muss (§ 31 Abs. 1 WpÜG). Hinsichtlich der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG). Dabei ergibt sich die Höhe der Gegenleistung aus dem jeweils höheren Preis der beiden Alternativen des § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG.118

Der durchschnittliche Börsenkurs der Zielgesellschaft wird gem. § 31 Abs. 7 WpÜG i.V.m. §§ 3 und 5f WpÜGAngebV ermittelt. Der für die Berechnung119relevante Referenzzeitraum beträgt gem. § 5 Abs. 1 WpÜGAngebV im Falle eines freiwilligen Übernahmeangebots (§ 29 Abs. 1 WpÜG) drei Monate vor der Veröffentlichung der Angebotsabsicht (§ 10 Abs. 1 Satz1 WpÜG) und im Falle eines Pflichtangebots (§ 35 Abs. 1 WpÜG) drei Monate vor der Veröffentlichung des Kontrollerwerbs (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG).

[...]


1Exemplarisch für das starke gesellschaftliche Interesse - was zugegebenermaßen ein dehnbarer Begriff ist - dienen die zahlreichen Zeitungsartikel, Kommentare, Leserbriefe, Onlineforen-Diskussionen, Fernseh- und Rundfunksendungen und nicht zuletzt wissenschaftliche Publikationen zu den folgend genannten Übernahmeversuchen.

2Porsche Automobil Holding SE

3Schaeffler KG

4Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3822), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist.

5Vgl. hierzu Börsensachverständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen, „Standpunkte der Börsensachverständigenkommission zur künftigen Regelung von Unternehmensübernahmen“, Februar 1999, S. 9.

6Derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.9.1998, BGBl. I, S. 2708, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.7.2009, BGBl. I, S. 2512.

7 Überblick über das deutsche Kapitalmarktrecht z.B. bei Schuppen, in: Dörner/Hense/Gelhausen, Wirtschaftsprüferhandbuch, Bd. 2, S. 1397 ff.

8Zitiert aus Berding, WM 2002, S. 1149.

9Für die Anwendung des Gesetzes sind öffentliche (Übernahme-) Angebote von nichtöffentlichen, quasi „privaten“ Angeboten abzugrenzen. Eine Begriffsdefinition nahm der Gesetzgeber bewusst nicht vor, da er sich angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Sachverhalte nicht in der Lage sah dies zu leisten und eine mögliche Definition Umgehungsmöglichkeiten eröffnen würde, vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 33. Meinungen im wissenschaftlichen Schrifttum halten diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht nur für vertretbar, sondern vielmehr für sinnvoll, da die Konkretisierung des Begriffs der künftigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung überlassen werden sollte, vgl. Pötzsch, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 1. Aufl., 2005, § 2 Rn. 26.

10Vgl. Schuppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, Einl. Rn. 33.

11Vgl. Schuppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, Einl. Rn 36.

12Vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 27.

13Vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034 S. 28.

14Vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034 S. 28.

15Das Gesetz wurde am 13.7.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später, am 14.7.2006, in Kraft (BGBl. I S. 1426). Das Gesetz war die Folge der Verabschiedung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21.4.2004 betreffend Übernahmeangebote (kurz: Übernahmerichtlinie). Die Übernahmerichtlinie trat am 20.5.2004 in Kraft und beinhaltete eine zwei Jahre betragende Umsetzungsfrist für den nationalen Gesetzgeber.

16Vgl. Schüppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, Einl. Rn 40.

17Vgl. Schüppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, Einl. Rn 41.

18Vgl. Schüppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl., 2008, Einl. Rn. 24.

19Vgl. Schüppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, Einl. Rn 2.

20Vgl. Assmann, AG 2002, S. 114.

21Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit ihren Dienstsitzen in Bonn und Frankfurt a.M. (in Klage- und Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt Frankfurt a.M. als Sitz der Behörde). Sie wurde aufgrund des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (kurz: FinDAG, BGBl. I S. 1310) am 1.5.2002 durch Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV) gegründet. Ziel dieser Allfmanzaufsicht ist es, die Funktionalität, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzmarktes zu sichern, vgl. dazu den ersten Abschnitt (§§ 1-4) des FinDAG.

22Im Einzelnen zum Erwerbsangebot Kapitel 2.2.3.

23Im Einzelnen zum Übernahmeangebot Kapital 2.2.3.

24Vgl. Schuppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, Einl. Rn. 4.

25Im Einzelnen zum Pflichtangebot Kapitel 2.2.3.

26Vgl. Schuppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, Einl. Rn. 5.

27Umgesetzt durch das Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz, welches am 14.7.2006 in Kraft trat (BGBl. I S. 1426).

28 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25.5.2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist.

29Vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 29.

30Vgl. Schüppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, Einl. Rn. 6.

31Im Falle eines Verfahrens wird ein sog. Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat eingerichtet.

32Vgl. Schüppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, Einl. Rn. 7.

33Zum Kontrollbegriff im Allgemeinen und im WpÜG im Speziellen vgl. Kapitel 2.2.1.

34Gem. § 2 Abs. 7 WpÜG sind dies der regulierte Markt an einer Börse im Inland und der geregelte Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.

35§ 1 WpÜG wäre alleine ohne Aussagekraft, vgl. Schüppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl., 2008, § 1 Rn. 1.

36WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung vom 17.7.2006 (BGBl. I S. 1698).

37Man spricht in diesem Zusammenhang vom Aktienerwerb bzw. Stimmrechtserwerb. Die Begriffe können synonym verwandt werden, solange alle Anteile der Zielgesellschaft mit den gleichen Stimmrechten ausgestattet sind, vgl. Cunow, 2005, 19 f.

38Der Begriff der Kontrolle ergibt sich durch den beherrschenden Einfluss i.S.d. § 17 Abs. 1 AktG.

39Aktiengesetz vom 6.9.1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist. Im Folgenden auch kurz: AtkG.

40Vgl. Schüppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, Vor §§ 29 bis 34, Rn. 21 ff.

41 Vgl. die Untersuchung der registrar services GmbH zur Kapitalpräsenz bei deutschen Aktiengesellschaften veröffentlicht am 28.5.2009, abgerufen unter: http://www.registrar-services.com/InfoCenter/Presselounge/Pressemitteilungen.catart726.html

42Zur Zulässigkeit des faktischen Konzerns, vgl. Hüffer, in: Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2008, § 311 Rn. 6 ff.

43Vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 53.

44Vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 53.

45 Die Kontrollschwelle in Großbritannien liegt ebenfalls bei 30%: „Control means an interest, or interests, in shares carrying in aggregate 30% or more of the voting rights (as defined below) of a company, irrespective of whether such interest or interests give de facto control” (Section C, Definitions C6 “Control”, Takeover Code).

46Die Schwellen für die Auslösung des Pflichtangebots variieren von 25% bis 66% der Stimmrechte, wobei die Mehrheit der Mitgliedstaaten die Grenze auf 30% festlegte, vgl. im Einzelnen das Commission Staff Working Document: Annex 2 des Report on the Implementation of the directive and over Bits (Report on the Implementation), SEC (2007) 268 vom 21.2.2007, S. 13f.

47Vgl. Marquardt, WiB 1994, S. 537 m.w.N.

48Vgl. Picot, 2008, S. 298.

49Vgl. Jansen, 2001, S. 60.

50Mögliche finanzielle Motive: - Disciplinary Hypothesis: Die Intention des Bieters für das Übernahmeangebot ist nach dieser Theorie die Substitution eines nicht effizient arbeitenden Managements. Vgl. Denzl, 2005, S. 33 - Underpriced Stock Hypothesis: Es wird davon ausgegangen, dass die Aktien der Zielgesellschaft kurzfristig unter ihrem wahren Wert gehandelt werden und der Bieter diesen Umstand nutzt, die Zielgesellschaft günstig zu erwerben. Vgl. Denzl, 2005, S. 33

51Mögliche strategische Motive: - Synergiehypothese: Die Theorie beruht auf der Annahme, dass der Wert eines aus einer Fusion entstandenen Unternehmens größer ist als die addierten Werte der einzelnen Unternehmen. Vgl. Strotmann, 1994, S. 83 - Marktbeherrschungshypothese: Die Bietergesellschaft versucht ihre vorhandene Präsenz im Markt auszubauen, bzw. zu festigen oder sich in neuen Märkten zu engagieren. Das Ziel dieser Bemühung ist jedoch immer das Erreichen einer monopolitischen Stellung. Vgl. Weisner, 1999, S. 9

52Vgl. Jansen, 2001, S. 59

53Vgl. dazu auch Marquardt, WiB 1994, S. 537.

54Vgl. Picot, 2008, S. 298.

55§ 2 Abs. 4 WpÜG: Bieter sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Angebot abgeben, ein solches beabsichtigen oder zur Abgabe verpflichtet sind.

56Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/7034, S. 1.

57Vgl. Kapitel 2.1.2.

58Falls im Speziellen nichts anderes bestimmt ist.

59Vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 39.

60Vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 29f. Zur graphischen Veranschaulichung des Aufbaus der Angebotsformen des WpÜG vgl. auch Abbildung 1.

61Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/7034, S. 2.

62Es ist zwingend in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG, an dem sich der § 10 Abs. 3 WpÜG orientiert, ist eine Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung in deutscher Sprache durch die Bundesanstalt gerade nicht gegeben, vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 40.

63Üblicherweise auf der Homepage der Bietergesellschaft unter investors oder investor relations.

64Zum Beispiel Reuters.

65Die Frist kann aus Gründen eines grenzüberschreitenden Angebotes oder zur Durchführung einer erforderlichen Kapitalmaßnahme durch die BaFin um bis zu vier Wochen verlängert werden, § 14 Abs. 1 Satz 3 WpÜG.

66Die Angaben nach § 11 Abs. 2 WpÜG werden ergänzt durch die Angaben nach § 2 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG- Angebotsverordnung vom 27.12.2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2006 (BGBl. I S. 1697) geändert worden ist, kurz: WpÜGAngebV).

67 Im Falle des Verstoßes gegen die Vorschriften des § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG über die Veröffentlichungsform kann die BaFin nach pflichtgemäßem Ermessen das Angebot untersagen, § 15 Abs. 2 WpÜG.

68Die BaFin ist verpflichtet dem Bieter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlage zu bestätigen, § 14 Abs. 1 Satz 2 WpÜG.

69Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird auf gleichem Wege wie die Entscheidung zur Abgabe eines Angebotes zum Erwerb von Wertpapieren vorgenommen, §§ 10 Abs. 3 und 14 Abs. 3 WpÜG. Sie erfolgt durch Bekanntgabe im Internet und über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, § 14 Abs. 3 WpÜG.

70Eine erneute und somit mehrmalige Änderung des Angebots ist unzulässig (§ 21 Abs. 6 WpÜG). Der Gesetzgeber versucht mit dieser Regelung zu vermeiden, dass die in Absatz 5 angeordnete Verlängerung der Annahmefrist bei Änderungen von Bieterseite als Instrument zweckentfremdet wird, als man sonst durch mehrfache Änderungen des Angebots die Zielgesellschaft unangemessen lang in ihrer Geschäftstätigkeit behindern könnte. Zugleich soll dadurch sichergestellt werden, dass den Aktionären für ihre Entscheidung in jedem Fall zwei Wochen nach der letzten Änderung des Bieters verbleiben, vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 60.

71Im Einzelnen zum zeitlichen Rahmen der Wasserstandmeldungen, vgl. Schröder, in FK-WpÜG, 3. Aufl., 2008, § 23 Rn. 26 ff.

72Vgl. Witt, NZG 2000, 809 ff.

73Vgl. auch Kapitel 2.3.1.1.

74Vgl. Schüppen, in: FK-WpÜG, 3. Aufl., 2008, Vor §§ 29 bis 34 Rn. 17.

75Zur Bestimmung der Gegenleistung siehe im Einzelnen §§ 4-6 WpÜG-AngebV.

76Der Durschnitt wird dabei grundsätzlich vom inländischen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage ermittelt, vgl. hierzu § 5 WpÜG-AngebV.

77Dabei werden Erwerbe innerhalb der letzten sechs Monate vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage berücksichtigt, vgl. im Einzelnen § 4 WpÜG-AngebV.

78Vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 48.

79Vgl. Hommelfoff/Witt, in: FK-WPÜG, 3. Aufl., 2008, § 35 Rn. 104.

80Vgl. hierzu den vorangegangenen Abschnitt bezüglich der Zurechnungsvorschriften von Stimmrechten i.S.d. § 30 WpÜG.

81Vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 61f.

82Nachdem der Bieter von der Erlangung der Kontrolle Kenntnis hat oder nach den Umständen haben muss, beginnt die Veröffentlichungsfrist von 7 Werktagen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 WpÜG).

83Betroffen sind Mitverwaltungsrechte (insb. das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung) und Vermögensrechte (insb. das Dividendenrecht); im Einzelnen zu den betroffenen und nicht betroffenen Rechten vgl. Hommelhoff/Witt, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, § 59 Rn. 18ff

84 Neben den zentralen wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften bestehen noch weitere teils gesellschaftsrechtliche, handelsrechtliche, börsenrechtliche und wirtschaftsaufsichtsrechtliche Offenlegungs- und Anzeigepflichten beim Beteiligungserwerb. Bei deren praktischer Anwendung herrscht allerdings, aufgrund von Auslegungsproblemen und der Pflicht zu Doppelmeldungen einerseits und Offenlegungslücken andererseits, ein „unzuträglicher Zustand“, vgl. Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 21 Rn. 60.

85Vgl. Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 21 Rn. 12 und passim.

86Vgl. Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, § 22 Rn. 3f.

87 Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist. Im Folgenden als HGB bezeichnet.

88Richtlinie 2004/109/EG vom 15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EG Nr. L. 390 vom 31.12.2004), sog. Transparenzrichtlinie II.

89Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - TUG) vom 05.1. 2007, BGBl. I 2007, S. 10 vom 10.1.2007. Im Folgenden als Transparenzrichtlinienumsetzungsgesetz oder kurz als TUG bezeichnet.

90 Insb. Befreiungstatbestände für market maker und Verwahrstellen, vgl. Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 21 Rn. 9.

91Die Eingangsmeldeschwelle wurde auf 5% und später auf 3% herabgesetzt. Neben der neuen 3% Grenze, wurden im Rahmen der Umsetzung neben den bestehenden Meldeschwellen von 5%, 10%, 50% und 75% die neuen Schwellenwerte 15%, 20% und 30% etabliert, vgl. Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 21 Rn. 9, § 21 Rn. 27 und passim.

92Neben den Meldepflichten für das Halten von Stimmrechten nach den §§ 21 und 22 WpHG.

93Zitiert aus der Regierungsbegründung, BT-Drucks. 16/2498, S. 37.

94Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken vom 12.8.2008, BGBl. I S. 1666 (Risikobegrenzungsgesetz).

95Vgl. Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 21 Rn. 11

96Eingefügt durch das Risikobegrenzungsgesetz. Die Vorschrift trat allerdings erst am 31. Mai 2009 in Kraft (Art. 12 Risikobegrenzungsgesetz).

97Im Einzelnen vgl. die Regierungsbegründung, BT -Drucks. 12/6679, S. 52 zur Umsetzung der Richtlinie 88/627/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1988 über den Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348/62) sog. Transparenzrichtlinie I.

98Vgl. Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 21, Rn. 22.

99Vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drucks. 16/7438, S. 9.

100Vgl. Uwe H. Schneider, in : Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 21 Rn. 23 und § 27a Rn. 1f.

101 Vgl. Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009., Vor § 21 Rn. 30.

102 Zitiert aus der Regierungsbegründung, BT-Drucks. 14/7034, S. 70.

103 Diese laufenden Meldungen werden wie bereits in Kapitel 2.2.3 beschrieben auch als Wasserstandsmeldungen bezeichnet.

104 Vgl. Möllers, in: KK-WpÜG, 1. Aufl. 2007, § 23 Rn. 2 ff.

105Die §§ 20 und 21 AktG regeln Meldepflichten, wonach Erwerber mit Unternehmenseigenschaft fallen, sobald sie mehr als 25% der Anteile an der Gesellschaft halten. Daneben sind noch zu nennen § 328 AktG bei wechselseitigen Beteiligungen, die §§ 42, 67, 129, 131, 294 Abs. 1 Satz 1, 295 Abs. 1 Satz 2, 319 Abs. 4, 320 Abs. 1 Satz3, 327 Abs. 3 AktG und Mitteilungspflichten, die sich aus der Treupflicht der Aktionäre ergeben können, vgl. Uwe. H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 12 Rn. 61ff.

106 Vgl. Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 12 Rn. 32.

107 Vgl. Hüffer, in: Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2008, § 20 Rn 1.

108 Vgl. Hüffer, in: Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2008, § 20 Rn 18 m.w.N.

109Vgl. im Einzelnen Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 21, Rn. 81 ff.

110 Vgl. Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 21 Rn. 95.

111 Vgl. Schröder, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, § 23 Rn. 9.

112 Vgl. Uwe H. Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Vor § 21 Rn. 95.

113 Zitiert aus Schröder, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, § 23 Rn. 9.

114 Zur Abgrenzung der Angebotsformen vgl. Kapitel 2.2.3.

115 Vgl. Hommelhoff/Witt, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, § 35 Rn. 104 f.

116Besteht das Angebot im Tausch von Aktien, müssen diese an einer Börse im Inland zum regulierten Markt oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums an einem regulierten Markt gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 14 der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2004/39/§G des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004, ABl. EU Nr. L 145, S. 1) zugelassen sein.

117 Vgl. Haarmann, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, § 31 Rn. 78.

118 Vgl. Haarmann, in: FK-WpÜG, 3. Aufl. 2008, § 31 Rn. 18.

119Die Berechnungsverfahren werden im Rahmen der Arbeit nicht näher dargestellt. Jedoch kann der grundsätzlich nach Börsenumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer Zielgesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, auf der Internetseite der BaFin - unter www.bafin.de - abgefragt werden.

Excerpt out of 103 pages

Details

Title
Equity swaps und das deutsche Kapitalmarktrechtsregime. Einordnung feindlicher Übernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften.
College
University of applied sciences, Munich
Grade
1,3
Author
Year
2010
Pages
103
Catalog Number
V155895
ISBN (eBook)
9783640687268
ISBN (Book)
9783640687411
File size
1183 KB
Language
German
Keywords
equity swap, feindliche Übernahme, WpÜG, WpHG, hidden ownership, Aktiengesellschaft, Kapitalmarkt, Kapitalmarktrecht, Schaeffler KG, Conti, Continental AG
Quote paper
Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Oskar Waitz (Author), 2010, Equity swaps und das deutsche Kapitalmarktrechtsregime. Einordnung feindlicher Übernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften., Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/155895

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