Rechtliche Bedingungen für den Denkmalschutz bei Kulturgütern unter Wasser


Term Paper (Advanced seminar), 2010

18 Pages, Grade: 1,2


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gefahren für Kulturgut unter Wasser

3. Maßnahmen zumhutz von Kulturgütern

4. Rechtliche Fragestellungen

5. Zusammenfassung

6. Literatur

7. Abbildungen

1. Einleitung

Im Laufe der Menschheitsgeschichte hat sich nicht nur an Land, sondern gerade auch unter Wasser eine große Menge an Fundstellen und Einzelfunden angesammelt. Jedeefahrernation hat im Laufe der Zeithiffe eingebüßt, die nun als Wracks auf dem Meeresgrund liegen. Gleichermaßen gab es immer wieder Verschiebungen der Küstenlinien, bei denen manchmal neues Land nutzbar wurde, häufig aber Regionen im Zuge von Katastrophen wieurmfluten oder Erdbeben verloren gingen, so daß vieleuren menschlichen Wirkens im Meer versanken. All diese gerade genannten Hinterlassenschaften werden für gewöhnlich unter Berufung auf verschiedene Abkommen zumhutz von Kulturgut einerseits, andererseits auf das Völkerrecht (Art. 149 und Art. 303 UN/SRÜ) mit Termini wie „kulturelles Erbe“ oder „Kulturgut“ zusammengefaßt. Nach Maßgabe der UNESCO-Konvention zumhutz des kulturellen Erbes unter Wasser von 2001 lassen sich diese Begriffe definieren als „alleuren menschlicher Existenz von kulturellem, historischem oder archäologischem Charakter, die seit mindestens 100 Jahren, zeitweise oder durchgängig, zum Teil oder vollständig unter Wasser liegen“. An die Definition schließt eine Auflistung an, in der im Einzelnen geklärt wird, welche Befund-und Fundarten gemeint sind.[1] Ganz allgemein können dies Einzelfunde wie z. B.einwerkzeuge oder Knochen urzeitlicher Tiere und Menschenformen sein, wie sie in Nord-und Ostsee gelegentlich als „Beifang“ in Fischernetzen auftauchen.[2] Daneben gibt es in Küstennähe, aber auch weiter in seewärts gelegenen, ehemals trockenen Regionen (z. B. Doggerland) versunkeneedlungsreste.[3] Der vom Umfang her größte Anteil entfällt dabei sicherlich auf Wracks vonhiffen, die seit Anbeginn derefahrt in Nord-und Ostsee untergegangen sind.[4] Im Folgenden sollen zunächst die Gefahren vorgestellt werden, die für Kulturgüter unter Wasser bestehen. Anschließend wird es einen Überblick zu den Maßnahmen geben, die präventiv und im Ernstfall zumhutz der Fundstellen ergriffen werden. Zumhluß wird die rechtlichetuation in Bezug auf die verschiedenen Interessengruppen, Erhaltung undcherstellung bzw. Bergung submariner Kulturgüter umrissen. Aufgrund der Komplexität der Thematik, nicht allein deshalb, weil es keine weltweit anerkannte Gesetzgebung in dieser Angelegenheit gibt, konzentrieren wir uns hauptsächlich auf dietuation, wie sie sich in Nord-und Ostsee darstellt. Bei einigen Beispielen müssen wir zur Veranschaulichung vonchverhalten diese Region kurzfristig verlassen.

2. Gefahren für Kulturgut unter Wasser

Wir können bei den Gefahren für unter Wasser liegende Kulturgüter grundsätzlich natürliche Faktoren von solchen unterscheiden, die auf ein Eingreifen voniten des Menschen zurückgehen.[5] Zu den natürlichen Faktoren rechnet man einerseits Umwelteinflüsse wie Erosion undurmfluten, durch die Fundstellen verschüttet oder z. B. ein Wrack aus seiner ursprünglichen Position verlagert werden kann.[6] Parasitärer Befall (Abb. 1), z. B. durch Mikroorganismen, Pilze oder die sogenannte Pfahl-bzw.hiffsbohrmuschel (Teredo navalis), genauso aber Korrosion andererseits sind Probleme, von dem die hölzernen und metallenen Überreste vonhiffen in küstennahen Gewässern betroffen sind, sofern sie nicht recht bald nach ihrem Untergang vondiment überlagert wurden.[7] Um zu ermitteln, wie sich ein parasitärer Befall von Wracks auswirkt, wurden Projekte (Abb. 2) zur langfristigen Beobachtung einzelner, ausgewählter Fundplätze und Versuchsreihen, bei denen Proben unterschiedlicher Holzarten unter Wasser installiert werden, ins Leben gerufen.[8] Im Gegensatz zu den ökologischen Faktoren haben von Menschen verursachte Gefahren für die Kulturgüter gerade in letzter Zeit massiv an Bedeutung gewonnen, wofür ein immer höheres Verkehrsaufkommen auf denerouten, nicht zuletzt aber auch Forschritte in der Unterwassertechnologie in den letzten Jahrzehnten verantwortlich gemacht werden können.[9] In den Küstengewässern etwa kommen Projekte zur Anpassung der Tiefe von Fahrrinnen an die Bedürfnisse modernerhiffe zum Tragen. Hierbei wirddiment vom Meeresboden abgesaugt und an andererelle wieder abgeladen, eventuell vorhandene Fundstücke also aus ihrem Kontext gerissen. Im Zuge der Fahrrinnenanpassung müssen zuweilen auch bekannte Wracks aus den Fahrrinnen entfernt werden, sollten diese sich als Hindernisse erweisen. In dem anschließendenegebiet (Ausschließliche Wirtschaftszone) finden, ausgelöst durch wirtschaftliche Interessen, größere Eingriffe in den Meeresboden in Gestalt von Baumaßnahmen statt, bei denen unterseeisch Öl-oder Gaspipelines und die Fundamente für Bohrplattformen oder Offshore-Windparks angelegt werden. In dieser Zone werden vermehrt in großem Maßstab Rohstoffe, wie z. B. Kies oder Erdöl ausgebeutet, was eine zusätzliche Gefährdung der Fundstellen mit sich bringt, zumal hier ebenfalls der Boden abgesaugt und der darin enthaltenend umgelagert wird. Eine weitere starke Beeinträchtigung stellt schließlich die Fischerei mithleppnetzen dar, die über den Meeresboden geschleift werden und diesen einebnen.[10] Weitere Gefahren gehen vonorttauchern aus, die aus Unwissenheit oder absichtlich Fundstellen beeinträchtigen können. Häufig nimmt man sich in diesem Falle eine „Souvenir“ aus einem Wrack mit, das man betaucht hat.[11] Durch eine Reihe von Fortschritten in der Tauchtechnologie (hauptsächlich neuartige Tauchgeräte und Gasgemische) ist einerseits ein längerer Aufenthalt in größerer Tiefe möglich geworden, andererseits sind auch die nötigen Geräte finzanziell erschwinglicher geworden, so daß gerade dieses Gefahrenpotential in den letzten Jahrzehnten stetig gewachsen ist.[12] Eine bedenklicheeigerung findet dieses Phänomen in den kommerziell ausgerichtetenhatztaucherfirmen, die, teilweise ausgerüstet mit modernstem Bergungsgerät und ohne angemessene Beobachtung und Dokumentation des Kontextes, Gegenstände von Fundstellen, zumeist aus Wracks, entfernen, um sie zu verkaufen. Die geborgenen Objekte werden dabei aus ihrem Kontext gerissen und das Fundinventar zerstreut.[13] Solche auf Raubgrabungen spezialisierte Firmen sind aufgrund der eher schwierigen Tauchbedingungen zumindest in der Nordsee nicht allzu aktiv. Dennoch lassen sich einige Beispiele für Einsätze kommerzieller Bergungsunternehmen anführen. Zu nennen ist etwa die Bergung (Abb. 3 – 4) von Fundstücken aus dem Wracks des 1883 bei Borkum gesunkenen Auswandererschiffes Cimbria durch deutsche Firmen (2001:a Explorer; 2007: Cimbria Operations LtD & Co. KG).[14] Das gegen Kriegsende versenkte deutsche U-Boot U-534 (Typ IX C/40) wurde 1993 von der dänischen Firma DBA Research Diving Division gehoben (Abb. 5 – 7). Nachdem keine verwertbaren Funde zu Tage getreten waren, lag das Boot zunächst für zwei Jahre in Dänemark und gelangte nach Birkenhead in England. Dort schließlich wurde es zuletzt nach mehreren Jahren, in denen es vor sich hinrostete mit Geldern der Europäischen Union restauriert.[15] Die meisten derartigen Unternehmungen sind allerdings in den USA ansässig und beuten vornehmlich Wracks in lukrativeren Zonen wie der Karibik oder demdchinesischen Meer aus. Zum Teil treten sie allerdings als beauftragte einesaates in Erscheinung.[16] Von solchenhatzsucherfirmen sind allerdings private Forschungsgesellschaften klar abzugrenzen. Als Beispiel (Abb. 8 – 10) sei hier das von dem Amateur-Unterwasserarchäologen Franck Goddio gegründete Europäische Institut für Unterwasserarchäologie (Institut Européen d'Archéologieus-Marine) genannt, das im Auftrag und mit Genehmigung eines Landes (z. B. Ägypten oder Philipinen) arbeitet und die Forschungsergebnisse anschließend vermarktet. Hierbei sind wohl Goddios Arbeiten in der Bucht von Alexandria am Bekanntesten. Es werden dabei allerdings keine Funde verkauft. Trotz aller Kritik an der teils recht reißerischen Präsentation der Funde in den Ausstellungen, muß man doch festhalten, daß bei für die Dokumentation der Befunde und die Bergung von Objekten strenge Qualitätsstandards formuliert und eingehalten werden. Zudem arbeitet Goddio sowohl auf lokaler, als auch auf internationaler Ebene eng mit den Behörden und Instituten zusammen.[17]

3. Maßnahmen zumhutz von Kulturgütern

Prinzipiell ist der Erhalt der Fundstellen und der Fundinventare intu vorzuziehen, denn diese können als Archive mit hohem Informationsgehalt betrachtet werden, die für künftige Generationen mit wahrscheinlich besserem Verständnis sowie besserer Methodik und Ausrüstung bewahrt werden sollten.[18] Solange keine akute Bedrohung besteht, bietet eine Umgebung unteruerstoffabschluß Kulturgütern unter Wasser zudem die besten Erhaltungsbedingungen und ist zugleich weit kostengünstiger als Konservierung und Aufbewahrung an Land.[19] Als erste präventive Maßnahme ist natürlich von Vorteil, zu wissen, wo sich überhaupt relevante Fundstellen befinden, die geschützt werden müssen. Grundlegend gibt es für die deutschen Gewässerekarten des Bundesamtes füreschiffahrt und Hydrographie, in denen die Positionen von etwa 2000 Wracks verzeichnet sind, die derhiffahrt potentiell gefährlich werden können. Eine entsprechende Kartierung bzw. Erfassung vonedlungsstellen, Einzelfunden und Wracks zumindest in den Territorialen Gewässern in Datenbanken findet jeweils unter der Regie der zuständigen Ämter der Bundesländer statt. Hier werden sowohl Informationen aus den erwähnten Karten, als auch Meldungen vonorttauchern, Fischern oder den Bauherrn von Projekten in betroffenen Gebieten zusammengetragen und für die Forschung, die Planung von Bauprojekten oder aber einfach interessierte Personen bei Bedarf zugänglich gemacht.[20] Überaus wichtig ist es auch, in der Bevölkerung ein Bewußtsein für denhutz der nationalen Kulturgüter zu wecken. Diese Aufgabe nehmen vor allem Museen zur Unterwasserarchäologie oder einem allgemein maritimenhwerpunkt sowie die Landesämter wahr, die mitnderausstellungen, Vorträgen oder Veranstaltungen wie demapellauf eines nachgebautenhiffes einem wachsenden Interesse der Öffentlichkeit Rechnung tragen. Daneben gibt es auch eine Reihe von Tauchclubs (z. B. in Mecklenburg-Vorpommern), die aktiv mit öffentlichenellen kooperieren. Im Gegenzug bieten die Landesämter Kurse für archäologisch interessierte Taucher an. Zuletzt ist genauso notwendig, die Belange der Forschung anderen staatlichenellen gegenüber zu vertreten, so daß notwendige archäologischehutz-und Bergungsmaßnahmen bereits bei der Planung von Bauprojekten berücksichtigt werden können, und die Fundstellen nicht unbeobachtet der Zerstörung anheim fallen.[21] Wenn nun doch der Ernstfall eintritt und ein Wrack oder einedlungsareal akut von menschlichen Eingriffen bedroht ist, ist es an der Zeit, geeignete Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Hierbei wird die zuständige archäologische Institution mit dem öffentlichen (z. B.hiffahrtsamt) oder privaten Verursacher (z. B. Bauunternehmer, Energiekonzern, etc.) und, falls noch vorhanden, dem Eigentümer eines Wracks in Kontakt treten und die Konditionen (Zeitplan, Finanzierung, etc.) aushandeln, zu denen die notwendigencherungsmaßnahmen umgesetzt werden können. Im Idealfall ist die Fundstelle vorher bekannt gewesen und eine archäologische Untersuchung bereits in der Planungsphase des betreffenden Bau-oder Rohstoffabbauprojektes vorgesehen.nd all diese Aspekte hinreichend geklärt, wird die eigentliche Ausgrabung bzw. Bergung in Angriff genommen. Hierbei ist auf eine angemessene Dokumentation der Fundstelle und Fundsituation zu achten, wobei bei der Wahl der angewandten Methoden jeweils die besonderen Bedingungen an der Fundstelle bedacht werden müssen. Der anfallende Fundstoff wird an Land konserviert und im Magazin der zuständigen Institution verwahrt. Gibt es einen Eigentümer, der einen berechtigten Anspruch auf die geborgenen Objekte geltend machen kann, so erhält letztlich dieser sie. Der letztehritt der Erforschung von Fundplatz und Funden ist die abschließende Publikation der Ergebnisse.[22]

[...]


[1] Herzog, Kulturgut (2002) 27-64; Wilder, in: DCJ 67, 2000, 104f. UNESCO-Konvention nach: http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13520&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html (8.07. 2010).

[2] Haßmann, in: AiD 6/2009, 19;gschneider, in: AiD 6/2009, 28-30.

[3] Haßmann, in: AiD 6/2009, 18f; Niederhöfer, in: AiD 6/2009, 26f;gschneider, in: AiD 6/2009, 28-31.

[4] Haßmann, in: AiD 6/2009, 18; Weski, in: AiD 6/2009, 32-35.

[5] Haßmann, in: AiD 6/2009, 19f; Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 100 unterscheidet allerdings vermeidbare und unvermeidbare Faktoren. Im Ergebnis werden jedoch die gleichen Gefahren aufgezählt.

[6] Haßmann, in: AiD 6/2009, 19f; Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 100.

[7] Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 8. 101; Weski, in: AiD 6/2009, 34.

[8] Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 8. 100f.

[9] Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 15-18;hmid, in: IKUWA ´99 (2000) 593f; Weski, in: AiD 6/2009, 33­-35.

[10] Haßmann, in: AiD 6/2009, 19f; Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 97f. 100;hmid, in: IKUWA ´99 (2000) 593f. ; Weski, in: AiD 6/2009, 34f.

[11] Herzog, Kulturgut (2002) 18; Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 100.

[12] Herzog, Kulturgut (2002) 10-13; Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 16- 18.

[13] Herzog, Kulturgut (2002) 13-15; Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 8f. 100; Weski, in: AiD 6/2009, 34f.

[14] Weski, in: AiD 6/2009, 34f.

[15] Schmid, in: IKUWA ´99 (2000) 608.

[16] Schmid, in: IKUWA ´99 (2000) 606-612; Weski, in: AiD 6/2009, 34f; Wilder, in: DCJ 67, 2000, 92-102.

[17] Berger et al., in: Kat. Bonn (2007) 344-350; Goddio, in: Kat. Bonn (2007) 74-91. Vgl. auch die Aufzählung der betreffenden Institutionen und Individuen in den Danksagungen im Anhang des Kataloges.

[18] Haßmann, in: AiD 6/2009, 18-20;hmid, in: IKUWA ´99 (2000) 603.

[19] Herzog, Kulturgut (2002) 137; Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 7f;hmid, in: IKUWA ´99 (2000) 604-613.

[20] Haßmann, in: AiD 6/2009, 18; Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 97f; Weski, in: AiD 6/2009, 35.

[21] Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 97-100;hmid, in: IKUWA ´99 (2000) 593f. 599-601.

[22] Lüth et al., in: AiDnderheft (2004) 97f. 102;hmid, in: IKUWA ´99 (2000) 597f; Wilder, in: DCJ 67, 2000, 93-97.

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Details

Title
Rechtliche Bedingungen für den Denkmalschutz bei Kulturgütern unter Wasser
College
University of Münster  (Historisches Seminar, Abteilung für Ur- und Frühgeschichtliche Archäologie)
Course
Die Besiedlung der Nordseeküste seit dem Mesolitikum
Grade
1,2
Author
Year
2010
Pages
18
Catalog Number
V156571
ISBN (eBook)
9783640769285
File size
2507 KB
Language
German
Keywords
Völkerrecht, kulturelles Erbe, UNESCO-Konvention, Unterwasserarchäologie, Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, Bergungsunternehmer, Denkmalschutzgesetze, Bergungsrecht, Espoo-Konvention
Quote paper
Christian E. Schulz (Author), 2010, Rechtliche Bedingungen für den Denkmalschutz bei Kulturgütern unter Wasser, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156571

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