Maastrichter und Amsterdamer Verträge - Meilensteine für eine polizeiliche internationale Zusammenarbeit?


Term Paper, 2002

25 Pages, Grade: 15


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

1 Der Vertrag von Maastricht
1.1 Die drei Säulen der Europäischen Union
1.2 Wesentliche Inhalte und Ziele

2 Der Vertrag von Amsterdam

3 Verschmelzung der europäischen Strafverfolgungsbehörden
3.1 EUROPOL
3.2 EUROJUST
3.3 Pilotprojekt Dinxperlo

4 Ausblick

Literaturverzeichnis

Vorbemerkungen

In den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts wurden politische Bestrebungen der damals amtierenden Regierungen einzelner europäischer Staaten, darunter auch der Bundesregierung, deutlich, die eine immer engere Union der Völker Europas zum Ziel hatten.

In Folge dessen kam es im Februar 1992 zur Unterzeichnung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union (EU).

Spätestens seit diesem Zeitpunkt gilt nicht mehr die Maxime von nationalen Einzelleistungen, sondern internationale Zusammenarbeit wurde und ist wesentlicher Bestandteil der politischen Zielsetzungen.

Anhand dieser Arbeit soll der Weg bis hin zu dieser europäischen supranationalen Organisation aufgezeigt werden und deren praktische Bedeutung für den Bereich der Polizei analysiert werden.

Die dabei wesentlichen Verträge von Maastricht und Amsterdam sollen den Rahmen der Abhandlung bilden.

Ziel des Verfassers ist eine Hervorhebung der Leistungen bez. der Schaffung dieser Staatengemeinschaft.

Vorangestellt muss zugleich erkannt werden, dass eine vollkommene Würdigung in Form dieser Hausarbeit aufgrund der enormen Komplexität nicht erfolgen kann.

Jedoch soll eine Abwägung der Zweckmäßigkeit bisher formal vorhandener Vereinbarungen herausgearbeitet, deren praktisch erlangte Bedeutung dargestellt sowie ein Ausblick auf ggf. zu ratifizierende Normen, aufgrund der sich im Laufe der Jahre veränderten Struktur in den einzelnen Ländern sowie in der Staatengemeinschaft an sich, gegeben werden.

Der wesentliche Teil der Arbeit soll in der Herausstellung der Auswirkungen der beiden Vertragswerke in Bezug auf die internationale polizeiliche Zusammenarbeit liegen.

Die zentrale Frage richtet sich hierbei darauf, inwiefern die bisher bestehenden Strukturen für eine wirksame Strafverfolgung im internationalen Sektor geeignet sind.

Matthias Goers Wiesbaden, 2002

Kapitel 1: Der Vertrag von Maastricht

Grundlage des Vertrages von Maastricht, der mit der offiziellen Bezeichnung des Vertrags über die Europäische Union in die Geschichte einging, stellten die am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Gründungsverträge der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die sog. Römischen Verträge, dar.

Wesentliche Ziele des bis heute gültigen, teilweise ratifizierten Vertragswerkes von Rom sind:

- die Beseitigung von Handelshemmnissen zwischen den Mitgliedstaaten (Zollunion),
- eine gemeinsame Verkehrs- und Agrarpolitik,
- freier Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr sowie
- die Freizügigkeit von Arbeitnehmern.

Abbildung 1: Konferenz des Europarates über den Vertrag von Maastricht[1]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der am 7. Februar 1992 unterzeichnete und am 1.November 1993 in Kraft getretene Vertrag von Maastricht bildet die vertragliche Grundlage zur Gründung der Europäischen Union (EU) und sieht eine umfassende Reform des europäischen Gemeinschaftsrechts vor. „Sein Herzstück ist die Einführung der gemeinsamen europäischen Währung Euro am 1. Januar 1999 als Buchgeld, am 1. Januar 2002 als Bargeld.“[2]

Der 1992 unterzeichnete Maastrichter Vertrag war ein wichtiger Schritt in Richtung Politischer Union. Er „(markierte) die Geburtsstunde der Europäischen Union und (stellte) den Fahrplan für die europäische Einigung bis zum Jahr 2000 auf.“[3]

Kapitel 1.1: Die drei Säulen der Europäischen Union

In der Literatur wird die Europäische Union „häufig mit einem Gebäude verglichen, welches auf drei Pfeilern ruht“.[4]

Diese drei Pfeiler bzw. Säulen sind:

1. die Europäische Gemeinschaft,
2. eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
3. und die Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik.

Der erste Pfeiler, namentlich die Europäische Gemeinschaft, ist gemäß Art. A Satz 3 des Vertrages über die Europäische Union (Maastricht- Vertrag) Grundlage der Union und im Titel IV dieses Vertragswerkes näher umschrieben.

Die Europäische Gemeinschaft besitzt eine eigenständige Rechtsetzungs- und Vollzugsbefugnis auf vielfältigen Politikfeldern. Damit schafft sie erst die Möglichkeit für die Europäische Union, ihre begehrten Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Bereiche durchzusetzen. Ohne diesen Bestandteil hätten die Entscheidungen der EU lediglich Empfehlungscharakter, eine Möglichkeit zur Bindung der Mitgliedsstaaten an die Entscheidungen wäre nicht gegeben. Damit ist der erste Pfeiler als wesentlicher Bestandteil zur Zielerreichung auf internationalem Gebiet zu verstehen. Weiterhin wurde der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seinen wesentlichen Bestimmungen überarbeitet, was eine Erweiterung des Aufgaben- und Tätigkeitsbereiches der Union zur Folge hatte.

Am Rande erwähnt sei hier die wichtigste Neuerung: die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU).

Als zweiter Pfeiler ist das Ziel einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik anzuführen, welches im Titel V des Maastricht Vertrags formuliert ist. Dazu zählt im Bereich Sicherheitspolitik selbstverständlich auch der „Sektor“ Polizei. Hierbei soll die Koordination zwischen den Mitgliedsstaaten verbessert werden. Durch die Festlegung von gemeinsamen Standpunkten soll des weiteren eine Angleichung der nationalen Systeme erreicht werden. Diese Zielbestimmung ist jedoch als langfristig angelegtes Ziel zu verstehen, weil die einzelnen Nationen wesentliche Unterschiede aufweisen. Eine Veränderung bzw. Reformierung der Systeme der Mitgliedsstaaten erfordert intensive Planungsprozesse und eine koordinierte Umsetzung.

Die begehrte Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik stellt die dritte Säule der EU dar. Ihren Niederschlag fand die Formulierung dieser Säule im Titel VI des Maastricht Vertrages.

Als „Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse“ werden dabei u. a. folgende Bereiche angesehen:[5]

- Asylpolitik,
- Außengrenzenkontrolle der Mitgliedsstaaten,
- Einwanderungspolitik,
- Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, von Betrügereien,
- justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen,
- Zusammenarbeit im Zollwesen und
- die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden Kriminalitätsformen.

Der zuletzt angeführte Punkt soll dabei „in Verbindung mit den Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamtes (EUROPOL)“[6] in die Praxis umgesetzt werden.

Im Vertragswerk von Maastricht ist lediglich die Gründung von EUROPOL aufgenommen wurden. Konkrete Formulierungen von Aufgaben und Zuständigkeiten sind lediglich Art. K 1 Nr. 9 zu entnehmen. Danach kommt EUROPOL die Aufgabe einer zentralen Nachrichtensammel- und Informationsstelle zu.

Nähere Ausführungen hierzu können Kapitel 3.1 entnommen werden.

Kapitel 1.2: Wesentliche Inhalte und Ziele

Abbildung 2: Vertrag von Maastricht[7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Vertrag über die Europäische Union (Maastricht- Vertrag) stellt ein umfangreiches Vertragswerk dar, welches mit seinen zahlreichen Protokollen und Bestimmungen auf den ersten Blick kaum zu überblicken ist. Im folgenden soll sich daher auf die wesentlichen Inhalte des Vertrages beschränkt und diese schemenhaft dargestellt werden.

Mit dem Vertrag von Maastricht beschlossen die Mitgliedstaaten, schrittweise eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu betreiben und die Regierungszusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik zu verstärken. (Hinweis auf Kapitel 1.1)

Die Realisierung der Wirtschafts- und Währungsunion, in Form der Einführung der Gemeinschaftswährung EURO, stellte die weitestgehende Reform des europäischen Staatenverbundes dar.

Zudem wurden die Zuständigkeiten der EU eindeutiger festgelegt, so z. B. auf den Gebieten der Industrie oder der transeuropäischen Netze. Neben der Unionsbürgerschaft wurden auch das Subsidiaritätsprinzip und eine Sozialcharta mit sozialen Grundrechten in den Vertrag aufgenommen.

Wichtiger Bestandteil des Vertrages zur Europäischen Gemeinschaft, der aufgrund seiner Gültigkeit bis heute auch als Bestandteil des Maastrichter Vertrages zu sehen ist, ist, wie bereits angesprochen, das Prinzip vom Grundsatz der Subsidiarität.

Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine höherrangige Behörde sich nicht mit Aufgaben zu beschäftigen hat, die eine niederrangige Behörde ebenso wahrnehmen kann.

Der Grundsatz der Subsidiarität ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Art. 23 niedergeschrieben und fand im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Art. 3 b seinen Niederschlag. Hierbei ist ausdrücklich angeführt, dass „ ... die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig (wird), sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedsstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.“[8]

Damit sollte der Vorwurf, die EG wolle „eine Art Superstaat mit einer Super-Regierung werden“[9] entkräftet werden.

Mit dieser Voraussetzung setzt der Vertrag zum Tätigwerden der EG bereits die ersten Grenze. Beabsichtigtes Ziel dieser klar formulierten Aufgabengrenzen dürfte die Wahrung der nationalen Zuständigkeiten und Verantwortung sein. Jede Nation soll die Entscheidungen, die nur ihren Mitgliedsstaat betreffen, selbst fällen können. Nur die gesamte Gemeinschaft betreffende Probleme sollen auch von einer Zentralstelle aus entschieden werden.

Aus Artikel N Abs. 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Union ist zu entnehmen, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichteten, 1996 die Ziele des Maastrichter Vertrages zu überprüfen. Damit wurde im Maastricht- Vertrag bereits die Notwendigkeit der Einberufung eines neuen Gipfels aller Mitgliedsstaaten formuliert, auf welchen im folgenden näher eingegangen werden soll.

[...]


[1] http://www.dhm.de/lemo/objekte/pict/WegeInDieGegenwart_gruppenphotoMaastricht/ index.html

[2] http://www.cdu.de/politik-a-z/europa/kap18.htm

[3] LÄUFER, Thomas: „Der Vertrag von Amsterdam“, Bonn, 2000, S. 10

[4] KLATT, Hartmut: “Das Europa der Regionen nach Maastricht“, Bonn, 1995, S. 14

[5] Art. K 1 Vertrag über die Europäische Union (Maastricht- Vertrag)

[6] Art. K 1 Nr. 9 Vertrag über die Europäische Union (Maastricht- Vertrag)

[7] http://www.dhm.de/lemo/objekte/pict/WegeInDieGegenwart_photoVertragsfaksimileMaastricht/ index.html

[8] Art. 3 b Satz 2 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

[9] http://www.expeditieeuropa.be/bv/de/ontstaan7.html

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Details

Title
Maastrichter und Amsterdamer Verträge - Meilensteine für eine polizeiliche internationale Zusammenarbeit?
College
University of Applied Administrative Sciences Wiesbaden  (Fachbereich Polizei)
Course
VFH, Politik Hauptstudium 1
Grade
15
Author
Year
2002
Pages
25
Catalog Number
V15817
ISBN (eBook)
9783638208321
File size
646 KB
Language
German
Notes
Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand.
Keywords
Maastrichter, Amsterdamer, Verträge, Meilensteine, Zusammenarbeit, Politik, Hauptstudium
Quote paper
Matthias Goers (Author), 2002, Maastrichter und Amsterdamer Verträge - Meilensteine für eine polizeiliche internationale Zusammenarbeit?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15817

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