Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Finanzierungskosten der Unternehmen
2.1. Die Finanzierungskosten aus Sicht eines Eigenkapitalgebers
2.2. Die Finanzierungskosten aus Sicht eines Fremdkapitalgebers
3. Die Änderungen der Unternehmensteuerreform 2008
3.1. Die Bedeutung der Zinsschranke
3.2. Die Änderungen bei der Gewerbesteuer
3.3. Die Änderung des nominalen Steuersatzes
3.4. Die Einführung einer Abgeltungsteuer
4. Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008
5. Schluss
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Einteilung der Finanzierung nach dem Kriterium der Kapitalhaftung
Abbildung 2: Prüfungsschema Zinsschranke
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Gesamtbelastungsvergleich 2007/2008 bei Kapitalgesellschaften
Tabelle 2: Gesamtbelastungsvergleich auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene 2007-2009
Tabelle 3: Gliederung nach einmaligen und laufenden Kapitalkosten
Tabelle 4: Vergleich Gesellschafterfremdfinanzierung und Zinsschranke
Tabelle 5: Vergleich der Hinzurechnungsanteile
1. Einleitung
Der Bundestag hat am 25. Mai 2007 das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedet. Es wurde am 17. August 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Ziele der Bundesregierung, die im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung genannt werden, sind:
- „Bekämpfung der Arbeitslosigkeit,
- Abbau der Staatsverschuldung,
- Bewältigung des demografischen Wandels und
- eine intelligente Reaktion auf den Veränderungsdruck der Globalisierung“.[1]
Die oben genannten Ziele sollen durch folgende Eckpunkte des Reformvorhabens erreicht werden:
- Absenkung des nominalen Steuersatzes [2] für Kapitalgesellschaften von 38,65 % (Thesaurierungsbelastung von Kapitalgesellschaften mit Körperschaftsteuer von 25 %, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 %) auf 29,83 % (Thesaurierungsbelastung mit Körperschaftsteuer von 15 %, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 %);[3]
- Verhinderung der Bildung einer hohen Fremdkapitalquote deutscher Unternehmen durch die so genannte Zinsschranke; [4]
- Belastungsneutralität der thesaurierten Gewinne für die unterschiedlichen Rechtsformen durch die Einführung eines weiteren Steuersatzes (28,25 %) für thesaurierte Gewinne von Personenunternehmen;[5]
- Umgestaltung der Gewerbesteuer [6] ;
- Einführung einer Abgeltungssteuer für Zins- und Dividendenerträge sowie für Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen.[7]
In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden wie sich die Änderungen der Unternehmensteuerreform auf die Finanzierungskosten eines Geldgebers einer Kapitalgesellschaft auswirken. Das Thema wird zunächst in drei Themengebiete unterteilt. Im ersten Kapitel soll zunächst erläutert werden was überhaupt Finanzierungskosten eines Unternehmens sind und in welcher Form diese entstehen. Im zweiten Kapitel werden Änderungen der Unternehmensteuerreform 2008, welche sich auf die Finanzierungskosten eines Unternehmens auswirken, beschrieben und als letztes sollen in Kapitel 4 die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Finanzierungskosten eines Unternehmens behandelt werden.
2. Die Finanzierungskosten der Unternehmen
Die Inanspruchnahme von Kapital ist mit Finanzierungskosten verbunden. In der betriebswirtschaftlichen Literatur werden Finanzierungskosten auch unter dem Begriff der Kapitalkosten betrachtet. Der Begriff der Kapitalkosten ist in der Betriebswirtschaftslehre jedoch meist umfassender definiert als nur durch die reinen Finanzierungskosten. Bei der Definition des Kapitalkostenbegriffs sind meistens noch die Betrachtungen der Opportunität integriert. Hier soll jedoch nur auf die tatsächlichen Finanzierungskosten eingegangen werden, weil nur diese von den Änderungen der Unternehmensteuerreform 2008 betroffen sind.
Die Finanzierungskosten sollen hier noch mal in zwei Kriterien gegliedert werden. Die Finanzierungskosten sollen zum einen aus Sicht eines Eigenkapitalgebers (Kapitel 2.1.) und zum anderen aus Sicht eines Fremdkapitalgebers (Kapitel 2.2.) betrachtet werden. Des Weiteren können die Finanzierungskosten nach einmaligen und laufenden Kosten unterteilt werden. Eine Übersicht über die Arten von Finanzierungskosten und einige Beispiele gibt die Tabelle 3 (siehe Anhang) wieder. Welche Finanzierungskosten zu welcher Finanzierungsart bzw. zu welcher Unternehmensform gehören wird in den folgenden Kapiteln erörtert.
2.1. Die Finanzierungskosten aus Sicht eines Eigenkapitalgebers
Der Finanzierungsbegriff kann nach verschiedenen Kriterien unterschieden werden. Hier wird die Unterscheidung nach der Rechtsstellung der Kapitalgeber und der Kapitalhaftung gewählt. Somit wird nach Eigen- und Fremdfinanzierung unterschieden.[8] Die Abbildung 1 soll dies etwas besser veranschaulichen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Einteilung der Finanzierung nach dem Kriterium der Kapitalhaftung, Perridon/Steiner (2006, S. 348)
Dadurch, dass sich das Eigenkapital durch verschiedene Kriterien wie z.B. Haftung, Ertragsanteil, Vermögensanspruch, Unternehmensleitung, Verfügbarkeit, steuerliche Belastung und Finanzierungskapazität vom Fremdkapital unterscheidet, entstehen auch unterschiedliche Finanzierungskosten.[9] Zum Beispiel entspricht Eigenkapital dem Haftungskapital, dafür haben aber die Eigenkapitalgeber jedoch teil am Gewinn, sie sind zur Unternehmensleitung berechtigt usw.
Das Eigenkapital ist in der Regel langfristiges Kapital und könnte als eine Art Verbindlichkeit der Unternehmung gegenüber den Gesellschaftern/ Anteilseignern gesehen werden. Deswegen entstehen Kosten für die Inanspruchnahme von Eigenkapital. Einige Beispiele für Eigenkapitalkosten können aus der Tabelle 3 (siehe Anhang) entnommen werden. Zu den Eigenkapitalkosten gehören Emissionskosten, Gewinnausschüttungen und die einzelnen Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer). Wann Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer anfällt, hängt von der jeweiligen Unternehmensform ab. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der Gewinn des Unternehmens durch den persönlichen Einkommensteuersatz besteuert und bei Kapitalgesellschaften durch die Körperschaftsteuer von derzeit 15 %. Unabhängig von der Unternehmensform fällt bei allen Unternehmen die Gewerbesteuer an. Die Betrachtung soll wieder etwas eingeschränkt werden und deswegen werden hier nur Kapitalgesellschaften behandelt.
Wie oben bereits erwähnt gehören Gewinnausschüttungen bzw. Renditen zu den Eigenkapitalkosten. In der Finanzwirtschaftslehre gibt es Verfahren, um die erwarteten Renditen zu bestimmen. Es soll jedoch nur das Verständnis näher gebracht werden, wie sich die Änderungen der einzelnen Steuerarten auf die Gewinnausschüttungen bzw. Renditen auswirken.
2.2. Die Finanzierungskosten aus Sicht eines Fremdkapitalgebers
In Kapitel 2.1. wurde schon erläutert, dass sich das Fremdkapital durch die Rechtstellung der Kapitalgeber und die Kapitalhaftung vom Eigenkapital unterscheidet. Zur Veranschaulichung dient wieder die Abbildung 1. Wie oben bereits beschrieben wurde, gibt es bestimmte Kriterien wonach sich das Fremdkapital vom Eigenkapital unterscheidet.[10] Zum Beispiel haben Fremdkapitalgeber keine Haftung sondern nur ein eventuelles Ausfallrisiko, sie bekommen einen festen Zinsanspruch, welcher als Aufwand abzugsfähig ist, sie haben einen Rückanspruch in Höhe der Gläubigerforderung usw.
Das Fremdkapital kann über Kredit- oder Kapitalmärkte beschafft werden. Wobei die Höhe des Fremdkapitalbedarfs von der Nachfrage des Unternehmens bzw. von der Bereitschaft der Kapitalgeber, Fremdkapital zur Verfügung zu stellen, abhängig ist.[11] Das Bereitstellen von Kapital ist für die Fremdkapitalgeber mit Risiken verbunden. Deswegen findet das Risikoverhalten der Fremdkapitalgeber Ausdruck in der Höhe des Zinses, der Rationierung des Fremdkapitals oder in Forderungen nach Sicherheiten.[12]
Die Fremdkapitalkosten sind bei der Ermittlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.[13] Bei der Gewerbesteuer sind sie jedoch nicht voll abzugsfähig. Dies wird in den folgenden Kapiteln detaillierter erläutert.
[...]
[1] BR-Drucks. 220/07, S. 49.
[2] „Nominaler Steuersatz“ [Der nominale Steuersatz dient der internationalen Vergleichbarkeit von Steuersätzen und setzt sich in Deutschland aus der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer inklusive dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer zusammen].
[3] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 50 ff.
[4] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 53 f.
[5] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 54 f.
[6] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 54, 56.
[7] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 57.
[8] Vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 347.
[9] Vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 348.
[10] Vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 348.
[11] Vgl. Olfert, Finanzierung, S. 263 f.
[12] Vgl. Olfert, Finanzierung, S. 97 f.
[13] Vgl. Olfert, Finanzierung, S. 265.