Der Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 und 6 BGB


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2003

8 Seiten


Inhaltsangabe oder Einleitung

Am 01. April 2002 trat das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze in Kraft.1 Artikel 4 dieses Gesetzes sieht eine Änderung des § 613a BGB in der Form vor, dass diesem zwei neue Absätze 5 und 6 hinzugefügt werden.

Absatz 5 des neuen § 613a BGB normiert eine umfangreiche Unterrichtungspflicht des Erwerbers oder des Veräußerers bezüglich des (voraussichtlichen) Zeitpunkts und des Grundes für den Übergang, den für die Arbeitnehmer hieraus folgenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie über die diesbezüglich in Aussicht genommenen Maßnahmen. Absatz 6 beinhaltet die Kodifizierung eines Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle eines Betriebsübergangs.

Der Gesetzesbegründung zufolge stellt Absatz 5 die Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 20012 dar, Absatz 6 normiert das bereits seit dem 02. Oktober 19743 die ständige Rechtsprechung des BAG und darauf auch die herrschende Meinung in der Literatur darstellende Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges.4

Während auch der erste Blick auf den Normtext5 keine für die Praxis wesentlichen Veränderungen verrät6, lässt vor allem der zweite Blick auf die Regelung des Absatzes 6 wesentliche Gefahren für die Praxis erahnen. Hier nämlich findet sich die Verknüpfung der beiden Neuregelungen miteinander. Diese Verknüpfung des Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer mit der Unterrichtungspflicht des (bisherigen oder neuen) Arbeitgebers führte dann noch während des Gesetzgebungsverfahrens zu Protesten sowohl in der Presse7 als auch von Landespolitikern und Wirtschaftsexperten.8 Von diesen wurde gar angedroht, das mitbestimmungspflichtige Gesetz im Bundesrat scheitern zu lassen.9 Nichtsdestotrotz sind die Neuregelungen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats (Art. 10 des Gesetzes), dem 01. April 2002, in Kraft getreten. Die bislang erschienenen Stellungnahmen zu den Auslegungen sowie möglichen Auswirkungen gehen in ihren Einschätzungen und Interpretationen zum Teil weit auseinander.10

Im folgenden soll daher die Reichweite der Unterrichtungspflichten des Erwerbers und des Veräußerers eingehend untersucht werden. Dabei wird ein Schwerpunkt bei der Untersuchung der Frage gesetzt, in welcher Ausprägung und Intensität die Verknüpfung des Widerspruchsrechts mit der Unterrichtungspflicht „nach Absatz 5“ zu verstehen ist.

Details

Titel
Der Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 und 6 BGB
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Arbeitsrecht)
Autor
Jahr
2003
Seiten
8
Katalognummer
V15937
ISBN (eBook)
9783638209205
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Zweispaltig, dichter Text - kleine Schrift.
Schlagworte
Betriebsübergang
Arbeit zitieren
Markulf Behrendt (Autor:in), 2003, Der Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 und 6 BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15937

Kommentare

  • Gast am 7.5.2004

    Betriebsübergang nach §613a AT-MA zu T-MA.

    In allen Texten wird nut von Tarif Mitarbeiter geredet, aber wie sieht es mit AT-Mitarbeiter beim alten Arbeitgeber aus, die beim neuen Arbeitgeber Tarifmitarbeiter werden sollen?
    Im konkreten Fall geht es darum, dass mein Arbeitsrechtanwalt sagt, es gelten die Betriebsvereinbarungen des alten Arbeitgebers,
    die Anwälte des neuen Arbeitgebers behaupten aber
    es gelten die Betriebsvereinbarungen des neuen
    Arbeitgebers.
    Außerdem würden alle Vereinbarungen, die zwischen
    dem alten und neuen Arbeitgeber bzgl. des Betriebsübergang abgeschlossen würden, automatisch auch für alle "alten" AT-Mitarbeiter
    gelten.

    M.f.G.

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