Am 01. April 2002 trat das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze in Kraft.1 Artikel 4 dieses Gesetzes sieht eine Änderung des § 613a BGB in der Form vor, dass diesem zwei neue Absätze 5 und 6 hinzugefügt werden.
Absatz 5 des neuen § 613a BGB normiert eine umfangreiche Unterrichtungspflicht des Erwerbers oder des Veräußerers bezüglich des (voraussichtlichen) Zeitpunkts und des Grundes für den Übergang, den für die Arbeitnehmer hieraus folgenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie über die diesbezüglich in Aussicht genommenen Maßnahmen. Absatz 6 beinhaltet die Kodifizierung eines Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle eines Betriebsübergangs.
Der Gesetzesbegründung zufolge stellt Absatz 5 die Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 20012 dar, Absatz 6 normiert das bereits seit dem 02. Oktober 19743 die ständige Rechtsprechung des BAG und darauf auch die herrschende Meinung in der Literatur darstellende Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges.4
Während auch der erste Blick auf den Normtext5 keine für die Praxis wesentlichen Veränderungen verrät6, lässt vor allem der zweite Blick auf die Regelung des Absatzes 6 wesentliche Gefahren für die Praxis erahnen. Hier nämlich findet sich die Verknüpfung der beiden Neuregelungen miteinander. Diese Verknüpfung des Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer mit der Unterrichtungspflicht des (bisherigen oder neuen) Arbeitgebers führte dann noch während des Gesetzgebungsverfahrens zu Protesten sowohl in der Presse7 als auch von Landespolitikern und Wirtschaftsexperten.8 Von diesen wurde gar angedroht, das mitbestimmungspflichtige Gesetz im Bundesrat scheitern zu lassen.9 Nichtsdestotrotz sind die Neuregelungen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats (Art. 10 des Gesetzes), dem 01. April 2002, in Kraft getreten. Die bislang erschienenen Stellungnahmen zu den Auslegungen sowie möglichen Auswirkungen gehen in ihren Einschätzungen und Interpretationen zum Teil weit auseinander.10
Im folgenden soll daher die Reichweite der Unterrichtungspflichten des Erwerbers und des Veräußerers eingehend untersucht werden. Dabei wird ein Schwerpunkt bei der Untersuchung der Frage gesetzt, in welcher Ausprägung und Intensität die Verknüpfung des Widerspruchsrechts mit der Unterrichtungspflicht „nach Absatz 5“ zu verstehen ist.
Inhaltsverzeichnis
1 Die Neuerungen
1.1 Die Informationspflicht des Veräußerers oder des Erwerbers
1.1.1 Europarechtliche Grundlage
1.1.2 Nationale Umsetzung
1.1.3 Inhalt der Unterrichtungspflichten
1.1.4 Zeitpunkt und Zugang der Information
1.1.5 Information durch Veräußerer oder Erwerber
1.1.6 Form der Unterrichtung
1.2 Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer
1.2.1 Das Widerspruchsrecht des BAG
1.2.2 Das normierte Widerspruchsrecht
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Analyse der Neuregelungen in § 613a Abs. 5 und 6 BGB und untersucht insbesondere die rechtlichen Auswirkungen der engen Verknüpfung zwischen der erweiterten Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und dem Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs.
- Analyse der Reichweite und Intensität der Unterrichtungspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB.
- Untersuchung der Rechtsfolgen bei unvollständiger oder verspäteter Unterrichtung.
- Diskussion des normierten Widerspruchsrechts im Vergleich zur bisherigen BAG-Rechtsprechung.
- Kritische Würdigung der Verhältnismäßigkeit und der Auswirkungen auf die unternehmerische Freiheit.
Auszug aus dem Buch
Inhalt der Unterrichtungspflichten
§ 613a Abs. 5 Ziff. 1 BGB verlangt die Unterrichtung über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs. Probleme in diesem Bereich sind nur dann vorstellbar, wenn der angegebene Zeitpunkt offensichtlich unrealistisch oder unverhältnismäßig ungenau („in den nächsten Jahren“) ist. Daneben lässt aber gerade der Einbezug des „geplanten Zeitpunkts“ großen Spielraum.
Probleme tauchen jedoch bereits bei § 613a Abs. 5 Ziff. 2 BGB auf, der die Unterrichtung bezüglich des Übergangsgrundes verlangt. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, private Motive zu nennen, muss er wirtschaftliche Motive nennen, sind diese überprüfbar oder reicht die Nennung des dem Übergang zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts aus?
Die Antwort findet sich u.a. in der Verfassung. Einerseits bezwecken die Neuregelungen einen umfangreichen Arbeitnehmerschutz, daneben sollen sie allerdings auch dem Erwerber dienen, der frühzeitig Kenntnis von der Anzahl und den Eignungen der übergehenden Arbeitnehmer erlangen kann. Eine Grenze der Informationspflicht stellt Art. 12 Abs. 1 GG dar. Zweifelsohne würde eine Verpflichtung zur Preisgabe der privaten Beweggründe eine Verletzung der Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG darstellen. Aber auch eine Verpflichtung zur Information über die betriebswirtschaftlichen Gründe scheint nicht unfragwürdig.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Die Neuerungen: Einführung in die gesetzliche Neuregelung des § 613a BGB und die initiale Kontroverse um die Verknüpfung von Informations- und Widerspruchsrechten.
1.1 Die Informationspflicht des Veräußerers oder des Erwerbers: Eingehende Analyse der Ausgestaltung, der europarechtlichen Basis sowie der inhaltlichen Reichweite der Unterrichtungspflicht.
1.2 Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer: Untersuchung der historischen Entwicklung durch das BAG und der neuen gesetzlichen Normierung mit Fokus auf Fristen und Formvorgaben.
Schlüsselwörter
Betriebsübergang, § 613a BGB, Unterrichtungspflicht, Widerspruchsrecht, Arbeitnehmerschutz, Betriebsveränderung, Informationspflicht, Europarecht, Arbeitsverhältnis, Rechtssicherheit, Kündigungsschutz, Betriebsrat, Arbeitgeberpflichten, Vertragsfreiheit, Umstrukturierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die zum 01. April 2002 eingeführten Neuregelungen in § 613a Abs. 5 und 6 BGB, die die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei einem Betriebsübergang mit dem Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer verknüpfen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Bestimmung der Informationsinhalte, die prozessuale Verknüpfung von Information und Widerspruchsfrist sowie die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Arbeitnehmerschutz und unternehmerischer Freiheit.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Untersuchung der Reichweite der Unterrichtungspflichten und die Klärung, wie die Verknüpfung des Widerspruchsrechts mit dieser Pflicht in der Praxis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu verstehen ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Auslegungsmethode, die den Gesetzestext, die Gesetzesbegründung, europarechtliche Vorgaben und die einschlägige Rechtsprechung sowie Literatur analysiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Analyse der Unterrichtungsinhalte (Zeitpunkt, Grund, Folgen, Maßnahmen) sowie eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsrecht, inklusive Fristen, Formvorschriften und der gerichtlichen Prüfungsbefugnis.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Betriebsübergang, Unterrichtungspflicht, Widerspruchsrecht, Arbeitnehmerschutz und Rechtssicherheit geprägt.
Warum ist die Verknüpfung von Information und Widerspruch problematisch?
Die Verknüpfung ist problematisch, weil das Versäumnis oder die Unvollständigkeit der Unterrichtung den Lauf der Monatsfrist für den Widerspruch hemmt, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit für den Erwerber führt.
Welche Rolle spielt das BAG in diesem Kontext?
Das BAG hat das Widerspruchsrecht bereits vor der gesetzlichen Normierung aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit abgeleitet, wobei die neue gesetzliche Regelung nun spezifische formale Anforderungen definiert, die teilweise im Widerspruch zur bisherigen, flexibleren Rechtspraxis stehen.
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- Markulf Behrendt (Autor), 2003, Der Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 und 6 BGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15937