Art. I III GG normiert die Grundrechtsbindung von Legislative, Exekutive und Judikative als unmittelbar geltendes Recht. Damit avanciert die Verfassung in der Normenhierarchie zum höchsten und verbindlichsten Rechtsgut. Weder die Verwaltung, noch Justiz und auch nicht der Gesetzgeber darf gegen die in ihr festgelegten Normen verstoßen. Wo eine Grundrechtseinschränkung durch oder aufgrund eines Gesetzes durch die Verfassung selbst legitimiert wird, muß sich sowohl bei den mit „einfachem“ Gesetzesvorbehalt begrenzten als auch bei den durch einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt erhöht geschützten Rechtsgütern die Maßnahme am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Dieser besondere Schutz insbesondere der Freiheits-, aber auch der Gleichheitsrechte wurde in den letzten Jahrzehnten durch die Literatur, aber noch deutlicher durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Folge dieser Dogmatik ist nicht nur die strikte Bindung des Gesetzgebers an das Grundgesetz und die Beachtung der Begrenzungsvorbehalte; vielmehr muss er bei jedem neu erlassenen Gesetz die Verhältnismäßigkeit wahren. Dieser materielle oder, anders bezeichnet, abwehrrechtliche Schutz hat sich aus dem formellen Grundrechtsschutz, der als Gesetzesvorbehalt der Exekutive entstanden ist, entwickelt. Daß der Vorrang der Verfassung vor der Legislative- zumal unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes- nicht selbstverständlich ist und in der deutschen Geschichte erst eine kurze Tradition besitzt, soll nachfolgend aufgezeigt werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Themenaufriß
B. Entwicklungslinien, methodengeleitete Analyse und Bewertung
I. Entwicklung im deutschen Konstitutionalismus
II. Von Frankfurt nach Weimar (1848-1919)
III. Die Weimarer Republik (1919-1933)
IV. Der Nationalsozialismus (1933-1945)
V. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (ab 1949)
1. Bindung sämtlicher Staatsgewalt an die Verfassung und institutionalisierte Verfassungsgerichtsbarkeit
2. Wesensgehalt- und Ewigkeitstheorie
3. Bedeutung und Entwicklung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
a) Allgemeine Entwicklung
b) Definition des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Übermaßverbot)
c) Wechselwirkungslehre
d) Prägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch das Bundesverfassungsgericht
e) Ansicht der Literatur
f) Weitere Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
g) Verhältnismäßigkeitsprinzip als „Weichmacher“ der spezifischen Bedeutung der Grundrechte?
C. Schlußbemerkung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit verfolgt das Ziel, die historische Entwicklung und die dogmatische Etablierung des abwehrrechtlichen Grundrechtsschutzes im deutschen Verfassungsrecht nachzuzeichnen, mit einem besonderen Fokus auf der Rolle des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Kontrollinstrument gegenüber der Legislative.
- Historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes vom deutschen Konstitutionalismus bis zum Grundgesetz.
- Die dogmatische Bedeutung und Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Übermaßverbot).
- Die Rolle der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Anwendung und Prägung der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- Auseinandersetzung mit der literarischen Debatte über die Reichweite und Risiken der Verhältnismäßigkeitsprüfung („Gleichschaltung“ der Grundrechte).
- Die Wechselbeziehung zwischen Beschränkungsvorbehalten und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Auszug aus dem Buch
b) Definition des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Übermaßverbot)
Das soll anhand einer kurzen Definition des Wesens des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erläutert werden. Dabei wird- die Legitimität der Maßnahme im Sinne einer Handlung im öffentlichen Interesse vorausgesetzt- die Verhältnismäßigkeit i.w.S. als aus drei Teilelementen bestehend eingeordnet. Dazu zählen die Geeignetheit, die Erforderlichkeit sowie die Verhältnismäßigkeit i.e.S., für die oft auch das Synonym Angemessenheit, Proportionalität und Zumutbarkeit oder auch Übermaßverbot gebraucht wird.
aa) Zur Geeignet einer staatlichen Maßnahme kann auch heute noch auf die dem Polizeirecht entspringende Definition zurückgegriffen werden: „Eine Maßnahme ist dann zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg näherrückt. Sie ist ungeeignet, wenn sie die Erreichung des beabsichtigten Ziels erschwert oder im Hinblick auf das Ziel überhaupt keine Wirkungen entfaltet.“
bb) Erforderlichkeit einer Maßnahme fordert, dass nur diejenige geeignete Maßnahme ergriffen wird, welche die „geringsteinschneidende“ Folge herbeiführt. Es ist folglich nur die Wahl des mildesten Mittels, das die gleiche Wirkung erzielt, zulässig.
cc) Mit der Verhältnismäßigkeit i.e.S. schließlich wird als Dritte Stufe eine Güterabwägung zwischen den kollidierenden Interessen gefordert. Die Maßnahme ist nur verhältnismäßig i.e.S., wenn ihr Nutzen nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Themenaufriß: Einführung in die Grundrechtsbindung der Staatsgewalten und die Notwendigkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Freiheitsrechte.
B. Entwicklungslinien, methodengeleitete Analyse und Bewertung: Detaillierte historische Analyse der Grundrechte in Deutschland sowie der Entwicklung der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Literatur.
C. Schlußbemerkung: Resümee über die Etablierung des materiellen Grundrechtsschutzes und die Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung als effektives, wenn auch die gesetzgeberische Freiheit beschränkendes Instrument.
Schlüsselwörter
Grundrechtsschutz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Übermaßverbot, Bundesverfassungsgericht, Legislative, Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte, Abwehrrechte, Wechselwirkungslehre, Wesensgehaltsgarantie, praktische Konkordanz, Angemessenheit, Erforderlichkeit, Geeignetheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Entwicklung und Etablierung des Grundrechtsschutzes in Deutschland, insbesondere mit dem Übergang von formellen zu materiellen (abwehrrechtlichen) Grundrechtsschutz durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Verfassungsgeschichte, das System der Grundrechtsbindung, die Dogmatik der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) sowie die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur dazu.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie das Bundesverfassungsgericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Kontrollinstrument gegenüber der Legislative etabliert hat, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine methodengeleitete Analyse, die historische Entwicklungen aufarbeitet, dogmatische Konzepte definiert und diese anhand der Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Literatur kritisch bewertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert die historische Entwicklung der Grundrechte vom Konstitutionalismus über die Weimarer Republik bis zum Grundgesetz, definiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz detailliert und diskutiert die verschiedenen Auffassungen in der Literatur und Rechtsprechung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Grundrechtsschutz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Übermaßverbot, Bundesverfassungsgericht und die dogmatischen Konzepte der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Warum wird das "Lüth-Urteil" als so bedeutend für die Entwicklung erachtet?
Das Lüth-Urteil markiert einen Paradigmenwechsel, da hier erstmals die Wechselwirkungslehre eingeführt wurde, die bei der Auslegung von Gesetzesvorbehalten die hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Grundordnung berücksichtigt.
Wie unterscheidet die Arbeit zwischen der "Zwei-Stufen-Theorie" und der Verhältnismäßigkeitsprüfung?
Die Zwei-Stufen-Theorie differenziert bei der Berufsfreiheit zwischen Berufswahl und Berufsausübung und verknüpft dies mit unterschiedlichen Rechtfertigungsanforderungen, was als spezifische Ausprägung der Verhältnismäßigkeitsprüfung verstanden wird.
- Citation du texte
- Sebastian Reisener (Auteur), 2005, Vom formellen Grundrechtsschutz zum materiellen (abwehrrechtlichen) Grundrechtsschutz nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160074