Der Maßregelvollzug, also die Umsetzung der den Freiheitsentzug ermöglichenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, befindet sich seit einiger Zeit in einem grundlegenden Strukturwandel. Seit Einführung des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24.11.1933 wurde der Maßregelvollzug stets als Aufgabe der Landeskrankenhäuser angesehen. Seit Einführung des Grundgesetzes ist es den Ländern im Rahmen ihrer konkurrie-renden Gesetzgebung gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG vorbehalten, den Maßregelvollzug durchzuführen. Dies führt zu deutlichen Unterschieden in der Ausgestaltung des Maßregelvollzugs der einzelnen Länder. Fast unmerklich und ohne Erregung großen Interesses der Presse wurde An-fang des 21. Jahrhunderts der Maßregelvollzug sowohl in Mecklenburg-Vorpommern, in Thüringen als auch in Sachsen-Anhalt privatisiert. Während die Privatisierung des Strafvollzugs stets öffentliche Debatten nach sich zog, wurde die Öffentlichkeit auf die Zustände im Maßregelrecht erst nach den Beschlüssen des AG Flensburg und zweitinstanzlich des LG Flensburg im Jahr 2005 aufmerksam. Es ist erstaunlich, dass sich die Privatisierung des hoheitlichen Maßregelvollzugs in nahezu jedem Bundesland durchgesetzt hat, obwohl die Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Bereich des Strafrechts auf Private fast einstimmig abgelehnt wird. Mag es auch auf den ersten Blick selbstverständlich erscheinen eine Privatisierung von „Kernaufgaben“ des Staates abzulehnen, so bedarf es dennoch einer umfassenden Prüfung. Hinzu tritt, dass die materiellen Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Privatisierung bisher in keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich und abschließend geklärt worden sind. Lediglich die neueren Entscheidungen des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs und des OLG Frankfurts haben sich bisher intensiver mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Privatisierung im Maßregelvollzug beschäftigt. Das OLG Frankfurt befasst sich darin mit den bereits vollzogenen Privatisierungsvorgängen in Hessen und befindet diese für rechtmäßig. Inwieweit eine Privatisierung im Maßregelvollzug sowohl im Allgemeinen als auch speziell im Fall Hessen verfassungsrechtlich zulässig ist, soll in der vorliegenden Arbeit untersucht werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Privatisierung und Maßregelvollzug
I. Maßregelvollzug
II. Privatisierung
1. Formen der Privatisierung
a) Die Vermögensprivatisierung
b) Die formelle Privatisierung
c) Die materielle Privatisierung
d) Die funktionale Privatisierung
aa) Der Verwaltungshelfer
bb) Der Beliehene
III. Beteiligungen Privater im Maßregelvollzug
1. Gründe der Privatisierung
2. Mögliche Privatisierungsformen im Maßregelvollzug – Überblick
3. Konkrete Realisierung der Maßregelvollzugsprivatisierung im Bundesgebiet
IV. Verfassungsrechtliche Grenzen der Privatisierung im Maßregelvollzug
1. Notwendige Staatsaufgaben und das Gewaltmonopol des Staates
2. Art. 33 Abs. 4 GG
a) Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 4 GG
b) Der Umfang des Funktionsvorbehalts
c) Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt
3. Das Demokratieprinzip Art. 20 Abs. 2 GG
C. Privatisierungsansätze in Hessen
I. Die Gestaltung des Maßregelvollzugs in Hessen
1. Gesetzliche Grundlage
2. Akzeptanz der Privatisierung
II. Verfassungsrechtliche Bewertung des Maßregelvollzugs in Hessen
D. Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Das Hauptziel der Arbeit besteht darin, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatisierung des Maßregelvollzugs zu untersuchen, wobei der Fokus auf der aktuellen Situation und der spezifischen Rechtslage im Bundesland Hessen liegt.
- Grundlagen der verschiedenen Privatisierungsformen staatlicher Aufgaben
- Analyse der verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere des Art. 33 Abs. 4 GG
- Bewertung des staatlichen Gewaltmonopols im Kontext der Privatisierung
- Untersuchung der demokratischen Legitimation bei der Beleihung Privater
- Kritische Würdigung der Privatisierungspraxis des Landes Hessen
Auszug aus dem Buch
1. Formen der Privatisierung
Grundsätzlich unterscheidet man vier Formen der Privatisierung, welche ihrem Umfang und ihrem Inhalt nach voneinander abzugrenzen sind.
a) Die Vermögensprivatisierung
Die Vermögensprivatisierung beinhaltet keinen unmittelbaren Entzug der staatlichen Aufgabenerfüllung,17 sondern umfasst ausschließlich die Übertragung staatlichen Eigentums auf private Rechtssubjekte18. Der Staat überträgt aus seinem Eigentum Vermögenswerte an Private, meistens in Form von Liegenschaften oder Beteiligungen.19
b) Die formelle Privatisierung
Diese Form der Privatisierung zeichnet sich durch einen Wechsel der Rechtsform aus.20 Sowohl die Erfüllung der Aufgabe als auch die dazugehörige Verantwortung verbleiben weiterhin beim Staat.21 Lediglich die Organisation der Verwaltung wird in eine Privatrechtsform wie zum Beispiel einer GmbH oder einer AG umgewandelt. Durch die fehlende Beteiligung von Privatpersonen, wird ein Rechtsmachtverlust des Staates verhindert.22
c) Die materielle Privatisierung
Die materielle Privatisierung stellt die weitreichendste Privatisierungsform dar. Durch den vollständigen Rückzug des Staates aus seiner Erfüllungsverantwortung wird die öffentliche Aufgabe komplett in den privaten Bereich verlagert und verliert somit ihren Status als staatliche Aufgabe.23 Durch diese Aufgabenverlagerung überlässt der Staat dem Privaten damit die Befugnis über Art und Umfang der Aufgabenerledigung zu entscheiden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in den Strukturwandel des Maßregelvollzugs ein und beleuchtet die Zunahme von Privatisierungstendenzen in den Bundesländern trotz verfassungsrechtlicher Bedenken.
B. Privatisierung und Maßregelvollzug: Dieses Kapitel definiert die Begriffe Maßregelvollzug und Privatisierung, erläutert die verschiedenen Formen der Privatisierung und analysiert die verfassungsrechtlichen Schranken wie den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG und das Demokratieprinzip.
C. Privatisierungsansätze in Hessen: Hier wird die spezifische rechtliche und organisatorische Gestaltung des Maßregelvollzugs in Hessen dargestellt und die Rechtsprechung des OLG Frankfurt zur Privatisierung kritisch bewertet.
D. Fazit: Das Fazit fasst die Untersuchungsergebnisse zusammen und kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige Privatisierungspraxis ohne hinreichende Einbindung von Beamten verfassungswidrig ist.
Schlüsselwörter
Maßregelvollzug, Privatisierung, Beleihung, Funktionsvorbehalt, Art. 33 Abs. 4 GG, Beamtenvorbehalt, Staatliches Gewaltmonopol, Demokratieprinzip, Hessen, Vitos GmbH, Landeswohlfahrtsverband, Forensische Psychiatrie, Öffentliche Sicherheit, Eingriffsverwaltung, Rechtsstaatlichkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, ob die Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Bereich des Maßregelvollzugs auf private Träger verfassungsrechtlich zulässig ist.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Die zentralen Themen umfassen die Dogmatik der Privatisierung, die Grenzen des Funktionsvorbehalts nach Art. 33 Abs. 4 GG sowie das demokratische Legitimationserfordernis staatlichen Handelns.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Vereinbarkeit der Privatisierung des Maßregelvollzugs – unter besonderer Berücksichtigung des Modells in Hessen – mit den Vorgaben des Grundgesetzes zu prüfen.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die verfassungsrechtliche Normen, aktuelle Rechtsprechung und die herrschende Literatur zum Verwaltungsrecht und zum Maßregelvollzugsrecht auswertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine theoretische Erörterung der Privatisierungsformen und deren verfassungsrechtliche Grenzen sowie eine detaillierte Fallstudie zur Situation in Hessen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Maßregelvollzug, Privatisierung, Beleihung, Funktionsvorbehalt und Art. 33 Abs. 4 GG.
Wie bewertet der Autor die Situation in Hessen?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die aktuelle hessische Privatisierungspraxis, die nahezu vollständig auf Beamte verzichtet, verfassungsrechtliche Mängel aufweist.
Welche Rolle spielt die "Beleihung" in dieser Untersuchung?
Die Beleihung wird als das entscheidende rechtliche Instrument der funktionalen Privatisierung analysiert, um hoheitliche Aufgaben durch Private ausführen zu lassen, wobei die staatliche Aufsicht zentral bleibt.
- Citation du texte
- Svenja Gelshorn (Auteur), 2010, Privatisierung im Maßregelvollzug, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160112