Täter-Opfer-Ausgleich


Dossier / Travail, 2003

22 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhalt

1. Einleitung
1.1. Definition von Täter-Opfer-Ausgleich
1.2. Definition von Wiedergutmachung

2. Die Grundzüge des Täter-Opfer-Ausgleichs
2.1. Institutionelle Bedingungen des TOA
2.2. Fallzuweisungskriterien
2.3. Rechtsgrundlage
2.4. Ziele des Täter-Opfer-Ausgleichs
2.5. Durchführung des TOA anhand eines Beispiels

3. Die Beteiligten
3.1. Anforderungen an den Vermittler
3.2. Anforderungen an das Opfer
- Psychische, materielle Belange
3.3. Anforderungen an den Täter
- Psychische, materielle Belange

4. Bewertung des Täter-Opfer-Ausgleichs
4.1. Positive Aspekte des TOA
4.2. Gefahren des TOA

5. Fazit

6. Literaturhinweise

1. Einleitung

Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Bereich der Hilfe für Menschen, die in eine Straftat verwickelt worden sind, ist eine Arbeit, die schon lange praktiziert wird, schon seit Beginn des 19. Jahrhunderts. Dabei stand jedoch immer die Hilfe für den Gefangenen im Vordergrund.

Das Opfer einer Straftat ist bislang nur selten zum Klienten von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen geworden, verglichen mit dem Täter.

Der Täter-Opfer-Ausgleich will hier neue Wege beschreiten, um den Opfer im Strafverfahren besser gerecht zu werden, indem man ihm neue Möglichkeiten bietet, sich mit dem Täter und somit auch der Tat auseinanderzusetzen.

Für den Täter soll ebenfalls eine neue Qualität in der Rechtsfindung nach einer Straftat erreicht werden, ein erzieherischer Effekt in der Konfrontation mit dem Opfer und eine bewußte Verantwortungsübernahme des Täters gegenüber demselben.

Der Sozialarbeit/Sozialpädagogik steht mit dem Täter-Opfer-Ausgleich eine Methode zur Verfügung, die relativ neu ist. Was versteht man unter einem Täter-Opfer-Ausgleich und wie funktioniert er? Welche Rolle spielt der Sozialarbeiter/Sozialpädagoge in ihm und was kann der Täter-Opfer-Ausgleich bewirken?

Diesen Fragen werde ich in meiner Hausarbeit nachgehen.

à Begriffsdefinition:

Um eine klare Lesbarkeit zu gewährleisten und Mißverständnisse auszuschließen, erfolgt hier eine kurze Definition der grundlegenden Begriffe dieser Arbeit.

1.1. Definition: Täter-Opfer-Ausgleich

Der TOA bezeichnet ein Verfahren, bei dem die Bewältigung und Aufarbeitung einer Straftat, ihrer Hintergründe, Umstände und Folgen durch aktives Handeln von Betroffenen (Täter und Opfer) unter Einbezug eines vermittelnden Dritten (Vermittler) erfolgt.

Dieser kontextbezogenen und situationsspezifischen Intervention liegen als Grundgedanken Konfliktregulierung, Friedensstiftung und Wiedergutmachung zugrunde.(13)

1.2. Definition: Wiedergutmachung

Der TOA ist grundlegend auf Wiedergutmachung ausgerichtet. Was aber genau das bedeutet, entscheiden dabei Täter und Opfer möglichst autonom.

Wiedergutmachung im TOA ist also das, was Täter und Opfer als angemessen definieren, um die Tat “wiedergutzumachen“, das kann von der Entscheidung bis zum finanziellen Ausgleich oder aber auch über Mischformen alles sein, was Opfer und Täter als angemessen empfinden.

Sie kann dabei auch symbolisch erfolgen, sofern es die Umstände erfordern oder das Opfer es wünscht.(1)

2. Die Grundzüges des TOA

2.1. Institutionelle Bedingungen für den TOA

Nach dieser allgemeinen Einleitung wird nun konkret die Thematik vertieft, beginnend mit der Darlegung der Institutionellen Bedingungen für den TOA. Wo und Wie wird der TOA durchgeführt?

Die in der Bundesrepublik vorhandenen TOA Projekte arbeiten in der Praxis mit verschiedenen Konstrukten. Da gibt es zum einen Projekte, die sich als eigenständige Vereine konstituiert haben, wie z.B. die WAAGE Hannover e.V. oder die Bewährungs- und Straffälligenhilfe Rheinhessen e.V.. Diese Vereine befinden sich in der Regel in freier Trägerschaft.

Sie beschäftigen sich mit dem TOA in all seinen Facetten z.B. Konfliktschichtung, Öffentlichkeitsarbeit, Schulungen etc..

Im Gegensatz dazu stehen die Projekte bei öffentlichen Trägern, die oftmals innerhalb der Gerichtshilfe eines Gerichtsbezirks angesiedelt sind, oder behördliche Projekte, bei denen ein Mitarbeiter für die Tätigkeit des TOA freigestellt ist.

Prinzipiell lässt sich nicht sagen, ob der freie oder öffentliche Träger der geeignetere ist, wer also in der Region den Täter-Opfer-Ausgleich durchführen soll, muß danach entschieden werden, wer die höchste Sachkompetenz in dem bestimmten Fall besitzt.(8)

2.2. Fallzuweisung (geeignete Fälle)

Nach der Schilderung den Institutionellen Bedingungen des TOA werden nun die Bedingungen beschrieben, unter denen ein TOA zustande kommen kann und es wird ein Blick auf die Form der Durchführung gerichtet.

Die Kriterien, nach denen im TOA Fälle als geeignet für eine Schlichtung angesehen

werden, sind nach nunmehr über 15 Jahren Praxiserfahrungen recht klar definiert.

Es gibt sechs Bedingungen, die in der Praxis als konsensfähig gelten.

Ein Fall ist für den TOA geeignet, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

- Personales Opfer

In den meisten TOA Projekten wird als Grundlage für eine Konfliktschlichtung ein personales Opfer vorausgesetzt. Das bedeutet, dass z.B. eine Sachbeschädigung ohne personelles Opfer als Delikt nicht für den Täter-Opfer-Ausgleich in Frage kommen würde.

Daraus ergibt sich, dass für einen TOA von vornherein Kaufhausdiebstähle, Beförderungserschleichung und Straßenverkehrsdelikte ohne Sach- und Personenschaden ausscheiden, weil es ihnen am personalen Opfer fehlt. (4)

- Hinreichend geklärter und anklagefähiger Sachverhalt

Gemeint ist hiermit das „...Vorliegen eines klaren Sachverhalts bzw. Einräumen der schädigenden Handlung durch den Beschuldigten..“ (8)

Dies ist vonnöten, da ohne Anerkenntnis von Schuld oder zumindest Teilschuld ein Schlichtungsgespräch gar nicht erst begonnen werden muß.

- Freiwilligkeit der Teilnahme an einem Ausgleichsversuch

Alle beteiligten Täter und Opfer müssen freiwillig und ohne Druck am TOA teilnehmen können. Schließlich sollen die Beteiligten mit Hilfe des Vermittlers ihre Konflikte selbst regeln! (4)

- Keine Delikteinschränkung

TOA soll in der Praxis nicht zu einer Kriminalisierung von Taten führen, die ohne hin von der Staatsanwaltschaft folgenlos eingestellt würden (vgl. keine Bagatellen).

Andererseits ist TOA aber nur wenig bis gar nicht auf bestimmte Delikte beschränkt.(4)

- Kein Ausschluß vorbestrafter Täter

Auch bereits straffällig gewordene und verurteilte Täter sollen vom TOA nicht ausgeschlossen sein.

Für den bereits vorbestraften Täter könnte der TOA eine Möglichkeit bieten, sein Verhalten einmal bei der Konfrontation mit seinem Opfer auf den Prüfstand zu stellen.

- Keine Bagatellen

TOA soll nicht dazu dienen, die soziale Kontrolle durch die Hintertür auszuweiten, indem ihm Fälle zugeteilt werden, die ansonsten auf dem Privatklageweg zu regeln wären, oder aber von der Staatsanwaltschaft folgenlos eingestellt würden.

Bei der Auflistung dieser Vielzahl von Kriterien ist zu erkennen, daß der TOA von einer ganzen Reihe von Rahmenbedingungen umgeben ist, die sehr klare Regeln aufstellen, was TOA kann, darf und was nicht.

Nicht zuletzt dienen diese Kriterien dazu, den TOA als ernstzunehmende Alternative zum Strafverfahren zu setzen. (4)

2.3. Rechtliche Grundlagen des TOA

Die zentrale Norm für die Konfliktregelung im Erwachsenenstrafrecht und im Jugendstrafrecht ist im § 46 StGB bzw. § 45 Abs. 2 S.2 JGG genannt. Es wird hier das Bemühen des Täters um einen Ausgleich mit dem Opfer und die erfolgte Wiedergutmachung bewertet. Dies wird ausdrücklich als strafzumessungsrelevant hervorgehoben bzw. als Alternative zur jugendstrafrechtlichen Sanktion anerkannt. Das Gericht erhält die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist, von der Strafe abzusehen.
Darüber hinaus gibt es in der Strafprozessordnung Anknüpfungspunkte für den TOA, welche dem zuständigen Staatsanwalt bzw. Richter die Möglichkeit gibt, einen TOA anzuregen. Gemäß §§ 153, 153a StPO kann ein wegen eines Vergehens eingeleitetes Strafverfahren eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Ein TOA ist geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

Gemäß § 155a StPO sollen Staatsanwaltschaften und Gerichte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit eines TOA prüfen und in geeigneten Fällen daraufhin wirken. Eine Einverständniserklärung der Beteiligten zur Weitergabe ihrer Daten ist nach Einführung des § 155b StPO nicht mehr erforderlich. (10)

[...]

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Täter-Opfer-Ausgleich
Université
University of Kassel  (FB Sozialpädagogik)
Note
1,0
Auteur
Année
2003
Pages
22
N° de catalogue
V16012
ISBN (ebook)
9783638209717
ISBN (Livre)
9783640233793
Taille d'un fichier
439 KB
Langue
allemand
Mots clés
Täter-Opfer-Ausgleich
Citation du texte
Franziska Maresch (Auteur), 2003, Täter-Opfer-Ausgleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16012

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Täter-Opfer-Ausgleich



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur