Änderungen der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Asset Backed Securities beim Übergang von Basel I auf Basel II


Trabajo de Seminario, 2003

18 Páginas, Calificación: 2,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Asset Backed Securities
2.1 Traditionelle ABS
2.2 Synthetische Verbriefungen
2.3 Sicherheitsmechanismen

3. Basel I
3.1 Eigenkapitalvorschriften nach Basel I
3.2 Defizite von Basel I

4. Bedeutung von Basel II für ABS
4.1 Ziele der neuen Eigenkapitalverordnung
4.2 Der interne Ratingansatz (IRB-Ansatz)
4.2.1 Konzept
4.2.2 Anforderungen an ein internes Ratingsystem
4.2.3 Aufsichtsrechtliche Bestimmungen für traditionelle ABS im IRB-Ansatz
4.2.4 Aufsichtsrechtliche Bestimmungen für synthetische ABS im IRB-Ansatz
4.3 Kritische Würdigung von Basel II
4.4 Wirkung von Basel II auf den zukünftigen Einsatz von ABS

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: IRB-Ansatz für Unternehmen, Banken und Staaten

Abbildung 2: Vorgeschlagene ABS-Skalenfaktoren für traditionelle und synthetische Tranchen

1. Einleitung

Asset Backed Securities (ABS) sind Wertpapiere, die Kreditforderungen verbriefen. Sie werden in den USA in großen Volumina aufgelegt. In Europa ist der Markt für ABS im Vergleich zu den USA relativ illiquide, wenngleich sich in jüngster Vergangenheit ein starker Wachstumstrend abgezeichnet hat. Dies zeigt sich darin, dass das Volumen neu emittierter Wertpapiere zwischen 1995 und 2000 von unter 10 Mrd. Euro auf über 100 Mrd. Euro angestiegen ist1.

Im Jahre 1988 erarbeitete der Ausschuss für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel die Eigenkapitalvereinbarung Basel I. Dieser Akkord regelt bis heute die erforderliche Eigenkapitalunterlegung für Banken. Die Höhe des Eigenkapitals einer Bank determiniert ihren Spielraum zur Kreditvergabe. Eigenkapital dient als Sicherheitsreserve bei Kreditausfällen.

ABS sind in Basel I wegen ihrer damaligen Irrelevanz allerdings noch unberücksichtigt. Deshalb will der Ausschuss diese Lücke nun in Basel II schließen. Viele Details des neuen Akkords sind jedoch noch in der Diskussion. Die neue Verordnung soll ab 2006 umgesetzt werden.

Der Baseler Ausschuss stellt in Basel II einen auf externen Ratings basierenden Standardansatz und einen internen Ratingansatz zur Wahl. In Deutschland sind allerdings aufgrund der hohen Kosten bisher nur wenige Unternehmen extern geratet. So verfügen nur 53 Prozent der im DAX-30 gelisteten Unternehmen über ein Rating2. Deshalb ist es wahrscheinlich, dass sich der interne Ratingansatz gegenüber dem Standardansatz durchsetzen wird. Aus diesem Grund wird im folgenden nur der IRB-Ansatz behandelt.

Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der Herausforderungen, mit denen die Bankenaufsicht bei der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Asset Backed

Securities konfrontiert ist. Dazu werden zunächst verschiedene Ausprägungen dieses Anlagemediums erläutert. Im Anschluss diskutiert die Arbeit die aufsichtsrechtliche Berücksichtigung von ABS unter Basel I und Basel II. Schließlich wird noch ein Ausblick auf mögliche Auswirkungen der neuen Verordnung auf den Einsatz von ABS gegeben.

2. Asset Backed Securities

2.1 Traditionelle ABS

Traditionelle Asset Backed Securities sind Wertpapiere, die Zahlungsansprüche gegen eine ausschließlich dem Zweck der ABSTransaktion dienende Zweckgesellschaft zum Gegenstand haben. Die Zahlungsansprüche werden durch einen Bestand unverbriefter Forderungen („assets") gedeckt („backed"), die auf die Zweckgesellschaft übertragen werden und im wesentlichen den Inhabern der Asset Backed Securities (Investoren) als Haftungsgrundlage zur Verfügung stehen.1

Der Originator (i.d.R. ein Kreditinstitut) verkauft die Ansprüche aus seinen Krediten („true sale“) an eine speziell für diese Transaktion gegründete Gesellschaft, das Special Purpose Vehicle (SPV). Vorraussetzung dafür sind die rechtliche Trennung und wirtschaftliche Selbständigkeit des SPVs vom Originator. Die abgetretenen Kredite dürfen danach nicht mehr in der Bilanz des Originators stehen. Damit ist auch die Bonität der ABS unabhängig von der des Ursprungsinstitutes. Im Insolvenzfall des Originators ist demnach der verbriefte Assetpool vor dem Zugriff durch die Gläubiger geschützt. Dadurch ist die ABS selbst bei einem Konkurs des Originators nicht ausfallbedroht.

Die Bank hat durch den Forderungsverkauf neue Liquidität zur Verfügung und muss gleichzeitig weniger Eigenkapital halten, da Kreditrisiken aus der Bilanz entfernt wurden. Das SPV verbrieft die Forderungen anschließend in Asset Backed Securities und emittiert diese am Kapitalmarkt, um sich zu refinanzieren. Die Erträge der Kredite werden für die Zinszahlungen und die Tilgung des Wertpapiers verwendet.

2.2 Synthetische Verbriefungen

Im Gegensatz zu der true sale-Variante verkauft der Originator bei synthetischen ABS keine Forderungen, sondern überträgt lediglich das darin enthaltene Kreditrisiko an das SPV. Bei den synthetischen ABS- Transaktionen werden die ursprünglichen Kreditbeziehungen des Originators zu seinen Kunden weder verändert noch neu begründet. Das Kreditinstitut fungiert hierbei als Sicherungsnehmer bzw. Verkäufer der Kreditrisiken

Durch die Nutzung von Kreditderivaten (Swaps) begründet die Bank eine Gegenposition (Hedge)1. Der Originator entrichtet dabei dem SPV eine Swapprämie. Im Gegenzug leistet das SPV dem Originator eine Zahlung bei Ausfall einer verbrieften Forderung. Kreditderivate unterliegen einer laufenden Marktbewertung und sind einem besonderen Risikocontrolling unterworfen2.

Ist die synthetische ABS „fully funded“, dann wird der gesamte Forderungsbestand über den Kapitalmarkt refinanziert. Das Wertpapier ist als „partially funded“ zu bezeichnen, wenn das am besten geratete Kreditrisiko über einen „Super Senior Default Swap“ an den Kapitalmarkt transferiert wird. Unter diesem Swap versteht man ein mit einer OECD-Bank3 vereinbartes Sicherungsgeschäft. Die anderen Kreditrisiken werden am Kapitalmarkt platziert, indem der Originator vom SPV einen „Credit Default Swap“ kauft. Die Bedienung der synthetischen ABS erfolgt aus den Zinserträgen der zugrundeliegenden Kredite und der vom Originator entrichteten Swapprämie.

Synthetische Verbriefungen haben sich in der Praxis mittlerweile durchgesetzt. Denn diese weisen im Vergleich zu der True Sale-Variante einige Vorteile auf. So sind hierbei z.B. die rechtlichen und administrativen Anforderungen weniger restriktiv.

2.3 Sicherheitsmechanismen

Der Originator stattet die Asset Backed Securities mit Sicherheitsmechanismen (Credit Enhancements) aus, um die Bonität und damit das Rating des Wertpapiers zu verbessern. Das Rating der ABS ist unabhängig von dem des Originators. Denn es bezieht sich ausschließlich auf den durch die ABS verbrieften Forderungsbestand. Der Originator kann seinen Liquiditätsbedarf zu günstigeren Konditionen decken, sofern das ABS-Rating besser als das der Bank ist.

Credit Enhancements kommen z.B. in Form von Garantien zur Besicherung der Risikoaktiva oder als Liquiditätsfazilitäten vor. Ferner werden im Rahmen der Nachordnung zwei Klassen von ABS ausgegeben. Die Investoren erwerben die Senior Class, der Sicherungsgeber die Junior Class. Bei Zahlungsverzögerungen wird dann auf Cash Flows aus der Junior Class zurückgegriffen. Durch Credit Enhancements kommt es zu einer Rückverlagerung eines Teils des Gesamtrisikos vom Investor zum Originator, wodurch die Eigenkapitalentlastung der ABS-Emission konterkariert wird.

3. Basel I

3.1 Eigenkapitalvorschriften nach Basel I

Basel I fordert eine pauschale Gewichtung aller Kredite einer Bank in Höhe von 100 Prozent. Die Eigenkapitalunterlegung aller gewichteten Risikoaktiva ist weltweit einheitlich mit acht Prozent festgelegt. Damit werden alle Kreditrisiken trotz hohen Bonitätsunterschieden gleich behandelt.

3.2 Defizite von Basel I

Bei Basel I wird der tatsächliche Risikogehalt der Aktiva nicht korrekt widergespiegelt. Denn die pauschale Risikogewichtung berücksichtigt nicht die jeweilige Bonität der einzelnen Kreditnehmer. Es kommt zu einer Subventionierung der Kreditnehmer mit schlechter Bonität durch finanzstarke Bankkunden, und damit zu einer Fehlallokation von Kapital.

Eine einheitliche Behandlung von Krediten an Schuldner, die sich in einer weiten Bonitätsspanne bewegen, schafft Anreize zur Kapitalarbitrage.

Kreditforderungen mit guter Bonität werden durch eine ABS verbrieft und aus der Bilanz genommen. Aufgrund der hohen Qualität sind relativ niedrige Credit Enhancements nötig, so dass die Eigenkapitalentlastung bei der Bank maximiert wird. Banken mindern so das Volumen ihrer risikobehafteten Kredite, während das durchschnittliche Risiko des verbleibenden Portfolios steigt1.

4. Bedeutung von Basel II für ABS

4.1 Ziele der neuen Eigenkapitalverordnung

Basel II fordert weiterhin eine einheitliche Eigenkapitalunterlegung der Risikoaktiva mit acht Prozent. Im Gegensatz zu Basel I sind die Risikogewichte nun nicht mehr mit einheitlich 100 Prozent vorgegeben, sondern hängen vom jeweiligen Risiko eines Kredits ab. Die Eigenkapitalerfordernis berechnet sich demnach als ein Produkt aus dem wertberichtigten Kreditvolumen und dem Risikogewicht multipliziert mit acht Prozent.

Basel II hat für die Ermittlung der korrekten Eigenkapitalanforderung das Ziel, dass das aufsichtsrechtlich festgestellte Kreditrisiko mit dem tatsächlichen weitgehend identisch ist. Damit soll verhindert werden, dass Kreditinstitute wie bisher unter Basel I das Finanzinstrument ABS weiterhin zur internen Kapitalsteuerung einsetzen.

ABS-Transaktionen wurden von Kreditinstituten zuletzt immer häufiger zur Kapitalarbitrage eingesetzt. Dieses Vorgehen führt zwangsläufig zu einer nicht risikogerechten Eigenkapitalausstattung der Banken. Eine zu niedrige Eigenkapitalerfordernis bei höherem Risiko können zu plötzlichen Insolvenzen führen. Die Ausrichtung an der jeweiligen Bonität der einzelnen Unternehmen verhindert die Kapitalarbitrage und soll darüber hinaus auch eine bessere Kapitaleffizienz der Finanzmärkte bewirken.

Eine Eigenkapitalunterlegung ist für beim Originator verbleibende Tranchen und für von Banken erworbene ABS erforderlich.

[...]


1 Vgl. Paul (2001), S. 127.

2 Vgl. Giese (2002), S. 71.

1 Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1997)

1 Vgl. Deutsche Bundesbank (2001)

2 Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1999)

3 Bank mit einem AAA-Rating

1 Vgl. Backhaus, Born (2002)

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Änderungen der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Asset Backed Securities beim Übergang von Basel I auf Basel II
Universidad
University of Münster  (Insitut für Finanzwirtschaft)
Curso
Finanzierung-Seminar
Calificación
2,7
Autor
Año
2003
Páginas
18
No. de catálogo
V16043
ISBN (Ebook)
9783638209984
Tamaño de fichero
391 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Behandlung, Asset, Backed, Securities, Basel, Finanzierung-Seminar
Citar trabajo
Kai Conradi (Autor), 2003, Änderungen der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Asset Backed Securities beim Übergang von Basel I auf Basel II, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16043

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