Die Auseinandersetzung mit dem Gedanken, als Pflegefall langfristig oder gar dauernd auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein, scheuen viele Menschen. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Pflegebedürftigkeit und Pflege ein Stück Realität in einer alternden Gesellschaft darstellen. So gab es (Stand Dezember 2007) in Deutschland 2,25 Mio. Menschen, die pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) waren. Damit hat die Zahl der Pflegebedürftigen im Vergleich zu Dezember 1999 um 231.000 Personen oder 11,4 % zugenommen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG kann pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von längstens 6 Monaten beansprucht werden.
Das PflegeZG selbst enthält keine eigenständige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Übt der Beschäftigte sein Leistungsverweigerungsrecht aus § 2 Abs. 1 PflegeZG aus, entfällt sein Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BGB
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit entspricht dem der §§ 14, 15 SGB XI. § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) 1Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen, vgl. Müller, a.a.O., RN 19. Nach der Gesetzesbegründung reicht eine voraussichtlich zu erwartende Pflegebedürftigkeit aus, BT-Drucks 16/7439 S. 94. Ausreichend ist danach, wenn aufgrund der Erkrankung voraussichtlich eine Pflegestufe festgestellt wird.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Pflegezeit
2.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegeZG
2.2 Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG
2.2.1 Anspruch auf Pflegezeit
2.2.2 Modalitäten und Dauer
2.3 Kündigungsschutz bei Pflegezeit
3. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
3.1 Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
3.2 Besonderheiten in der Kranken- und Pflegeversicherung
3.3 Beiträge
4. Flexi-II-Gesetz und Arbeitszeitregelungen
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die arbeits- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG), insbesondere die Frage, ob eine Pflegezeit mehrfach oder nur einmalig in Anspruch genommen werden kann, und analysiert die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Kündigungsschutz und die sozialversicherungsrechtliche Absicherung.
- Rechtliche Einordnung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der langfristigen Pflegezeit.
- Analyse der Zumutbarkeit und Planungssicherheit für Arbeitgeber.
- Untersuchung des Sonderkündigungsschutzes nach § 5 PflegeZG.
- Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bei Arbeitsunterbrechungen.
- Abgrenzung zu anderen Freistellungsansprüchen wie der Elternzeit.
Auszug aus dem Buch
ArbG Stuttgart: Keine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen
LAG B-W, Urteil vom 31.03.2010, das PflegeZG sieht eine mehrfache Inanspruchnahme von Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht vor. Der Sinn und Zweck des PflegeZG gebietet keine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Zeitabschnitte. Zwar hat der Gesetzgeber den Sinn und Zweck des PflegeZG ausweislich der BT-Drs. 16/7439 S. 91 f. selbst betont, nämlich die Pflegeversicherung noch besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen auszurichten und dem Grundsatz "ambulant vor stationär" stärker als bisher Rechnung zu tragen. Allerdings folgt daraus nicht das Gebot, eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Zeitabschnitte zu statuieren, diese in die alleinige Gestaltungsmacht des pflegenden Arbeitnehmers zu legen und jegliche Belange des Arbeitgebers dahinter zurücktreten zu lassen. Eine solch unausgewogene Regelung hat dem Gesetzgeber zu Recht fern gelegen. So hat er etwa in § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG bestimmt, dass die Inanspruchnahme von Pflegezeiten nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht, weil der Ausfall eines freizustellenden Arbeitnehmers in Kleinbetrieben regelmäßig schwieriger zu kompensieren ist als in größeren.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung beleuchtet die Notwendigkeit der Pflege von Angehörigen in einer alternden Gesellschaft und die Intention des Pflegezeitgesetzes, Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu fördern.
2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Pflegezeit: Das Kapitel analysiert die gesetzlichen Instrumente zur kurzfristigen und langfristigen Freistellung und stellt klar, dass ein Anspruch auf Pflegezeit pro Angehörigen nur einmalig besteht.
3. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte: Hier wird detailliert dargestellt, wie sich Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses durch Pflege auf den Versicherungsschutz in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung auswirken.
4. Flexi-II-Gesetz und Arbeitszeitregelungen: Dieses Kapitel behandelt ergänzende Rahmenbedingungen zur Flexibilisierung von Arbeitszeitkonten und deren Portabilität.
Schlüsselwörter
Pflegezeitgesetz, Pflegezeit, kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Sonderkündigungsschutz, Angehörigenpflege, Pflegebedürftigkeit, Sozialversicherung, Arbeitsfreistellung, Entgeltfortzahlung, Arbeitnehmerähnliche Personen, PflegeZG, § 3 PflegeZG, § 5 PflegeZG, Arbeitsverhältnis, Bestandsschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Auslegung des Pflegezeitgesetzes, speziell mit den Voraussetzungen und Grenzen der Inanspruchnahme von Freistellungen zur Pflege naher Angehöriger.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Schwerpunkte liegen auf der Auslegung der Anspruchsdauer, dem Sonderkündigungsschutz für pflegende Beschäftigte sowie den sozialversicherungsrechtlichen Folgen von Arbeitsunterbrechungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Klärung, ob Pflegezeit nach § 3 PflegeZG mehrfach aufgeteilt oder nur einmalig in Anspruch genommen werden kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit angewandt?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf Gesetzesauslegungen, der Gesetzesbegründung, einschlägiger Rechtsprechung (u.a. LAG B-W) und arbeitsrechtlicher Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der gesetzlichen Regelungen des PflegeZG, die Analyse der Kündigungsschutzvorschriften und eine umfassende Darstellung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Pflegezeiten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?
Kernbegriffe sind Pflegezeitgesetz, Sonderkündigungsschutz, Pflegebedürftigkeit, Angehörigenpflege und die rechtliche Abgrenzung zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und Pflegezeit.
Wie ist die Rechtslage bezüglich der Aufteilung von Pflegezeit?
Nach Ansicht des Gerichts ist die Pflegezeit nicht in mehrere Zeitabschnitte aufteilbar, da das Gesetz keinen entsprechenden Spielraum wie etwa beim BEEG vorsieht.
Welche Rolle spielt die Beschäftigtenzahl im Betrieb?
Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern, die regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte haben, um Kleinbetriebe vor unzumutbaren Arbeitsausfällen zu schützen.
- Citation du texte
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Auteur), 2010, ArbG Stuttgart - Keine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160818