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Gerichtsherr und Untertan in der frühen Neuzeit im Thurgau

Título: Gerichtsherr und Untertan in der frühen Neuzeit im Thurgau

Trabajo Escrito , 2005 , 14 Páginas , Calificación: 1,0

Autor:in: Matthias Felsch (Autor)

Historia - Europa
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Die Arbeit untersucht das Verhältnis zwischen dem Gerichtsherrn und den Untertanen im Kanton Thurgau in der frühen Neuzeit. Abhängigkeiten, Konflikte und Amtsmissbrauch werden anhand deiner lokalen Betrachtung hinterfragt.

Herrschaft in der frühen Neuzeit ist ein komplexes Phänomen. Es existieren zahlreiche bilaterale Herrschaftsbeziehungen, die nur durch eine exakte Hinterfragung genau dargestellt werden können. Im weiteren Verlauf soll hier eine Darstellung der Herrschaftsbeziehung von Gerichtsherr und Untertan erfolgen.
Peter Kriedte, Hans Medick und Jürgen Schlumbohm haben in einer Replik auf ein Buch von Wolfgang Mager darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der hohen regionalen Divergenz stets mikrokosmische Studien gegenüber zustellen seien. Aufgrund der guten Literaturlage für den Thurgau in der nordöstlichen Schweiz hinsichtlich meines Themas wird eine Fokussierung auf dieses Gebiet erfolgen. Dabei stütze ich mich insbesondere auf die Darstellung von Bruno Giger bezüglich der Gerichtsherren im Thurgau.

Extracto


Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Gerichtsherr und Untertan in der frühen Neuzeit im Thurgau
    • 2.1. Die politische Lage des Thurgaus in der frühen Neuzeit
    • 2.2. Agrarverfassung und Bedeutung der Protoindustrie im Thurgau
    • 2.3. Herrschaftsformen im Thurgau
    • 2.4. Das Erbrecht und die Polizeyordnung im Thurgau
    • 2.5. Die Gerichtsbarkeit im Thurgau
    • 2.6. Die Entwicklung von der partikularen Gerichtsherrschaft zum Gerichtsherrenstand
  • 3. Resümee
  • Literaturverzeichnis

Zielsetzung & Themen

Diese Arbeit befasst sich mit der komplexen Herrschaftsbeziehung zwischen Gerichtsherren und Untertanen im Thurgau während der frühen Neuzeit. Das primäre Ziel ist eine detaillierte Darstellung dieser Beziehung, wobei die Forschungsfrage die hohe Partikularität der niederen Gerichtsbarkeit im Thurgau aufgrund der zahlreichen verschiedenartigen lokalen Grundherrschaften verifiziert.

  • Analyse der politischen und agrarischen Rahmenbedingungen des Thurgaus.
  • Untersuchung der verschiedenen Herrschaftsformen, einschliesslich geistlicher und weltlicher Grundherren.
  • Erörterung des Erbrechts und der lokalen Polizeyordnungen als zentrale Interaktionspunkte.
  • Detaillierte Betrachtung der Ausgestaltung und Funktionsweise der Gerichtsbarkeit, insbesondere der niederen Gerichte.
  • Beleuchtung der Entwicklung vom partikularen Gerichtsherren zum organisierten Gerichtsherrenstand.
  • Bewertung der Einflussmöglichkeiten der Untertanen, beispielsweise durch die Landsgemeinde.

Auszug aus dem Buch

Gerichtsherr und Untertan in der frühen Neuzeit im Thurgau

Neben diesen beiden hochgerichtlichen Instanzen gab es im Thurgau auch Niedergerichte. Diese sollen im weiteren Verlauf im Zentrum der Betrachtung stehen. Hier treten schließlich die lokalen Gerichtsherren in Erscheinung. Ihr Einzugsbereich konnte stark differieren: Manche Gerichtsherren bestimmten nur über einen einzigen Freihof samt seinen Gerechtsamen, andere hingegen hatten die Gerichtshoheit über ganze Dörfer oder Dorfverbände. Noch im Spätmittelalter war die Rechtsprechung im Thurgau wesentlich einfacher, da allein dem lokalen Adel die Gerichtsbarkeit oblag. Mit dem Übergang in den Hoheitsbereich der Eidgenossenschaft vervielfacht sich die Zahl der Niedergerichte. So existieren 1717 132 verschiedene Gerichtsherrschaften im Thurgau. Dabei hatte nicht jeder automatisch Zugang zum Amt des Gerichtsherrn. Dieses Amt wurde nicht durch Wahl, sondern durch Kauf vergeben. Somit war die Zahl der Bewerber für dieses Amt eingegrenzt, denn der zu entrichtender Betrag war nicht gering. Auch entstanden dem Gerichtsherrn durch sein Amt keine großen Vorteile. Die von Ihm verhängten Geldstrafen gingen entweder an den Geschädigten, die Gemeinde, den Gerichtsherrenstand, das Oberamt oder an die Pfarrei. Nur ein sehr geringer Teil der Bußgelder konnte direkt einbehalten werden: „Ein 1509 geschlossener Vertrag ordnete das Verhältnis zwischen Gerichtsherren und Landvogt und verteilte Arbeit wie Einkünfte sehr zweckmäßig. (...) Die Strafbefugnis ging bis auf zehn Pfund Pfennig, und Bußen von weniger als einem Pfund flossen vollständig in die eigene Tasche.“ Hauptsächlich des Prestiges wegen erwarben die reicheren Bauern also dieses Amt. Eine Vererbung des Gerichtsherrenamtes war nicht möglich. Das Vorgehen des Gerichtsherrn richtete sich nach der bereits zitierten Polizeyordnung. Das Niedergericht bestand jedoch nicht allein aus dem Gerichtsherren. Es wurde um zwei Beisitzer erweitert, welche wiederum vom Gerichtsherrn frei gewählt werden konnten. Auch war mit dem Amt des Gerichtsherrn ein Wahlrecht für die höheren Ämter des Thurgaus (Landammann, Landweibel, Landschreiber) verbunden.

Neben den Großbauern, die im Thurgau die niedere Gerichtsbarkeit ausübten, gab es auch zahlreiche geistliche Gerichtsherren. So sprachen die Äbte von St. Gallen, Fischingen und Reichenau ebenso wie der Bischof von Konstanz über ihre Dienstbaren und Pachtbauern Recht. Auch der Landvogt trat als lokaler Gerichtsherr auf. Somit kommt dem Landvogt eine Doppelrolle zu: er tritt sowohl als Vertreter der niederen als auch der hohen Gerichtsbarkeit auf. Aus diesen drei sehr verschiedenen Gruppen rekrutierte sich somit die komplette niedere Gerichtsbarkeit. Eine im Anhang befindliche Karte zeigt die Verteilung der unterschiedlichen Gerichtsherren im Thurgau.

Eine Einflussnahme auf die Beschlüsse der lokalen wie auch der regionalen Gerichtsbarkeit war der Bevölkerung über die Landsgemeinde gegeben. Diese Einrichtung umfasste alle Bewohner eines oder auch mehrerer Dörfer. Sie trat in unregelmäßigen Abständen zusammen. „Das Gegengewicht zu den Gerichtsherrschaften bildete die Landsgemeinde, eine gelegentliche Vertretung der Gemeinden, in denen die Untertanen selbst zu Wort kamen.“ Hier wurden neben den Belangen des allgemeinen Lebens, wie notwendige Reparaturarbeiten an Kirche, Backhaus oder Brunnen auch Beschwerden gegen den Gerichtsherrn, das Landgericht oder den Vogt formuliert. Die Landsgemeinde wurde über den gewählten Vertreter dann gegenüber dem jeweiligen Organ aktiv. In einzelnen Fällen sind auf diesem Weg auch Gerichtsherren abgesetzt worden. Dieser Fall war jedoch sehr selten, da die Gerichtsherren meist die reichsten Bauern im Ort waren und über viel Prestige und Einfluss verfügten.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung: Dieses Kapitel stellt die komplexe Natur der frühneuzeitlichen Herrschaftsbeziehungen vor und fokussiert auf die Beziehung zwischen Gerichtsherr und Untertan im Thurgau, wobei die These einer hohen Partikularität der niederen Gerichtsbarkeit aufgrund vielfältiger lokaler Grundherrschaften aufgestellt wird.

2.1. Die politische Lage des Thurgaus in der frühen Neuzeit: Hier wird die politische Entwicklung des Thurgaus von der Herrschaft der Habsburger über die Zugehörigkeit zur Eidgenossenschaft bis zu seinem späteren Kantonsstatus skizziert, einschliesslich der Einflussnahme benachbarter Städte.

2.2. Agrarverfassung und Bedeutung der Protoindustrie im Thurgau: Das Kapitel beschreibt den Thurgau als "Kornkammer der Eidgenossenschaft" mit überwiegend grossbäuerlicher Struktur und der späten und nur geringfügigen Entwicklung der Protoindustrie, die sich auf Heimarbeit wie die Herstellung von Stoffen und Spitze konzentrierte.

2.3. Herrschaftsformen im Thurgau: Es wird die lose Form der Grundherrschaft im Thurgau erläutert, die von zahlreichen weltlichen und geistlichen Herren geprägt war, wobei der Klerus einen besonderen Einfluss ausübte und ein Übergang zur Gemeindeherrschaft stattfand.

2.4. Das Erbrecht und die Polizeyordnung im Thurgau: Dieses Kapitel behandelt das Prinzip der Realerbteilung, die Rolle des Gerichtsherrn als Leumund bei Erbteilungen und die lokale Vielfalt der Polizeyordnungen, die Verhaltensnormen festlegten und die häufigsten Rechtsfälle bildeten.

2.5. Die Gerichtsbarkeit im Thurgau: Die Organisation der Gerichtsbarkeit wird dargestellt, von den höchsten Instanzen wie dem Landgericht und Oberamt bis zu den zahlreichen lokalen Niedergerichten, deren Zuständigkeitsbereiche stark variieren konnten.

2.6. Die Entwicklung von der partikularen Gerichtsherrschaft zum Gerichtsherrenstand: Das Kapitel beschreibt die ursprüngliche Partikularität der niederen Gerichtsbarkeit und das Bestreben, durch die Bildung eines Gerichtsherrenstandes eine einheitliche Rechtsprechung und Rechtsangleichung im Thurgau zu erreichen, trotz anfänglicher Spaltungen.

3. Resümee: Dieses Schlusskapitel fasst die Vielschichtigkeit der Gerichtsherren-Untertanen-Beziehung zusammen, betont den Herrschaftstransfer, den wachsenden Einfluss der Gemeinden und die anhaltende Partikularität der lokalen Gerichtsherrschaft, die sich besonders im Erbrecht zeigte.

Schlüsselwörter

Thurgau, frühe Neuzeit, Gerichtsherr, Untertan, Herrschaftsbeziehung, niedere Gerichtsbarkeit, Partikularität, Agrarverfassung, Protoindustrie, Erbrecht, Polizeyordnung, Landsgemeinde, Gerichtsherrenstand, Eidgenossenschaft, Grundherrschaft.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

In dieser Arbeit geht es grundsätzlich um die Analyse und Darstellung der komplexen Herrschaftsbeziehung zwischen Gerichtsherren und Untertanen im Thurgau während der frühen Neuzeit.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themenfelder umfassen die politische Lage des Thurgaus, seine Agrarverfassung und die Bedeutung der Protoindustrie, verschiedene Herrschaftsformen, das Erbrecht, die Polizeyordnung sowie die Gerichtsbarkeit und die Entwicklung des Gerichtsherrenstandes.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das primäre Ziel ist es, die Herrschaftsbeziehung von Gerichtsherr und Untertan zu beschreiben. Die Forschungsfrage oder Arbeitsthese ist, dass sich aufgrund der zahlreichen verschiedenartigen lokalen Grundherrschaften für den Thurgau hinsichtlich der niederen Gerichtsbarkeit eine hohe Partikularität ergibt.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer mikrokosmischen Studie des Thurgaus, um die regionale Divergenz von Herrschaftsbeziehungen zu berücksichtigen, gestützt auf eine gute Literaturlage für dieses spezifische Gebiet.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil behandelt die konkreten Ausprägungen der Herrschaftsbeziehung im Thurgau, einschliesslich der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der verschiedenen Herrschafts- und Gerichtsformen, des Erbrechts und der Polizeyordnung sowie der Institutionalisierung des Gerichtsherrenstandes.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird charakterisiert durch Schlüsselwörter wie Thurgau, frühe Neuzeit, Gerichtsherr, Untertan, Herrschaftsbeziehung, Gerichtsbarkeit, Partikularität, Erbrecht, Polizeyordnung und Landsgemeinde.

Welche Besonderheit kennzeichnet die Grundherrschaft im Thurgau?

Die Grundherrschaft im Thurgau war keine zentrale, sondern eine lockere Form, in der sowohl weltliche als auch geistliche Herren, insbesondere der Klerus, bedeutenden Einfluss hatten, was zu einer hohen Diversität der lokalen Herrschaftsgebiete führte.

Welche Rolle spielte die Landsgemeinde für die Untertanen?

Die Landsgemeinde bildete ein wichtiges Gegengewicht zu den Gerichtsherrschaften, indem sie den Untertanen eine Plattform bot, ihre Anliegen, Beschwerden und Belange des allgemeinen Lebens direkt vorzubringen und so Einfluss auf lokale und regionale Beschlüsse zu nehmen.

Wie war das Amt des Gerichtsherrn im Thurgau zugänglich?

Das Amt des Gerichtsherrn war im Thurgau nicht erblich oder durch Wahl, sondern durch Kauf zugänglich, wodurch es hauptsächlich den reichsten Bauern vorbehalten blieb, die das Amt primär aus Prestigegründen und weniger wegen materieller Vorteile anstrebten.

Final del extracto de 14 páginas  - subir

Detalles

Título
Gerichtsherr und Untertan in der frühen Neuzeit im Thurgau
Universidad
Free University of Berlin  (Friedrich-Meinecke-Institut)
Calificación
1,0
Autor
Matthias Felsch (Autor)
Año de publicación
2005
Páginas
14
No. de catálogo
V1611581
ISBN (PDF)
9783389156681
ISBN (Libro)
9783389156698
Idioma
Alemán
Etiqueta
frühe Neuzeit Gericht Gerichtsbarkeit Untertan Bauern St. Gallen Thurgau Richter Schweiz Eidgenossenschaft
Seguridad del producto
GRIN Publishing Ltd.
Citar trabajo
Matthias Felsch (Autor), 2005, Gerichtsherr und Untertan in der frühen Neuzeit im Thurgau, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1611581
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