„Mein Bauch gehört mir“! Das Bundesverfassungsgericht und der Abtreibungskompromiss


Presentación (Redacción), 2006

13 Páginas, Calificación: 1.3


Extracto


Inhaltsangabe

1. Einleitung und methodisches Vorgehen:

2. Kurzer historischer Rückblick auf die deutsche Gesetzgebung zur Abtreibung:

3. Der Abtreibungskompromiss:

4. Rechte der Frau vs. Rechte des Ungeborenen:

5. Schluss:

6. Literaturverzeichnis:

7. Abkürzungsverzeichnis:

Thesenblatt

Powerpoint-Präsentation

1. Einleitung und methodisches Vorgehen

Seit Menschengedenken bewegt das heikle Thema der Abtreibung die Gemüter der Menschen.

In allen Kulturkreisen führen Juristen, Theologen, Mediziner, Politiker, sowie der kleine Bürger hitzige Debatten und Diskussionen über den § 218 StGB. Dieser Abtreibungskompromiss legitimiert die Abtreibung unter Berücksichtigung und Einhaltung bestimmter Vorschriften, auf welche später genauer eingegangen werden soll.

Der § 218 StGB soll den Schutz des Lebens gewährleisten. Doch gibt es ein Recht auf Abtreibung? Juristisch gesehen ja, nämlich den § 218 StGB, aber eine Norm der Menschenrechte in diesem Zusammenhang gibt es nicht, denn es gibt kein explizites Recht einen Fötus zu töten. Es gibt aber ein Gebot, das Menschenleben zu schützen. Welches Leben jedoch geschützt werden muss, ob es das Leben der Mutter ist oder des Ungeboren führt zu regen Diskussionen. Kann man bei einem Ungeborenen schon von einem Leben sprechen oder ist es „nur“ ein Chromosomenhaufen? Ist ein Embryo ein Mensch mit Rechten, vergleichbar mit einem geborenen Menschen? Solche und viele andere Fragen kommen in diesen Debatten zum Vorschein. Die moralisch-ethische Seite, wie zum Beispiel die Kirche, kämpft gegen die juristischen Rechte der Frau. Bestreiter des § 218 StGB befürchten eine unverantwortliche Handhabung in Bezug auf Schwangerschaft und Abtreibung. Befürworter sehen aber gerade in diesem Paragraphen, die Chance auf ein Leben der Mutter, dass den Umständen und Lebensbedingungen angepasst ist.

Sowohl bei den Menschenrechten, als auch im Leben muss man schwierige Entscheidungen treffen, und es gibt Situationen wie in diesem Fall, da kommen Werte zum Kollidieren. Das Thema „Mein Bauch gehört mir. Das Bundesverfassungsgericht und der Abtreibungskompromiss“ ist eine solche Kollisionssituation, mit der ich mich in meiner Ausarbeitung näher beschäftigen werde: Das Augenmerk in dieser Arbeit liegt auf der politisch-juristischen Seite der Mutter sowie des Ungeborenen. Nach einem kurzen historischen Rückblick auf den § 218 StGB, wird der Abtreibungskompromiss dargestellt. Danach werden die Rechte der Frau, sowie die Rechte des Ungeborenen aufgezeigt. Ein kurzes Resümee zum Schluss, rundet dann diese Arbeit ab.

2. Kurzer historischer Rückblick auf die deutsche Gesetzgebung zur Abtreibung

Im Mittelalter musste eine Frau, die ihr Kind im Mutterleib getötet hatte 4000 Denare zahlen.

In der Neuzeit, unter der Regierung Karl des V., tauchte der Begriff Abtreibung zum ersten Mal in der Gerichtsordnung auf; die Strafe hierfür war Folter und Tod. In der Folgezeit, waren unter anderem auch 16-20 Jahre Zuchthaus die folge für eine Abtreibung. Erst im Jahre 1870 wird das Preußische Strafgesetzbuch verabschiedet, welches die Abtreibung laut Gesetz verbietet. Ein Jahr später tritt die Urfassung des § 218 StGB in Kraft. Dieser Paragraph besagt, dass eine Schwangere „welche die Frucht abtreibt oder im Leib tötet“ 1, eine Strafe von bis zu fünf Jahren Zuchthaus zu erwarten hat.

Bei mildernden Umständen wurde die Strafe zu Gefängnisstrafe herabgesetzt (vgl.1).

Camilla Jellinek, eine Frauenrechtlerin forderte in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Abschaffung des § 218. Doch in der Generalversammlung des Bundes deutscher Frauen, kam es nicht zu einer Mehrheit, die diesen Vorschlag befürworteten. 1920 scheiterte der Antrag von Seiten der SPD, den Abbruch in den ersten drei Monaten straflos zu machen an den Mehrheitsverhältnissen im Reichstag. Erst sechs Jahre später wird der Schwangerschaftsabbruch „vom Verbrechen zum Vergehen gemildert“1, die Strafe ist Gefängnis.

Wenn das Leben der Mutter durch den Embryo in Gefahr ist, liegt ein gerechtfertigter Notstand vor, so dass das Reichsgericht seit 1927, die medizinische Indikation des Schwangerschaftsabbruch anerkennt (vgl.1).

Im Nationalsozialismus blieb die Abtreibung dann straflos, wenn sie das Fortbestehen der „minderwertigen Volksgruppen“ verhinderte oder wenn die Frau durch eine Vergewaltigung durch sowjetische Soldaten Schwanger geworden war (vgl.1).

Von 1950 bis 1972 galt in der DDR das Gesetz „zur bedingten Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischen und eugenischen Gründen“[1]. Durch die immer mehr aufkommenden Frauenbewegungen in der zweiten hälfte des 20. Jahrhunderts und den Demonstrationen unter dem Motto „Mein Bauch gehört mir“, plädieren viele Menschen für die Abschaffung des § 218 und es kommen mehrer Entwürfe zur Reform des Strafrechts in den Bundestag, die unter der Regierung Willy Brandts diskutiert wurden. Nachdem zuvor die Fristenlösung, also dass eine Abtreibung in den ersten drei Monaten erlaubt ist, in der DDR fruchtete, trat 1974 auch diese Fristenlösung in der BRD in Kraft. Doch kurze Zeit später wandte das Bundesverfassungsgesetz ein, dass die Fristenlösung gegen das Grundgesetz verstoßen würde, denn „[d]as sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung auch unter Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG, und hat auch Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau.“1; deshalb wurde die Indikationslösung vorgeschlagen. Hier bleibt ein Abbruch straffrei, wenn er auf medizinischer-, kriminologischer-, eugenischer- und Notlagenindikation basiert.

Nach der Wende galt in der alten BRD die Indikationsregelung und in den neuen Bundesländern die Fristenregelung. 1995 trat dann der Abtreibungskompromiss (§ 218a StGB) in Kraft (vgl.1).

Heute liegt die Entscheidung ob man eine Schwangerschaft abbrechen will oder nicht, bei einem selbst. Man benötigt also keine ärztliche Indikation, die den Abbruch erlaubt. Man muss jedoch folgende Punkte beachten. Die Mutter braucht eine bescheinigte Beratung, die gesetzlich vorgeschrieben ist und der Abbruch darf erst nach dem vierten Tag der Beratung durchgeführt werden. Wenn nicht mehr als drei Monate seit der Empfängnis vergangen sind, darf nur ein Arzt oder eine Ärztin den Eingriff vornehmen (vgl[2] ).

Eben genanntes soll an dieser Stelle der Arbeit genügen, denn ich werde im dritten Punkt den § 218 genauer StGB vorstellen.

3. Der Abtreibungskompromiss

Die gesetzliche Lage zu einem Schwangerschaftsabbruch sieht heute prinzipiell so aus, dass ein Abbruch zwar rechtswidrig, jedoch nicht strafbar ist (vgl. § 218a).

Der § 218 Schwangerschaftsabbruch besagt, dass wer eine Schwangerschaft abbricht, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mir einer Geldstrafe zu rechnen hat. Doch dieser Tatbestand ist nach § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruch nicht verwirklicht, wenn „die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach §219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen“, wenn „der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird“ undwenn „seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind“ (vgl. § 218a, 1 StGB).

Der Abbruch ist ebenfalls nicht rechtswidrig, wenn „der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann“ (vgl. § 218a, 2 StGB).

„[W]enn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind“, bleibt ein Schwangerschaftsabbruch ebenfalls straffrei (vgl. § 218a, 3 StGB).

Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, „wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung

(§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.

Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat“ (vgl. § 218a, 4 StGB).

Damit ein Schwangerschaftsabbruch legal durchgeführt werden kann, bedarf es nach § 219 einer Schwangerschaftskonfliktberatung.Die Beratungsstelle, die eine vom Sozialministerium des Landes staatliche Anerkennung hat, muss eine Bescheinigung über das Beratungsgespräch ausfüllen, welche dem Arzt vorgelegt werden muss. Zudem muss die Beratungsstelle organisatorisch von der Klinik, in der der Abbruch durchgeführt wird, unabhängig sein (vgl. § 219, 1-3 StGB).

Die Beratung beinhaltet eine „Konfliktklärung hinsichtlich der emotionalen, seelischen, partnerschaftlichen und lebensplanerischen Aspekten von Elternschaft bzw. eines Schwangerschaftsabbruchs“, „Informationen über staatliche und andere Sozialleistungen“, „Medizinische Aufklärung hinsichtlich eines operativen oder medikamentösen Eingriffs“, „Kosten und Finanzierung eines Schwangerschafts-abbruchs“ und „Erläuterung der Rechtsgrundlage“ (vgl. § 219 StGB).

[...]


[1] Die freie Enzyklopädie Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaftsabbruch#Die_Entwicklung_der_

deutschen_Gesetzgebung_zur_Abtreibung. 03.04.07

[2] http://www.merian.fr.bw.schule.de/mueller/Schueler/schwangerschaftsabbruch.htm. 03.04.07

Final del extracto de 13 páginas

Detalles

Título
„Mein Bauch gehört mir“! Das Bundesverfassungsgericht und der Abtreibungskompromiss
Calificación
1.3
Autor
Año
2006
Páginas
13
No. de catálogo
V161994
ISBN (Ebook)
9783640779246
ISBN (Libro)
9783668135963
Tamaño de fichero
761 KB
Idioma
Alemán
Notas
Beinhaltet sowohl eine PPP, Handout als auch Ausarbeitung
Palabras clave
Bauch, Bundesverfassungsgericht, Abtreibungskompromiss
Citar trabajo
Sara Bottaccio (Autor), 2006, „Mein Bauch gehört mir“! Das Bundesverfassungsgericht und der Abtreibungskompromiss, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/161994

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