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Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts 1933 - 1945

Titel: Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts 1933 - 1945

Seminararbeit , 2003 , 30 Seiten , Note: 14 Punkte

Autor:in: Jan Savas (Autor:in)

Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Die vorliegende Arbeit soll einen groben Überblick davon verschaffen, ob und inwieweit das Reichsgericht, in Fragen welche den allgemeinen Teil des Strafrechts betreffen, den nationalsozialistischen (Rechts-)Entwicklungen zwischen 1933 und 1945 gefolgt ist. Dabei wird vor allem versucht zu erörtern, inwieweit man der Behauptung von einigen Autoren, die deutsche Justiz, vorrangig das Reichsgericht, habe sich im Dritten Reich als willfähriges Werkzeug in den Händen der damaligen Machthaber erwiesen, zustimmen kann. Zudem wird im Anschluss an die einzelnen Gliederungspunkte dort, wo es möglich bzw. nötig ist noch kurz darauf eingegangen, inwieweit sich die Rechsprechung des BGH noch an Rechtssätzen orientiert, die vom Reichsgericht im 3. Reich eingeführt bzw. verwendet wurden.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Materialisierung des Strafrechts

1. Einführung

2. Analogieerlaubnis

a) RGSt 70, 315

b) RGSt 75, 42

c) RGSt 70, 173

3. Wahlfeststellung

a) Das Reichsgericht

b) Der BGH

c) Fazit

4. Das Notwehrrecht

5. Die Irrtumslehre

a) des Reichsgerichts

b) des BGH

III. Subjektivierung des Strafrechts

1. Einführung

2. Täterschaft und Teilnahme

3. Vorbereitung und Versuch

4. Der „Gewohnheitsverbrecher“

IV. Zusammenfassung / Schluss

1. Der Hang zum Positivismus

2. Die Republikfeindlichkeit der Richterschaft

3. Die Furcht vor dem Nationalsozialistischen Terror

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit das Reichsgericht in der Zeit von 1933 bis 1945 bei der Rechtsprechung im allgemeinen Teil des Strafrechts den nationalsozialistischen Einflüssen folgte oder ob es seine richterliche Unabhängigkeit in Teilen bewahren konnte.

  • Rechtsprechung des Reichsgerichts im Nationalsozialismus
  • Materialisierung und Subjektivierung des Strafrechts
  • Analogieerlaubnis und Wahlfeststellung
  • Notwehrrecht, Irrtumslehre sowie Täterschaft und Teilnahme
  • Vergleich der Rechtsprechung mit dem späteren Bundesgerichtshof (BGH)

Auszug aus dem Buch

2. Analogieerlaubnis

Dieser neuen, sich mit dem Nationalsozialismus durchsetzenden, Denkweise fiel zunächst das bis 1935 geltende Analogieverbot zum Opfer. Dieses formale Prinzip, verkörpert durch den Satz „nulla poena sine lege“, genoss zwar bis in das Jahr 1930 hinein noch einen hohen Stellenwert in der Rechtswissenschaft, so bezeichnete von Hippel dieses Prinzip in seinem Lehrbuch als „maßgebliche Grundlage des modernen Kulturstrafrechts“. Wurde von den Nationalsozialisten jedoch lediglich als „Produkt einer liberalistischen Epoche“ angesehen, das nicht der NS-Rechtsauffassung entspreche.

Nachdem das Analogieverbot aufgehoben war, lautete der neue § 2 StGB folgendermaßen:

„Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanken auf sie am besten zutrifft.“

Es war nun die Frage, was die Rechtsprechung, insbesondere das Reichsgericht, aus dieser, dem Wortlaut nach sehr weitreichenden, Ermächtigung machen würde. Zweifellos war die Gefahr gegeben, dass die neue Vorschrift als politisches Kampfmittel gegen Andersdenkende missbraucht werden würde, dass mit Hilfe des neugeschaffenen Begriffs des „gesunden Volksempfindens“ missliebige Volksgenossen hinter Schloss und Riegel gebracht würden.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Einleitung: Die Arbeit hinterfragt kritisch, ob das Reichsgericht im Dritten Reich lediglich als willfähriges Werkzeug der Machthaber fungierte.

II. Materialisierung des Strafrechts: Dieses Kapitel analysiert, wie das Abgehen von formalen Gesetzen zugunsten einer materiellen Gerechtigkeit die Analogieerlaubnis, die Wahlfeststellung, das Notwehrrecht und die Irrtumslehre beeinflusste.

III. Subjektivierung des Strafrechts: Die Untersuchung befasst sich mit der Verschiebung der Perspektive von der Tat auf den Täter und deren Auswirkungen auf Täterschaft, Teilnahme sowie die Einstufung als Gewohnheitsverbrecher.

IV. Zusammenfassung / Schluss: Das Fazit zieht eine differenzierte Bilanz, die das Verhalten der Richter durch Rechtspositivismus, politische Vorprägungen und den Druck des nationalsozialistischen Terrors erklärt.

Schlüsselwörter

Reichsgericht, Strafrecht, Nationalsozialismus, Materialisierung, Subjektivierung, Analogieverbot, Wahlfeststellung, Notwehrrecht, Irrtumslehre, Gesinnungsstrafrecht, Rechtspositivismus, Richterschaft, Drittes Reich, Täterstrafrecht, Rechtsgeschichte.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert die strafrechtliche Rechtsprechung des Reichsgerichts zwischen 1933 und 1945 mit einem Fokus auf den allgemeinen Teil des Strafrechts.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Im Zentrum stehen die Konzepte der Materialisierung und Subjektivierung des Strafrechts sowie deren praktische Anwendung in der Justiz des Dritten Reiches.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Es soll erörtert werden, ob die Behauptung zutrifft, dass sich das Reichsgericht als rein willfähriges Werkzeug der NS-Machthaber erwies, oder ob eine maßvollere Rechtsprechungstendenz erkennbar war.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Der Autor führt eine juristisch-historische Analyse von Gerichtsurteilen und zeitgenössischer Literatur durch, um den Einfluss der nationalsozialistischen Ideologie auf die Rechtsanwendung zu prüfen.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Materialisierung des Rechts (u.a. Analogieerlaubnis, Notwehr) und die Subjektivierung des Rechts (Täterschaft, Gesinnungsstrafrecht).

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Zu den wichtigsten Begriffen zählen neben dem Reichsgericht vor allem die Konzepte von Rechtspositivismus, Gesinnungsstrafrecht und die kritische Auseinandersetzung mit der richterlichen Unabhängigkeit in totalitären Systemen.

Wie bewertet der Autor die Analogieerlaubnis?

Der Autor zeigt auf, dass das Reichsgericht die Anwendung des neuen § 2 StGB trotz der theoretisch weitreichenden Befugnisse nur in Ausnahmefällen sehr vorsichtig vornahm.

Welche Rolle spielt die Furcht vor dem NS-Terror?

Die Furcht vor Repressalien wird als wesentlicher Faktor für die richterliche Anpassung an die Erwartungen des Regimes identifiziert, wobei der Autor dies als Erklärung, nicht als Entschuldigung anführt.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts 1933 - 1945
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Seminar: Strafrecht im Nationalsozialismus
Note
14 Punkte
Autor
Jan Savas (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2003
Seiten
30
Katalognummer
V16204
ISBN (eBook)
9783638211185
ISBN (Buch)
9783638644488
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsprechung Reichsgerichts Teil Strafrechts Seminar Strafrecht Nationalsozialismus
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Jan Savas (Autor:in), 2003, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts 1933 - 1945, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16204
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Leseprobe aus  30  Seiten
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