Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts 1933 - 1945


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

30 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Materialisierung des Strafrechts
1. Einführung
2. Analogieerlaubnis
a) RGSt 70, 315
b) RGSt 75, 42
c) RGSt 70, 173
3. Wahlfeststellung
a) Das Reichsgericht
b) Der BGH
c) Fazit
4. Das Notwehrrecht
5. Die Irrtumslehre
a) des Reichsgerichts
b) des BGH

III. Subjektivierung des Strafrechts
1. Einführung.
2. Täterschaft und Teilnahme
3. Vorbereitung und Versuch
4. Der „Gewohnheitsverbrecher“

IV. Zusammenfassung / Schluss
1. Der Hang zum Positivismus
2. Die Republikfeindlichkeit der Richterschaft
3. Die Furcht vor dem Nationalsozialistischen Terror

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Thema II Nr.1:

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts

I. Einleitung

Die vorliegende Arbeit soll einen groben Überblick davon verschaffen, ob und inwieweit das Reichsgericht, in Fragen welche den allgemeinen Teil des Strafrechts betreffen, den nationalsozialistischen (Rechts-)Entwicklungen zwischen 1933 und 1945 gefolgt ist. Dabei wird vor allem versucht zu erörtern, inwieweit man der Behauptung von einigen Autoren[1], die deutsche Justiz, vorrangig das Reichsgericht, habe sich im Dritten Reich als willfähriges Werkzeug in den Händen der damaligen Machthaber erwiesen, zustimmen kann. Zudem wird im Anschluss an die einzelnen Gliederungspunkte dort, wo es möglich bzw. nötig ist noch kurz darauf eingegangen, inwieweit sich die Rechsprechung des BGH noch an Rechtssätzen orientiert, die vom Reichsgericht im 3. Reich eingeführt bzw. verwendet wurden.

Um dies darzustellen muss im folgenden auf zwei der, vor allem für den allgemeinen Teil, bedeutendsten Entwicklungen im damaligen Rechtsdenken eingegangen werden: Der Materialisierung und der Subjektivierung des Strafrechts.

II. Materialisierung des Strafrechts

1. Einführung

Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts war die Rechtsfindung des Reichsgerichts (RG) streng formal ausgerichtet. Dem Richter kam bis dato nur die Funktion eines „Sprachrohrs des Gesetzes“ zu, er hatte jedoch kaum einen rechts-schöpferischen Anteil an der Rechtsfindung. Seine Aufgabe bestand allein darin, die Buchstaben des Gesetzes anzuwenden[2].

Bereits vor 1933 gab es jedoch eine Bewegung (die sog. „Freirechtsbewegung“ um Eugen Ehrlich, Hermann Kantorowicz und Ernst Fuchs), welche die richterliche Rechtsfindung vom Gesetz lösen wollte. Die entscheidend auf das Wollen des Richters, auf sein subjektives Rechtsgefühl abstellte[3]. Vor allem Fuchs[4] sah im „formalistischen Konstruktionswesen“ des Strafrechts eine „undeutsche Rechtskrankheit“, die häufig zu lebensfremden Erkenntnissen führe und der Rechtsprechung die Verständlichkeit und Überzeugungskraft raube.

Ziel dürfte sein, Verbrecher der „verdienten Strafe“ zuzuführen, ohne sich dabei von rein formalen Hindernissen abhalten zu lassen[5]. „Gerechtigkeit statt Formalismus“ war somit das erklärte Ziel, nicht nur im Strafrecht. Als Leitmotiv galt die „Überordnung der materiellen Gerechtigkeit über die formale Gerechtigkeit und zu diesem Zweck Auflockerung der Strafrechtspflege und freiere Stellung des Richters und des Staatsanwaltes“[6].

2. Analogieerlaubnis

Dieser neuen, sich mit dem Nationalsozialismus durchsetzenden, Denkweise fiel zunächst das bis 1935 geltende Analogieverbot[7] zum Opfer. Dieses formale Prinzip, verkörpert durch den Satz „nulla poena sine lege“, genoss zwar bis in das Jahr 1930 hinein noch einen hohen Stellenwert in der Rechtswissenschaft, so bezeichnete von Hippel dieses Prinzip in seinem Lehrbuch als „maßgebliche Grundlage des modernen Kulturstrafrechts“[8]. Wurde von den Nationalsozialisten jedoch lediglich als „Produkt einer liberalistischen Epoche“ angesehen, das nicht der NS-Rechtsauffassung entspreche[9].

Nachdem das Analogieverbot aufgehoben war, lautete der neue § 2 StGB[10] folgendermaßen:

„Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanken auf sie am besten zutrifft.“

Es war nun die Frage, was die Rechtsprechung, insbesondere das Reichsgericht, aus dieser, dem Wortlaut nach sehr weitreichenden, Ermächtigung machen würde. Zweifellos war die Gefahr gegeben, dass die neue Vorschrift als politisches Kampfmittel gegen Andersdenkende missbraucht werden würde, dass mit Hilfe des neugeschaffenen Begriffs des „gesunden Volksempfindens“ missliebige Volksgenossen hinter Schloss und Riegel gebracht würden[11].

Tatsächlich wird behauptet, das Reichsgericht habe alle nationalsozialistischen Gesetze „betont extensiv“ interpretiert und die in den nazistischen Normierungen erfassten Tatbestände erweitert, den umrissenen Täterkreis vergrößert und den örtlichen Geltungsbereich ausgedehnt[12]. Dies Behauptung verschweigt jedoch die Verfahren, in denen das Reichsgericht seine richterliche Unabhängigkeit über die Erwartungen der Nationalsozialisten stellte und dadurch den Angeklagten eine Gefängnis- Zuchthaus- oder gar Todesstrafe ersparte[13].

Richtig ist, dass die Strafsenate des Reichsgerichts bei der Anerkennung von Analogieschlüssen aus der Judikatur der unteren Gerichte sehr vorsichtig und zurückhaltend vorgegangen sind[14]. Die Anwendung des neuen § 2 RStGB durch das Reichsgericht fand nur in Ausnahmefällen und auch dann nur sehr vorsichtig statt[15].

Als besonders schwerwiegender Ausnahmefall kann ein Urteil des 5.Senats angesehen werden, dass in der Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht von 1938 auf der Seite 316 abgedruckt ist. In diesem Urteil heißt es: „Verletzt der Täter das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit, so ist § 183 StGB (vergleichbar mit dem heutigen § 183a StGB) entsprechend anwendbar, auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit fehlt“. Es ging in diesem Fall darum, dass sich der Täter in einem Abteil einer Damentoilette einschloss, um den die Toilette besuchenden Frauen durch ein kleines Loch bei deren Entblößung zuzusehen und sich dadurch zu erregen. Es wurde in diesem Urteil folglich so argumentiert, dass die Tathandlung, wenn sie denn öffentlich stattgefunden hätte, öffentliches Ärgernis hervorrufen würde.

Trotz der Tatsache also, dass vereinzelt durchaus auch solche Fehlurteile zustande gekommen sind, kann man ruhigen Gewissens von einer maßvollen Reichsgerichtsrechtsprechung zu § 2 n. F. StGB sprechen[16]. Dies belegt die Fülle der Fälle, in denen das RG den § 2, trotz vehementer Forderung der Staatsanwaltschaft, nicht zur Anwendung brachte[17]. Lediglich aus Platzgründen werden an dieser Stelle nur einige wenige solcher maßvollen Entscheidungen näher betrachtet.

a) In RGSt 70, 315 beispielsweise, hatte das RG einen Fall zu untersuchen, in dem der Angeklagte einer Frau zu deren Selbstmord Hilfe leistete. Die Staatsanwaltschaft forderte nun eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Selbsttötung in Anwendung des § 2 n.F. StGB. Hier verwarf der 3. Senat zu Recht die Revision der Staatsanwaltschaft, da nach § 49 als Gehilfe nur bestraft werden konnte, der dem Haupttäter zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens Hilfe geleistet hatte. Die Selbsttötung war (und ist) jedoch nicht mit einer Strafe belegt, daran würde auch die Anwendung des § 2 nichts ändern, so das RG.
b) In einer anderen Entscheidung[18] wurde vom RG gefordert, von einer nach dem Gesetz gebotenen Bestrafung abzusehen, weil die angedrohte Mindeststrafe nach dem „gesunden Volksempfinden“ zu hart erschien. Nach Meinung des Gerichts widerspräche ein solches Vorgehen jedoch nicht nur dem Wortlaut und dem Sinn des § 2 StGB, sondern auch dem Geiste des geltenden Verfahrensrechts, nach dem der Richter dem Gesetze gemäß urteilen muss und nicht das Recht der Gnade ausüben darf.
c) Schließlich ging es in RGSt 70, 173 darum, ob Ehebruch nur bei Beischlaf, oder bereits bei einem anderen ehewidrigen Verkehr angenommen werden darf. Hier sollte die Strafvorschrift gegen Ehebruch analog auf anderen ehewidrigen Verkehr angewendet werden. Das Gericht war jedoch der Meinung, der Gesetzgeber habe der Anwendung des § 182 StGB bewusst Grenzen gesetzt.

Zwar könnte die Ursache für das geringe Gebrauch machen des § 2 n.F. durch das RG darin liegen, dass weder das „gesunde Volksempfinden“ noch die NS-Weltanschauung oder gar der „Wille des Führers“ klar bestimmbar und justitiabel waren[19]. Dennoch verdient diese Haltung, die sich gegen eine „Unzahl maßloser, ja wilder Forderungen“[20] aus der NS-Strafrechtswissenschaft erwehren musste, hohe Anerkennung.

3. Wahlfeststellung

a) Das Reichsgericht

Zwar stellt die Wahlfeststellung an sich eine strafverfahrensrechtliche Frage dar, doch verursacht sie ähnliche Ergebnisse wie die Analogie, und ihre Bejahung bedeutet eine Erweiterung und Überbrückung der bestehenden strafrechtlichen Tatbestände[21].

Bis zum Jahre 1934 hatte das RG in ständiger Rechtsprechung die wahlweise Feststellung verschiedener Tatbestände für unzulässig erklärt[22]. Stand z.B. fest, dass ein Angeklagter einen Gegenstand entweder gestohlen oder durch Hehlerei erworben hatte, konnte aber nicht festgestellt werden, durch welche dieser in Frage kommenden Taten dies geschah, so musste er freigesprochen werden.

„Die bloße Möglichkeit, dass der Angeklagte entweder den einen oder den anderen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht habe..., kann zu keiner Bestrafung führen. Diese verlangt vielmehr den Nachweis wirklicher Ereignisse, einer bestimmten im Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungsweise. Erst bei vollem Schuldbeweis ist der staatliche Strafanspruch und die staatliche Strafpflicht feststellbar und begründet“[23], so das RG .

Teile der Wissenschaft warfen dem Gericht vor, die durch diesen Standpunkt entstehenden Strafbarkeitslücken zu vertuschen, indem oftmals revisionssichere, eindeutige Feststellungen getroffen würden, obwohl in Wirklichkeit die Tat-sachenfeststellung nicht eindeutig sei[24]. Folglich wurde von der Lehre vehement (übrigens bereits vor der NS-Machtergreifung) gefordert, die Wahlfeststellung zuzulassen. Diesem Drängen gab das Reichsgericht schließlich nach. Schon vor der Einführung des neuen § 2b StGB[25], der die Wahlfeststellung gesetzlich zuließ, nahmen die Vereinigten Strafsenate per Beschluss vom 2.5.1934 eine Wahldeutige Feststellung bei Diebstahl und Hehlerei vor, sofern feststand, dass der Täter eine Sache durch eine dieser Taten erlangt hatte[26]. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Delikte des Diebstahls und der Hehlerei vom Gesetz als gleichwertig angesehen würden und die Tat des Hehlers dieselbe sittliche Missbilligung erfahre wie die des Diebes.

An dieser Stelle sei noch auf ein früheres Urteil verwiesen, das in der JW 1934, 294 veröffentlicht und nur durch ein „bedauerliches Versehen“[27] hinausgegeben wurde. In diesem Urteilsentwurf des 1. Strafsenats heißt es unter anderem, die bisherige Rechtsprechung beruhe auf einer Übersteigerung des Rechtsstaatsgedankens und der damit zusammenhängenden Überbetonung des Schutzes des Angeklagten[28]. zudem erklärte es die Wahlfeststellung, auch bei Tatbeständen, die nicht als gleichwertig erscheinen, im Rahmen des § 264 StPO (Wahrung der Identität der Tat) für uneingeschränkt zulässig. Da ein solcher Standpunkt jedoch zu weit ginge, wurde diese Frage letztlich mit dem bereits oben genannten Urteil der Vereinigten Strafsenate entschieden. Damit war die Wahlfeststellung zwar nicht allgemein, gemäß dem Sprichwort „der Hehler ist nicht besser als der Stehler“[29], doch zumindest für die Alternative Diebstahl - Hehlerei zulässig. Und mit der Einführung des bereits oben angesprochenen § 2b war dann schließlich die Wahlfeststellung auch per Gesetz möglich:

„Steht fest, dass jemand gegen eines von mehreren Strafgesetzen verstoßen hat, ist aber eine Tatfeststellung nur wahlweise möglich, so ist der Täter aus dem mildesten Gesetze zu bestrafen“

Mit der Einführung dieses Gesetzes hatte sich die Debatte über die Problematik der Wahlfeststellung offensichtlich erledigt. Auch die Frage, ob eine Wahlfeststellung nur zwischen annähernd homogenen oder auch zwischen völlig heterogenen Tatbeständen möglich sein soll, wurde durch die Einführung des § 2b StGB zugunsten des letzteren entschieden, auch wenn sich hiergegen aus der Literatur vereinzelt Widerstand regte.

In der Folge wurde dann eine Wahlfeststellung z.B. zwischen Betrug und Beihilfe zur Abtreibung[30], oder zwischen Sittlichkeitsdelikten gem. § 176 und Volltrunkenheit nach § 330a[31] vorgenommen. Dennoch spielte auch die Wahlfeststellung trotz ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nur eine bescheidene Rolle[32]. Die Gründe dafür könnten zum einen darin liegen, dass Situationen, in denen das Gericht zur Wahlfeststellung gezwungen war, relativ selten waren[33] (auch wenn teilweise das Gegenteil behauptet wurde[34]), zum anderen stieß wohl dieses neue Rechtsinstitut bei der eher konservativen Richterschaft des RGs nicht auf eine entsprechende Akzeptanz[35].

b) Der BGH

Mit Beendigung des Krieges wurde § 26 ausdrücklich aufgehoben[36]. Für den BGH bedeutete dies jedoch nicht automatisch, zur Rechtsprechung des RGs vor der NS-Machtergreifung zurückkommen zu müssen und die Wahlfeststellung nunmehr wieder als gänzlich unzulässig anzusehen. Im Gegenteil, da die erstmalige Zulassung der Wahlfeststellung vor Inkrafttreten des § 2b erfolgte, griff der BGH nunmehr auf diese Entscheidung zurück. Somit hielt der BGH von Beginn seiner Judikatur an die Wahlfeststellung in den Grenzen von RGSt 68, 257 für zulässig[37]. Wenig später wurde dann eine Formel verwendet, nach der eine Wahlfeststellung zwischen Tatbeständen, die „psychologisch und rechtserheblich nicht vergleichbar“[38] seien, für unzulässig erklärt wurde[39]. Durch dieses Urteil hat sich der BGH zwar klar von der Rechtsprechung des RGs unter der Geltung des § 2b distanziert, zu der Rechtsprechung vor der

[...]


[1] vor allem Kaul, Geschichte des Reichsgerichts, 1971; Staff, Justiz im Dritten Reich, 1964;

[2] Krey, Studien zum Gesetzesvorbehalt im Strafrecht, S.56;

[3] Pauli, Rechtsprechung des Reichsgerichts im Nationalsozialismus, S.38 m.w.N.;

[4] in LZ 1928, Sp.17ff.;

[5] Pauli, a.a.O., S.40;

[6] Schäfer, DJ 1935, 991;

[7] Abgeschafft durch das G.v. 28.6.1935, RGBl. I S.839;

[8] a.a.O., S.71;

[9] Klee, Strafe ohne Gesetz, DJZ 1934, Sp. 639;

[10] Nachfolgend sind §§ ohne Gesetzesangabe die des StGB;

[11] Lengemann, Höchstrichterliche Strafgerichtsbarkeit, S.56;

[12] Kaul, Geschichte des Reichsgerichts, S.25;

[13] Weidenthaler, Die Strafsenate des Reichsgerichts, S.188;

[14] Lengemann, a.a.O., S.57;

[15] Gruchmann, Justiz im Dritten Reich, S.862;

[16] so Sax, Das Strafrechtliche Analogieverbot, S.115, Anm.3;

[17] siehe die Fallaufstellung bei Lengemann, a.a.O.; S.58ff.;

[18] RGSt 75, 42;

[19] Lüken, Der Nationalsozialismus und das materielle Strafrecht, S.76;

[20] Lengemann, a.a.O., S.64, mit Verweisen auf eben diese Forderungen;

[21] Lüken, a.a.O., S.78;

[22] Vgl. RGSt 53, 231, 232; 56, 61; RG JW 1933, 1661;

[23] RGSt 53, 231, 232;

[24] Vor allem Zeiler, ZStW 40, S.168ff.; 42, S.665ff.; 43, S.596ff.; Mannheim, ZStW 44, S.440ff.; Nüse, JW 1934, S.463ff.;

[25] G.v. 28.6.1935, RGBl. I, S.839;

[26] RGSt 68, 257ff.;

[27] JW 1934, 366;

[28] a.a.O., S.299; ausführlich dazu Pauli, a.a.O., S.51;

[29] Vgl. Zeiler, ZStW 72, 4, 14;

[30] RGSt 69, 369;

[31] RGSt 70, 326;

[32] Pauli, a.a.O., S.58;

[33] Vgl. Wolter, Wahlfeststellung und in dubio pro reo, S.174ff.;

[34] H. Mayer, JW 1934, 295;

[35] Pauli, a.a.O., S.59;

[36] Art.1 des Kontrollratsgesetzes Nr.11 vom 30.1.1946, Amtsbl. S.55;

[37] Pauli, a.a.O., S.60; BGHSt 1, 127, 128;

[38] Entwickelt von Kohlrausch, Kommentar, S.244, § 2 Nr.3;

[39] BGHSt 1, 275, 278;

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts 1933 - 1945
Université
University of Tubingen  (Juristische Fakultät)
Cours
Seminar: Strafrecht im Nationalsozialismus
Note
14 Punkte
Auteur
Année
2003
Pages
30
N° de catalogue
V16204
ISBN (ebook)
9783638211185
ISBN (Livre)
9783638644488
Taille d'un fichier
503 KB
Langue
allemand
Mots clés
Rechtsprechung, Reichsgerichts, Teil, Strafrechts, Seminar, Strafrecht, Nationalsozialismus
Citation du texte
Jan Savas (Auteur), 2003, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts 1933 - 1945, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16204

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