Grundlagen und Nutzung des Mediums Radio durch die und in der katholischen Kirche Deutschlands

Wellen des Himmels


Diploma Thesis, 2003

119 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Rundfunk als Demokratisierungsinstanz
1.1 Rundfunk – Erklärungen, Funktionen und Strukturen
1.1.1 Der Versuch einer Definition
1.1.2 Rundfunkfreiheit
1.1.3 Funktionen von Massenmedien
1.1.3.1 Information
1.1.3.2 Meinungsbildung
1.1.3.3 Kontrolle und Kritik
1.1.3.4 Politische Funktion
1.1.4 Organisation des Rundfunks in Deutschland
1.1.4.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
1.1.4.1.1 Struktureller Aufbau
1.1.4.1.1.1 Rundfunkrat
1.1.4.1.1.2 Der Verwaltungsrat
1.1.4.1.1.3 Die Intendanz
1.1.4.2 Privater Rundfunk
1.1.4.2.1 Aufbau und Kontrolle
1.1.4.2.1.1 Die Versammlung / Der Medienrat
1.1.4.2.1.2 Der Vorstand
1.1.5 Programmarten
1.1.5.1 Vollprogramm (integrierte Mischprogramme)
1.1.5.2 Spartenprogramme
1.1.5.3 Satellitenfenster- und Regionalfensterprogramme
1.1.5.4 Musikdominierte Tagesbegleitprogramme
1.1.5.5 Kulturprogramme
1.1.5.6 Zielgruppenprogramme
1.2 Unterscheidung des öffentlich-rechtlichen vom privaten Rundfunk anhand der Ausgewogenheitspflicht
1.3 Zusammenfassung der Aussagen

2 Radionutzung in der Bundesrepublik
2.1 Grundlegende Hörermotivationen
2.2 Qualitative Rezeption
2.3 Kirche im Radio aus Hörersicht

3 Statistische Zahlen, rechtliche Regelungen und Mitwirkung im Rundfunk der katholischen Kirche Deutschlands
3.1 Katholische Kirche heute – statistische Entwicklung der Mitgliederzahlen
3.1.1 Mitgliederzahlen absolut
3.1.2 Gottesdienstbesucher als Kennzahl
3.2 Rechtliche Regelungen und Mitwirkung der katholischen Kirche im Rundfunk
3.2.1 Grundlage der Drittsendungsrechte
3.2.1.1 Kritik an der Grundlage der Drittsendungsrechte
3.2.2 Aussagen anhand grundlegender Dokumente der katholischen Kirche zur sozialen Kommunikation und Verkündigung in den Medien
3.2.2.1 Das Konzilsdekret „Inter Marifica“, 1963
3.2.2.1.1 Struktur und Inhalt
3.2.2.2 Die Pastoralinstruktion „Communio et Progressio“, 1972
3.2.2.2.1 Struktur und Inhalt
3.2.2.3 Die Pastoralinstruktion „Aetatis Novae“, 1992
3.2.2.3.1 Inhalt
3.2.2.4 Aussagen des kirchliche Gesetzbuches (CIC)
3.2.2.5 Die Erklärung „Chancen und Risiken der Mediengesellschaft“, 1997
3.2.2.6 Abschließende Zusammenfassung zu den lehramtlichen Aussagen

4 Entwicklung der kirchlichen Initiative im Rundfunk und heutiger Stand des Engagements
4.1 Rundfunkinitiativen im öffentlich-rechtlichen und privaten Sektor
4.1.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
4.1.1.1 Versuch des Senderaufbaus in Bamberg
4.1.1.2 Diözesane Kleinsender
4.1.1.3 Radio Vatikan
4.1.1.4 Bistumsradio K1
4.1.1.5 Pfarrfunk Breitenberg
4.1.1.6 Radio des Katholikentages
4.1.2 Private Hörfunksender
4.1.2.1 Radio Horeb
4.1.2.2 Radio Campanile
4.1.2.3 Domradio Köln
4.2 Kirchliche Rundfunkarbeit heute
4.3 Zusammenfassung

5 Kirchliche Rundfunkarbeit im Spannungsdreieck
5.1 Entertainment und Verkündigung
5.2 Desinteresse an religiösen Themen
5.3 Das Gottesbild von Kirche und Volk
5.4 Identität
5.5 Aufmerksamkeitsdefizit
5.6 Zusammenfassung

6 Resümee des Engagements der katholischen Kirche in der Hörfunklandschaft Deutschlands

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

Mehr als 450 kirchliche Radios in Italien - über 40 Diözesansender in Frankreich - Radio Maria hat in Polen mehr Anhänger als der Staatsfunk[1] ; und in Deutschland...?

Kein einziger Sender steht unter direkter kirchlicher Trägerschaft.

Um diesen Gegensatz zu verstehen, muss man die Grundlagen des katholischen Engagements im Rundfunk und die Ausgangslage in Deutschland kennen.

Damit und mit der Nutzung des Mediums Radio durch die katholische Kirche in Deutschland befasst sich die vorliegende Arbeit.

So beschäftig sich der erste Teil mit dem Rundfunk in Deutschland allgemein, zeigt auf, was unter Rundfunk zu verstehen ist und welche Funktionen der Rundfunk in unserer Gesellschaft übernimmt. Weiterhin wird dargestellt, wie sich der Aufbau des Rundfunks nach dem 2. Weltkrieg in Deutschland vollzog und wie er sich weiterentwickelte, welche Struktur und welches System besteht. Dieses Wissen und der geschichtliche Verlauf stehen eng in Zusammenhang mit der kirchlichen Rundfunkarbeit in der Bundesrepublik.

Im zweiten Teil wird veranschaulicht, welchen Stellenwert der Hörfunk in heutiger Zeit in der Bevölkerung einnimmt. Anhand statistischer Werte wird die Nutzung durch den Hörer veranschaulicht und seine Motivation aufgezeigt. Auch wird konkret mit Hilfe der Studie „Freizeit und Medien am Sonntag“ die Erwartung der Hörer an kirchliche Rundfunkbeiträge beschrieben.

Der dritte Teil beschäftigt sich direkt mit der katholischen Kirche. So wird versucht anhand von Kirchestatistiken die Entwicklung der katholischen Kirche in Deutschland zu illustrieren. Es wird weiterhin eingegangen auf die gesetzliche Grundlage der Drittsendungsrechte und die in die katholische Medienarbeit hineinwirkenden Kriterien und Aussagen, welche von lehramtlicher Seite zum Thema „Verkündigung in den Medien gemacht wurden. Dabei ist vor allem die Pastoralinstruktion „Communio et Progressio“ von Bedeutung.

Im vierten Abschnitt wird die Entwicklung von katholischen Initiativen zum Aufbau eigener Kirchensender aufgezeigt und die heutige Hörfunkarbeit der katholischen Kirche näher beleuchtet. Der abschließende fünfte Teil stellt dar, dass sich kirchliche Rundfunkarbeit in einem Spannungsfeld aus drei Komponenten - Mediengemäßheit, kirchliche Vorgaben und Hörererwartung - ereignet.

Meine eigenen Grundmotivation zur Wahl dieses Themas ergab sich daraus, dass ich mich auch bei konzentriertem Hören als Katholik im Rundfunk Sachsen-Anhalts nicht wiederfand. Nun lag es bei mir, herauszufinden, ob diese Situation in ganz Deutschland besteht und aus welcher Position heraus die katholische Kirche Medienarbeit betreibt.

Bei der Recherche hat sich gezeigt, das es zum Thema katholische Kirche und Hörfunk kaum Monografien gibt. Die Erkenntnisse dieser Arbeit setzen sich deshalb zusammen aus vielen Artikeln und Sammelbänden sowie Erkenntnissen aus der Medienforschung.

Als Anmerkung zur Sprachregelung sei noch gesagt, das ich mich in dieser Arbeit hinsichtlich der einfacheren Lesbarkeit auf die männliche Pluralform der Substantive beschränke. Damit wird die weibliche Seite natürlich nicht ausgeschlossen!

1 Rundfunk als Demokratisierungsinstanz

Schon 1923, als der preußische Innenminister Karl Severing den ersten Radioempfänger vorführte, erkannte er die Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Hörer. Er meinte: „Wenn jeder einen derartigen Apparat im Haus hat, dann ist es eine Kleinigkeit, die Monarchie auszurufen“[2].

In dieser Zeit lag das Monopol am Rundfunk bei der Reichspost und war der Staatskontrolle unterstellt.

Doch auch auf der anderen Seite erkannte man die Macht des neuen Mediums. Viele Schriftsteller, Musiker und Linksintellektelle beschäftigten sich mit dem Rundfunk und dessen Nutzung. Kritikpunkt war die einseitige Produktion massenmedialer Inhalte, bei denen sich der Hörer nicht aktiv beteiligen könne. Ein Ausgangspunkt dieser Kritik war Bertolt Brecht, der schon 1927 in seiner Radiotheorie eine Demokratisierung des Rundfunks verlangte. Seine Skepsis über das Radio und dessen eindimensionale Inhalte, welche von der Bourgeoisie produziert wurden, die eigentlich nichts zu sagen habe, gab er mit folgenden Worten Ausdruck:

„Ich wünsche sehr, das diese Bourgeoisie zu ihrer Erfindung des Radios noch eine weiter Erfindung mache; die es ermöglicht, das durch Radio Mittelbare auch noch für alle Zeiten zu fixieren. Nachkommende Geschlechter hätten dann die Gelegenheit, staunend zu sehen, wie hier eine Kaste dadurch, dass sie es ermöglichte, das, was sie zu sagen hatte, dem ganzen Erdball zu sagen, es zugleich dem Erdball ermöglichte, zu sehen, das sie nichts zu sagen hatte. Ein Mann, der was zu sagen hat, und keine Zuhörer findet, ist schlimm dran. Noch schlimmer sind Zuhörer dran, die keinen finden, der ihnen etwas zu sagen hat.“[3]

Brecht selbst erklärte sich in dieser Zeit dazu bereit an der Verbesserung des Rundfunks mitzuarbeiten. Er wollte mit den Sendeanstalten kooperieren, um auf das Massenmedium einwirken zu können.

Die weitere Entwicklung aber zeigt einen anderen, als den durch Brecht angestrebten, Verlauf der Geschichte des Rundfunks auf. Im Zuge der politische Wirren in der Weimarer Republik der 30er Jahre wurde das Radio mehr und mehr zum Propagandamittel, welches schließlich nach der Machtergreifung des faschistischen Regimes in Deutschland in die Gleichschaltung des gesamten Medienapparates mündete. Was die propagandistische Nutzung der Massenmedien für Auswirkungen haben kann, ist von Reichsminister Goebbels nachhaltig unter Beweis gestellt worden.

,Nun ist es leicht, den Kampf zu führen, denn wir können alle Mittel des Staates für uns in Anspruch nehmen. Rundfunk und Presse stehen uns zur Verfügung. Wir werden ein Meisterstück der Agitation liefern.[4]

In dieser Phase der gesellschaftlichen Umwälzung, kurz vor der Machtübernahme, ging Brecht von seiner Kooperation zu einem radikaleren Weg über und forderte eine strikte Veränderung der Rundfunknutzung. Hierbei machte er sich grundsätzliche Gedanken über den Zweck des Radios.

„Der Rundfunk ist aus einem Distributionsapparat in einen Kommunikationsapparat zu verwandeln. Der Rundfunk wäre der denkbar großartigste Kommunikationsapparat des öffentlichen Lebens, ein ungeheures Kanalsystem, dass heißt, es wäre es, wenn er es verstünde, nicht nur auszusenden, sondern auch zu empfangen, also den Zuhörer nicht nur hören, sondern auch sprechen zu machen und ihn nicht zu isolieren, sondern in Beziehung zu setzen. Der Rundfunk müsste demnach aus dem Lieferantentum herausgehen und den Hörer als Lieferant organisieren.

Deshalb sind alle Bestrebungen des Rundfunks, öffentlichen Angelegenheiten auch wirklich den Charakter der Öffentlichkeit zu verleihen, absolut positiv. “[5]

Weiterführend gilt bei Brecht als Existenzberechtigung des Rundfunks die Möglichkeit, durch ihn Veränderungen in bestehenden gesellschaftlichen Verhältnissen herbeizuführen.[6]

Sehr gut spüren kann man den Drang Brechts auf generelle gesellschaftliche Veränderungen und nicht nur auf einen Wechsel der Besitzverhältnisse des Rundfunks in folgender Aussage:

„Aber es ist keineswegs unsere Aufgabe, die ideologischen Institute auf der Basis der gegebenen Gesellschaftsordnung durch Neuerungen zu erneuern, sondern durch unsere Neuerungen haben wir sie zur Aufgabe ihrer Basis zu bewegen. Also für Neuerungen, gegen Erneuerungen! Durch immer fortgesetzte, nie aufhörende Vorschläge zur besseren Verwendung der Apparate im Interesse der Allgemeinheit haben wir die gesellschaftliche Basis dieser Apparate zu erschüttern, ihre Verwendung im Interesse der wenigen zu diskutieren. Undurchführbar in dieser Gesellschaftsordnung, durchführbar in einer anderen, dienen die Vorschläge, welche doch nur eine natürliche Konsequenz der technischen Entwicklung bilden, der Propagierung und Formung dieser anderen Ordnung.“[7]

Ist es in der heutigen Zeit gelungen den Rundfunk, wie von Brecht gefordert, zu demokratisieren und seine Funktionen zu wandeln? Mit welchen Mittel kann und wird dieser Wandel gefestigt und überwacht?

Diese Fragen sollen in den folgenden Abschnitten behandelt werden.

1.1 Rundfunk - Erklärungen, Funktionen und Strukturen

1.1.1 Der Versuch einer Definition

Den Rundfunkbegriff eindeutig zu definieren, stellt in der Bundesrepublik Deutschland ein Problem dar. In Artikel 5 des Grundgesetzes wird der Rundfunkbegriff zwar gebraucht, aber nicht näher bestimmt.

Auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes lassen hier keine eindeutige Definition zu. Dort heißt es im

1. Rundfunkurteil „Rundfunk ist ,Medium’ und ,Faktor’ des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung“[8], jedoch wird weiterführend im 5. Rundfunkurteil gesagt, dass sich der im Grundgesetz verwendete Rundfunkbegriff nicht allgemeingültig definieren lassen kann.[9]

Auch im Rundfunkstaatsvertrag kann der Begriff Rundfunk nicht ausdrücklich bestimmt werden. Laut §2 Ab. 1 S.1 RfStV ist Rundfunk „die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters“.[10]

Aus diesem Definitionsversuch ergeben sich drei wesentliche Merkmale des Rundfunks:

1. die technische Verbreitung
2. die Darbietungsformen
3. die Bestimmung für die Allgemeinheit

Die Freiheit des Rundfunkprozesses kann aber nur garantiert werden, wenn nicht vorrangig auf die technische Übertragung, sondern vielmehr auf den Beitrag des Rundfunks zur öffentlichen Meinungsbildung Wert gelegt wird. Dass sich die Darbietungsform auf jegliche Art von Darbietung bezieht, geht aus dem Bezug der Rundfunkfreiheit zur Meinungsfreiheit des Artikels 5 des Grundgesetzes hervor.

Am wichtigsten aber ist die Relevanz für die Meinungsbildung der Allgemeinheit. Die Relevanz wurde im „Schliersee-Papier“ der Rundfunkreferenten erklärt und besagt, dass nicht nur politische Informationen, Nachrichten und Kommentare, sondern auch Darbietungen aus Kultur, Wissenschaft, sogar reines Entertainment und Werbung darunter fallen können, sofern sie für die Allgemeinheit zugänglich sind. Allgemeinheit bedeutet dabei, dass es eine unbestimmte und nicht absehbare Gruppe von Rezipienten geben muss. So zählen Sendungen wie interner Rundfunk in Krankenhäuser, Altenheimen und anderen vergleichbaren Einrichtungen nicht unter den Rundfunkbegriff. Hiermit sollte die Abgrenzung der Individualkommunikation zur Massenkommunikation erreicht werden.

Abb. 1: Abgrenzung von Rundfunk anhand der Kriterien Allgemeinheit und Meinungsrelevanz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

nach: Dr. Manfred Kops, Die Folgen von Multimedia für den Rundfunkbegriff und die Rundfunkregulierung. Online im Internet: URL: http://www.uni- koeln.de/themen/multimedia/texte/fb97/004.htm, [Stand 2002-12-18]

1.1.2 Rundfunkfreiheit

Die Freiheit des Rundfunks ist für öffentlich-rechtliche und private Rundfunkanbieter in Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert.

Die Auffassung, sie allgemein als dienende Freiheit anzusehen rührt daher, dass der Rundfunk nicht nur die Aufgabe hat Informationen in die Öffentlichkeit zu bringen, sondern auch eine Öffentlichkeit zur Meinungsbildung zu bilden.[11] Somit kann man sagen, dass die Rundfunkfreiheit mehr als die Freiheit des Einzelnen bezeichnet einen Rundfunksender zu betreiben; auch die grundsätzliche Freiheit der Meinung und der Programmgestaltung ist mit inbegriffen. Im Hinblick auf unsere heutige Informationsgesellschaft und die immer stärker mit unserem Leben verknüpften Medien kann man sagen, dass diese eine immer wichtiger werdende Position der öffentlichen Meinungsbildung einnehmen.

Weiterhin beinhaltet die Rundfunkfreiheit auch die Staatsfreiheit des Rundfunks.[12] Da der Rundfunk aber, wie im vorhergehenden Abschnitt beschrieben, eine dem Allgemeinheitsgrundsatz unterworfene Einrichtung ist, muss er gewissen Reglementierungen des Staates unterworfen sein. Die Staatsfreiheit ist also nicht zwangsläufig die Freiheit des Rundfunks vor der Einflussnahme des Staates.

Doch hier tritt augenscheinlich ein Widerspruch zum Artikel 5 GG auf. Warum wird nur der Rundfunk zur Ausgewogenheit verpflichtet, nicht aber die Presse? Das Bundesverfassungsgericht erkennt zwischen diesen beiden Medientypen einen großen Unterschied, der sich darin manifestiert, dass es in Deutschland eine Vielzahl von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen gibt. Diese stehen in Konkurrenz zueinander und haben jeweils eigene politische und gesellschaftliche Ausrichtungen. Da sowohl technische Möglichkeiten (z.B. die Begrenztheit der Frequenzen), als auch der hohe finanzielle Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunkübertragungen gegen eine hohe Zahl von Rundfunkanbietern sprechen, muss hier nun eine Regelung hinsichtlich der Ausgewogenheit in Kraft treten. Auch hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen:

1. Binnenpluralismus

Beim binnenpluralistischen Ansatz ist jeder Sender einzeln verpflichtet sein Programm ausgewogen zu gestalten. Insbesondere Vollprogramme[13] müssen ihr Programm hinsichtlich politischer, gesellschaftlicher und weltanschaulicher Themen ausgewogen gestalten.

2. Außenpluralismus

Beim außenpluralistischen Ansatz haftet die Summe aller Sender sozusagen „gesamtschuldnerisch“. Die Gesamtheit aller gesendeten Programme unterliegt der Ausgewogenheitspflicht. Das heißt, dass auch reine Parteien- oder Kirchesender existieren könnten.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich schon früh dieser Frage angenommen und in seiner ersten Rundfunkentscheidung[14] die meinungsbildnerische Wichtigkeit der Presse und des Rundfunks anerkannt. Demnach müsste die Reglementierung - z.B. § 25 I RstV: „Die bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.“[15] - der im Artikel 5 GG zugesicherten Pressefreiheit widersprechen. Da aber der Rundfunk das Medium ist, mit dessen Hilfe man in kürzester Zeit eine große Anzahl an Menschen erreichen kann, darf weder der Staat selbst, noch eine einzelne gesellschaftliche Gruppe den Rundfunk zwecks Meinungsbildung beherrschen.

In der heutigen Zeit muss man sich allerdings die Frage gefallen lassen, ob diese Meinung nicht zu überdenken ist, da beispielsweise mehr Frequenzen vergeben werden können und die damaligen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes noch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Anwendung finden, sowie, ob diese auf den privaten Rundfunk übertragbar sind.

1.1.3 Funktionen von Massenmedien

1.1.3.1 Information

Der Auftrag der Massenmedien ist, die Nutzer so vollständig, sachlich und verständlich wie möglich über das wirtschaftliche, soziale, gesellschaftliche und politische Geschehen zu informieren. Sie sollen den Bürger in die Lage versetzen, Zusammenhänge zu verstehen, Interessen und Handlungen von an politischen und gesellschaftlichen Prozessen beteiligten Personen zu beurteilen und somit selbst aktiv daran teilnehmen zu können.[16]

In unserer Gesellschaft ist es auf Grund ihrer Größe nicht mehr möglich, mit jedem Einzelnen direkt ins Gespräch zu kommen. Die Mittlerfunktion sollen die Massenmedien übernehmen. Dabei muss aber berücksichtigt werden, daß wir die Welt zum großen Teil nicht mehr unmittelbar erfahren; es handelt sich überwiegend um eine durch Medien vermittelte Welt“.[17]

1.1.3.2 Meinungsbildung

Ein Grundgedanke der Demokratie ist, dass hinsichtlich der Fragen von öffentlichem Interesse, die besten Lösungen auf dem Weg der freien Diskussion gefunden werden. Dabei entstehen heute die in solchen Diskussionen eingebrachten Meinungen nicht mehr primär durch Wirklichkeitserfahrung, sondern im Zuge von Wirklichkeitsvermittlung durch Medien. Dass die eigene Meinung in den Medien Beachtung findet, ist nach Auffassung von gesellschaftlichen und politischen Minderheiten in Deutschland aber vor allem den in Parlamenten vertretenen Parteien, den beiden Großkirchen, Gewerkschaften und Massenorganisationen vorbehalten. Damit würden nach ihrem Empfinden die Ansichten und Ideen von kleinen gesellschaftlichen Gruppen nicht berücksichtigt, die Stellung der großen Organisationen bestärkt und die Machtverhältnisse gefestigt werden.[18] Die Aufgabe der Medien in einer demokratischen Gesellschaft, in der eine Vielzahl verschiedener auch konkurrierender Meinungen existiert, ist es aber, diesen Pluralismus wiederzuspiegeln.

1.1.3.3 Kontrolle und Kritik

Der Auftrag der Medien besteht nicht nur aus einer reinen Berichterstattung. Es obliegt ihnen auch Vorgänge in der Gesellschaft und Politik zu kommentieren und kritisch zu hinterfragen. Dabei stehen nicht nur Regierung und Parteien im Blickpunkt, vielmehr erstreckt sich die Bewertung auf alle Personen und Institutionen des gesellschaftlichen Lebens. „Ohne Presse, Hörfunk und Fernsehen, die Mißstände aufspüren und durch ihre Berichte unter anderem parlamentarische Anfragen und Untersuchungsausschüsse anregen, liefe die Demokratie Gefahr, der Korruption oder der bürokratischen Willkür zu erliegen.“[19]

1.1.3.4 Politische Funktion

In der politischen Funktion der Massenmedien verknüpfen sich die bereits beschriebenen Funktionen. Die Medien sollen über politische Prozesse informieren, um Diskussionen anzuregen und meinungsbildend zu wirken. Sie sollen dabei objektiv und umfassend berichten, die Vorgänge aber nicht nur weiterleiten, sondern Denkanstöße liefern und Kritik äußern. Die Ausübung dieser Bestimmung wird durch bestimmte Einflüsse behindert. Sowohl politische Hemmnisse, wie beispielsweise eine geringe Auskunftsbereitschaft bei Behörden oder der Einfluss von Parteien und Organisationen durch die Rundfunkgremien, als auch wirtschaftliche Faktoren, wie die Abhängigkeit von Einschaltquoten und Werbespots, üben einen gewissen Druck auf die Erfüllung dieser Aufgabe aus.

1.1.4 Organisation des Rundfunks in Deutschland

1.1.4.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Die heutige Struktur und Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland hängt eng mit der deutschen Geschichte nach dem zweiten Weltkrieg zusammen. Nach der Zerschlagung des Hitlerfaschismus und der Einteilung Deutschlands in Besatzungszonen begannen die zuständigen alliierten Militärbehörden, in ihren Sektoren den Rundfunk wieder aufzubauen. Dies geschah vor allem in Hinblick auf die politische Kontrolle und Demokratisierung Deutschlands. Die Alliierten bauten Sendestationen nach dem Vorbild der eigenen Anlagen und Strukturen in den Heimatländern auf, d.h. in der amerikanischen Besatzungszone wurden mehrere dezentrale Sender installiert, in der englischen und der französischen Besatzungszone jeweils nur ein Sender. Auf Grund der wirtschaftlichen Voraussetzungen im zerstörten Deutschland scheiterte der Versuch der Übertragung der länderspezifischen Modelle auf die Sektoren. Man einigte sich auf das britische Model der BBC und somit auf das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks[20]. Um dabei die Unabhängigkeit des Rundfunks zu gewährleisten, wurde die Kontrolle in Absprache mit der deutschen Regierung dem Aufsichtsrat und dem Verwaltungsrat übertragen, die unabhängig von politischen Einflüssen sein sollten.

1.1.4.1.1 Struktureller Aufbau

In der öffentlich-rechtlichen Rundfunklandschaft gibt es bei jeder der 10 Landesrundfunkanstalten die gleiche dreigliedrige Struktur von „Rundfunkrat“, „Verwaltungsrat“ und „Intendant“. Durch diese Aufteilung soll ein größtmögliches Maß an Meinungspluralismus gewährleistet werden. Die Gremien haben steuernden Einfluss auf Programminhalte.

Die folgende Abbildung stellt den strukturellen Aufbau, der allen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugrunde liegt, anhand des WDR grafisch dar.

Abb. 2: Aufbau und Struktur des WDR

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

nach: Online im Internet: URL: http//www.wdr.de/unternehmen/organig.html, [Stand 2003-06-12]

1.1.4.1.1.1 Rundfunkrat

Der Rundfunkrat ist oberstes Beschlussgremium eines Senders. Er handelt im Interesse der Allgemeinheit und überwacht die Wahrnehmung des Programmauftrages und die Einhaltung der Programmgrundsätze. Die gewählten Mitglieder des Rundfunkrates sind nicht an Direktiven ihrer Parteien oder Verbände gebunden. Die jeweilige Zusammensetzung und Größe ist von Sender zu Sender unterschiedlich und in den einzelnen Verträgen geregelt. Es werden Mitglieder aus gesellschaftlich relevanten Gruppen, Verbänden und Organisationen entsandt. So heißt es in § 19 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk:

„( 1 ) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:

1. je einem Vertreter der Landesregierungen,

2. Vertretern der in mindestens zwei Landtagen durch Fraktionen oder Gruppen vertretenen Parteien in der Weise,
daß jede Partei entsprechend der Gesamtstärke der Fraktionen oder Gruppen je angefangene fünfzig Abgeordnete ein Mitglied entsendet; - dabei kann im Rahmen dieser Bestimmung eine Gruppe nur eine Partei vertreten. Es wird in der Reihenfolge Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandt. Die Auswahl der zu entsendenden Vertreter innerhalb eines Landes ist gemäß dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren vorzunehmen,

3. zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus Sachsen und Thüringen,

4. zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus Sachsen­Anhalt und Thüringen,

5. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus Sachsen,

6. drei Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

7. drei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

8. drei Mitgliedern der Handwerks verbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

9. drei Mitgliedern der kommunalen Spitzen verbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

10. einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen,

11. einem Mitglied der Bauernverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,

12. einem Mitglied des Deutschen Sportbundes, und zwar aus Sachsen,

13. einem Mitglied der Jugendverbände, und zwar aus Thüringen,

14. einem Mitglied der Frauenverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,

15. einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, und zwar aus Sachsen,

16. je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Landes Sachsen vier und die des Landes Sachsen­Anhalt sowie des Landes Thüringen je zwei bestimmen.“[21]

Die Aufgaben des Rundfunkrates umfassen unter anderem die Wahl des programmverantwortlichen Intendanten, die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsvoranschlags, die Überwachung der Programmrichtlinien und die Unterstützung und Beratung des Intendanten, insbesondere in Bezug auf das Programm des Senders.[22]

1.1.4.1.1.2 Der Verwaltungsrat

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rundfunkrat gewählt. Ihre Zahl ist entsprechend dem Rundfunkrat von Sender zu Sender verschieden und in den Staatsverträgen geregelt. Sie sind nicht an etwaige Weisungen und Aufträge gebunden.

Die Aufgaben erstrecken sich von der Überwachung der Geschäftsführung des Intendanten - wobei die programminhaltliche Ebene nicht berührt wird - über den gesamten Finanzsektor einer Rundfunkanstalt, angefangen von Haushaltsplänen, Entwürfen der Finanz- und Ausgabenplanung, sowie den Jahresabschlüssen und den Geschäftsberichten bis hin zu wichtigen Personalangelegenheiten.[23]

1.1.4.1.1.3 Die Intendanz

Dem vom Rundfunkrat gewählten Intendanten obliegt nicht nur die Gesamtverantwortung der Programmgestaltung, sondern auch die Verantwortung für den gesamten Geschäftsbetrieb.

Ausgenommen bleiben hier die durch Drittsendungsrechte eingebrachten Programmbeiträge. Der Intendant vertritt den Sender gerichtlich und außergerichtlich.[24]

1.1.4.2 Privater Rundfunk

Die Entstehung des dualen Rundfunksystems in der Bundesrepublik beginnt nicht erst mit der Installation der ersten privaten Sender im Jahr 1984. Schon 1973 wurde unter der damaligen Bundesregierung eine „Kommission für den Ausbau des technischen Kommunikationssystems“ ins Leben gerufen, um neue Kommunikationstechniken, insbesondere das Kabelfernsehen, zu testen. Die Intention dabei war, durch die Implementierung eines Rückkanals dem Bürger eine direkte Beteiligung am Medium zu geben und damit zur Demokratie beizutragen.

Auf Grund der immensen Kosten, die ein solches Projekt in Anspruch genommen hätte, wurde die Idee des Rückkanals nie umgesetzt. Allein die Offenen Kanäle künden heute noch vom Anspruch der Bürgerbeteiligung in dieser Zeit.

Auf der Basis dieser Kabelpilotprojekte kam es, auch im Zuge des politischen Wechsels in der Regierung, zur Installation der ersten privatwirtschaftlichen Rundfunksender.

1.1.4.2.1 Aufbau und Kontrolle

Die Errichtung eines Senders unterliegt gesetzlich keinen strukturellen Anforderungen im Sinne der im öffentlich-rechtlichen Rundfunk fungierenden Organe (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Intendant). Als einziger Punkt wird z.B. im Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt unter § 21 die Benennung mindestens einer natürlichen Person, die für den Inhalt des Programms verantwortlich ist[25], aufgeführt.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Aufgaben und Gremien der Landesmedienanstalten. Da der Rundfunk zum Kulturgut zählt und somit ihn betreffende Regelungen Ländersache sind, kommt es den einzelnen Bundesländern zu, Landesmediengesetze zu erlassen. In ihnen werden besonders die Rechte und Pflichten privater Rundfunkanbieter geregelt. Die Zulassung und Kontrolle obliegt dann den Landesmedienanstalten, die wiederum öffentlich-rechtlich organisiert sind. Die Organe der Landesmedienanstalten sind die Versammlung bzw. der Medienrat und der Vorstand.

Das Problem der Überwachung besteht darin, dass nach der Zulassung eines Anbieters nur eine nachträgliche Kontrolle durch Sichtung der Aufzeichnungen geschehen kann.

1.1.4.2.1.1 Die Versammlung / Der Medienrat

Dem Aufsichtsrat der öffentlich-rechtlichen Sender entsprechend, werden in die Versammlung bzw. in den Medienrat Vertreter der gesellschaftlich bedeutenden Gruppen, Verbände und Organisationen entsandt. Die Größe und Zusammensetzung ist in den jeweiligen Landesmediengesetzen geregelt.[26] Ausnahmen bilden die Landesmedienanstalten Berlin/Brandenburg und Sachsen, in denen der Medienrat sieben bzw. fünf Personen umfasst, die vom jeweiligen Landtag gewählt werden.[27] Die Aufgaben erstrecken sich insbesondere über die Zulassung und Kontrolle von privaten Rundfunkveranstaltern, speziell auch hinsichtlich der in der Lizenzvergabe gemachten Zusagen...“[28].

1.1.4.2.1.2 Der Vorstand

Die Berufung und die Herkunft der Mitglieder des Vorstandes sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. So wird in Sachsen­Anhalt der Vorstand aus den Mitgliedern der Versammlung gebildet.[29] In Baden-Württemberg hingegen wird der Vorstand vom Landtag gewählt.[30] Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt wurde.[31]

1.1.5 Programmarten

Sowohl im Rundfunkstaatsvertrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, als auch in den Landesmediengesetzen wird hauptsächlich von vier Programmtypen gesprochen, die in den nächsten Abschnitten näher erläutert werden sollen.

1.1.5.1 Vollprogramm (integrierte Mischprogramme)

Das Kennzeichen eines Vollprogramms ist die Bestrebung möglichst die gesamte Bandbreite des Angebotsspektrums im Hörfunk abzudecken. Das heißt, dass Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung ,..“[32] einen wesentlichen Bestandteil des Gesamtprogramms darstellen. Die Umsetzung erfolgt hierbei durch die Einteilung von Sendungen in „Programmkästchen“. Dabei werden Sendungen mit vollkommen unterschiedlichen Inhalten und Zielgruppen in ein Programmschema eingebaut, sodass feste Sendeplätze entstehen und der Zuhörer anhand dieses Schemas gezielt auf Sendungen zugreifen kann. [33]

Vollprogramme im oben genannten Sinne sind in der heutigen Radiolandschaft fast nicht mehr existent. Die nachfolgenden Programmtypen zeigen eine weitgehende Spezialisierung auf Zielgruppen und Inhalte.

1.1.5.2 Spartenprogramme

Die Inhalte eines Spartenprogramms sind speziell auf Interessen hin strukturiert. Beispiele hierfür sind Nachrichten- und Informationssender. Auch bei ihnen gibt es eine Programmstruktur, die eine genau festgelegte Abfolge von Sendungen beinhaltet und den Hörer gezielt auswählen lässt. Im Rundfunkstaatsvertrag sind sie mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten ...[34] definiert.

1.1.5.3 Satellitenfenster- und Regionalfensterprogramme

Diese Programmtypen stehen in direkter Verbindung zueinander. Die Möglichkeit der Sender durch sogenanntes „Splitting“ zu bestimmten Zeiten ihr Hauptprogramm zu unterbrechen und an Lokal- und Regionalstudios zu übergeben, ist im öffentlich­rechtlichen Sektor weit verbreitet. In diesen Sendefenstern werden die Zuhörer mit Informationen speziell ihrer Region versorgt. Dieses Splitting lässt sich in der Praxis für den Sattelitenempfang nicht umsetzen, da eine Sendelücke entstehen würde, welche durch ein zeitlich begrenztes Satellitenfensterprogramm geschlossen wird. Beide Programme sind in ein Hauptprogramm eingebunden.

Abgesehen von diesen Programmtypen kann das Programmangebot zudem noch anhand der Inhalte unterschieden werden.

1.1.5.4 Musikdominierte Tagesbegleitprogramme

Tagesbegleitprogramme genießen den größten Zuspruch bei den Hörern. Entstanden aus den „Service- und Autofahrerwellen“, haben sie die festen Strukturen des Vollprogramms aufgegeben und sich einem stetigen Programmfluss zugewandt. Das Ziel ist es, eine homogene Stimmung zu produzieren, die dem Zuhörer den ständigen Einstieg in das Programm ermöglicht. Charakteristisch ist der geringe Wortanteil, der sich zum großen Teil aus Moderationen, Nachrichten und Servicemeldungen zusammensetzt. Diskussionen, Bildung und Kultur sucht man hier vergeblich. Die Spezialisierung auf bestimmte Musikrichtungen und Farben zeigt die Zielgerichtetheit auf eine bestimmte Hörerklientel und Zielgruppe.[35]

1.1.5.5 Kulturprogramme

Bei diesen Programmen findet man den höchsten Wortanteil. Sie sind intellektuell oft anspruchsvoll und erreichen nur eine kleine Klientel an Zuhörerschaft.[36] Studiodiskussionen, Hörspiele, Kulturkritiken und sogenannte „E-Musik“ sind wesentliche Bestandteile dieser Programme. Der hohe Aufwand bei der Produktion der Beiträge führt zwingend zu einem hohen Finanzaufwand. Kulturprogramme gelten als die teuersten Programme in der Hörfunklandschaft. Aus diesem Grund kann ihre Bereitstellung auch nur von öffentlich-rechtlichen Anstalten praktiziert werden.

1.1.5.6 Zielgruppenprogramme

Hier sind vor allem die in den letzten Jahren entstandenen „Jugendwellen,, zu nennen, die durch einen geringen Wortanteil und lockere Moderationen besonders auf Jugendliche zwischen 14 und 19 Jahren ausgerichtet sind. Die sich ständig erneuernde Musikauswahl, welche zum Großteil „L-Musik“ enthält, trägt ihr übriges dazu bei.[37]

Abschließend bleibt noch zu erwähnen, dass im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Sendern, in denen alle Programmtypen zu finden sind, privatwirtschaftliche Sender vorwiegend den Typus des Tagesbegleitprogramms oder des Spartenprogramms, welches den Geschmack der Publikumsmehrheit wiederspiegelt, praktizieren.

Tendenziell ist die Verschiebung in diese Richtung auch bei öffentlich-rechtlichen Sendern zu verzeichnen.

Tabelle 1: Hörfunkprogramme nach Programmgattung und Landesrundfunkanstalten 1999

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nach: Online im Internet: URL: http//www.destatis.de/basis/d/biwiku/kult8e.htm, [Stand 2003-07-10]

An obiger Tabelle kann man ablesen, dass, außer beim Norddeutschen Rundfunk, auch bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten der Wortanteil des Programms oftmals deutlich hinter dem Musikanteil zurückbleibt.

1.2 Unterscheidung des öffentlich-rechtlichen vom privaten Rundfunk anhand der Ausgewogenheitspflicht

Sowohl öffentlich-rechtliche, als auch private Sender sind laut Rundfunkstaatsvertrag zu einer gewissen Ausgewogenheit verpflichtet. Trotzdem erkennt das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen[38] den privaten Sendern die Abhängigkeit von Einschaltquoten und den daraus resultierenden Werbeeinnahmen als Finanzquelle zu. Im Gegensatz dazu erhalten die öffentlich-rechtlichen Sender einen finanziellen Grundstock, der aus den Rundfunkgebühren hervorgeht. So kann hier nicht mit gleichem Maß gemessen werden. Nur die öffentlich­rechtlichen Sender werden vom Rundfunkstaatsvertrag und dem Bundesverfassungsgericht zu einer Ausgewogenheit verpflichtet und bilden die Grundversorgung der Bevölkerung. Die Kennzeichen dieser Grundversorgung liegen in einer programmlichen, funktionellen, gebietlichen und personellen Allgemeinheit.

Diese Ansicht wurde mit der nicht flächendeckenden Empfangbarkeit der privaten Anbieter über Antenne begründet.

Auch bei der Grundversorgung gibt es verschiedene Auffassungen. Die einen sehen in ihr eine auf qualitative Gesichtspunkte hinzielende möglichst allumfassende Versorgung, zu der nicht nur Informationen, sondern auch Unterhaltung zählt. Die andere Seite vertritt eine quantitative Auffassung. Sie sehen eine Vollversorgung nicht als notwendig an; sie setzen den Schwerpunkt auf eine ungekürzte Darstellung der Vielfalt der Meinungen. Dazu gehört auch der Verzicht auf Werbung und das Nichtkonkurrenzverhalten zu privaten Sendern.

Eine dritte Meinung setzt sich aus den beiden Vorangegangenen zusammen und stellt fest, dass die Grundversorgung nicht eindeutig bestimmbar ist. Sie möchte nicht die dauerhafte Bevorzugung der öffentlich-rechtlichen Sender z.B. bei der Frequenzvergabe, sondern sieht diese als ausgleichende Kraft für Informationslücken bei privaten Anbietern, wobei Konkurrenz untereinander erlaubt ist.

Wie vorhergehend bereits beschrieben unterliegen die privaten Sender nicht der Pflicht der Grundversorgung. Sie haben lediglich gewisse Grundstandards[39] zu erfüllen. Darauf ab zielt auch § 25 des Rundfunkstaatsvertrages, in dem es heißt:

„(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen.“[40] Es heißt aber weiter, dass besonders in privaten Vollprogrammen „bedeutsame[n], politische[n], weltanschauliche[n] und gesellschaftliche^] Kräfte und Gruppen [...] angemessen zu Wort kommen“[41] müssen. Da die Kirche in Deutschland ein relevanter Meinungsbildner ist, werden ihre Beiträge zum Grundstandard gerechnet. Demzufolge müssen Sendeplätze im privaten Rundfunk zur Verfügung gestellt werden.

Auch hier kommen wieder beide Ansichten, sowohl binnen- als auch außenpluralistische, zum Tragen. Erklärt sich die binnenpluralistische Ansicht von selbst aus der Ausgewogenheitspflicht, so ist bei der außenpluralistischen Sichtweise bei Vernachlässigung der Kirche im Gesamten - also der Nichteinlösung der Gesamtschuld - die letzte Konsequenz, die Entziehung der Lizenzen der Sender durch die Landesmedienanstalt.

[...]


[1] Vgl. Reinald Willenberg, Rundfunk unter kirchlicher Trägerschaft, S. 5

[2] Boventer, Die Arroganz einer Vierten Gewalt, S. 3

[3] Brecht, Radiotheorie, S. 123

[4] Boventer, Die Arroganz einer Vierten Gewalt, S. 3

[5] Brecht, Radiotheorie, S. 134

[6] Vgl. ebd., S. 153

[7] ebd., S. 140

[8] Reinald Willenberg, Rundfunk unter kirchlicher Trägerschaft, S.20

[9] vgl. Prof. Dr. Joachim Löffler, Rundfunk auf der Datenautobahn, o. S.

[10] Reinald Willenberg, Rundfunk unter kirchlicher Trägerschaft, S.19

[11] Vgl. BverGE 60,53 (64)

[12] Vgl. BverGE 83, 238 (322)

[13] § 2 II Nr.1 RstV: „Vollprogramm“ im Sinne des Staatsvertrages ist „ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.“

[14] BVerGE 12, 205

Rundfunkstaatsvertrag (in Kraft seit dem 1. Juli 2002)

[16] Vgl. Chill, Meyn, Massenmedien, S..3

[17] Chill, Meyn, Massenmedien, S. 3

[18] Chill, Meyn, Massenmedien, S. 3

[19] Chill, Meyn, Massenmedien, S. 4

[20] Chill, Meyn, Massenmedien, S. 27

[21] Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

[22] Vgl. Chill, Meyn, Massenmedien, S. 30

[23] Vgl. z.B. Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) § 26

[24] Vgl. z.B. Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) § 29 Abs.3

[25] Vgl. Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA), § 21.

[26] Vgl. Chill, Meyn, Massenmedien, S. 36.

[27] Vgl. Chill, Meyn, Massenmedien, S. 36.

[28] Chill, Meyn, Massenmedien, S. 37.

[29] Vgl. Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA), § 54 (1).

[30] Vgl. Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 36 (1)

[31] Vgl. Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 35.

[32]

[33] Vgl. Hickethier, K. Rundfunkprogramme in Deutschland, S. 149

Rundfunkstaatsvertrag §2 Abs. 2 (in Kraft seit dem 1. Juli 2002)

[35] Vgl. Hickethier, K. Rundfunkprogramme in Deutschland, S.149

[36] Vgl. Hickethier, K. Rundfunkprogramme in Deutschland, S.150

[37] Vgl. Hickethier, K. Rundfunkprogramme in Deutschland, S.150

[38] BverfGE 73, 118 (157ff.); 74, 297 (325)

[39] BVerGE 73, 118 (160)

[40] Rundfunkstaatsvertrag § 25 Abs.1 (in Kraft seit dem 1. Juli 2002)

[41] Rundfunkstaatsvertrag § 25 Abs.2 (in Kraft seit dem 1. Juli 2002)

Excerpt out of 119 pages

Details

Title
Grundlagen und Nutzung des Mediums Radio durch die und in der katholischen Kirche Deutschlands
Subtitle
Wellen des Himmels
College
University of Applied Sciences Merseburg  (Soziale Arbeit/Medien/Kultur)
Grade
2,0
Author
Year
2003
Pages
119
Catalog Number
V162500
ISBN (eBook)
9783640773435
ISBN (Book)
9783640773329
File size
1707 KB
Language
German
Keywords
katholisch, Kirche, Medien, Kultur, Radio, Rundfunk, Deutschland
Quote paper
Tobias Krumscheid (Author), 2003, Grundlagen und Nutzung des Mediums Radio durch die und in der katholischen Kirche Deutschlands , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/162500

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