Bedeutung und Verbindlichkeit sozialer Grundrechte in der Europäischen Union und in Deutschland im Rechtsvergleich


Travail d'étude, 2010

73 Pages, Note: 14


Extrait


GLIEDERUNG

A. Einleitung

B. Definition und historischer Überblick
I. Definition – Was sind soziale Grundrechte?
1. Soziale Grundrechte im engeren Sinn
2. Soziale Grundrechte im weiteren Sinn
II. Historischer Überblick

C. Existenz und Umfang Soziale Grundrechte
I. Soziale Gewährleistungen des Grundgesetzes
1. Soziale Grundrechte
a) Justiziabilität und Verfassungsverständnis
b) Begrenzung durch Leistungsfähigkeit und Wirtschaftsordnung
c) Ausnahme
2. Sozialstaatsprinzip
3. Umdeutung von Grundrechten in Teilhaberechte
a) Recht auf Existenzminimum
aa) Schutzbereich
(1) Kernbereich
(2) Rahmenbedingungen
bb) Verbindlichkeit durch Leistungsanspruch
(1) Kernbereich
(2) Rahmenbedingungen (soziokulturelles Existenzminimum)
(3) Leistungs- und Berechnungsgrundlage
(a) Maßstab der individuellen Bedarfsdeckung
(b) Selbsthilfegrundsatz
(c) Amtsprinzip
cc) Weitere Wirkungsebenen
dd) Weitere Leistungsansprüche
(1) Recht auf Arbeit
(a) Grundgesetz und Landesverfassungen
(b) Einfachgesetzliche Regelungen
(2) Recht auf Wohnung
(3) Recht auf Bildung
4. Soziale Freiheitsrechte
a) Individualrechte
b) Kollektivrechte
5. Übersicht weiterer Gewährleistungen
II. Soziale Gewährleistungen in der Europäischen Union
1. Quellen sozialer Grundrechte
2. Die soziale Dimension der Charta der Grundrechte
a) Diskussion um die Aufnahme sozialer Grundrechte
b) Gewährleistungen der Charta
aa) Soziale Sicherheit, soziale Unterstützung und Wohnung
(1) Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und sozialen Diensten
(2) Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit und Vergünstigungen
(3) Soziale Unterstützung und Unterstützung für die Wohnung
(4) Schranken
bb) Existenzminimum
cc) Arbeit
(1) Das Recht zu arbeiten und die Berufsfreiheit
(a) Das Recht auf Berufsberatung und Berufsausbildung
(b) Das Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
(c) Schutz des bestehenden Arbeitsverhältnisses
(aa) Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung
(bb) Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(2) Die unternehmerische Freiheit
(3) Kollektivrechte
(a) Koalitionsfreiheit
(b) Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
(c) Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung
dd) Bildung
ee) Übersicht weiterer Gewährleistungen
3. Schranken der sozialen Gewährleistungen

D. Grundrechtsträger
I. Deutschland
1. Natürliche Personen
2. Juristische Personen
II. Europäische Union
1. Natürliche Personen
2. Juristische Personen

E. Grundrechtsadressaten
c) Deutschland
aa) Träger öffentlicher Gewalt
bb) Drittwirkung
d) Europäische Union
aa) Träger öffentlicher Gewalt
bb) Drittwirkung

F. Grundrechtsschutz
e) Deutschland
f) Europäische Union
aa) Anforderungen an die Klagebefugnis
bb) Notwendigkeit einer Grundrechtsbeschwerde
cc) Erweiterung des Rechtsschutzes durch EMRK-Beitritt

G. Fazit

A. Einleitung

„Soziale Rechte, also insbesondere das Recht auf Arbeit, das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf Wohnung, leiden von je her und immer noch unter einer verbreiteten Geringschätzung der Juristen“[1] – derart beschrieb Helmut Simon, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht, die Situation sozialer (Grund-)Rechte Anfang der 90er Jahre.

Heute stellt sich das Problem grundrechtlich verankerter sozialer Gewährleistungen nicht nur in nationalen Rechtsordnungen, sondern aufgrund des immer weiter fortschreitenden europäischen Integrationsprozesses auch auf der Ebene der Europäischen Union. Inwieweit die Einschätzung Simons auch heute noch gilt, welche Ursachen bzw. Besonderheiten sozialer Grundrechte zu einer derartigen Geringschätzung führ(t)en und inwieweit sich auf Ebene der Europäischen Union gleichartige Problemstellungen finden, sind einige der im Folgenden zu klärenden Fragen.

Zunächst ist dabei neben dem historischen Ursprung zu klären, welche Gewährleistungen vom Begriff sozialer Grundrechte umfasst werden (A.). Sodann soll festgestellt werden, ob derartige soziale Grundrechte im deutschen Grundgesetz sowie im Recht der Europäischen Union zu finden und welche Verbürgungen ihnen zu entnehmen sind (B.). Daran schließt sich die Frage nach den Berechtigten an, also den Grundrechtsträgern (C.), sowie den Verpflichteten, den Grundrechtsadressaten (D.). Anschließend ist festzustellen, wie die sozialen Grundrechte in den Rechtsordnungen geschützt und somit zur verbindlichen Rechtsquelle werden (E.), bevor ein Fazit (F.) gezogen wird.

Soweit in dieser Arbeit Normen des Primärrechts der Europäischen Union zitiert werden, orientieren sich diese ausschließlich an dem durch den Vertrag von Lissabon reformierten Vertragswerk. Auf einen Verweis auf vorangegangene Nummerierungen wird verzichtet. Wird lediglich von der „Charta“ gesprochen, so ist die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ vom 7. Dezember 2000 in der am 17. Dezember 2007 angepassten Fassung gemeint. Die Begriffe „EuGH“ und „Gerichtshof“ werden synonym verwendet und beziehen sich auf den „Gerichtshof der Europäischen Union“.

B. Definition und historischer Überblick

I. Definition – Was sind soziale Grundrechte?

Zunächst ist zu klären, welche Rechte sich hinter dem Begriff der sozialen Grundrechte tatsächlich verbergen.

In der sich mit den Gewährleistungen des Grundgesetztes befassenden deutschen Literatur sind verschiedene Ansätze zu finden. Häufig werden diejenigen Rechte unter den Terminus der sozialen Grundrechte gefasst, die subjektive Leistungsansprüche grundrechtlich verbürgen.[2] Andere hingegen verstehen den Begriff weiter, sodass alle Grundrechte umfasst werden, die einen Bezug zum Sozialen haben.[3] Wiederum andere verzichten auf eine klare Abgrenzung oder begnügen sich mit einer Kasuistik sozialer Grundrechte.[4]

Ähnlich differenzierend verläuft die Diskussion auf europäischer Ebene. So wird ähnlich der deutschen Diskussion die Verwurzelung im sozialen als Kriterium der Zuordnung angeführt[5], wie auch eine durch den Bezug zur Arbeit geprägte Einordnung[6]. Andere nähern sich dem Begriff durch eine negative Definition, indem die klassischen Bürger- und Freiheitsrechte ausgeklammert werden sollen, auch wenn sie einen Bezug zum Sozialen haben.[7]

Die Summe der kurz dargelegten Ansätze zur Definition zeigt, dass ein einheitliches Verständnis sozialer Grundrechte bisher nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus unterscheidet sich die Verwendung des Begriffs auf nationaler Ebene durchaus vom europäischen Ansatz.

Für die vorliegende Betrachtung, deren Anliegen der Vergleich beider Rechtsordnungen ist, soll im Folgenden auf eine zwar differenzierende, aber einheitliche Terminologie zurückgegriffen werden. Dabei soll zwischen sozialen Grundrechten im engeren Sinne und sozialen Grundrechten im weiteren Sinne unterschieden werden.

1. Soziale Grundrechte im engeren Sinn

Unter den Begriff der sozialen Grundrechte i.e.S. sollen diejenigen Grundrechte gefasst werden, die ein unbegleitetes, originäres Teilhaberecht begründen, also solche Rechte des Bürgers gegen den Staat, welche den status quo nicht nur sichern, sondern über diesen hinaus einen Leistungsanspruch begründen und infolgedessen auf die (erstmalige) Bereitstellung sachlicher oder finanzieller Mittel abzielen[8].

2. Soziale Grundrechte im weiteren Sinn

Als soziale Grundrechte i.w.S. sollen zunächst die abgeleiteten Teilhaberechte verstanden werden. Diese gewähren im Wesentlichen einen Anspruch auf gleichen Zugang zu bereits zuvor bereitgestellten Mitteln im Rahmen des jeweils vorhandenen Bestandes.[9] Hier wirken unter anderem die Gleichheitssätze[10] sowie Staatszielbestimmungen. Darüber hinaus werden diejenigen Grundrechte umfasst, die, unabhängig von ihrer Funktion, einen Bezug zum Sozialen haben.

Die vorliegende Untersuchung geht also grundsätzlich von einem weiten Verständnis des Begriffs sozialer Grundrechte aus. Soweit die Zuordnung im Zuge der Betrachtung noch nicht erfolgt ist bzw. zur Diskussion steht, wird eine neutrale Formulierung, wie etwa soziale Gewährleistungen, gewählt.

II. Historischer Überblick

Die in der Verfassungsbewegung der bürgerlichen Revolutionen entstandenen und durchgesetzten Grundrechte orientierten sich auf der Basis des aufgeklärten Vernunftrechts zuerst an individueller Freiheit und Rechtsgleichheit.[11] Die aufsteigende bürgerliche Gesellschaft versuchte Instrumente zu verankern, welche sie insbesondere der fortschreitenden staatlichen Herrschaftskonzentration, dem Machtmissbrauch und der Willkür staatlichen Handelns entgegensetzen konnte.

Die durch den Industrialismus hervorgebrachte „soziale Frage“ war hingegen vor allem eine „Arbeiterfrage“ und folgerichtig setzte die Arbeiterbewegung der bourgeoisen Herrschaft von „Freiheit und Eigentum“ ihre Forderung nach Arbeit, sozialem Schutz und sozialer Sicherheit entgegen.[12]

Diese Forderungen fanden ihren ersten Niederschlag in Art. 21 der Jakobinerverfassung (Constitution Montagnarde ou Jacobine, 1793)[13], in welcher die öffentliche Hilfsleistung zur „dette sacrée“ erklärt wurde. Soziale Rechte finden sich hingegen nicht in der „People’s Charter“ vom 8. Mai 1838 der englischen Chartisten, die eher auf die politische Emanzipation des Proletariats abzielte.[14] Dem entgegen enthielt die „Volkscharta“, die Ergebnis des Volkskongresses im August 1848 war, einen Katalog sozialer und kultureller Menschenrechte.[15] In der Frankfurter Paulskirchenverfassung fanden die sozialen Rechte wiederum keinen Niederschlag.[16] Erst die Weimarer Reichsverfassung brachte den seither auch in den Verfassungen anderer Länder erneuerten Versuch[17] der Verankerung sozialer Rechte. Diese geht insbesondere auf die Initiative Friedrich Naumanns und seinen „Versuch volksverständlicher Grundrechte“ vom 31. März 1919 zurück[18], welcher Bestandteil des Versuchs „einer Art Verständigung zwischen Sozialismus und Kapitalismus“, und somit der Errichtung eines „sozialen Volksstaats“ war.[19] Im Zentrum der Forderung nach sozialen Garantien standen „das Recht auf Arbeit“ (zurückgehend auf die prägnante Formulierung „droit au travail“ von Charles Fourier) und die damit zusammenhängende Gewährleistungen, für die Johann Gottlieb Fichte in Deutschland als erster eintrat und die sich in Art. 163 WRV wiederfanden.[20] Kernforderung eines Rechts auf Arbeit war dabei von Anbeginn, dass jedermann von seiner Hände Arbeit leben könne.[21] Dieses Recht auf Arbeit musste dann allerdings der Pflicht zur Arbeit weichen, als in Deutschland aufgrund der Verordnungen vom 26. Juni 1938 und vom 13. Februar 1939 der Arbeitszwang der Dienstverpflichtung eingeführt wurde.[22] Inwieweit danach soziale Grundrechte Bestandteil des Grundgesetzes geworden sind bzw. im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses manifestiert worden sind, ist im Folgenden zu klären.

C. Existenz und Umfang Soziale Grundrechte

I. Soziale Gewährleistungen des Grundgesetzes

1. Soziale Grundrechte

Im Kontrast zu vielen vergleichbaren Verfassungsdokumenten verzichteten die Väter des Grundgesetzes, auch im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung von 1919[23] und älteren Landesverfassungen[24], weitestgehend auf die Aufnahme klassischer sozialer Grundrechte (i.e.S.).[25]

a) Justiziabilität und Verfassungsverständnis

Begründet liegt dieser Verzicht zum einen in der Konstruktion des Grundgesetzes, der damit einhergehenden vollumfänglichen Justiziabilität[26] und einem Verfassungsverständnis, welches eine vorbehaltslose rechtliche Verbindlichkeit des Grundgesetztes für die Staatsorgane voraussetzt. Das Grundgesetz unterliegt in seiner Gänze der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht. Sozial- und gesellschaftspolitische Fragestellungen sind allerdings weder nach ihrer historischen Genese noch nach ihrer rechtlichen Verankerung Sache des Verfassungsgebers, sondern liegen originär im Verantwortungsbereich der politischen Entscheidungsorgane.[27] Beschränken sich soziale verfassungsrechtliche Gewährleistungen nicht auf eine Absicherung dieser in einem allgemeinen Rahmen, sondern maßt sich der Verfassungsgeber an, konkrete und weitreichende Handlungskonzepte für die staatliche Sozial- und Gesellschaftspolitik zu entwerfen, so fällt damit zugleich die Entscheidung, dass letztlich nicht der vom Volk gewählte und dem Volk verantwortliche Politiker, sondern der Jurist – und somit das BVerfG – Umfang und Reichweite sozialer Garantien bestimmt.[28]

b) Begrenzung durch Leistungsfähigkeit und Wirtschaftsordnung

Zum Anderen trägt der Verzicht auf soziale Grundrechte der Leistungsfähigkeit des Staates Rechnung. Wenn der Staat durch soziale Grundrechte bestimmte Leistungen verspricht, bedeutet dies lediglich, dass er diese erbringen möchte. Ob er sie allerdings auch erbringen kann, liegt hingegen nur partiell in seiner Hand und ist im gleichen Maße von den faktischen Gegebenheiten abhängig.[29] Leistungs- und Teilhaberechte können darum immer nur unter der Beschränkung der Leistungsfähigkeit des Staates mit der Konsequenz versprochen werden, dass die niedergelegten Gewährleistungen, wie beispielsweise in der Weimarer Republik, (temporär) vollkommen leerlaufen.[30] Darüber hinaus müsste der Staat auch Zugriff auf die versprochenen Güter haben. In einer pluralistischen Demokratie hingegen unterliegt das Angebot von beispielsweise Arbeitsplätzen und Wohnungen nicht staatlicher Disposition, sondern wird nach den Gesetzen des (freien) Marktes bestimmt.[31]

Dieser Konzeption folgend schützt z.B. Art. 14 Abs. 1 GG als originäres Abwehrrecht grundsätzlich nur denjenigen, welcher vermögenswerte Rechte in seinem Eigentum hat.[32] Dem Mittellosen nützt das potentielle Abwehrrecht aus der Eigentumsgarantie damit ebenso wenig, wie dem Obdachlosen die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).[33]

c) Ausnahme

Die einzige ausdrückliche Ausnahme bildet in diesem Kontext Art. 6 Abs. 4 GG, welcher Müttern ein subjektives Recht auf die Fürsorge der Gesellschaft gewährleistet.[34] Alle darüber hinausgehenden sozialen Garantien finden ihren Ausdruck nicht in einer verfassungsrechtlichen Positivierung, sondern sind zumindest mittelbar Ausdruck des durch die Artikel 20 und 28 GG garantierten Sozialstaatsprinzips.

2. Sozialstaatsprinzip

In Anbetracht der dargelegten Problematik ausdrücklicher Garantien, wählten die Väter des Grundgesetzes mit dem Sozialstaatsprinzip eine dynamischere Lösung.[35]

Art. 20 GG bestimmt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialstaat ist. Das Grundgesetz gibt auf diese Weise ein höchstes Ziel für jede Aktivität vor[36] und bindet alle Staatsorgane.[37] Der Verfassungsgrundsatz der Sozialstaatlichkeit verpflichtet diese, „schädliche Auswirkungen schrankenloser Freiheit zu verhindern, […] die Gleichheit fortschreitend bis zu dem vernünftigerweise zu fordernden Maße zu verwirklichen [und somit] auch im Verhältnis der Bürger untereinander für Gerechtigkeit und Menschlichkeit zu sorgen“[38].

Neben der möglichen Gewähr individueller Ansprüche ist das Sozialstaatsprinzip vorliegend aber auch hinsichtlich weiterer Aspekte von Bedeutung.

Das Sozialstaatsprinzip kann einerseits als Legitimation für Eingriffe in Grundrechte Dritter dienen (insbesondere in Art. 14 GG), wobei zwingende Voraussetzung aber ein Dazwischentreten des Gesetzgebers ist[39]. Andererseits beinhaltet Art. 20 GG eine Handlungsmaxime für Verwaltung und Gerichte, welche im Rahmen von Ermessenentscheidungen bzw. bei der Auslegung von Vorschriften „sozialstaatskonform“ handeln müssen.[40] Schließlich werden Judikative wie auch Legislative in ihrer Handlungsfreiheit dahingehend begrenzt, dass das Abschaffen solcher Leistungen oder Institutionen, die der Realisierung des Sozialstaates dienen, nicht ersatzlos möglich ist.[41]

Diese Grundsätze geben bereits einen Anhaltspunkt dafür, welche Bedeutung das Sozialstaatsprinzip bei der Auslegung der Verfassung hat, auch wenn es selbst kaum eine Konkretisierung im Grundgesetz erfährt[42]: die Berücksichtigung von Art. 20 GG beginnt dabei bei der Menschenwürde (Art. 1 GG) und erstreckt sich auf die grundrechtlichen Schutzpflichten in ihrer Gänze.[43] Somit ist im Folgenden zu klären, inwieweit sich durch die Auslegung der Grundrechte im Lichte des Sozialstaatsprinzips eventuell doch subjektive Rechte ableiten lassen.

3. Umdeutung von Grundrechten in Teilhaberechte

Zu problematisieren ist also, ob in Ermangelung kodifizierter sozialer Grundrechte, Teilhaberechte nicht im Rahmen einer „sozialstaatlichen“ Umdeutung der Freiheitsrechte gewonnen werden können.

Für einen Umriss sozialstaatlicher Gewährleistungen und der bisherigen Ausgestaltung dieser soll daher im Folgenden exemplarisch auf einzelne sozialstaatliche Garantien und im Rahmen dieser, soweit notwendig, auch auf Gesetze und andere Rechtsquellen zurückgegriffen werden. Den Schwerpunkt soll dabei das auch in der aktuellen Debatte besonders relevante „Recht auf Sicherung des Existenzminimums“ bilden.

a) Recht auf Existenzminimum

Obwohl sich der parlamentarische Rat, wie bereits dargestellt, gegen die Aufnahme sozialer Grundrechte entschied, war gleichwohl von Anbeginn umstritten, ob und inwieweit den anderen Grundrechten ein Recht auf die Sicherung des Existenzminimums entnommen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst auf die grundlegende Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat ab und negierte daher die Ableitung eines individuellen Anspruchs.[44] Als einzig mögliche Ausnahme dieses Grundsatzes verwiesen die Karlsruher Richter auf ein generelles Versäumnis des Staates einen Sozialstaat zu errichten.[45] Diese Rechtsprechung revidierte das Bundesverfassungsgericht allerdings bereits im Jahre 1975, als es feststellte, dass die staatliche Gemeinschaft jedenfalls die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichern muss.[46] Die Wortwahl des Gerichts lies dabei kaum einen anderen Schluss zu, als dass es die staatliche Fürsorgepflicht nicht nur an das Sozialstaatsprinzip, sondern vielmehr auch an das Grundrecht der Menschenwürde knüpfte, der Menschenwürdegarantie seine subjektiv-rechtliche Dimension verlieh und diese somit nicht lediglich als objektive Schutzpflicht betrachtete.[47] Noch deutlicher wird das Bundesverfassungsgericht später, indem es den Anspruch ausdrücklich auf Art. 1 GG i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG stützt.[48]

Ein solches subjektives Recht scheint nun aber den oben genannten Grundsätzen, nach denen die Ausgestaltung der Sozialpolitik dem Gesetzgeber obliegt und die Gewährung von Ansprüchen unter dem Vorbehalt des für den Staat möglichen steht, diametral entgegenzustehen. Verstärkt wird diese Problematik durch die Verbindung zur vorbehaltlos garantierten Menschenwürdegarantie, die eine Abwägung im Rahmen der Gewährung von sozialen Sicherungsleistungen verbieten würde.[49] In Anbetracht dieser Konsequenz ist eine genaue Bestimmung des Schutzbereiches des Leistungsrechts unumgänglich.

aa) Schutzbereich

Aufgrund der Anknüpfung des Anspruchs an die Menschenwürde, kann zunächst die Objektformel des Bundesverfassungsgerichts herangezogen werden. Demnach ist das Existenzminimum unterschritten, sobald der Mensch gezwungen wäre, unter ökonomischen Bedingungen zu leben, die ihm zum Objekt degradieren würden[50] womit zugleich festgestellt ist, dass ein Leistungsanspruch nur soweit auf Art. 1 GG gestützt werden kann, wie dieser auf Schaffung bzw. Erhalt der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein gerichtet ist.[51]

(1) Kernbereich

Problematischer ist die Bestimmung dieser Mindestvoraussetzungen. Unterschritten sind diese aber auf jeden Fall, wenn die Existenz des Individuums selbst gefährdet ist, also insbesondere wenn es an ausreichender Nahrung, Kleidung, Unterkunft und einer angemessenen Gesundheitsversorgung[52], also dem physiologisch Notwendigen mangelt[53]. Geschützt ist somit der Kern des individuellen Daseins; das Überlebensnotwendige.

(2) Rahmenbedingungen

Damit ist allerdings noch keine Aussage über die Rahmenbedingungen, die Umstände, in denen das Individuum mit dem Notwendigsten ausgestattet existiert, getroffen. Diese müssen aufgrund der oben aufgezeigten Wertungen differenziert von der Sicherung des Existenzminimums betrachtet werden. Im Gegensatz zum Kernbereich menschlicher Existenz sind das Interaktionsfeld und die Anforderungen an eine würdige Eingliederung in die Umwelt nicht objektiv und zeitlos zu bestimmen. Vielmehr orientiert sich der Umfang staatlicher Unterstützung an einem gesellschaftlichen Kontext, welcher insbesondere die Leistungsfähigkeit und den Lebensstandard der Gemeinschaft zu berücksichtigen hat[54] und kann daher als soziokulturelles Existenzminimum bezeichnet werden.[55] Aufgrund der Abhängigkeit dieses soziokulturellen Existenzminimums von gesellschaftlichen Entwicklungen und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Abwägung zwischen dem Notwendigen und dem Möglichen, können diesbezügliche Leistungsansprüche nicht aus der abwägungsfeindlichen Menschenwürde erwachsen. Anknüpfungspunkt für über das für den Erhalt des Daseins Notwendige kann demnach nur das Sozialstaatsprinzip sein.[56] Dies bedeutet zugleich, dass in Ansehung der Abhängigkeit vom gesellschaftlichen Wohlstand, der Leistungsumfang bei steigendem gesellschaftlichen Wohlstand wachsen, aber umgekehrt auch bei sinkendem Wohlstand wieder fallen kann.[57]

bb) Verbindlichkeit durch Leistungsanspruch

Art. 19 IV GG gewährt grundsätzlich einen vollumfänglichen Rechtsschutz. In Anbetracht der soeben im Schutzbereich vorgenommenen Differenzierung muss allerdings auch hinsichtlich der Verbindlichkeit der Gewährleistungsansprüche unterschieden werden.

(1) Kernbereich

Hinsichtlich des Kernbereichs besteht ein subjektives Recht des Bürgers gegen den Staat. Erfüllt der Staat seine „zwingende“[58] Leistungspflicht nicht, ist dieses Recht zweifelsohne einklagbar. Fraglich ist allerdings, ob sich diese Beschränkung der Freiheit des Gesetzgebers, und die damit einhergehende Kontrolle durch das Gericht, nur auf das „ob“ der Leistung oder auch auf das „wie“ der Leistungserbringung beziehen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte 1986 fest, dass der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich in Geld zu gewähren sei.[59] Für eine solche Restriktion ist allerdings kein Grund ersichtlich. Die Mindestvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz können keineswegs nur mit Geldleistungen gesichert werden. Gerade in Anbetracht der umfassten Güter wie Nahrung, Kleidung und Wohnraum erfüllt eine Sachleistung den Zweck der Grundsicherung genauso, wie eine Geldleistung. Soweit dem Leistungsempfänger dabei eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der konkreten Sache zusteht, bzw. die Wünsche des Bürgers bei der Leistungsverteilung Berücksichtigung finden und er seine Selbständigkeit nicht vollumfänglich verliert[60], wird dieser keineswegs zum Objekt staatlichen Handelns. Darüber hinaus würde eine derartige Beschränkung ohne ersichtliche Rechtfertigung in den grundsätzlich vom Grundgesetz gewährten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers eingreifen. „Wie“ der Staat seiner Leistungspflicht nachkommt, ist daher eine nicht unter die gerichtliche Kontrolle gestellte politische Entscheidung.[61]

(2) Rahmenbedingungen (soziokulturelles Existenzminimum)

Weitreichenderen Begrenzungen unterliegt die gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf das soziokulturelle Existenzminimum. Wie bereits dargestellt bestimmen sich diese Leistungen in wesentlich größerem Umfang durch politische Wertungen, sodass der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative genießt[62]. Aufgrund der Abhängigkeit des Leistungsmaßstabes von den Lebensverhältnissen können im Gegensatz zur Leistung des notwendigen Existenzminimums bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen beispielsweise auch fiskalische Erwägungen des Staates eine Rolle spielen.[63] Ein geringerer gesellschaftlicher Wohlstand führt zulässigerweise zu einer Senkung des soziokulturellen Existenzminimums[64], sodass eine bestimmte Leistungshöhe nicht garantiert wird. Daraus folgt eine nur sehr begrenzte richterliche Kontrolle. Erst wenn der Staat die Leistungen derart zurücknimmt, dass das Existenzminimum in seinem Wesen angegriffen und somit der Zweck der gesellschaftlichen Integration nicht mehr erreicht werden kann, eröffnet sich die Möglichkeit richterlicher Kontrolle.

(3) Leistungs- und Berechnungsgrundlage

Schließlich bleibt die Frage, inwieweit die den Leistungen zugrundeliegenden Leistungs- und Berechnungsgrundlagen der richterlichen Überprüfung zugänglich sind.

Da, wie bereits festgestellt wurde, keine normativen Festsetzungen hinsichtlich der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums existieren, hat das Bundesverwaltungsgericht Strukturprinzipien entwickelt, an denen sich staatliche Maßnahmen messen lassen müssen.[65] Anhand dieser Kriterien hat, trotz der grundsätzlich weiten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, eine weitergehende Konkretisierung des staatlichen Leistungsauftrages stattgefunden. Diese Kriterien sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

(a) Maßstab der individuellen Bedarfsdeckung

Abgeleitet aus der Menschenwürdegarantie wurde zunächst der sog. Bedarfsdeckungsgrundsatz entwickelt.[66] Soweit der Kernbereich betroffen ist, müssen die Gewährleistungen effektiv und ausreichend sein.[67] Eine effektive Gestaltung setzt dabei ebenfalls voraus, dass das Gewährleistungsverfahren geeignet ist, den Bedarf des Individuums in jedem Einzelfall vollständig zu befriedigen.[68] Dies bedeutet, dass eine nur auf pauschalisierten Berechnungsgrundlagen beruhendes Leistungssystem, im Rahmen dessen die individuelle Notlage keine Berücksichtigung findet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.[69] Dadurch werden allgemeine Regelsätze aber nicht per se unzulässig; sie müssen lediglich mit Öffnungsklauseln für eine individuelle Bedarfsfeststellung versehen sein.

(b) Selbsthilfegrundsatz

Darüber hinaus wird der Menschenwürde und dem daraus resultierenden Anspruch auf ein selbstverantwortliches Leben dadurch Rechnung getragen, dass ihm der Staat in der Notlage Hilfeleistungen zur Verfügung stellt, ihm aber dennoch nicht alle Probleme abnimmt.[70] Eine derartige Bevormundung würde dem Betroffenen von vorneherein unterstellen, dass er nicht in der Lage sei, auch größere ökonomische Notlagen aus eigener Kraft zu überwinden und würde ihn zum reinen Objekt staatlichen Handelns machen.[71] Die Menschenwürde garantiert daher nicht nur den Schutz des Individuums durch staatliche Leistung, sondern schützt dessen Subjektqualität durch die Anordnung des Vorrangs der Selbsthilfe. Aufgrund dieses Subsidiaritätsprinzips kann von dem Einzelnen verlangt werden, zumutbare Arbeit aufzunehmen, um sein Existenzminimum insbesondere ohne staatliche Hilfe zu erwirtschaften.[72] Konsequenz eines solchen Menschenwürdeverständnisses ist dann auch, dass den Staat aus der gleichen Überlegung eine Verpflichtung trifft, einen Anreiz zur Selbsthilfe zu schaffen, indem Arbeitsplätze vermittelt und andauernde Arbeitsunwilligkeit sanktioniert wird.[73] Sanktionen dürfen allerdings nicht in den Kernbereich der Existenzsicherung eingreifen, sodass im Rahmen der Grundversorgung insbesondere an die Substitution von Geld- durch Sachleistungen zu denken ist.

Weiterhin folgt aus dem bisher gesagten, dass die Höhe der gewährten Leistungen dem Leistungsempfänger den Anreiz zur eigenständigen Sicherung seiner Existenz nicht nehmen darf, wodurch sich das sog. Lohnabstandsgebot rechtfertigt.[74] Danach ist die Leistung derart zu bemessen, dass sie unter dem Durchschnittseinkommen unterer Einkommensschichten bleibt, soweit die sodann zu erbringende Leistung zur Existenzsicherung genügt.[75]

(c) Amtsprinzip

Schließlich folgt aus der festgestellten Handlungspflicht des Staates das Amtsprinzip. Die Wahrung der Menschenwürde setzt keinen Antrag auf Hilfe durch den Betroffenen voraus, sondern hat von Amts wegen zu erfolgen[76], sodass die Gewährung des Existenzminimums vom Untersuchungsgrundsatz geprägt sein muss[77]. Der Staat ist daher ab dem Moment der Kenntniserlangung verpflichtet, die notwendigen Leistungen zu erbringen[78], wobei der Staat den nicht Hilfesuchenden aufgrund der Verknüpfung zur Menschenwürde nicht zur Annahme der Hilfe zwingen kann[79]. Auch durch den Annahmezwang verkäme das Individuum zum Objekt, da die freie Willensentfaltung zentrales Element menschlicher Würde ist.

cc) Weitere Wirkungsebenen

Das dargestellte subjektive Recht auf Sicherung des Existenzminimums wirkt letztlich über die eigentliche Anspruchsgewährung hinaus.

Aufgrund der vollumfänglichen Justiziabilität des Grundgesetztes und der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, muss auch die Möglichkeit der Geltendmachung gesichert sein. Würde eine derartige Sicherung, wie z.B. in Gestalt einer Prozesskostenhilfe, nicht existieren, würden die Ansprüche leerlaufen.[80]

Darüber hinaus begründet das Grundrecht eine Schutzpflicht des Staates, den Bürger auch vor Eingriffen Dritter in das Existenzminimum zu schützen[81] sowie ein Abwehrrecht im Rahmen der Steuererhebung. Der Staat darf durch die Besteuerung des Einkommens nicht die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein gefährden.[82]

dd) Weitere Leistungsansprüche

Nach der ausführlichen Betrachtung des Rechts auf Sicherung des Existenzminimums soll im Folgenden exemplarisch untersucht werden, inwieweit über die Sicherung des Existenzminimums hinaus weitere Leistungsansprüche abgeleitet werden können. Dabei sollen insbesondere das Recht auf Arbeit, das Recht auf eine Wohnung sowie das Recht auf Bildung betrachtet werden.

(1) Recht auf Arbeit

Unter dem Recht auf Arbeit wird herkömmlich ein Recht der Arbeitswilligen und Arbeitsfähigen, die keine Arbeit finden können, verstanden, vom Staat Zuweisung von Arbeit zu verlangen, von deren Ertrag sie auskömmlich leben können.[83]

(a) Grundgesetz und Landesverfassungen

Dem Grundgesetzt selbst lässt sich kein derartiges Recht auf Arbeit entnehmen, allerdings kennen einige Landesverfassungen ein solches. Die Rechtsprechung ist bei der Begründung eines subjektiven Rechts allerdings sehr zurückhaltend. So stellte beispielsweise der Bayrische Verfassungsgerichtshof bezüglich Art. 166 II Bayer. Verf,[84] fest, dass sich aus diesem zwar die Pflicht für den Staat ergebe, geeignete wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen zu treffen, damit nach Möglichkeit jedermann durch Arbeit eine auskömmliche Existenz finde, darüber hinaus dem Individuum aber kein öffentlich rechtlicher Anspruch eingeräumt wird.[85] Der Hessische Gerichtshof legt Art. 28 Abs. 2 HV[86] ähnlich aus. Garantiert werde lediglich die Institution der Arbeitsvermittlung und einer Arbeitslosenversicherung zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeitslosen.[87] Die in den Landesverfassungen enthaltenen Garantien sind somit als schlichte Programme zu verstehen, deren Nichtausführung keinerlei juristische Konsequenzen haben.[88] Ein klagefähiges Recht lässt sich den Normen nur für den hypothetischen Fall entnehmen, dass überhaupt keine staatliche Beschäftigungspolitik stattfindet.[89]

(b) Einfachgesetzliche Regelungen

Ein Recht auf Arbeit könnte sich allerdings aus einfachgesetzlichen Regelungen ergeben.

In Frage kommt zunächst das sog. Stabilitätsgesetz[90]. Danach verfolgen der Bund und die Länder vier Ziele: (1) Preisstabilität, (2) einen hohen Beschäftigungsstand, (3) Außenwirtschaftliches Gleichgewicht und (4) stabiles und angemessenes Wirtschaftswachstum. Schon dem Wortlaut und der Zielsetzung, welche einen hohen Beschäftigungsstand anvisieren, lässt sich entnehmen, dass gerade nicht die Vollbeschäftigung und somit ein Recht für Jedermann auf Arbeit gemeint ist und sich ein Recht auf Arbeit somit nicht herleiten lässt. Gleiches gilt für § 1 des Arbeitsförderungsgesetzes[91] und § 1 Abs. 1 SGB III, sodass auch kein einfachgesetzliches Recht auf Arbeit ersichtlich ist. Das deutsche Recht kennt somit keine klar definierte staatliche Pflicht, so viele Arbeitsplätze zu schaffen, dass die Arbeitslosigkeit zu einer Ausnahmeerscheinung gemacht oder gar völlig beseitigt wird.[92]

(2) Recht auf Wohnung

Ein Recht auf Wohnung, welches jedem Bürger eine angemessene Unterkunft bietet, kennt das deutsche Recht ebenfalls nicht. Den zentralen Bezug zur Wohnung findet sich in Art. 13 GG. Dieser schützt allerdings lediglich die Unverletzlichkeit der Wohnung und sichert somit nur den status quo. Das verfassungsrechtliche Minimum eines „Daches über den Kopf“ ist vielmehr eine Frage des Kernbereichs der Existenzsicherung.

(3) Recht auf Bildung

Auch ein ausdrückliches Recht auf Bildung ist im Grundgesetz nicht zu finden. Art. 12 GG garantiert zwar die freie Wahl der Ausbildungsstätte, schweigt jedoch zu der Frage, ob eine solche auch zur Verfügung stehen muss.[93]

Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet grundsätzlich ausschließlich ein Abwehrrecht gegen staatliche Reglementierungen der Wahlfreiheit. Dieses Recht würde aber leerlaufen, soweit der Staat bestimmte Ausbildungseinrichtungen monopolisiert und Art. 12 GG Abs. 1 GG nicht zugleich ein Zugangsrecht beinhalten würde.[94] Die Problematik stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Universitätsstudium. Zweifelsohne können für den Zugang objektive Zulassungskriterien geschaffen werden, zugleich steht der Anspruch auf Zugang aber auch unter dem Vorbehalt des Möglichen. Bei Knappheit der Kapazitäten besteht mithin nur ein Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe der aus Art. 3 GG folgenden Kriterien der Verteilungsgerechtigkeit unter Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten.[95]

In der Konsequenz bedarf es für die Begründung dieses Ergebnisses also nicht zwangsläufig eines abgeleiteten Leistungsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Allerdings leitet das Bundesverfassungsgericht aus Art. 12 Abs. 1 GG noch einen darüber hinaus gehenden Anspruch ab. Beweist ein Kläger, dass eine Universität ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft hat, so hat er unabhängig von seiner Position in der nach den materiellen Zulassungskriterien gegebenen Rangfolge einen Anspruch auf Zulassung, soweit die Zahl der klagenden Bewerber die Zahl der ungenutzten Plätze nicht übersteigt.[96]

Der Maßstab der begrenzten Kapazität macht darüber hinaus sogleich deutlich, dass ein Anspruch auf Errichtung zusätzlicher Einrichtungen nicht besteht. Im Übrigen dürfte das zum Recht auf Arbeit gesagte gelten; ein weiterreichender Anspruch, wie zum Beispiel auf Schaffung eines individuellen Studienplatzes, ist nur vorstellbar, wenn das staatliche Bildungsangebot vollkommen unzulänglich ist.[97]

Außerhalb der universitären (Berufs-)Ausbildung richtet sich das Angebot der Ausbildungsplätze nach dem Bedarf der Unternehmen. Auch in diesem Bereich kann, wie im Rahmen des Rechts auf Arbeit, nur eine mittelbare staatliche Einflussnahme erfolgen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Ausbildungsplatzes durch den Staat lässt sich im deutschen Recht ebenso wenig finden, wie ein Recht auf einen Arbeitsplatz.

[...]


[1] Simon, AuR 1992, 289 (289).

[2] Frenz, Europäische Grundrechte, Rdnr. 3549.

[3] Vgl. Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, § 112 Rdnr. 13.

[4] Dörfler, Die Vereinbarkeit sozialer Grundrechte mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, 1978, S. 62 f..

[5] Lücke, AöR 107 (1982), 15 (18).

[6] M. Weiss, AuR 2001, 374 (376).

[7] Everling, Zur Europäischen Grundrechte-Charta und ihren Sozialen Rechten, S. 162.

[8] Rengeling/Szczekalla, Grundrechte, Rdnr. 425.

[9] Ebenda.

[10] Vgl. Rengeling/Szczekalla, Grundrechte, Rdnr. 425.

[11] Badura, Der Staat, 14 (1975), 17 (18).

[12] Badura, Der Staat, 14 (1975), 17 (19).

[13] Art. 21 der Jakobinerverfassung lautet: „Article 21 Les secours publics sont une dette sacrée. La société doit la subsistance aux citoyens malheureux, soit en leur procurant du travail, soit en assurant les moyens d'exister à ceux qui sont hors d'état de travailler.”.

[14] Stadelmann, Geschichte der Revolution von 1948, S. 170 ff..

[15] Ebenda.

[16] Scholler, Der Staat 13 (1974), 51 (51 ff.).

[17] Zum Beispiel: Verfassung Irlands vom 1. Juli 1937; Verfassung der (IV.) französischen Republik vom 27. Oktober 1946; Verfassung Italiens vom 27. Dezember 1947.

[18] Voigt, Geschichte der Grundrechte, S. 124.

[19] Badura, Der Staat, 14 (1975), 17 (19).

[20] Schambeck, Grundrechte und Sozialordnung, S. 35 f..

[21] Ebenda.

[22] Schambeck, Grundrechte und Sozialordnung, S. 36.

[23] Vor allem Art. 142 ff., 151 ff. WRV; hierzu: Herzog, Allgmeine Staatslehre, S. 385.

[24] Vgl. etwa: Art. 106, 166 BayVerf., Art. 8, 10, 14, 27 BremVerf., Art. 28 HessVerf., Art. 4, 6a NdsVerf., Art. 8, 24 NRWVerf., Art. 45 SaarlVerf..

[25] Vgl. H. Dreier, in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Vorb., Rdnr. 81.

[26] Ähnlich R. Herzog, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 20, Rdnr. 22.

[27] R. Herzog, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 20, Rdnr. 22.

[28] Ebenda.

[29] Zippelius, Allgemeine Staatslehre, § 34, III., Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 386.

[30] Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 386.

[31] Zippelius, Allgemeine Staatslehre, § 34, III..

[32] Vgl. Ipsen, Grundrechte, Rdnr. 111.

[33] Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 385, Ipsen, Grundrechte, Rdnr. 111.

[34] Ähnlich: M. Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Vor Art. 1, Rdnr. 47.

[35] Ähnlich: Degenhart, Staatsrecht I, Rdnr. 569.

[36] Däubler, Schutz sozialer Grundrechte, S. 126.

[37] BVerfGE 1, 97 (105).

[38] BVerfGE 5, 85 (206).

[39] BVerfGE 59, 231 (263); Degenhart, Staatsrecht I, Rdnr. 577.

[40] BVerfGE 3, 377 (381).

[41] Degenhart, Staatsrecht I, Rdnr. 570.

[42] Däubler, Schutz sozialer Grundrechte, S. 126.

[43] M. Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Art. 20, Rdnr. 54.

[44] BVerfGE 1, 97 (104).

[45] BVerfGE 1, 97 (104 f.).

[46] BVerfGE 40, 121 (133); später: BVerfGE 82, 60 (80), BVerfG, NJW 2010, 505 (507).

[47] Ähnlich: Soria, JZ 2005, 644 (645).

[48] BVerfG, NJW 2010, 505 (517).

[49] Soria, JZ 2005, 644 (645).

[50] G. Dürig, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 1, Rdnr. 43; Ph.Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. I, Art. 1, Rdnr. 36; Bieback, EuGRZ 1985, 657 (666 f.).

[51] BVerfGE 40, 121 (133).

[52] BVerwGE 14, 294 (296 f.); 87, 212 (214).

[53] Soria, JZ 2005, 644 (648).

[54] BVerwG, NJW 1986, 737 (738); Hufen, VVDStRL 47 (1989), 142 (163); Isensee, in: FS Broermann, 1982, S. 365 (371), Stolleis, NDV 1981, 99 (101), W. Weber, Der Staat 1965, 409 (431).

[55] Däubler, NZS 2005, 225 (226 f.); Soria, JZ 2005, 644 (648).

[56] Herdegen, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 1, Rdnr. 114.

[57] P. Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 1 Rdnr. 30; Soria, JZ 2005, 644 (648).

[58] BVerfGE 82, 60 (80).

[59] BVerwGE, 72, 354 (357 f.).

[60] Ähnlich: Soria, JZ 2005, 644 (648).

[61] Vergleiche: Stolleis, 55. DJT, N 9 (30).

[62] BVerwGE 25, 307 (317); Ipsen, Staatsorganisationsrecht, Rdnr. 996.

[63], JZ 2005, 644 (649); wohl auch: P. Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 1, Rdnr. 30.

[64] BVerwGE 69, 146 (155); a maiore ad minus: P. Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 1, Rdnr. 30.

[65] BVerwGE 23, 149 (153); dazu Anm. Badura, JZ 1967, 59 f..

[66] BVerwGE 108, 47 (53).

[67] Soria, JZ 2005, 644 (650).

[68] Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, § 3, Rdnr. 1; m.w.N.: Soria, JZ 2005, 644 (650).

[69] Schoch, Sozialhilfe, S. 94 f..

[70] Schoch, Sozialhilfe, S. 85 f.; Soria, JZ 2005, 644 (650).

[71] BVerwGE 23, 149 (153).

[72] Ebenda.

[73] BVerwGE 29, 99 (104 ff.).

[74] Sartorius, Das Existenzminimum im Recht, S. 122 ff..

[75] Soria, JZ 2005, 644 (651).

[76] Ebenda.

[77] Knopp/Fichtner, BSHG, § 5, Rdnr. 1; Ritgen, in: Knack/Henneke [Hrsg.], VwVfG, § 24, Rdnr. 10; Obermayer, VwVfG, § 23, Rdnr. 12 ff..

[78] Soria, JZ 2005, 644 (652).

[79] Roscher, in: LPK-BSHG, § 5, Rdnr. 4 ff..

[80] BVerfGE 78, 104 (117 f.).

[81] Insbesondere durch Pfändungsgrenzen, vgl. §§ 811, 850 ZPO.

[82] Soria, JZ 2005, 644 (652).

[83] BayVerfGH, JZ 1961, 168 (168).

[84] Art. 166 Bayer. Verf. lautet: (1) Die Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates. (2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen. […].

[85] BayVerfGH, JZ 1961, 168 (168).

[86] Art. 28 Abs. II HV lautet: […] (2) „Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und, unbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht zur Arbeit“[…].

[87] ESVGH 22, 13 (17).

[88] M.w.N.: Däubler, Schutz sozialer Grundrechte, S. 128 f..

[89] Däubler, Schutz sozialer Grundrechte, S. 129.

[90] Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft v. 8. Juni 1967, BGBl I, S. 582.

[91] Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969, BGBl I, S. 582.

[92] Däubler, Schutz sozialer Rechte, S. 129.

[93] Reuter, DVBl 1974, 7 (12); Däubler, Schutz sozialer Rechte, S. 123.

[94] M.w.N.: Murswiek, Grundrechte als Teilhaberechte, soziale Grundrechte, in: HStR V, Rdnr. 80; BVerfGE 33, 303 (331 f.); 43, 291 (313 f.).

[95] Murswiek, Grundrechte als Teilhaberechte, soziale Grundrechte, in: HStR V, Rdnr. 80; BVerfGE 33, 303 (332 ff.); 43, 291 (313 ff.).

[96] BVerfGE 39, 258 (268 ff.).

[97] Vgl. BVerfGE 33, 303 (333).

Fin de l'extrait de 73 pages

Résumé des informations

Titre
Bedeutung und Verbindlichkeit sozialer Grundrechte in der Europäischen Union und in Deutschland im Rechtsvergleich
Université
University of Osnabrück
Note
14
Auteur
Année
2010
Pages
73
N° de catalogue
V162776
ISBN (ebook)
9783640777181
ISBN (Livre)
9783640777464
Taille d'un fichier
838 KB
Langue
allemand
Mots clés
Soziale Grundrechte, europäischer Grundrechtsschutz, Charta der Grundrechte, Leistungsansprüche
Citation du texte
Marco Athen (Auteur), 2010, Bedeutung und Verbindlichkeit sozialer Grundrechte in der Europäischen Union und in Deutschland im Rechtsvergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/162776

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