Rechtsprobleme beim Einsatz der Deutschen Marine gegen die Piraten vor der Küste von Somalia


Mémoire (de fin d'études), 2009

88 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Krisenherd Somalia
2.1 Von der Staatsbildung zum Staatszerfall
2.2 Internationales Krisenmanagement
2.3 Humanitäre Lage
2.4 Menschenrechtslage
2.5 Die politische Situation
2.5.1 Süd- und Zentralsomalia
2.5.2 Somaliland
2.5.3 Puntland
2.6 Clanstrukturen
2.7 Die allgemeine Rechtslage
2.8 Möglichkeiten somalischer Behörden zur Kontrolle der Hoheitsgewässer

3 Internationaler rechtlicher Rahmen zur Piratenbekämpfung
3.1 Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
3.1.1 Das Staatsgebiet eines Küstenstaates
3.1.2 Tatbestand der Piraterie
3.1.2.1 Definition im Seevölkerrecht
3.1.2.2 Definition des Terrorismus
3.1.3 Verpflichtungen und Befugnisse für die Unterzeichnerstaaten
3.1.3.1 Zusammenarbeit aller Staaten
3.1.3.2 Berechtigung zum Aufbringen
3.1.3.3 Recht zum Betreten
3.1.3.4 Recht der Nacheile
3.1.3.5 Pflicht zur Hilfeleistung
3.1.3.6 Zusammenfassung
3.2 Die Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates
3.2.1 Bemühungen im Vorfeld der Resolutionen
3.2.2 Die Resolution 1816
3.2.3 Folgeresolutionen
3.3 Exkurs: Initiativen von Staaten in pirateriegefährdeten Gebieten
3.3.1 Südostasien
3.3.2 West- und Zentralafrika
3.3.3 Golf von Aden

4 Maßnahmen der EU zur Piratenbekämpfung
4.1 Beschlüsse des Rates der EU
4.2 Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP
4.2.1 Mission
4.2.2 Auftrag und Aufgaben
4.2.3 Einsatzgebiet
4.3 Abkommen mit Drittstaaten zwecks Überstellung
4.3.1 Rechtliche Grundlagen
4.3.2 Problem der Überstellung nach Somalia
4.3.3 Überstellung nach Kenia
4.4 Exkurs: Vorschläge zur Schaffung einer internationalen Gerichtsbarkeit für Fälle von Piraterie

5 Rechtsprobleme beim Einsatz der Deutschen Marine gegen Piraten
5.1 Pirateriebekämpfung und Grundgesetz
5.1.1 Verfassungsrechtliche Kompetenz nach Art. 87a GG
5.1.1.1 Ausdrückliche Rechtfertigung in Artikel 25 GG?
5.1.1.2 Ausdrückliche Rechtfertigung in Artikel 24 II GG?
5.1.1.3 Amtshilfe nach Artikel 35 GG?
5.1.2 Trennungsgebot
5.1.3 Notwendigkeiten und Ansätze einer Neuregelung
5.2 Möglichkeiten der Anwendung deutschen Strafrechts
5.2.1 Internationale Rechtsgrundlagen
5.2.2 Nationale Rechtsgrundlagen
5.2.3 Straftatbestände
5.3 Kompetenzen der Deutschen Marine im Rahmen der Operation Atalanta..61
5.3.1 Festnahme
5.3.2 Überstellung
5.3.3 Kompetenz der Nothilfe außerhalb der Operation Atalanta
5.4 Mögliche Mitwirkung der Bundespolizei
5.4.1 Seeaufgabengesetz
5.4.2 Mittel und Einsatzkräfte der Bundespolizei
5.5 Das Asylrecht und aufgebrachte Piraten
5.5.1 Das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland
5.5.2 Zum Asylrecht auf deutschen Kriegsschiffen
5.6 Der Parlamentsbeschluss vom 19. Dezember 2008
5.6.1 Rechtsgrundlagen
5.6.2 Einzusetzende Kräfte und Fähigkeiten

6 Der Umfang möglicher Hilfeleistungen für die Handelsschifffahrt
6.1 Der Umfang der deutschen Beteiligung
6.2 Vorbeugende Maßnahmen
6.3 Eingreifende Maßnahmen
6.4 Exkurs: Marineschifffahrtsleitung (MSLtg) / Naval Co-Operation and Guidance for Shipping (NCAGS)

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Anlagen

Abbildungsverzeichnis

Abb. 2.1: Quelle: MGFA 2007

Abb. 2.2: Clans am Horn von Afrika Quelle: MGFA 2007

Abb. 2.3: Piratenüberfälle im Jahre 2008 Quelle: IMB 2008

Abb. 2.4: weltweit 293 gemeldete Angriffe Januar-Juni 2009; Quelle: IMB 2009

Abb. 3.1: Mitgliedsstaaten der MOWCA Quelle: www.mowca.org

Abb. 3.2: Routenverlauf des „Golf of Aden Group Transit“ Quelle: www.goagt.org

Abb. 4.1: Einsatzgebiet der Operation Atalanta Quelle: marine.de

Abb. 1: Vereinfachte schematische Darstellung des Staatszerfalls Somalias Quelle: Matthies, Volker: Kriege am Horn von Afrika; 2005, S. 207

Abb. 2: Clanstruktur der Somalis Quelle: WEBER, Mathias: Der UNO-Einsatz in Somalia: Die Problematik einer "humanitären Intervention"; Frankfurt a.M.: M.W. Verlag, 1997, S. 148f

Abb. 3: Quelle: IMB 2009

Abb. 4: Quelle 2009

Abb. 5: Nationalität der Schiffseigner, die mehr als 10 mal durch Piraten angegriffen wurden; Quelle: IMB 2009

Abb. 6: Darstellung der Seegrenzen an]hand zwei fiktiver Staaten Quelle: Berg et al. 2006; S. 28

Abb. 7: Darstellung der Seegrenzen mit Erläuterungen Quelle: http://www.wbgu.de/Images/sn_2006_de/2_6-1.png 20.09.2009

Abb. 8: Anti-Piracy Planning Chart Q6099http://www.ukho.gov.uk/ProductsandServices/PaperCharts/Documents/Q609 9.pdf (16.10.2009)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 2.1: Wirtschaftsdaten Horn von Afrika Quelle: MGFA 2007

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Piraterie vor der Küste Somalias sowie im Golf von Aden hat mittlerweile bedrohliche Ausmaße angenommen. Als Folge sind die Schiffe des Welternährungsprogramms (WFP) mit internationalen humanitären Hilfs- lieferungen für die notleidende somalische Bevölkerung stark gefährdet. Eine weitere große Gefahr besteht für die Handelsschifffahrt im Golf von Aden, durch den die wichtigste Handelsroute zwischen Europa und Asien verläuft. Der weltweite Schaden durch Seepiraterie wird von der Internationalen Handelskammer (ICC) auf mehr als 13 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Seit den Kaperungen der MV „Faina“ mit russischen Panzern an Bord und dem saudischen Supertanker „Sirius Star“, spätestens jedoch seit der monatelang andauernden Geiselnahme der Besatzung des deutschen Containerschiffs „Hansa Stavanger“, ist das Problem der modernen Piraterie vor der Küste Somalias auch in der Öffentlichkeit in Deutschland präsent.

Der dramatische Anstieg der Angriffe auf Handelsschiffe hat im Wesentlichen seine Ursachen im zerfallenen Küstenstaat Somalia. Der Staat verfügt über keine funktionierende Zentralregierung und kann daher seiner Aufgabe für Ordnung und Sicherheit im Land selbst sowie in den Gewässern vor der Küste zu sorgen, nicht nachkommen.

In der vorliegenden Arbeit soll die derzeitige Situation in Somalia sowie die Ursachen, die zu dem rasanten Anstieg der Piraterie vor der Küste Somalias geführt haben, aufgezeigt werden. Die rechtlichen Grundlagen im Völkerrecht für die Maßnahmen gegen Piraterie und die Aktivitäten des UN-Sicher- heitsrats werden dargestellt. Der Entscheidungsweg zur EU-geführten Militäroperation Atalanta, welche sich als Beitrag zur Bekämpfung der Piraterie im Grenzbereich zwischen Polizei- und Militäraktion bewegt, wird gezeigt. Weiterhin wird auf die rechtliche Problematik auf nationaler Ebene beim Einsatz der Deutschen Marine zur Bekämpfung von Piraterie eingegangen.

Besonderer Dank gilt den folgenden Personen, da sie durch Bereitstellung von Unterlagen und durch Ratschläge zu der Entstehung dieser Arbeit maßgeblich beigetragen haben:

Prof. Dr. Frank Ziemer, Kapitän (Hochschule Wismar)

Dipl.-Päd. Thomas Thur, KptLt. d.R. (Hochschule Wismar)

Roland Vogler-Wander, FKpt (Pressestelle EinsFüKdoBw)

Hartwig Ross, FKpt d.R. (Marineschifffahrtsleitstelle Hamburg) Ingolf Schlobinski, KKpt (1.Offizier Fregatte "Rheinland-Pfalz") Daniel Auwermann, KptLt (Pressestelle MSCHOA Northwood)

2 Krisenherd Somalia

2.1 Von der Staatsbildung zum Staatszerfall

Bereits lange vor der modernen Staatenbildung im 19.Jahrhundert gab es staatsähnliche Gebilde am Horn von Afrika. Die ungünstigen ökologisch- ökonomischen Bedingungen, wie Trockenheit und Dürren, ließen in den Somali-Gebieten kaum einen Staatsbildungsprozess auf der Grundlage von landwirtschaftlicher Produktion zu, wie er etwa im benachbarten äthiopischen Hochland durch sesshaften Ackerbau stattfand. Die Wanderviehwirtschaft war die hauptsächliche Wirtschaftsform, lediglich im Süden des Landes existieren fruchtbare Ackerbauflächen. An der somalischen Küste entstanden Städte, die als Handelszentren im Warenverkehr zwischen Somalia und Arabien, später auch Indien und China, fungierten (vgl. Bakonyi 2001: 48; Matthies 2005).

Das Volk der Somali stellte eine in Afrika eher selten verbreitete ethnisch- kulturelle Einheit dar, eine Art „Nation“, mit gemeinsamer somalischer Sprache und dem sunnitischen Islam als dominierende Religion. Das sonst verbreitete konfliktreiche Stammeswesen gab es nicht, stattdessen existierte eine staatenlose Nomadengesellschaft, deren Sozialstruktur durch ein ver- schachteltes System vielfältiger Verwandtschaftsverbände, „Clans“ und „Subclans“ genannt, geprägt war. Aber auch dieses Gesellschaftssystem brachte Konflikte mit sich und Streitigkeiten über die Nutzung von Weide- flächen und Wasserstellen traten immer wieder auf (vgl. Matthies 2007: 144f).

Im Zuge des Kolonialismus und durch die wachsende strategische Bedeutung des Horns von Afrika infolge der Öffnung des Suez-Kanals im Jahre 1869 und der damit verbundenen Verwandlung des Roten Meeres zu einer der wichtigsten Seestraßen, wurden gegen Ende des 19.Jahrhunderts die Lebensräume der Somalis zwischen den europäischen Kolonialmächten und dem äthiopischen Kaiserreich in folgende Gebiete aufgeteilt: Französisch-Somaliland (heutiges Dschibuti), Britisch- und Italienisch- Somaliland (heutiges Somalia), das Ogadengebiet (Grenz- gebiet auf heutigem äthiop- ischen Territorium) sowie ein britisch kontrollierter Grenz- distrikt im nordöstlichen Teil des heutigen Kenia. Diese fünf Regionen bilden das his- torische Somalia, welches bis heute im fünf-zackigen Stern der Nationalflagge symbolisiert wird (vgl. Bakonyi 2004: 266). Aus dem Zusammenschluss von zwei der insgesamt fünf Somali-Territorien am Horn von Afrika, dem italienisch verwalteten UN-Treuhandgebiet Somalia und dem britischen Protektorat Somaliland, entstand im Jahre 1960 die unabhängige „Republik Somalia“. Es folgte ein Jahrzehnt, welches auch als die „goldene demokratische Phase bezeichnet wird, mit dem Versuch eine liberale Parteiendemokratie auf Clanbasis zu errichten. Parteien entstanden auf Basis der Clanzugehörigheit, meist aber ohne unterscheidbare politische Ziele. Die ideologische und politische Grundlage des somalischen Staates war ein auf der ethnisch-kulturellen Einheit basierender Nationalismus, mit dem Streben nach einem „Größeren Somalia“, was auch Hauptanliegen der Außenpolitik war, nicht zuletzt weil auch noch größere Teile der somalischen Bevölkerung weiterhin außerhalb der Staatsgrenzen (in Äthiopien, Kenia und Djibouti) lebten (vgl. Spilker 2008: 18).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.1: Quelle: MGFA 2007

Die durch große wirtschaftliche Probleme bedingte unruhige innenpolitische Situation gipfelte 1969 in einem Militärputsch, bei dem der demokratisch gewählte Präsident Ali Shermarke ermordet wurde. Das Mehrparteiensystem wurde durch eine Diktatur mit General Siad Barre an der Spitze, ersetzt. Die Einbeziehung der Clanstrukturen in die Regierung stabilisierte das Militär- regime und es wurde ein weitgehend wirksames, jedoch repressives staat- liches Gewaltmonopol geschaffen. Die Schaffung eines großen Sicherheits- apparates und eine massive militärische Aufrüstung wurden mit sowjetischer Militär- und Entwicklungshilfe erreicht. Nach einer verheerenden Niederlage im Ogaden-Krieg gegen Äthiopien 1978 und einem erfolglosen Putsch- versuch wurde das Regime zunehmend repressiver. Im Norden des Landes entstanden zwei Befreiungsbewegungen, die „Somali Salvadation Demo- cratic Front“ (SSDF) und die „Somali National Movement“ (SNM). Anfangs stellten beide Bewegungen keine ernsthafte Bedrohung für das Barre- Regime dar, jedoch brach 1988 der Bürgerkrieg im Nordwesten aus. Die Regierungskräfte antworteten mit einem massiven Angriff auf den Isak-Clan, dem Hauptunterstützer der SNM, 50.000 Todesopfer und 400.000 Flüchtlinge waren die Folge.

Vor 1988 empfing Somalia eine der höchsten Pro-Kopf-Raten an aus- ländischer Hilfe weltweit und konnte sich somit einen aufgeblähten Beamten- stand sowie eine der größten Armeen Afrikas leisten (vgl. Menkhaus 2008: 34). Mit dem Ende des Kalten Krieges verlor Somalia an strategischer Bedeutung für den Westen, der seit dem Ende des Ogaden-Krieges neuer Bündnispartner war. Schließlich wurden die finanziellen Hilfen, allen voran die der USA, aus menschenrechtlichen Gründen eingestellt, die Leistungs- fähigkeit des Staates schwand schnell und die Armee zerfiel in viele clan- gebundene Einheiten. Der Bürgerkrieg breitete sich schnell im ganzen Land aus und fand seinen vorläufigen Höhepunkt 1991 mit der Flucht Barres und seiner Helfer aus Mogadischu (vgl. Terlinden/Ibrahim 2008: 59; Matthies 2005: 206f). Die SNM zog sich in dieser Situation in den Norden zurück und rief die Republik Somaliland aus (vgl. Bakonyi 2004: 268).

Im Süden entbrannten in vielfältigen Kleinkriegen bewaffneter Gruppen untereinander Machtkämpfe, die in einem bis heute anhaltenden Staats- zerfallskrieg mündeten. Es bildeten sich ein sogenanntes „Kriegsherrentum“ („warlordism“) und eine auf Gewalt gestützte „Kriegsökonomie“ heraus, die durch Plünderung von Gütern, Nahrungsmitteln und Kontrolle über Infra- struktureinrichtungen (Straßen, Flug- und Seehäfen) sowie durch Raub, Piraterie und vor allem Waffenhandel gekennzeichnet war. Dieser Zustand weitgehender Rechtlosigkeit und Privatisierung von Gewalt gab denjenigen Macht, die über Waffen verfügten. Ehemalige Soldaten der regulären somalischen Armee, Banden entwurzelter Jugendlicher, Clan-Milizen und verschiedene „Kriegsherren“ bzw. „Gewalt-Unternehmer“ waren die Haupt- akteure der „Kriegsökonomie“ und drangsalierten dabei die einheimische Bevölkerung sowie die ausländischen Hilfsorganisationen. Weite Teile im Norden und Nordwesten Somalias blieben von Krieg und Hungersnot weitestgehend verschont (vgl. Matthies 2005: 163; 2007: 146; siehe Anlage 1).

2.2 Internationales Krisenmanagement

Auf die kriegsbedingte Hungersnot in (Süd-) Somalia und die humanitäre Katastrophe, mehr als 300.000 Menschen verhungerten, reagierte die UN und entsandte im April 1992 erstmals Blauhelmsoldaten nach Mogadischu. Diese sollten in den Wirren der Bürgerkriegsökonomie für eine gerechte und effiziente Verteilung der internationalen Hilfslieferungen sowie für die Einhaltung der vereinbarten Waffenruhe sorgen. Im Dezember 1992 brachte der Sicherheitsrat die erste „humanitäre“ UN-Intervention hervor, und berief sich dabei auf den Art. 39 der UN-Charta um den „Weltfrieden sowie die internationale Sicherheit wiederherzustellen“. Der Sicherheitsrat beauftragte die USA, eine durchgreifende und langfristige internationale Hilfs- unternehmung vorzubereiten. Die von den USA unter dem Namen „Restore Hope“ begonnene Operation, entwickelte sich mit UNOSOM II zu einer der bis heute aufsehenerregendsten und zugleich erfolglosesten Friedens- missionen der Vereinten Nationen auf dem afrikanischen Kontinent. Anfangs konnten die ca. 28.000 U.S.-Soldaten die gewaltreiche Region um Mo- gadischu befrieden und erfolgreich die Nahrungsmittelverteilung durch Hilfs- organisationen gewährleisteten. Die Versorgungslage der Zivilbevölkerung verbesserte sich erkennbar, doch es gelang nicht einen Friedensprozess in Gang zusetzen. Nach mehreren bewaffneten Zwischenfällen, bei denen sowohl UN-Soldaten als auch Somalis getötet wurden, sahen die verfeindeten Clanchefs in den UN-Truppen zunehmend Besatzer, aber keine Helfer. Die USA zogen im Oktober 1993 ihre Truppen aus Somalia ab, nachdem bei schweren Kämpfen in Mogadischu 18 U.S.-Soldaten ums Leben kamen. Schätzungen zufolge wurden bei diesen Kämpfen zwischen 500 und 2.000 somalische Zivilisten getötet. Nachdem mehrere Friedenskonferenzen scheiterten, wurde die Mission UNOSOM II vom Sicherheitsrat beendet. Die letzten 2.400 UN-Soldaten verließen Somalia im März 1995 und überließen das Land dem Chaos (vgl. Krohn 2007: 154f).

Die internationale Gemeinschaft unternahm seitdem immer wieder Versuche, den Bürgerkrieg zu beenden. Als Resultat der jüngsten Friedensver- handlungen zwischen Oktober 2002 und Januar 2005 wurde eine Über- gangsregierung („Transitional Federal Government“ kurz: TFG) gebildet. Nachdem im Jahre 2006 die von den USA gestützte Allianz gegen den Terror zerbrach und islamische Milizen, die Union Islamischer Gerichtshöfe („Union of Islamic Courts“ kurz: UIC), Mogadischu sowie weite Teile des Landes unter Kontrolle gebracht hatten, kam es im Dezember 2006 zu einer militärischen Intervention Äthiopiens, zur Unterstützung der schwachen TFG, im Kampf gegen die Milizen. Es folgten die blutigsten Unruhen seit 1992/93, als ein Aufstand gegen die Übergangsregierung in der Hauptstadt ausbrach (vgl. Spilker 2008: 24f). Der UN-Sicherheitsrat mandatierte die Afrikanischen Union (AU) zur Aufstellung einer Friedensmission für Somalia (AMISOM). Die volle geplante Truppenstärke von 8.000 Soldaten wurde bisher nicht aufgestellt.

2.3 Humanitäre Lage

Die humanitäre Lage in Somalia gehört zu den problematischsten weltweit. In großen Teilen des Landes funktionieren die sozialen Dienste nicht mehr, besonders betroffen sind die Regionen Süd- und Zentralsomalia. Der UNO- Generalsekretär schreibt in seinem Bericht vom Juli 2008, dass sich die humanitäre Lage drastisch und unerwartet schnell verschlechtert hat. Als Ursachen dafür werden der anhaltende Bürgerkrieg, sich ausbreitende Dürren sowie der schwierige Zugang zu Lebensmittellieferungen aus dem Ausland genannt. Die Zahl der Bedürftigen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, wird auf mittlerweile 3,5 Millionen Menschen (ca. 43% der Gesamtbevölkerung) geschätzt. Mit einem Anteil von etwa 18% der Gesamtbevölkerung weist Somalia die weltweit höchste Unterernährungsrate auf.

Durch die ständigen bewaffneten Auseinandersetzungen sind in Somalia derzeit etwa 1,3 Millionen Menschen auf der Flucht, sogenannte Binnenflüchtlinge. Die Flüchtlingsbewegungen in die Nachbarländer haben sich in den letzten Jahren verstärkt. Das Flüchtlingslager Dadaab im Nordosten Kenias beherbergt mittlerweile 244.000 Flüchtlinge. Allein im Jahr 2008 sind etwa 100.000 Menschen in den Jemen und nach Kenia geflohen. Bei der gefährlichen Überfahrt in den Jemen durch den Golf von Aden haben mindestens 1.400 Flüchtlinge ihr Leben verloren. Der Zugang internationaler Hilfsorganisationen vor Ort ist eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich. Immer wieder werden Helfer entführt und ermordet. Auf einer Internationalen Geberkonferenz der UN im April 2009 haben insgesamt 43 Länder Entwicklungshilfen in Höhe von 213 Millionen US-Dollar in Aussicht gestellt (vgl. Hoehne 2008: 25f).

Tabelle 2.1: Wirtschaftsdaten Horn von Afrika Quelle: MGFA 2007

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.4 Menschenrechtslage

Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs Anfang der 1990er Jahre haben sich Verbrechen und Gewalt gehäuft. Vor allem in Süd- und Zentralsomalia gehören Menschenrechtsverletzungen zur Tagesordnung und haben mit der Invasion äthiopischer Truppen massiv zugenommen. Die Täter bleiben meist ungestraft. In einem Report von Amnesty International (AI) vom Mai 2008 wird von der weiten Verbreitung von Folter, Misshandlung und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, vor allem in Süd- und Zentralsomalia, berichtet.

Äthiopische und Regierungstruppen sollen in Mogadischu an Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt gewesen sein. Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht vom November 2007 von Menschen- rechtsverletzungen und Missachtungen humanitären Rechts in Mogadischu. Weiterhin wird von einer Überflutung Somalias mit Waffen gesprochen. Bewaffnete Gruppen können oft nicht zwischen Kämpfern und Zivilisten unterscheiden, so dass Zivilisten auch in Kampfgebieten eingeschlossen werden. Sexueller Missbrauch und die Rekrutierung von Kindersoldaten gehen unvermindert weiter. Ein Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom Dezember 2008 beschreibt die gegenwärtige Menschenrechtslage als Bedrohung für das Leben und die Lebensgrundlage für Millionen von Somalis und zwar in einem Ausmaß wie seit 1991 nicht mehr. Sicherheitskräfte und Milizen aller Lager terrorisieren die Bevölkerung mit Mord, Raub und Plünderungen. Polizeieinheiten der Übergangsregierung sollen auch in willkürlichen Festnahmen von Zivilisten mit anschließender Lösegeld- forderung an deren Familien beteiligt gewesen sein.

Die Menschenrechtslage in den nördlichen Gebieten Somaliland und Puntland ist nicht mit den erschreckenden Zuständen im Süden des Landes vergleichbar. Dennoch kommt es zu sexuellen Gewalttaten, insbesondere gegen Frauen und Mädchen aus ärmeren Verhältnissen. Minderheiten wie die Subclans Midgan und Yibir werden sozial und wirtschaftlich ausgegrenzt und sind der Diskriminierung von Mitgliedern der Mehrheitsclans ausgesetzt. In Süd- und Zentralsomalia werden immer wieder Journalisten verletzt oder getötet. Die Organisation Reporter ohne Grenzen bezeichnete das Land Somalia im Jahr 2008 als das „tödlichste Afrikas für Journalisten“ (vgl. BBC 2009). Im Norden des Landes zeigt sich eine ganz andere Lage: In Somaliland und Puntland herrscht ein hohes Maß an Meinungsfreiheit und es existieren verschiedene unabhängige Radio- und Fernsehstationen sowie Tageszeitungen, welche die Bevölkerung über Geschehnisse im In- und Ausland informieren (vgl. Hoehne 2008: 22ff).

2.5 Die politische Situation

Der seit 1960 unabhängige Staat Somalia ist heute in drei Teile gespalten:

2.5.1 Süd- und Zentralsomalia

Dieser Teil des Landes gilt seit 1991 als staatenloses Gebilde, in dem sich bewaffnete Warlords, Milizen verfeindeter Clans, Kämpfer der islamistischen „al-shabab“-Miliz (arabisch: „die Jugend“) sowie Soldaten verschiedener Militärmissionen im ständigen Konflikt befinden. Bei den derzeit drei wichtigsten politischen Akteuren handelt es sich um:

- die Übergangsregierung (TFG)
- die Union Islamischer Gerichtshöfe (UIC) sowie die Alliance for the Re-Liberation of Somalia (ARS)
- die islamistische al-shabab

Ihre Legitimität erhalten diese politischen Strömungen von den Clans des Landes. Die 2004 im kenianischen Exil gegründete Übergangsregierung (TFG) wird von der EU und den USA als legitime Regierung Somalias anerkannt. Im Land selbst hat sie jedoch wenig Unterstützung und konnte sich bisher nicht als effektive Staatsmacht in ganz Süd- und Zentralsomalia durchsetzen. Ihren Machtanspruch konnte die TFG, deren Mitglieder als Marionetten des Auslands betrachteten werden, nur mit Hilfe einer Militärintervention des Nachbarlandes Äthiopien durchsetzen, in deren Folge sich der Bürgerkrieg weiter fortgesetzt hat. Zudem wird die TFG von den 3.200 Soldaten der Truppen der Afrikanischen Union (African Union Mission to Somalia, AMISOM) unterstützt. Im Rahmen des sog. „Dschibuti- Prozesses“ wurden im Herbst 2008 zwischen TFG und ARS Grundsatzvereinbarungen über einen Waffenstillstand und die Bildung einer „Regierung der nationalen Einheit“ sowie die Verlängerung der Über- gangsfrist bis zur Annahme einer neuen Verfassung und abzuhaltender Wahlen um zwei Jahre bis Herbst 2011, beschlossen (vgl. AA 2009; Weber 2009: 2f).

2.5.2 Somaliland

Während im Süden Somalias seit fast zwei Jahrzehnten ein Bürgerkrieg tobt, ist die politische Situation im Norden des Landes vom staatlichen Wiederaufbau und Unabhängigkeitsbestrebungen geprägt. Die im Nordwesten Somalias gelegene Region Somaliland, welche das Gebiet der ehemaligen Kolonie Britisch-Somaliland umfasst, spaltete sich im Mai 1991 vom Rest des Landes ab und proklamierte die „Republik Somaliland“. Bis heute ist Somaliland international und völkerrechtlich jedoch nicht anerkannt, da die internationale Gemeinschaft nach wie vor am Konzept der Gesamtstaatlichkeit Somalias festhält.

2.5.3 Puntland

Nach dem Vorbild Somalilands wurde 1998 im Nordosten Somalias der autonome Regionalstaat „Puntland“ ausgerufen. Staatliche Strukturen sind aber nur schwach ausgeprägt und die weitestgehende Abwesenheit eines staatlichen Gewaltmonopols hat vor der Küste Puntlands seit dem Jahre 2008 zu einem dramatisch ansteigenden Piraterieproblem geführt.

2.6 Clanstrukturen

Die Kenntnis über die Besonderheiten von Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Aspekt zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Im Gegensatz zu anderen Staaten am Horn von Afrika wie Äthiopien, Kenia und Eritrea, die als multiethnisch gelten, ist das zerfallende Somalia eine in kultureller, ethnischer, sprachlicher und religiöser Hinsicht weitestgehende Einheit. Früher wurde es deshalb oft „als einzig wahrer Nationalstaat Afrikas“ gepriesen. Die Gesellschaft Somalias weist eine Splitterung in zahllose Clangruppensegmente auf, auch wenn ihre vorangestellte Abstammung vom Propheten Mohammed eine „Verwandtschaft“ aller mit allem besagt. In den Somali-Gebieten unterscheidet man in insgesamt sechs große Clanfamilien: Die als Nomaden und Viehhirten geltenden Darod, Hawiye, Dir und Issaq sowie die als sesshaft betrachteten Digil und Rahanwiyn.

Oft ist die gemeinsame Sprache ein entscheidendes Merkmal zur Abgrenzung verschiedener ethischer Grup- pen am Horn von Afrika. Die Clanzugehörigkeit hingegen wird durch Abstammung väterlicherseits bestimmt, daher kann man auch von Verwandtschaftsverbänden innerhalb einer ethnischen Gruppe sprechen. Durch diese Clanverbindungen kamen Familien zusammen und über Jahrhunderte hinweg entwickelte sich ein gesellschaftliches System, welches sich in Subclans, Clans und Clanfamilien unterschiedlicher Größe und Bedeutung unterteilte. Das Zusammenspiel der Clans und Subclans gewährleistete eine politische Selbstregulierung ohne jegliches Einwirken einer staatlichen Zentralinstanz. Diese Segmentierung der somalischen Gesellschaft unterlag stets einer gewissen Dynamik und ließ politische, wirt - schaftliche oder soziale Einheiten entstehen. Das kurzfristige Eingehen von Bündnissen in bestimmten Konfliktfällen und eine oft wechselnde Bündnispolitik sind weitere Erscheinungen dieser Gesellschaftsform. Der somalische Diktator Siad Barre stützte so seine Machterhaltung auf die Bildung vieler Clanallianzen, womit die „Clanisierung“ von Politik und Gesellschaft verstärkt wurde (vgl. Terlinden 2007: 171ff; Spilker 2008: 12; siehe Anlage 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.2: Clans am Horn von Afrika Quelle: MGFA 2007

2.7 Die allgemeine Rechtslage

Ganz allgemein kann man die Rechtsordnung in Somalia in vier verschiedene Rechtssysteme unterteilen:

- das Gesetzesrecht
- das traditionelle Recht oder Gewohnheitsrecht, auf Somali xeer genannt
- das islamische Recht oder die Scharia
- Initiativen der Zivilbevölkerung oder des privaten Sektors

Diese unterschiedlichen Rechtssysteme existieren zwar nebeneinander, stehen aber dennoch oft im Widerspruch zueinander. Beispielsweise widersprechen sich einige xeer -Gesetze mit denen der Scharia oder mit staatlichen Gesetzen. Das Gewohnheits-Rechtssystem ist das weitreichendste, vor allem in ländlichen Gebieten, in denen das formelle Recht kaum Einfluss hat. Seit der Machtübernahme der Islamischen Gerichtshöfe (UIC) fand die Scharia immer mehr Anwendung, vor allem in Süd- und Zentralsomalia. Körperliche Züchtigung, Auspeitschen und Steinigung gehören nach dem Verständnis der UIC zur Anwendung der Scharia.

In Somaliland und Puntland ist der Wiederaufbau eines Rechtssystems weitgehend gelungen und es sind formelle Rechtsstrukturen in Kraft, jedoch kommt es in den Hauptstädten der beiden Regionen auch vor, dass die Menschen die nichtstaatlichen Rechtsordnungen (xeer und Scharia) den staatlichen vorziehen, da es den Richtern und Anwälten an Professionalität fehlt. Hinzu kommt, dass Gesetze aus wichtigen Rechtsbereichen, wie der Kriminalität, noch immer jenen der Republik Somalia entsprechen. Somit kommt es bei der Anwendung des Strafgesetzes aus dem Jahre 1962 zu einer eher zweifelhaften Rechtsprechung.

Das Misstrauen in der Bevölkerung gegen ein staatliches Rechtswesen ist daher im Allgemeinen sehr groß. Gründe dafür sind die immer wieder aufgetretenen Menschenrechtsverletzungen unter dem Regime von Siad Barre sowie die allgemeine Missachtung jeglicher Rechtssysteme während der Bürgerkriege, die letztendlich zu einer Kultur der Straflosigkeit geführt hat. Nach der konfliktreichen Zeit in Süd- und Zentralsomalia legt man nun ein größeres Gewicht auf die Wiederherstellung von Sicherheit, als auf die Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit (vgl. Hoehne 2008: 21f).

2.8 Möglichkeiten somalischer Behörden zur Kontrolle der Hoheitsgewässer

Seit 1991 konnte sich keine zentrale Staatsmacht etablieren. Die 2004 errichtete Übergangsregierung verfügt bis heute über kein umfassendes Gewaltmonopol. In dieser Situation hat der somalische Staat ebenso die Fähigkeit verloren, die eigenen Hoheitsgewässer zu patrouillieren. Diese mangelnde Regierungskontrolle, der über 3.300 km langen Küste Somalias, führte zu einer Überfischung dieser traditionell reichsten Fischgründe Ostafrikas durch ausländische Hochseefischer. Nach Schätzungen der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) fischen jedes Jahr etwa 700 Schiffe ohne jegliche Lizenz vor der Küste Somalias und haben somit zu einer erheblichen Reduzierung der Fischbestände beigetragen. Gegen die übermächtigen Fangflotten aus Europa und Asien mit ihren Schlepp- und Treibnetzen haben die einheimischen Fischer keine Chance. Ein Fischereiabkommen zwischen Somalia und der Europäischen Union besteht indes nicht (vgl. Böhm/Wefing 2008; FAO 2009).

Darüber hinaus gibt es Hinweise, dass ausländische Schiffe jahrelang Abfälle und Giftmüll in den somalischen Gewässern verklappt haben sollen. Dabei handelt es sich nach Angaben der UN-Umweltorganisation (UNEP) vorrangig um Abfall aus Industrieländern wie z.B radioaktiv verseuchten Unrat, Chemikalien und Schwermetalle. Derartiges illegales Handeln hat für die Verursacher keinerlei rechtliche Konsequenzen, da es keine effektive staatliche Gewalt zur Überwachung von Gesetzen in den somalischen Hoheitsgewässern und darüber hinaus gibt (vgl. Böhm/Wefing 2008; Ceszka/Ashkenazi 2009: 34).

[...]

Fin de l'extrait de 88 pages

Résumé des informations

Titre
Rechtsprobleme beim Einsatz der Deutschen Marine gegen die Piraten vor der Küste von Somalia
Université
University of Technology, Business and Design Wismar  (Bereiche Seefahrt)
Note
1,3
Auteur
Année
2009
Pages
88
N° de catalogue
V164134
ISBN (ebook)
9783640787906
ISBN (Livre)
9783640788088
Taille d'un fichier
2435 KB
Langue
allemand
Mots clés
Piraten, Marine, Somalia, Seefahrt, Pirateriebekämpfung, Atalanta, Golf von Aden, Schifffahrt, Schiffahrt, Piraterie, Deutsche Marine, Rechtsprobleme
Citation du texte
Thomas Miatke (Auteur), 2009, Rechtsprobleme beim Einsatz der Deutschen Marine gegen die Piraten vor der Küste von Somalia, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/164134

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