"Ad exterminationem haereticorum" - Mittelalterliche Ketzerbekämpfung im Zeitalter des Albigenserkreuzzuges und der Anfänge des päpstlichen Inquisitionsverfahrens


Epreuve d'examen, 2010

66 Pages, Note: 1,5


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Innovation: Der Aufstieg der Katharer
2.1 Entstehung und Verbreitung
2.2 Organisation
2.3 Der katharische Glaube

3. Tradition: Kirchenrecht und Ketzerei
3.1 Das Decretum Gratian
3.2 Die Laterankonzilien von 1139 und 1179
3.3 Ad abolendam
3.4 Vergentis in senium
3.5 Das 4. Laterankonzil 1215

4. Eskalation: Der Albigenserkreuzzug und das Konzil von Toulouse 1229
4.1 Ein Kreuzzug ad exterminationem haereticorum ?
4.2 Der Friede von Paris 1229
4.3 Das Languedoc unter Beobachtung: Das Konzil von Toulouse 1229

5. Extermination: Die Anfänge der päpstlichen Inquisition
5.1 Das Verfahren per inquisitionem
5.2 Die Bulle ille humani generis
5.3 Die Anfänge der Ketzerinquisition in Frankreich
5.4 Die große Inquisition von 1245/46

6. Schlussbetrachtung

7. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die mittelalterliche Welt des 13. Jahrhunderts war geprägt von den Auseinandersetzungen der Vertreter der Spiritualia und der Temporalia mit den großen religiösen Bewegungen häretischer Gruppierungen, vornehmlich der Katharer und Waldenser. In dieser Arbeit sollen die Maßnahmen zur Ketzerbekämpfung im 12. und 13. Jahrhundert kritisch beleuchtet und analysiert werden. Aus diesem Grund soll in einem ersten Abschnitt die große häretische Bewegung der Katharer in Okzitanien und Südfrankreich sowie deren Ausbreitung in Europa vorgestellt werden, um aufzuzeigen, mit welchen Gefahren sich die mittelalterliche Amtskirche in dieser Zeit konfrontiert sah. Dabei soll kurz auf die Entstehung der katharischen Strömung und deren religiöse Weltanschauung, den Dualismus bzw. den Radikaldualismus, die durch den religiösen Dualismus der bulgarischen Bogomilen Einzug in die katharische Glaubensvorstellung gefunden haben, vorgestellt werden. Ein ebenfalls wichtiger Punkt, der nicht außer Acht gelassen werden darf, betrifft dabei die Struktur bzw. den Inhalt der katharischen Praktiken, da diese offensichtlich eine große Faszination und Attraktion auf die Bevölkerung ausgeübt haben mussten, da die katharische Kirche bis zum Ende des 12. Jahrhunderts regelrecht eine Gegenkirche zur Amtskirche in Südfrankreich darstellte. Gerade unter dem Aspekt „Kirche“ ist es notwendig, einen kritischen Blick auf die Organisation dieser katharischen Kirche zu werfen, denn die Katharer etablierten und strukturierten ein Kirchenfundament, das dem der Amtskirche nicht unähnlich war, indem Bischöfe und Diakone für die einzelnen katharischen Bistümer gewählt wurden.

In einem zweiten Schritt wird das kirchenrechtliche Vorgehen gegen Ketzerei thematisiert, angefangen beim Decretum Gratiani als Sammlung der älteren Rechtsüberlieferung der Kirche und endend mit den canones des vierten Laterankonzils 1215 als vorläufigem Höhepunkt hinsichtlich der Manifestation des kirchlichen Rechts gegenüber häretischen Bewegungen. Im Zentrum soll vor allem aus quellengeschichtlicher Perspektive die Formierung des Häresiebegriffs vorgestellt werden, indem, wiederum angefangen beim Decretum Gratiani, die zeitgenössischen Definitionen von Häresie und deren Entwicklung auf den beiden Laterankonzilien von 1139 und 1179, in der päpstlichen Dekretale Ad abolendam von Papst Lucius III. (1184), in der Dekretale Vergentis in senium von Papst Innozenz III. (1199) und schließlich auf dem vierten Laterankonzil, auf dem in den canones 1 und 3 über den katholischen Glauben und über die Häretiker eine eindeutige Trennlinie zwischen Orthodoxie und Häresie festgelegt wurde, mit in Betracht gezogen werden sowie die stetig verschärften Sanktionen gegen Ketzer und deren receptatores, fautores et defensores. Der Dekretale Vergentis kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, da ihr Text nur stark gekürzt hinsichtlich der Bestrafung von Häretikern und deren Begünstigern auf dem vierten Laterankonzil Geltung gefunden hatte. An Hand des Mentalitätswandels, der zu dieser Zeit stattgefunden haben muss, soll erklärt werden, warum sich eine Milderung in der Vorgehensweise gegen Ketzerei ereignet hatte.

Obwohl mit dem Wandel von der Dekretistik zur Dekretalistik auch eine Verschärfung hinsichtlich der Vorgehensweise gegen Ketzer und deren Begünstiger einhergegangen ist, die auch durch einen milderen Umgang mit der Dekretale Vergentis in senium auf dem vierten Laterankonzil keinen Abklang gefunden hatte, da nur der scharfe Umgang mit den Begünstigern der Ketzer in einem Punkt des Strafenkatalogs einen rückschrittigen Eindruck vermittelte, muss sich doch gefragt werden, wie die theoretischen Überlegungen und Strafandrohungen der Kurie sowohl gegen Ketzer als auch gegen nachlässige Landesherren und Bischöfe in der Praxis umgesetzt wurden. Aus diesem Grund muss nach den theoretischen Grundlagen der kirchenrechtlichen Vorgehensweise gegen Ketzer ein Blick auf den Albigenserkreuzzug und das Konzil von Toulouse 1229 geworfen werden. Anhand der Historia Albigensis von Pierre des Vaux-de-Cernay soll ein kurzer Abriss über den Verlauf und die wichtigsten Ereignisse des Ketzerkreuzzugs gegeben werden, um sich im Anschluss dem Konzil von Toulouse unter dem Pontifikat Gregors IX. zu widmen, das sich nach dem mäßigen Erfolg des Kreuzzugs erneut der Ketzerfrage stellte. Dabei bleibt es nicht aus, die canones dieses Konzils mit denen des 4. Laterankonzils zu vergleichen, um eventuelle Fortschritte bzw. Rückschritte in der Ketzerfrage zwischen 1215 und 1229 zu sehen. Es soll analysiert werden, ob dem, was der Amtskirche bis 1215 nicht gelungen ist, durch das im Anschluss an den Kreuzzug stattgefundene Konzil eine neue Richtung zur Vernichtung der Katharer vorgegeben wurde oder ob erneut alte canones neu formuliert wurden.

Die Schilderungen und Analysen der Ketzererlasse und Dekretalen sowie der Geschehnisse rund um den Albigenserkreuzzug und das Konzil von Toulouse von 1229 sind notwendig, um die Grundlage für die Einführung bzw. Einrichtung einer kirchlichen Institution zur Verfolgung und Bekämpfung von Häretikern zu verstehen: der Inquisition, die im 13. Jahrhundert institutionalisiert wurde. In diesem vierten Schritt sollen die Anfänge der Inquisition in Südfrankreich im zeitlichen Rahmen vom dritten Laterankonzil bis zur päpstlichen Bulle ad extirpanda, die den Einsatz der Folter gegen Häresieverdächtige legitimierte, beleuchtet werden. Dabei ist es unerlässlich, einen Blick auf die anfängliche Entwicklung des Verfahrens per inquisitionem zu werfen, um das Inquisitionsverfahren der Ketzerinquisition im anfänglichen 13. Jahrhundert deutlich vom Wortgebrauch „Inquisition“ abzugrenzen, da ein Inquisitionsverfahren keine generell neue Erfindung Papst Gregors IX. war. Ebenfalls interessant erscheint ein Blick auf die ersten Inquisitionshandbücher, um aufzuzeigen, welche Praktiken und Vorgehensweisen sich etablierten, vor allem, wenn man bedenkt, dass 1245/6 nach dem Fall von Montsegur und nur drei Jahre nach dem Erscheinen des ersten Inquisitionhandbuches durch Raimund von Penaforte, eine großräumige, flächendeckende Inquisition in der Grafschaft Toulouse stattgefunden hat, um nach der Vernichtung der katharischen Elite in Montsegur, weiter nach credentes zu inquirieren. Abgeschlossen wird die Arbeit mit einem kurzen Ausblick auf die päpstliche Bulle Ad extirpanda, die 1252 von Papst Innocenz IV. erlassen wurde, da mit dem Einzug der Folter in das Inquisitionsverfahren nach und nach das Instrument zur Wahrheitsfindung immer stärker pervertiert wurde, bis es seinen Höhepunkt in den Hexenverfolgungen vom 15. Bis 18. Jahrhundert fand.

2. Innovation: Der Aufstieg der Katharer

In diesem Kapitel sollen mit den Katharern eine der maßgeblichen Häresien[1] des Mittelalters vorgestellt werden. Bezeichnenderweise gehen diese Namen nicht von den Anhängern der jeweiligen Häresie selbst aus, was allein dadurch ersichtlich ist, dass es beispielsweise keine einheitliche katharische Bewegung in Europa gab, sondern sich diese auf regionaler Ebene mit durchaus unterschiedlichen Lehren spaltete.[2] „Die anderen Namen, z.T. schwer erklärbar, entstanden spontan und volkstümlich in verschiedenen Ländern, obgleich man überall den Sektenzusammenhang erkannte.“[3] Durch die Reformbewegung der Kirche seit Gregor VII. kam die Idee auf, ob nur die Kirche selbst bzw. deren ordinierte Vertreter berechtigt seien, das christliche Heilswerk zu verwirklichen, oder ob nicht jeder Christ dazu aufgerufen sei, sein Leben nach christlichen bzw. apostolischen Normen auszurichten.[4] Der Gedanke der apostolischen Lebensweise sollte deswegen bis ins 13. Jahrhundert hinein der bestimmende Grundtenor der häretischen Bewegungen sein. „Nicht die Kirche in ihrer Dogmatik stand im Mittelpunkt der Kritik, sondern das konkrete Verhalten der Geistlichkeit, die Frage nach der rechten Lebensform.“[5] Auf der einen Seite stand folglich die prosperierende Geistlichkeit, die nach außen hin nicht den apostolischen Weg der Armut symbolisierte, und auf der anderen Seite eine regional weit verteilte Laienbewegung, die in den Vertretern eben dieser Lebensweise nicht die Nachfolger der Apostel sah. In diesen Anfängen der häretischen Bewegungen sind noch keinerlei dualistische Weltanschauungen ersichtlich, die später gerade den Katharern vorgeworfen worden waren und der Kirche einen Kampf gegen diese Ketzerei erleichterte.[6]

2.1 Entstehung und Verbreitung

Wie bereits geschildert, kann die neue religiöse Bewegung im 12. Jahrhundert noch keinesfalls als eine katharische deklariert werden. Die Leitideen der christlichen Armut und der apostolischen Lebensweise trafen, nachdem für die neuen Häresien Namen wie Katharer und Waldenser gefunden worden waren, auf viele dieser von der Kirche als Häresien verurteilten Bewegungen zu. Die Forschung nennt als Zeitpunkt einer Begegnung mit den ersten Katharern einen Vorfall im Jahre 1143 in Köln. Der Propst Everwin aus dem Prämonstratenserkloster Steinfeld wurde dort Zeuge eines Ketzerprozesses, in dessen Verlauf die Beschuldigten auch unter Androhung der Todesstrafe nicht von ihrem Irrglauben abwichen.[7] Zum ersten Mal erfuhr man von einer organisierten Sekte, die weder einen Namen besaß noch einen Stifter nennen konnte.[8] Aus dem Brief des Propstes Everwin an Bernhard von Clairvaux geht hervor, dass diese Häretiker ihre Lehren mit den Worten des Evangeliums zu rechtfertigen suchten und abzuschwören gedächten, wenn ihre Ansichten widerlegt werden könnten.[9] Bevor die lokale Geistlichkeit jedoch ein Urteil sprechen konnte, wurden die Angeklagten in einem Akt der Lynchjustiz vom Volk bei lebendigem Leib verbrannt.[10] Ideen einer dualistischen Kosmologie gehen aus dem Brief Everwins nicht hervor. Vielmehr geht aus der Quelle hervor, dass die neue religiöse Bewegung von bogomilischen Einflüssen, vor allem aus Byzanz[11], geprägt war.

„Von diesen übernahmen jene die Scheidung in Gläubige und Erwählte oder Vollkommene, die allein das Vaterunser beten durften, von ihnen den Aufnahmeritus der Handauflegung als Geisttaufe, später consolamentum genannt, die Verwerfung der Ehe, des Eides, des Alten Testaments (ganz oder teilweise) als teuflisches Machwerk; und wie die Bogomilen, wahrscheinlich von ihnen, haben auch die Katharer von Anfang an ihre Bischöfe.“[12]

Die Radikalisierung der religiösen Bewegungen in Italien und dem heutigen Südfrankreich hin zu der dualistischen Weltanschauung der byzantinischen Bogomilen fand erst durch die Reise des bogomilischen Bischofs Niketas[13] von Konstantinopel 1167 nach Italien und Okzitanien statt. War die religiöse Bewegung bis dahin von christlichen Armutsbekundungen, der Ablehnung der Sakramente und der Infragestellung des Ordo der hierarchischen Kirche bestimmt, kamen nun die östlichen radikaldualistischen Weltlehren hinzu. Dieser Punkt konnte sich am wenigsten aus dem Neuen Testament heraus rechtfertigen, weswegen „der Dualismus immer als eigentlicher Kernpunkt, als Grundlage der Ketzerei galt und alles andere als eine Folgerung daraus.“[14] Somit lässt sich auch die hohe Attraktivität der Katharer bei der Bevölkerung erklären. Lehnten die katharischen Wanderprediger die Schöpfungsgeschichte der Welt ab, indem sie predigten, dass die Welt von einem Anti-Gott, einem Satan, geschaffen worden und deswegen von Grund auf böse sei, so musste dies Spuren bei der Bevölkerung hinterlassen. „War es für Menschen, zu deren Alltagserfahrungen Armut, Krankheit, Unterdrückung und früher Tod gehörten, nicht viel einsichtiger, an einen mächtigen Satan zu glauben, der diese Welt beherrscht?“[15] Jedoch ist es unerlässlich darauf hinzuweisen, dass bei den ersten Katharern dieser religiöse Dualismus noch nicht spürbar gewesen ist, sondern sich erst durch die bogomilischen Einflüsse Ost- und Südosteuropas manifestierte, und letztlich auch dazu führte, dass die religiöse Bewegung nicht einheitlich verlief, sondern sich auch andere Gruppen herausbildeten, die die apostolische Lebensweise propagierten und den Ordo der Kirche kritisch hinterfragten, sich jedoch vom Dualismus der Katharer distanzierten, wie z.B. die Waldenser.

2.2 Organisation

Um die katharische Bewegung des 12. und 13. Jahrhunderts ranken sich in der Rezeptionsgeschichte viele Mythen und Mysterien. „The Cathars, promiscuous in their friendship, influencing everything and anything, have been tied to the Holy Grail, to courtly love, to the hidden secrets of the Knights Templars, to the magical lodges of late nineteenth-century mysticism, and even to the varacity of reincarnation.“[16] Der hauptsächliche Grund dafür dürfte darin liegen, dass durch die Verfolgung der Katharer auch der größte Teil ihrer Schriften verloren gegangen ist, so dass bei der Rekonstruktion ihrer Geschichte fast ausschließlich auf Quellen zurückgegriffen werden muss, die aus Sicht der Amtskirche über eben diese häretische Strömung berichten.[17] Eine der wichtigsten Quellen für die Praktiken und die Organisationsstruktur der Katharer bildet die Schrift Summa de Catharis et Leonistis seu Pauperibus de Lugduno von Rainer Sacconi um 1250. Der Gehalt dieser Abhandlung ist vor allem deshalb so hoch, weil Sacconi selbst Katharer war, letztlich jedoch wieder zum katholischen Glauben konvertiert war. Doch gerade hier liegt auch die Crux seiner Arbeit. Die Zustände, die er beschreibt, stammen aus dem Jahr 1250, d.h. sie ereignen sich zu einem Zeitpunkt, als die katharische Bewegung in Südfrankreich kurz vor ihrem Ende[18] stand. Die Strukturen, die Sacconi beschreibt, können wohl kaum auf die Entstehungszeit der Katharer übertragen werden, doch geben sie uns Aufschluss darüber, wie gut organisiert die Kirche der Katharer Ende des 12. Jahrhunderts bis weit ins 13. Jahrhundert hinein gewesen sein muss. Auch wenn es unterschiedliche lokale Ausprägungen gab, so „hatten die Katharer und Bogomilen zusammengenommen am Ende des 12. Jahrhunderts eine beachtliche Struktur von sechzehn Bistümern zwischen Toulouse im Westen und Konstantinopel im Osten geschaffen.“[19] Dies beinhaltete die vier Bistümer, die laut des Konzils von Sain-Felix de Caraman 1167 für den Süden Frankreichs etabliert worden waren. Bereits die Bezeichnung der katharischen Kirchengebiete als Bistümer seitens der Forschung impliziert eine katholische Grundprägung. Auch die Inordination zeigt auf, dass der Grundtenor in der Überlieferung zur Katharergeschichte ein katholischer ist. So schreibt Sacconi über die kirchlichen Ämter der Katharer:

„Ordines Catharorum sunt IIIIor. Ille qui est in primo et maximo ordine constitutus, vocatur episcopus. Ille qui in secundo, filius maior. Ille qui in tertio, filius minor. Et qui in IIIIo et ultimo, dicitur dyaconus. Ceteri qui sunt inter eos sine ordinibus, vocantur christiani et christianae.“[20]

Die katharische Terminologie ist der der Amtskirche folglich nicht unähnlich. Die Frage, ob dies den Tatsachen entsprach oder ebenso umstritten ist wie das Konzil von Saint-Felix de Caraman, muss unbeantwortet bleiben. Unbestritten hingegen ist, dass es auch innerhalb der katharischen Kirche verschiedene ordines gab.[21] Auch für den Fall eines vakanten Amtes schildert Sacconi den üblichen Prozess der Sukzession bei den Katharern, indem der filius maior vom filius minor als neuer Bischof ordiniert wird. Der filius minor trat die Nachfolge des filius maior an, während ein neuer filius minor von allen bei der Wahl anwesenden Prälaten oder ihren Stellvertretern gewählt und vom neuen Bischof ordiniert wurde.[22] Trotz dieser Kirchenstruktur darf nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Verbreitung und Ausübung des katharischen Glaubens nicht von der Kirchenführung ausgingen, was einen Unterschied zu den Weihegraden der Amtskirche darstellt, bei der die hierarchische Kirchenführung maßgeblich ist. Die Weihegrade der Katharer dienten in erster Linie administrativen Aufgaben und weniger den Religiösen. Zwar kann auch ein katharischer Bischof das Handauflegen vollziehen[23], doch liegt seine Zuständigkeit eher im Bereich der Verwaltung.[24] Die eigentliche Ausübung des katharischen Glaubens lag bei den perfecti und perfectae, die die Predigten vornahmen und den credentes das consolamentum spendeten.

2.3 Der katharische Glaube

„Communes opiniones omnium Catharorum sunt iste, videlicet quod dyabolus fecit hunc mundum et omnia que in eo sunt. Item quod omnia sacramenta Ecclesie, videlicet sacramentum baptismi aquae materialis et cetera sacramenta nichil prosunt ad salutem, et quod non sunt vera sacramenta Christi et eius Ecclesie, sed deceptoria et diabolica et ecclesie malignantium. Quot vero sacramenta et que, et qualia habeant predicti heretici, dicetur inferius.“[25]

Anders als bei den Organisationsstrukturen dürften Sacconis Äußerungen über die Glaubensvorstellungen leichter auf die Katharer des 12. Jahrhunderts zu übertragen sein. Wie oben bereits geschildert, wurden die Ansichten der westeuropäischen Katharer durch die Missionierungsreise des Niketas zunehmend radikalisiert. Durch den Glauben an einen teuflischen Gott, der die Erde geschaffen habe, leugnen sie das Alte Testament, vor allem die Genesis. Die kirchlichen Sakramente, insbesondere hier die Taufe, könnten nicht zum Heil der Menschen beitragen. Da die Welt von Grund auf schlecht sei, und somit auch alles Fleischliche, entsagten die Katharer allem Weltlichen und suchten das Heil jenseits der irdischen Welt. Durch die Unvereinbarkeit von Materie und Seele war das Leben eines Katharers darauf ausgerichtet, das Gute im Menschen - die Seele - aus der materiellen bösen Welt in den Himmel zu bringen. Mittels der Geisttaufe, dem consolamentum, sollte dies vollbracht werden.[26] Das consolamentum konnte nur durch einen Katharer gespendet werden, der selbst das consolamentum empfangen hatte, einen perfectus oder eine perfecta. Diese Vollkommenen waren die eigentlichen Träger des katharischen Glaubens. In Anlehnung an die Sakramente der Amtskirche hatten die Katharer ihre eigenen Sakramente, die Sacconi wie folgt beschreibt:

Cathari namque ad instar symiarum que hominis actus imitari conantur, IIIIor habent sacramenta, falsa tamen et inania, illicita et sacrilega, que sunt manus impositio, panis benedictio, penetentia et ordo […].[27]

Unter dem Handauflegen ist das consolamentum zu verstehen, durch das ein Gläubiger in die Reihen der Katharer aufgenommen wurde. Das consolamentum trug nicht zu einem Erlass der Sünden bei, wenn derjenige, der das consolamentum spendete, selbst im Zeichen einer weltlichen Sünde stand.[28]

Das Brechen des Brotes scheint noch die deutlichste Nähe zur römischen Kirche darzustellen, doch im Gegensatz zur Amtskirche verstanden die Katharer darunter keine Transsubstantiation, also die Wandlung von Brot und Wein in den Leib von Jesus Christus während der Heiligen Messe[29], sondern vielmehr celebrierte die Brotsegnung die Zugehörigkeit zur katharischen Gemeinde. Aus diesem Grund kam die fractio panis auch allen Anwesenden zugute, ohne Ausnahmen: „[prior est professione vel ordine] frangit panem sive panes et distribuit omnibus discumbentibus, non solum Catharis sed etiam credentibus suis, latronibus, adulteris et homicidis.“[30]

Die Attraktivität der Katharer für die Bevölkerung wird auf Grund ihrer religiösen Vorstellungen schnell ersichtlich. Durch die Diabolisierung der Welt war alles Elend leichter zu verstehen, vor allem, weil die Katharer in der Volkssprache predigten. Indem man einzelne Elemente des katholischen Glaubens ablehnte und in katharischem Sinn umdeutete, wurde die Welt für die Laien umstruktriert und besser verständlich. Der Empfang des concolamentums versprach den Menschen nach ihrem Tod den Zugang zum himmlischen Reich Gottes, ohne sich dem läuternden Fegefeuer[31], der letzten Prüfung, stellen zu müssen, bevor sie, gereinigt von ihren Sünden, zu ihrem Schöpfer zurückkehren durften. Besonders aus der Ablehnung der Sakramente heraus und der Leugnung des Alten Testaments, vor allem der Schöpfungsgeschichte, durch dualistische Weltanschaungen, entstanden Reibungspunkte mit der Amtskirche, die anfänglich von Unterschätzung und Geringschätzung, später aber von Repression und Unterdrückung geprägt waren.

3. Tradition: Kirchenrecht und Ketzerei

„Die Kirche hat sich seit ihrem Bestehen mit abweichenden dogmatischen, kultischen und organisatorischen Erscheinungsformen auseinandergesetzt.“[32] Dennoch befand sich die Kirche beim Aufkommen des Katharer- und Waldensertums in einer Zeit, in der zuvor keine großen Häresien aufgekommen waren, man lediglich über die häretischen Bewegungen der Spätantike durch Aufzeichnungen informiert war. Für die neuen ketzerischen Aktivitäten hatte man noch keinen Namen gefunden, so dass althergebrachte übernommen wurden.

„Wohl aber bezeichnet die katholische Literatur die Ketzer von Anfang an als Manichäer. Dadurch sind die kirchlichen Schriftsteller vielfach verleitet worden, bei Augustin nachzulesen, was die Manichäer gelehrt hatten, und diese Lehre einfach auf die Ketzer ihrer Zeit zu übertragen.“[33]

So finden sich auch Definitionen von Häresie und Häretikern im Decretum Gratiani, die auf Augustinus und Hieronymus beruhen sowie dem Ketzerkatalog Isidor von Sevillas[34]. Folglich gab es auch noch keine eindeutige Formulierung im kanonischen Recht, was Häresie eigentlich ist. Im Decretum Gratiani, das eine Kompilation des älteren Kirchenrechts ist, gibt es die Definitionen und Ansichten Augustinus’ und Hieronymus’, die eine grundlegende Richtung bezüglich des Häresiebegriffs geben. Auch hinsichtlich des Strafenkatalogs gibt es noch keine einheitlichen Richtlinien. Nach dem dritten Laterankonzil 1179 wurde im c. 27 erneut eine allgemeine Formel beschlossen, die zur Feststellung der Heterodoxie dienen sollte. Ketzernamen bzw. häretische Bewegungen werden jedoch nicht explizit genannt. Erst durch die Dekretale Ad abolendam 1184 sollten einige Ketzergruppen namentlich diffamiert sowie kirchliche und weltliche Sanktionen weiter verschärft werden. In Vergentis in senium 1199 wurden diese Ketzernamen beibehalten, jedoch wird das strafrechtliche Vorgehen gegen Ketzer und ihre Begünstiger erheblich verschärft. Erst auf dem vierten Laterankonzil 1215 sollte schließlich ein allgemeines Glaubensbekenntnis formuliert werden, das Heterodoxie und Orthodoxie eindeutig voneinander trennte.

Im Folgenden sollen also die Veränderungen im kirchlichen Recht, angefangen beim Decretum Gratiani, hinsichtlich der Definition des Häresiebegriffs sowie der Veränderungen im Strafmaß analysiert werden.

3.1 Das Decretum Gratiani

Um 1140 verfasste der aus Bologna stammende Kamaldulensermönch Gratian seine Concordia Discordantium Canonum, eine Sammlung des älteren Kirchenrechts, mit möglichst vielen Belegen aus der Bibel, päpstlichen Dekretalen, Konzilsschriften und den Schriften der Kirchenväter.[35] Es gab vorher keinen systematisierten Fundus des kirchlichen Rechts, aus dem bei Ketzerprozessen im Frühmittelalter geschöpft werden konnte. Eine einheitliche Rechtsüberlieferung war somit nicht gewährleistet.

„Für frühmittelalterliche Ketzerprozesse bedeutete dies konkret zweierlei: Zum einen bot das alte Kirchenrecht keine gültige Definition für den Tatbestand der Ketzerei. Die meisten Aussagen bezogen sich auf spätantike Häresien, etwa der Manichäer oder Arianer, die es im frühen Mittelalter nicht mehr gab. Für neuartige Häresien oder religiöse Gruppen fehlten somit verlässliche Kriterien der juristischen Beurteilung.“[36]

Der zweite Nachteil, auf den Oberste hier zu sprechen kommt, bezieht sich auf die Uneinheitlichkeit des Strafmaßes beim Tatbestand der Ketzerei. Regionale Differenzen führten in einigen Gebieten zur Todesstrafe, während in anderen Territorien ein Freispruch erteilt wurde. Daneben existierten Sanktionen wie Kerkerhaft, Amtsenthebung, leichte Bußstrafen und Enteignung.[37] Mit der zunehmenden Ausbreitung der Häresien im 12. Jahrhundert war es also nötig, Abwehrmaßnahmen zu schaffen. Namen bzw. religiöse Inhalte waren bei der Formierung des Kirchenrechts anfangs von untergeordneter Bedeutung. „Für die Abwehrmaßnahmen waren bei all diesen Ketzereien keine neuen Glaubensentscheidungen notwendig. Aber es bestand die Gefahr […], daß man religiöse Bewegungen mit alten Namen belegte.“[38] Folglich war noch kein einheitlicher Häresiebegriff geprägt. Auch bei Gratians Rechtssammlung findet sicht kein eigenständiger Häresiebegriff. Im zweiten Teil seiner Concordia widmet er sich vor allem in den causae 23 und 24 dem Problem der Häresie. Dort stellt er die Meinungen der Kirchenväter Augustinus[39] und Hieronymus[40] vor, die sich ihrerseits mit den spätantiken Häresien auseinandergesetzt haben. Während Augustinus davon ausgeht, dass derjenige ein Häretiker sei, der falsche oder neue Lehren aus Eigennutz schafft und sie befolgt (sui gratia falsas ac novas oppiniones vel gignit, vel sequitur), glaubt Hieronymus, dass ein Häretiker jemand sei, der für sich selbst eine Lehre entscheidet, die er für die Richtige erachtet, die allerdings objektiv als falsch einzustufen ist (unusquisque eligat disciplinam, quam putat esse meliorem). Auch wenn Augustinus und Hieronymus unterschiedliche Ansätze zur Definition von Häresie wählen, so ist doch beiden gemeinsam, dass sie als Häresie auslegen, was von der Schriftauslegung abweicht, die der Heilige Geist fordert (scripturam…, quam sensus Spiritus sancti flagitat). Weiterhin differenziert Gratian den Häretikerbegriff in C. 24 q.3 c. 31: Qui in ecclesia Christi morbidum aliquid pravumquesapiunt, si correcti, ut sanum rectumque sapiant, resistunt contumaciter, suaque pestifera et mortifera dogmata emendare nolunt, sed defensare persistunt, heretici sunt. Auch diese Belegstelle stammt von Augustinus[41] und zeigt, wie wenig Erfahrung die Zeitgenossen des Frühmittelalters mit häretischen Bewegungen hatten, dass sie versuchten, spätantike häretische Vorstellungen auf ihre Zeit zu übertragen.[42]

Obwohl dies noch keine eindeutige Definition von Häresie war, gab die Sammlung Gratians zentriert eine Vorstellung davon, was als häretisch zu betrachten sei und was nicht.

Ebenso ungeordnet wie die Erscheinungsformen der Häresie war auch die Festlegung des Strafmaßes. Gratian führt die tolerante Vorgehensweise Augustinus’ gegen Ketzer in C. 23 q. 4[43] an und vergleicht die Häresie mit einer Krankheit. Wie eine Krankheit befalle die Häresie die Gemeinschaft der Christen. Und wie kranke Glieder amputiert werden müssten, so dürfte man sich auch der Häresie entledigen, um die Gemeinschaft zu bewahren.[44] Dafür sei der weltliche Arm notwendig. In weiteren canones werden als Bestrafungen Krieg und Tod beschrieben sowie weitere körperliche Sanktionen, sodass von der anfänglichen Toleranz nur noch wenig zu spüren ist.

Über all diesen Bestimmungen steht jedoch stets der Primat der Kirche. Erst durch sie wird bestimmt, was häretisch sei und was nicht. Sie allein deklariert Glaubenslehren zu abweichenden Glaubenslehren.[45] Auch wenn mit dem Decretum Gratiani eine Grundlage für die Formierung des Kirchenrechts geschaffen wurde, so bleibt doch festzuhalten, dass es noch zu vage war, um eine reelle Grundlage gegen die sich ausbreitenden Häresien darzustellen, da die Frage, ob Häretikern mit Repression oder Toleranz zu begegnen sei, aus ihm heraus nicht zu beantworten war.

3.2 Die Laterankonzilien von 1139 und 1179

Wie die Rechtssammlung Gratians zeigt, war man sich um 1140 durchaus der zunehmenden Gefahr der sich verbreitenden Häresien bewusst, und die causae 23 und 24 geben bereits eine zukunftsweisende Richtung an, dass von einer toleranten Ketzerpolitik zunehmend Abstand genommen wurde, doch muss auch bedacht werden, dass diese Rechtssammlung nur einen verhältnismäßig kleinen Teil ihres Gesamtumfangs dem Ketzerproblem widmet. Folglich können diese theoretischen Grundlagen des kanonischen Rechts noch keine wirksame Gegenmaßnahme gegen die Ketzerei verkörpern, da zu viel Raum für Interpretationen offen gelassen wurde. Auch die Laterankonzilien der Jahre 1139 und 1179 stehen in der Tradition, einen relativ unpräzisen Umgang mit häretischen Bewegungen zu zeigen.

Von den 30 canones des zweiten Laterankonzils beschäftigt sich genau ein einziger canon mit dem auftauchenden Problem der Ketzerei, c. 23. Allerdings ist dieser keine Neuschöpfung des Laterankonzils, sondern wurde bereits auf dem Konzil von Toulouse 1119 so beschlossen und 1139 wortwörtlich in die Konzilsbeschlüsse des zweiten Lateranum übernommen.[46]

[...]


[1] Da sich diese Arbeit mit der Ketzerbekämpfung im 12. und 13. Jahrhundert beschäftigt, kann nicht auf häretische Bewegungen der Spätantike oder des Frühmittelalters eingegangen werden. Der Verfasser ist sich jedoch bewusst, dass Häresien nicht erst im 12. und 13. Jahrhundert entstanden sind.

[2] So werden die Anhänger der neuen religiösen Bewegungen in Südfrankreich meist Albigenser genannt, in Deutschland Katharer und in Italien Patarener.

[3] Grundmann, H.: Ketzergeschichte des Mittelalters. Ein Handbuch. Göttingen 1963. S. 14

[4] Vgl. ders.: Religiöse Bewegungen im Mittelalter. Darmstadt 1961. S. 24

[5] Walther, H.G.: Häresie und päpstliche Politik: Ketzerbegriff und Ketzergesetzgebung in der Übergangsphase von der Dekretistik zur Dekretalistik. In: The Concept of Heresy in the Middle Ages (11th-13th C.) Proceedings of the international conference Louvain, may 13-16, 1973. Hg. v. Lourdaux, W./ Verhelst, D. (Medievalia Lovaniensia I 4, 1976). S. 104-143, hier: S. 106

[6] Vgl. Grundmann, H. Ketzergeschichte. S. 27 f.

[7] Vgl. Oberste, J.: Ketzerei und Inquisition im Mittelalter. S. 44 f.

[8] Vgl. dazu PL 183, 1094 sermo 66: Quaere ab illis suae sectae auctorem; neminem dabunt. Quae heresis non ex hominibus habuit proprium haeresiarcham? Manichaei Manem habuere principem et praeceptorem, Sabelliani Sabellium, Ariani Arium etc. Quo nominee istos titulove censibis? Nullo. –s.a. Grundmann, H.: Ketzergeschichte. S. 23

[9] Grundmann, H.: Ketzergeschichte. S. 23

[10] Vgl. Oberste, J: Ketzerei und Inquisition. S. 45

[11] Die bogomilische Lebensweise geht wohl auf den bulgarischen Priester Bogomil in der Mitte des 10. Jahrhunderts zurück. Nach der Eroberung Bulgariens durch Byzanz 1018 fanden die Bogomilen neue Anhänger in Konstantinopel. Zu dieser Zeit entwickelte sich auch unter den neuen Anhängern in Byzanz der radikale Dualismus, eine strenge Ablehnung der Genesis, indem behauptet wird, die Welt sei nicht von Gott, sondern von Satan geschaffen worden. Als Wanderprediger gelangten die radikalen Bogomilen ins Abendland und die westlichen Balkanländer. Durch das Einsetzen einer schärferen Verfolgung durch byzantinische Synoden und den Kaiser von Byzanz wandten sich die Bogomilen missionierend westwärts und gelangten so auch in die deutschen Gebiete, nach Nord- und Südfrankreich sowie Italien, wo sie auf die eigenständige religiösen Bewegungen trafen. Vgl. dazu Grundmann, H.: Ketzergeschichte. S. 25 f.

[12] ebd. S.26

[13] Auf dem Konzil von Saint-Felix de Caraman traf Niketas auf die französischen und okzitanischen Abordnungen der Katharergemeinden. Dort wurden weitere Bischöfe (es gab bereits Bistümer für Nordfrankreich und Okzitanien) für Albi, Agen und Toulouse gewählt, die sich alle vom Radikaldualismus des Niketas überzeugen ließen. Vgl. dazu Oberste, J.: Ketzerei und Inquisition. S. 51 f. Jedoch muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Echtheit dieses Konzils in der Forschung stark umstritten ist, da lediglich ein Transsumpt aus dem Jahre 1229, das in der Tradition des Albigenserkreuzzugs und des Konzils von Toulouse 1229 stand, erhalten ist, in dem die Beschlüsse des angeblichen Konzils, z.B. die Aufteilung in vier katharische Bistümer mit Bischöfen an deren Spitze, enthalten sind. Unbestritten ist hingegen der Aufenthalt bzw. die Reise des Niketas durch Südfrankreich.

[14] Grundmann, H.: Religiöse Bewegungen. S. 24

[15] Oberste, J.: Ketzerei und Inquisition. S. 48

[16] Pegg, M.: The Corruption of Angels. The Great Inqusition of 1245-1246. Princeton 2001. S. 17

[17] Oberste, J.: Ketzerei und Inquisition. S 47

[18] Damit ist weniger ein Aufhören im Sinne der Extermination bzw. Auslöschung des katharischen Glaubens gemeint als vielmehr die Kontrolle über diesen seitens der Amtskirche, so dass die katharische Kirche in Südfrankreich keine Bedrohung mehr darstellte.

[19] Barber, Malcolm: Die Katharer. Ketzer des Mittelalters. Düsseldorf 200. S. 60; Sacconi, R.: Summa de Catharis et Leonistis seu Pauperibus de Lugduno. Ed. Sanjek, F. In: Archivum Fratrum Praedicatorum 44 (1974): Sunt autem XVI omnes ecclesie Catharirum. S. 49

[20] Summa S. 48

[21] Wobei diese kirchlichen Ränge nicht zu sehr mit den katholischen verglichen werden dürfen, da die Katharer immerhin den ordo der Amtskirche ablehnten.

[22] Mortuo episcopo, filius minor ordinabat filium maiorem in episcopum, qui postea ordinabat filium minorem in maiorem filium. Postea eligitur filius minor ab omnibus prelatis et subditis qui sunt congregati ubi fit dicta electio, et ab episcopo in minorem filium ordinatur. Summa S. 48

[23] Gemeint ist das consolamentum.

[24] Zu den Aufgaben der einzelnen katharischen Weihegade siehe Summa S. 48 f.

[25] Summa. S. 42 f

[26] Da für Katharer die Befreiung bzw. Rettung der Seele im Vordergrund ihres irdischen Lebens stand, lehnten sie somit vier der sieben Sakramente ab: Taufe, Ehe, Abendmahl und Weihe. Sie dazu Summa S. 43

[27] Summa S. 43

[28] Summa S. 43: Est etiam communis opinio omnium Catharorum quod per illam impositionem manus non fit aliqua remissio peccatorum, si illi, qui manum imponunt, sunt tunc in aliquo peccato mortali.

[29] Summa S. 43: Nemo tamen ex eis credit quod ex illo pane conficatur corpus Christi.

[30] Summa S. 44

[31] Summa S. 43: Item omnes negant purgatorium.

[32] Oberste, J.: Ketzerei und Inquisition. S. 64

[33] Ebd. S. 65

[34] Der Ketzerkatalog Isidors von Sevilla (Etymologiarum libri viginti, VIII, 5: De haeresibus Christianorum) findet sich wörtlich bei Gratian übernommen (C24 q3 c.39: Quot sint sectae haereticorum)

[35] Bautz, F.: Gratian (Artikel). In: BBKl II (1990). Sp. 288-89

[36] Oberste, J.: Ketzerei und Inquisition. S. 65

[37] Ebd. S. 65

[38] Walther, H.G.: Häresie und päpstliche Politik. S. 113

[39] C.24 q.3 c. 28 ([…] Augustinus ostendens ait:) Hereticus est, qui alicuius temporalis commodi et maxime gloriae principatusque sui gratia falsas ac novas oppiniones vel gignit, vel sequitur. Ille autem, qui huiusmodi hominibus credit, est imaginatione quadam veritatis illusus.

[40] C.24 q.3 c. 27 ([…] Ieronimus […], dicens:) Heresis grece ab electione dicitur, quod scilicet eam sibi unusquisque eligat disciplinam, quam putat esse meliorem. Quicumque igitur aliter scripturam intelligit, quam sensus Spiritus sancti flagitat, a quo scripta est, licet ab ecclesia non recesserit, tamen hereticus appellari potest, et de carnis operibus est, eligens que peiora sunt.

[41] C. 24 q.3 c.31: Item Augustinus contra Manicheos.

[42] Dafür spricht auch, dass Gratian den Ketzerkatalog Isidors von Sevilla aus dem 7. Jahrhundert wörtlich übernimmt.

[43] z.B. c.1: Mali enim tollerandi sunt, non abiciendi.

[44] Medizinische Vergleiche von Krankheit und Häresie in C.23 q.4 c.25 und C.24 q.9 c.18

[45] Dist. 11,11: Ab omnibus servari debet, quod Romana servat Ecclesia.

[46] Vgl. Grundmann, H.: Religiöse Bewegungen. S. 53

Fin de l'extrait de 66 pages

Résumé des informations

Titre
"Ad exterminationem haereticorum" - Mittelalterliche Ketzerbekämpfung im Zeitalter des Albigenserkreuzzuges und der Anfänge des päpstlichen Inquisitionsverfahrens
Université
University of Cologne  (Historisches Seminar I)
Note
1,5
Auteur
Année
2010
Pages
66
N° de catalogue
V165529
ISBN (ebook)
9783640816903
ISBN (Livre)
9783640820436
Taille d'un fichier
701 KB
Langue
allemand
Mots clés
Häresie, Häretiker, Dekret, Dekretale, Inquisition, Innozenz III., Gregor IX., Lucius III., Liber extra, Katharer, Ketzer, Ketzerbekämpfung, Laterankonzil, Okzitanien, Ad abolendam, 13. Jahrhundert, Toulouse, Raimund VI., Raimund VII., Vertrag von Paris, Konzil von Toulouse
Citation du texte
Christian Berwanger (Auteur), 2010, "Ad exterminationem haereticorum" - Mittelalterliche Ketzerbekämpfung im Zeitalter des Albigenserkreuzzuges und der Anfänge des päpstlichen Inquisitionsverfahrens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/165529

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