Aspekte der gegenwärtigen Pflegeausbildung


Mémoire (de fin d'études), 2009

108 Pages, Note: 2


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung in die Thematik.

2 Historischer Abriss der Pflegeausbildung seit Ende des 19 Jahrhunderts
2.1 Einleitung
2.2 Erste staatliche Regelung zur Krankenpflegeausbildung 1907
2.3 Krankenpflegegesetz von 1957
2.4 Krankenpflegegesetz von 1965
2.5 Krankenpflegegesetz von 1985
2.6 Krankenpflegegesetz von 2003
2.7 Die Entwicklung der Altenpflegeausbildung in Deutschland
2.8 Diskussion

3 Stellungnahmen zur integrierten und generalistischen Ausbildung in der Pflege aus unterschiedlichen Perspektiven
3.1 Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKG)
3.2 Verdi
3.3 Deutscher Bildungsrat für Pflegeberuf
3.4 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schwesternverbände (ADS) /Bundesausschuss der Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberuf (BA) /Bundesausschuss Leitender Krankenpflegeperson (BALK) /Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK)
3.5 Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland (BeKD) / Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus (BaKuK) /
3.6 Deutscher Berufsverband für Altenpflege e.V. (DBVA).
3.7 Arbeiterwohlfahrt
3.8 Deutsches Rotes Kreuz
3.9 Deutscher Caritasverband
3.10 Expertenkommission Pflege der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
3.11 WHO
3.12 Beratender Ausschuss für die Ausbildung in der Krankenpflege der Europäischen Kommission
3.13 Robert Bosch Stiftung
3.14 Dekanekonferenz Pflegewissenschaft
3.15 Weitere Stellungnahmen einzelner Autoren .
3.16 Diskussion

4 Die Gesundheits- und Pflegeausbildung in Europa
4.1 Einleitung
4.2 Die Gesundheits- und Pflegeausbildung in Großbritannien
4.2.1 Die Organisation der Gesundheits- und Pflegeausbildung
4.2.2 Voraussetzungen zur Zulassung
4.2.3 Durchlässigkeit im Pflegebildungssystem
4.2.4 Curriculare Themen in der Ausbildung
4.2.5 Theorie-Praxis-Verhältnis
4.2.6 Finanzierung der Gesundheits- und Pflegeausbildung
4.2.7 Berufliche Weiterbildung
4.2.8 Berufliche Eigenverantwortlichkeit
4.3 Gesundheits- und Pflegeausbildung der Niederlande
4.3.1 Die fünf Niveaus in der Pflegeausbildung
4.3.2 Zulassungsbedingungen zur Ausbildung in den verschiedenen Niveaustufen
4.3.3 Spezialisierung und Reformvorhaben
4.3.4 Durchlässigkeit
4.3.5 Schularten
4.3.6 Die praktische Ausbildung
4.3.7 Finanzierung der Pflegeausbildung
4.3.8 Inhalte der Pflege- und Gesundheitsausbildung
4.3.9 Ziele der Ausbildung
4.3.10 Theorie-Praxis-Transfer
4.3.11 Fazit Pflegeausbildung in den Niederlanden
4.3.12 Ein Vergleich der Länder Deutschland, Großbritannien und Niederlande
4.3.13 Integration / Generalisierung versus getrennte Ausbildungen in Fachgebietsorientierung / Spezialisierung
4.4 Diskussion

5 Bildungskonzept des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe
5.1 Begründung für Reformen in der Pflegeausbildung
5.2 Generalistische Ausrichtung der Pflegeerstausbildung
5.3 Das Bildungskonzept
5.4 Diskussion

6 Die Konzeption „Pflege neu denken“ der Robert Bosch Stiftung
6.1 Begründung für eine Reform der Pflegegrundausbildung
6.2 Das Ausbildungsmodell der Robert Bosch Stiftung
6.3 Weitere Merkmale des Ausbildungsmodells
6.4 Generalisierte Pflegeausbildung
6.5 Diskussion

7 AuBiKo.futuri - ein zukunftsfähiges Ausbildungs-konzept für die Pflegeberufe in Deutschland
7.1 Einleitung
7.2 Pflegeausbildung im tertiären Bildungsbereich
7.3 Verbesserung der Pflegeausbildungsqualität
7.4 Ausbildungsstruktur
7.5 Kooperationsverträge
7.6 Chancen durch das Ausbildungskonzept
7.7 Kritische Betrachtung
7.8 Diskussion

8 Modellprojekte zur Pflegeausbildung in Deutschland
8.1 Begründung für eine Reform der Pflegeausbildung
8.2 Tansfernetzwerk „innovative Pflegeausbildung“
8.3 Was versteht man nun unter den drei Begriffen „integriert“, „integrativ“ und „generalistisch“?
8.4 Das Modellprojekt „Integrierte Pflegeausbildung in Bremen“
8.5 Stuttgarter Modell
8.6 Pflegeausbildung in Bewegung
8.7 Diskussion

9 Fazit

Literatur- und Intemetverzeichnis

1. Einführung in die Thematik

Die Pflegeausbildung geht auch nach dem Krankenpflegegesetz von 2003 weiterhin einen Sonderweg außerhalb des dualen Berufsbildungssystems und die Kostenträger der Ausbildung sind immer noch die Krankenhäuser, an denen eine Pflegeausbildung stattfindet. Sofern nicht die Fachhochschulreife bzw. Abitur vorliegt, besteht weiterhin keine vertikale Durchlässigkeit in den tertiären Bildungsbereich. Ebenso ist die Pflegeausbildung nach Expertenmeinung aufgrund der rasanten Entwicklung im Gesundheitssektor (Zunahme chronischer Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit, veränderte Familienstrukturen wie auch der technische Fortschritt in Medizin und Pflege) nicht mehr zeitgemäß und es wird über alternative Ausbildungskonzepte wie z.B. die generalistische, integrierte und integrative Pflegeausbildung diskutiert, die auch im europäischen Raum vergleichbar sind.

Folgende Fragen sollen in dieser Arbeit geklärt werden:

- Wo steht die Pflegeausbildung im Jahr 2008 / 2009? Um diese Frage zu beantworten, soll die deutsche Pflegeausbildung (Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege) in seiner historischen Entwicklung näher betrachtet werden.
- Welche Vorstellung zu einer zukünftigen Pflegeausbildung in Deutschland haben die verschiedenen Berufsverbände, Gewerkschaften, Krankenhausverbände, kirchlichen Träger und auch einzelne Autoren, die sich mit dem Thema Pflegeausbildung der Zukunft befasst haben?
- Wie gestaltet sich die Pflegeausbildung in Europa? Hierzu soll die Pflegeausbildung in Großbritannien und der Niederlande näher betrachtet werden. Weiterhin stellt sich die Frage, ob die jeweilige Pflegeausbildung anhand der Beispiele von Großbritannien und der Niederlande auch auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar ist?
- Welche Bildungskonzeptionen gibt es in Deutschland und inwieweit macht es Sinn, aus diesen Konzeptionen eine zukünftige Pflegeausbildung zu gestalten? Hierzu soll das Bildungskonzept des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe, die Konzeption „Pflege neu denken" der Robert Bosch Stiftung wie auch das Ausbildungskonzept AuBiKo.futuri vorgestellt und kritisch diskutiert werden.
- Welche Pflegemodelle gibt es momentan in Deutschland und inwieweit lässt sich daraus eine Pflegeausbildung der Zukunft gestalten? Hierzu sollen integrierte (Bremen), integrative (Stuttgarter Modell) wie auch generalistisch ausgerichtete Pflegeausbildungsmodelle (Pflege in Bewegung) vorgestellt und kritisch beleuchtet werden.

2 Historischer Abriss der Pflegeausbildung seit Ende des 19. Jahrhunderts

In diesem Kapitel soll die historische Entwicklung der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege seit Ende des 19. Jahrhunderts bis zum neuen Krankenpflegegesetz von 2003 dargestellt werden.

2.1 Einleitung

Die Gewerbeordnung von 1869 regelte die ärztliche Heilkunde und die Geburtshilfe durch Hebammen. Hierbei bedurfte es einer besonderen Genehmigung der Ausübung der ärztlichen Heilkunde durch die Approbation wie auch durch ein Prüfungszeugnis bei den Hebammen. Solche einschränkenden Vorschriften gab es für die Ausübung der Krankenpflege nicht, da die Krankenpflege damals nicht als Bestandteil der Heilkunde angesehen wurde. Es gab von Seiten des Staates keine Vorschriften oder irgendwelche Regelungen zu Ausübung der Krankenpflege. Erst Ende des 19. Jahrhunderts wurde eine immer größer werdende Unzufriedenheit hinsichtlich dieses Zustandes von Ärzten, Abgeordneten im preußischen Landtag und Reichstag, sowie von Berufsangehörigen der Krankenpflege laut. Es wurde eine staatliche Regelung zur Berufsausübung der Krankenpflege gefordert, denn es konnte nicht sein, dass Schwangere und entbundene Frauen ein Recht auf qualifizierte Pflege hatten, während Menschen mit Krankheiten und Gebrechlichkeit diesbezüglich keine Garantie auf qualifizierte Pflege bekamen (vgl. Kruse 1995, S. 69).

Schulungen und Anleitungen in der Krankenpflege waren auf die Aktivität von katholischen Pflegeorden, der Diakonissen-Mutterhäuser wie auch der evangelischen Diakonie und der vaterländischen Frauenvereine zurückzuführen. Nach Ansicht von Stöcker konnte und kann bis heute die Krankenpflege von jedem ohne den Nachweis von fachlichen Kenntnissen ausgeübt werden. Die Krankenpflege zeigte sich damals in drei Dimensionen:

- als karitative Tätigkeit unentgeltlich,
- als ärztliche Assistenz bei der Mitwirkung in Diagnostik und Therapie,
- als eigenständige Berufstätigkeit für Frauen (vgl. Stöcker 2002, S. 21).

Die Legitimation der Ausübung der Krankenpflege in der Gewerbeordnung wäre durch den Zusatz der Krankenpflege möglich gewesen, hätte aber bedeutet, dass Angehörige von Orden und konfessionellen Schwesternschaften, die die Ausübung der Krankenpflege nicht unmittelbar gegen Entlohnung bewerkstelligten, von dieser Gewerbeordnung ausgenommen gewesen wären. Deshalb war eine gesetzliche Regelung gefordert, in der alle, die den Beruf der Krankenpflege ausübten, darin eingebunden waren (vgl. Kruse 1995, S. 69 - 70).

Gerade die Ordensgemeinschaft und auch konfessionellen Schwesternschaften sollten von einer staatlichen Regelung nicht ausgenommen werden. Weiterhin musste eine Regelung getroffen werden, die in allen Ländern Deutschlands Geltung hatte, da es ansonsten zu uneinheitlichen Regelungen hinsichtlich der Krankenpflegeausbildung in den einzelnen Ländern kommen würde. Dadurch wäre auch die Berufsausübung in den einzelnen Staaten Deutschlands nicht gewährleistet gewesen. Von einigen Ärzten wurde eine einheitliche Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung gefordert. Der Befähigungsnachweis sollte für alle Personen gelten, die berufsmäßig die Krankenpflege ausübten. Auf der anderen Seite wurde auch mit erheblichem Widerstand hinsichtlich einer einheitlichen Regelung von Seiten konfessioneller wie auch weltlicher Genossenschaften gerechnet (vgl. Kruse 1995, S. 70 - 71).

Agnes Karll, Vorsitzende der Berufsorganisationen der Krankenpflegerinnen in Deutschland favorisierte eine dreijährige Ausbildung mit staatlichem Abschluss. Diese Forderung wurde aber nicht von allen so genannten "freien" Krankenpflegepersonen so mitgetragen. Verbände wie das Rote Kreuz standen diesen Forderungen bezüglich einer staatlichen Prüfung in der Krankenpflege eher ablehnend gegenüber, da man der Ansicht war, dass die sittliche Qualität einer Pflegeperson durch eine Prüfung nicht festgestellt werden konnte (vgl. Kruse 1995, S. 74 - 75).

2.2 Erste staatliche Regelung zur Krankenpflegeausbildung 1907

1907 wurde dann im damaligen Preußen „Vorschriften über die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen“ erlassen, andere Länder in Deutschland folgten in den nächsten beiden Jahren. Die Ausbildungsdauer wurde auf ein Jahr festgelegt, wobei dies wiederum gerade bei den Vertreterinnen der Berufsverbände keinen so großen Anklang fand. Die Ausbildung wurde an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten unter der Schulleitung eines Arztes abgehalten, wobei die Ausbildungsstätten überwiegend an Krankenhäusern angesiedelt waren. Die Ausbildung selbst war überwiegend praktisch ausgerichtet und die Inhalte der theoretischen Ausbildung erstreckten sich vorwiegend auf Anatomie, Krankheitslehre, Krankenbeobachtung und Krankenwartung wie auch theoretische Hintergründe von medizinischen Assistenztätigkeiten. Die Ausbildung diente nicht nur der Vermittlung von spezifischem Wissen, sondern sollte auch eine spezifische Lebens- und Arbeitshaltung bei den Pflegekräften herausbilden. Die Prüfungen in der Krankenpflege wurden von Ärzten, die von der Landesbehörde bestellt wurden, abgenommen (vgl. Sahmel, 2002, S. 43 - 44).

Es wurde schon damals beklagt, vornehmlich von der Gewerkschaft nahe stehenden Personen wie zum Beispiel Charlotte Caemmerer, dass

- „die Ausbildungszeit von einem Jahr zu kurz sei,
- die Krankenhausverwaltungen die Schülerinnen in erster Linie als billige Arbeitskräfte ansehen,
- die Schülerinnen bei überlanger Arbeitszeit mit schwerer Hausarbeit und verantwortungsvoller Pflegetätigkeit überlastet werden und für das große Lernpensum nur zwei Wochenstunden Unterricht erhalten,
- der Unterricht in den Freistunden oder abends erteilt und
- keine weiblichen Lehrkräften (Schwestern) zur Verfügung stehen, etwa für die Fächer Berufsethik, Körperpflege, Gesundheitsvorsorge,
- die praktische Anleitung am Krankenbett nur unzureichend erfolgt und
- kein regelmäßiger, geplanter Wechsel der Schülerinnen auf die verschiedenen Fachabteilungen stattfindet.“ (Caemmerer, 1915, S. 29 - 30: in Kruse 1995, S. 93)

Kruse stellt fest, dass die oben genannten Mängel auch heute teilweise an Aktualität noch nichts verloren haben, sondern immer noch mitunter erheblich diskutiert werden (vgl. Kruse 1995, S. 93).

1917 folgte die erste staatliche Regelung für die Kinderkrankenpflege. Eine Integration in das sich damals herausbildende Berufsbildungssystem war nicht der Fall. Nach Ansicht von Stöcker hat sich das bis in die heutige Zeit gehalten, wobei die Pflege und ihre Vertreter in Berufsorganisationen und -verbänden hierfür vornehmlich selbst die Verantwortung tragen (vgl. Stöcker 2002, S. 22). Im Nationalsozialismus ab 1933 ging es nicht mehr darum, historisch gewachsene Strukturen in der Krankenpflege zu erhalten, da dies großenteils der Ideologie des Nationalsozialismus zuwiderlief. 1938 kam es dann zu dem „Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege“, bei dem die Krankenpflegeausbildung in Deutschland einheitlich geregelt wurde und der Reichsminister des Inneren ermächtigt war, Regelungen zur Ausbildung, Ausbildungsstätten, Berufsbezeichnung usw. zu erlassen. Es blieb vorwiegend bei den Bestimmungen aus dem Jahr 1907, wobei das Gesetz von der Rassenideologie des Nationalsozialismus gekennzeichnet war, welches sich auch in den inhaltlichen Schwerpunkten ausdrückte. Die Ausbildungsdauer wurde auf eineinhalb Jahre verlängert, wobei der theoretischen Unterricht gerade einmal 200 Stunden betrug, von denen mindestens 100 Stunden Arztunterricht sein mussten. Der zweite Weltkrieg und der darauf einsetzende erhöhte Bedarf an Krankenschwestern und Sanitätern führten dazu, dass wesentliche Regelungen wieder außer Kraft gesetzt wurden (vgl. Sahmel 2002, S. 44 - 45).

2.3 Krankenpflegegesetz von 1957

Nach dem Zusammenbruch des „Dritten Reiches" kam es hinsichtlich der Krankenpflegeausbildung erst einmal zu unterschiedlichen Regelungen auf Länderebene in Deutschland. Erst 1957 wurde das „Gesetz über die Ausübung der Kranken- und Kinderkrankenpflege" beschlossen. Die Dauer der Ausbildung betrug nun drei Jahre, wobei dies aufgeteilt wurde in zwei Jahre Lehrgang und ein praktisches Anerkennungsjahr. Der Umfang des theoretischen Unterrichts wurde auf 400 Stunden angehoben und umfasste acht Lehrfächer. Die Prüfung erfolgte nach Ende des zweijährigen Lehrgangs und bestand aus einer theoretischen und praktischen Prüfung. Die Prüfungskommission setzte sich aus dem Prüfungsvorsitzenden, einem Medizinalbeamten, zwei Ärzten und einer Unterrichtsschwester aus der Krankenpflegeschule wie auch der Oberin zusammen. Das Gesetz selbst wurde als so genannter schlechter Kompromiss im Streit der Schwesternverbände hinsichtlich der Dauer und Inhalt der Ausbildung gesehen (vgl. Sahmel 2002, S. 45).

Schon 1963 wurden von Seiten der Deutschen Krankenhausgesellschaft wie auch Parteien Empfehlungen zu einer notwendigen Revision des Krankenpflegegesetzes von 1957 ausgesprochen. Die Empfehlungen sahen vor, dass

- die Ausbildungsdauer auf drei Jahre erhöht werde,
- nicht nur die Berufsbezeichnung sondern auch die Berufsausübung geschützt werden sollte,
- es neben der dreijährigen Ausbildung eine einjährige Ausbildung mit der Möglichkeit, im Anschluss in eine dreijährige Ausbildung zu gehen,
- den Auszubildenden ein Ausbildungsgeld, aus öffentlichen Mitteln finanziert, bezahlt werden sollte,
- es verbesserte Aufstiegsmöglichkeiten nach Berufsabschluss geben sollte,
- die Zugangsvoraussetzungen in die Berufsausbildung angehoben werden sollten (vgl. Kruse 1995, S. 124 - 130).

2.4 Krankenpflegegesetz von 1965

Im Jahr 1965 wurde das Krankenpflegegesetz von 1957 dann novelliert und enthielt folgende wesentlichen Veränderungen:

- das Einstiegsalter in den Beruf wurde von 18 Jahre auf 17 Jahre gesenkt,
- die Zugangsvoraussetzungen bzgl. des Schulabschlusses wurden erhöht und es bedurfte des Realschulabschluss, um eine Krankenpflegeausbildung zu beginnen,
- die Ausbildungsdauer wurde auf drei Jahre erhöht, wobei die Prüfung am Ende des dritten Jahres erfolgte,
- die Theoriestunden wurden von 400 auf 1200 Stunden erhöht,
- die Bereiche der praktischen Ausbildung waren verbindlich und wurden mit Mindestwochenstunden festgelegt (Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie und Psychiatrie),
- die Leitung der Schule konnte von einem Arzt oder leitenden Krankenschwester übernommen werden bzw. von beiden gemeinsam (vgl. Sahmel 2002, S. 46).

Schon bald wurde auch gegenüber dem Krankenpflegegesetz von 1965 Kritik laut, da aufgrund der europäischen Rahmenvereinbarungen zur Krankenpflegeausbildung eine Veränderung des Krankenpflegegesetzes erforderlich wurde und zum anderen aber auch hinsichtlich des Eingangsalters von 17 Jahren. Dies sollte auf 16 Jahre gesenkt werden, damit der damalige Personalnotstand in der Krankenpflege behoben werden konnte und Auszubildende ohne große Wartezeiten übergangslos von der allgemein bildenden Schule in die Ausbildung eintreten konnten. Die Krankenpflegeausbildung sollte weiterhin in das duale Berufsbildungssystem integriert werden. Doch gerade dieses Ansinnen wurde von Seiten kirchlicher

Vertreter mit dem Hinweis der Besonderheit der Krankenpflege abgelehnt und als Gefahr für die kirchliche Unabhängigkeit gesehen. Aber auch die Berufsverbände der Krankenpflege waren der Integration der Pflegeausbildung in das duale Berufsbildungssystem nicht unbedingt positiv gesonnen und lehnten diese Forderung von gewerkschaftlicher Seite überwiegend ab (vgl. Sahmel 2002, S. 46 - 47).

2.5 Krankenpflegegesetz von 1985

Es dauerte 20 Jahre, bis das Krankenpflegegesetz von 1965 entsprechend durch die Novellierung des Krankenpflegegesetzes von 1985 abgelöst wurde. Doch zeigte das Krankenpflegegesetz von 1985 strukturell kaum Änderungen zum Krankenpflegegesetz von 1965, da die Einflussmöglichkeit des Trägers der Ausbildung, in der Regel waren das weiterhin vornehmlich die Krankenhäuser, immer noch sehr groß war. Die Krankenpflegeausbildung war weiterhin überwiegend praktisch orientiert, was sich an dem Verhältnis der Theoriestunden von 1600 Stunden zu den Praxisstunden von 3000 Stunden zeigte. Es muss hierbei erwähnt werden, dass die Theoriestunden um 400 Stunden auf 1600 Stunden erhöht wurden, wobei auch neue Fächer wie Rehabilitation, Organisation und Dokumentation im Krankenhaus sowie Sprache und Schrifttum hinzukamen. Auch im Ausbildungsziel des § 4 finden sich im Vergleich zum Krankenpflegegesetz von 1965 nicht mehr ausschließlich medizinische Assistenzaufgaben, sondern es ging nun auch um die sach- und fachkundige, umfassende und geplante Pflege des Patienten wie auch die Anregung und Anleitung zu gesundheitsfördernde Verhalten. Trotzdem wurden gesundheitsfördernde und sozialpflegerische Aspekte nicht entsprechend einbezogen. Gerade die Einbeziehung des Pflegeprozesses in der Ausbildung löste damals bei vielen Lehrern an Krankenpflegeschulen ein Hochgefühl aus. Doch stellt sich heute gerade in pflegewissenschaftlicher Hinsicht immer mehr die Frage, ob unter den gegebenen Rahmenbedingungen eine individuelle und ganzheitliche Pflege mittels Pflegeprozess überhaupt möglich ist (vgl. Sahmel 2002, S. 47 - 52).

2.6 Krankenpflegegesetz von 2003

Es dauerte wiederum nochmals fast 20 Jahre, bis das Krankenpflegegesetz von 2003 am 1.1.2004 in Kraft trat und bis heute die rechtliche Grundlage für die Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpfleger/Innen beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Innen bildet. Folgende wesentliche Veränderungen brachte das neue Krankenpflegegesetz von 2003 mit sich:

- Die Berufsbezeichnung hat sich von Krankenschwester/Krankenpfleger beziehungsweise Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger hin zur Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits­und Kinderkrankenpflegerin verändert.
- Die praktische Ausbildung wird von 3.000 auf 2.500 Stunden verkürzt und im Gegenzug der theoretische Stundenanteil von 1.600 auf 2.100 Stunden erhöht.
- Die praktische Pflegeausbildung sieht nun neben Einsätzen in der stationären Akutversorgung verbindliche Einsätze in Einrichtungen der ambulanten Versorgung mit mindestens 500 Stunden vor. Dies bewirkt wiederum eine zusätzliche Verkürzung der praktischen Ausbildung in den Krankenhäusern.
- In § 3 KrPflG wird die Einbeziehung von pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, die Einbindung von präventiven, rehabilitativen und palliativen Maßnahmen sowie die Förderung der Gesundheit wie auch Beratung hinsichtlich gesundheitlicher und pflegerischer Fragen (der zu Pflegenden) als pflegerische Handlungsfelder in der Ausbildung verbindlich festgelegt. Hierbei sollen fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung bei Prävention, Diagnostik und Therapie von Krankheiten vermittelt werden. Weiterhin sind die Pflegekräfte hinsichtlich der in § 3 (2) Satz 1 KrPflG genannten Handlungsfelder eigenverantwortlich tätig und entscheiden zur Lösung der Gesundheitsprobleme der zu Pflegenden in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit.
- Die vom Gesetzgeber verbindliche Festschreibung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern für die praktische Ausbildung sieht eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden vor, wobei der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von fünf Jahren zur Erlangung vorgibt.
- Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine gemeinsame Pflegeausbildung von Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege mit Differenzierungsphasen durchzuführen, wobei es bei den beiden Berufsabschlüssen bleibt.
- Das Mindestalter hinsichtlich des Zugangs zur Ausbildung wurde abgeschafft.
- Die Gesamtverantwortung bzgl. der Ausbildung wurde auf die Schule übertragen.
- Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wie auch der erforderlichen Qualifikation hat sich verändert.
- Der Anrechnungsschlüssel von Pflegefachkräften zu Schülern hat sich von 1:7 auf 1:9,5 verändert.
- Die Schulleitung bedarf einer Hochschulqualifikation, wobei immer noch eine Bestandsschutzregelung für bislang herkömmlich weitergebildete Lehrerinnen und Lehrer besteht.
- es müssen genügend qualifizierte Lehrerinnen und Lehrer mit Hochschulqualifikation vorhanden sein, wobei immer noch eine Bestandsschutzregelung für bislang herkömmlich weitergebildete Lehrerinnen und Lehrer besteht.
- Die Anpassung an EU-Recht und Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen. (vgl. Blum, Ilsfort, Schilz, Weidner 2006, S. 16)

Die Aufnahme von Gesundheit in die Berufsbezeichnung stellt nach Ansicht von Stöcker einen deutlichen Paradigmenwechsel dar. Zum ersten Mal werden Gesundheit und Pflege miteinander verknüpft. Dadurch werden durch das Gesetz neue Schwerpunkte wie auch neue Handlungsfelder in der Ausbildung eruiert. Die Ausrichtung der Ausbildung wird auf die präventiven, rehabilitativen und palliativen Bereiche erweitert. Kritik hierbei ist, dass die Ausbildung vornehmlich mit dem Krankenhaus verknüpft bleibt, da die zeitliche Gewichtung der praktischen Ausbildung im Krankenhaus dominiert. Dies wird sich insofern noch verstärken, da die Krankenhäuser versuchen werden, stationäre Einsätze aus den Bereichen Prävention, Rehabilitation und Palliation vornehmlich im Krankenhaus zu belassen. Dies ist auch unter der Prämisse zu betrachten, dass die Krankenhäuser in der Regel die Träger der Schulen sind. Durch die Krankenhäuser wird das Ausbildungsangebot wie auch die Ausbildungsqualität bestimmt und dadurch die Berufskompetenz der Auszubildenden beeinflusst (vgl. Stöcker 2003, S. 618 ff.).

Das Ausbildungsziel im § 3 des Krankenpflegegesetzes erteilt einen umfassenden Ausbildungsauftrag und untergliedert sich in eigenverantwortliche-, mitverantwortliche- und interdisziplinäre Aufgaben. Unter den eigenverantwortlichen Aufgaben wird die Feststellung des Pflegebedarfs bis hin zur Evaluation der Pflege wie auch die Qualitätssicherung und - entwicklung pflegerischen Handelns verstanden. Neu aufgenommen wurde hierbei die Aufgabe der Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Angehörigen. Kritisch zu bemerken ist hierbei dass im Sozialrecht die pflegerischen Leistungen nur über Grund- und Behandlungspflege definiert werden und das Spektrum Beratung, Anleitung und Unterstützung als Leistungserfassung nicht anrechenbar ist (vgl. Stöcker 2003, S. 618 ff.).

Stöcker findet es lobenswert, dass der Gesetzgeber festschreibt, dass die Pflegeausbildung durch wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse aus der Pflegewissenschaft zu erfolgen hat. Auf der anderen Seite sieht sie es als wenig realistisch an, dass die Auszubildenden in der Praxis diesbezüglich Anknüpfungspunkte erhalten und stellt damit die anzustrebende professionelle Mündigkeit der Auszubildenden in Frage (vgl. Stöcker 2003, S. 618 ff.). Praxisbegleitung durch Lehrpersonal der Schule wie auch Praxisanleitung durch dafür besonders berufspädagogisch geschulte Pflegepersonen wird in dem neuen Gesetz verbindlich festgeschrieben. Dies soll den Ausbildungsauftrag in der Pflegepraxis sicherstellen und gewährleisten, dass äußere Rahmenbedingungen die praktische Ausbildung nicht beziehungsweise wenig behindern. Doch auch hier bemängelt Stöcker, dass durch das Gesetz kein vorgegebener Bedarf hinsichtlich der Strukturierung und Organisation der praktischen Ausbildung ausgewiesen ist. Die Vorgaben zu praktischen Ausbildung sind ihrer Ansicht nach wenig aufgeschlüsselt. Dadurch ist auch in Frage gestellt, ob die Theorie-Praxis-Vernetzung im Sinne des Ausbildungsziels gelingt (vgl. Stöcker 2003, S. 618 ff.).

Auch durch das neue Krankenpflegegesetz von 2003 hat sich wenig an der Trägerschaft bezüglich der Ausbildungsstätten geändert. Immer noch sind es vornehmlich Krankenhäuser, die Träger der Ausbildungsstätten sind. Weiterhin wurden die Krankenpflegeschulen nicht in das duale Berufsbildungssystem eingebunden. Auch die Doppelrolle der Auszubildenden als auf der einen Seite Auszubildende und auf der anderen Seite als Arbeitnehmer bleibt erhalten und führt in der Regel zu Interessenkonflikten zwischen Schule und Praxis. Der typische Sonderweg in der Pflegeausbildung wurde auch im Krankenpflegegesetz von 2003 beibehalten (vgl. Stöcker 2003, S. 618 ff.).

Durch das Altenpflegegesetz wie auch durch das Krankenpflegegesetz bleiben die drei traditionellen Pflegeberufe weiterhin getrennt voneinander bestehen und verharren in einem gegenseitigen Konkurrenzverhalten. Stöcker sieht aber im Ausbildungsziel des Krankenpflegegesetzes von 2003 einen umfassenden Ansatz von Pflege, der die Abgrenzung der beiden Pflegeberufe Gesundheits­und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege immer mehr aufweicht (vgl. Görres et al. 2006, S. 18).

2.7 Die Entwicklung der Altenpflegeausbildung in Deutschland

Die Altenpflege entwickelte sich als eigenständiger Pflegeberuf aus betriebsinternen Schulungen von konfessionellen Trägern sowie durch Initiative der Arbeitsämter zu einem sozialpflegerisch orientierten Beruf. Zwischen 1958 und 1960 gab es die ersten Altenpflegeschulen in einigen Bundesländern Deutschlands und es dauerte bis 1979, bis in allen Bundesländern die Altenpflegeausbildung eingeführt wurde. Dies war in den einzelnen Bundesländern jedoch ganz unterschiedlich konzipiert und ging von einer einjährigen über eine zweijährige bis hin zu einer dreijährigen Ausbildung (vgl. BMFSFJ 2007, S. 18 - 19).

Da die Altenpflegeausbildung bis zur Einführung des Altenpflegegesetz auf Bundesebene im Jahr 2003 Ländersache war, kam es seit den siebziger Jahren in der Altenpflegeausbildung zu großen Unterschieden, wobei die in den einzelnen Bundesländern erworbenen Abschlüsse lediglich durch eine Rahmenvereinbarung wechselseitig anerkannt wurden (vgl. Sahmel 2002, S. 57).

Ab 1988 gab es dann die ersten Initiativen zur Regelung der Altenpflegeausbildung auf Bundesebene, wobei erst im Jahr 2000 dann ein "Gesetz über die Berufe in der Altenpflege" verabschiedet wurde, das aber aufgrund des Einspruches des Landes Bayern beim Bundesverfassungsgericht erst im Jahr 2003 in Kraft trat (vgl. Sahmel 2002, S. 57).

Dieses Gesetz regelt die Altenpflegeausbildung erstmalig auf Bundesebene. Die Altenpflegehilfe wird weiterhin auf der Ebene der Bundesländer geregelt. Ziel des Gesetzes ist es ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen, die Attraktivität des Berufes zu erhöhen und dem Altenpflegeberuf ein klares Berufsprofil zu geben.

Die Inhalte des Altenpflegegesetzes sind folgende:

„Die wesentlichen Inhalte des Altenpflegegesetzes:

- Das Gesetz regelt die Ziele der Altenpflegeausbildung. Die Ausbildung soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind (§ 3).
- Die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger dauert drei Jahre. Dies gilt auch für Umschulungen. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei die Ausbildung in der Praxis überwiegt. Eine Teilzeitausbildung ist möglich (§ 4 Abs. 1, 5).
- Die Altenpflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie führt den Unterricht durch und stellt die Praxisbegleitung sicher (§§ 4 Abs. 4). Die Regelung der Strukturen und der Finanzierung der schulischen Ausbildung bleibt eine Angelegenheit der Länder.
- Die praktische Ausbildung erfolgt in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegediensten. Dies ist verpflichtend. Zusätzlich können weitere Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen für alte Menschen stattfinden (§ 4 Abs. 3).
- Es gibt einen Träger der praktischen Ausbildung, der den Ausbildungsvertrag mit der Schülerin/dem Schüler abschließt. Diese Aufgabe kann von einer stationären Pflegeeinrichtung bzw. einem Altenheim oder einem ambulanten Pflegedienst wahrgenommen werden. Die Einrichtung muss mit einer Altenpflegeschule einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben oder selbst eine staatlich anerkannte Altenpflegeschule leiten (§ 13 Abs. 1).
- Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in der Altenpflege ist der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Personen mit Hauptschulabschluss werden zugelassen, wenn sie eine anderweitige zweijährige Berufsausbildung nachweisen oder den Altenpflegehelfer- bzw. Krankenpflegehelferberuf erlernt haben (§ 6).
- Eine Verkürzung der Ausbildung ist bei einschlägigen Berufserfahrungen möglich. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall (§ 7).
- Die Schülerin/der Schüler hat einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildungszeit. Die Vergütung zahlt der Träger der praktischen Ausbildung. Die entsprechenden Kosten können in den Pflegesätzen berücksichtigt werden (§§ 17, 24). Die Länder erhalten die Möglichkeit, ein Umlageverfahren zur Refinanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung einzuführen. Die Umlagefinanzierung stellt jedoch keine Alternative zur Abrechnung nach § 24 dar. Die Länder können sie nur einführen, wenn sie erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen (§ 25).
- Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" und "Altenpfleger" werden geschützt (§§ 1, 27).
- Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2003 begonnen haben, können diese nach dem bisherigen Landesrecht beenden.
- In das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz sind Regelungen aufgenommen worden, die es den Ländern ermöglichen, zeitlich befristet von bestimmten Gesetzesvorschriften abzuweichen. Damit werden die Voraussetzungen für die Erprobung integrierter Ausbildungsmodelle zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe geschaffen (§ 4 Abs. 6)."

(http://www.bmfsfi.de/bmfsfi/generator/Politikbereiche/aeltere- menschen,did=31080.html)

2.8 Diskussion

Wo steht die Pflegeausbildung im Jahr 2008/2009? Momentan wird die Pflegeausbildung vom Altenpflegegesetz (2003) und Krankenpflegegesetz (2004) bestimmt.

Durch das Krankenpflegegesetz hat sich einiges in der Pflegeausbildung verändert wie z.B. die Berufsbezeichnung, die Stundenzahl der theoretischen und praktischen Ausbildung, verpflichtend weitere praktische Ausbildungsorte außerhalb des Krankenhauses, die Einbeziehung von pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Vermittlung von Kompetenzen, verbindliche Festschreibung von Praxisanleitern, die Möglichkeit der gemeinsamen Pflegeausbildung von Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheit- und Kinderkrankenpflege usw. (siehe hierzu 2.6 Krankenpflegesetz von 2003). Trotzdem geht die Krankenpflegeausbildung in Deutschland immer noch einen Sonderweg außerhalb des dualen Berufsbildungssystems. Dies muss kritisch betrachtet werden, da dadurch die Lösung von den Trägern der Krankenpflegeschulen (vornehmlich Krankenhäuser) nicht vollzogen ist und dies eine starke Abhängigkeit (Finanzierung der Schulen) verursacht. Dies zeigt sich auch in Form von Interessenkonflikten zwischen Krankenhäusern und Schulen in der Hinsicht, dass es dem Krankenhaus in erster Linie um eine effiziente Patientenversorgung geht, während die Ausbildungsstätten eine effektive Ausbildung unter pädagogischen Gesichtspunkten anstrebt. Zwar ist es für die Träger der Schulen verpflichtend, die so genannten Praxisanleiter qualitativ und quantitativ vorzuhalten, doch kommt es hierbei immer wieder zu Schwierigkeiten, da die Praxisanleiter trotz ihrer Funktion gegenüber dem Krankenpflegegesetz vorwiegend dem Pflegemanagement unterstellt sind und das Pflegemanagement häufig wenig oder gar keine Rücksicht auf die Aspekte der praktischen Ausbildung bei der Personalplanung nimmt. Hier fehlt es ganz klar an der gesetzlichen Festschreibung der Freistellung von Praxisanleitern zur praktischen Anleitung von Auszubildenden.

Die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger im Krankenpflegegesetz stößt bei den Pflegefachkräften immer noch auf große Skepsis und wird nur zögerlich angenommen, obwohl dadurch die Pflegeausbildung vermehrt die Aspekte Gesundheit aufgreift. Trotzdem überzeugt die neue Berufsbezeichnung nicht, allerdings stellt sich auch die Frage nach sinnvollen Alternativen. Der Blickwinkel auf Gesundheit wird dadurch geschmälert, indem die Krankenpflegeausbildung vornehmlich an Krankenhäusern angesiedelt ist und es hierbei um Diagnostik und Therapie geht. Gerade die Träger der Krankenpflegeschulen können der Verkürzung der praktischen Ausbildung keine positiven Aspekte abgewinnen, da dies nur Mehrkosten für diese bedeutet. Dies führt immer wieder zu Spannungen zwischen dem Träger (Krankenhaus) und den Krankenpflegeschulen in der Hinsicht, dass die Träger versuchen werden, spezielle praktische Ausbildungseinsätze (Prävention, Rehabilitation und palliative Pflege) in den Krankenhäusern zu belassen und dies obwohl nach dem Krankenpflegegesetz die Gesamtverantwortung bei der Schulleitung liegt. Warum wurde die Krankenpflegeausbildung durch das Krankenpflegesetz von 2004 nicht in das duale System der Berufsbildung eingegliedert? Dies hat vornehmlich historische Gründe, da die Pflege sich in Verbindung mit den Krankenhäusern (kirchliche und staatliche Träger) entwickelt hat und bis heute nicht losgelöst davon betrachtet werden kann. Dies wäre aber dringend erforderlich, um die Abhängigkeit von den momentanen Trägern der Krankenpflegeschule zu schmälern. Weiterhin kam es auch nicht zu einer Vereinheitlichung des Pflegeberufs in Form der Zusammenführung der drei Pflegeberufe zu einem Pflegeberuf, obwohl dies auch schon vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes und Altenpflegegesetzes von Berufsverbänden, Gewerkschaften usw. diskutiert wurde.

Durch das Altenpflegegesetz von 2003 haben sich wesentliche Punkte in der Ausbildung verändert wie z.B. der Schutz der Berufsbezeichnung. Weiterhin wird durch das Altenpflegegesetz die Altenpflegeausbildung erstmals bundeseinheitlich geregelt und löst damit die verschiedenen Landesregelungen zur Ausbildung in der Altenpflege ab. Dies ist meines Erachtens ein wichtiger Schritt zu einer gemeinsamen Ausbildung in den drei Pflegeberufen in Deutschland. Der theoretische Unterricht findet in öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten privaten Altenpflegeschulen statt. Hier ist schon ein wichtiger Schritt in Richtung des dualen Berufsbildungssystems gemacht. Die Kosten der Ausbildung trägt grundsätzlich der Träger der praktischen Ausbildung, doch wird den Ländern das Recht eingeräumt, die Altenpflegeausbildung durch ein Ausgleichsverfahren aller Altenpflegeeinrichtungen zu finanzieren. Die Ausbildung in der Altenpflege zielt im Gegensatz zur Krankenpflege auf die Versorgung einer umschriebenen Altersgruppe ab und umfasst neben der Krankenpflege auch sozial­pflegerische, betreuende und beschäftigungstherapeutischen Anteile. Weiterhin ist es ein Novum, dass der Unterricht in der Altenpflegeausbildung durch die so genannten Lernfelder stattfindet und die Fächerorientierung abgelöst hat. Dies ist meiner Ansicht nach ein wesentlicher Schritt zu einer umfassenden Ausbildung, die auch die Zusammenführung der drei Pflegeberufe begünstigt. Meiner Meinung nach muss es über kurz oder lang dazu führen, dass die Pflegeausbildung in das duale Berufsbildungssystem eingegliedert wird und ein einheitlicher Pflegeberuf geschaffen wird, um die Abhängigkeit zu senken wie auch der Zukunftsentwicklung in der Pflege und den gesellschaftlichen Anforderungen an den Pflegeberuf gerecht zu werden.

3 Stellungnahmen zur integrierten und generalistischen Ausbildung in der Pflege aus unterschiedlichen Perspektiven

In diesem Kapitel werden Stellungnahmen von verschiedenen Berufsorganisationen in der Pflege, Gewerkschaften und anderer Zusammenschlüsse sowie Aussagen von Einzelpersonen zur integrierten und generalistischen Ausbildung dargestellt und diskutiert.

3.1 Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKG)

Die strukturellen Bedingungen hinsichtlich der Kranken- und Kinderkrankenpflege sollen beibehalten werden, das heißt die beiden Berufsausbildungen bleiben bei den Krankenhäusern angesiedelt. Hinsichtlich einer zukünftigen Ausbildung in den Pflegeberufen sollen die Möglichkeiten erprobt werden, um die Pflegeausbildung an die zukünftigen Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen anzupassen. Es wird momentan von Seiten der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft an der dreijährigen Ausbildung zur Kranken- und Kinderkrankenpflege wie auch an der einjährigen Helferausbildung festgehalten (vgl. BMFSFJ 2001, S. 50).

3.2 Verdi

Nach Ansicht von Verdi muss die Pflegeausbildung in das duale System überführt werden und generalistisch ausgerichtet sein, wobei es dadurch einen Berufsabschluss mit dem Titel "Pflegefachkraft" gibt. Nach Abschluss der Ausbildung können nachfolgend Weiterbildungen angeboten werden zum Beispiel für die Altenpflege oder auch Kinderkrankenpflege. Die Forderung nach einer generalistischen Ausbildung wird mit der WHO begründet, die fordert, dass eine Pflegeausbildung mit einer breiten Qualifikation anzubieten ist, horizontal und vertikal im Bildungssystem durchlässig sein muss und für die Pflege von Menschen in allen Lebensaltersstufen qualifiziert. Insbesondere sollen in der generalistischen Ausbildung Prävention, Gesundheitsförderung wie auch die multidisziplinäre Zusammenarbeit verstärkt gefördert werden. Eine besondere Forderung von Verdi ist, dass der Pflegeberuf hinsichtlich der Ausbildung seinen Sonderweg verlässt und in das staatliche Berufsbildungssystem integriert wird. Damit wäre auch die vertikale und horizontale Durchlässigkeit ohne größere Probleme zu regeln (vgl. BMFSFJ 2001, S. 50 - 51).

3.3 Deutscher Bildungsrat für Pflegeberuf

Der deutsche Bildungsrat für Pflegeberufe fordert eine gemeinsame Ausbildung in den drei Pflegeberufen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege. Es soll in der Pflegeausbildung nicht länger ein Sonderweg in der beruflichen Bildung gegangen werden, sondern eine Angleichung in der beruflichen Bildungsstruktur wie auch an eine europäische Orientierung erfolgen. Nur so bleibt die Pflegeausbildung in Deutschland wettbewerbs- und zukunftsfähig. Zentrales Element des Bildungskonzeptes ist eine grundständige Hochschulausbildung mit generalistischer Struktur, wobei mit der Erstausbildung der erste akademische Grad Bachelor ermöglicht wird. Aufbauend auf diesem akademischen Grad ist es möglich, sich auf Hochschulebene weiter zu qualifizieren. Daneben soll es eine zweijährige Berufsausbildung zum "Assistenten Pflege" geben. Durch die Bildungsangebote muss die horizontale und vertikale Durchlässigkeit gegeben sein, wobei alle Bildungsangebote modularisiert und mit Credit Points ausgestattet sind (vgl. Kinderkrankenpflege-Netz 2006, S. 1 - 2).

3.4 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schwesternverbände (ADS) /Bundesausschuss der Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberuf (BA) /Bundesausschuss Leitender Krankenpflegeperson (BALK) /Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK)

Die oben genannten Berufsverbände sprechen sich gemeinsam für eine generalistische Pflegeausbildung aus. Folgende Argumente werden hierbei angeführt:

- Die Pflegeberufe sollen nicht mehr nach Institutionen beziehungsweise medizinischen Fachrichtungen unterschieden werden, denn eine moderne Pflege hat ein anderes Verständnis von Pflege und zwar in Form von Pflegekonzepten, Pflegephänomenen und der zu Pflegende wird als Individuum in seinen sozialen Kontext gesehen.
- Die pflegerischen Grundlagen sind in Form von Schlüsselqualifikationen in einer gemeinsamen Ausbildung erlernbar.
- Durch eine generalistische Ausbildung kommt es zu einer höheren Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt und größeren Berufschancen innerhalb der EU.
- Es kann im dritten Jahr der Ausbildung zu einer Vertiefung in Form einer Schwerpunktbildung kommen, wobei es trotzdem bei einem Berufsabschluss bleibt. Die Schwerpunktbildung ersetzt spätere Weiterbildungen in dem gewählten Schwerpunktbereich nicht.

(vgl. BMFSFJ 2001, S. 46 - 47)

3.5 Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland (BeKD) / Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus (BaKuK) / Vereinigung leitender Kinderärzte und Kinderchirurgen / Berufsverband für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger e.V. (BKK e.V.)

Der BeKD spricht sich gegen eine generalistische Ausbildung mit folgender Begründung aus:

- In einer generalistischen Ausbildung werden die gewachsenen Strukturen des Gesundheits- und Pflegewesens in Deutschland nicht berücksichtigt.
- Die Ausbildungsqualität in den Pflegeberufen begründet sich durch eine Spezialisierung während der Ausbildung.
- Eine generalistische Ausbildung würde das momentan hohe Niveau der Pflegeausbildung in Deutschland nivellieren. In vielen anderen Berufen zeichnet sich der berufliche Fortschritt durch ein Spezialistentum aus.
- Die Nivellierung der Ausbildung durch eine generalistische Ausbildung hätte auch negative Folgen bei der altersgerechten Versorgung der Patienten.

Eine integrative Ausbildung wäre von Seiten des BeKD vorstellbar, indem im ersten Schritt der Ausbildung gemeinsam allgemeine Kompetenzen für die Pflegeberufe erworben werden und im zweiten Schritt der Ausbildung eine

Spezialisierung stattfindet. Die Gesamtdauer der Ausbildung würde zwischen drei und vier Jahren sein (vgl. BMFSFJ 2001, S. 47 - 48).

Auch die BaKuK ist gegen eine generalistische Pflegeausbildung (vgl. BMFSFJ 2001, S. 48).

Dem schließt sich auch die Vereinigung der Kinderärzte und Kinderchirurgen an und verweist auf die Situation in der Schweiz. Dort sollen vermehrt Kinderkrankenschwestern aus Deutschland angeworben werden, da die Ausbildung in der Schweiz den Anforderungen der Pflegearbeit in der Pädiatrie nicht entspricht. Weiterhin wird argumentiert, dass Kinderkrankenschwestern aus Deutschland in der EU anerkannt sind und auch keine Probleme hinsichtlich eines Arbeitsplatzes auch außerhalb der Kinderkrankenpflege haben. Ebenso würde die Abschaffung der Kinderkrankenpflege durch eine generalistische Ausbildung der UN-Kinderrechtskonvention, der Charta für Kinder im Krankenhaus und der Deklaration des Weltärztebundes in Ottawa widersprechen (vgl. BMFSFJ 2001, S. 48).

Der Berufsverband für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger e.V. ist gegen die Abschaffung der Kinderkrankenpflegeausbildung, da mit der Abschaffung dieser Ausbildung ein enormer Qualitätsverlust für die betreffenden Kinder und deren Familien droht. Es kommt zu einer Rationierung der Qualifikationen bei den Pflegefachkräften, die den gesteigerten Anforderungen in der Patientenversorgung, insbesondere in der Pädiatrie nicht mehr gerecht werden können. Deshalb schlägt der Berufsverband für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflege e.V. eine integrative Ausbildung vor, da gerade dieses Modell die Vorzüge einer generalistischen wie auch spezialisierten Pflegeausbildung vereint, die Pflegefachkräfte dadurch ein ausgewogenes Basiswissen erhalten und gleichzeitig auf ein besonderes Handlungsfeld in der Pflege spezialisiert werden (vgl. BKK e.V. 2000).

3.6 Deutscher Berufsverband für Altenpflege e.V. (DBVA)

Pflegekräfte müssen in der Zukunft eine kompetente Ausbildung erfahren, um die Anforderungen, die im pflegeberuflichen Geschehen gestellt werden, gerecht zu werden. Es gilt, umfassend nach Schlüsselqualifikationen auszubilden. Gerade die pflegerische Versorgung von älteren Menschen erfordert besondere Fähigkeiten bei Altenpflegefachkräften, die mit einer generalistischen Ausbildung in dem erforderlichen Maße nicht vermittelt werden können. Aufgrund der momentanen zeitlichen Dauer der Pflegeausbildung von drei Jahren ist es in einer generalistischen Ausbildung nicht möglich, die notwendigen Inhalte in diesem kurzen Zeitraum zu lehren und es würde zu einem Qualitätsverlust in der Ausbildung kommen. Hier müsste mit einer Verlängerung der Pflegeausbildung reagiert werden. Es muss auch in Deutschland in der Pflegeausbildung über eine stärkere Akademisierung nachgedacht werden, doch wird auch eine Akademisierung ohne Verbesserung der Pflege- und Arbeitsbedingungen keine Aufwertung des Berufsimages herbeiführen. Die drei professionellen Pflegeausbildungen haben gemeinsame Schnittmengen (diese wurde durch verschiedene Modellprojekte zur gemeinsamen Ausbildung entsprechend belegt), wobei diese gemeinsamen Schnittmengen in Form einer integrierten Ausbildung genutzt werden können, um die Pflegeausbildung in Deutschland auch in Zukunft auf einem hohen Niveau zu halten. Die demographische Entwicklung zeigt eine klare Tendenz in Richtung Multimorbidität und Demenz im stationären wie auch ambulanten Pflegebereich. Aufgrund dieser Tatsache kann es nicht sein, dass die Altenpflegeausbildung zu Gunsten einer generalistischen Ausbildung geopfert wird. Es wird auch in Zukunft notwendig sein, sehr gut ausgebildete Altenpflegekräfte zu haben, damit die Pflege in den Heimen und dem ambulanten Bereich nicht zu einer Pflege der Verwahrung von alten Menschen wird. Der Deutsche Berufsverband für Altenpflege spricht sich deshalb für die Beibehaltung der drei Pflegeausbildungen, da auch zu befürchten ist, dass bei einer generalistischen Pflegeausbildung nur wenige ausgebildete Pflegefachkräfte in das Arbeitsfeld der Altenpflege gehen möchten (vgl. Deutscher Berufsverband für Altenpflege e.V. 2005, S. 1 - 2).

3.7 Arbeiterwohlfahrt

Prinzipiell wird von Seiten des Arbeiterwohlfahrtsverbandes die Annäherung und Harmonisierung der drei Pflegeberufe befürwortet, wobei es wichtig ist, dass die in der Altenpflege enthaltenen sozialpflegerischen Inhalte in einer gemeinsamen Ausbildung in der Form auch erhalten bleiben. Die Altenpflege soll durch eine generalistische Ausbildung in dem Sinne profitieren, dass die Ausbildung wie auch die Situation in der Altenpflege sich dadurch verbessern (vgl. BMFSFJ 2001, S. 48 - 49).

3.8 Deutsches Rotes Kreuz

Das Deutsche Rote Kreuz hält es für denkbar, dass gemeinsame Wege einer Ausbildung bei den beiden Pflegeberufsgruppen Altenpflege und Krankenpflege gegangen werden können. Dies muss aber so bewerkstelligt werden, dass es zwischen den Pflegeberufen zu keinen Irritationen kommt und ein Vertrauensverhältnis in dieser Sache geschaffen wird. Trotzdem gibt es einige Vorbehalte von Seiten des Deutschen Roten Kreuzes zur generalistischen Pflegeausbildung, die aber nicht spezifiziert werden. Eine größere Chance der Realisierung wird in der dualen Berufsausbildung der Pflegeberufe gesehen (vgl. BMFSFJ 2001, S. 49).

[...]

Fin de l'extrait de 108 pages

Résumé des informations

Titre
Aspekte der gegenwärtigen Pflegeausbildung
Université
University of Applied Sciences Ludwigshafen
Note
2
Auteur
Année
2009
Pages
108
N° de catalogue
V165724
ISBN (ebook)
9783640817085
ISBN (Livre)
9783640820665
Taille d'un fichier
952 KB
Langue
allemand
Mots clés
Pflegepädagogik, Pflegeausbildung, Generalistische Pflegeausbildung, Integrative Pflegeausbildung, Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege, Pflegeausbildungsmodelle, Pflege in Bewegung, Pflegewissenschaft, Integrierte Pflegeausbildung
Citation du texte
Michael Oppenländer (Auteur), 2009, Aspekte der gegenwärtigen Pflegeausbildung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/165724

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