Die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 als Schnittstelle zwischen interner und externer Unternehmensberichterstattung


Diplomarbeit, 2010

82 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Problemstellung

2 Die Segmentberichterstattung nach IFRS 8
2.1 Zielsetzung und Funktion im System des externen Rechnungswesens
2.2 Entwicklung und Anwendungsbereich des IFRS 8
2.3 Bildung der Berichtssegmente
2.3.1 Definitorische Abgrenzung von Geschäftssegmenten
2.3.2 Berichtspflichtige Segmente
2.3.2.1 Segmentaggregation nach qualitativen Kriterien
2.3.2.2 Segmentaggregation nach quantitativen Kriterien
II
2.4 Segmentinformationen
2.4.1 Qualitative und quantitative Segmentangaben
2.4.1.1 Qualitative Segmentangaben
2.4.1.2 Quantitative Pflichtangaben
2.4.1.3 Bedingte quantitative Pflichtangaben
2.4.2 Überleitungsrechnung
2.4.3 Anpassungen und Erläuterungen zu den Segmentangaben
2.4.4 Informationen auf der Unternehmensebene
2.5 Zwischenberichterstattung und formale Ausgestaltung der Segment- informationen

3 Das wertorientierte Controllingsystem von Segmenten
3.1 Zielsetzung und Funktion im System des internen Rechnungswesens
3.2 Multidimensionaler Ansatz eines Controllingsystems
3.3 Instrumente einer wertorientierten Unternehmensführung
3.3.1 Unternehmenswert als Basis der wertorientierten Unternehmens-
führung
3.3.2 Kennzahlen der wertorientierten Unternehmensführung im
Überblick
3.3.3 Balanced Scorecard Modell als Steuerungsinstrument der Segmente
3.4 Problemfelder und Anforderungen an das Segmentcontrolling

4 Die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 im Konvergenzsystem der Unternehmensberichterstattung
4.1 Harmonisierungstendenz der Unternehmensberichterstattung
4.1.1 Begriffsdefinitionen und Motive der Konvergenztendenz
4.1.2 Dreidimensionales Konvergenzfeld der Unternehmensbericht-
erstattung
4.2 Management Approach als konzeptionelle Konvergenzthese des IFRS 8
4.2.1 Problemfeld Reliabilität
4.2.1.1 Zirkularitätseffekt
4.2.1.2 Manipulationseffekt
4.2.2 Problemfeld Vergleichbarkeit
4.2.3 Problemfeld Relevanz
4.3 Würdigung der Segmentberichterstattung nach IFRS 8 als Konvergenz- tendenz der Unternehmensberichterstattung
4.4 Ausblick

5 Thesenförmige Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

II Abbildungsverzeichnis

Abbildung (1): Problemstellung der Forschungsarbeit

Abbildung (2): Identifizierung und Zusammenlegung berichtspflichtiger Segmente nach IFRS 8

Abbildung (3): Das Zielsystem des Controllings

III Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

IV Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Die anhaltende Globalisierung erfordert eine zunehmende internationale Ausrichtung der Unternehmen infolge des steigenden Wettbewerbs und hebt die nationalen Gren- zen weitgehend auf. Als Konsequenz entwickeln sich die Kapitalmärkte simultan zu den wachsenden Weltmärkten und stellen international vereinheitlichte Anforderun- gen an die Unternehmensberichterstattung. Dieser dynamische Entwicklungsprozess setzte sich ab 2005 in Europa durch und verlief parallel zu den US-amerikanischen Regelungen. Zu der internationalen Harmonisierungstendenz des Rechnungswesens dehnte sich die Zielsetzung und Funktion einer Unternehmensberichterstattung eben- falls aus. Die Schnittmengen eines Zweikreissystems des internen und externen Rechnungswesens verlangen zunächst eine konvergierende Zwecksetzung. Oftmals wird die Siemens AG als Vorreiter der Integrationsbewegung genannt, dessen Füh- rung ein internes Kontrollsystem für obsolet empfand und die externen Vorgaben als hinreichendes Steuerungsinstrument nutzte.

Im Rahmen einer Neuregelung der US-amerikanischen Standardsetzer FASB zur Segmentberichterstattung, wurde 1997 eine fundamentale Neuerung hinsichtlich der Verwendung interner Daten für die externe Segmentberichterstattung nach SFAS 131 vollzogen. Der Management Approach sollte die Segmentpublizität der Unternehmen verbessern und wurde zumindest teilweise auch von dem IASB in den IAS 14 integ- riert. Die aktuelle Änderung zu der Segmentberichterstattung nach IFRS 8 gilt ab dem Geschäftsjahr 2009 und weist eine nahezu konsequente Umsetzung des Mana- gement Approaches auf, womit die Zielsetzung des US-amerikanischen Pendants SFAS 131 geteilt wird.

Der Full Management Approach stellt den Abschlussadressaten in den Vordergrund und orientiert sich an dessen Bedürfnissen. Dieser soll einen Nutzen aus den Informationen des Segmentberichtes für seine Investitionsentscheidungen ziehen können. Auf den ersten Blick scheint die Verwendung der internen Daten für die externen Informationszwecke durchaus sinnvoll, jedoch begründet eine solche Systematik zugleich einen umfangreichen Fragenkatalog.

Inwiefern die Informationen eines solchen Segmentberichtes überhaupt verständlich sind, und ob diese den Informationsbedürfnissen generell entsprechen, bleibt offen. Zudem sind IFRS-Regelungen präzise zu untersuchen, um potentielle Schwachstellen aufzudecken. Ebenso ist zu klären, ob die Unternehmensführung die Informationen wahrheitsgetreu wiedergibt, und wieweit ein manipulativer Spielraum vorhanden ist und verhindert werden kann.

Insbesondere bleiben jedoch Fragen zu einem konsequent einheitlichen Rechnungswesen offen. Daher ist zu prüfen, ob sich die Steuerungsmethoden eines Unternehmens mit den Informationsbedürfnissen sämtlicher Stakeholder einer Segmentberichterstattung decken, und welche Hemmnisse für eine vollkommene Überschneidung der Rechnungswesenszwecke bestehen. Ferner ist zu klären, inwiefern sich die theoretischen Erkenntnisse in der Praxis überprüfen lassen, und ob eine Diskrepanz mit anderen Rechnungszwecken oder einzelnen IFRS-Regelungen vorliegt. Die Systematik der Problemstellung ergibt sich aus Abbildung (3).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung (1): Problemstellung der Forschungsarbeit

2 Die Segmentberichterstattung nach IFRS 8

2.1 Zielsetzung und Funktion im System des externen Rechnungswesens

Im Rahmen der Analyse einer konvergenten Unternehmensrechnung sind die ver- schiedenen Rechnungslegungsformen darzustellen und einzuordnen. Dabei müssen ihre Funktionen und Adressaten abgebildet und analysiert werden.1 Die Rechnungs- legung und seine Funktionen kann aus Sicht der verschiedenen Ansätze dargestellt werden.

Nach dem Agencytheoretischen Ansatz2 delegiert der Prinzipal die Entscheidungsbe- fugnisse auf den Agent. Da annahmegemäß ein Interessenskonflikt und eine asym- metrische Informationsverteilung bestehen, soll die Verpflichtung zur Unterneh- menspublizität und den sich daraus ergebenen Ergebnisgrößen des Jahresabschlusses ein geeignetes Instrument für die Überwachung und Kontrolle sein.3 Der Grundge- danke ist hierbei demnach ein opportunistisches Verhalten der Akteure. Der Informa- tionsökonomische Ansatz hingegen analysiert die ökonomischen Systeme aus einem informatorischen Blickwinkel heraus, unterstellt jedoch die Verhaltensannahmen der institutionsökonomischen Ansätze.4 Hierbei ist zwischen Entscheidungsnützlichkeit und Entscheidungsrelevanz der Information zu unterscheiden. Demnach bedingt eine verlässliche, zeitnahe und entscheidungsrelevante Information die Entscheidungs- nützlichkeit der Information.5

Unter einer Information wird im Allgemeinen ein „zweckorientiertes Wissen“ ver- standen.6 Aus diesen Ansätzen wird deutlich, dass Entscheidungen in ökonomischen Systemen von den vorliegenden Informationen interdependent sind. Daran orientiert sich auch der Bilanzzweck der IFRS und legt gleichzeitig zwei Basisannahmen fest.7

Das Going-Concern-Prinzip beschreibt nach IAS 1.25f. die Bewertung zu Fortfüh- rungswerten unter der Annahme einer Fortsetzung des Unternehmens für mindestens zwölf Monate. Der IAS 1.27 erklärt die periodengerechte Gewinnermittlung als zweiten Basisgrundsatz der IFRS. Dabei kommt vor allem das Matching Principle zum Tragen, laut dem ein direkter Zusammenhang mit der Erfassung der Aufwen- dungen und der Realisation der entsprechenden Erträge bestehen soll.8 Die zentrale Informationsfunktion des Jahresabschlusses soll einen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens gewähren und bildet mit der Dokumenta- tions- und Rechenschaftslegungsfunktionen die Zielsetzungsfunktionen des IFRS- Regelwerkes.9

Die ergänzenden qualitativen Anforderungen des Frameworks an die Rechnungsle- gung setzen sich aus Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbar- keit zusammen.10 Nach der Informationsökonomie sind nur die Informationen wert- voll, die zu einer veränderten Entscheidung führen.11 Im Gegensatz dazu sind nach dem Rahmenkonzept der IFRS auch die Informationen entscheidungsnützlich inso- weit sie Entscheidungen validieren.12 Die Entscheidungsnützlichkeit der IFRS- Verlautbarungen ist jedoch eher zu vermuten als zweifelsfrei zu bestätigen,13 da „[…] die Darstellung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen suggeriert, es gäbe eine voraussetzungslose Wahrnehmungsmöglichkeit der Realität. Das wider- spricht der Erkenntnis, dass Realität stets abzubilden ist, wobei ein objektiver, für Dritte jederzeit nachvollziehbarer Maßstab fehlt und stattdessen Wertungen nötig werden.“14

Die Funktion eines Jahresabschlusses ist von der Interessensvielfalt seiner Adressa- ten abhängig. Somit können Adressaten nach interner oder externer Unternehmens- rechnung kategorisiert werden. Im Rahmen der externen Rechnungslegung bilden die Stakeholder die Adressaten eines Jahresabschlusses. Bei der Ausgestaltung der IFRS orientierte sich das IASB an den Bedürfnissen aktueller und künftiger Investoren, die auf der Grundlage des Entscheidungsnutzens der Informationen des Jahresabschlus- ses handeln.15 Die Fähigkeit des Unternehmens zukünftige Cashflows zu generieren um somit Zahlungen an die Investoren zu gewährleisten, wird vom IASB als best- mögliche Abdeckung der Bedürfnisbefriedigung aller Interessensgruppen verstan- den.16 Denn das IASB erklärt dies in F.10 damit, dass bei einem Jahresabschluss die Wahrung aller Interessen nicht erfüllt werden kann. Inwiefern ein Pareto-Optimum die Interessensvielfalt des externen Rechnungswesens vor diesem Hintergrund noch stärker verbindet, sollte vom IASB als weiterentwickelten Lösungsansatz analysiert werden.

Richtet sich eine Unternehmensrechnung stark nach den Interessen der aktuellen und potenziellen Investoren, orientiert sich dementsprechend die Rechnungslegung am Kapitalmarkt und seinen Bedürfnissen. Eine derartige kapitalmarktorientierte Rech- nungslegung betrachtet die Dokumentations- und Zahlungsbemessungsfunktion nachrangig gegenüber der bedeutsamen Informationsfunktion.17 Aktuell befindet sich das Rahmenkonzept in einer erneuten Entwicklungsphase, indem jedoch weiterhin die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen als zentrale Zielsetzung der Rechnungslegung formuliert ist.18 Da ein IFRS-Jahresabschluss derzeit keiner unmit- telbaren Ausschüttungsbemessung dient, ist die Zahlungsbemessungsfunktion und die über das Maßgeblichkeitsprinzip bestehende Steuerbemessungsfunktion eines HGB-Jahresabschlusses für einen IFRS-Jahresabschluss nahezu irrelevant.19 Daher wird hier nicht näher auf diese Zwecke der Jahresabschlusserstellung eingegangen.

Die Dokumentationsfunktion gilt im HGB-Einzelabschluss als zentrale Hauptaufga- be, um eine Darstellung der relevanten Geschäftsvorfälle sicherzustellen.20 Im Rah- men der IFRS-Rechnungslegung spielt sie jedoch eher eine untergeordnete Rolle. Der Informationsfunktion ebenfalls als nachrangig einzuordnender Zweck, ist die Rechenschaftsablegung der Manager, die für ihre Arbeit und die Kapitalverwendung von den Kapitalgebern beurteilt werden sollen.21 Somit besteht ein enger Zusam- menhang zwischen den Funktionen und Adressaten der Unternehmensrechnung so- wie der Zielsetzung der Rechnungslegungsvorschriften im externen Rechnungswe- sen. Im Zuge eines neuen IFRS-Standards zur Segmentberichterstattung und dem Management Approach zeigt sich zusätzlich eine Ausrichtung des externen Rech- nungswesens an der Verhaltenssteuerungsfunktion des internen Rechnungswesens.22

2.2 Entwicklung und Anwendungsbereich des IFRS 8

Aus dem Bestreben zur Angleichung der IFRS und US-GAAP Regelungen des IASB und des FASB im Rahmen des Convergence Project, entstand der in 2009 erstmalig anzuwendende IFRS 8 zur Segmentberichterstattung.23 Nach IFRS 8.BC16 wurde somit die US-GAAP Regelung SFAS 131 zur Segmentberichterstattung nahezu wört- lich in den IFRS-Entwurf übernommen. Der stringente Transfer des Management Approaches stützt sich nach IFRS 8.BC6-8 auf die Ergebnisse empirischer Analysen zur Entscheidungsnützlichkeit von Informationen aus der Segmentberichterstattung. Demnach wurde diesem Ansatz ein höheres Maß an Entscheidungsnützlichkeit im Vergleich zur vorangegangen Regelung IAS 14 eingeräumt.24 Allerdings bleibt frag- lich, ob sich die Gründe für die Einsicht des IASB zum Entscheidungsnutzen von Informationen nach dem Management Approach in der Segmentberichterstattung tatsächlich aufgrund empirischer Forschungsergebnisse oder auf politischer Ebene finden lassen.

Die konsequente Umsetzung dieses Konzepts nach IFRS 8 soll es dem Berichtsad- ressaten ermöglichen, das Unternehmen aus der Sichtweise des Managements bzw. „through the Management´s Eyes“25 i.S. eines Full Management Approaches zu be- trachten.26 Nach diesem Ansatz kann das Unternehmen für die Ermittlung und Dar- stellung der Segmentdaten das gesamte Spektrum vom Ansatz autonomer Einheiten bis zum Disaggregationsansatz in ihrem internen Berichts- und Steuerungssystem anwenden und hat diesen in die externe Segmentberichterstattung zu übernehmen.27

Die Segmentberichterstattung nach IFRS ist ein obligatorischer Bestandteil für den Einzel- und Konzernabschluss28 gem. IFRS 8.2 und gilt ab dem Geschäftsjahr 2009 für solche Unternehmen als verbindlich, deren eigenen Wertpapiere am Bilanzstich- tag in einem Mitgliedsstaat der EU an einem geregelten Markt29 gehandelt30 wer- den.31 In Deutschland ist die Pflicht zur IFRS-Segmentberichterstattung an die Be- richtspflicht eines IFRS-Konzerabschlusses gem. §315a HGB und somit an die han- delsrechtlichen Normen zur Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses gekop- pelt.32 Fakultativ können Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich des IFRS 8 fallen, eine Segmentberichterstattung nach IFRS 8.3 aufstellen, soweit diese sämtliche Regelungen des IFRS 8 beachtet.33

2.3 Bildung der Berichtssegmente

2.3.1 Definitorische Abgrenzung von Geschäftssegmenten

Im Folgenden wird die Definition und Abgrenzung der Geschäftssegmente nach IFRS 8 als bedeutender Bestandteil des Management Approach dargestellt und erläu- tert. Nach der Definition des IFRS 8.5a ist ein Geschäftssegment eine unternehmeri- sche Aktivität im Unternehmen, das Erträge und Aufwendungen erzielen kann. Der Standard stellt explizit auf die Möglichkeit des Unternehmensbereichs zur Erwirt- schaftung der Erträge ab und erlaubt daher auch die Abgrenzung der Segmente vor der tatsächlichen Umsatzrealisation. Eine Eingrenzung nimmt IFRS 8.13 durch die Wesentlichkeitsbeschränkungen für solche in Vorbereitung befindlichen Unterneh- mensteile vor. Ebenso werden durch eine beispielhafte Auflistung in IFRS 8.6 die Konzernzentrale und rein funktionale Bereiche ausgeklammert. Insofern sich rein funktionale Bereiche34 durch marginale Veränderungen zu eigenständigen Markt- elementen restrukturieren lassen, würden diese dennoch als operative Geschäftsseg- mente abgegrenzt werden können.35 Generieren Segmente ihre Umsätze ausschließ- lich durch die interne Leistungsbereitstellung i.S. eines vertikal integrierten Segmen- tes, fallen sie ebenfalls unter die Definition des operativen Geschäftssegments nach IFRS 8.5.36

Das Ergebnis dieses Geschäftsbereichs muss im Rahmen der Entscheidungsfindung über die Ressourcenallokation vom Chief Operating Decision Maker überwacht und zu dessen Leistungsbeurteilung genutzt werden. Der Begriff des Chief Operating Decision Maker in IFRS 8.5b beschränkt sich nach IFRS 8.7 nicht auf einen Manager mit einer bestimmten Bezeichnung, sondern lediglich auf die Beschreibung seiner Funktion. Diese orientiert sich an der Verantwortung des Hauptentscheidungsträgers bezüglich der Ressourcenzuteilung und der Erfolgsbewertung des isolierten Unter- nehmensbestandteils.37 Aufgrund dessen kann sich die Eigenschaft entweder auf eine einzelne Person oder eine ganze Personengruppe der obersten Gremienebene bezie- hen. Mitunter könnte die Differenzierung der Segmente der erfolgsvariablen Vergü- tungsstruktur des Managements folgen.38 Im Fall einer mehrdeutigen Segmentab- grenzung aufgrund einer heterogenen internen Berichts- und Steuerungsstruktur, sind alternative Parameter für eine Segmentidentifizierung nach IFRS 8.8 anzuwenden. Für eine solche Identifizierung determiniert das IASB die Art der Geschäftstätigkeit, die Existenz von Segmentmanagern und die vorgelegten Informationen der Unter- nehmensleitung.39 Die Merkmale des Segmentmanagers werden in IFRS 8.9 erneut in einer Funktionsbeschreibung zusammengefasst. Demnach steht dieser kontinuierlich mit dem Hauptentscheidungsträger in Kontakt und informiert diesen unmittelbar.40 Bei einer Überschneidung von Kompetenzbereichen i.S. einer Matrixorganisation,41 besteht für das Unternehmen nach IFRS 8.10 ein Ermessensspielraum bei der Segmentdarstellung. Allerdings verweist die Regelung auf das grundlegende Prinzip des IFRS 8 einer für den Abschlussadressaten entscheidungsnützlichen Informationsvermittlung durch das Management nach dem Management Approach und geht damit weiter als das US-amerikanische Pendant SFAS 131.42

Als letztes Merkmal für die Definition eines operativen Geschäftssegments nennt IFRS 8.5c die Verfügbarkeit separater Finanzinformationen. Eine unzureichende Informationsvermittlung auf strukturell untergeordneter Spartenebene einer operativen Einheit führt demnach zu einer Segmentausweitung und somit zu einem Aggregationsproblem von Information.43

2.3.2 Berichtspflichtige Segmente

Im Anschluss an die Identifizierung besteht die Möglichkeit der Zusammenfassung von einzelnen Geschäftssegmenten zu berichtspflichtigen Geschäftssegmenten gem. IFRS 8.11-19. Vor dem Hintergrund eines Information Overload soll demzufolge eine Zerklüftung des Segmentberichts verhindert und eine entscheidungsnützliche Informationsvermittlung gewährleistet werden.44 Der Reihenfolge des Ablaufsche- mas in Abbildung (2) ist bei der Zusammenlegung der Segmente präzise zu folgen.45

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung (2): Identifizierung und Zusammenlegung berichtspflichtiger Segmente nach IFRS 8 (Quelle: in Anlehnung an IFRS 8.IG.7)

2.3.2.1 Segmentaggregation nach qualitativen Kriterien

Einzelne Segmente sind nach IFRS 8.12 zusammenfassbar, soweit dies dem prinzi- pienorientierten Ansatz des IFRS 8 folgt und dadurch nicht der entscheidungsnützli- chen Informationsgewährleistung nach dem Grundprinzip aus IFRS 8.1 widerspricht. Zusätzlich sind die wirtschaftlichen und sämtliche im Tatbestandskatalog des IFRS 8.12 genannten Merkmale auf Homogenität zu prüfen. Allerdings verhält sich die Wesentlichkeitsprüfung subsidiär gegenüber der Prüfung zur Vergleichbarkeit der aufgezählten Kriterien.46 Einen Ermessensspielraum lässt IFRS 8.12 mittels einer Begriffsauslegung zu, beschränkt diesen aber gleichzeitig mit einem Verweis auf IFRS 8.1. Gleichwohl in der englischsprachigen Originalfassung des Standards der Begriff „similar“ den geforderten Homogenitätsgrad vorgibt, setzt der amtlich über- setzte deutschsprachige Gesetzestext die Begriffe „vergleichbar“ und „ähnlich“ ne- beneinander.47 Ausgehend von der Zielsetzung des IASB bezüglich dieses Sachver- haltes, scheint eine enge Auslegung der Aggregationskriterien sinnvoll, infolgedes- sen kein erheblicher Informationsverlust gem. IFRS 8.BC73f. erwartet wird.48

Inwiefern die wirtschaftlichen Merkmale einzelner Segmente bei einer Zusammen- fügung vergleichbar sein müssen, bestimmt sich nach IFRS 8.12 über die Formulie- rung einer „oftmals ähnlich langfristigen Ertragsentwicklung“ und der Nennung der „Durchschnittsbruttogewinnmarge“ als beispielhafte Messgröße. Daraus lässt sich folgern, dass für die Vergleichbarkeitsbeurteilung der langfristigen Ertragsmessung eines Segments alternative Kennzahlen heranziehen. In diesem Zusammenhang wer- den häufig das Umsatzwachstum, der operative Cashflow, ROA, EBITDA etc. auf- gezählt. Anzumerken ist, dass eine isoliert zukunftsgerichtete Analyse zu kurz greift und die Forderung nach einer Ausweitung auf die wettbewerblichen, operativen und finanziellen Risiken sowie den externen Umweltbedingungen49 zur Ähnlichkeitsbe- urteilung sachdienlich ist.50 Die fünf konkret aufgezählten Vergleichbarkeitsbedingungen in IFRS 8.12 müssen kumulativ zu dem wirtschaftlichen Ähnlichkeitsmerkmal der Segmente erfüllt sein, um diese IFRS-konform zu aggregieren. Hier stellt das IASB auf eine produkt- und dienstleistungsorientierte Struktur der Unternehmen ab, da der Gesetzeswortlaut auf eine explizite Nennung alternativ differenzierter Eigenschaften verzichtet. Somit entfällt die Möglichkeit einer Zusammenfügung von Unternehmen, die nach geogra- phisch regionalen Aspekten segmentieren.51 Da diese Bedingung ebenso für die quantitativen Wesentlichkeitsgrenzen des IFRS 8.14 gelten, untergräbt dies das Grundprinzip und steht zudem im Widerspruch mit dem Management Approach. Dieser wird durch eine faktische Maßgeblichkeit ausgehebelt, da das Management die Unternehmensstruktur nach Produkten und Dienstleistungen ausrichtet, um von einem umfangreicheren Darstellungsspielraum zu profitieren.52 Des Weiteren gelten selbst solche Unternehmensbereiche als berichtspflichtige Segmente, deren Leistungen hauptsächlich oder sogar ausschließlich unternehmensintern bereitgestellt werden.53 Ein hohes Maß an vertikaler Integration im Unternehmen beeinflusst demnach grundsätzlich nicht die Relevanz des Segments, wie es am Beispiel der Öl- und Gasbranche in IFRS 8.BC79 verdeutlicht wird.

2.3.2.2 Segmentaggregation nach quantitativen Kriterien

Nach der Prüfung der qualifizierten Voraussetzungen des IFRS 8.12, sind für jedes Segment die quantitativen Anforderungen nach IFRS 8.13 zu erfüllen. Durch die Festsetzung der Schwellenwerte soll im Rahmen der Segmentbildung die Relevanz der dargestellten Segmentinformation i.S. eines Wesentlichkeitstests kontrolliert werden.54 Vor dem Hintergrund des Materiality-Grundsatzes in IAS 1.29f. unterbindet die Segmentaggregation einen Information Overload und senkt simultan die anfallenden Kosten der Abschlusserstellung.55

Eine Pflicht zur Ausweisung eines souveränen Segmentes besteht nach IFRS 8.13 insofern dieses einen der folgenden Schwellenwerte erreicht. Entweder beträgt der Ertrag des Segments mindestens 10% der Summe der internen sowie externen Seg- menterlöse, oder das Segmentergebnis beträgt mindestens zehn Prozent des Höchstbetrags aus den kumulierten Gewinnen oder Verlusten sämtlicher Segmente. Beträgt das Segmentvermögen mindestens 10% des Gesamtvermögens der Segmen- te, stellt dies einen weiteren Schwellenwert dar. Betragen die aus den separaten Segmenten aufsummierten Umsatzerlöse nicht 75% der Gesamterträge des Unter- nehmens, können gem. IFRS 8.15 weitere Segmente zu den berichtspflichtigen Ge- schäftssegmenten hinzugefügt werden, bis der Schwellenwert erreicht ist. Eine derar- tige Bindung des Segmentertrages an feste Grenzwerte stellt einen bestimmten In- formationsgehalt sicher, wobei die Methode zur Ergänzung von Segmenten dem Grundprinzip folgen sollte.56 Eine Empfehlung zur Beschränkung der Anzahl auf zehn berichtspflichtige Segmente gibt IFRS 8.19 vor, da ein Überschreiten mitunter zu einem Information Overload führen könnte und die Informationsfunktion beeint- rächtigt würde.57 Dennoch ist die Wahrung der 75%-Regelung zu gewährleisten, wodurch sich ausschließlich eine Reduzierung der fakultativ dargestellten Segmente ergibt.58

Weiterhin beinhaltet der letzte Satz aus IFRS 8.13 ein Wahlrecht zu einer autarken Segmentbildung, die eine entscheidungsnützliche Informationsvermittlung nach dem Beurteilungsmaßstab des Managements fördert, hingegen das Segment die eigentli- chen Voraussetzungen der 10%-Regelung nicht erfüllt hat. Ebenfalls ist in der ak- tuellen Berichtsperiode gem. IFRS 8.17 an Segmenten des vorangegangenen Ge- schäftsjahres festzuhalten, insoweit das Management diesem eine wesentliche Be- deutung beimisst. Begründen lässt sich dieses Vorgehen unter dem Aspekt der Ste- tigkeit und einer wiederkehrenden Berichtspflicht in der folgenden Periode.59 Zudem können die als unwesentlich klassifizierten Segmente zu berichtspflichtigen Ge- schäftssegmenten gem. IFRS 8.14 gebündelt werden, soweit sie nach IFRS 8.12 ähn- liche wirtschaftliche Merkmale besitzen und die Mehrheit der Homogenitätskriterien erfüllen. Aufgrund der zusätzlich vagen Begriffsabgrenzung der „Majority“ dehnt sich in diesem Fall der materielle Ermessensspielraum60 des IFRS 8.12 weiter aus.61 Für diejenigen Geschäftssegmente62, die weder infolge eines bestandenen Wesent- lichkeitstestes nach IFRS 8.13 gesondert darzustellen sind, noch mit anderen be- richtspflichtigen Segmenten zusammengefasst wurden, bilden nach IFRS 8.16 ein ausweispflichtiges, kollektives Sammelsegment.63

Unter Berücksichtigung der Kosten-/Nutzen-Relation sind nach IFRS 8.18 Seg- mentdaten der vorherigen Periode für ein neuaufgestelltes berichtspflichtiges Seg- ment, das die quantitativen Bedingungen im aktuellen Berichtsjahr erfüllt, zu ermit- teln und für Vergleichszwecke i.S. des F.42 zu adaptieren.64 Desgleichen gilt für das Versäumnis einer solchen Anpassungsdarstellung gem. IFRS 8.30, nach dem sämtli- che Segmentänderungen der betroffenen Vorperioden für Vergleichszwecke im ak- tuellen Berichtsjahr angegeben werden sollen, insoweit keine übermäßig hohen Kos- ten anfallen. Die unzureichende Formulierung des Standards eröffnet durch den aus- zulegenden Wortlaut des Begriffes „übermäßig“ ein Ermessensspielraum für den Abschlussersteller. Gleichwohl der aus dem Stetigkeitsprinzip abgeleitete Vergleich- barkeitsgrundsatz in IFRS 8.18 besteht, verhält er sich im Vergleich zum Manage- ment Approach subsidiär, da ein unverhältnismäßiges Kosten-/Nutzen-Verhältnis den Ausweis eines Vergleichssegmentes vom Vorjahr abwendet.65 Die interne Orga- nisations- und Berichtsstruktur unterliegt im Zeitablauf aufgrund der variierenden externen und internen Umwelteinflüsse auf das Unternehmen einem permanenten Wandel, welcher die kontinuierliche Missachtung des Stetigkeitsgrundsatzes impli- ziert. Daher sollte die Segmentpublizität auf Basis des Management Approaches nach IFRS 8 hinsichtlich eines prinzipienorientierten Ansatzes keine Assoziation zum externen Stetigkeitsgebot besitzen.66

2.4 Segmentinformationen

Angeführt von der Diskussion des IASB über die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung durch zu spezielle Segmentangaben des abschlusserstellenden Unternehmens entwi- ckelte sich der Comply-or-explain-Ansatz nach IFRS 8.BC43 als eine alternative Konzeption. Als Resultat befand das IASB diesen Einwand für weniger beachtlich, da die Mitbewerber nach IFRS 8.BC44 über tauglichere Informationen für eine Kon- kurrenzanalyse verfügen als ein Segmentbericht hervorbringt.67 Daher besitzt das grundlegende Prinzip des IFRS 8.1 über die auszuweisenden Segmentdaten hinweg Gültigkeit.68 Dem Abschlussadressaten werden Informationen über die Art und die finanziellen Auswirkungen der Geschäftsfelder sowie über das wirtschaftliche Um- feld nach IFRS 8.20 bereitgestellt. Um diesen dem Management Approach entspre- chend über das Unternehmen aus Managementsicht zu informieren, werden nach IFRS 8.21 die zu publizierenden allgemeinen und speziellen Informationen als auch die Überleitungsrechnung an keine grundsätzlichen Bilanzierungs- und Bewertungs- methoden gebunden.69

Die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 folgt somit bei der Segmentauswahl und der Erhebung der Segmentdaten dem Full Management Approach. Diese Konzeption beschreibt das Verhältnis interner und externer Daten, wodurch die Konkretisierung des Zusammenhanges von aggregierten und segmentierten Daten offen bleibt.70 In Bezug auf die Ermittlung der Segmentdaten ist sowohl das Bezugsobjekt bzw. die Art und Weise der Datenermittlung als auch das Datenformat zu bestimmen. Als technische Verfahren zur Ermittlung der Segmentdaten gelten der Disaggregation und Autonomous Entity Approach nach IFRS 8, bedingt durch die Ausstrahlung des Management Approach, für zulässig.71 Die Darstellung auf Basis des Autonomous Entity Approach fingiert die einzelnen Segmente als eigenständige Wirtschaftsein- heiten und betrachtet die segmentierten Daten als Informationen souverän agierender Unternehmen.72 Hingegen werden die Segmentinformationen beim Disagregation Approach auf Grundlage der aggregierten Daten des konsolidierten Jahresabschlus- ses entnommen.73 Demnach umfasst dies als Umkehrfunktion des Konsolidierungs- ansatzes intersegmentäre Synergien, die beispielsweise aufgrund von Economies of Scope verursacht wurden. Solche Interdependenzen werden nach dem Autonomous Entity Approach ausgeblendet, da z. B. die tatsächlich angefallenen Gemeinschafts- kosten auf die fingierten, rechtlich selbständigen Segmente nicht geschlüsselt son- dern ihnen vollkommen zugerechnet werden.74

2.4.1 Qualitative und quantitative Segmentangaben

2.4.1.1 Qualitative Segmentangaben

Die qualitativen Angaben des IFRS 8.22a beinhalten Erläuterungen zu den Identifi- zierungsmerkmalen, nach denen die Segmentabgrenzung und Segmentbildung der berichtspflichtigen Segmente sowie eine beispielhafte Aufzählung vorgenommen wurde.75 Dementsprechend sind die unternehmensinterne Ausrichtung der Organisa- tions- und Berichtsstruktur als auch die Zusammenlegung von Geschäftssegmenten abzubilden. Zudem sind nach IFRS 8.22b die umsatzgenerierenden Arten von Pro- dukten und Dienstleistungen des Segmentes anzugeben. Dem Management werden bezüglich des Umfangs der anzugebenden Erläuterungen keine Vorgaben gestellt.76

2.4.1.2 Quantitative Pflichtangaben

Dem Abschlussadressaten sollen anhand der quantitativen Angaben zu den berichts- pflichtigen Segmenten entscheidungsnützliche Informationen i.S.d. Management Approaches nach IFRS 8.20 gewährleistet werden. Obwohl eine konsequente Umset- zung des Management Approaches keine Pflichtangaben rechtfertigt, determiniert IFRS 8.23 das Segmentergebnis und das Segmentvermögen als obligatorische Anga- ben. Das IASB stellt nach IFRS 8.BC34f. jedoch klar, dass ein Segmentergebnis zwar regelmäßig zu erwarten ist, wenngleich die Angaben zum Segmentvermögen keinen essentiellen Bestandteil eines Segmentberichtes z. B. bei reinen Dienstleis- tungsgesellschaften bilden.77 Demnach verhält sich die bedingte Pflicht zum Ausweis des Segmentvermögens und der Segmentschulden nach IFRS 8.23 einheitlich. Die Anzahl der anzugebenden Messgrößen pro berichtspflichtigem Segment nach IFRS 8.23 wird durch den internen Nutzen der Ergebnisgröße für bzw. der Mitteilung der Ergebnisgröße an den Hauptentscheidungsträger determiniert.78 Grundsätzlich wird somit nach IFRS 8.23 zwischen der Pflichtangabe des Segmentergebnisses und einer bedingten Ausweispflicht weiterer Angaben unterschieden.

[...]


1 Somit folgt dieses Kapitel dem Grundsatz: „Aus dem Rechnungszweck folgt der Rechnungsinhalt.“ Schneider (1994), S. 52.

2 Nach Jensen, Meckling (1976).

3 Vgl. Ruhnke (2008), S. 30-32.

4 Vgl. Ruhnke (2008), S. 37.

5 Vgl. Ruhnke (2008), S. 38 f.

6 Vgl. Wittmann (1959), S. 14.

7 Vgl. Theile (2009), Rz. 260-265.

8

9

Vgl. Strobl (1994), S. 415-418. Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 23.

10 Vgl. Lüdenbach, Hoffmann (2009), Rz. 17.

11 Vgl. Ballwieser (1985), S. 25.

12 Vgl. Ballwieser (2009), S. 14.

13 Vgl. Ballwieser (2009), S. 18.

14 Ballwieser (2009), S. 18.

15 Vgl. Peemöller (2009), Rz. 51.

16 Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 24.

17 Vgl. Kunz, Pfeiffer (2001), S. 500 f.

18 Vgl. IASB (2008), S. 2. OB.5-11. Zur kritischen Analyse der entscheidungsnützlichen Informati- onsfunktion als primäre Zielsetzung des Rahmenkonzepts des IASB vgl. auch Gassen, Fischkin, Hill (2008), S. 32-40.

19 Vgl. Ruhnke (2008), S. 22.

20 Vgl. Stützel (1967), S. 322 f.

21 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, Sellhorn (2008), S. 113. Vgl. Coenenberg, Straub (2008), S. 17-21.

22 Vgl. Lopatta (2008), S. 409.

23 Vgl. KPMG (2008), S. 2.

24 Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz. 11.

25 Vgl. Martin (1997), S. 29.

26 Vgl. Haller (2008), Rz. 5-7.

27 Vgl. Haller (2008), Rz. 10.

28 Allerdings ist der Einzelabschluss dem Konzernabschluss nach IFRS 8.4 subsidiär einzuordnen.

29 Zur aktuellen Begriffsdefinition eines geregelten Marktes in Deutschland vgl. Kozikowski, Ritter (2010), Rz. 4.

30 Desgleichen gilt für die Vorbereitung der Wertpapiere zum Börsenhandel nach IFRS 8.2 f.

31 Vgl. Haller (2008), Rz. 17-25.

32 Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 910.

33 Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz. 20.

34 Z. B. Forschungs- und Entwicklungseinheiten eines Unternehmens.

35 Vgl. Hütten, Fink (2009), Rz. 19-21.

36 Vgl. Leippe (2009), Rz. 4611.

37 Vgl. Haller (2008), Rz. 38-41. Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz. 24-26. Vgl. Hütten, Fink (2009), Rz. 19, 22.

38 Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz. 26.

39 Vgl. Haller (2008), Rz. 42.

40 Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz. 30.

41 Da in IFRS 8.9 ein „set of components“ erwähnt wird, vermutet das IASB eine Entscheidungsfrei- heit bei der Wahl einheitlicher Segmentierungsfaktoren, womit es die Existenz von einheitlichen Segmentierungsebenen oder einer simultanen Verwendung einheitlicher Segmentierungsebenen fingiert. Vgl. Haller (2008), Rz. 46.

42 Vgl. Haller (2008), Rz. 44.

43 Vgl. hierzu das Beispiel in Beine, Nardmann (2009), Rz. 34.

44 Vgl. Leippe (2009), Rz. 4615.

45 Vgl. Haller (2008), Rz. 48.

46 Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz 38.

47 Vgl. Haller (2008), Rz. 51.

48 Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz. 39.

49 Hierzu zählen das Währungsrisiko sowie die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingun- gen.

50 Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz. 40 f.

51 Vgl. Fink, Ulbrich (2007b), S. 982.

52 Vgl. Haller (2008), Rz. 54 f.

53 Vgl. Leippe (2009), Rz. 4611.

54 Vgl. Schulz-Danso (2009), Rz. 28.

55 Vgl. Haller (2008), Rz. 58.

56 Vgl. Haller (2008), Rz. 67.

57 Vgl. Haller (2008), Rz. 74.

58 Vgl. Fink, Ulbrich (2007a), S. 2.

59 Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz. 47.

60 Zur Erklärung des Ermessensspielraumes in IFRS 8.12 siehe den vorangegangenen Abschnitt.

61 Vgl. Haller (2008), Rz. 64.

62 Die definitorische Abgrenzung der Geschäftssegmente gem. IFRS 8.6 darf hierbei nicht übersehen werden.

63 Vgl. Schulz-Danso (2009), Rz. 34.

64 Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 920.

65 Vgl. Haller (2009), Rz. 72.

66 Vgl. Schulz-Danso (2009), Rz. 32.

67 Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz. 62.

68 Vgl. Haller (2008), Rz. 76.

69 Vgl. Hütten, Fink (2009), Rz. 59, 61.

70 Vgl. Wiederhold (2008), S. 60 f.

71 Vgl. Fink, Ulbrich (2007b), S. 982 f. Vgl. KPMG (2008), S. 19.

72 Vgl. Alvarez (2004), S. 54.

73 Vgl. Haller, Park (1994), S. 511.

74 Vgl. Haller, Park (1994), S. 511 f. Vgl. Fink, Ulbrich (2007b), S. 983.

75 Die Abgrenzungsmöglichkeiten der Segmente umfassen Regionen, Produkte und Dienstleistungen oder eine Kombination der Merkmale usw.

76 Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz. 73 f.

77 Vgl. Bieg, Hossfeld, Kußmaul, Waschbusch (2009), S. 423. Vgl. Hütten, Fink (2009), Rz. 74. Vgl. Beine, Nardmann (2009), Rz. 65. Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 921 f.

78 Vgl. Haller (2008), Rz. 80 f.

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 als Schnittstelle zwischen interner und externer Unternehmensberichterstattung
Hochschule
Freie Universität Berlin
Autor
Jahr
2010
Seiten
82
Katalognummer
V165960
ISBN (eBook)
9783640818013
ISBN (Buch)
9783640821419
Dateigröße
662 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
segmentberichterstattung, ifrs, schnittstelle, unternehmensberichterstattung
Arbeit zitieren
Sandy Skottki (Autor:in), 2010, Die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 als Schnittstelle zwischen interner und externer Unternehmensberichterstattung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/165960

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