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Angemessenheit von Abfindungs- und Ausgleichszahlungen auf Basis des Börsenwerts einer Aktiengesellschaft

Titre: Angemessenheit von Abfindungs- und Ausgleichszahlungen auf Basis des Börsenwerts einer Aktiengesellschaft

Thèse de Bachelor , 2024 , 45 Pages , Note: 12,00

Autor:in: Max Hieber (Auteur)

Droit
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Résumé Extrait Résumé des informations

Aktuelle Spruchverfahren verdeutlichen in vielerlei Hinsicht den gesetzgeberischen Handlungsbedarf, wenn es um die Überprüfung der Angemessenheit von Abfindungs- und Ausgleichszahlungen in gesellschaftsrechtlichen Kontexten geht. Im Vordergrund stehen dabei einerseits prozessökonomische Erwägungen und andererseits ein effektiver Schutz von (Minderheits-)Aktionären. Aufgrund dessen und in Anbetracht der stetigen Weiterentwicklung der deutschen Börsenplätze wie auch der zunehmenden innereuropäischen Harmonisierung des Kapitalmarktes ist diese Thematik nach wie vor von höchster praktischer Relevanz.

Die Bachelor-Thesis untersucht hierfür die Angemessenheit an der Schnittstelle von Gesellschafts-, Aktien- und Kapitalmarktrecht unter Berücksichtigung des geltenden Prozessrechts auf der einen und deren Interdependenz mit betriebswirtschaftlichen Berechnungsansätzen auf der anderen Seite.

Sie wirft zunächst einen Blick auf die gesetzlichen Grundlagen, die eine gesetzliche Pflicht für Ausgleichs- und Abfindungszahlungen normieren und skizziert die Grundzüge des Spruchverfahrens sowie der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Daran schließt sich eine vergleichende Betrachtung der beiden maßgeblichen Bewertungsmethoden an. Bezugnehmend darauf folgt eine Untersuchung der tatsächlichen Praxistauglichkeit der Börsenwertmethode gemessen an der Geeignetheit und Aussagekraft des Börsenkurses sowie an prozessökonomischen Erwägungen. Sodann wird das zur Bestimmung der Angemessenheit relevante Verhältnis von Rechts- und Tatfrage unter prozessualen Gesichtspunkten beleuchtet. Fortführend werden das italienische Abfindungssystem und einzelne Vorzüge im Vergleich zum deutschen dargestellt.

Abschließend erfolgt die Darstellung eines Gesetzesvorschlags zur Neufassung von § 327b Abs. 1 AktG, dessen Regelungsansatz im Einklang mit den bestehenden gesetzgeberischen Wertungen zum Schutz von (Minderheits-)Aktionären steht.

Extrait

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Literaturverzeichnis

A. Einführung

B. Entwicklung des Börsenwerts: Von der Irrelevanz zur Alleinmaßgeblichkeit

C. Praxistauglichkeit der Börsenwertmethode

D. Überprüfung der Angemessenheit im Spruchverfahren

E. Rechtsvergleich – Das italienische Abfindungssystem

Anhang – Gesetzesvorschlag zur Neufassung von § 327b Abs. 1 AktG


Literaturverzeichnis

 

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Ballwieser, Wolfgang: Unsicherheitsbewältigung durch Bewertungsmethoden- oder Bewertungstechnikvielfalt?, in: Tönnes, Wolf A. (Hrsg.), Unternehmensbewertung: Festschrift für Bernhard Großfeld zum 85. Geburtstag, Heidelberg 2019, S. 21-34 (zitiert: Ballwieser in FS Großfeld).

 

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Gotthardt, Jens E./ Krengel, Marcel: Reformbedürftigkeit des Spruchverfahrens, in: AG 2018, S. 875-881.

 

Habersack, Mathias: „Macrotron – was bleibt?“, in: ZHR 2012, S. 463-469.

 

Häller, Jan: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 24.02.2023 - V ZR 152/22, in: NJW 2023, S. 2122-2123.

 

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Happ, Wilhelm/ Bednarz, Sebastian: Aktienrechtliche Abfindungs- und Ausgleichsansprüche – zu offenen Fragestellungen nach den höchstrichterlichen Entscheidungen in Sachen Ytong, DAT / Altana und Stollwerck, in: Habersack, Matthias, Huber, Karl/ Spindler, Gerald (Hrsg.), Festschrift für Eberhard Stilz zum 65. Geburtstag, München 2014, S. 219-236 (zitiert: Happ/Bednarz in FS Stilz).

 

Höfling, Tobias: Die (un)mögliche Suche nach der Wahrheit bei der Unternehmensbewertung in Spruchverfahren, in: NZG 2020, S. 136-139.

 

Hüttemann, Rainer: Richterliche Unternehmensbewertung zwischen Rechts- und Tatfragen, in: Hannich-Meller, Caroline/ Haertlein, Lutz/ Gaul, Hans F./ Becker-Eberhard, Ekkehard (Hrsg.), Rechtslage – Rechtserkenntnis – Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Eberhard Schilken zum 70. Geburtstag, München 2015, S. 317-330 (zitiert: Hüttemann in FS Schilken).

 

Hüttemann, Rainer: Die angemessene Barabfindung im Aktienrecht, in: Krieger, Gerd/ Lutter, Marcus/ Schmidt, Karsten (Hrsg.), Festschrift für Michael Hoffmann-Becking zum 70. Geburtstag, München 2013, S. 603-616 (zitiert: Hüttemann in FS Hoffmann-Becking).

 

Katzenstein, Matthias: Schätzung des Unternehmenswertes nach Maßgabe von § 287 Abs. 2 ZPO im Spruchverfahren, in: AG 2018, S. 739-746.

 

Lauber, Georg: Das Verhältnis des Ausgleichs gemäß § 304 AktG zu den Abfindungen gemäß den §§ 305, 327 a AktG, Bonn 2013 (zitiert: Lauber, Das Verhältnis des Ausgleichs zu Abfindungen).

 

Lorenz, Dirk: Das Spruchverfahren – dickes Ende oder nur viel Lärm um nichts?, in: AG 2012, S. 284-288.

 

Mertens, Hans-Joachim: Zur Geltung des Stand-alone-Prinzips für die Unternehmensbewertung bei der Zusammenführung von Unternehmen, in: AG 1992, S. 321-335.

 

Noack, Ulrich/ Zetzsche, Dirk (Hrsg.): Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 23 – Spruchverfahrensgesetz, 4. Aufl., Hürth 2022 (zitiert: Bearbeiter in KK-AktG, SpruchG).

 

Piltz, Detlev J.: Unternehmensbewertung und Börsenkurs im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren, in: ZGR 2001, S. 185-213.

 

Popp, Matthias: Unternehmensbewertung im Spiegel der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH, in: AG 2023, S. 801-809.

 

Reichert, Jochem: Eigentumsschutz und Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Habersack, Mathias/ Huber, Karl/ Spindler, Gerald (Hrsg.), Festschrift für Eberhard Stilz zum 65. Geburtstag, München 2014, S. 479-500 (zitiert: Reichert in FS Stilz).

 

Riegger, Bodo/ Wasmann, Dirk: Ausnahmen von der Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Ermittlung gesetzlich geschuldeter Kompensation im Rahmen von Strukturmaßnahmen, in: Habersack, Mathias/ Huber, Karl/ Spindler, Gerald (Hrsg.), Festschrift für Eberhard Stilz zum 65. Geburtstag, München 2014, S. 509-516 (zitiert: Riegger/Wasmann in FS Stilz).

 

Ruiz de Vargas, Santiago: Der Börsenwert als Schätzgrundlage in aktienrechtlichen Konzernierungsmaßnahmen, in: NZG 2023, S. 923-930.

 

Ruiz de Vargas, Santiago: Börsenwert: Alleinige Maßgeblichkeit oder nur Wertuntergrenze? – Teil I, in: NZG 2021, S. 1001-1010.

 

Ruiz de Vargas, Santiago: Börsenwert: Alleinige Maßgeblichkeit oder nur Wertuntergrenze? – Teil II, in: NZG 2021, S. 1056-1062.

 

Ruthardt, Frederik/ Popp, Matthias: Unternehmensbewertung im Spiegel der Rechtsprechung – Entwicklungen im Jahr 2019 – Teil I: Börsenkurs, in: AG 2020, S. 240-249.

 

Schmidt, Jessica: Das Abstellen auf den Börsenkurs bei der Ermittlung von Abfindung und Ausgleich, in: NZG 2020, S. 1361-1368.

 

Schnorbus, York/ Grimm, Manon/ Detambel, Lea: Die Irrelevanz außerbörslich erzielter Transaktionspreise für die Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren, in: AG 2024, S. 217-226.

 

Schnorbus, York/ Rauch, Stephan/ Grimm, Manon: Die marktorientierte Bewertungsmethode im Spruchverfahren, in: AG 2021, S.391-402.

 

Schwarz, Simon: Auswirkungen der Reform des § 255 AktG auf das Recht der Unternehmensbewertung, in: AG 2024, S. 31-52.

 

Seitz, Sabrina: Abfindung, Börsenkurs und Normzweckadäquanz – Eine Untersuchung der Geeignetheit von Börsenkursen zur Bestimmung angemessener Barabfindungen unter besonderer Berücksichtigung des Freiverkehrs, in: Kämmerer, Jörn A./ Schmidt, Karsten/ Veil, Rüdiger (Hrsg.), Schriften zum Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, Tübingen 2024 (zitiert: Seitz, Abfindung, Börsenkurs und Normzweckadäquanz).

 

Stilz, Eberhard: Unternehmensbewertung und angemessene Abfindung – Zur vorrangigen Maßgeblichkeit des Börsenkurses –, in: Habersack, Mathias; Hommelhoff, Peter (Hrsg.), Festschrift für Wulf Goette zum 65. Geburtstag, München 2011, S. 529-544 (zitiert: Stilz in FS Goette).

 

Wasmann, Dirk: Zur Evaluation des Spruchverfahrens: Kein Abschaffungs- und überschaubarer Änderungsbedarf – Die Richter können es richten, in: AG 2021, S. 179-193.

 

Weimann, Martin: Strukturmassnahmen und Kapitalmarktkommunikation, Empirische Daten und Vorschläge zum Regelungsrahmen und Spruchverfahren, Berlin 2024 (zitiert: Weimann, Strukturmaßnahmen).

 

Wilsing, Hans-Ulrich/ Paul, Carsten A.: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 19.07.2010 – II ZB 18/09, in: EWiR 2010, S. 509-510.

 

Witt, Carl-Heinz: Bestimmung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich auf Basis des Börsenwerts der Gesellschaft, in: ZGR 2023, 921-935.

 

Zeeck, Sebastian/ Reichard, Michael: Der Referenzzeitraum für die Bestimmung des Börsenwerts eines Unternehmens bei Strukturmaßnahmen, in: AG 2010, S. 699-707.

A. Einführung

 

Erst am 28.06.2024 beschloss das LG München I im Spruchverfahren die Erhöhung der gesetzlichen Abfindungszahlung zugunsten der im Zuge eines aktienrechtlichen Squeeze-out nach § 327a AktG ausgeschiedenen Aktionäre der AUDI AG um ca. 200,00€ je Aktie auf 1.754,71€.[1] In der Summe bedeutet dies eine Nachzahlung in Höhe von rund 31 Mio.€[2] zulasten der Volkswagen AG als nunmehrige Mehrheitsaktionärin der AUDI AG. Dieses über mehr als drei Jahre andauernde Spruchverfahren verdeutlicht nur exemplarisch das erhebliche finanzielle[3] und zeitliche Ausmaß zulasten aller Beteiligten, das mit der Überprüfung der Angemessenheit von Abfindungsleistungen einhergeht. Hervorzuheben an dem Beschluss ist jedoch zuvorderst, dass das Gericht (wiedermals) die Ertragswertmethode zur Ermittlung der angemessenen Abfindung zugrunde legte[4] und damit der scheinbaren Dynamik zur alleinmaßgeblichen Anwendung der Börsenwertmethode getrotzt hat.[5]

 

Vor dem Hintergrund dieses jüngsten landgerichtlichen Beschlusses drängt sich die Frage auf, worauf die außerordentlich hohe Zahl an jährlichen Spruchverfahren[6] basiert und wie es zu solch langen Verfahren kommt, die im Durchschnitt eine Dauer von 4-9 Jahren[7] aufweisen und im Maximum bereits eine Dauer von 20 Jahren erreicht haben.[8]

 

Dazu wird zunächst ein Blick auf die gesetzlichen Grundlagen geworfen, die eine gesetzliche Pflicht für Ausgleichs- und Abfindungszahlungen normieren sowie die Grundzüge des Spruchverfahrens und die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung skizziert. Daran schließt sich eine vergleichende Betrachtung der beiden maßgeblichen Bewertungsmethoden an. Bezugnehmend darauf folgt eine Untersuchung der tatsächlichen Praxistauglichkeit der Börsenwertmethode gemessen an der Geeignetheit und Aussagekraft des Börsenkurses sowie an prozessökonomischen Erwägungen. Sodann wird das zur Bestimmung der Angemessenheit relevante Verhältnis von Rechts- und Tatfrage unter prozessualen Gesichtspunkten beleuchtet. Fortführend werden das italienische Abfindungssystem und einzelne Vorzüge im Vergleich zum deutschen dargestellt. Zuletzt werden die Erkenntnisse zusammengefasst und ein thesenförmiger Ausblick gezeichnet, der den gesetzgeberischen Handlungsbedarf im materiellen Recht mit Folgen für das Prozessrecht verdeutlichen soll.

B. Entwicklung des Börsenwerts: Von der Irrelevanz zur Alleinmaßgeblichkeit

 

I. Problemaufriss

 

1. Anwendungsbereich: Gesetzliche Abfindungs- und Ausgleichsanlässe       

 

Das deutsche Recht normiert besonders viele Anlässe der gesetzlichen Abfindungspflicht und einen einzigen der Ausgleichspflicht des Mehrheitsaktionärs gegenüber den ausscheidenden bzw. außenstehenden Minderheitsaktionären.[9] All diese Fälle sind in praxi naturgemäß von größter Relevanz,[10] da es nicht allein um eine Gegenleistung in Aktien oder monetärer Natur geht,[11] sondern ausdrücklich um eine angemessene Kompensation[12] für den Verlust des oder Eingriff in das Aktieneigentum und den damit einhergehenden Rechten,[13] insbesondere Anspruch auf Dividendenzahlung, Teilhabe- sowie Stimmrechte in der Hauptversammlung und allgemeine Informations- und Auskunftsrechte.[14]

 

Das Aktiengesetz bestimmt als häufigste kompensationspflichtige Gesellschaftsmaßnahme den aktienrechtlichen Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.[15] Daneben kennt das Gesetz die Abfindungsanlässe des umwandlungs- (§ 62 Abs. 5 UmwG) und übernahmerechtlichen (§ 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG) Squeeze-out.[16] Als ebenfalls häufige Strukturmaßnahme normieren die §§ 304, 305 AktG im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen Ober- und Untergesellschaft ein Wahlrecht der Aktionäre auf eine jährliche Ausgleichszahlung (§ 304 Abs. 1 S. 1 AktG), einer sog. „Garantiedividende“[17] zur Wahrung ihres bisherigen Dividendenanspruchs,[18] oder eine einmalige Abfindungszahlung (§ 305 Abs. 1 AktG), bei deren Annahme die Aktionäre aus der Gesellschaft ausscheiden.[19] Gleichartige Abfindungszahlungen finden sich bei der Mehrheitseingliederung (§ 320b Abs. 1 AktG)[20] und beim Delisting (§ 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BörsG)[21]. Darüber hinaus statuieren nationale, wie z.B. die Verschmelzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG), grenzüberschreitende umwandlungsrechtliche Vorgänge sowie richterliche Rechtsfortbildung bei der übertragenden Auflösung Abfindungsansprüche,[22] die vorliegend nur der Vollständigkeit halber aufgeführt sind.

 

All diesen Strukturmaßnahmen ist gemein, dass sie – sofern es um den hier in erster Linie in Betracht zu nehmenden Fall der Barabfindung geht – die Ermittlung des Beteiligungswertes des Aktionärs an der Gesellschaft erfordern. Dazu wird üblicherweise eine Unternehmensbewertung – gleich nach welcher Methode – der Gesellschaft vorgenommen, deren Minderheitsaktionäre im Zuge der Maßnahme ausscheiden. Zu leisten ist die Kompensation hingegen von dem mehrheitlich beteiligten Aktionär, der die übrigen Aktien der Minderheitsaktionäre übernimmt. Auf Grundlage dieser Unternehmensbewertung errechnet sich sodann die – möglicherweise mit einem finanziellen Zuschlag zu versehende[23] – Ausgleichs- und/oder Abfindungshöhe.

 

2. Grundzüge des Spruchverfahrens

 

Die Höhe der vom Mehrheitsaktionär angebotenen Kompensationsleistung kann in einem eigens dafür eingerichteten Spruchverfahren für die in § 1 SpruchG normierten Fälle gerichtlich überprüft werden.[24] Dabei sei bereits an dieser Stelle betont, dass dem Spruchverfahren eine reformatio in peius sowie eine Kostentragungspflicht der Antragstellenden grundsätzlich fremd sind.[25] Dadurch tragen diese faktisch weder ein Prozesskostenrisiko noch haben sie eine Verschlechterung der bisherigen Angebotshöhe zu befürchten.[26]

 

Aus diesem Grund kommt es nahezu immer zu einer zeit- und kostenintensiven spruchgerichtlichen Überprüfung[27] der Angemessenheit der angebotenen Kompensation mit regelmäßiger Erhöhung als Verfahrensausgang.[28]

 

Problematisch ist jedoch, dass die Spruchgerichte – bzw. bei mangelnder Sachkunde des Richters, was den Regelfall darstellen dürfte,[29] die gerichtlich bestellten Sachverständigen – an kein konkretes Verfahren oder Methode zur Bewertung des gegenständlichen Unternehmens gebunden sind.[30] Einzig in den wenigen höchstrichterlichen Entscheidungen wurden bestimmte in der Betriebswirtschaft etablierte Bewertungsverfahren ausdrücklich anerkannt, die zur Ermittlung des Unternehmenswertes geeignet seien. Von diesen konnte jedoch bislang noch keine Methode die absolute Mehrheit in rechtswissenschaftlicher Theorie und juristischer Praxis[31] auf sich vereinen.

 

3. Historische Entwicklung der Rechtsprechung

 

a) Feldmühle (1962)

 

Der erste Beschluss, der sich in den Verlauf richtungsweisender Urteile hinsichtlich der Angemessenheit von Ausgleichs- und Abfindungszahlungen einfügt, geht auf das Jahr 1962 zurück. In der Feldmühle-Entscheidung stellte das BVerfG klar, dass eine Aktie neben den Mitgliedschaftsrechten auch vermögensrechtliche Ansprüche gewährt und daher gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum darstelle, das den besonderen Schutz von Art. 14 I GG genieße.[32] Als Entschädigung stehe dem Aktionär nicht weniger als eine volle, sich am tatsächlichen Wert der Beteiligung orientierende Abfindung zu.[33]

 

b) DAT/Altana (1999, 2001)

 

Das BVerfG führte in der Entscheidung DAT/Altana aus dem Jahr 1999 seine bisherige Auffassung fort und stellte heraus, dass die Untergrenze der Abfindungshöhe mindestens dem Verkehrswert entsprechen müsse und dieser bei börsennotierten Gesellschaften nur unter Einbeziehung des Börsenkurses bestimmt werden könne.[34] Die Börsenwertmethode sei allerdings nicht alleinmaßgeblich,[35] vielmehr schreibe Art. 14 GG keine konkrete Methode vor[36] und eröffne somit einen Spielraum für die Praxis. In der gleichnamigen Entscheidung des BGH aus 2001 konkretisierte dieser allerdings, dass der Börsenkurs unbeachtlich sei, sofern der ermittelte prognostische Ertragswert diesen übersteige (sog. Meistbegünstigungsprinzip[37]).[38] Infolgedessen wurde der dem einzelnen Aktionär zustehende Wert seiner Beteiligung an der Gesellschaft jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen berechnet: einerseits anhand des Börsenwerts zur Bestimmung der Wertuntergrenze und andererseits durch das Ertragswertverfahren.

 

c) Stollwerck (2010)

 

In der Stollwerck-Entscheidung aus dem Jahr 2010 wich der BGH sodann erstmals von seiner bis dato bisherigen Rechtsprechung über den relevanten Referenzzeitraum und Bewertungsstichtag bei Anwendung der Börsenwertmethode ab und entschied, dass nunmehr zur Ermittlung der Untergrenze der Abfindung auf den umsatzgewichteten Börsenkurs während der vergangenen drei Monate vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme abzustellen sei anstelle des Zeitpunkts der Hauptversammlung als Ende des Referenzzeitraums.[39] Dadurch beabsichtigte der BGH, mögliche Abfindungsspekulationen[40] im mitunter einige Monate andauernden Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Maßnahme und Stattfinden der Hauptversammlung zu verhindern.[41]

 

d) Stinnes (2015)

 

Die Stinnes-Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 2015 bildete sodann den vermeintlichen Höhepunkt der bis dato ausjudizierten Spruchverfahren. In dieser wurde festgehalten, dass der Börsenkurs zur Bestimmung des Anteilswertes als alleinmaßgebliche Bewertungsmethode anzuerkennen sei.[42] Nur soweit sich der Börsenkurs nicht als tauglich dazu erweist, sei auf andere Methoden zurückzugreifen.[43]

 

e) Nestlé (2016)

 

In der Nestlé-Entscheidung von 2016 betonte der BGH nochmals die verfassungsrechtliche Methodenoffenheit zur mittelbaren oder unmittelbaren Bestimmung des anteiligen Unternehmenswertes.[44] Er hat allerdings erneut hervorgehoben, dass zur unmittelbaren Werbestimmung auf den Börsenwert der Anteile abgestellt werden könne, da auch dieser die Ertragskraft abbilden könne.[45]

 

f) TLG/WCM (2023)

 

In seinem bislang jüngsten Beschluss zu Fragen der angemessenen Abfindung/Ausgleich in der Sache TLG/WCM urteilte der BGH schließlich, dass der Tatrichter im Spruchverfahren keineswegs an die vom ersten Bewertungsgutachter angewandte Methode gebunden[46] und dass es im Grundsatz nicht erforderlich sei, in jedem Spruchverfahren gleichzeitig auf verschiedene Methoden zurückzugreifen.[47] Damit lehnt der BGH nunmehr selbst das Meistbegünstigungsprinzip ab[48] und stellte klar, dass die Börsenwertmethode als alleinige Wertermittlungsmethode grundsätzlich geeignet sei – sowohl für Abfindungs- als auch Ausgleichzahlungen.[49] Auf die Festlegung eines einheitlichen und stets anzuwendenden Bewertungsverfahrens verzichtete der BGH allerdings weiterhin und gewährte damit keiner Methode den endgültigen Vorzug.

 

II. Bewertungsmethoden – Meinungsstand

 

1. Ertragswertmethode

 

In der oben dargelegten jahrzehntelangen Rechtsprechung haben sich neben dem untergeordneten Discounted-Cash-flow-Verfahren[50] und der Wertermittlung auf Grundlage des Liquidationswertes[51] vor allem zwei grundlegende Bewertungsmethoden mit jeweils eigenständigem Wertermittlungsverfahren etabliert: die Ertragswertmethode und die Börsenwertmethode.[52]

 

Bei der Ertragswertmethode handelt es sich um eine fundamentalanalytische Bewertungsmethode, die sich vor allem durch die Analyse einer außerordentlich großen Menge interner und externer unternehmensbezogener Daten auszeichnet.[53] Basierend auf dem vom Institut der Wirtschaftsprüfer bis 2008 grundlegend fortentwickelten Standard IDW S1[54] beziehen die Wirtschaftsprüfer in ihre Rechnung neben früheren Unternehmens-, Branchen- sowie Marktentwicklungen (Vergangenheitsanalyse[55]) auch Prognosen über zukünftig zu erwirtschaftende Erträge in Betracht.[56] Dazu wird die Zukunft des Unternehmens in eine noch konkret planbare Phase von etwa vier bis fünf Jahren (Detailplanungsphase) und eine Zeit danach (Phase der ewigen Rente) eingeteilt.[57] Für letztere können aber lediglich grobe Trendaussagen anhand von allgemeinen Branchen- und Marktentwicklungen getroffen werden.[58] Anschließend wird für die Detailplanungsphase der jeweilige zeitraumbezogene Ertrag prognostiziert und auf Grundlage des letzten Jahres dieser Phase der Restwert als „Ewige Rente“ festgestellt.[59] Der Ertragswert ergibt sich sodann aus der Summe der für beide Zeiträume diskontierten Werte.[60] Unter Hinzurechnung des Liquidationswertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens errechnet sich der konkrete Unternehmenswert.[61]

 

In der Praxis ergibt sich die Schwierigkeit einer möglichst genauen Berechnung vor allem durch noch hinzuzurechnende Diskontierungszinssätze und Risikozuschläge,[62] die aus Vereinfachungsgründen nicht dargelegt wurden.

 

2. Börsenwertmethode

 

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Börsenwertmethode um ein unmittelbares, marktorientiertes Bewertungsverfahren.[63] Demnach erfolgen keine eigenständigen Analysen von Unternehmenskennzahlen und darauf aufbauenden prognostizierenden Berechnungen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die Marktteilnehmer über alle die jeweilige „Zielgesellschaft“ betreffenden Informationen und Kennzahlen verfügen und diese als Grundlage für eine Investitionsentscheidung sorgfältig auswerten.[64] Dafür wird seit der Stollwerck-Entscheidung des BGH ein gewichteter durchschnittlicher Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme angesetzt.[65] Aufgrund der Widerspiegelung der Marktbewertung im Börsenkurs besteht folglich ein Gleichlauf zwischen dem anteiligen (quotalen) Unternehmenswert und dem mit dem Verkehrswert übereinstimmenden Anteilswert, so dass grundsätzlich beide Methoden auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geeignet sind.[66]

 

3. Gegenüberstellung und Stellungnahme

 

Die Ertragswertmethode beansprucht in erster Linie für sich, aufgrund der in die Berechnung ausschöpfend einbezogenen Menge an fundierten unternehmerischen Kennzahlen und Planungsvorhaben eine möglichst genaue betriebswirtschaftliche Ertragsprognose und damit Höhe der Angemessenheit der Kompensation treffen zu können[67] und dabei frei von etwaigen Beeinflussungen, Manipulationen und der Volatilität des Marktes zu sein.[68]

 

Insbesondere beruhten die Berechnungen auf allgemein anerkannten und vorgegebenen Regeln des IDW S 1 und des FAUB[69] und seien daher derart objektiviert, dass für die Einbeziehung subjektiver Vorstellungen und Interessen keinerlei Raum bestünde.[70] Dagegen spricht allerdings bereits, dass die Zukunftsprognosen, auf denen diese Bewertungsmethode ganz maßgeblich fußt, gerade keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für den tatsächlichen Eintritt der Voraussagen garantieren können[71] und vielmehr – wie z.B. auch der angewandte Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssatz – auf vagen Schätzungen beruhen.[72] Wenn aber diese notwendigen Schätzungen auf „hoffnungslose[n] Unbekannte[n]“[73] beruhen, so ergibt sich zur Feststellung des im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme (anteiligen) Unternehmenswertes schon ein Widerspruch in sich, der die Willkürlichkeit und Manipulationsanfälligkeit dieser Methode verdeutlicht.[74] Folglich müsste den bisherigen unternehmenseigenen Planungen eine deutlich größere Relevanz beigemessen werden. Indes basieren auch diese auf nicht notwendigerweise nachvollziehbaren Vorhersagen, die sich einer gerichtlichen Kontrolle im Spruchverfahren wohl – abgesehen von einer grundlegenden Missbrauchskontrolle – gänzlich entziehen würden.[75]

 

Dagegen lässt sich jedoch einwenden, dass für eine Unternehmensbewertung allenfalls eine ausreichende Informationsgrundlage vorliegen müsste. Das könne im Rahmen der Börsenwertmethode jedoch gerade nicht gewährleistet werden, da die Marktteilnehmer bei ihrer (Des-)Investitionsentscheidung im Regelfall nicht auf unternehmensinterne Informationen zurückgreifen könnten und es daher an einer Informationseffizienz am Kapitalmarkt mangele.[76] Eine solche läge nach der strengen Informationseffizienz nur dann vor, wenn neben allen der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen auch alle nicht-öffentlichen eine korrekte Berücksichtigung durch die Marktteilnehmer im Börsenkurs fänden.[77]

 

In diesem Idealfall könne der Börsenkurs den fundamentalen Anteilswert und durch Multiplikation desgleichen mit der Anzahl aller Aktien den tatsächlichen Unternehmenswert abbilden.[78] Da es in praxi allerdings unvermeidbar sei, dass der Börsenkurs Wertungen und Einflüsse spiegele, die dem Idealbild des Kapitalmarktes zuwiderlaufen, lägen „unverzerrt[e] Marktsituationen“[79] praktisch nie vor.[80] Insbesondere in Krisenzeiten weise der Börsenkurs extreme Volatilitäten auf und könne vereinzelt aufgrund von Fehlbewertungen zu Ausschlägen führen, die diesen nur als eine „Momentaufnahme“ erscheinen ließen und damit keinesfalls den tatsächlichen dahinterstehenden Wert ausdrücken könnten.[81]

 

Die Befürworter der Börsenwertmethode halten dem jedoch entgegen, dass aus diesem Grund der gewichtete Durchschnittspreis der vergangenen drei Monate vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme als Referenzzeitraum genutzt wird, um etwaige Markt- und Kursschwankungen auszugleichen.[82] Gleiches gilt hinsichtlich der Vielzahl von Anlegern: sofern sich einzelne Marktteilnehmer nicht rational verhalten oder Informationen fehl deuten, so geben diese – besonders als nur gering investierte Minderheitsaktionäre – nicht den entscheidenden Ausschlag, sondern fügen sich in die aggregierte Durchschnittsbewertung aller Marktteilnehmer ein, so dass der daraus ermittelte Schätzfehler nahezu null beträgt.[83] Daran anschließend ist hervorzuheben, dass mit der vom BGH vertretenen Auffassung der Heranziehung einer (lediglich) halbstrengen Informationseffizienz die am Markt zur Verfügung stehenden Informationen nicht nur von einer Vielzahl von Investoren, sondern auch tagesaktuell (zutreffend) verarbeitet werden.[84] Das verdient im Vergleich zu einem einzelnen Experten oder einer kleinen Expertengruppe, die nur die bis zum Bewertungsstichtag vorhandenen Informationen in die Bewertung einfließen lassen können und für die Zukunft hypothetische Schätzungen aufstellen, den Vorzug.[85]

 

Für die Ertragswertmethode streitet dahingehend jedoch der Einwand, dass der Kapitalmarkt nicht immer voll funktionsfähig sei und insbesondere aufgrund externer Einflüsse (bspw. Marktmanipulation, Finanzkrise) an Aussagekraft verlieren könne.[86] Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass schon in der Rechtsprechung bestimmte Voraussetzungen etabliert sind, nur unter deren Erfüllung die Börsenwertmethode angewandt werden kann[87] (s.u. C. I. 1. ff.) und es somit der Anwendbarkeit im Grundfall des funktionierenden Kapitalmarktes nicht entgegenstehen kann.[88] Zudem entwickelt sich der Kapitalmarkt nicht nur in regulatorischer, sondern vor allem auch in technischer Hinsicht stetig fort, was zu einer deutlich verbesserten Verteilung und Verwertung von Marktdaten führt und damit die Verlässlichkeit des Börsenkurses erhöht.[89] Der IDW S 1 ist hingegen seit 2008 nicht mehr grundlegend aktualisiert worden und kann somit mit den Fortschritten des Kapitalmarktes nicht Schritt halten. Diesbezüglich ergibt sich auch eine schnelle und im Gegensatz zur Ertragswertmethode einfachere Überprüfbarkeit des in der Bewertung ermittelten Wertes.[90]

 

In Anbetracht der unzweifelhaften Tatsache, dass es bei gleich welcher Methode zum Bewertungsstichtag nicht den „einen richtigen“ Unternehmenswert geben kann,[91] vermögen die Argumente, die für die (alleinige) Maßgeblichkeit der Börsenwertmethode sprechen, in erster Linie aufgrund des vernachlässigbaren Erkenntniszugewinns durch die Ertragswertmethode[92] und darauf aufbauend aus zeit- und kostenökonomischen Erwägungen, grundsätzlich mehr zu überzeugen.

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Résumé des informations

Titre
Angemessenheit von Abfindungs- und Ausgleichszahlungen auf Basis des Börsenwerts einer Aktiengesellschaft
Université
EBS European Business School gGmbH  (EBS Law School)
Cours
Schwerpunktbereich Bank- und Kapitalmarktrecht
Note
12,00
Auteur
Max Hieber (Auteur)
Année de publication
2024
Pages
45
N° de catalogue
V1661807
ISBN (ebook)
9783389159736
ISBN (Livre)
9783389159743
Langue
allemand
mots-clé
Angemessenheit Unternehmensbewertung Abfindungszahlungen Ausgleichszahlungen Börsenwert Aktiengesellschaft Praxistauglichkeit Squeeze-Out Spruchverfahren Informationseffizienz Kapitalmarkt Ertragswertmethode Börsenwertmethode
Sécurité des produits
GRIN Publishing GmbH
Citation du texte
Max Hieber (Auteur), 2024, Angemessenheit von Abfindungs- und Ausgleichszahlungen auf Basis des Börsenwerts einer Aktiengesellschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1661807
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