Die Sichtweise der Arbeitgeber von Menschen mit Behinderung auf die Zusammenarbeit mit Integrationsfachdiensten


Bachelor Thesis, 2011

98 Pages, Grade: 1,8


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Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

0 EINLEITUNG

1 DIE AKTUELLE ARBEITSMARKTSITUATION IN DEUTSCHLAND

2 DAS REHABILITATIONSSYSTEM IN DEUTSCHLAND

3 INTEGRATIONSFACHDIENSTE IN DEUTSCHLAND
3.1 Definition
3.2 Entstehung der IFD
3.3 Zielgruppe
3.4 Finanzierung und Träger
3.5 Aufgaben
3.6 Dokumentation und Qualitätssicherung
3.7 Personal
3.8 Bewertung der Arbeit der Integrationsfachdienste
3.9 Bisherige Forschungen zum Thema der IFD
3.10 Die kreisfreie Stadt Dortmund sowie der Kreis Unna - Zwei Beispiele für IFD
3.10.1 Der Integrationsfachdienst der kreisfreien Stadt Dortmund
3.10.2 Der Integrationsfachdienst im Kreis Unna

4 PLANUNG, DURCHFÜHRUNG UND ERGEBNISSE DER ERHEBUNG
4.1 Entwicklung der Fragestellung
4.2 Methodische Grundlagen
4.3 Das Experteninterview
4.3.1 Dimensionen des Experteninterviews
4.3.2 Die Auswertung von Experteninterviews
4.3.3 Grenzen der Methode Experteninterview
4.4 Gütekriterien qualitativer Forschung
4.5 Interviewleitfaden
4.6 Interviewpartner
4.7 Durchführung der Interviews
4.8 Ergebnisse
4.9 Diskussion der Ergebnisse

5 RESÜMEE UND AUSBLICK

6 LITERATURVERZEICHNIS

7 ANHANG

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt

Abbildung 2: Kasseler Systemhaus

Abbildung 3: Zielvereinbarungen zwischen dem IFD Unna und dem LWL-

Integrationsamt Westfalen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Überblick über Beschäftigungspolitiken für behinderte Menschen in der EU

Tabelle 2: Status der Klientel zu Beginn der Unterstützungsmaßnahme

Tabelle 3: Vermittlungsergebnisse 2005 -

Tabelle 4: Strukturelle, demografische und wirtschaftliche Eckdaten der kreisfreien Stadt Dortmund und des Kreises Unna

Tabelle 5: Beschäftigte beim IFD der kreisfreien Stadt Dortmund, unterteilt nach Geschlecht

Tabelle 6: Beschäftigt beim IFD des Kreises Unna unterteilt nach Geschlecht

Tabelle 7: Experten-Interviewer-Interaktion nach Bogner/ Menz

Tabelle 8: Faktische Darstellung der Interviews

Tabelle 9: Subjektive Einschätzung der Experten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem IFD im Rahmen der beruflichen Begleitung

Tabelle 10: Subjektive Einschätzung der Experten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem IFD im Rahmen der Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt . 52

Tabelle 11: Bestand Schwerbehinderter der Stadt Dortmund nach Stadtbezirken

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

0 Einleitung

„Für uns ist die Welt unseres Blickes dort zu Ende, wo der Horizont in den Himmel übergeht. Dahinter tut sich allerdings eine neue Welt auf. Bloß sehen wir diese nicht.“ Frei 2002, 27

Im Wirtschaftskrisen- und Rezessionsjahr 2009 keimten die ersten grundlegenden Gedanken zu dieser Untersuchung im Rahmen eines Praktikums der Verfasserin beim Integrationsfachdienst (IFD). Während dieses Praktikums kam es zur Zusammenarbeit zwischen einem Zulieferbetrieb der Automobilbranche, welcher von der Insolvenz bedroht war und dem Integrationsfachdienst aufgrund eines Kündigungsschutz- verfahrens. Trotz dieser kritischen Phase für das Unternehmen nahm sich der Arbeitgeber dieses Betriebes sehr viel Zeit für die gemeinsame Zusammenarbeit in diesem Verfahren.

Bisherige Publikationen zur Arbeit der IFD beschäftigen sich überwiegend mit der Sichtweise von Klienten1, welche von Integrationsfachdiensten betreut werden oder aber mit der Sichtweise von Arbeitgebern auf den Nutzen einer Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung, nicht aber mit der Sichtweise der Arbeitgeber auf die Zusammenarbeit mit IFD.

Vor diesem Hintergrund will diese Arbeit einen explorierenden Blick hinter diesen Horizont wagen, indem Arbeitgeber als Experten interviewt werden.

Bevor diese Ergebnisse im Rahmen dieser Schrift dargestellt werden, gibt es zunächst einen kurzen Einblick in ‚Kapitel 1’, in das System des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Bundesrepublik Deutschland. Dem folgt in ‚Kapitel 2’ ein Überblick in das System der Rehabilitation, in welche die berufliche Integration und somit auch die Integrations- fachdienste eingebettet sind. Aufgrund der Tatsache, dass Arbeitgeber, welche mit dem IFD kooperieren oder kooperierten, befragt werden, will die Verfasserin die Institution der IFD als solche sowohl im Allgemeinen für ganz Deutschland als auch im Speziellen für den IFD im Kreis Unna und der kreisfreien Stadt Dortmund darstellen. Dies geschieht im dritten Kapitel dieser Arbeit. Den letzten großen Abschnitt bildet anschließend die Darstellung der Planung, Durchführung und der Ergebnisse dieser Erhebung in ‚Kapitel 4’.

1 Die aktuelle Arbeitsmarktsituation in Deutschland

Der demografische Wandel ist längst kein Fremdwort mehr. Die Bevölkerung wird immer älter, es herrscht ein Missverhältnis von jungen und alten Menschen. Dieser demografische Wandel wirkt sich auf die Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter aus. Diese wird in den nächsten Jahren weiter sinken, wohingegen die Anzahl der sich im Rentenalter befindlichen stark ansteigen wird.

Neben diesem Wandel gibt es weitere Faktoren, die sich auf die aktuelle Arbeitsmarkt- situation in Deutschland auswirken, wie zum Beispiel Strukturwandel, Wirtschaftskrise und Rezession.

Das nachfolgende Kapitel enthält einige Zahlen zur Einstimmung und soll einen kurzen Überblick über die aktuelle Arbeitsmarktsituation, die einem stetigen Wandel unterliegt liefern.

Im Jahr 2009 gab es in Deutschland 81.801.000 Einwohner, von denen rund 51 Prozent (22.811.000 Männer sowie 19.084.000 Frauen) erwerbsfähig waren. Tatsächlich erwerbstätig waren 40.265.000 Menschen. Im Krisenjahr 2009 waren 3.423.000 Men- schen arbeitslos und 1.143.000 Menschen leisteten Kurzarbeit (vgl. BMAS 2010, 44ff.).

Zu den Instrumenten der Arbeitmarktpolitik in Deutschland zählen:

- betriebsnahe Instrumente, die auf direkte Eingliederung in den ersten Arbeits- markt setzten: Lohnkostenzuschüsse, Gründungsförderung, betriebliche Trainingsmaßnahmen
- Förderung der beruflichen Weiterbildung und nicht-betriebliche Trainings- maßnahmen: Bewerbungstraining, Softwareschulung
- Vermittlungsdienstleistungen
- Beschaffungsmaßnahmen, wie Ein-Euro-Jobs (vgl. IAB 2009, 151f.).

Neben diesen eben angeführten Arbeitsmarktinstrumenten ist es vor allem für Menschen mit Behinderung ein besonderes Ziel, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert werden können. Zunächst muss der Vollständigkeit halber jedoch angeführt werden, wer zu dieser Zielgruppe zählt.

Es gibt verschiedenste Definitionen des Begriffes Behinderung, wie z.B. jene von Walthes, welche Behinderung als nicht gelungenen Umgang mit Verschiedenheit beschreibt (vgl. 2005, 49) oder jene, welche aussagt, dass als behindert Personen gelten, „die infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen soweit beeinträchtigt sind, dass ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert wird.“ (Bleidick/ Ellger-Rüttgardt 2008, 95). Im § 2 des neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird der Begriff Be- hinderung sozial-rechtlich bestimmt und es wird beschrieben, dass Menschen dann als behindert gelten, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ Als schwerbehindert gilt dabei wer einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorweisen kann. Wer einen GdB von weniger als 30 besitzt, kann mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, „wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können.“ (vgl. §2 SGB IX).

Die umfassendste Definition bietet die „International Classification of Functioning, Disability and Health“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit dem Versuch sowohl dem medizinischen als auch dem sozialrechtlichen Verständnis der Begrifflichkeit gerecht zu werden. Sie sieht den Begriff der Behinderung bzw. des Gesundheitsproblems zweigeteilt. Im ersten Teil wird die Funktionsfähigkeit und Behinderung durch die Auswirkungen der Körperfunktionen und -strukturen, die Aktivitäten und die Teilhabe definiert. Den zweiten Teil bilden die gesamten Lebenshintergründe eines Menschen, dargestellt durch die Umweltfaktoren (materielle und soziale Umwelt) und personenbezogene Faktoren, die im Menschen selbst begründet sind und individuell verschieden sind (vgl. WHO 2001, 26).

Zur Verbesserung der Chancen schwerbehinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen im Arbeitsleben gibt es eine Reihe besonderer Regelungen, da gemäß Artikel 3, Absatz 3 im Grundgesetz (GG) niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Diese besonderen Hilfen sind im Teil zwei des neunten Sozialgesetzbuches fixiert. Die bedeutsamsten Regelungen sind:

§§ 71 ff. SGB IX: die Pflicht sowohl öffentlicher als auch privater Arbeitgeber, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (wenn sie im Durchschnitt eines Jahres mindestens 20 Arbeitsplätze vorweisen können)

§§ 75 ff. SGB IX: die Anrechnung der beschäftigten Menschen mit Behinderung auf die Pflichtarbeitsplätze und die damit verbundene Ausgleichsabgabe für nicht besetzte Pflichtplätze.

§§ 81 ff. SGB IX: sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften und Pflichten der Arbeitgeber, wie zum Beispiel Arbeitsplatzanpassungsmaßnahmen, das Benachteiligungsverbot und sonstige Rechte und Ansprüche schwerbehinderter Menschen sowie die Bestimmungen zu Integrationsvereinbarungen. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet zu überprüfen, ob sie auf frei verfügbaren Stellen Menschen mit einem GdB von 50 oder diesen Gleichgestellten beschäftigen können.

§§ 85 ff. SGB IX: die besonderen Kündigungsschutzregelungen nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten und die Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt bei Kündigungsschutzverfahren.

§§ 93 ff. SGB IX: die Interessenvertretung der schwerbehinderten Beschäftigten, der so genannten Schwerbehindertenvertretung

§§ 101 ff. SGB IX: die Zusammenarbeit der Integrationsämter (IÄ) und der Bundesagentur für Arbeit (BfA), deren jeweiligen Aufgaben sowie finanziellen Leistungen für Menschen mit einer Schwerbehinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Im dritten Sozialgesetzbuch sind weitere Bestimmungen zur Arbeitsförderung enthalten. Für die Zielgruppe der Rehabilitanden und ihre Arbeitgeber ist vor allem der § 219 SGB III relevant, da durch diesen Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse von bis zu 70 Prozent des Arbeitslohnes des beschäftigten schwerbehinderten Menschen, bis zu drei Jahre lang (bei älteren Menschen ab 50 Jahren mit einer Schwerbehinderung bis zu acht Jahre) erhalten können, wenn sie bereits die Beschäftigungspflicht erfüllen oder aber von dieser befreit sind (vgl. § 219 Abs. 1 SGB III).

Im nachfolgenden Kapitel wird das Rehabilitationssystem Deutschlands, gesetzlich ver- ankert im SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“, näher be- trachtet. Dieses Gesetz trat am 01.07.2001 in Kraft und stellt das Ergebnis einer sehr langen Diskussion, über ein einheitliches Rehabilitationsrecht für behinderte Menschen dar.

2 Das Rehabilitationssystem in Deutschland

7,1 Millionen Menschen mit Behinderung (MmB) lebten zum Jahresende 2009 in Deutschland (vgl. BIH 2009, 10). Diese können das System der Rehabilitation, welches in medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation unterteilt ist, in Anspruch nehmen.

Die Vereinten Nationen deklarierten 1993 Rehabilitation folgendermaßen:

„Unter ‘Rehabilitation‘ versteht man einen Prozess, der darauf abzielt, Behinderte zu befähigen, ihre optimale körperliche, sensorische, geistige, psychische und/oder soziale Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten, und ihnen so die Mittel an die Hand zu geben, ihr Leben zu verändern und ein größeres Maß an Unabhängigkeit zu erreichen.[…]“

Das oberste Ziel der Rehabilitation ist die Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Vermeidung der Benachteiligung bzw. dem Entgegenwirken dieser (vgl. §1 S.1 SGB IX).

Für diese Arbeit steht das System der beruflichen Rehabilitation im Vordergrund, da Integrationsfachdienste in dieses eingestuft werden können.

Als Grundsatz jeglicher beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen gilt das Postulat „Rehabilitation vor Rente“. Dieses ist im Sozialgesetzbuch z.B. im §9 „Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe“ Abs. 1, S. 2 SGB VI, § 4 „Leistungen zur Teilhabe“ Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB IX sowie §8 „Vorrang von Leistungen zur Teilhabe“ Abs. 1 SGB IX verankert.

Mögliche Maßnahmen dieser beruflichen Rehabilitation können Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (einschließlich vermittlungsunterstützende Leistungen), berufsvorbereitende Maßnahmen, berufliche Anpassung und Weiterbildung, berufliche Ausbildung, sowie Gründungszuschüsse und sonstige Hilfen sein (vgl. §33 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 SGB IX).

Denkbare Träger beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls per Gesetz verankert. Nachzulesen sind diese im §6 SGB IX. Demnach können die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit (BfA), Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Träger der Alterssicherung für Landwirte, Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge sowie Träger der öffentlichen Jugendhilfe und schlussendlich auch die Träger der Sozialhilfe mögliche Träger von Rehabilitationsmaßnahmen sein (vgl. § 6 Abs. 1 SGB IX).

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können Berufsbildungs- (BBW) und Berufsförderungswerke (BFW) sowie vergleichbare Institutionen der beruflichen Rehabilitation sein, wie zum Beispiel Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) (vgl. Biermann 2008, 55ff.).

Neuere Institution der Teilhabe am Arbeitsleben, sind beispielsweise die Beruflichen Trainingszentren (BTZ), regionale Einrichtungen für psychisch Kranke (RPK) oder Integrationsfirmen und -projekte sowie Integrationsfachdienste (IFD). Letztere werden zu einem späteren Zeitpunkt dieser Schrift gesondert dargestellt.

Gekennzeichnet sind „die ‚neuen Dienste’ […] durch den ambulanten Charakter ihrer Maßnahmen“ (Biermann 2008, 76) sowie ihre Verschiebung vom Passiven zum Aktiven, durch beispielsweise materielle Absicherung mittels Sozialleistungen wie Erwerbsunfähigkeitsrenten, Vorruhestandsregelungen oder Sozialhilfe. Der Wunsch nach Aufrechterhaltung bestehender regulärer Arbeitsverhältnisse oder flexible Eingliederungsmaßnahmen in Arbeitsverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt rückt immer mehr in den Vordergrund.

Dieser Wandel in der Behindertenpolitik ist begründet vor dem Hintergrund des politischen Zieles der Chancengleichheit sowie der steigenden Sozialausgaben und dem damit verbundenen steigenden Kostendruck (vgl. Doose 2003, 6ff.). ‚Tabelle 1’ stellt die klassischen und die neueren Ansätze gegenüber.

Tabelle 1: Überblick über Beschäftigungspolitiken für behinderte Menschen in der EU (Doose 2003, 7)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3 Integrationsfachdienste in Deutschland

Die nachfolgenden Inhalte dieses Kapitels beschäftigen sich zunächst allgemein mit den Integrationsfachdiensten in Deutschland, welche gesetzlich im Kapitel 7 des SGB IX verankert sind. Nach einem Definitionsversuch folgt ein Überblick über die Entstehung der IFD. Es werden ferner die Zielgruppe, die Aufgaben der Arbeit, Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie das Personal erläutert. Wonach die Arbeit der IFD bewertet wird bzw. welchen Erfolgskriterien diese unterliegt, wird in diesem Kapitel ebenfalls erläutert. Bevor zwei ausgewählte IFD, die Ansprechpartner im Rahmen dieser Arbeit sind, vorgestellt werden, erfolgt ein Überblick über bisherige Forschungsergebnisse.

3. 1 Definition

Gemäß § 109 SGB IX sind Integrationsfachdienste Dienste Dritter, die schwer- behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen. Sie sind Stellen, die auf Antrag des Integrationsamtes, der Rehabilitationsträger, der Agentur für Arbeit oder Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Dienststellen der Kommunen, beratend oder vermittelnd tätig werden (vgl. Biermann 2008, 81).

IFD ermöglichen „als ambulante Dienstleister Arbeitgebern und behinderten Menschen ein relativ neues Beratungs- und Unterstützungsangebot, mit dem der Ersteinstieg und Wiedereinstieg in das Erwerbsleben sowie der Erhalt der vorhanden Arbeitsplätze aktiv gefördert werden.“ (Schartmann 2005, 258).

Integrationsfachdienste sind flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingerichtet und haben unterschiedliche Träger. Ende 2008 arbeiteten an 238 IFD-Standorten 1411 Fachkräfte. Dabei ist die Tendenz der eingestellten Fachkräfte leicht steigend, wohingegen die Zahl der Standorte in den Jahren 2005 bis 2008 von 271 auf 238 gesunken ist (vgl. BIH 2008, 9).

3. 2 Entstehung der IFD

Die Integrationsfachdienste haben sich in einem langen Weg aus psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten entwickelt. Biermann, Doose und Schartmann fassen die Entstehung der Integrationsfachdienste sehr umfassend und ausführlich in drei Phasen zusammen: erstens von 1970 bis zum Jahr 2000, zweitens von 2000 bis 2004 und schlussendlich die dritte Phase ab 2005 bis heute.

1. In den USA fand man unter dem Stichwort „Supported Employment“ (Unterstütze Beschäftigung [UB]) Ende der 1970er Jahre heraus, dass Menschen mit starken geistigen Behinderungen durchaus dazu in der Lage sind, Anforderungen einer Tätigkeit auf dem ersten, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erfüllen. Vorraussetzung hierfür war der Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren“, bei dem es sich um eine individuelle, passgenaue Vermittlung und einer prozessbegleitenden Betreuung handelt. In Deutschland sah man zu diesem Zeitpunkt den IFD als einziges Instrument zur Vermittlung von Menschen mit Behinderung dazu in der Lage den Integrationsprozess, der sich an integrativen Kindergarten und Beschulung anschließen müsste, fortzusetzen.

So kam es schließlich zur Durchführung von verschiedenen Forschungs- und Modellprojekten, die von den Hauptfürsorgestellen (den heutigen Integra- tionsämtern) finanziert und zum Teil wissenschaftlich begleitet wurden. Der damalige Psycho-Soziale Dienst (PSD) hatte die Aufgabe schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber zu beraten, hinsichtlich der Aus- wirkungen der Behinderung im Arbeitsleben und gegebenenfalls psychosozial zu betreuen.

Anfangs wurden in den Projekten Menschen mit psychischen Behinderungen begleitet. Später wurde der Personenkreis erweitert, so dass sowohl Menschen mit Seh- und Hörbehinderungen, Körperbehinderung oder einer geistigen Behinderung sowie Menschen, die noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig waren, z.B. Schüler, Arbeitslose und Mitarbeiter von WfbM, Teilnehmer solcher Modellprojekte werden konnten.

2. Bis zum Oktober 2000 war diese sozialpolitische Arbeit der Integrations- fachdienste sehr unübersichtlich. Nach der Einführung des „Gesetzes zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen“ im Oktober des Jahres 2000 kam es zur strukturvereinheitlichenden flächendeckenden Verankerung der IFD. Der IFD wurde instrumentalisiert und arbeitsmarkt- politisch eingesetzt, um das Projekt der Bundesregierung „50.000 Jobs für Schwerbehinderte“ durchzuführen. Zielgruppen und Arbeitsweisen wandelten sich grundlegend.

3. Als zum 01.05.2004 das SGB IX novelliert wurde, änderten sich auch die gesetzlichen Bestimmungen der Integationsfachdienste mit Beginn des Jahres 2005. Das Integrationsamt ist strukturverantwortlicher Kostenträger und hat dafür Sorge zu tragen, dass der IFD weiterhin flächendeckend vorhanden ist und nach standardisierten, einheitlichen Qualitätskriterien, welche festgelegt sind durch das „Kasseler Systemhaus“ (KASSYS), ausgerichtet arbeitet und ferner der Dokumentationspflicht via KLIFD nachkommt. Die Arbeit der IFD wurde mit der Novellierung des neunten Sozialgesetzbuches bürokratisiert (vgl. Βiermann 2008, 81ff.; Doose 2006, 171ff.; Schartmann 2005, 258ff.).

Die weitere Entwicklung der Integrationsfachdienste ist auf Grund der aktuellen Veränderungen im Vergaberecht jedoch nicht absehbar.

Das Vergaberecht zählt zu den Grundsätzen und Regelungen des öffentlichen Auftragswesens. Die Verantwortung hierfür liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Ziel der Überarbeitung des Vergaberechts war, die Vergaberegeln auf ein notwendiges Maß zu beschränken und überflüssige bürokratische Vorgaben zu streichen. Ende 2009 wurde das Vergaberecht novelliert. Im Zuge dessen wurde zugleich die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) geändert. Teil A der VOL (VOL/A) regelt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen.

Auf Grund der alten Fassung vom April 2006 wurde in der Handlungsempfehlung/ Geschäftsanweisung (HEGA) 11-2006 der Bundesagentur für Arbeit festgelegt, dass IFD de facto eine Monopolstellung im Rahmen der Vermittlung einnehmen, da die IFD „Einrichtungen gem. § 7 Nr. 6 VOL/A sind und damit zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zugelassen sind.“ (vgl. BA 2006).

Mit der neuen VOL/A sind diese bisher gültigen Regelungen, an welche die Vergabe der IFD-Vermittlungsleistung gebunden war, nicht mehr gültig. Zum 11.06.2010 ist die Novellierung in Kraft getreten.

Im § 2 dieser ist grundsätzlich festgelegt, dass Aufträge in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben werden, wobei kein Unternehmen diskriminiert werden darf (vgl. BMJ 2009, 8). Im § 3 sind die Arten der Vergabe schriftlich fixiert und es wird erläutert, was unter einer Aus- schreibung zu verstehen ist:

„(1) Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb), aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.“ (ebd., 9).

Seitens der Bundesarbeitsgemeinschaft Unterstützter Beschäftigung (BAG UB) ge- fährdet die offene Ausschreibung die vernetzte sowie verlässliche Zusammenarbeit zwischen IFD-Fachkraft, Mensch mit Behinderung und Betrieb und damit die bisherigen Erfolge in erheblichem Maße. Durch häufige Trägerwechsel, bedingt durch offene Ausschreibung, könne diese verlässliche Arbeit nicht mehr aufrechterhalten werden, da langjährig aufgebaute Strukturen wieder abgebaut würden. Dies könnte sich nachteilig auf Menschen mit Behinderung und die einstellungsbereiten Unternehmen auswirken. Der „Sozialmarkt“ dürfe nicht mit anderen Wirtschaftsbereichen gleich- gesetzt werden, sondern benötigt seine eigenen Steuerungsformen (vgl. BAG UB 2010).

Es bleibt abzuwarten welche Auswirkungen diese „Ausschreibungsreform“ tatsächlich nach sich ziehen wird.

3. 3 Zielgruppe

Das Angebot der Integrationsfachdienste richtet sich gemäß SGB IX §109 an „schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung“ sowie schwerbehinderte Menschen, die durch eine WfbM vorbereitet wurden und in den allgemeinen ersten Arbeitsmarkt wechseln möchten, „dabei jedoch auf aufwendige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind“. Außerdem gilt das Angebot schwerbehinderten Schulabgängern, die zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Unterstützung angewiesen sind (vgl. §109 Abs. 2 SGB IX).

Allgemein kann man sagen, dass alle schwerbehinderten Menschen mit geistiger, seelischer oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen, z.B. Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung, die Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert, einen besonderen Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung haben (vgl. §109 Abs.3 SGB IX).

2008 waren 24,6 Prozent der Klientel seelisch behindert, 20,5 Prozent körperlich beeinträchtigt, 15,6 Prozent hatten Behinderung aufgrund organischer Disposition, 13,7 Prozent waren hörbehindert, 12,7% lernbehindert, rund neun Prozent hatten neurologische, hirnorganische Defizite und knapp vier Prozent der Menschen waren sehbehindert. Der Hauptbestandteil der Klientel setzt sich aus den Gruppen der Menschen mit einer seelisch/ neurologisch/ hirnorganischen Behinderung (34 Prozent der Fälle) und der mit organisch/ körperlichen Behinderungen (36 Prozent der Fälle) zusammen (vgl. BIH 2009, 10).

In ‚Tabelle 2’ ist der Status der Klientel, welchen sie zu Beginn von Unterstützungs- maßnahmen durch den IFD hatten, abgezeichnet. Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2009. Demnach sind die meisten Kunden Arbeitsmarkt-Beschäftigte und Arbeitslose.

Tabelle 2: Status der Klientel zu Beginn der Unterstützungsmaßnahme 2009 (BIH 2010, 27)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. 4 Finanzierung und Träger

Die Finanzierung des IFD ist im §5 der Gemeinsamen Empfehlung zur Inan- spruchnahme der IFD nach §113 Absatz 2 SGB IX geregelt. Das Integrationsamt Münster finanziert z.B. den Integrationsfachdienst Westfalen-Lippe mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe.

Träger der beruflichen Rehabilitation finanzieren die Beauftragung des IFD mit den eigenen Haushaltsmitteln. Dies geschieht durch eine Einzelfallpauschale, die sich im Vermittlungsbereich aus einer monatlichen Betreuungspauschale sowie der Vermittlungs- und Erfolgsprämie zusammensetzt. Im Bereich der beruflichen Begleitung ist die Einzelfallpauschale eine reine Monatspauschale. Das Integrationsamt ist strukturverantwortlicher Kostenträger und schließt mit den regionalen IFD-Trägern einen Grundvertrag ab und stattet den IFD materiell und personell aus (vgl. §111 Absatz 1,SGB IX).

Detaillierte Angaben zur Finanzierung der Integrationsfachdienste können der „Gemeinsamen Empfehlung ‚Integrationsfachdienste’“ entnommen werden. Gemein- same Empfehlungen (GE) finden ihren Ursprung im § 13 SGB IX. Dieser verpflichtet die Rehabilitationsträger zur Vereinbarung Gemeinsamer Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Diese Vorschrift hat das Ziel, die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Rehabilitationsträger durch wirksame Instrumente sicherzustellen. Es geht dabei jedoch nicht darum Voraus- setzungen und Inhalte von Leistungen neu zu bestimmen, sondern im Rahmen des geltenden Rechts eine einheitliche und -bei Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger- eine koordinierte Leistungserbringung zu bewirken (vgl. §13 SGB IX, BAR 2005, 3). Laut § 5 der GE für IFD beträgt die Pauschale für die berufliche Begleitung im ersten Monat 550 €, ab dem zweiten Beauftragungsmonat 275 €. Bei einer mehr als fünfmonatigen Beauftragung beträgt die Vergütungspauschale ab dem ersten Monat 275 €. Im Rahmen der Vermittlung wird ein Grundbetrag von 200 €/ Monat vergütet. Kommt es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages und Aufnahme der Beschäftigung wird zusätzlich eine einmalige Erfolgsprämie in Höhe von 600 € gezahlt. Ebenso wird nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit eine Wiederein- gliederungsprämie von einmalig 800 € gezahlt (vgl. BAR 2009, 5f.).

Die regionale IFD-Trägerschaft ist sehr differenziert und vielschichtig, wie die Zusammenfassung der verschiedenen Modellprojekte „Integrationsfachdienste“ von 1998 bis 2001 zeigt. Die IFD sind häufig bei freien Trägern oder Trägerverbünden angesiedelt. Diese können z.B. kirchliche Träger, Berufsförderwerke, Vereine oder Wohlfahrtsverbände sein (vgl. Kastl/Trost 2002, 40ff., Gerdes 2007 ,46).

Gemäß § 111 Absatz 3 SGB IX arbeitet der IFD mit dem Integrationsamt, der Bundesagentur für Arbeit, als Hauptauftraggeber im Bereich der beruflichen Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und den zuständigen Rehabilitationsträgern zusammen.

3. 5 Aufgaben

Im Jahr 2009 wurden 30.809 Personen beraten und 69.278 Personen im Rahmen der beruflichen Sicherung und der Vermittlung betreut (vgl. BIH 2010, 26). Zu den Aufgaben im Speziellen zählen Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, berufsbegleitende Dienste/ Arbeitsplatzsicherung, Übergang Schule-Beruf (Vermitt- lung von der Schule in einen Beruf), Übergang WfbM-Beruf (Vermittlung aus einer Werkstatt heraus auf den allgemeinen Arbeitsmarkt).

Vermittlung

Vermittlungsarbeit heißt im Detail Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie ist neben der Begleitung bestehender Arbeitsverhältnisse eine der zentralen Hauptaufgaben des Integrationsfachdienstes. Ziel ist es, für den behinderten Menschen einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Dies ist auf Langfristigkeit angelegt.

Die IFD sind ein niederschwelliges Angebot; somit hat jeder Kunde die Möglichkeit den IFD zu kontaktieren und sich über die Arbeit des IFD zu informieren. In der Regel werden die Klienten jedoch vom Hauptauftraggeber, z.B. BfA dem IFD zugewiesen. Vermittlungsarbeit berücksichtigt zudem auch den gesamten Prozess der Vorbereitung sowie Absicherung des Arbeitsverhältnisses und gegebenenfalls auch eine Nach- betreuung. Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören zunächst Information und Klärung der Unterstützung sowie eine Kennenlernphase, damit sich zwischen Berater und Klient ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann. Im Anschluss wird durch den IFD- Mitarbeiter eine genaue Anamnese erstellt. Inhalte dieser Anamnese sind sowohl beruflicher und medizinischer als auch sozialer Herkunft. Der Klient sollte dafür dem IFD-Mitarbeiter Arbeits- und Schulzeugnisse, Ausbildungsnachweise und ärztliche Gutachten vorlegen. Alle Unterlagen werden vom IFD- Mitarbeiter gesichtet und besprochen. Es folgt dann eine Erstellung eines Fähigkeitsprofils und gegebenenfalls ein Bewerbungstraining. Zur Erstellung des Fähigkeitsprofils verwendet der IFD im Kreis Unna unter anderem das Verfahren „MELBA - Merkmalprofile zur Ein- gliederung Behinderter in Arbeit“.

„Das Verfahren MELBA nutzt 29 Merkmale zur Beschreibung einer Tätigkeit bzw. zur Beschreibung von Arbeitsfähigkeiten. […] Bei allen 29 Merkmalen handelt es sich um Schlüsselqualifikationen, die eine hinreichende und umfassende Beschreibung der tätigkeitsrelevanten psychischen Fähigkeiten einer Person sowie der behinderungsrelevanten psychischen Anforderungen einer Tätigkeit erlauben. Basierend auf diesem Merkmalkatalog besteht das Verfahren nun aus zwei Teilen: […] Anforderungsprofil […] Fähigkeitsprofil. Beide Profile können unabhängig voneinander genutzt werden […] in ihrer Kombination machen diese beiden Instrumente MELBA zu einem Profilvergleichsverfahren.“ (Kleffmann/ Weinmann/ Föhres/ Müller 1997, 10).

Zwischen Klient und IFD-Mitarbeiter kommt es dann zur Festlegung der Zielvereinbarung. In dieser Zielvereinbarung werden Art, Umfang und Dauer sowie Bereiche der Akquisition zwischen beiden Parteien vereinbart. Dabei ist es jedoch nicht zweckmäßig, dass alle Aktionen vom IFD-Mitarbeiter getätigt werden. Der Klient muss bzw. sollte Eigenleistungen erbringen. Akquisition meint, wenn nicht bereits im Bewerbungstraining geschehen, Bewerbungsunterlagen zu sichten und gegebenenfalls zu ergänzen sowie die Klärung individueller, förderrechtlicher Vorraussetzungen. Wenn im Rahmen der Stellensuche ein möglicher Arbeitsplatz gefunden wurde, gibt es verschiedene Möglichkeiten in diesen einzusteigen: z.B. Arbeitserprobung oder Praktikum. Wenn dieser Einstieg erfolgreich war, wird der Klient am Arbeitsplatz, gemäß dem Paradigma „Erst platzieren, dann qualifizieren.“ platziert. Der Kunde wird im Folgenden vom IFD-Mitarbeiter in der maximal sechsmonatigen Probezeit begleitet. Dabei ist der Mitarbeiter des IFD auch Ansprechpartner für den Arbeitgeber. Sollte nach dieser Zeit noch Unterstützungsbedarf bestehen und weitere Maßnahmen, z.B. Qualifizierungs-maßnahmen notwendig sein, werden diese durch den IFD fortgeführt. Andernfalls wird mit einem Abschlussgespräch die Vermittlungsarbeit beendet.

Im Bereich der Vermittlung konnten im Jahr 2009 31,7 Prozent der Klienten erfolgreich in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden. Spürbar zugenommen hat die Zahl derer, die aus der Schule und der Werkstatt für behinderte Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt worden. Waren es 2007 noch 280 Klienten, ist die Zahl 2009 auf 450 Vermittlungen angestiegen. ‚Tabelle 3’ zeigt dies noch einmal im Überblick.

Tabelle 3: Vermittlungsergebnisse 2005 - 2009 (vgl. BIH 2010, 29, gekürzt)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Zuge der oben bereits erwähnten Novellierung der VOL/A wird davon ausgegangen, dass der Vermittlungsbereich der IFD wesentlich abgebaut wird, da sich viele IFD auf die Ausschreibungen der neuen Arbeitsmarktdienstleistung durch die BA nicht mehr bewerben werden. Vermutlich werden sich die IFD verstärkt um die Aufträge der Rehabilitationsträger und um Übergänge aus Schulen und WfbM kümmern. Resultat dessen wird sein, dass die Integrationsämter Vermittlungskräfte nicht mehr aus Mitteln der Ausgleichsabgabe mitfinanzieren werden, wie es im Rahmen ihrer Strukturverantwortung der Fall war (vgl. BIH 2010, 28).

Berufsbegleitende Dienste

Begleitung am Arbeitsplatz ist das zweite Handlungsfeld der Integrationsfachdienste. Hauptauftraggeber für diese Begleitung ist das Integrationsamt. Diese Dienstleistung können alle betroffenen (schwer-)behinderten Menschen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind2, in Anspruch nehmen. Im Kerngeschäft des IFD geht es hierbei schwerpunktmäßig um die Begleitung und Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisse (vgl. BIH 2009, 22).

Der Bereich der Berufsbegleitung gliedert sich in verschiedene Aufgabenfelder: Begleitung bei bestehenden Arbeitsverhältnissen, Umsetzung im Betrieb, Gestaltung behinderungsgerechter Arbeitsbedingungen sowie Wiedereingliederung im Betrieb nach längerer medizinischer Rehabilitation.

Zur Begleitung bei bestehenden Arbeitsverhältnissen kommt es in der Regel dann, wenn sich eine der beiden Parteien (Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer) an den IFD bzw. das Integrationsamt wendet, weil es Probleme unterschiedlicher Art (z.B. bevor- stehende Kündigung oder Leistungsabbau) im Arbeitsverhältnis gibt. Als Schwerpunkt zu Beginn der Betreuungsphase gilt die Informationsbeschaffung, um welche Art Problem es sich genau handelt. Alle Beteiligten des Arbeitsverhältnisses, (Arbeit- nehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung u.A.) müssen in den Prozess einbezogen werden. Eine Begleitung kommt zustande, wenn alle Beteiligten in den Kooperationsprozess einwilligen und bereit sind, bei der Beseitigung des Problems aktiv und transparent mitzuarbeiten. Der Mitarbeiter des IFD muss hier einen besonderen „Spagat“ ausführen, denn er ist in erster Linie für den (schwer-) behinderten Menschen zuständig, darf aber nicht nur für diesen Stellung beziehen, sondern muss sich als „kompetenter und überparteilicher Sachverwalter der Integration und Teilhabe präsentieren“ (Schartmann 2005, 273).

Bei der Lösung und Beseitigung bestehender Probleme ist es daher maßgeblich, diese unterschiedlichen Sichtweisen herauszuarbeiten und gemeinsam nach Lösungs- vorschlägen zu suchen, welche allen Beteiligten gerecht werden. Diese Lösungs- vorschläge und möglichen Strategien zur Problemlösung werden in den Zielver- einbarungen festgehalten. Dabei müssen mögliche Konsequenzen auf verschiedenen Ebenen abgewogen werden. Daraus entsteht ein Maßnahmeplan und es kommt im nächsten Schritt zur Umsetzung dieser Lösungen im Betrieb. Das wichtigste Instrument und zugleich auch die wichtigste Methode bei der Beseitigung bestehender Probleme, ist die transparente Kommunikation aller an diesem Prozess Beteiligten.

[...]


1 Aus Gründen der Lesbarkeit verzichte ich im Folgenden auf das Hinzufügen der weiblichen Form.

2 Sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist nach §8 Abs. 1 SGB IV wer mehr als 400 Euro pro Monat verdient oder wer mehr als 15 Stunden pro Woche beschäftigt ist.

Excerpt out of 98 pages

Details

Title
Die Sichtweise der Arbeitgeber von Menschen mit Behinderung auf die Zusammenarbeit mit Integrationsfachdiensten
College
University of Dortmund  (Fakultät Rehabilitationswissenschaften)
Course
Rehabilitationspädagogik Berufliche Rehabilitation
Grade
1,8
Author
Year
2011
Pages
98
Catalog Number
V168162
ISBN (eBook)
9783640850716
ISBN (Book)
9783640850839
File size
1276 KB
Language
German
Keywords
Berufliche Rehabilitation, Sichtweise von Arbeitgebern, Experteninterview, Integrationsfachdienste
Quote paper
BA Rehabiliationspädagogik Sandra Seiler (Author), 2011, Die Sichtweise der Arbeitgeber von Menschen mit Behinderung auf die Zusammenarbeit mit Integrationsfachdiensten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168162

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Title: Die Sichtweise der Arbeitgeber von Menschen mit Behinderung auf die Zusammenarbeit mit Integrationsfachdiensten



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