Die Tötung aus Zorn über das Opfer wurde nicht seit jeher mit einem Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
Vielmehr hat sich die Sanktionierung der Tötung eines Menschen, wie auch die Tötungshandlung an sich, im Laufe der Jahrhunderte gewandelt.
Dieser Aufsetz beschäftigt sich mit dieser historischen Entwicklung.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- 1. Differenzierung zwischen Mord und Totschlag
- Am Ende des Mittelalters veränderte sich diese Entwicklung weiterhin unter dem Einfluss des römischen Rechts.
- 2. Verbindung mit dem französischen Recht: Der „Code pénal“
- Vorbildlich für die Milderung der Strafe bei der Tötung in einem minder schweren Fall, speziell bei einer Provokation durch das Opfer, war für das europäische Recht der Art. 321 des französischen code pénal, in dem erstmals eine Strafmilderung für den Affekttäter festgelegt wurde.
- 3. § 177 PreuẞStGB
- 4. Gesetzesentwurf zum RStGB
- 5. Ergebnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit untersucht die historische Entwicklung des Tatbestandes des Affekttotschlags vom Mittelalter bis 1998. Sie analysiert, wie sich die Sanktionierung der Tötung eines Menschen im Laufe der Jahrhunderte gewandelt hat und wie sich die rechtliche Definition des Affekttotschlags entwickelt hat.
- Entwicklung der rechtlichen Definition des Totschlags
- Einfluss des römischen Rechts
- Bedeutung des französischen "Code pénal"
- Einführung der Strafmilderung für den Affekttäter
- Entwicklung des Rechtsbegriffs "Affekt"
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung
Die Einleitung beleuchtet die historische Entwicklung der Tötung aus Zorn über das Opfer und die Wandel der Sanktionierung der Tötungshandlung im Laufe der Jahrhunderte.
1. Differenzierung zwischen Mord und Totschlag
Dieses Kapitel analysiert die Entwicklung der Differenzierung zwischen Mord und Totschlag im Mittelalter. Es beschreibt, wie die heimliche Tötung als Mord bezeichnet wurde und wie der Gesetzgeber erstmals verschiedene Verwerflichkeitsstufen der Tat einführte. Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 wird als ein wichtiger Meilenstein in dieser Entwicklung vorgestellt.
2. Verbindung mit dem französischen Recht: Der „Code pénal“
Dieses Kapitel befasst sich mit dem Einfluss des französischen "Code pénal" auf die Entwicklung des Rechtsbegriffs "Affekttotschlag". Es beschreibt, wie der Art. 321 des französischen "Code pénal" erstmals eine Strafmilderung für den Affekttäter festlegte und wie sich dieser Einfluss auf die deutsche Rechtsentwicklung auswirkte.
Schlüsselwörter
Tötungsdelikte, Affekttotschlag, Mord, Totschlag, Strafrecht, Strafmilderung, Code pénal, Strafgesetzbuch, historische Entwicklung, mittelalterliches Recht, römisches Recht, Werterangordnung, Provokation, Verwerflichkeitsstufen, Ehre, Rechtfertigung, Rechtsschutz, Strafmaß, Sanktionierung, Tötungshandlung, Tatbestand, Rechtsgeschichte
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter einem Affekttotschlag?
Ein Affekttotschlag ist eine Tötungshandlung, die aus einem heftigen Gemütszustand wie Zorn oder Verzweiflung heraus geschieht, oft provoziert durch das Opfer.
Wie unterschied man im Mittelalter zwischen Mord und Totschlag?
Im Mittelalter galt primär die heimliche Tötung als Mord, während der Totschlag oft weniger verwerflich eingestuft wurde. Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 führte hierzu wichtige Differenzierungen ein.
Welchen Einfluss hatte der französische "Code pénal" auf das deutsche Recht?
Der französische Code pénal (Art. 321) diente als Vorbild für die Milderung der Strafe bei Tötung in minder schweren Fällen, insbesondere wenn eine Provokation durch das Opfer vorlag.
Wann wurde die Strafmilderung für Affekttäter gesetzlich verankert?
Wichtige Meilensteine waren der Code pénal und später der § 177 des Preußischen Strafgesetzbuches sowie die Entwürfe zum Reichsstrafgesetzbuch (RStGB).
Wie hat sich das Strafmaß für Tötung aus Zorn historisch gewandelt?
Die Sanktionierung wandelte sich von drakonischen Strafen hin zu einer differenzierten Betrachtung der Tatbeteiligung und des Gemütszustandes, was schließlich zu Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren führte.
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- Mark-Oliver Scholz (Author), 2008, Zur historischen Entwicklung des Tatbestandes des Affekttotschlags vom Mittelalter bis 1998, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168368