Welche Funktionsträger im Strafverfahren können im selben Verfahren als Zeuge auftreten?


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2010

44 Pages, Note: 13 Punkte


Extrait


Gliederung

A. Einleitung

B. Die Funktionstrager des Strafverfahrens als Zeugen
I. Mitglieder des erkennenden Gerichts
Fall 1:
Fall 2:
Fall 3:
1. Funktion von Richtern und Schoffen
2. Zeugenrolle von Richtern und Schoffen
3. Vernehmung im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO
a) Schriftliche Erklarungen / Dienstliche AuBerungen
aa) Streng formale Ansicht
bb) Uber- und Unterordnungsverhaltnis
cc) Materielle Ansicht
dd) Ansatz des BGH
b) Gesamtbetrachtung
Zu Fall 1:
Zu Fall 2:
Zu Fall 3:
4. Urkundsbeamten der Geschaftsstelle
II. Staatsanwalt
Fall 4:
1. Funktion des Staatsanwalts
2. Zeugenrolle des Staatsanwalts
3. Nach der Vernehmung
a) Die Position des Reichsgerichts
b) Die Position des Bundesgerichtshofs
c) Die Positionen in der Literatur
d) Gesamtbetrachtung
Zu Fall 4:
III. Verteidiger
Fall 5
1. Funktion und Zeugenrolle des Verteidigers
2. Nach der Vernehmung
a) Die Position des Reichsgerichts
b) Die Position des Bundesgerichtshofs
c) Gesamtbetrachtung
Zu Fall 5:
IV. Privatklager
1. Funktion des Privatklagers
2. Zeugenrolle des Privatklagers
V. Nebenklager
1. Funktion des Nebenklagers
2. Zeugenrolle des Nebenklagers
VI. Beistande
1. Funktion derBeistande
2. Zeugenrolle der Beistande
VII. Sachverstandige
1. Funktion des Sachverstandigen
2. Zeugenrolle des Sachverstandigen
3. Abgrenzung zum Zeugen
4. Abgrenzung zum sachverstandigen Zeugen
VIII. Dolmetscher
1. Funktion des Dolmetschers
2. Zeugenrolle des Dolmetschers
IX. Der anwaltliche Zeugenbeistand und der Verletztenbeistand
1. Funktion und Zeugenrolle des anwaltlichen Zeugenbeistandes
2. Funktion und Zeugenrolle des Verletztenbeistandes
X. Der Wirtschaftsreferent der Staatsanwaltschaft
1. Funktion des Wirtschaftsreferenten
2. Zeugenrolle des Wirtschaftsreferenten
XI. Vertreter von Behorden
1. Funktion derBehordenvertreter
2. Zeugenrolle derBehordenvertreter
3. Vor der Vernehmung
4. Nach der Vernehmung

C. Schlussbetrachtung

A. Einleitung

Seit jeher hat der Beweis durch Zeugen eine herausgehobene Bedeutung in gerichtlichen Verfahren1. Der Zeuge zahlt zu den personlichen Beweismit- teln, seine Aussage ist ein Teil des Strengbeweises2, der nach den §§ 48 ff. StPO und 244 ff. StPO geregelt ist. Den Zeugen treffen dabei nicht nur die die Erscheinens- und die Eidespflicht, vor allem unterliegt er der Pflicht zur wahrheitsgemaBen Aussage, d.h. sich zu alien erheblichen Tatsachen umfas- send und richtig auBern zu mussen3. Auch wenn der Beweiswert einer Zeu- genaussage trotz der beschriebenen Pflichten heutzutage zum Teil skeptisch beurteilt wird4, so ist der Zeuge dennoch in der Praxis das wichtigste Beweis- mittel5.

Ein Zeuge ist dabei eine Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichteten Strafsache personliche Wahrnehmungen von Tatsachen durch Aussage be- kunden soil6. Aus dieser Begriffsbestimmung folgt fur die Zeugnisfahigkeit, dass grundsatzlich jedermann Zeuge sein kann, der die zu bekundende Tatsa- che sinnlich wahrzunehmen und daruber zu berichten imstande ist7. Die Zeugnisfahigkeit hebt danach ohne Rucksicht auf einschrankende rechtliche Kriterien allein auf den Umstand der faktischen Wahrnehmung von Gescheh- nissen und deren Wiedergabe vor Gericht ab8.

Eine Person kann somit unproblematisch als Zeuge vernommen werden, wenn sie an dem Strafverfahren in keiner Weise beteiligt ist. Kommt hinge- gen ein Funktionstrager desselben Strafverfahrens als Zeuge in Betracht, weil er in der Vergangenheit in Bezug auf die Tat oder den Tater Wahrnehmungen gemacht hat, welche fur die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sind, so kann seine Vernehmung als Zeuge nicht nur zu einem Rollenkonflikt fuh- ren9. Auch die missbrauchliche Verwendung von Strategien, die darauf abzie- len, einen Verfahrensbeteiligten um eines taktischen Vorteils willen aus der ihm eigentlich zugedachten Prozessrolle zu verdrangen, ist denkbar und kommt bei alien Prozessbeteiligten und in alien Verfahrensstadien vor10.

Worin dieser Rollenkonflikt besteht und inwiefern man einem Missbrauch wirksam begegnen kann, wird im Folgenden anhand der einzelnen Funktions­trager im Strafverfahren erlautert. Dazu werden zunachst die Betatigungsfel- der und Aufgabenbereiche der einzelnen Funktionstrager vorgestellt, um sie als solche klassifizieren zu konnen. Wo dies geboten erscheint, sollen zusatz- lich Beispiele die Problematik verdeutlichen. Sodann werden die Funktions­trager in die Zeugenrolle versetzt, um schlieBlich eine Antwort auf die Frage zu finden: Welche Funktionstrager im Strafverfahren konnen im selben Ver- fahren als Zeuge auftreten?

B. Die Funktionstrager des Strafverfahrens als Zeugen

I. Mitglieder des erkennenden Gerichts

Fall 1:

Als Richter R nach einem langen Tag in Gedanken versunken aus dem Fens- ter blickt, wird er zufallig Beobachter eines Unfallgeschehens, das zu seiner Uberraschung Gegenstand eines Strafverfahrens wird, in dem er den Vorsitz fuhrt. Der Verteidiger des Angeklagten beantragt in dem Verfahren die Ver- nehmung des R als Zeugen.

Fall 2:

Der Angeklagte eines Bestechungsskandals furchtet sich vor dem als beson- ders „scharf‘ geltenden Strafkammervorsitzenden R und stellt in der Haupt- verhandlung den Beweisantrag, den R als Zeugen daruber zu vernehmen, dass von hochster Regierungsstelle auf das erkennende Gericht Druck ausgeubt worden sei; die Vorwurfe sind dabei allerdings vollig aus der Luft gegriffen und gehoren zur Prozesstaktik des gerissenen Verteidigers V[1].

Fall 3:

Richter R hat die Verhandlung fur den heutigen Tag geschlossen und ihre Fortsetzung fur den nachsten Tag anberaumt. Die Zeugin Z sucht ihn in sei- nem Dienstzimmer auf und berichtet ihm reumutig unter Tranen, sie habe so- eben bei ihrer Vemehmung nicht die Wahrheit gesagt; nicht der Angeklagte habe die Tat begangen, sondem ihr Vater. R bricht das Gesprach mit Z sofort ab, notiert den Vorgang in einem Aktenvermerk und ladt Z zum nachsten

Termin erneut als Zeugin. Sie erscheint jedoch nicht. Der Verteidiger bean- tragt daraufhin die Vernehmung des R als Zeugen[2].

1. Funktion von Richtern und Schoffen

Der Richter ist unabhangiges Organ der Rechtspflege und als Mitglied eines Gerichts mit der Rechtsprechung betraut[3]. Der Begriff der Unabhangigkeit umfasst dabei u.a. die personliche Unvoreingenommenheit und Unparteilich- keit der Richter, vgl. Art. 611 EMRK, 1412 IPBPR. Dies sind wichtige Vor- aussetzungen dafur, dass die zu treffende Entscheidung allein am MaBstab des Rechts bestimmt wird[4].

Die Bedeutung der Schoffen im Strafverfahren und damit der Laienmitwir- kung bei der Entscheidungsfindung liegt vor allem in ihrer Kontrollfunktion, die das Vertrauen der Bevolkerung in die Gerechtigkeit starken und das Ver- standnis fur die Strafrechtspflege verbessern soil[5]. Insbesondere sollen durch sie die Berufsrichter zu einer verstandlichen Rechtssprache angehalten und zu einer nachvollziehbaren Aufbereitung der Sachargumente auch fur den juris- tisch Unkundigen gezwungen werden[6].

2. Zeugenrolle von Richtern und Schoffen

„Niemand kann in einer Sache gleichzeitig Zeuge und Richter sein“ urteilt schon der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung aus dem Jahre 1954[7]. Zeugenfunktion und Richterstellung in ein und demselben Verfahren schlieBen sich also prinzipiell aus[8]. Dies folgt zum einen bereits aus § 22 Nr. 5 StPO, nach dem ein Richter von der Ausubung des Richteram- tes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverstandiger vemommen ist. Zum anderen aber auch daraus, dass der Zeuge angesichts der Einmaligkeit seiner Wahmehmung grundsatzlich nicht ersetzbar ist, wahrend jeder Richter ausgetauscht werden kann[9]. Zudem wur- de ein Richter in die Zwangslage geraten, seine eigenen AuBerungen bei der Urteilsfmdung mitbewerten zu mussen[10], was schlieBlich auch zur Folge ha- ben konnte, dass er sein privates Wissen zur Urteilsbasis erhebt[11]. Die beste- hende Rollenunvertraglichkeit erstreckt sich dabei wegen der Identitat der wahrgenommenen Aufgaben auch auf die Schoffen[12], vgl. §311 StPO.

Findet solch eine Zeugenvernehmung eines Mitglieds des erkennenden Ge- richts statt, scheidet dieses nicht nur fur den Zeitraum der Zeugenvemeh- mung, sondern fur immer aus dem Verfahren aus[13]. Sodann wird der betref- fende Richter durch seinen im Geschaftsverteilungsplan vorgesehenen Ver- treter ersetzt, § 21 e I GVG. Nach dem Grundsatz der Verhandlungseinheit gem. § 226 StPO, wonach die Hauptverhandlung „in ununterbrochener Ge- genwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen“ zu erfolgen hat, darf die ursprungliche Hauptverhandlung dann aber nicht einfach fortgesetzt werden; vielmehr ist sie in neuer Gerichtsbesetzung von Anfang an zu wiederholen[14]. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Erganzungsrichter nach § 192 II GVG der Hauptverhandlung von Anfang an und ununterbrochen beigewohnt haben und nunmehr in die Rolle des ausgeschlossenen Richters einrucken. Sollte es zu der Situation kommen, dass der als Zeuge vemommene Richter nicht frei- willig aus dem Verfahren ausscheidet, so kann er nach § 24 StPO abgelehnt werden[15].

3. Vernehmung im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO

Angesichts dieser Rechtslage konnten die Beweisantragsberechtigten es gera- dezu darauf anlegen, einen missliebigen Richter von der weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung auszuschlieBen, indem dessen Zeugenvernehmung durch einen geschickt formulierten Beweisantrag herbeigefuhrt wird[16]. So hatte es der Angeklagte durch bloBe Benennung eines Richters in der Hand, das Gericht ohne sachlichen Grund an der Ausubung seines Amts zu hin- dem[17]. Um einem Missbrauch dieser Ausschlusswirkung entgegenzuwirken ist daher allenthalben anerkannt, dass allein die Benennung[18], Ladung[19] oder die Moglichkeit einer Vernehmung des Richters als Zeuge[20], weil er zu dem aufzuklarenden Geschehen einen Zeugenbeitrag leisten konnte, nicht ge- nugt[21]. Zwingend erforderlich ist daher schon nach dem Wortlaut § 22 Nr. 5 StPO, dass der Richter vemommen worden ist, d.h. es muss eine Verneh- mung als Zeuge zur Sache stattgefunden haben[22]. Eine Vernehmung ist dabei eine durch ein Strafverfolgungsorgan in irgendeinem Verfahrensabschnitt vorgenommene Anhorung[23]. Uber den Wortlaut hinaus muss jedoch festge- halten werden, dass es auch schon genugt, dass der geladene Richter als Zeu­ge vor Gericht erscheint, auch wenn noch keine tatsachlich erfolgte Verneh­mung stattgefunden hat[24]. Denn nunmehr steht er dem Gericht in seiner Ei- genschaft als Zeuge zur Verfugung und kann auch dann nicht Richter sein, wenn es spater zu keiner Vernehmung kommen wird[25].

a) Schriftliche Erklarungen / Dienstliche AuBerungen

Umstritten ist, ob schriftliche Erklarungen des Richters, insbesondere dienst­liche AuBerungen, auch als Vernehmung iSd § 22 Nr. 5 StPO gelten[26]. Schriftliche Erklarungen meint dabei solche, die eine personliche Zeugenver- nehmung ersetzen sollen[27] ; unter dienstlichen AuBerungen versteht man die von Justizangehorigen und Justizverwaltungsbehorden im Rahmen eines an- hangigen Verfahrens abgegebenen schriftlichen Erklarungen uber dienstlich wahrgenommene prozessuale Ereignisse und Zustande und uber gerichtsorga- nisatorische Fragen[28].

aa) Streng formale Ansicht

Nach einer alteren, rein formalen Ansicht, welche vor allem vom Reichsge- richt vertreten wurde, sollen diese keine Vernehmung iSd § 22 Nr. 5 StPO darstellen, da unter einer Vernehmung nur die mundliche Anhorung durch ein anderes Organ der Rechtspflege innerhalb eines laufenden Verfahrens zu ver- stehen sei[29] ; rein schriftliche AuBerungen uber sachlich erhebliche Umstande sollen nicht ausreichen[30].

bb) Uber- und Unterordnungsverhaltnis

Einer weiteren Ansicht zu folge solle der Begriff der Vernehmung iSd § 22 Nr. 5 StPO formal anhand eines Uber- und Unterordnungsverhaltnisses be- stimmt werden: Entscheidend sei danach nicht, ob die Vernehmung mund- lich, schriftlich oder gar in Gebardensprache erfolge, sondern ob der Vemeh- mende funktional Prozess- bzw. Vemehmungsmacht in Anspruch nimmt[31]. Dienstliche AuBerungen sollen demnach im Allgemeinen nicht als Verneh- mung anzusehen sein[32].

cc) Materielle Ansicht

Eine andere Ansicht halt es hingegen fur erforderlich, den Begriff der Ver- nehmung grundsatzlich in einem erweiterten, materiellen Sinne zu verste- hen[33]. Nach ihr soil der Richterausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO nur dann er- folgen, wenn die dienstlichen AuBerungen des befassten Richters mittelbar oder unmittelbar die Schuld- oder Straffrage betreffen[34]. Kein Richteraus­schluss soil jedoch erfolgen, wenn der aktuell mit der Sache befasste Richter lediglich bekundet hat, zu einem bestimmten Beweisthema keine Kenntnisse zu haben oder er in seinen AuBerungen lediglich prozessual erhebliche Um- stande berichtet[35].

dd) Ansatz des BGH

Der BGH verfolgt indes bei der Beurteilung einer dienstlichen AuBerung ei- nes erkennenden Richters einen differenzierenden Ansatz: Auf der einen Sei- te konne fur eine Vernehmung iSd § 22 Nr. 5 StPO auch eine schriftliche Au­Berung uber sachlich erhebliche Umstande ausreichend sein[36] ; eine personli- che Anhorung sei demnach nicht stets erforderlich[37]. Auch die Anfertigung eines formlichen Vernehmungsprotokolls sei genauso wenig zwingend[38] wie die formliche Bezeichnung als „Vemehmung“[39]. Auf der anderen Seite seien dienstliche Erklarungen einer Vernehmung aber nicht ohne weiteres gleichzu- setzen[40]. So sollen sie eine Zeugenvernehmung darstellen konnen, sofern sie Bekundungen zur Schuld- oder Straffrage enthalten, die auBerhalb des anhan- gigen Prozesses gemacht wurden, wie es auch fur einen Zeugen kennzeich- nend sei[41]. Nicht aber, wenn sich der Richter lediglich dienstlich uber Vor- gange auBere, die den Gegenstand des bei ihm anhangigen Verfahrens betref- fen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tatigkeit in dieser Sa- che wahrgenommen habe[42].

b) Gesamtbetrachtung

Richtigerweise vermag ein bloBes Abstellen auf formale Kriterien im Hin- blick auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausschlussvorschriften nicht zu uberzeugen. Diese sollen namlich die Objektivitat gerichtlicher Entschei- dungen sicherstellen und gewahrleisten, dass solche Richter von einer Ent- scheidung entbunden werden, bei denen moglicherweise die Gefahr besteht, dass sie dem zu wurdigendem Sachverhalt nicht mit der notwendigen Distanz gegenuberstehen[43]. Ein solcher Interessenkonflikt ist jedoch auch denkbar, wenn dienstlich oder privat erworbene Erkenntnisse eines Richters zu pro- zessrelevanten Tatsachen, die im Wege einer dienstlichen AuBerung des Richters in einen laufenden Prozess eingefuhrt wurden, bei eben jenem eine Festlegung auf den Inhalt dieser Erklarung bewirken konnten, so dass zumin- dest die Gefahr einer Voreingenommenheit gegeben ware[44]. Es ist daher er- forderlich, den Begriff der Vemehmung in einem erweiterten, materiellen Sinne zu verstehen[45]. Dass eine schriftliche Erklarung dabei ebenso eine Ver- nehmung iSd § 22 Nr. 5 StPO sein kann, uberzeugt vor allem im Hinblick auf § 251 II StPO, wonach schriftliche Erklarungen eines Zeugen ohne dessen Anwesenheit in die Hauptverhandlung eingefuhrt werden konnen[46]. Auch die weitere Differenzierung des BGH im Hinblick auf dienstliche Erklarungen uberzeugt. Wahrend die dienstliche Erklarung nur prozessual erhebliche Vor- gange betrifft, wie z.B. der freibeweislichen Aufklarung der Frage dient, ob ein Richter als Zeuge in Betracht kommt, ist der Tatbestand des § 22 Nr. 5 StPO anerkanntermaBen nicht erfullt[47] ; denn eine solche Erklarung ist nicht Gegenstand der Beweiswurdigung, der Richter muss nicht seine eigene Zeu- genaussage wurdigen, die kritische Distanz bleibt erhalten[48]. Betrifft die Er­klarung des Richters uber seine Wahrnehmung jedoch Tatsachen und Vor- gange zur Schuld- und Straffrage, die er auBerhalb des anhangigen Prozesses gemacht hat, so stellt sich naturlich auch hier besagter Interessenkonflikt. Der Rechtsprechung ist daher zuzustimmen; ihr entwickeltes maBgebliches Krite- rium fur die Abgrenzung, ob eine mundliche oder schriftliche AuBerung eines

Richters die Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 StPO erfullt oder nicht, lasst eine klare Grenzziehung der Zeugenstellung nach nachvollziehbaren Kriteri- en zu und halt sich schlieBlich im Rahmen zulassiger teleologischer Ausle- gung der Vorschrift59.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es entscheidend ist, ob der Richter der Sache nach Zeugenwissen oder auch Nichtwissen in das Verfahren einge- fuhrt hat60. Eine Vernehmung und infolgedessen der Ausschlussgrund des § 22 Nr. 5 StPO liegt somit auch vor, wenn er zwar in der formalen Funktion als Richter, in der Sache aber als Zeuge privates Wissen, das er auBerhalb des Verfahrens gewonnen hat, in der Hauptverhandlung kundgibt61.

Zu Fall 1:

Als Richter in demselben Verfahren darfR an der Entscheidung uber den Be- weisantrag mitwirken. Da er vorliegend auBerprozessuale Beobachtungen be- zuglich des Unfallgeschehens gemacht hat und seine Aussage zum Be- weisthema beitragen wurde, wird er auch als Zeuge zu vernehmen sein. Gem. § 22 Nr. 5 StPO muss er nach seiner Vernehmung als Richter aus dem Ver­fahren ausscheiden.

Zu Fall 2:

R wird sich zunachst dienstlich auBem und vortragen, er konne zu dem fragli- chen Beweisthema nichts beitragen. Diese formliche dienstliche AuBerung gibt dem erkennenden Gericht die Moglichkeit, den Beweisantrag gem. § 244 III S.2 StPO wegen volliger Ungeeignetheit des Beweismittels abzulehnen. Vollig ungeeignet ist ein Beweismittel dann, wenn seine Verwendung zur Sachaufklarung nichts beizutragen vermag, die Beweiserhebung mithin auf eine Verfahrensverzogerung hinausliefe. So verhalt es sich hier, denn R hat dienstlich erklart, ihm sei uber die Beweisfrage nichts bekannt. Das Gericht wird den Beweisantrag des V daher ablehnen, R bleibt der Richterbank erhal- ten.

Zu Fall 3:

Vorliegend hat R sein Wissen dienstlich erlangt, in seiner Eigenschaft als Richter in diesem Verfahren. Dieses Wissen kann deshalb durch eine dienstli­che Erklarung in die Hauptverhandlung eingebracht werden. Stellt der Vertei- diger nun wie vorliegend einen Beweisantrag, so konnte dieser abgelehnt werden, wenn er auf eine unzulassige Beweiserhebung zielt, vgl. § 244 III 1 StPO. Unzulassig ist dabei auch die Beweiserhebung uber Themen, die nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme sein konnen; hierher gehoren auch Wahr- nehmungen der erkennenden Richter in der laufenden Verhandlung. Danach zielt die Benennung des R als Zeugen auf eine unzulassige Beweiserhebung und ist abzulehnen. R bleibt weiter Richter in dem Verfahren.

4. Urkundsbeamten der Geschaftsstelle

Fur Urkundsbeamten der Geschaftsstelle, die als Protokollfuhrer an der Hauptverhandlung mitwirken oder andere als Protokollfuhrer hinzugezogene Personen, gelten nach §311 StPO dieselben Grundsatze wie fur Richter[49].

II. Staatsanwalt Fall 4:

Wahrend der Hauptverhandlung behauptet der Angeklagte A, er sei bei der ersten Vernehmung durch die Polizei genotigt worden, die Tat zuzugeben. Der die damalige Vernehmung durchfuhrende Polizeibeamte bestreitet diesen Vorwurf. Daraufhin wird der die Anklage vertretende Staatsanwalt S, der auch bei der damaligen Vernehmung des S dabei war, vernommen. S macht in seiner Aussage deutlich, dass die Vorwurfe des A „aus der Luft gegriffen“ seien. Spater, in seinem Pladoyer, betont er, dass der Angeklagte vielfach ge- logen habe, wie auch dieser Vorfall beweise[50].

1. Funktion des Staatsanwalts

Die Staatsanwaltschaft nimmt im Strafverfahren vielfaltige Aufgaben wahr[51]. Auszugsweise sei lediglich dargestellt, dass es Sache der Staatsanwaltschaft ist, das Ermittlungsverfahren zu fuhren, vgl. §160 StPO. Das Ermittlungsver- fahren endet mit der Entscheidung des Staatsanwalts, ob Anklage erhoben oder aber das Verfahren eingestellt wird, § 170 StPO. In der Hauptverhand­lung vertritt der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Anklage und nimmt auf den Gang der Verhandlung durch Ausubung des Frage- und Erkla- rungsrechts aktiv Einfluss, vgl. §§ 240 II 1, 257 II StPO.

2. Zeugenrolle des Staatsanwalts

Sowohl fur das Vorverfahren als auch fur die Hauptverhandlung gilt, dass die Staatsanwaltschaft zur Objektivitat und Unparteilichkeit verpflichtet ist[52]. Sie hat im Rahmen ihrer Ermittlungen gem. § 160 II StPO alle nach Sachlage fur die Beurteilung der Schuld- und Straffrage bedeutsamen Umstande zu prufen und samtlichen Spuren, Anhaltspunkten und Hinweisen nachzugehen, die auch gegen die Schuld des Beschuldigten sprechen konnten[53]. Wahrend des Hauptverfahrens ist sie nicht zur Prozessleitung befugt, es steht ihr lediglich das bereits erwahnte Frage- und Erklarungsrecht zu[54]. Ein weiteres Indiz fur die in dieser Phase des Strafverfahrens geforderte Objektivitat bietet schlieB- lich auch § 296 II StPO, nach dem die Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegen kann[55]. Es tritt somit zumindest theore- tisch keine Konfliktlage zwischen der umfassenden Offenbarungspflicht als Zeuge und der gleichermaBen vollstandigen Aufklarungspflicht als Staatsan- walt zu Tage[56]. Sofern dies also nach § 244 II StPO der Aufklarung des Sach- verhaltes dient, kann somit freilich auch ein Staatsanwalt, der bisher Sit- zungsvertreter der Staatsanwaltschat war, als Zeuge vemommen werden[57]. Betritt der Staatsanwalt den Zeugenstand, so ist lediglich dafur Sorge zu tra- gen, dass wahrend der Zeugenvemehmung des Sitzungsvertreters ein anderer Staatsanwalt die Geschafte der Staatsanwaltschaft ubernimmt, um dem Grundsatz der Verhandlungseinheit nach § 226 StPO Genuge zu tun[58]. Dies ist rechtlich moglich, da die Staatsanwaltschaft zwar als Behorde ununterbro- chen in der Hauptverhandlung anwesend sein muss, doch nicht durch densel- ben Beamten[59], was sich zum einen schon aus der in § 226 StPO getroffenen Unterscheidung des Gesetzgebers in „zur Urteilsfindung berufenen Personen“ und „der Staatsanwaltschaft[60] und zum anderen aus § 227 StPO ergibt[61]. Im Ubrigen ist darauf zu achten, dass der als Zeuge benannte Staatsanwalt vor seiner Vernehmung die nach § 54 StPO erforderliche Aussagegenehmigung bei seinem Vorgesetzten einholt[62].

3. Nach der Vernehmung

Fraglich ist allerdings, ob der als Zeuge vernommene Staatsanwalt nach sei­ner Vernehmung wieder als Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung wei- terfungieren kann, da hierbei Bedenken hinsichtlich der Objektivitat bei der Wurdigung der eigenen Aussage, etwa im Schlusspladoyer bestehen[63].

Bedeutung erlangt diese Frage vor allem in groBen Wirtschaftsstrafprozessen, bei denen die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft dadurch gekennzeich- net ist, dass hochkomplexe und inhaltlich uberaus sensible Sachverhalte re- gelmaBig von einem einzigen uber besonderes Sach- und Hintergrundwissen verfugenden Beamten ausermittelt und zur Anklage gebracht werden[64]. Eine Ersetzung des als Zeugen vemommenen Staatsanwalts durch einen Kollegen fur die Dauer der gesamten folgenden Verhandlung hatte somit in der Regel einen immensen Einarbeitungsaufwand begleitet von einer enormen Zeitver- zogerung zur Folge[65]. Insofern besteht die berechtigte Gefahr, dass der Vertei- diger es in der Hand hatte, den fachkundigen Anklageverfasser als Sitzungs­vertreter zu eliminieren[66] oder durch entsprechende Antrage zumindest das Feld fur eine spatere Revisionsruge zu bestellen[67].

Eine ausdruckliche Regelung dieser Problematik existiert weder in der Straf- prozessordnung noch im Gerichtsverfassungsgesetz, da es fur Staatsanwalte an einer mit § 22 Nr. 5 StPO entsprechenden Vorschrift fehlt[68]. Zwar wird stellenweise uber das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslucke gestrit- ten[69] und vereinzelt eine Analogic zu § 22 Nr. 5 StPO angenommen[70] ; richti- gerweise scheidet eine analoge Anwendung fur Staatsanwalte jedoch aus[71], da diese schon ihrer Funktion nach nicht mit einem Richter zu vergleichen sind[72]. Die Frage nach dem Verbleib des „Zeugenstaatsanwalts“ ist bis heute heftig umstritten wurde im Laufe der Zeit verschiedentlich beantwortet.

a) Die Position des Reichsgerichts

Bereits das Reichsgericht hat in seiner fur die Problematik grundlegenden Entscheidung ausgefuhrt, dass es der gesetzlichen Stellung der Staatsanwalt- schaft und der Erfullung der ihr obliegenden Aufgaben widersprache, wenn der als Zeuge vemommene Staatsanwalt nach seiner Vemehmung wiederum Funktionen der Staatsanwaltschaft in derselben Verhandlung ubernehme[73]. Es sei ausgeschlossen, dass der als Zeuge vernommene Staatsanwalt in objektiv unbefangener Weise in der Schlussausfuhrung die Schuldfrage, die Glaub- wurdigkeit der Zeugen und das Gewicht ihrer Aussagen erortern konne, wenn seine eigene Person und seine Aussagen in Frage stunden[74]. Folglich lieB das Reichsgericht den einmal als Zeugen aufgetretenen Staatsanwalt in der weite- ren Verhandlung nicht mehr als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu[75].

b) Die Position des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof teilte zunachst im Ausgangspunkt die Ansicht des Reichsgerichtshofes, lieB jedoch eine Ausnahme fur den Fall zu, dass der als Zeuge vernommene Staatsanwalt nur uber rein technische, mit der Tatigkeit als Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft notwendig verbundene Vorgange vemommen hat und dass durch die Hinzuziehung eines weiteren Beamten der Staatsanwaltschaft Vorsorge getroffen wird, dass jener die von ihm bekunde- ten Vorgange nicht wurdigen musse[76]. Diese Grundsatze wurden durch den Bundesgerichtshof im Laufe der Jahre immer weiter aufgelockert: So sollten Ausnahmen auch dann vorliegen, wenn sich die Zeugenvemehmung des Sit- zungsstaatsanwalts auf Wahrnehmungen bezogen hat, die nicht in unlosba- rem Zusammenhang mit dem im Ubrigen zu erortemden Sachverhalt stehen und Gegenstand einer abgesonderten Betrachtung und Wurdigung sein kon- nen[77] oder nur die Art und Weise seiner amtlichen Tatigkeit im Ermittlungs- verfahren betreffen, ohne die vorgeworfene Tat selbst[78] oder die Tat eines an- deren Angeklagten zu beruhren[79]. Begrundet wurde dies vor allem damit, dass der Gesetzgeber eine § 22 Nr. 5 StPO entsprechende Ausschlussmoglichkeit nicht vorsah und auch zwischenzeitlich nicht regelte und bei einer anderen Sichtweise mit einer mit den Verfassungsgrundsatzen nicht zu vereinbaren- den Verfahrensverzogerung zu rechnen sei[80]. SchlieBlich wurde klargestellt, dass es sich bei dem vom Reichsgericht in standiger Rechtsprechung vertrete- nen Grundsatz nicht um eine starre Regel handele, die ausnahmslos zu gelten habe[81] ; die weitere Mitwirkung des als Zeugen vemommenen Staatsanwalts solle im Ergebnis jedenfalls immer dann statthaft sein, wenn die fur den Schlussvortrag unentbehrliche Sachlichkeit und Objektivitat nicht gefahrdet erscheine[82]. In derartig gelagerten Fallen sei es dem Staatsanwalt lediglich verwehrt, im Schlussvortrag seine eigene Aussage zu wurdigen[83]. Doch auch hier solle bereits die Ausnahme gelten, dass es zulassig ist, dass ein Staatsan­walt seine eigene Aussage wurdigt, in der er lediglich die Richtigkeit einer von ihm aufgenommenen Vernehmungsniederschrift bestatigt[84]. Nach der neuesten Judikatur bekraftigt der BGH sogar seine Bedenken, ob die bisheri- ge Rechtsprechung, wonach ein als Zeuge vernommener Staatsanwalt im Grundsatz auch fur den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein konnte, uberhaupt so aufrecht erhalten werden konne[85] [86].

c) Die Positionen in der Literatur

Neben der Position der hochstrichterlichen Rechtsprechung existieren weite­re, in der Literatur vertretene Ansichten.

So wird vereinzelt vorgeschlagen, dass man dem Problem des missbrauchli- chen „HerausschieBens“ des Staatsanwalts aus der laufenden Verhandlung durch eine restriktive Handhabung bei der Erteilung von Aussagegenehmi- gungen gem. § 54 StPO begegnen konne". Nach dieser Vorschrift besteht fur den Dienstvorgesetzen des Staatsanwalts die Moglichkeit, die erforderliche Aussagegenehmigung mit der Folge zu verweigern, dass der Staatsanwalt kei- ne Aussage mehr machen darf[87]. Die Verweigerung der Aussagegenehmi­gung setztjedoch fur Landesbeamte nach § 37 IV BeamtStG bzw. fur Bun- desbeamte nach § 68 IBBG voraus, dass „die Aussage dem Wohle des Bun- des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfullung offent- licher Aufgaben emstlich gefahrden oder erheblich erschweren wurde“. Eben diese Voraussetzungen sollen demnach zu bejahen sein, wenn der Beweisan- trag des Verteidigers erkennbar darauf abziele, nur einen Wechsel in der Per­son des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft herbeizufuhren und wenn die weitere Mitwirkung dieses Staatsanwalts im konkreten Fall nach der Sachlage wichtig sei[88].

Andere Ansichten billigen die Rechtsprechung des BGH im Ergebnis, treten jedoch fur eine Erweiterung bzw. noch weitergehende Neufassung der vom BGH entwickelten Fallgruppen ein[89]. So solle nach einer Auffassung die weitere Mitwirkung des Zeugenstaatsanwalts immer dann unproblematisch sein, wenn sich die Aussage lediglich auf Aspekte jenseits der Schuld- und Straffrage bezieht[90].

Ebenso wird stellenweise daruber diskutiert, dass der als Zeuge vernommene Staatsanwalt nur seine eigene Aussage nicht wurdigen durfe, hinsichtlich al- ler anderer abtrennbarer Fragen, gleichwohl ob sie die Schuld- oder Straffrage betreffen, sei er hingegen an der Vomahme weiterer Prozesshandlungen, ins- besondere auch der Wurdigung im Abschlusspladoyer, nicht gehindert[91]. Die Ansicht geht dabei am weitesten uber den Bereich der bislang vom BGH ent­wickelten Fallgruppen hinaus und will vor allem den berechtigten Bedurfnis- sen der Praxis Rechnung tragen[92].

d) Gesamtbetrachtung

Wie die Ausfuhrungen zeigen, fehlt es bis heute an gefestigter Rechtspre­chung in Bezug auf die Weiterbeschaftigung des als Zeugen vemommenen Staatsanwaltes innerhalb derselben Verhandlung. Es bestehen keine eindeutig bestimmbaren Kriterien mehr, wann der Staatsanwalt weiter als Sitzungsver- treter fungieren darf, die Praxis ist auf die wenig konturenscharfe Unterschei- dung nach dem Inhalt der Aussage des Staatsanwalts angewiesen[93].

Dennoch ist im Ergebnis der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben, dass in der weiteren Mitwirkung des Zeugenstaatsan­walts nicht prinzipiell, sondern erst dann ein GesetzesverstoB zu erblicken ist, wenn keiner der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Ausnahmetatbe- stande gegeben ist. Gesetzeswidrig wird die weitere Mitwirkung des Zeugen­staatsanwalts also erst dann, wenn er gezwungen wird, bei Prozesshandlun- gen, insbesondere dem Schlussvortrag, die eigene Zeugenaussage zu wurdi- gen und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen[94] [95].

Zwar erscheint das Argument des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zwei- felhaft, da der Gesetzgeber von einer Regelung der AusschlieBung und Ab- lehnung von Staatsanwalten abgesehen hat, weil die Materie angesichts der §§ 141 ff., 145 146 GVG nicht regelungsbedurftig erschien, womit freilich noch nichts uber die weitere Mitwirkung des Zeugenstaatsanwalts gesagt ist10S. Umgekehrt lasst sich den Motiven des Gesetzgebers aber auch keine Aussage daruber entnehmen, dass und ggf. in welchen Fallen die Fortsetzung der staatsanwaltschaftlichen Tatigkeit nach einer Zeugenvemehmung unge- setzlich ist[96]. Da es aber nicht in der Hand des Angeklagten liegen darf, mit- hilfe geeigneter Beweisantrage gerade den mit der Sache von Anfang an be- fassten und somit besonders gut eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen, urteilt der BGH richtig, indem er den als Zeugen tatig gewordenen Staatsanwalt nicht pauschal von der weiteren Mitwirkung aus- schlieBt, sondem nur insofern, als seine Tatigkeit in unlosbarem Zusammen- hang mit der Zeugenaussage steht, auch wenn dafur der Inhalt der Aussage herangezogen werden muss.

Da die fehlerhafte weitere Ausubung des Amtes als Sitzungsvertreter einen relativen Revisionsgrund darstellen kann, sind gerade GroBverfahren mit ei- nem erheblichen Revisionsrisiko belastet[97]. Fur die Praxis empfiehlt es sich daher wohl am ehesten, im Einzelfall abzuwagen, ob wegen des uberwiegen- den praktischen Bedurfnisses, den eingearbeiteten Sachbearbeiter als Sit­zungsvertreter zu bestellen, das Risiko einer abweichenden revisionsgerichtli- chen Entscheidung eingegangen werden soil. In solchen Fallen sollte folglich der als Zeuge vemommene Staatsanwalt zweckmaBigerweise stets als Sit­zungsvertreter aus dem Verfahren genommen werden[98].

Zu Fall 4:

Nach der aktuellen Rechtsprechung waren zwar die Vemehmung des S als Zeuge und das weitere Belassen des S in der Funktion als Vertreter der An- klage zulassig, S hatte aber das Verhalten des A nicht im Pladoyer wurdigen durfen. Daher ware der Einsatz eines anderen Staatsanwalts erforderlich ge- wesen. Sofern A also auf Grund der Wurdigung durch S im Pladoyer verur- teilt worden ist, ist das Urteil fehlerhaft und kann mit der Revision gerugt werden.

III. Verteidiger Fall 5

Der Angeklagte behauptet, bei der Durchsuchung seiner Geschaftsraume habe der Kripobeamte K von ihm eine Unterschriftsprobe verlangt und ihn nach seiner anfanglichen Weigerung bedroht. K bestreitet das. Verteidiger V, der ebenso bei der Durchsuchung anwesend war, will sich jetzt als Zeuge da- fur vernehmen lassen, dass es so gewesen ist, wie der Angeklagte sagt[99].

1. Funktion und Zeugenrolle des Verteidigers

Fur den Verteidiger, dessen Aufgabe es ist, unter eigener Verantwortung und unabhangig vom Beschuldigten dem Schutz desselben zu dienen und dadurch zur Findung eines gerechten Urteils beizutragen[100], existiert keine Regelung in der StPO, die es ihm untersagte, als Zeuge vernommen zu werden. Aus § 53 I 1 Nr. 2 StPO folgt sogar ausdrucklich, dass der Verteidiger Zeuge sein darf[101], was auch fur den Fall der zeugenschaftlichen Vemehmung des Vertei­digers in dem Verfahren gilt, in dem er den Beschuldigten verteidigt[102]. Im Rahmen der notwendigen Verteidigung, bei der das Gesetz in bestimmten Fallen zwingend die Mitwirkung eines Verteidigers vorsieht[103], muss ledig- lich fur die Zeit der Vemehmung des Pflichtverteidigers ein anderer Verteidi­ger beigeordnet werden, da ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig als Zeu­ge und Verteidiger fungieren kann[104].

2. Nach der Vemehmung

Befindet sich der Verteidiger im Zeugenstand, so ist er, ebenso wie jeder an- dere Zeuge, verpflichtet, auch die Umstande zu offenbaren, die seinen Man- danten belasten[105]. Zwar gilt hinsichtlich des Umfangs seiner Zeugnispflicht gem. § 53 11 Nr. 2 StPO, dass er das Zeugnis uber das verweigern kann, was ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger vom Beschuldigten anvertraut oder bekannt geworden ist. Jedoch konnen sogar Interna des Verteidiger-/Mandan- tenverhaltnisses Gegenstand einer Zeugenvemehmung sein, sofem der Be- schuldigte diesen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat119. Dieses Verhaltnis zwischen der Rolle des Verteidigers einerseits, der zwar ein unab- hangiges und selbststandiges Organ der Rechtspflege darstellt120, jedoch nicht zur Uberparteilichkeit und Objektivitat verpflichtet ist121 und durchaus nur die Gesichtspunkte vor Gericht zu erortern braucht, die fur seinen Mandanten sprechen122, und der Rolle des Zeugen andererseits, dessen Funktion es ist, durch eine nicht nur wahrheitsgemaBe, sondern auch vollstandigen Aussage zu einer umfassenden Wahrheitsfindung beizutragen123, fuhrt automatisch in eine Konfliktlage und kann den Verteidiger in eine Doppelrolle zwingen. Auf Grund dessen ist fraglich, ob der Verteidiger nach seiner Vemehmung als Zeuge sein Mandat weiter ausuben darf oder ob er aus der Verteidigerrolle auszuscheiden hat.

a) Die Position des Reichsgerichts

In der Praxis des Reichsgerichts war ein solcher Ausschlussgrund aner- kannt124. Zwar vertrat das Reichsgericht anfangs noch den Standpunkt, dass das Recht, sich einen Verteidiger frei zu wahlen, ein Fundamentalsatz des Prozesses sei, der durch die Zeugenpflicht nicht beeintrachtigt werden dur- fe125. Wo demnach die Vorschriften uber den Zeugenbeweis mit den Rechten des Verteidigers kollidierten, musse eine Ausnahme zu Gunsten des Verteidi­gers angenommen werden126. Allerdings vertrat es dann wenig spater die um- gekehrte Auffassung: Der Angeklagte habe das Recht, verteidigt zu werden, nicht aber den Anspruch darauf, gerade von dieser Person verteidigt zu wer­den127. Dadurch, dass man die Moglichkeit habe, den gewahlten Verteidiger durch einen anderen zu ersetzen, jedoch ein Zeuge nicht durch einen anderen zu ersetzen sei, folgerte es, dass den Vorschriften uber den Zeugenbeweis der Vorrang einzuraumen sei128. Im Ergebnis hielt das Reichsgericht nicht nur aus diesen Grunden die Rolle des Zeugen mit der des Verteidigers im Prinzip fur unvereinbar und schloss den einmal als Zeugen vernommenen Verteidiger aus dem Verfahren aus[106], wenn nicht ausnahmsweise wegen der geringen Be- deutung der Sache die Weiterfuhrung der Verteidigung moglich erschien[107].

b) Die Position des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof teilt diese Auffassung nicht und halt im Unterschied zum Reichsgericht die Zeugen- und Verteidigerrolle grundsatzlich miteinan- der fur vereinbar[108]. Ein Ausschluss des Verteidigers sei nur ausnahmsweise erforderlich und moglich[109]. Es solle dem Wahlverteidiger sogar moglich sein, dass er wahrend seiner Vernehmung Verteidiger bleibt und die Verteidi­gung nicht niederlegt[110]. Begrundet wird dies vor allem durch die Einfuhrung der §§ 138a, 138b StPO, die einen solchen Ausschlussgrund nicht enthalten. Die fruhere reichsgerichtliche Ansicht, nach der das Gericht befugt ist, den Verteidiger im Falle seiner Vernehmung als Zeuge auszuschlieBen, sei heute so nicht mehr vertretbar[111].

c) Gesamtbetrachtung

Die Ansicht des BGH uberzeugt vor allem im Hinblick auf die im Jahre 1974 eingefugten §§ 138a, 138b StPO, nach denen die Falle, in denen der Verteidi­ger von der Mitwirkung ausgeschlossen werden darf, abschlieBend geregelt worden sind[112]. Der Gesetzgeber hat dabei ausweislich der Bundestagsmate- rialien bewusst von einer AusschlieBung wegen der Unvereinbarkeit der Zeu- genrolle mit der Verteidigung abgesehen[113]. Zwar wird vereinzelt auch die Ansicht vertreten, dass der Verteidiger schon wegen der psychologischen Un- moglichkeit im Schlussvortrag nach § 258 StPO die eigene Aussage zu wur- digen die Verteidigung nicht weiterfuhren konne und die Verfahrensrollen „Zeuge“ und „Verteidiger“ zu einer Rollenvermischung fuhren wurden, was eine Schadigung des Ansehens der Rechtspflege und eine Verletzung der Un- abhangigkeit der Verteidigung zur Folge haben konnte, wodurch wiederum eine AusschlieBung durch das Gericht moglich sei bzw. ein automatisches Ausscheiden in Kraft trete[114]. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nur durch die Ablehnung eines Ausschlussgrundes der Gefahr begegnet wird, dass ein unbequemer Verteidiger uber den Umweg einer Vernehmung von der Verteidigung ausgeschlossen wird[115]. Zu beachten bleibt jedoch, dass der Verteidiger, der Rechtsanwalt ist, durchaus berufswidrig handeln kann, wenn er das Mandat ubemimmt oder fortfuhrt, obwohl er durch seine Vernehmung als Zeuge in eine Konfliktlage gebracht wird, weil er den Angeklagten belas- ten oder seine eigene Zeugenaussage in einer Weise wurdigen muss, die mit der Stellung als Verteidiger nicht vereinbar ist[116]. Allerdings ist es dabei nicht Aufgabe des Gerichts, daruber zu wachen, dass der Rechtsanwalt seine Be- rufspflichten beachtet[117]. Auch ist der Beschuldigte nur im geringen MaBe schutzbedurftig, da er seinerseits dem Verteidiger jederzeit das Mandat ent- ziehen kann[118]. Es ist daher im Ergebnis allein Sache des Verteidigers, zu pru- fen und zu entscheiden, ob er trotz seiner Zeugenvemehmung die Verteidi­gung noch weiter fuhren kann[119]. Das Gericht darf ihn auch nicht dadurch daran hindern, dass es ihm vor seiner Vernehmung die Anwesenheit im Sit- zungssaal nicht gestattet[120] oder ihn als Zeugen nicht entlasst[121], da dem An- wesenheitsrecht des Verteidigers ein groBeres Gewicht zukommt als der Pflicht, die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der spater zu horenden Zeu­gen zu vernehmen[122]. Vielmehr gebietet es in diesem Fall sogar die gerichtli- che Fursorgepflicht den Verteidiger so bald wie moglich zu vernehmen, so- weit es der Verfahrensgang zulasst, damit er seine Verteidigertatigkeit alsbald fortsetzen kann[123].

Zu Fall 5:

V darf vorliegend nicht nur wahrend der Hauptverhandlung als Zeuge auftre- ten und aussagen, sondem anschlieBend auch seine Tatigkeit als Verteidiger wieder aufnehmen und das Pladoyer fuhren. Handelt es sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidigung, muss fur die Zeit der Vernehmung des V lediglich ein weiterer Wahlverteidiger auftreten oder ein Pflichtvertei- diger bestellt werden.

IV. Privatklager

1. Funktion des Privatklagers

Bei bestimmten Straftaten minderer Schwere sieht § 374 StPO vor, dass statt einer offentlichen Anklage durch die Staatsanwaltschaft der Verletzte die Strafverfolgung im Wege der Privatklage selbst betreiben kann[124]. Eine of- fentliche Klage wird bei den in § 374 I StPO aufgelisteten Privatklagedelikten von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies gem. § 376 StPO im of­fentlichen Interesse liegt. Der Privatklager kann daher insofern ein Funktions- trager im Strafverfahren sein, als das er ausweislich der §§ 374 ff. StPO funk- tional die Stellung des Anklagers bzw. mit gewissen Abweichungen die Stel- lung eines Staatsanwaltes einnimmt[125]. Fraglich istjedoch zum einen, ob der Privatklager auch Zeuge in seinem eigenen in Gang gesetzten Verfahren sein kann und zum anderen, ob und inwiefem fur ihn dabei dieselben Grundsatze wie fur den Vertreter der Staatsanwaltschaft gelten.

2. Zeugenrolle des Privatklagers

Wurde man den Privatklager als Vertreter der Anklage mit den Vertretern der Staatsanwaltschaft gleichsetzen, so kame man zu dem Ergebnis, dass der Pri­vatklager als Zeuge vernommen werden kann, wenn wahrend der Verneh- mung durch einen notfalls gerichtlich zu bestellenden Prozessbevollmachtig- ten fur die Ausubung seiner Parteirolle gesorgt ist. Dabei istjedoch zu beach- ten, dass der Privatklager im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft als Straf- rechtspflegeorgan nicht zur Unparteilichkeit und Objektivitat verpflichtet ist, sondem letztlich eine Interessenvertretung darstellt[126]. Daraus ergibt sich, dass er als Zeuge, welcher der Wahrheit verpflichtet ist, in einen unlosbaren Konflikt mit seiner Rolle als Prozessbeteiligter geriete[127]. GleichermaBen ist zu bedenken, dass man sonst aus Grunden der Waffengleichheit konsequen- terweise auch dem Angeklagten die Zeugenaussage in eigener Sache ermogli- chen und weiterhin gestatten musste, seine Angaben notfalls eidlich zu be- kraftigen[128]. Dieses ist, aus dem Wesen des deutschen Strafverfahrens fol- gend,jedoch nicht zulassig, da der Angeklagte in keinem Abschnitt des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens in den Zwiespalt zwischen Aussagepflicht und seinem Recht zur Aussageverweigerung oder Verteidigung gedrangt wer­den soil und ihm die Rolle eines Beweismittels gegen sich selbst nicht zufal- len darf[129]. Dazu kommt, dass ahnlich der Einlassung des Angeklagten auch die beweisrelevanten Bekundungen des Privatklagers zum Inbegriff der Be- weisaufnahme gemacht und im Zuge freier Beweiswurdigung der Urteilsfin- dung zugrunde gelegt werden konnen[130]. Zwar ist dies nicht ganz unproble- matisch, da der Parteivortrag des Privatklagers damit zum „Beweismittel“ wird, das wie ein Offizialverfahren zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Angeklagten fuhren kann, jedoch ohne den gleichen Sicherungsmechanismen nach §§ 48 ff. StPO wie Vereidigung, Belehrung usw. und den Aussagedelik- ten nach § 153 ff. StGB zu unterliegen[131]. Dennoch ist dem zuzustimmen, da die Privatklage ansonsten kaum mehr praktikabel ware, wurde man den Pri- vatklager dazu zwingen, stets durch andere Beweismittel als seinen eigenen Vortrag auf die gerichtliche Uberzeugungsbildung einzuwirken[132]. Im Ergeb- nis bleibt daher festzuhalten, dass die Rolle des Privatklagers nicht mit der Rolle des Zeugen in Einklang zu bringen ist[133], die Aussage des Privatklagers als Parteijedoch voll verwertbar bleibt[134]. Dieser Ausschluss von der Zeugen- rolle erstreckt sich anerkanntermaBen auch auf den gesetzlichen Vertreter des Privatklagers nach § 374 III StPO, nicht jedoch auf dessen Prozessbevoll- machtigten[135].

V. Nebenklager

1. Funktion des Nebenklagers

Bei der Nebenklage gem. § 395 StPO tritt neben der Staatsanwaltschaft eine mit eigenen prozessualen Rechten ausgestattete Privatperson als sog. Neben­klager auf[136]. Der Sinn der Nebenklage besteht darin, Personen, die durch eine Straftat verletzt sind, zu ihrer Genugtuung wie auch zur Wahrung ihrer sons- tigen Rechte eine Verfahrensbeteiligung einzuraumen[137]. Die Nebenklage er- laubt dem Nebenklager dabei eine private Kontrolle der staatsanwaltschaftli- chen Vorgehensweise und macht ihn zu einem mit selbststandigen Rechten ausgestatteten Gehilfen der Staatsanwaltschaft[138]. Die Uberprufung der staats- anwaltschaftlichen Tatigkeit stellt damit eine nicht unerhebliche Funktion des Nebenklagers im Strafverfahren dar[139].

2. Zeugenrolle des Nebenklagers

Entgegen einer fruheren literarischen Minderansicht, die beim Nebenklager eine Parallele zum Privatklager sah und diesen demzufolge ebenso von der Zeugenrolle ausschloss, lieB die Rechtsprechung und der groBte Teil der Lite- ratur den Nebenklager als Zeugen zu[140]. Begrundet wurde dies vor allem da­mit, dass der Nebenklager weder Rechtspflegeorgan noch notwendiger Ver- fahrensbeteiligter und auch kein unverzichtbarer Anklager sei, sondern ledig- lich weniger bedeutend neben der Staatsanwaltschaft tatig ware[141]. Femer wurde angefuhrt, dass bei einem Ausschluss des Nebenklagers von der Zeu- genaufgabe auch die Stellung der Staatsanwaltschaft beschnitten sei, weil die- se regelmaBig in weitem Umfang auf die Bekundungen des Nebenklagers an- gewiesen ist, da dieser als Verletzter oft als einziger Beobachter und Beteilig- ter des Tatgeschehens und somit als Zeuge in Frage kommt[142]. Genauso be- nachteiligt ware aber auch der Nebenklager selbst, wurde man ihm den vollen Beweiswert eines Zeugen aberkennen, was dem Sinn und Zweck der Neben- klage, dem Verletzten eine zusatzliche Handhabe zur Verfolgung seiner Inter- essen zu geben, genau widerspricht[143]. Argumentiert wurde schlieBlich damit, dass auch der eventuelle Einsatz von Zwangsmitteln, die gegen einen Zeugen angewendet werden konnen, nicht mehr in Betracht kame, wurde man den Nebenklager von der Zeugenrolle ausschlieBen[144].

Spatestens seit dem Opferschutzgesetz von 1986 kann diese Ansicht auch dem Gesetzgeber unterstellt werden. Denn durch die Neufassung des § 397 I S.l StPO ist der Nebenklager nun ausdrucklich als Zeuge zugelassen[145].

VI. Beistande

1. Funktion der Beistande

Die Vorschrift des § 149 StPO gewahrt Ehepartnern, Lebenspartnem und ge- setzlichen Vertretern des Angeklagten einen Anspruch auf Zulassung als Bei- stand und Anhorung in der Hauptverhandlung[146]. Trotz der Stellung der Vor­schrift im Abschnitt „Verteidigung“, ist der Beistand aber nicht der Verteidi- ger des Beschuldigten[147]. Seine Funktion im Strafverfahren besteht vielmehr darin, den Beschuldigten auf Grund seiner engen personlichen Beziehung als Fursprecher zu entlasten und diesen psychisch zu stabilisieren[148]. Diese Funk­tion wird vor allem durch einen Blick auf die historischen Wurzeln des Insti- tuts des Beistandes deutlich, welche in dem aus der Ehe entspringenden Ver- trauensverhaltnis und der gegenseitigen Fursorge der Ehepartner fureinander liegen[149].

2. Zeugenrolle der Beistande

Der Beistand kann als Zeuge vernommen werden[150]. 1st der Beistand Zeuge, so sind auch die fur Zeugen geltenden Vorschriften anzuwenden[151]. Beson- ders zu beachten ist dabei lediglich, dass dieser zu Gunsten einer unbefange- nen und selbststandigen Aussage wahrend der Verlesung des Anklagesatzes gem. § 243 III 1 StPO sowie der Vernehmung des Angeklagten gem. § 243 IV 2 StPO nicht anwesend sein darf[152].

VII. Sachverstandige

1. Funktion des Sachverstandigen

Der Sachverstandige ist wie der Zeuge eine naturliche Person und personli- ches Beweismittel[153]. Im Gegensatz zum Zeugen berichtet er nicht uber eige- ne Wahrnehmungen in der Vergangenheit, die im Zusammenhang mit der an­geklagten Straftat stehen, sondern gibt Auskunft uber Tatsachen oder Erfah- rungssatze, nimmt bestimmte Verrichtungen vor oder beurteilt einen be- stimmten Sachverhalt und erstattet ein Gutachten hieruber[154]. Er ist insoweit in seiner Funktion „Gehilfe des Richters“[155], als diesem die zur Entscheidung erforderliche Sachkunde auf einem Wissensgebiet fehlt[156]. Mit seiner Hilfe stellt das Gericht Tatsachen fest, die nur vermoge besonderer Sachkenntnis wahrgenommen oder erschopfend verstanden und beurteilt werden konnen[157]. Im Ubrigen ist Sachverstandiger nur, wer im Auftrag desjeweiligen Strafver- folgungsorgans in beschriebener Weise tatig wird[158].

2. Zeugenrolle des Sachverstandigen

GemaB § 74 I 1 StPO kann ein Sachverstandiger aus denselben Grunden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Nach § 74 I 2 StPO kann ein Ablehnungsgrund jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverstandige als Zeuge vemommen worden ist. Daraus ergibt sich, dass die Strafprozessordnung die Sachverstandigen- und Zeugenrolle in demselben Verfahren nebeneinander als zulassig voraussetzt[159]. Im Ergebnis besteht daher Einigkeit daruber, dass der Sachverstandige in demselben Ver­fahren als Zeuge vernommen werden kann[160].

3. Abgrenzung zum Zeugen

Schwierigkeiten bereitet indes die Abgrenzung der Verfahrensrolle des Zeu­gen und des Sachverstandigen. MaBgeblich fur die Kennzeichnung der Ver­fahrensrolle, in der sich der Sachverstandige zum Zeitpunkt seiner Aussage befindet, ist nicht die Bezeichnung der Ladung[161]. Es sind vielmehr die Tatsa­chen, auf die sich sein Bericht bezieht[162]. Tatsachen sind dabei solche Um- stande oder Geschehnisse in der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Be- weis zuganglich sind[163]. Hierauf aufbauend unterscheidet die Strafprozessord­nung zwischen Anknupfungs-, Befund- und Zusatztatsachen[164]. Die Tatsa­chen, an die der Sachverstandige mit seinem Gutachten anknupft, die er ihm also zu Grunde legt, werden als Anknupfungstatsachen bezeichnet[165]. Bei den Anknupfungstatsachen wird im Hinblick auf die Beweisanforderungen nun eine Differenzierung zwischen Befund- und Zusatztatsachen vorgenom- men[166]. Befundtatsachen sind solche, die der Sachverstandige nur auf Grund seiner besonderen Sachkunde gewinnen kann, deren

[...]


[1] nach BGHSt, Urt. vom 24.5.1955 (g.Sch. 2 StR 6/55) in: BGHSt 7, S.330 (330f.); Geppert, JURA 1991, S.86.

[2] nachBGHSt, Urt. vom 23.6.1993 (g.C. 3 StR 89/93) in: BGHSt 39, S.239 (239ff.); Volk, StPO, §21 Rn.21; Hartmann/Schmidt, StrafproR, Rn.290.

[3] Michel, MDR 1992, S.1026; Kindhauser, StrafproR, §13 Rn.l.

[4] Krey, Strafverfahrensrecht Bd. 1, Rn.60; Kindhauser, StrafproR, §13 Rn.l.

[5] Kindhauser, StrafproR, §12 Rn.75; Helm, JA 2006, S.302.

[6] Ranft, StrafproR, §5 Rn.76; Helm, JA 2006, S.302.

[7] BGHSt, Urt. vom 7.12.1954 (g.G. 2 StR 402/54) in: BGHSt 7, S.44 (46).

[8] Kuhn, StrafproR, Rn.805; Geppert, JURA 1991, S.86.

[9] Michel, MDR 1992, S.1026; Geppert, JURA 1991, S.86.

[10] Temming, HK-StPO, Rn.14 zu §22; Schmid, GA 1980, S.294.

[11] Temming, HK-StPO, Rn.14 zu §22; Schmid, GA 1980, S.294.

[12] Rogall, SK-StPO, Rn.42 zu Vor §48; Neubeck, KMR-StPO, Rn.25 zu Vor §48.

[13] Geppert, JURA 1991, S.86.

[14] Geppert, JURA 1991, S.86; Kramer, JURA 1983, S.119; Michel, MDR 1992, S.1026.

[15] Kramer, JURA 1983, S.119.

[16] Hellmann, StrafproR, §15 Rn.713; Kramer, JURA 1983, S.119.

[17] Cirener, Graf-StPO-K, Rn.31 zu §22; Temming, HK-StPO, Rn.15 zu §22.

[18] BGHSt, Urt. vom 11.2.1958 (g.W. 1 StR 6/58) in: BGHSt 11, S.206 (206).

[19] BGH, Urt. vom 4.11. I960 (2 StR 421/59) in: NJW I960, S.301 (301).

[20] BGH, Beschl. vom 11.11.2008 (4 StR 480/08) in: NStZ-RR 2009, S.85 (85).

[21] Pfeiffer, StPO-K, Rn.2 zu §22; Meyer-Gohner, StPO, Rn.20 zu §22.

[22] Cirener, Graf-StPO-K, Rn.31 zu §22.

[23] BGH, Beschl. vom 22.5.2007 (5 StR 530/06) in: NStZ 2007, S.711 (711); Fischer, KK-StPO, Rn.16 zu §22; Joecks, StPO-Studienkommentar, Rn.8 zu §22.

[24] RGSt, Urt. vom 9.10.1908 (g.R. V 455/08) in: RGSt 42, S.l (3).

[25] BGHSt, Urt. vom 7.12.1954 (g.G. 2 StR 402/54) in: BGHSt 7, S.44 (46).

[26] Siolek, Lowe-Rosenberg StPO Bd. I, Rn.41 zu §22; Temming, HK-StPO, Rn.15 zu §22.

[27] BGHSt, Urt. vom 28.1.1998 (g.H.u. 3 StR 575/96) in: BGHSt 44, S.4 (9); Cirener, Graf- StPO-K, Rn.31 zu §22; Pfeiffer, StPO-K, Rn.2 zu §22.

[28] Schmid, GA 1980, S.285.

[29] RGSt, Urt. vom 1.5.1885 (g.N. Rep. 944/85) in: RGSt 12, S.180 (181).

[30] RGSt, Urt. vom 26.9.1924 (g.W. 1756/24) in: RGSt 58, S.285 (287).

[31] Bottke, Anm. zuBGH, Urt. vom 28.1.1998 (3 StR 575/96) in: NStZ 1998, S.524 (526ff.).

[32] Bottke, Anm. zuBGH, Urt. vom28.1.1998 (3 StR 575/96) in: NStZ 1998, S.524 (527).

[33] Binder, Anm. zu BGH, Beschl. vom 27.9.2005 (4 StR 413/05) in: StV 2006, S.676 (677).

[34] Schmid, GA 1980, S.298.

[35] Schmid, GA 1980, S.298.

[36] BGHSt, Urt. vom 28.1.1998 (g.H.u. 3 StR 575/96) in: BGHSt 44, S.4 (9).

[37] BGHSt, Urt. vom 28.1.1998 (g.H.u. 3 StR 575/96) in: BGHSt 44, S.4 (8).

[38] BGH, Beschl. vom 4.11.1997 (5 StR 423/97) in: StV 1998, S.57 (57).

[39] BGHSt, Urt. vom 9.12.1999 (g.B.u.a. 5 StR 312/99) in: BGHSt 45, S.354 (355).

[40] BGHSt, Urt. vom 28.1.1998 (g.H.u. 3 StR 575/96) in: BGHSt 44, S.4 (9).

[41] BGHSt, Urt. vom 28.1.1998 (g.H.u. 3 StR 575/96) in: BGHSt 44, S.4 (9);

Siolek, Lowe-Rosenberg StPO Bd. I, Rn.41 zu §22; Cirener, Graf-StPO-K, Rn.32 zu §22.

[42] BGH, Urt. vom 23.6.1993 (3 StR 89/93) in: StV 1993, S.507 (507).

[43] Fischer, KK-StPO, Rn.l zu §22; Pfeiffer, StPO-K, Rn.lzu §22. .

[44] Binder, Anm. zu BGH, Beschl. vom 27.9.2005 (4 StR 413/05) in: StV 2006, S.676 (677).

[45] Binder, Anm. zu BGH, Beschl. vom 27.9.2005 (4 StR 413/05) in: StV 2006, S.676 (677).

[46] Siolek, Lowe-Rosenberg StPO Bd. I, Rn.41 zu §22.

[47] BGHSt, Urt. vom 9.12.1999 (g.B.u.a. 5 StR 312/99) in: BGHSt 45, S.354 (361).

[48] BGHSt, Urt. vom 22.3.2002 (g.T. 4 StR 485/01) in: BGHSt 47, S.270 (273).

[49] Neubeck, KMR-StPO, Rn.26 zu Vor §48; Rogall, SK-StPO, Rn.54 zu Vor §48; Ignor/Bertheau, Lowe-Rosenberg StPO Bd. II, Rn.41 zu Vor §48; Pfeiffer, StPO-K, Rn.2 zu Vor §48-71; Joecks, StPO-Studienkommentar, Rn.9 zu Vor §48.

[50] Hartmann/Schmidt, StrafproR, Rn.292; Volk, StPO, §21 Rn.22.

[51] Schneider, JURA 1999, S.62; Kretschmer, JURA 2004, S.453.

[52] Klesczewski, StrafproR, S.32 Rn.91; Kramer, StrafverfR, S.89 Rn.98.

[53] Kelker, ZStW 118 (2006), S.395; Kramer, JURA 1983, S.116.

[54] Kelker, ZStW 118 (2006), S.396.

[55] Meyer-GoBner, StPO, Rn.16 zu §296; Kelker, ZStW 118 (2006), S.396.

[56] Kramer, JURA 1983, S.116.

[57] Fischer, KK-StPO, Rn.16 zu §244; Gercke, HK-StPO, Rn.9 zu Vor §48.

[58] Gmel, KK-StPO, Rn.5 zu §226; Kindhauser, StrafproR, §21 Rn.10.

[59] RGSt, Urt. vom 5.7.1887 (g.H. Rep. 1301/87) in: RGSt 16, S.180 (181); BGHSt, Urt. vom 13.7.1966 (g.A.u.a. 2 StR 157/66) in: BGHSt 21, S.85 (89).

[60] BGHSt, Urt. vom 13.7.1966 (g.A.u.a. 2 StR 157/66) in: BGHSt 21, S.85 (89).

[61] Becker, Lowe-Rosenberg StPO Bd. VI/Teil 1, Rn.2 zu §227.

[62] Rogall, SK-StPO, Rn.47 zu Vor §48; Eisenberg, Beweisrecht, Rn.1017.

[63] Beulke, StrafproR, Rn.95; Muller-Christmann, JuS 2002, S.68.

[64] Fahl, Rechtsmibbrauch im StrProzess, S.276; Geppert, JURA 1991, S.87.

[65] Rogall, SK-StPO, Rn.50 zu Vor §48; Geppert, JURA 1991, S.87.

[66] 19 Eisenberg, Beweisrecht, Rn.1020; Geppert, JURA 1991, S.87.

[67] Geppert, JURA 1991, S.87.

[68] BVerfGE, Beschl. vom 16.4.1969 (2 BvR 115/69) in: BVerfGE 25, S.336 (345).

[69] BGH, Urt. vom 25.4.1989 (1 StR 97/89) in: NStZ 1989, S.583 (583); Schneider, NStZ 1994, S.461; Pawlik, NStZ 1995, S.309; Geppert, JURA 1991, S.87.

[70] Schairer, Derbefangene Staatsanwalt, S.91ff.; Frisch, FS Bruns, S.399.

[71] BGH, Beschl. vom 20.12.1979 (4 StR 438/79) in: NJW 1980, S.845 (846); BGH, Beschl. vom 27.8.1991 (1 StR 438/91) in: NStZ 1991, S.595 (595) Cirener, Graf-StPO-K,Rn.34 zu §22; Temming, HK-StPO, Rn.15 zu §22; Siolek, Lowe-Rosenberg StPO Bd. I, Rn.8 zu Vor §22; Muller-Christmann, JuS 2002, S.67; Pfeiffer, FS Rebmann, S.364.

[72] Joos, NJW 1981, S.100; Geppert, JURA 1 991, S.87.

[73] RGSt, Urt. vom 11.9.1896 (g.K. Rep. 4531/96) in: RGSt 29, S.236 (237).

[74] RGSt, Urt. vom 11.9.1896 (g.K. Rep. 4531/96) in: RGSt 29, S.236 (237).

[75] Schairer, Derbefangene Staatsanwalt, S.91; Schneider, NStZ 1994, S.458.

[76] BGHSt, Urt. vom 3.5.1960 (g.W. 1 StR 155/60) in: BGHSt 14, S.265 (267).

[77] BGHSt, Urt. vom 13.7.1966 (g.A.u.a. 2 StR 157/66) in: BGHSt 21, S.85 (90); Senge, KK-StPO, Rn.ll zu Vor §48; Dose, NJW 1978, S.352; Hager, FS Meyer, S.180.

[78] BGH, Beschl. vom 7.12.2000 (3 StR 382/00) in: NStZ-RR2001, S.107 (107); Pfeiffer, StPO-K, Rn.3 zu §22; Fahl, Rechtsmibbrauch im StrProzess, S.273.

[79] BGHSt, Urt. vom 13.7.1966 (g.A.u.a. 2 StR 157/66) in: BGHSt 21, S.85 (89).

[80] BGH, Beschl. vom 24.10.2007 (1 StR 480/07) in: StV2008, S.337 (337).

[81] BGHSt, Urt. vom 13.7.1966 (g.A.u.a. 2 StR 157/66) in: BGHSt 21, S.85 (90).

[82] BGHSt, Urt. vom 13.7.1966 (g.A.u.a. 2 StR 157/66) in: BGHSt 21, S.85 (90).

[83] BGHSt, Urt. vom 3.5.1960 (g.W. 1 StR 155/60) in: BGHSt 14, S.265 (267).

[84] Ignor/Bertheau, Lowe-Rosenberg StPO Bd. II, Rn.40 zu Vor §48.

[85] BGH, Beschl. vom 24.10.2007 (1 StR 480/07) in: NStZ 2008, S.353 (353).

[86] Kramer, JURA 1983, S.118.

[87] Meyer-Gohner, StPO, Rn.20 zu §54; Bohnert, NStZ 2004, S.301.

[88] Kramer, JURA 1983, S.118.

[89] Pawlik, NStZ 1995, S.313; Schneider, NStZ 1994, S.462.

[90] Schneider, NStZ 1994, S.462.

[91] Pawlik, NStZ 1995, S.313; Fahl, Rechtsmibbrauchim StrProzess, S.275.

[92] Pawlik, NStZ 1995, S.313; Fahl, Rechtsmibbrauchim StrProzess, S.275.

[93] Kramer, JURA 1983, S.117.

[94] Rogall, SK-StPO, Rn.51 zu Vor §48.

[95] Rogall, SK-StPO, Rn.50 zu Vor §48.

[96] Rogall, SK-StPO, Rn.50 zu Vor §48.

[97] Kramer, JURA 1983, S.117.

[98] Dose, NJW 1978, S.353; Kramer, JURA 1983, S.117.

[99] Volk, StPO, §21 Rn.23; Hartmann/Schmidt, StrafproR, Rn.293.

[100] BGHSt, Urt. vom 30.10.1959 (g.R. 1 StR 418/59) in: BGHSt 13, S.337 (343); Barton, Einfuhrung Strafverteidigung, Rn.33; Dahs, Handbuch des StrafVerteidigers, Rn.7.

[101] BGH, Urt. vom 19.5.1953 (2 StR 116/53) in: NJW 1953, S.1600 (1600); v. Schlieffen, AnwaltK-StPO, Rn.31 zu Vor §48; Geppert, JURA 1991, S.88.

[102] Rogall, SK-StPO, Rn.56 zu Vor §48.

[103] Schroeder, StrafproR, §12 Rn.91; Kindhauser, StrafproR, §7 Rn.26.

[104] BGH, Urt. vom. 26.6.1985 (3 StR 145/85) in: NJW 1986, S.78 (78).

[105] Geppert, JURA 1991, S.88; Kramer, JURA 1983, S.115.

[106] RGSt, Urt. vom 2.10.1893 (g.W. Rep. 2115/93) in: RGSt24, S.296 (298);

RGSt, Urt. vom 8.1.1921 (g.L. IV 1347/20) in: RGSt 55, S.219 (219).

[107] RGSt, Urt. vom 17.4.1893 (g.V. Rep. 1084/93) in: RGSt 24, S.104 (108).

[108] BGH, Urt. vom 19.5.1953 (2 StR 116/53) in: NJW 1953, S.1600 (1600).

[109] BGH, Urt. vom 19.5.1953 (2 StR 116/53) in: NJW 1953, S.1600 (1601).

[110] BGH, Urt. vom 18.10.1966 (5 StR 477/66) in: NJW 1967, S.404 (404).

[111] Ignor/Bertheau, Lowe-Rosenberg StPO Bd. II, Rn.45 zu Vor §48; Senge, KK-StPO, Rn.12 zu Vor §48; Meyer-Gobner, StPO, Rn.18 zu Vor §48; Fahl, Rechtsmibbrauch im StrProzess, S.285; Kramer, JURA 1983, S.115; Geppert, JURA 1991, S.88.

[112] Senge, KK-StPO, Rn.12 zu Vor §48; Dahs, NJW 1975, S.1390; Krause, StV 1984, S.171.

[113] Ulsenheimer, GA 1975, S.116; Dahs, Handbuchdes Stralverteidigers, Rn.567.

[114] Peters, Strafprozeb, §42 II S.345.

[115] Ignor/Bertheau, Lowe-Rosenberg StPO Bd. II, Rn.45 zu Vor §48.

[116] BVerfGE, Beschl. vom 11.6.1963 (1 BvR 156/63) in: BVerfGE 16, S.214 (217).

[117] Eisenberg, Beweisrecht, Rn.1014; Rogall, SK-StPO, Rn.57 zu Vor §48.

[118] Ignor/Bertheau, Lowe-Rosenberg StPO Bd. II, Rn.45 zu Vor §48.

[119] Rogall, SK-StPO, Rn.52 zu Vor §48.

[120] RGSt, Urt. vom 21.9.1925 (g.Gl.u.Gen. II 482/25) in: RGSt 59, S.353 (354).

[121] Meyer-Gobner, StPO, Rn.18 zu Vor §48; Eisenberg, Beweisrecht, Rn.1016.

[122] Ignor/Bertheau, Lowe-Rosenberg StPO Bd. II, Rn.46 zu Vor §48.

[123] Neubeck, KMR-StPO, Rn.28 zu Vor §48; Senge, KK-StPO, Rn.12 zu Vor §48.

[124] Joecks, StPO-Studienkommentar, Rn.l zu §374; Beulke, StrafproR, Rn.590.

[125] Schroth, Opferrechte im Strafprozess, Rn.372; Schunemann, FS Hamm, S.690.

[126] Kindhauser, StrafproR, §26 Rn.62; Kropp, JA2002, S.332.

[127] Senge, KK-StPO, Rn.15 zu Vor §48; Kramer, JURA 1983, S.121.

[128] Rogall, SK-StPO, Rn.52 zu Vor §48; Meyer-Gofiner, StPO, Rn.6 zu Vor §374.

[129] RGSt, Urt. vom 9.5.1882 (g.Pr.u.Gen.Rep. 989/82) in: RGSt 6, S.279 (280); BGHSt, Urt. vom 18.10.1956 (g.A. 4 StR 278/56) in: BGHSt 10, S.8 (10); BGH, Urt. vom 25.2.1964 (1 StR 13/64) in: NJW 1964, S.1034 (1034); Lenckner, FS Peters, S.333.

[130] BayObLG, Urt. vom 10.2.1953 (2 St 843/52) in: MDR 1953, S.377 (377).

[131] Kramer, JURA 1983, S.121.

[132] Kramer, JURA 1983, S.121.

[133] BayObLG, Urt. vom 10.8.1961 (RReg. 4 St 190/61) in: NJW 1961, S.2318 (2318); Pfeiffer, StPO-K, Rn.3 zu Vor §48-71; Gercke, HK-StPO, Rn.ll zu Vor §48.

[134] Meyer-Gobner, StPO, Rn.6 zu Vor §374; Woesner, NJW 1959, S.706.

[135] Rogall, SK-StPO, Rn.52 zu Vor §48; Ignor/Bertheau, Lowe-Rosenberg StPO Bd. II, Rn.36 zu Vor §48.

[136] Roxin/Schunemann, Strafverfahrensrecht, §64, Rn.l.

[137] Roxin/Schunemann, Strafverfahrensrecht, §64, Rn.l.

[138] BayObLG, Urt. vom 10.2.1953 (RevReg. 2 St 843/52) in: BayObLGSt 1953, S.26 (27); Kuhne, StrafproR, §11 IVRn.255; Hellmann, StrafproR, §23 Rn.986.

[139] Kindhauser, StrafproR, §26 Rn.78; Roxin/Schunemann, StrafVerfahrensrecht, §64, Rn.l.

[140] RGSt, Urt. vom 25.10.1880 (g.H. Rep. 1872/80) in: RGSt2, S.384 (388); BayObLG, Urt. vom 10.2.1953 (2 St 843/52) in: MDR 1953, S.377 (377); Peters, Stralprozeb, §42 II S.345.

[141] Kramer, JURA 1983, S.122; Geppert, JURA 1991, S.88.

[142] Geppert, JURA 1991, S.88; Kramer, JURA 1983, S.122.

[143] Ignor/Bertheau, Lowe-Rosenberg StPO Bd. II, Rn.35 zu Vor §48.

[144] Geppert, JURA 1991, S.88.

[145] Rogall, SK-StPO, Rn.53 zu Vor §48; Senge, KK-StPO, Rn.13 zu Vor §48; Meyer- Gobner, StPO, Rn.10 zu Vor §395; Fahl, Rechtsmibbrauchim StrProzess, S.287.

[146] Julius, HK-StPO, Rn.l zu §149; Joecks, StPO-Studienkommentar, Rn.l zu §149.

[147] Wessing, Graf-StPO-K, Vor Rn.l zu §149; Wohlers, SK-StPO, Rn.l zu §149.

[148] Luderssen/Jahn, Lowe-Rosenberg StPO Bd. IV, Rn.3 zu §149; Wohlers, SK-StPO, Rn.l zu §149; Kaum, Beistand im StrafproR, S.46; Wollweber, NJW 1999, S.620.

[149] BGHSt, Urt. vom 27.6.2001 (g.S. 3 StR 29/01) in: BGHSt 47, S.62 (64).

[150] RGSt, Urt. vom 6.11.1891 (g.St. Rep. 2486/91) in: RGSt22, S.198 (199f.); BGHSt, Urt. vom 8.5.1953 (g.K. 2 StR 690/52) in: BGHSt 4, S.205 (206); BGHSt, Urt. vom 27.6.2001 (g.S. 3 StR 29/01) in: BGHSt 47, S.62 (65).

[151] Laufhutte, KK-StPO, Rn.3 zu §149.

[152] BGHSt,Urt.vom 20.1.1953 (g.L. 1 StR 626/52) in: BGHSt3, S.386 (388).

[153] Lemke, HK-StPO, Rn.l zu Vor §72; Pfeiffer, StPO-K, Rn.l zu Vor §§22-93.

[154] Monka, Graf-StPO-K, Rn.l zu §72; Volk, StPO, §21 Rn.26; Detter, NStZ 1998, S.59.

[155] BGHSt, Urt. vom 24.6.1952 (g.K. 1 StR 130/52) in: BGHSt 3, S.27 (28).

[156] Senge, KK-StPO, Rn.l zu §72; Meyer-Gobner, StPO, Rn.l zu Vor §72.

[157] BGHSt, Urt. vom 7.6.1956 (g.W. 3 StR 136/56) in: BGHSt 9, S.292 (293).

[158] Meyer-Gobner, StPO, Rn.3 zu §85; Ritzert, Graf-StPO-K, Rn.2 zu §85.

[159] Kramer, JURA 1983, S.120.

[160] Neubeck, KMR-StPO, Rn.36 zu Vor §48; Rogall, SK-StPO, Rn.63 zu Vor §48; Gercke, HK-StPO, Rn.ll zu Vor §48; Ignor/Bertheau, Lowe-Rosenberg StPO Bd. II, Rn.38 zu Vor §48; Pfeiffer, StPO-K, Rn.2 zu Vor §48-71; Senge, KK-StPO, Rn.14 zu Vor §48.

[161] BGH, Urt. vom 20.11.1984 (1 StR 639/84) in: NStZ 1985, S.182 (182).

[162] BGHSt, Urt. vom 7.6.1956 (g.W. 3 StR 136/56) in: BGHSt 9, S.292 (293ff.).

[163] Lenckner/Eisele, Sch/Sch StGB, Rn.3 zu §186; Kindhauser, NK-StGB, Rn.5 zu §186.

[164] Kindhauser, StrafproR, §21 Rn.85.

[165] Meyer-Gobner, StPO, Rn.10 zu §79; Beulke, StrafproR, Rn.198.

[166] Krause, Lowe-Rosenberg StPO Bd. II, Rn.ll zu Vor §72; Geppert, JURA 1991, S.82.

Fin de l'extrait de 44 pages

Résumé des informations

Titre
Welche Funktionsträger im Strafverfahren können im selben Verfahren als Zeuge auftreten?
Université
Free University of Berlin
Cours
Seminar Strafprozessrecht
Note
13 Punkte
Auteur
Année
2010
Pages
44
N° de catalogue
V168868
ISBN (ebook)
9783668320659
ISBN (Livre)
9783668320666
Taille d'un fichier
660 KB
Langue
allemand
Mots clés
Richter, Schöffen, Staatsanwalt, Verteidiger, Privatkläger, Nebenkläger, Beistände, Sachverständige, Dolmetscher, Zeugenbeistand, Wirtschaftsreferenten, Zeuge, Zeugenbeweis, Missbrauch
Citation du texte
Thorsten Bonheur (Auteur), 2010, Welche Funktionsträger im Strafverfahren können im selben Verfahren als Zeuge auftreten?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168868

Commentaires

  • invité le 14/10/2016

    Sehr gute Abhandlung, welche mir zuverlässig und mit fundierten Informationen bei meiner Studienarbeit geholfen hat.

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