Seit einiger Zeit erscheinen die „Klimaaktivisten“ der sog. „Letzten Generation“ vermehrt in der medialen Berichterstattung. Sie erregen Aufmerksamkeit durch Sitzblockaden auf den Hauptverkehrswegen mittels Klebeaktionen und durch Befestigen ihrer Hände und sonstiger Körperteile auf der Straße, zum Teil sogar unter Nutzung von Schnellbeton. Als Beispiel kann bereits die jüngere Berichterstattung aus der SWR Aktuell herangezogen werden, aus welcher hervorgeht, dass am 06.09.2023 Aktivisten der sog. „Letzten Generation“ am Hauptbahnhof in Stuttgart den Verkehr blockierten und hierdurch sogar zwei Rettungswagen behinderten. Nun stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung insbesondere der strafrechtlichen Bewertung dieser Blockadeaktionen. Hierzu treten bereits bekannte Rechtsprobleme erneut in den Blickwinkel juristischer Betrachtungsweise. Insbesondere die sog. „Zweite-ReiheRechtsprechung“ des BGH und die Auslegung des Gewaltbegriffs, welche bereits aus vergangenen Sitzblockaden und Protestaktionen in den 70er und 80er Jahren bekannt sind, sollen in dieser Arbeit beleuchtet werden. Ebenfalls näher eingegangen wird auf die Verwerflichkeitsklausel im Rahmen der Nötigung (§ 240 Abs. 2 StGB) unter Bearbeitung der ethischen Aspekte bei der durchzuführenden Interessenabwägung. Daneben werden die durch die Aktivisten hervorgebrachten „Rechtfertigungsgründe“ des „Klimanotstandes“ sowie des „Zivilen Ungehorsams“ dargestellt und strafrechtlich beleuchtet. Zudem möchte ich die weiteren in Frage kommenden Straftatbestände darstellen, um einen umfassenden Gesamtüberblick zu verschaffen.
Inhaltsverzeichnis
- Literaturverzeichnis und Rechtsprechungsverzeichnis
- A. Einleitung
- I. Heranführung
- II. Fallbeispiele
- B. Strafrechtliche Einordnung, Tatbestandsmäßigkeit
- I. Nötigung § 240 StGB
- 1. Nötigungsadressat
- 2. Nötigungsmittel
- a) Gewalt
- aa) Gewaltbegriff nach dem Reichsgericht
- bb) Entwicklung des sog. „Vergeistigten Gewaltbegriffs"
- cc) Ablehnung des „Vergeistigten Gewaltbegriffs“ durch das Bundesverfassungsgericht
- dd) „Zweite Reihe Rechtsprechung“
- ee) Streitentscheid und Meinungsstand
- d) Drohung mit einem empfindlichen Übel
- a) Gewalt
- 3. Nötigungserfolg
- 4. Rechtswidrigkeit
- a) Notwehr/Nothilfe, § 32 StGB
- b) Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB: Klimanotstand
- aa) Notstandslage
- bb) Notstandshandlung
- cc) Güter-/Interessenabwägung
- dd) Zwischenergebnis
- c) Ziviler Ungehorsam
- d) Zwischenergebnis
- 5. Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB
- 6. Schuld und Entschuldigungsgründe
- a) Verbotsirrtum
- b) Erlaubnistatbestandsirrtum
- c) Streitentscheid und Meinungsstand
- 7. Zwischenergebnis
- II. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB
- III. Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB
- IV. Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB und fahrlässige Tötung, § 222 StGB
- I. Nötigung § 240 StGB
- C. Ergebnis der Bearbeitung
Zielsetzung & Themen in Deutsch
Diese Bachelorarbeit untersucht die strafrechtliche Bewertung von Klimaprotesten, insbesondere Straßenblockaden, der sogenannten „Letzten Generation“. Das Hauptziel ist es, die rechtliche Einordnung solcher Aktionen im deutschen Strafrecht zu analysieren und die relevanten Tatbestände sowie mögliche Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe tiefgehend zu beleuchten. Die Forschungsfrage konzentriert sich darauf, wie solche Protestformen strafrechtlich zu bewerten sind und welche juristischen Argumente sowohl für als auch gegen die Strafbarkeit sprechen.
- Strafbarkeit von Nötigung (§ 240 StGB) durch Sitzblockaden
- Historische und aktuelle Auslegung des Gewaltbegriffs
- Rechtfertigungsgründe wie Klimanotstand und Ziviler Ungehorsam
- Die Rolle der Verwerflichkeitsklausel (§ 240 Abs. 2 StGB)
- Potenzielle Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Eingriff in den Straßenverkehr und fahrlässiger Delikte
- Die Behandlung von Irrtümern auf Seiten der Klimaaktivisten
Auszug aus dem Buch
Entwicklung des sog. „Vergeistigten Gewaltbegriffs“ und dessen Ablehnung durch das Bundesverfassungsgericht
Diese eben dargelegte Ansicht des Reichsgerichts stellte sich im jahrzehntelangen Wandel allerdings als äußerst problematisch dar. Immer weniger Handlungen konnten aufgrund der fehlenden unmittelbaren Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers unter den Gewaltbegriff subsumiert werden. Die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde so auch vor die Frage gestellt, ob eine durch technische Verstärkung vom Täter veranlasste Kraftentfaltung (z. B. simples Drücken eines Auslösers bei einer Sprengvorrichtung usw.) ausreichen kann, um unter den Gewaltbegriff zu fallen¹¹. Daher wurde die Gewaltanwendung durch den BGH in den folgenden Entscheidungen auch bejaht, wenn zumindest eine geringe Krafteinwirkung des Täters auf das Opfer erfolgte. Eine Gewaltanwendung erfordert hiernach nicht die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers¹². Es reichen vielmehr alle Handlungen, die als ein nicht nur seelischer sondern auch als körperlicher Zwang durch den Adressaten empfunden werden¹³. Gewalt kann auch ohne eigene erhebliche Körperkraft ausgeübt werden, wenn ein geringer Kraftaufwand des Täters dazu führt, dass das Opfer diesen als nicht nur seelischen sondern auch körperlichen Zwang empfindet¹⁴. Folgt man dieser Ansicht, so müsste zumindest eine geringe Krafteinwirkung seitens des Täters erfolgen, damit Gewalt angenommen werden kann. Wichtiges Abgrenzungskriterium ist dabei auch die Entfernbarkeit eines Hilfsmittels¹⁵. So können Gegenstände, die ebenso leicht wie die Täter selbst durch Wegtragen/Wegheben entfernt werden können, nicht zu einer Verstärkung der Krafteinwirkung führen.
Darauffolgende Ansichten wollen weniger die Krafteinwirkung durch die Täterseite berücksichtigen, sondern noch mehr auf die Zwangseinwirkung beim Opfer abstellen. Diese Ansicht wurde im Rahmen des Laepple-Urteils¹⁶ auch vom BGH entsprechend vertreten. So sei statt dem Erfordernis der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer auf die psychische Zwangseinwirkung bei ihm abzustellen. Hiernach ist entscheidend, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, einen psychischen Zwang hervorzurufen¹⁷. So sollte auch eine rein psychische Einwirkung ausreichend sein, um Gewalt anzunehmen¹⁸. Entscheidend ist, welches Gewicht der vom Täter ausgeübten psychischen Einwirkung zukommt¹⁹. Nach dieser Ansicht ist Gewalt bereits zu bejahen, wenn sich Täter auf einer Fahrbahn oder auf einem Gleis zwecks Blockade positionieren. Hierdurch werden die herannahenden Kraftfahrzeugführer dazu gezwungen, zu halten um den Täter nicht zu überfahren. Die Ausübung des Zwangs des auf der Fahrbahn sitzenden Täters auf die Nötigungsadressaten sei erheblich und wird in diesem Zusammenhang als unwiderstehlich²⁰ bezeichnet.
In der folgenden Entwicklungsphase führte dieses Verständnis von Gewalt zunehmend zum sog. „Vergeistigten Gewaltbegriff“²¹. Dieser bedurfte gar keiner körperlichen Krafteinwirkung mehr und Gewalt kann hiernach bereits vorliegen, wenn eine durch eine Sitzblockade auf Straßen ausgelöste rein psychische Hemmung des Opfers zur Weiterfahrt einer körperlichen Zwangseinwirkung gleich kommt²². Hiernach würde in den Abwandlungen 2 und 3 Gewalt vorliegen. Bei Abwandlung 1 kommt es darauf an, ob der sitzende Täter auf das Opfer einen derartigen Zwang ausübt, dass dieser ebenfalls als „unwiderstehlich“ für die herannahenden Autofahrer (Opfer) bezeichnet werden kann. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob ein Autofahrer anhalten muss, um den Täter nicht zu überfahren oder ob er unter Umständen auch um den Täter herumfahren kann.
Dieser „vergeistigte Gewaltbegriff“ wurde allerdings im Folgenden seitens des Bundesverfassungsgerichts als unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG abgelehnt. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die körperliche Kraftentfaltung ein Wesensmerkmal des Gewaltbegriffs, weshalb Gewalt immer über eine bloß psychische Zwangseinwirkung beim Opfer hinausgehen muss²³. Angesichts der Wortlautgrenze kann der „Vergeistigte Gewaltbegriff“ danach nicht herangezogen werden²⁴. Als Grundeigenschaften der Gewalt werden körperlicher Zwang und physischer Kraftaufwand benannt. Ohne deren Vorliegen sei eine Abgrenzung von der Drohung nicht möglich²⁵. Ein rein psychisches Einwirken beim Opfer kann nicht ausreichen, um Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darzustellen.
Zusammenfassung der Kapitel in Deutsch
A. Einleitung: Dieses Kapitel führt in die Problematik von Klimaprotesten und Straßenblockaden ein und beleuchtet deren strafrechtliche Relevanz anhand von Fallbeispielen.
B. Strafrechtliche Einordnung, Tatbestandsmäßigkeit: Hier wird die Strafbarkeit von Klimaprotesten analysiert, insbesondere im Hinblick auf den Nötigungstatbestand (§ 240 StGB) und mögliche Rechtfertigungsgründe.
I. Nötigung § 240 StGB: Dieses Kapitel erläutert die Voraussetzungen der Nötigung, fokussiert auf den umstrittenen Gewaltbegriff, die Verwerflichkeitsklausel und die Behandlung von Irrtümern der Täter.
II. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB: Hier wird die Strafbarkeit bei Widerstand gegen Polizeibeamte untersucht, insbesondere im Kontext von Klebe- und Ankettungsaktionen.
III. Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Das Kapitel betrachtet, ob Straßenblockaden eine konkrete Gefahr für Leib und Leben darstellen und somit einen Eingriff in den Straßenverkehr begründen.
IV. Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB und fahrlässige Tötung, § 222 StGB: Es wird die Möglichkeit der Strafbarkeit bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Tod von Personen geprüft, z.B. durch die Behinderung von Rettungswagen.
C. Ergebnis der Bearbeitung: Das Abschlusskapitel fasst die Ergebnisse der strafrechtlichen Bewertung zusammen und betont die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Motive für die Strafzumessung.
Schlüsselwörter in Deutsch
Klimaproteste, Straßenblockaden, Nötigung, § 240 StGB, Gewaltbegriff, Vergeistigter Gewaltbegriff, Zweite-Reihe-Rechtsprechung, Bundesverfassungsgericht, Rechtswidrigkeit, Rechtfertigungsgründe, Klimanotstand, Ziviler Ungehorsam, Verwerflichkeitsklausel, Schuld, Verbotsirrtum, Strafzumessung
Häufig gestellte Fragen in Deutsch
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Bewertung von Klimaprotesten, insbesondere Straßenblockaden, die von Aktivisten wie der „Letzten Generation“ durchgeführt werden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themenfelder sind die strafrechtliche Einordnung von Nötigung (§ 240 StGB), der Gewaltbegriff, mögliche Rechtfertigungsgründe wie Notstand oder ziviler Ungehorsam sowie weitere Straftatbestände wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Eingriffe in den Straßenverkehr.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, einen umfassenden Überblick über die rechtliche Einordnung und Bewertung von Klimaprotesten und Straßenblockaden im deutschen Strafrecht zu geben und die damit verbundenen juristischen Streitfragen zu analysieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit verwendet eine juristische Analysemethode, die bestehende Rechtsprechung und Literatur zum Strafrecht heranzieht, um die Fallkonstellationen zu bewerten und verschiedene Meinungsstände darzustellen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden detailliert die Tatbestandsmerkmale der Nötigung (§ 240 StGB), insbesondere der umstrittene Gewaltbegriff und die Verwerflichkeitsklausel, sowie mögliche Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe im Kontext von Klimaprotesten behandelt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird charakterisiert durch Schlüsselwörter wie Klimaproteste, Straßenblockaden, Nötigung, Gewaltbegriff, Klimanotstand, Ziviler Ungehorsam und Strafzumessung.
Wie wird der Gewaltbegriff im Kontext von Sitzblockaden historisch und aktuell diskutiert?
Der Gewaltbegriff wurde vom Reichsgericht ursprünglich eng als körperlich-dynamische Krafteinwirkung verstanden. Später entwickelte sich der "vergeistigte Gewaltbegriff", der auch psychische Zwangseinwirkungen umfasste, bis das Bundesverfassungsgericht diesen als unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot ablehnte und wieder eine körperliche Krafteinwirkung forderte.
Inwiefern spielt die "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" des BGH eine Rolle bei der strafrechtlichen Bewertung von Straßenblockaden?
Die "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" des BGH bejaht Gewalt, wenn die Fahrzeuge der ersten Reihe, die durch die Demonstranten zum Anhalten gezwungen wurden, eine physische Blockade für die nachfolgenden Fahrzeuge der zweiten Reihe bilden, wodurch diese indirekt durch die Demonstranten genötigt werden.
Warum wird "ziviler Ungehorsam" von Klimaaktivisten als Rechtfertigungsgrund angeführt und wie wird dieser rechtlich bewertet?
Klimaaktivisten berufen sich auf "zivilen Ungehorsam", um durch Regelverletzungen auf Missstände hinzuweisen und politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Rechtlich wird dies jedoch von der herrschenden Meinung abgelehnt, da es das staatliche Gewaltmonopol und die Rechtsstaatlichkeit untergraben würde, und die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 GG nicht erfüllt sind.
Welche Rolle spielt die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB bei der Beurteilung der Straßenblockaden?
Die Verwerflichkeitsklausel dient dazu, den offenen Tatbestand der Nötigung einzuschränken, indem sie prüft, ob das Nötigungsmittel im Verhältnis zum angestrebten Zweck als sozial unerträglich erscheint. Eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Beweggründe der Aktivisten und der Bedeutung des Klimaschutzes, ist hierbei entscheidend.
- Citation du texte
- Julia Frey (Auteur), 2023, Strafrechtliche Bewertung von Klimaprotesten und Straßenblockaden, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1691731