Aus Verwalterperspektive werden sämtliche Aspekte des Rückerhalts von Mietobjekten beleuchtet: welche Rechtsvorschriften gibt es, welche Fristen gelten, Teilräumung, Rückgabezeitpunkt, Abnahmebegehung, Protokoll, Rückgabe an Dritte oder durch Dritte, Mietermehrheit, Verjährung usw. Ziel ist, daß der Sachbearbeiter in der Immobilienverwaltung oder der selbstverwaltende Eigentümer einen Leitfaden erhält, der ihm in jeder entsprechenden Situation beisteht.
Das Skript war Grundlage mehrerer Verwalterseminare zu diesem Thema. Die Ergebnisse der Erörterungen auf den Veranstaltungen, die aufgetretenen Praxisfragen etc. haben darin Eingang gefunden.
Gliederung:
I. Die rechtliche Bedeutung der Rückgabe einer Mietsache
1. Der Begriff der Rückgabe
BGH XII ZR 68/00 vom 19.11.2003
OLG Düsseldorf 10 U 32/98 vom 21.01.1999
BGH vom 10.07.1991 (XII ZR 105/90)
2. Zeitpunkt
a) allgemein
b) vorzeitige Rückgabe
OLG Dresden 23 U 403/00 vom 20.06.2000
KG 8 U 1700/98 vom 06.05.1999
c) nicht zur Unzeit
3. Erfüllungsort
4. Teilräumung
LG Köln 1 S 331/95 vom 04.07.1996
OLG Düsseldorf 24 U 147/04 vom 12.10.2004
OLG Düsseldorf 10 U 21/04 vom 14.10.2004
KG 8 U 252/01 vom 21.10.2002
5. Schlechterfüllung
6. Zustand der Mietsache im Übrigen
7. Dritte als Empfangspersonen
8. Vermieterpfandrecht
9. Zurückbehaltungsrecht an der Rückgabeverpflichtung
10. Rückgabe im Zusammenhang eines Mieterwechsels
11. Mietermehrheit und Rückgabe durch einen einzelnen Mieter aus dem Sachverhalt zu BGH XII ZR 105/90
Leitsatz zu KG 8 U 111/05 vom 09.01.2006
Leitsatz zu OLG Düsseldorf 15 U 183/86 vom 18.03.1987
LG Berlin 64 S 244/05 vom 16.09.2005 siehe OLG Düsseldorf 10 U 23/87 vom 02.07.1987
12. Vorenthalten der Mietsache im Sinne von § 546 a BGB - Schadensersatzpflicht
13. Verjährung im Sinne des § 548 BGB /Zurückerhalten
14. Verjährung/Verwirkung des Rückgabeanspruchs
II. Die Abnahmebegehung
1. Festsetzung des Termins selbst
2. Beweisfunktion der Abnahmebegehung
a) Quittung
b) Schuldanerkenntnis
BGH, Urteil vom 10.11.1982 - VIII ZR 252/81 (NJW 1983, 446 [448])
LG München I, Urteil vom 25.09.2002 - 15 S 22038/01 (NZM 2003, 714)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2003 - I-10 U 184/02 (NZM 2004, 260)
Kammergericht, Urteil vom 13.02.2003 - 8 U 371/01 (GE 2003, 524)
LG Görlitz, Urteil vom 10.02.1999 - 2 S 112/98 (WuM 1999, 363)
LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2000 - 316 O 154/00 (NZM 2001,339)
AG Lörrach, Urteil vom 26.11.1996 - 4 C 2159/96 (WuM 1997, 218)
AG Trier, Urteil vom 12.10.2001 - 7 C 79/01
LG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2003 - 13B S 31/03
LG Hamburg, Urteil vom 15.10.1998 - 327 S 79/98 (NZM 1999, 838f.)
LG Berlin, Urteil vom 12.05.2000 - 64 S 581/99 (NZM 2000, 1178)
LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 17.02.2000 - 2 S 27/99 (WuM 2000, 569)
c) Wie genau muß die Beschreibung im Abnahmeprotokoll sein?
3. Vergleich im Rahmen einer (gewerblichen) Übergabe
4. rechtliche Wirkung des Abnahmetermins ohne Abgabe schriftlicher Erklärungen
5. Annex: Abwicklung festgestellter Ansprüche
a) Fristen und Vorgehen
b) Umfang der Ansprüche bei nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen
I. Die rechtliche Bedeutung der Rückgabe einer Mietsache
Zentraler Aspekt der Abnahme einer Wohnung ist deren Rückgabe. Sie hat sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einige Bedeutung. Ab dem Tag kann sie einem anderen Mieter überlassen werden. Die Verjährungsfrist für Rückbauansprüche, Schäden oder Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen beginnt, ebenso übrigens (gelegentlich bei Gewerberaumverträgen) wegen unterlassener Umbauten, zu denen sich der Mieter vertraglich verpflichtet hatte. Unter Abschnitt I. dieses Skripts beleuchten wir die Rückgabe aus allen rechtlichen Perspektiven, während wir uns unter Abschnitt II. mit der Abnahmebegehung etwas genauer befassen.
1. Der Begriff der Rückgabe
Geregelt ist die Rückgabe in § 546 BGB:
§ 546 BGB. Rückgabepflicht des Mieters.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Diese Vorschrift findet indes nur Anwendung, wenn ein wirksames Mietverhältnis vorlag. Ist das nicht der Fall, kommen andere Regelungen zur Anwendung, auf die hier jedoch nicht eingegangen werden soll.
Eine Rückgabe liegt dann vor, wenn dem Vermieter der unmittelbare Besitz wieder eingeräumt wurde (ständige Rechtsprechung des BGH). Zentral für den unmittelbaren Besitz ist a) das Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die Sache oder b) bei Einigung zwischen altem und neuem Besitzer, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (bspw. direkte Übergabe an den Nachmieter im Einverständnis des Vermieters).
Während die Erlangung der tatsächlichen Gewalt ein rein tatsächlicher Vorgang ist, ist die Einigung über den Besitzwechsel hingegen ein Rechtsgeschäft und ein gesetzlicher Sonderfall, der im Rahmen der Abnahme einer Wohnung keine Rolle spielt.
Entscheidend für die Rückgabe ist daher die Übergabe der Mietsache. Weil sie ein rein tatsächlicher Vorgang ist, erfordert sie keine Geschäftsfähigkeit. Der natürliche Wille zum Besitzwechsel, verbunden mit dem erforderlichen Verständnis für diesen tatsächlichen Vorgang, genügt. Deshalb kann man sich bei der Übergabe auch nicht vertreten lassen (stattdessen aber den Besitz durch einen sog. Besitzdiener erwerben). Die Übergabe ist auch nicht etwa wegen eines Willensmangels anfechtbar. Entweder ist die Sache übergeben, oder sie ist es nicht.
Die Übergabe ist willentliches Geben und Nehmen von Hand zu Hand. Danach übergibt man eine Wohnung durch Aushändigen aller Wohnungsschlüssel. Die Übergabe nur eines einzigen Schlüssels (von mehreren) soll nach Ansicht vieler nicht ausreichen. Wir meinen, daß es darauf ankommt, mit welcher Zielrichtung die Schlüssel übergeben werden: soll der Besitz damit grundsätzlich zurückübertragen werden, der Mieter soll aber noch malern oder restliche Dinge entfernen können, dürfte darin eine Rückgabe zu sehen sein. Möchte der Mieter hingegen weiterhin selbst bestimmen, wann oder zu welchem Zweck von den Schlüsseln Gebrauch gemacht wird, und im übrigen die Räume noch nutzen, liegt darin keine Übergabe.
BGH XII ZR 68/00 vom 19.11.2003
Die "Rückgabe" der Miet-/Pachtsache im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB a.F./§ 548 Abs. 1 BGB n.F. setzt grundsätzlich einen vollständigen Besitzverlust des Mieters/Pächters sowie die Kenntnis des Vermieters/Verpächters hiervon voraus.
OLG Düsseldorf 10 U 32/98 vom 21.01.1999
Dadurch, daß der Vermieter mit der Rücknahme der Mieträume in Annahmeverzug gerät wird der Mieter in der Regel noch nicht von seiner Rückgabepflicht befreit. Schuldbefreiende Wirkung tritt, von Sonderfällen abgesehen, erst durch Besitzaufgabe ein, die dem Vermieter vorher angedroht worden sein muß.
Das entspricht der Wertung mehrerer Oberlandesgerichte, welche hier sehr fein differenzieren: übersendet der Mieter die Schlüssel mit dem Bemerken, aus seiner Sicht sei das Mietverhältnis beendet, dann liegt darin nach Auffassung des OLG Düsseldorf (NZM 2006, 866) eine Rückgabe. Übersendet er die Schlüssel hingegen mit dem Bemerken, diese seien nur zum Öffnen für Besichtigungstermine zu benutzen, liegt darin keine Rückgabe (OLG München ZMR 1996, 557). Gibt er den Besitz lediglich auf und läßt die Schlüssel einfach zurück, ohne eine Rückgabe vorzunehmen, erlischt der Rückgabeanspruch des Vermieters dadurch nicht, selbst wenn er sich anschließend ohne weiteres den Besitz an der verlassenen Mietsache verschaffen kann (BGH NJW 2000, 3203; NZM 2004, 98 u.a.). Das hat u.a. Bedeutung für die Fälle, in denen von mehreren Mietern einer schon vor längerer Zeit ausgezogen ist und seinen Besitz aufgegeben hat. Auch er haftet bei Vertragsende für die Erfüllung des Rückgabeanspruchs und kann hierauf verklagt werden. Möchte er das vermeiden, muß er auf den verbliebenen Mitmieter derart einwirken, daß der Rückgabeanspruch erfüllt wird (siehe dazu weiter unten „Mietermehrheit“).
Daß eine willentliche Entgegennahme notwendig ist, hat ferner Auswirkungen, wenn man von der erfolgten Übergabe nichts weiß, etwa weil der Mieter den Schlüssel einfach in den Briefkasten des Vermieters oder Hausmeisters einwirft. Teilweise wird vertreten, dass ein aufgestellter Briefkasten durch den Vermieter dessen Willen zum Besitzerwerb ausdrücken soll, womit ein Einwurf der Schlüssel durch den Mieter in den Briefkasten des Vermieters eine Rückgabe darstellt. Andererseits wird aber auch vertreten, dass für die Erfüllung der Rückgabepflicht grundsätzlich Übergabeverhandlungen notwendig sind. Sie seien ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich der Vermieter unberechtigterweise weigert, an der Übertragung des unmittelbaren Besitzes mitzuwirken (z.B. OLG Düsseldorf ZMR 1999, 326).
Beispiel: Das Mietverhältnis ist unstreitig beendet und danach versucht der Mieter, die Mietsache zurückzugeben. Der Vermieter verweigert die Entgegennahme. Der Vermieter kann aber nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht ohne Weiteres die Entgegennahme verweigern, es sei denn, der Mieter gibt die Mietsache ungeräumt oder nur in einem ganz unwesentlichen Teil geräumt zurück (Problematik der sog. Teilräumung).
Im Falle der Verweigerung der Rücknahme durch den Vermieter muss der Mieter diesen in Annahmeverzug setzen und dann kann der Mieter den Besitz aufgeben.
Zusammenfassend kann der Begriff der Rückgabe wie folgt definiert werden:
Zum einem muss der Vermieter in die Lage versetzt werden, sich durch die Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen, Verschlechterungen der Mietsache zu machen.
BGH vom 10.07.1991 (XII ZR 105/90)
Die Rückgabe der Mietsache, an die BGB § 558 Abs 2 den Beginn der kurzen Verjährungsfrist anknüpft, setzt grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen.
Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich, wobei der Vermieter gerade hiervon Kenntnis erlangen muss. Die bloße Besitzaufgabe seitens des Mieters, etwa wenn er die Schlüssel in den Mieträumen zurücklässt, reicht nicht.
2. Zeitpunkt
a) allgemein
Mit Ende des Mietverhältnisses wird der Rückgabeanspruch fällig, also am letzten Tag in der letzten Minute der Mietzeit. Es wird in den Kommentierungen mitunter vertreten, daß nicht etwa der Tag maßgeblich sei, der dem letzten Tag des Mietverhältnisses folgt, sondern der letzte Tag des Mietverhältnisses selbst. Das AG Lichtenberg (GE 2005, 807) und das AG Köln (WuM 1985, 265) sahen das aber in den dortigen Fällen anders, ebenso andere Kommentatoren. Aus dem Gesetz folgt nicht, daß der Mieter vor Ablauf der Mietzeit zurückgeben müßte, in den Verträgen ist das idR. auch nicht vorgesehen.
Die Fälligkeit des Rückgabeanspruchs verschiebt sich auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag des Mietverhältnisses auf einen Sonnabend oder Sonntag bzw. im Lande anerkannten Feiertag fällt.
Beispiel: Endet der Mietvertrag am 30.04.2011, einem Samstag, dann schuldet der Mieter die Rückgabe am folgenden Montag, den 02.05.2011.
b) vorzeitige Rückgabe
Ob der Mieter die Mietsache vor, insbesondere deutlich vor Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben darf, ist umstritten. Vermittelnd wird vertreten, dass der Mieter einen Anspruch auf vorzeitige Rückgabe der Mietsache dann hat, wenn er daran ein berechtigtes Interesse habe. Das gibt indes keine praktische Handhabe, weil der Begriff des berechtigten Interesses zu unbestimmt und damit streitbar ist.
OLG Dresden 23 U 403/00 vom 20.06.2000
Ein Vorenthalten nach BGB § 557 durch den Mieter liegt nicht vor, wenn der Vermieter die ihm zur Rückgabe angebotene Mietsache bei Ende des Mietverhältnisses nicht annimmt und zurückweist. Der Vermieter ist zu einer Rücknahme der Mietsache grundsätzlich auch vor Ende der Mietzeit verpflichtet. Dies gilt aber uneingeschränkt nur dann, wenn dieser Termin bevorsteht, nicht jedoch, wenn der Mieter die Räume etwa fünf Monate vor dem Ablauf des Vertrags zurückgeben will.
KG 8 U 1700/98 vom 06.05.1999
1. Vor Beendigung eines Mietverhältnisses ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Wohnungsschlüssel entgegenzunehmen. In diesem Fall kann die Verweigerung der Schlüsselannahme nicht der tatsächlichen Übergabe der Wohnung gleichgestellt werden.
2. Hat der Mieter dem Vermieter die Übergabe der Schlüssel zum Vertragsende nicht (nochmals) angeboten, steht dem Vermieter für die darauffolgende Zeit ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.
Im engen Zusammengang mit der Frage der vorzeitigen Rückgabe steht die Frage der aufgedrängten Rückgabe der Mietsache. Inwieweit muss der Vermieter auch gegen seinen Rücknahmewillen die Mietsache als zurückgegeben gegen sich gelten lassen? Das ist eines der strittigsten Bereiche dieses Themas. Insoweit hatten wir bereits aufgeführt, dass teilweise das Einwerfen der Wohnungsschlüssel in den Briefkasten des Vermieters oder des Verwalters als ordnungsgemäße Rückgabe angesehen wird. Jedoch nicht alle Gericht urteilen so. Das AG Wedding sah das bspw. anders.
Doch unabhängig davon, wie man zu der Frage der vorzeitigen und aufgedrängten Rückgabe stehen mag, bleibt eines zu beachten: Selbst wenn der Vermieter auf Wunsch des Mieters vorzeitig die Mietsache entgegennimmt, befreit das den Mieter nicht von der Mietzahlungspflicht bis zum regulären Ende, und zwar selbst dann nicht, wenn der Vermieter die Mietsache zeitweilig als Baubüro bzw. Unterkunft für die im Hause (Dachgeschossausbau) tätigen Handwerker heranzieht. So hat jedenfalls das Amtsgericht Schöneberg entschieden. Das Gericht argumentierte damit, dass zum einen der Mieter den Aufgabewillen an der Mietsache dokumentiert habe und er im Übrigen ja jederzeit die Mietsache wieder hätte zurückfordern können, was er im konkreten Falle nicht tat.
c) nicht zur Unzeit
Die Rückgabe darf nicht etwa Nachts oder an Sonn- oder Feiertagen angeboten werden. Es gelten die Arbeitstage und die üblichen Arbeitszeiten. Der Samstag gehört nicht zu den üblichen Arbeitstagen. Davon ausgenommen ist eine Übereinkunft der Parteien auf einen solchen außerhalb der Arbeitszeiten liegenden Zeitpunkt.
Das bedeutet auch, dass der Vermieter sich nicht etwa zur Entgegennahme der Mietsache ausschließlich zu einem solchen Zeitpunkt anbietet. Verweigert der Vermieter eine zur Unzeit angebotene Rückgabe, gerät er nicht in Annahmeverzug.
Davon ist der Entwurf der Schlüssel in den Vermieterbriefkasten zu unterscheiden: ob das zur „Unzeit“ geschieht, spielt keine Rolle.
3. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Rückgabepflicht des Mieters ist der Ort der Mietsache.
4. Teilräumung
Eine lediglich nur zum Teil erfolgte Räumung führt dazu, dass die betroffene Mietsache nicht wirksam zurückgegeben worden ist. Die Frage, wann eine solche Teilräumung vorliegt oder nicht, ist schwierig zu beantworten:
LG Köln 1 S 331/95 vom 04.07.1996
1. Eine Rückgabe im Sinne des BGB § 556 kann weder dann angenommen werden, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Mieträumen fortschafft, aber die Schlüssel mitnimmt, noch dann, wenn er zwar die Räume unter Rückgabe der Schlüssel verläßt, aber seine Sachen nicht aus den Räumen entfernt. In jedem der beiden Fälle gibt der Mieter die Mietsache nicht zurück und enthält sie dem Vermieter vor.
2. Von daher stehen dem Vermieter die Ansprüche nach BGB § 557 auch dann zu,] wenn der Mieter bei Auszug aus der Wohnung eine erhebliche Anzahl ihm gehörender Gegenstände zurückläßt (hier: eine komplette Einbauküche, einen Einbauschrank im Badezimmer, eine Garderobe im Flur, Rollos an den Fenstern, ferner eine Balkonverkleidung und einen von dem Mieter eingebrachten Teppichboden).
OLG Düsseldorf 24 U 147/04 vom 12.10.2004
Der Mieter erfüllt seine Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache auch dann, wenn er einzelne Sachen zurückläßt, an denen er offensichtlich nicht mehr interessiert ist, sofern sie nur geringen Raum einnehmen und ihre Beseitigung einen nur unerheblichen Aufwand erfordert. Dies ist nicht der Fall, wenn er mehrere Maschinen und Kraftfahrzeuge sowie einen Tresor von 600 kg Gewicht zurückläßt.
OLG Düsseldorf 10 U 21/04 vom 14.10.2004
1.Ob das Zurücklassen von Einrichtungsgegenständen lediglich eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung oder eine unvollständige Räumung darstellt, hängt entscheidend von Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände und ggf. dem Kostenaufwand für ihre Beseitigung ab.
2.Zurückgelassene Gegenstände muß der Mieter im Rahmen seiner Räumungsverpflichtung grundsätzlich auch dann entfernen, wenn sie nicht von ihm eingebracht worden sind. Insbesondere hat der Mieter im Verhältnis zum Vermieter auch für die ordnungsgemäße Räumung durch seinen Untermieter einzustehen.
Die Gerichte gehen nach vorstehendem mit ungefährem Augenmaß danach, welche Kosten dem Vermieter objektiv für die endgültige Räumung der Mietsache erwachsen. Der Grad zwischen einem Annahmeverzug des Vermieters und einer Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter ist schmal. Ist ein nicht unerheblicher Kostenaufwand erforderlich, dann ist der Rückgabeanspruch nicht erfüllt.
Für die Praxis empfiehlt sich aus Gründen der Vorsicht Folgendes: Statt eine Rückgabe wegen nur teilweiser Räumung zu verneinen, sollte man auch im Hinblick auf die Konsequenzen des Beginns der kurzen Verjährungsfrist nach § 548 BGB eine Rückgabe unterstellen.
Allerdings bedeutet die nur teilweise Erfüllung grundsätzlich, dass dem Vermieter die ganze Sache vorenthalten wird, es sei denn, er würde sich mit einer Teilrücknahme einverstanden erklären, wofür aber der Mieter beweispflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die zurückgelassenen Gegenstände auf einer Teilfläche zusammengezogen hat und die dadurch frei gewordene Fläche vom Vermieter weitervermietet wird.
Ist die Wohnung leer, die mitgemietete Garage aber noch voll, kann die Rückgabe der Wohnung nach Treu und Glauben nicht als Teilleistung abgelehnt werden.
Bauliche Änderungen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten grundsätzlich zu beseitigen. Abschließend zu der Thematik hier ein etwas längeres Zitat aus einem Urteil des Kammergerichts:
KG 8 U 252/01 vom 21.10.2002
Ein Grundstücksmieter kommt seiner Rückgabepflicht nicht nach, wenn er Sachen in nicht nur unerheblichem Umfang auf dem Grundstück zurücklässt (hier: Streifenfundament und Betonflächen auf ca. 10% des Mietgrundstücks).
aus den Gründen: Die Rückgabe erfordert außer der Einräumung des Besitzes -- also der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt -- auch die Räumung ... . Überlässt der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz, entfernt er aber seine in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände (ausgenommen in geringem Umfange) nicht, so gibt er die Mietsache nicht zurück, sondern enthält sie dem Vermieter vor... . Der Vermieter kann dann die Rücknahme verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten. In welchem Zustand sich die Mieträume bei Rückgabe befindet ist für die Erfüllung der Rückgabepflicht zwar grundsätzlich ohne Bedeutung. Deshalb kann allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlosten Zustand oder mit von ihm zu beseitigenden Einrichtungen versehen lässt, an sich keine Vorenthaltung gesehen werden ... . Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann aber der Annahme einer Rückgabe entgegenstehen und damit einer Vorenthaltung begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjektes anzunehmen ist... . Dann liegt nicht nur eine Schlechterfüllung, sondern eine Nichterfüllung der Räumungspflicht vor... . Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab ... . Maßgeblich kommt es darauf an, ob der Vermieter die tatsächliche Gewalt über die Mietsache ungestört ausüben kann. Der Beklagte hat das Grundstück nicht vollständig geräumt und Sachen in nicht nur unerheblichem Umfange auf dem Grundstück zurückgelassen. So hat der Beklagte auf dem Grundstück Streifenfundamente, auf denen sich bereits entfernte Gebäude aus Holz und Wellblech befanden, zurückgelassen. Nach der Rechnung vom 04. Dezember 1998 nebst Aufmaß sind Streifenfundamente auf einer Fläche von 53, 55 qm (und noch eine Betonplatte von 76, 30 qm) entfernt worden. Ferner befanden sich auf dem Grundstück zwei Fahrzeuggruben (15m x 5m und 9m x 4m) auf einer betonierten Fläche, die vom Untermieter des Beklagten eingebracht worden waren. Die Klägerin hat vorgetragen, dass eine Fläche von ca. 1000 qm betoniert gewesen ist. Dies hat der Beklagte zwar bestritten. Aus dem Auf maß zur Rechnung vom 13. Juli 2000 ergibt sich, dass Beton auf einer Fläche von 52,08 m x 15, 10 m = 786,40 qm aufgenommen worden ist. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Folglich ist eine Fläche von mindestens 839,95 qm (786,40 zzgl. 53,55 qm), etwa 10% der gemieteten Fläche, nicht geräumt worden. Nach den vorgelegten Rechnungen vom 04.12.98 und 13.07.00 hat der Beklagte insgesamt 22.769,50 DM aufgewendete (das sind knapp zwei Monatsmieten), so dass nicht von einer vollständigen Räumung ausgegangen werden kann. Der Beklagte hat damit seine Räumungspflicht nicht erfüllt.
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