Die Außenkompetenzen der EU in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (3. Säule) und in der Migrationspolitik


Trabajo Escrito, 2007

43 Páginas, Calificación: 11,5 Punkte


Extracto


„Die Außenkompetenzen der EU in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (3. Säule) und in der Migrationspolitik“

A. Einleitung

Historisch gesehen waren die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit[1] und die Migrationspolitik in der sogenannten „3. Säule“ der Union unter dem Stichwort der „Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres“ (ZBJI) zusammengefasst. Durch den Vertrag von Amsterdam wurde der Bereich von Visa, Asyl und Einwanderung „vergemeinschaftet“ und in den Titel IV des EGV überführt, so dass nur die PJZS in der 3. Säule verblieb. Die Frage nach den externen Kompetenzen der EU im Bereich Justiz und Inneres zu stellen, mag auf den ersten Blick ein Paradoxon darstellen. Wirft man jedoch einen genaueren Blick darauf, so wird man feststellen, dass dem nicht so ist.[2]

Immer öfter wird betont wie wichtig eine Kohärenz von internen und externen Kompetenzen ist, um die Ziele der EU zur Schaffung eines „Raumes der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts“ zu verwirklichen.[3] Innere Sicherheit kann nur gefördert werden, wenn man eine externe Dimension entwickelt. Artikel 24 bzw. 38 EUV sind Ausdruck dieser Parallelität von internen und externen Kompetenzen für den jeweiligen Titel.[4]

Geht man unvoreingenommen an diese These heran, so wird man sich fragen müssen, ob es überhaupt möglich ist, eine effektive Bekämpfung gerade der organisierten grenzüberschreitenden Kriminalität oder der illegalen Immigration vorzunehmen, ohne internationale Abkommen zu schließen.

Problematisch ist jedoch, dass gerade diese Bereiche in den Kernbereich der Souveränität der Mitgliedstaaten fallen, in welchem diese nur sehr ungern Kompetenzen abtreten. Es überrascht daher nicht, dass die Außenkompetenzen in diesen sensiblen Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und in der Migrationspolitik noch nicht abschließend geklärt sind.

Es erscheint weiterhin nachvollziehbar, dass einige Autoren der EU noch immer die Kompetenz absprechen, im eigenen Namen internationale Abkommen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu schließen.

In der Praxis hingegen tritt die Europäische Union heutzutage als ein wichtiger Akteur in internationalen Beziehungen auf.[5] Es wurden mehrere Abkommen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) mit Elementen der PJZS basierend auf Artikel 24 EUV mit der EU als Vertragspartei geschlossen und in neuester Zeit auch Abkommen ausschließlich im Bereich der PJZS.

Dass die EU im eigenen Namen Abkommen im Bereich der PJZS schließen würde, war bis vor kurzem noch nicht denkbar. Artikel 38 EUV[6], der das Verfahren zum Abschluss von internationalen Übereinkünften gemäß Artikel 24 EUV auf den Bereich des Titel VI EUV ausdehnt, wurde lediglich dahingehend verstanden, dass in den Abkommen im Bereich der GASP Bereiche der PJZS enthalten sein könnten. Ausgeschlossen wurden hingegen autonome Abkommen nur zur Umsetzung der Ziele des Titel VI EUV.[7] Aber gerade dies wird immer mehr zur Regel. Es überrascht, dass die Außenkompetenzen der EU im Bereich der GASP schon mehrfach Gegenstand von Untersuchungen waren, während die Entwicklungen im Bereich der PJZS ein Schattendasein fristen.

Die vorliegende Arbeit ist in zwei Hauptabschnitte gegliedert. Der erste Teil wird sich mit der PJZS, ihrer historischen Entwicklung und einer Betrachtung des Status quo in der Praxis beschäftigen. Der zweite Teil wird sich mit der historisch mit der PJZS zusammenhängenden Migrationspolitik auseinandersetzen und auch hier die Entwicklung der Kompetenzen skizzieren, die zwar schon länger ausgeübt werden, aber noch nicht sehr lange explizit formuliert sind.

B. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

I. Historische Entwicklung der Außenkompetenzen

Die Außenkompetenzen der EU im Bereich der 2. und 3. Säule, sind seit der Entstehung der EU im Jahre 1992 ein Streitpunkt. Konzipiert als intergouvernementale Zusammenarbeit, fällt es den Mitgliedstaaten schwer, Einschränkungen ihrer Souveränität hinzunehmen und eine Kompetenz der EU anzuerkennen. Und doch tritt die EU verstärkt international als Vertragspartner in diesem Feld auf. Immer noch wird jedoch die These vertreten, dass die Verträge im Namen der Mitgliedstaaten abgeschlossen werden. Es erscheint deshalb geboten zum besseren Verständnis die historische Entwicklung darzustellen.

1. Vertrag von Maastricht (1992)

Durch den Vertrag von Maastricht wurde die Europäische Union geschaffen, die gemäß Artikel 1 EUV ihre Grundlage auf den Europäischen Gemeinschaften hat, diese jedoch durch die mit dem EUV eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit ergänzt. Diese Politiken waren zu der Zeit die GASP und die ZBJI. Die sogenannte 2. und 3. Säule sind im Gegensatz zur EG, die ein supranationales Gebilde darstellt, intergouvernemental organisiert. Diese einzigartige Organisationsstruktur gab den Anstoß zu zahlreichen Diskussionen über den Rechtsstatus der EU im internationalen Recht. Eine ausdrückliche Vertragsbestimmung, die der EU den Abschluss internationaler Abkommen ermöglichte oder ihr gar Völkerrechtspersönlichkeit zusprach, war nicht im EUV vorgesehen. Die Bestimmung des Artikels 24 EUV zum „Abschluss einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit mehreren internationalen Organisationen“ wurde erst durch den Vertrag von Amsterdam eingeführt und durch den Vertrag von Nizza modifiziert.

Somit überrascht es nicht, dass überwiegend eine Rechtspersönlichkeit der EU verneint wurde. Das BVerfG charakterisierte die Union in seiner Maastricht-Entscheidung als „Bezeichnung für die gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten.“[8]

2. Der Vertrag von Amsterdam (1999)

Der Vertrag von Amsterdam veränderte die bestehende Struktur der EU und verlagerte den Bereich von Visa, Asyl und Einwanderung sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in den neuen Titel IV des EGV. Somit verblieb lediglich die PJZS in der 3. Säule der EU.[9]

Dem ursprünglichen Vorschlag, eine Bestimmung zur Völkerrechtspersönlichkeit der EU in den Vertrag aufzunehmen, wurde jedoch nicht entsprochen. Einige Gründerstaaten befürchteten, dass durch die explizite Aufnahme einer Völkerrechtspersönlichkeit die 2. und 3. Säule ihrer Kontrolle entgleiten und „vergemeinschaftet“ würden. Völkerrechtspersönlichkeit war für sie gleichbedeutend mit Vergemeinschaftung und damit Abtretung von Kompetenzen.[10]

Auf der anderen Seite wurde jedoch die Bestimmung des Artikels 24 EUV eingeführt, der ausdrücklich den Vertragsschluss mit Drittstaaten und internationalen Organisationen gestattete.[11] Für die PJZS fand dieser Artikel seine Entsprechung in Artikel 38 EUV. Unklar blieb jedoch weiterhin, ob die Union selber oder die Mitgliedstaaten Vertragspartner dieser Abkommen sein würden. In die Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam wurde zudem eine Erklärung Nr. 4 der Mitgliedstaaten aufgenommen. In dieser Erklärung zu den Artikeln J. 14 (jetzt Art. 24 EUV) und K. 10 (jetzt Art. 38 EUV), vertreten die Mitgliedstaaten die Auffassung, dass die Bestimmungen dieser Artikel und die aufgrund dieser Artikel geschlossenen Übereinkünfte keine Übertragung von Zuständigkeiten von den Mitgliedsstaaten auf die Union bedeuten. Bei der Vertragsauslegung muss eine solche Erklärung gemäß Art. 31 III lit a) WVK als Bekundung eines späteren Willens berücksichtigt werden.[12] Daher lehnten viele Autoren die Völkerrechtspersönlichkeit der Union immer noch ab.[13]

Von der Möglichkeit des Vertragsschlusses basierend auf Artikel 38 EUV wurde zu dieser Zeit noch kein Gebrauch gemacht. Dies überrascht aufgrund der Tatsache, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung in Tampere im Jahre 1999 ausdrücklich forderte von den neuen Möglichkeiten im Bereich des außenpolitischen Handelns, insbesondere von Artikel 38 EUV, Gebrauch zu machen. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte durch alle der Union zur Verfügung stehenden Zuständigkeiten und Instrumente, insbesondere im Bereich der Außenbeziehungen, in integrierter und kohärenter Weise verwirklicht werden.[14]

3. Der Vertrag von Nizza (2001)

Genauso wenig wie in den vorherigen Verträgen konnten sich die Mitgliedstaaten im Vertrag von Nizza darauf einigen, eine explizite Zuweisung von Völkerrechtssubjektivität an die EU aufzunehmen. Jedoch wurden einige Änderungen vorgenommen, die die Anhaltspunkte für ihr Vorhandensein stärkten.[15] Der Vertrag von Nizza modifizierte den Artikel 24 EUV und führte einen Absatz 6 ein. Dieser lautet:

„Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union.“

Befürworter einer Völkerrechtspersönlichkeit der Union sahen darin eine Bestätigung ihrer These[16], während die Gegner die Völkerrechtspersönlichkeit mit genau dem gleichen Paragraphen immer noch ablehnten.[17] Dieser Absatz ist an Artikel 300 Absatz 7 EGV angelehnt, der die Bindung der Organe und der Mitgliedstaaten statuiert. Gegner der Völkerrechtspersönlichkeit sprechen Artikel 24 Absatz 6 EUV konstitutive Wirkung zu, da ihrer Ansicht nach nur die Mitgliedstaaten durch den Vertragsschluss gebunden werden.[18] Befürworter halten dagegen, dass der Absatz rein deklaratorisch sei und die Bindung der Organe der Union statuiert. Es wäre merkwürdig, wenn die EU-Organe durch einen Vertrag der Mitgliedstaaten gebunden wären.[19]

4. Fazit

Der EUV in der Fassung von Nizza bietet sowohl Befürwortern, als auch Gegnern der Anerkennung einer Völkerrechtspersönlichkeit weiterhin hinreichend Anhaltspunkte für ihre jeweilige These. Daher wird klar, dass die Vertragstexte politische Kompromisse darstellen und man aufgrund des entgegenstehenden Willens der Mitgliedstaaten keine Völkerrechtspersönlichkeit annehmen kann. Man sollte den Blick daher auf die Vertragspraxis werfen und insbesondere berücksichtigen, wie die Union von Drittstaaten wahrgenommen wird.

II. Externe Beziehungen in der Praxis

Betrachtet man die Vertragspraxis der EU, so muss man feststellen, dass diese nicht der Kompetenzaufteilung in drei Säulen und der Wahrnehmung der Mitgliedstaaten entspricht. Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit hat die EU damit begonnen, im Bereich der PJZS internationale Abkommen zu schließen. Im Bereich der GASP nahm der Bereich der Außenkompetenzen schon seit längerem eine wichtige Rolle ein, während man sich in der 3. Säule auf innereuropäische Fragen beschränkte. Dies überrascht, da die Möglichkeit Abkommen im Bereich der 3. Säule abzuschließen, wie bereits gesehen, seit Amsterdam im Vertrag verankert war.

Das erste Mal, dass von der Möglichkeit des Vertragsschlusses auf Grundlage von Artikel 38 und Artikel 24 EUV[20] Gebrauch gemacht wurde, waren die Rechtshilfe- und Auslieferungs-Abkommen mit den USA[21]. Diese Abkommen wurden im Anschluss an die Terroranschläge vom 11. September 2001 als Ausdruck der Solidarität der EU-Mitgliedstaaten gegenüber den USA geschlossen.[22] Auf der anderen Seite gaben sie der EU auch die Möglichkeit den Kampf gegen den Terrorismus effektiver zu gestalten, indem sie die bestehenden bilateralen Verträge der Mitgliedstaaten ergänzten.

2003 bzw. 2006 wurden dann Abkommen mit Norwegen und Island geschlossen, um einige Bestimmungen des Rechtshilfeübereinkommens auf sie anzuwenden[23] bzw. um diese Länder in das System des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zu integrieren.[24] Das bisher letzte Übereinkommen wurde mit der Schweiz im Rahmen der Schengen-Assoziierung abgeschlossen, welches jedoch aufgrund des säulenübergreifenden Charakters einen Sonderfall bildet.[25]

1. Die Abkommen EU-USA

Die Abkommen zwischen den USA und der EU über Rechtshilfe und Auslieferung wurden am 25. Juni 2003 unterzeichnet. Sie sind von großer Bedeutung, da sie die ersten Abkommen darstellen, die von der Union selber und einem Drittstaat im Bereich der 3. Säule abgeschlossen wurden. Ihnen kommt insoweit Vorbildcharakter zu.[26] Problematisch erscheinen daher vor allem die geheime Vorgehensweise beim Abschluss der Abkommen, die fehlende ausdrückliche Referenz zu Menschenrechtskonventionen und die herabgesetzten Datenschutzstandards. Auf diese Punkte wird nachfolgend genauer eingegangen werden.

Bemerkenswert ist jedoch auch, dass bei diesen Abkommen zum ersten Mal von der Möglichkeit des Artikels 24 Absatz 5 EUV[27] Gebrauch gemacht wurde. Artikel 24 Absatz 5 EUV eröffnet die Möglichkeit einen Vorbehalt zu äußern, wenn nationale verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen. Bei den bisherigen Abkommen im Rahmen der GASP war dies nie der Fall.[28] Man mag sich fragen woran dies liegt, da gerade die GASP, fast noch mehr als die PJZS, das Kernstück der Souveränität der Mitgliedstaaten bildet.

a) Verfahren und Überprüfung durch die Parlamente

Kritisiert wurde bei den beiden Abkommen insbesondere, dass kaum Transparenz während der Verhandlungen herrschte. Dies geht vor allem aus einem Report des EU Komitees des House of Lords hervor, in dem dargelegt wird, dass es ihnen erst nach einigen Anläufen gelang, die als vertraulich eingestuften Vertragstexte zu erhalten. Außerdem wurde kritisiert, dass, nachdem die Geheimhaltung aufgehoben worden war, den nationalen Parlamenten nur ein sehr begrenzter Zeitrahmen verblieb um zu entscheiden, ob sie von dem Vorbehalt des Artikels 24 Absatz 5 EUV Gebrauch machen wollten oder um Änderungsvorschläge einzubringen.[29] Insgesamt ist festzuhalten, dass trotzdem bzw. vielleicht gerade aufgrund dessen zwölf von damals noch fünfzehn Mitgliedstaaten eine Erklärung gemäß Artikel 24 Absatz 5 EUV abgaben.[30]

Da die Geheimhaltung erst im Mai 2003 aufgehoben wurde, die Unterzeichnung aber für Juni 2003 vorgesehen war, blieb auch dem Europäischen Parlament kaum eine Chance Einfluss zu nehmen oder Veränderungen vorzuschlagen.[31] Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Vertragsschlussverfahren nach Artikel 38, 24 EUV keine Beteiligung des Europäischen Parlaments vorsieht und man dem Rat hier nicht vorwerfen kann, gegen eine im Vertrag vorgesehene Beteiligung verstoßen zu haben. Andererseits wäre es aber für eine bessere demokratische Legitimation wünschenswert gewesen, wenn das Europäische Parlament konsultiert worden wäre. Dies wäre insbesondere geboten gewesen, da es sich um die ersten Abkommen im Bereich der 3. Säule handelt und man damit die Akzeptanz in den Mitgliedstaaten hätte steigern können. Zudem ist es auch im Rahmen der Abkommen der EG gängige Praxis, dass das Europäische Parlament konsultiert wird, auch wenn der EGV dies in Artikel 300 nicht vorsieht.[32] Zu diesem Zweck haben die Kommission und das Parlament eine interinstitutionelle Rahmenvereinbarung getroffen, die die Weiterleitung von Informationen betreffend internationale Abkommen regelt.[33]

b) Inhalt

Inhaltlich sind das Auslieferungs- bzw. das Rechtshilfe- Übereinkommen weiter gefasst als es die meisten bisherigen bilateralen Verträge der Mitgliedstaaten waren. Das Auslieferungsabkommen ist gemäß seinem Artikel 4 Absatz 1 anwendbar bei Straftaten, die nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe im Mindestmaß von einem Jahr oder einer strengeren Strafe bedroht sind. Ebenfalls einbezogen sind die Auslieferung wegen Versuchs, Beteiligung oder Verbrechensverabredung. Das Rechtshilfeübereinkommen kann gemäß seinem Artikel 4 Absatz 1 ohne Strafhöchstmaßbegrenzung bei jedem Delikt angewendet werden.[34] Damit gehen die Abkommen über den Zweck der Terrorismusbekämpfung hinaus, aufgrund dessen angeregt wurde sie abzuschließen.

c) Verhältnis zu bestehenden bilateralen Verträgen der Mitgliedstaaten

Die bestehenden bilateralen Verträge zwischen den USA und einzelnen Mitgliedstaaten der EU sollen durch den Vertrag EU-USA nicht ersetzt werden, sondern ergänzen gegebenenfalls die neuen Regeln.[35] Im Falle eines Konfliktes zwischen Regeln des EU-USA-Abkommens und bilateralen Regelungen, genießen die Regeln des EU-Abkommens jedoch Vorrang und müssen anstelle der bilateralen Vereinbarungen angewendet werden.[36] Dies kann man aber auch schon der allgemeinen Regel des Artikels 10 EGV entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten gehalten sind Maßnahmen zu unterlassen, die ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag zuwiderlaufen.

Staaten, die bisher noch keine bilateralen Verträge hatten, müssen den Vertrag EU-USA anwenden. Anzumerken ist aber, dass die Abkommen den Abschluss neuer bilateraler Verträge nicht ausschließen, wenn sie den EU-Abkommen nicht zuwiderlaufen.[37] Diese Möglichkeit wurde unter anderem von Großbritannien[38] und Deutschland[39] in Anspruch genommen.

Die Tatsache, dass das Abkommen zwischen der EU und den USA von den bestehenden bilateralen Verträgen der Mitgliedstaaten ergänzt wird, führte in der Literatur zu Kritik. Es wurde angemerkt, dass die Abkommen mit den USA als gemischte Verträge mit der Union und den Mitgliedstaaten als Vertragspartner, hätten geschlossen werden sollen.[40] Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht praktikabel. Für den Drittstaat ist es nicht offensichtlich, warum der Vertrag aufgrund interner Kompetenzabgrenzungen mit mehreren Vertragspartnern geschlossen werden muss. Zudem wird die Glaubwürdigkeit der Union untergraben und ihre Verhandlungsposition geschwächt.

d) Grundrechtsschutz

Insbesondere von Menschenrechtsorganisationen[41], aber auch in der Literatur wurde bemängelt, dass durch die Abkommen der in der EU bestehende Grundrechtsstandard abgebaut würde. Diese Kritik wird manchmal sehr scharf formuliert[42], was daran liegen mag, dass diesen Abkommen wie erwähnt Vorbildcharakter zukommt, bezüglich des Verfahrens, aber auch des Inhalts.

Das Auslieferungsabkommen enthält einige Regelungen, die problematisch erscheinen bzw. es lässt einige Regelungen vermissen. Die erste problematische Regelung findet sich in Artikel 13 des Abkommens, der das Vorgehen regelt, welches gilt, wenn die Straftat im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe bedroht ist. Dies werden immer die USA sein, da die Mitgliedstaaten der EU allesamt Mitglieder der EMRK sind, die in Artikel 1 des 6. Zusatzprotokolls die Todesstrafe abschafft. Artikel 13 des Auslieferungsabkommens legt fest, dass der ersuchte Staat die Auslieferung unter der Bedingung gewähren kann, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird oder, falls verfahrenstechnische Gründe einer solchen Bedingung im Wege stehen, dass die Todesstrafe zwar verhängt aber nicht vollstreckt wird.

[...]


[1] Im Folgenden PJZS.

[2] Van de Rijt in Kerchove/Weyembergh (Hrsg.), Sécurité et justice, S. 171.

[3] Vgl. Wessel, CML Rev. 37 (2000), S. 1146 ff.; Georgopoulos, EL Rev. 30 (2005), S. 192.

[4] Louis, Commentaire J.Megret, Relations Extérieures, S. 325.

[5] Fassbender, AVR 42 (2004), S. 26.

[6] Artikel 38 EUV lautet: “In Übereinkünften nach Artikel 24 können Angelegenheiten geregelt werden, die unter diesen Titel [Titel VI] fallen.”.

[7] De Zwaan, NYIL 1999, S. 103.

[8] BVerfGE 89, 155 (195) “Maastricht”.

[9] Verwey, The EC, the EU and the International Law of Treaties, S. 64.

[10] Grard, RGDIP 110 (2006), S. 339.

[11] Thym, ZaöRV 66 (2006), S. 863 (866).

[12] Hilmes, Die EU als Partei völkerrechtlicher Verträge, S. 69.

[13] So unter anderem Cremona in: Craig/de Bùrca (Hrsg.), The Evolution of EU law, S. 168; de Zwaan, NYIL 1999, S. 99.

[14] Europäischer Rat (Tampere), 15. und 16. Oktober 1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, SN 200/99, Punkt 59/60.

[15] Van der Hout, Die völkerrechtliche Stellung der IO unter besonderer Berücksichtigung der EU, S. 219.

[16] Vgl. u.a. Dashwood in CML Review 38 (2001), S. 826 ¸Hilmes, Die EU als Partei völkerrechtlicher Verträge, S. 66.

[17] Cremer in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Artikel 24 EUV, Rn. 11.

[18] Regelsberger/Kugelmann in Streinz, EUV/EGV, Artikel 24 EUV, Rn. 18; Cremer in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Artikel 24 EUV, Rn. 11.

[19] Marquardt in Kerchove/Weyembergh (Hrsg.), Sécurité et justice, S. 186.

[20] Wobei anzunehmen ist, dass Artikel 38 die Rechtsgrundlage bildet, während Artikel 24 als Verweis auf das Vertragsschlussverfahren aufgenommen wurde.

[21] Abl 2003 L 181/25.

[22] Spinellis in FS Eser, S. 873.

[23] Abl 2004 L 26/1.

[24] Rats-Dok. 9644/3/06 vom 16.06.2006.

[25] Abl 2004 L 370/78 und Abl 2004 L 368/26.

[26] Wouters/Naert, CML Review 41 (2004), S. 931; Georgopoulos in EL Review 30 (2005), S. 190.

[27] Artikel 24 Absatz 5 EUV lautet: „Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, dass die Übereinkunft dennoch vorläufig gilt.“.

[28] Kerchove/Marquardt, AFDI 50 (2004), S. 813.

[29] 38. Bericht des EU Komitees des House of Lords, S. 7, Punkt 8. und 10..

[30] Genson, RMCUE 2003, S. 428: Die Erklärung gemäß Artikel 24 Absatz 5 EUV wurde abgegeben von Belgien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden und Großbritannien.

[31] Mitsilegas, EFA Review 8 (2003), S. 526.

[32] Eeckhout, External Relations of the EU, S. 173.

[33] Abl. 2001, C 121/122 „Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission“.

[34] Artikel 4 Absatz 1a lautet: „ Auf Ersuchen […] prüft der ersuchte Staat[…], ob die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Banken Aufschluss darüber geben können, ob eine bestimmte natürliche oder juristische Person, die einer Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen angeklagt ist, Inhaber eines oder mehrerer Bankkonten ist. […]“; mit eigener Hervorhebung.

[35] Siehe jeweils Artikel 3 der Abkommen.

[36] Genson, RMCUE 2003, S. 428.

[37] Artikel 18 Auslieferungsabkommen und Artikel 14 Rechtshilfeabkommen.

[38] Text verfügbar unter: http://www.statewatch.org/news/2003/jul/UK_USA_extradition.pdf; zuletzt besucht am 4.11.2007.

[39] Entwurf verfügbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/16/043/1604377.pdf, zuletzt besucht am 21.11.2007.

[40] So u.a. Georgopoulos, EL Review 30 (2005), S. 208; Marquardt in Kerchove/ Weyembergh (Hrsg.), Sécurité et justice, S. 193; Thym, ZaöRV 66 (2006), S.890.

[41] Siehe den Bericht von Amnesty International (EU Office), EU – US extradition agreement still flawed on human rights, verfügbar unter http://www.amnesty-eu.org/, zuletzt besucht am 3.11.2007.

[42] Kaiafa-Gbandi, KritV 2004, S. 14;17.

Final del extracto de 43 páginas

Detalles

Título
Die Außenkompetenzen der EU in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (3. Säule) und in der Migrationspolitik
Universidad
University of Frankfurt (Main)
Calificación
11,5 Punkte
Autor
Año
2007
Páginas
43
No. de catálogo
V174163
ISBN (Ebook)
9783640946532
ISBN (Libro)
9783640946341
Tamaño de fichero
718 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
außenkompetenzen, zusammenarbeit, säule), migrationspolitik, punkte
Citar trabajo
Jenny Doege (Autor), 2007, Die Außenkompetenzen der EU in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (3. Säule) und in der Migrationspolitik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/174163

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