Ziel dieser Seminararbeit ist es zu zeigen, welche Formen der Trennung der Mitglieder vom Institut es im kanonischen Recht gibt.
Der Codex Iuris Canonici nennt drei Möglichkeiten, wie ein Mitglied aus seinem klösterlichen Verband ausscheiden kann:
1) den Übertritt;
2) den Austritt;
3) die Entlassung.1
Wenn wir nach Norbert Ruf von einem Ausscheiden aus einen klösterlichen Verband sprechen ist diese Aufteilung richtig. Weil aber weil das Thema dieser Seminararbeit „Trennung der Mitglieder vom Institut“ heißt ist eine andere Einteilung notwendig. Die Exklaustration ist kein Austritt aus dem Institut in engem Sinne, son-dern eine zeitweilige Aussonderung eines Professen mit ewigen Gelübde aus der Niederlassung seines Instituts, verbunden mit einer teilweisen Lockerung der Gelübde und Bindung an das Institut.2
Die Ausweisung im Dringlichkeitsfall ist auch keine Entlassung, wie es die Stellung des c. 703 behaup-ten würde. Sie ist auch keine Exklaustration im engen Sinne des Wortes. Sie ist eine auf eine bestimmte Zeit begrenzte Ausweisung eines Mitglieds aus der Niederlassung im Dringlichkeitsfall. Sie ist also eine Form der Aussonderung aus dem Institut.
In vier Kapiteln werden die Formen der Trennung vom Institut skizziert. Es sind:
I. Übertritt in ein anderes Institut;
II. Aussonderung aus dem Institut;
III. Austritt aus dem Institut;
IV. Entlassung vom Institut.
Das kanonische Recht lässt viele Möglichkeiten, sowohl den Mitgliedern, als auch den Instituten, wenn das Mitglied aus irgendwelchen Gründen aus dem Institut scheiden will, bzw. muss. Wenn man genau bedenkt, dass das geweihte Leben heute so oft in verschiedenen Biographien scheitert, muss man zugeben, dass die Kirche mit Billigkeit und Liebe alle fehlerhaften oder misslungenen Entscheidungen der Gläubigen behandelt.
Diese Arbeit erschöpft das Thema der Trennung vom Institut selbstverständlich nicht, sie bietet nur einen Einstieg in diese Materie.
Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG
I. ÜBERTRITT IN EIN ANDERES INSTITUT
II. AUSSONDERUNG AUS DEM INSTITUT
1. EXKLAUSTRATION
2. AUSWEISUNG IM DRINGLICHKEITSFALL
III. AUSTRITT AUS DEM INSTITUT
1. AUSTRITT EINES ZEITPROFESSEN
2. AUSTRITT EINES EWIGPROFESSEN
IV. DIE ENTLASSUNG VON MITGLIEDERN
1. FORMEN UND GRÜNDE DER ENTLASSUNG
2. DAS ENTLASSUNGSVERFAHREN
3. RECHTSWIRKUNGEN DER ENTLASSUNG
Zielsetzung & Themen
Die Seminararbeit untersucht die verschiedenen kirchenrechtlichen Formen, durch die ein Mitglied sein klösterliches Institut oder den jeweiligen Ordensverband verlassen kann, wobei insbesondere die Unterscheidungen zwischen Übertritt, Aussonderung, Austritt und Entlassung herausgearbeitet werden.
- Systematik des kanonischen Rechts bezüglich der Trennung vom Institut
- Differenzierung zwischen Übertritt in andere Institute und Säkularisation
- Rechtliche Verfahrensweisen bei Exklaustration und Ausweisung
- Prozessuale Anforderungen und Rechtswirkungen bei Entlassungen von Mitgliedern
Auszug aus dem Buch
1. Exklaustration
Am Anfang ist zu erklären was eine Exklaustration eigentlich ist. Es ist eine zeitweilige Aussonderung eines Professen mit ewigen Gelübde aus der Niederlassung seines Instituts, verbunden mit einer teilweisen Lockerung der Gelübde und Bindung an das Institut.
Wie die Exklaustration ausschauen soll, muss der Exklaustrationsindult beschreiben. Exklaustration ist keine absentia ab domo religiosa, es ist auch keine Säkularisierung. Sie kann freiwillig oder auferlegt sein. Die erbetene Exklaustration ist ordensintern zu regeln; eine auferlegte muss von dem Hl. Stuhl behandelt werden. Ebenso ist in dem Zuständigkeitsbereich des Hl. Stuhles die Exklaustration von Nonnen und eine längere als drei Jahre. Für einen Aufenthalt eines exklaustrierten Klerikers ist die Zustimmung des Ortsordinarius zu holen.
Zusammenfassung der Kapitel
EINLEITUNG: Die Arbeit gibt einen Überblick über die verschiedenen Formen der Trennung vom Institut und begründet die gewählte thematische Strukturierung.
I. ÜBERTRITT IN EIN ANDERES INSTITUT: Dieses Kapitel erläutert die rechtlichen Voraussetzungen für den Wechsel eines Mitglieds von einem Ordensinstitut in ein anderes oder in ein Säkularinstitut.
II. AUSSONDERUNG AUS DEM INSTITUT: Hier werden die Sonderformen der zeitweiligen Aussonderung, namentlich die Exklaustration und die Ausweisung im Dringlichkeitsfall, analysiert.
III. AUSTRITT AUS DEM INSTITUT: Der Fokus liegt hier auf dem freiwilligen Austritt (Säkularisation) von Mitgliedern mit zeitlichen oder ewigen Gelübden.
IV. DIE ENTLASSUNG VON MITGLIEDERN: Dieses Kapitel behandelt die verschiedenen Entlassungsformen, das vorgeschriebene Verfahren und die rechtlichen Konsequenzen für das entlassene Mitglied.
Schlüsselwörter
Kanonisches Recht, Codex Iuris Canonici, CCEO, Ordensrecht, Profess, Übertritt, Exklaustration, Säkularisation, Entlassungsverfahren, Gelübde, Institut des geweihten Lebens, Kleriker, Rechtswirkung, Ordensdisziplin, Kirchenrecht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den kirchenrechtlichen Möglichkeiten und Verfahren, durch die ein Mitglied eines klösterlichen Instituts oder Ordensverbandes dieses verlassen kann.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Die zentralen Felder umfassen den Übertritt, die Aussonderung, den freiwilligen Austritt sowie die formale Entlassung aus einem religiösen Institut.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die systematische Einteilung der verschiedenen Formen der Trennung nach kanonischem Recht aufzuzeigen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine kirchenrechtliche Analyse auf Basis des Codex Iuris Canonici (CIC) sowie des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO), unterstützt durch Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in vier Kapitel, die detailliert auf die rechtlichen Anforderungen beim Übertritt, die verschiedenen Formen der Exklaustration, die Säkularisation von Zeit- und Ewigprofessen sowie das komplexe Entlassungsverfahren eingehen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind unter anderem Gelübdebindung, Inkorporation, Exklaustrationsindult, Dispens und kirchenrechtliches Entlassungsverfahren.
Was ist der Unterschied zwischen Exklaustration und Entlassung?
Die Exklaustration ist lediglich eine zeitweilige Aussonderung unter teilweiser Lockerung der Gelübde, während die Entlassung die endgültige Beendigung der Mitgliedschaft und das Erlöschen der Gelübde bedeutet.
Welche Rolle spielt der Hl. Stuhl bei der Entlassung?
Der Hl. Stuhl fungiert oft als Bestätigungsinstanz für Entlassungsdekrete, insbesondere bei Instituten päpstlichen Rechts, und entscheidet über Rekurse gegen solche Dekrete.
- Citation du texte
- Grzegorz Lebok (Auteur), 2005, Trennung der Mitglieder vom Institut, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/174376