Die sozialen Rechte von Ausländern


Redacción Científica, 2002

35 Páginas, Calificación: Keine


Extracto


1. Teil: Allgemeine Einführung

Der vorliegende Ratgeber soll Sie über Ihre sozialen Rechts informieren. Erst einmal sind für Sie die Regelungen aus dem Ausländerrecht sehr wichtig, in denen es darum geht, inwieweit Sie sich auf deutschem Gebiet aufhalten dürfen und unter welchen Umständen Sie diesen Status verlieren. Bitte lesen Sie sich diesen Abschnitt besonders sorgfältig durch, weil Sie ansonsten sehr schnell ausgewiesen bzw. abgeschoben werden können.

In den weiteren Abschnitten gehe ich dann auf die unterschiedlichen Sozialleistungen ein, die Sie erhalten können.

Der Ratgeber kann nur eine erste Hilfe sein zur Orientierung. Bitte informieren Sie sich weitergehend bei den entsprechenden Organisationen. Eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall soll und kann durch diesen Ratgeber nicht ersetzt werden.

Eine Gewähr für die Richtigkeit meiner Ausführungen kann ich leider nicht übernehmen.

2. Teil: Ausländerrecht

A) Einführung in diesen Abschnitt

Im Ausländerrecht ist für Ihren Aufenthalt vor allem von Belang, ob Sie dem privilegierten Personenkreis der EU-Ausländer angehören. Dies gilt sowohl für den Erwerb wie auch den Verlust der Aufenthaltsberechtigung.

B) Privilegierter Personenkreis (Ausländer aus EU-Mitgliedsstaaten)

Im folgenden werde ich auf den Personenkreis der Ausländer aus den Mitgliedsstaaten der EU zu sprechen kommen, die gegenüber anderen Ausländern einen privilegierten Status besitzen. Auch dieser Personenkreis benötigt eine Aufenthaltsberechtigung, die sog. EU-Aufenthaltserlaubnis.

I. Kreis der Freizügigkeitsberechtigten

Folgende Gruppen sind als EU-Ausländer anzusehen:

- EG-Staatler, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen möchten (§ 1 Aufenth G/EWG)
- EG-Staatler, die keine Erwerbstätigkeit anstreben (Freizügigkeitsverordnung EG)
- Türkische Staatsbürger (Assoziationsratsbeschluß Türkei)

II. Freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen

1.) Es gibt folgende freiheitsbeschränkende Massnahmen:

a) Verweigerung der Einreise
b) Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
c) Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
d) Räumliche/Zeitliche Beschränkung des Aufenthaltes § 3 V AuslG
e) Nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis § 12 I 2 AuslG
f) Versehen mit Bedingungen und Auflagen § 14 AuslG
g) Ausweisung
h) Abschiebung

2.) Die Voraussetzungen für freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei EG Staatlern nach AufentG / EG im Einzelnen

Ich werde im folgenden aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen diese Maßnahmen verhängt werden dürfen:

a) Zunächst werde ich auf die Voraussetzungen zu sprechen kommen, die für alle oben genannten Maßnahmen vorliegen müssen:

aa) Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG / EWG

§ 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG / EWG setzt zum Erlaß von freizügigkeitsbeschränkenden Maßnahmen zunächst das Vorliegen von Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit voraus.

(1) Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist eng auszulegen.

Es muß sich um eine tatsächlich vorhandene und zugleich schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung handeln, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt.[1]

Das Grundinteresse der Gesellschaft wird berührt durch illegalen Heroinhandel,[2] durch sozialschädliche Organisationen wie der Church of Scientology, die Mitglieder aus dem Ausland aufnehmen wollen[3], durch die die Begehung von Sexualdelikten an Kindern[4] oder bei Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz, die eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bedeuten, worunter beispielsweise das Fahren ohne Fahrerlaubnis fällt.[5]

Grundsätzlich wird durch die Nichterfüllung der für die Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt von Ausländern geltenden Formalitäten nicht das Grundinteresse der Gesellschaft berührt.[6] Dies gilt jedoch nur nicht bei dem Gemeinschaftsrecht unterfallenden Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind. Lediglich die Einreise von Personen, die einem Mitgliedsstaat angehören, soll erleichtert werden.[7]

(2) Gründe der Gesundheit

Was unter Gründen der Gesundheit zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 Abs. 6 AufenthG / EWG. Der Betroffene muß unter den dort aufgeführten Krankheiten leiden, worunter vor allem meldepflichtige Krankheiten sowie schwere psychische Krankheiten fallen. Bedeutsam ist, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr zulässig sind, wenn die Krankheit erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auftritt.[8]

bb) Persönlich begründeter Anlaß gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG/ EWG

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG / EWG muß der Ausländer durch sein Verhalten zu freizügigkeitsbeschränkenden Maßnahmen Anlaß gegeben haben, es sei denn, es geht um den Schutz der Gesundheit.

Unzulässig sind alle Maßnahmen, die nicht in der vom Ausländer selbst ausgehenden Gefährdung ihre wesentliche Ursache haben, sondern auf allgemeine einwanderungs - und ordnungspolitische Gesichtspunkte zurückgehen.[9] Ein Verschulden des Ausländers ist nicht erforderlich.[10]

cc) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Ergänzend ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Insbesondere bei der Ausweisung ist zu beachten, daß sie nicht außer Verhältnis zu der begangenen Tat stehen darf.[11]

b) Ausweisung

Die Ausweisung ist mit besonders gravierenden Folgen verbunden und unterliegt daher engeren Voraussetzungen.

aa) Strafrechtliche Verurteilung

Zunächst ist der Frage nachzugehen, inwieweit eine strafrechtliche Verurteilung die Ausweisung eines Ausländers rechtfertigt. Gemäß § 12 Abs. 4 AufenthG / EWG genügt für diese Maßnahmen die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung allein nicht.

Dies bedeutet einmal, daß eine Ausweisung, die lediglich aus generalpräventiven Grün­den erfolgen soll, um andere Ausländer abzuschrecken, unzulässig ist.[12]

Darüber hinaus bedarf es einer hinreichenden Wiederholungsgefahr. Ob eine hinrei­chende Wiederholungsgefahr besteht, ergibt sich aus einer Zukunftsprognose, bei der die Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr umso geringer sind, je gewichtiger die schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit sind.[13] Maßgeblich sind die Schwere der Tat, die Art und Höhe der Strafe, der Unrechtsgehalt der Straftat, sowie das sonstige Verhalten unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters.[14] Auch nach einer einzigen strafrechtlichen Verurteilung kann insbesondere bei schweren Verfehlun­gen eine hinreichende Wiederholungsgefahr bestehen.[15] Die Beteiligung am Rauschgifthandel ist aufgrund der schwierigen Bekämpfbarkeit als schwere Verfehlung anzusehen.[16] Auch bei schweren Verfehlungen muß sich aus einer Prognose im Einzelfall ergeben, daß zukünftig Straftaten begangen werden.[17]

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn gemäß § 57 StGB der Strafrest ausgesetzt wird, da die Aussetzung des Strafrestes setzt nicht voraussetzt, daß das Risiko weiterer Straftaten nicht mehr besteht.[18]

Fraglich ist, inwieweit eine Ausweisung auch dann erfolgen darf, wenn die Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird.

(1) Meinungsstand

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg dürfe eine Ausweisung uneingeschränkt auch in diesem Fall erfolgen. Die Strafaussetzung zur Bewährung besitze keine Bedeutung für die Ausweisung, da ihr grundsätzlich andere Erwägungen zugrundelägen als der Entscheidung über die Ausweisung.[19]

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes dürfe bei einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Ausweisung nur in besonderes krassen Ausnahmefällen erfolgen. Dies wird damit begründet, daß der strafrichterlichen Prognose bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr in tatsächlicher Hinsicht eine wesentliche Bedeutung zukomme, auch wenn die Ausländerbehörde rechtlich nicht an die Entscheidung des Strafrichters gebunden sei. Nur in besonderen Ausnahmefällen spielten besondere Gesichtspunkte hinein, die eine andere Beurteilung durch die Ausländerbehörde rechtfertigen könnten. Ein Ausnahmefall kommt etwa bei der Verurteilung wegen einer Gewalttat in Betracht.[20]

Nach der Auffassung von Kloesel sei eine Ausweisung erst bei Rechtskraft des Urteils, durch das die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, unzulässig. Erst nach diesem Zeitpunkt entfalte die in dem Urteil ausgesprochene Entscheidung Bindungswirkung.[21]

(2) Stellungnahme

Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu folgen. Sofern erst die Rechtskraft des Urteils zu einem Ausschluß der Ausweisung führt, besteht die Gefahr, daß ein Ausländer noch vor Rechtskraft des Urteils übereilt ausgewiesen und abgeschoben wird. Ferner ist davon auszugehen, daß der Strafrichter sich aufgrund des im Strafrecht geltenden strikten Befolgung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes einen persönlichen Eindruck von dem Ausländer gemacht hat, was bei der Ausländerbehörde nicht unbedingt der Fall ist. Aus diesem Grunde kann er auch besser einschätzen, ob eine Wiederholungsgefahr bezüglich einer strafbaren Handlung besteht. Auch besitzt der Strafrichter eine größere Erfahrung, da er diese Prognose häufig treffen muß. Häufig steht ihm ein Bewährungshelfer zur Verfügung. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß in Ausnahmefällen die Besonderheiten des Ausländerrechtes als Gefahrenabwehr im polizeirechtlichen Sinn zu einer an deren Beurteilung führen können als im Strafrecht. Die Darlegungs - und Beweislast für diese besonderen Umstände obliegt der Ausländerbehörde. Schließlich ist auch die Einheit der Rechtsordnung zu wahren.

bb) Verstoß gegen Melderecht

Zu erörtern ist, inwieweit der Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften eine Auswei­sung rechtfertigt. Gemäß § 12 Abs. 5 AufenthG / EWG kann die Ungültigkeit des Passes, Personalausweises oder eines sonstigen Paßersatzes eine Ausweisung nicht begründen. Zu beachten ist, daß durch diese Bestimmung nur die Abschiebung, nicht jedoch den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verbietet. Von der Widerrufsmöglichkeit soll erst nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Der Ausländer muß zunächst zu der Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden.[22]

cc) Bezug von Sozialhilfe

Der Bezug von Sozialhilfe berechtigt normalerweise nicht zu einer Ausweisung. Etwas anderes gilt dann, wenn der Ausländer aufgrund eigenen Verschuldens auf Sozialhilfe angewiesen ist. Davon ist auszugehen, wenn er einfach seine Stelle aufgibt.

.[23] Bei einem verbleibeberechtigten EG- Angehörigen wegen Arbeitsunfähigkeit scheidet eine Ausweisung auf jeden Fall aus..[24]

dd) Sonstiger erheblicher Nachteil

Zweifelhaft ist, ob ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt.

(1) Meinungsstand

Nach Hailbronner sei eine Ausweisung möglich, wenn sich die Interessen unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit subsumieren ließen. Eine Ausweisung sei beispielsweise in Fällen der Erwerbsunzucht im Sinne des § 46 Nr. 3 AuslG möglich. Durch die Streichung des Begriffs des „sonstigen erheblichen Nachteils“ im Gesetzestext solle nicht ein gänzlicher Ausschluß erreicht werden.[25]

Nach Kloesel dürfe die Beeinträchtigung von wichtigen Interessen der Bundesrepublik hingegen nicht zu einer Ausweisung führen. Ansonsten werde gegen den Gesetzeswortlaut des § 12 AufenthG / EWG verstoßen.[26]

(2) Stellungnahme

Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen, da der Gesetzgeber die Voraussetzungen des

§ 12 AufenthG / EWG bewußt enger gefaßt hat. Durch die Neufassung soll eine größtmögliche Freizügigkeit gewährleistet werden. Der Begriff des sonstigen erheblichen Nachteils ist zudem nicht scharf genug eingegrenzt, so daß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen wird.

ee) Besonderheit bei unbefristeter Aufenthaltserlaubnis

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG / EWG dürfen Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - EG nach § 7 a AufenthG / EWG besitzen, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Die Ausweisungstatbestände des § 48 AuslG sowie § 47 AuslG sind als schwerwiegender Grund in diesem Sinn anzusehen. Dem Ausweisungsanlaß muß ein besonderes Gewicht beikommen, was in Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität grundsätzlich zu bejahen ist.[27] Als Fall schwerer Kriminalität ist besonders der Rauschgifthandel zu nennen.[28]

C) Sonstige Ausländer (Ausländergesetz)

Inwieweit Sie sich in Deutschland aufhalten dürfen, richtet sich nach dem Ausländergesetz.

I. Einführung

Damit Sie sich in Deutschland aufhalten dürfen, benötigen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung.

Wichtiger Hinweis:

Diese müssen Sie in der Regel vor der Einreise bei der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatstaat beantragen. Sie dürfen erst einreisen, nachdem Sie das Visum erhalten haben. Bitte beachten Sie dies unbedingt, weil Ihnen ansonsten keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden darf. Übrigens: Sie erhalten in Deutschland auch keine Aufenthaltsgenehmigung, wenn Sie mit einem Besuchervisum eingereist sind.

II. Arten der Aufenthaltsgenehmigung

Bevor Sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, sollten Sie wissen, daß es davon unterschiedliche Arten gibt. Welche Sie beantragen, hängt davon ab, weshalb Sie sich in Deutschland aufhalten wollen.

1.) Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist normalerweise nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden. Sie gewährt ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Eine Aufenthaltserlaubnis kann befristet bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder sie kann unbefristet ausgestellt werden Wenn Sie zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, kann diese verlängert werden oder in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Bei einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis haben Sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.

Solange Sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, können Sie normalerweise nicht ausgewiesen werden. Auf Ausnahmen werde ich noch zu sprechen kommen.

2.) Aufenthaltsberechtigung

Eine Aufenthaltsberechtigung gewährt ein selbständiges und unbefristetes Aufenthaltsrecht. Normalerweise ist nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung eine Ausweisung oder sogar eine Abschiebung nicht möglich.

3.) Aufenthaltsbewilligung

Eine Aufenthaltsbewilligung wird nur für einen vorübergehenden Zweck- z.B. für eine Ausbildung oder für ein Studium gewährt. Sie wird daher nur zweckgebunden und befristet erteilt.

Wichtiger Hinweis:

Bei einer Aufenthaltsbewilligung ist ein späterer Daueraufenthalt ausgeschlossen! Sie sollten daher keine Aufenthaltsbewilligung beantragen, wenn Sie sich in Deutschland niederlassen wollen.

4.) Aufenthaltsbefugnisse

Eine Aufenthaltsbefugnis erhalten Ausländer, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Aufenthalt gewährt wird. Beispiel: Bürgerkriegsflüchtlinge.

III. Voraussetzungen für die Erteilung

Zu unterscheiden ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht oder ob der Fall einer sogenannten Regel-Erteilung vorliegt oder ob die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde liegt.

1.) Anspruch auf Erteilung

a) Kein Vorliegen von Versagungsgründen (beachte § 9 AuslG!)

Zunächst dürfen keine Versagungsgründe nach § 8 AuslG vorliegen. Diese führen dazu, daß die Ausländerbehörde Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilen darf.

aa) Unerlaubte Einreise ohne erforderliches Visum (§ 8 I AuslG)

Eine Aufenthaltserlaubnis darf normalerweise nicht erteilt werden, wenn Sie nach Deutschland eingereist sind, ohne zuvor sein Visum erhalten zu haben. Sie müssen das Visum bei der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen und erhalten es dort ausgestellt.

[...]


[1] EuGH, NJW 1978, 479 (480); BVerwG, InfAuslR 1995, 273 (275); BVerwG, InfAuslR 1990, 293; BVerwGE 57, 61 (64 f.); Wollenschläger, Teil 5 B, Rdn. 37;; Hailbronner, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 17;

[2] BVerwG, InfAuslR 1995, 273 (275)

[3] Hailbronner, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 44; EuGH, Slg. 1974, 1337 (1338)

[4] BVerwGE 57, 61 (68)

[5] VGH BW, VBlBW 1996, 225 (227)

[6] EuGH, NJW 1976, 2065 (2066); EuGH, NJW 1977, 1579 (1580); OVG Münster, Beschluß v. 17.1.1996, AZ: 18 A 999/94, Seite 3

[7] OVG Münster, Beschluß v. 17.1.1996, AZ: 999/94, Seite 3

[8] Hailbronner, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 44

[9] Hailbronner, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 15

[10] Kloesel, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 10

[11] EuGH, Slg. 1976, 1185 (1199); BVerwGE 57, 61 (65)

[12] Hailbronner, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 32; Kloesel, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 14; EuGH, Slg. 1975, 297 (306 f.) = NJW 1975, 1096; BVerwG 49, 60; VGH BW, VBlBW 1996, 225(227); Renner, Ausländerrecht; Ausländergesetz und Asylverfahrensgesetz nach Art. 16 a GG und materiellem Asylrecht sowie arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, 6. Auflage, München 1993, § 2 AuslG, Rdn. 17; EuGH, Slg. 1975, 297 (306 f.) = NJW 1975, 1096

[13] Kloesel, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 14; BVerwG, InfAuslR 1995, 273

[14] BVerwG, InfAuslR 1995, 273

[15] Kloesel, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 13; BVerwGE 57, 61 (65);

[16] BVerwG, InfAuslR 1995, 273 (274)

[17] VGH BW, InfAuslR 1996, 131 (133); Kloesel, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 14

[18] Kloesel, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 13; BVerwG, InfAuslR 1994, 45 (46) = EZAR 034 Nr. 4, Seite 3

[19] OVG BW, Urteil vom 15.10.1973- I 627/72, zit. aus Kloesel, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 12

[20] BVerwGE 57, 61 (66); Hailbronner, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 36; vgl. auch VGH BW, VBlBW 1996, 225 (227)

[21] Kloesel, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 12

[22] Kloesel, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 19

[23] Hailbronner; § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 68

[24] Hailbronner, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 57

[25] Hailbronner, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 7

[26] Kloesel, § 12 AufenthG / EWG, Rdn. 4

[27] BVerwG, InfAuslR 1995, 273 (274); BVerwGE 81, 155 (159 f.)

[28] BVerwG, InfAuslR 1995, 273 (274); BVerwG, Beschluß v. 2.3.1987, Buchholz 402.24 § 10 AuslG, Nr. 113, Seite 2

Final del extracto de 35 páginas

Detalles

Título
Die sozialen Rechte von Ausländern
Calificación
Keine
Autor
Año
2002
Páginas
35
No. de catálogo
V1752
ISBN (Ebook)
9783638110754
ISBN (Libro)
9783640655113
Tamaño de fichero
500 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rechte, Ausländern
Citar trabajo
Harald Büring (Autor), 2002, Die sozialen Rechte von Ausländern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1752

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