Darlegungs- und Beweislast bei Internetauktionen


Seminar Paper, 2003

30 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Gliederung

1. Einleitung

2. Die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess
2.1 Darlegungslast
2.2 Beweislast

3. Rechtliche Rahmenbedingungen für Internetauktionen
3.1 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312b – 312d BGB)
3.1.1 Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB i.V.m. InfoV)
3.1.2 Widerrufsrecht und Rückgaberecht (§ 312d BGB)
3.1.3 Fristen des Widerrufrechtes und Beweislast
3.2 Die Einbeziehung des § 34b Gewerbeordnung

4. Beweislast für eine Unternehmereigenschaft bei Internetauktionen
4.1 Verbraucher
4.2 Unternehmer
4.3 Beweislast für das Vorliegen einer Unternehmereigenschaft

5. Beweislast innerhalb Sachmängelhaftung
5.1 Beweislast bei Auktionen zwischen Verbrauchern
5.1.1 Die Beweislast bei einem Versendungskauf
5.1.2 Haftungsausschluss für einen Sachmangel
5.1.3 Beweislastverteilung bei einem Haftungsausschluss
5.2 Beweislast bei Auktionen zwischen Unternehmer und Verbraucher

6. Beweislast für den Vertragsschluss bei Internetauktionen
6.1 Die Beweismittel im Zivilprozess
6.1.1 Beweis durch Augenschein (§§ 371 – 372 ZPO)
6.1.2 Beweis durch Zeugen (§§ 373 – 401 ZPO)
6.1.3 Beweis durch Urkunden (§§ 415 – 444 ZPO)
6.1.4 Beweis durch Sachverständige (§§ 402 – 414 ZPO)
6.1.5 Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 – 455 ZPO)
6.2 Beweislastumkehr aufgrund eines Gefahrenkreises
6.3 Anscheinsbeweis (prima facie-Beweis)
6.4 Rechtsscheinhaftung
6.4.1 Duldungsvollmacht
6.4.2 Anscheinsvollmacht
6.5 Fazit und Ausblick

7. Beweislast für den Ausfall bzw. Störungen des Auktionssystems
7.1 Ausfall des Auktionssystems
7.2 Eingriff Dritter in den Auktionsablauf
7.3 Verfälschung des Auktionsablaufes durch den Versteigerer
7.4 Beweislastverteilung

8. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

1.Kommentare

Baumbach/Lauterbach

Kommentar zur Zivilprozessordnung

61. Auflage 2002

Palandt/Heinrichs/Putzo

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

62. Auflage 2003

Thomas/Putzo

Kommentar zur Zivilprozessordnung

23.Auflage 2000

2. Lehrbücher

Glatt, Christoph

Vertragsschluss im Internet

1. Auflage 2002

Hemmer/Wüst

Privatrecht

2. Auflage 2000

Hoeren/Müglich/ Nielsen

Online-Auktionen

1. Auflage 2002

Jauerning, Othmar

Zivilprozessordnung

25. Auflage 1998

Spindler/Wiebe

Internet-Auktionen

1. Auflage 2001

3. Aufsätze

Richard, Johannes

Ihr Recht bei ebay – und anderen Internetauktionen

abrufbar unter http://www.internetrecht-rostock.de/ebay.htm, Stand: 06/03

Roßnagel, Alexander

Beweislastverteilung bei Vertragsschlüssen im Internet

Kommentar zum Urteil des OLG Köln vom 06.09.2002 in K&R 2/2003, S. 84ff.

Schirmbacher, Martin

Fernabsatz und Online-Auktionen

abrufbar unter http://www.haerting.de/deutsch/archiv/fern07.htm, Stand: 06/03

Schrader, Leif

Internetauktionen

Kommentar zum Urteil des KG Berlin vom 11.05.2001 in MMR 11/2001, S. 767f.

Werner, Ulrich

Online Verträge – das Beweisproblem

abrufbar unter http://www.ulrichwerner.com/online-recht/t5-3-2.html, Stand: 06/03

Wiebe , Andreas

Identität eines Teilnehmers an einer Internetauktion

Kommentar zum Urteil des LG Bonn vom 07.08.2001 in MMR 4/2002, S. 257ff.

Wiebe, Andreas

Nachweis der Authentizität bei Internettransaktionen

Kommentar zum Urteil des AG Erfurt vom 14.09.2001 in MMR 2/2002, S. 128ff.

1. Einleitung

Internetauktionen bzw. Onlineauktionen, die von verschiedenen Internetauktionshäusern durchgeführt werden, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Fast 200 Internet-auktionshäuser allein im deutschsprachigem Raum bieten mittlerweile ihre Dienste an.1 In Deutschland avancierte der deutsche Ableger des US-Auktionshauses ebay2 mit rund zehn Millionen Kunden zum uneingeschränkten Marktführer.3 Das Angebot der Auktionshäuser reicht vom Komplettangebot bis hin zum Spezialangebot, wie Antiquitäten oder Uhren. Selbst der deutsche Zoll versteigert mittlerweile auf seiner Homepage gepfändete oder beschlagnahmte Waren.4

Als gebräuchlichste Auktionsform hat sich bei den Auktionshäusern die Langzeitauktion5 durchgesetzt, die durch ein Versteigerungsende durch Zeitablauf gekennzeichnet ist. Der Artikel wird auf der Website des Auktionshauses eingestellt, und es können Gebote darauf abgegeben werden. Am Ende der Auktionszeit wird automatisch das bis dahin vorliegende Höchstgebot berücksichtigt. Der Unterschied zur herkömmlichen Auktion liegt darin, dass es keinen Versteigerer gibt, der über den Zuschlag entscheidet.6

Eine andere, allerdings sehr seltene Form, ist die Liveauktion, die sehr stark an die herkömmliche Auktion angelehnt ist. Sie ist gekennzeichnet durch einen Ablauf durch Zuschlag seitens eines Moderators. Zu einem festgelegten Termin werden im Rahmen einer abgeschlossenen Auktion auf der Webseite des Auktionshauses Versteigerungsgegenstände präsentiert und meist in wenigen Minuten versteigert.7

Daneben bietet viele Internetauktionshäuser auch Sonderformen von Versteigerungen an, wie beispielsweise Abwärtsversteigerungen8, Powerauktionen9 oder die Möglichkeit einen Artikel durch „Sofort-Kauf10 “ zu erwerben.

Neben den privaten Verbrauchern, die Internetauktionen als virtuellen Flohmarkt nutzen, haben mittlerweile auch Unternehmen die Vorzüge dieses neuen Absatz-systems entdeckt und bieten ihre Neuwaren bei Internetauktionen an.

Doch mit zunehmender Beliebtheit von Internetauktionen steigen auch die ungeklärten Rechtsfragen dieser neuen Absatzform, u.a. inwieweit die Regelungen über den Fernabsatz Anwendung auf Internetversteigerungen finden.

Nachfolgend soll auf die Darlegungs- und Beweislast der verschiedenen Problembereiche von Internetauktionen eingegangen werden. Dazu soll zunächst ein kurzer Überblick über die praktische Bedeutung der Beweislast im Zivilprozess dargestellt werden, sowie eine kurze Einführung über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Internetauktionen.

2. Die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess

Um später auf die Darlegungs- und Beweislast bei Internetauktionen eingehen zu können, müssen zunächst diese beiden Begriffe definiert und voneinander abgegrenzt werden.

2.1 Darlegungslast

Die Darlegungslast regelt die Frage, welche Behauptungen jede Partei innerhalb eines Zivilprozesses aufstellen muss, will sie prozessuale Nachteile, im schlimmsten Falle den Prozessverlust, vermeiden. Innerhalb eines Zivilprozesses findet der Verhandlungsgrundsatz Anwendung, der den Parteien die Aufgabe zuweist, Tatsachen über die das Gericht entscheiden soll, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Welche Tatsachen erforderlich, d.h hier: von der einen oder anderen Partei zu behaupten sind, bestimmt sich in aller Regel nach der Beweislast. Die Verteilung der Darlegungslast stimmt also grundsätzlich mit der Verteilung der Beweislast überein.11

2.2 Beweislast

Grundsätzlich haben die Regeln über die Beweislast den Zweck eine richterliche Entscheidung auch dann zu ermöglichen, wenn ein Vorfall bzw. bestimmte Tatsachen nicht in allen Einzelheiten aufgeklärt werden können. In diesem Fall droht der beweisbelastenden Partei der Prozessverlust aufgrund der unklar gebliebenen Tatsachen. Die Beweislast ist demnach das Risiko des Prozessverlustes für den Fall der Nichtbeweisbarkeit. Sie ist eine Folge des Beilegungsgrundsatzes Grdz. 20 vor § 128 BverfG. Es ist die Aufgabe einer Partei, die Tatsachen notfalls zu beweisen, die ihr Vorbringen tragen.12

Bei der Frage nach dem Träger der Beweislast, ist zunächst zu prüfen, ob das Gesetz eine Beweislast ausdrücklich und direkt selbst regelt, z.B. in §§ 179 I, 282, 358, 636 II, 2336 III BGB oder ob es eine Tatsachen- oder Rechtsvermutung gibt, die der Richter nach § 292 zu beachten hat.13 Für alle weiteren Fälle gilt der Grundsatz, dass jede Partei unabhängig von ihrer prozessualen Parteistellung die bejahenden oder verneinenden Tatsachen beweisen muss, aus denen sie Rechte herleitet14, anders ausgedrückt: Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm.15

3. Rechtliche Rahmenbedingungen für Internetauktionen

Die Frage ob bei einer Internetauktion ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wird hat der BGH mit seinem Grundsatzurteil im sogenannten „Ricardo-Fall16 “ beantwortet. Sofern ein Anbieter im Rahmen einer Internetauktion eine vorformulierte Erklärung anklickt, wonach er mit der Freischaltung seines Angebotes gleichzeitig das höchste Gebot im Vorhinein annimmt, liegt keine invitatio ad offerendum vor, sondern eine bindende Willenserklärung auf einen Vertragsschluss, mit einer durch das Auktionsverfahren zu bestimmenden Person.17

Grundsätzlich unterliegen Internetauktionen dem allgemeinen Vertragsrecht des BGB. Nun soll näher darauf eingegangen werden, inwieweit die Vorschriften über Fernabsatzverträge und die Gewerbeordnung Anwendung auf Internetauktionen finden.

3.1 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312b – 312d BGB)

Das alte Fernabsatzgesetz findet sich nun in den §§ 312b ff. des BGB wieder. Es hat vor allem die Aufgabe, den Verbraucher vor Informationsdefiziten zu schützen, die durch einen Fernabsatz zustande kommen können. Anwendung finden die Fernabsatzrichtlinien bei Internetauktionen nur, wenn ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer als Versteigerer und einem Verbraucher als Bieter geschlossen wird. Grundsätzlich finden alle Verpflichtungen des Unternehmers und Rechte des Verbrauchers aus den Fernabsatzrichtlinien auch auf Internetauktionen Anwendung, mit der Ausnahme, das ein mögliches Widerrufsrecht seitens des Käufers umstritten ist, was unter Punkt 3.1.2 noch näher erläutert wird.

3.1.1 Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB i.V.m. Informationspflichten VO)

Zu den Informationspflichten gehören zum einen die Anbieterkennzeichnung zum anderen die Vorabunterrichtung über Einzelheiten des Vertrages. Der Unternehmer muss u.a. seine Identität, seine Anschrift sowie wesentliche Merkmale der Ware offen legen. Sie sind dem Käufer spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, oder bei Waren bis spätestens zur Lieferung, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.18

Die Informationspflichten des Unternehmers, vor allem die nach der BGB-InfoV 1, gelten alle Versteigerungen im Fernabsatz, gleichgültig nach welchen rechtlichen Grundsätzen sie ablaufen.19 Weist ein Unternehmer nicht auf seine Unternehmer-eigenschaft hin, könnte er unter Umständen abgemahnt oder auf Unterlassung verklagt werden.

3.1.2 Widerrufsrecht und Rückgaberecht (§ 312d BGB)

Schwieriger ist die Einräumung eines Widerrufs- und Rückgaberechtes bei Internetauktionen. Grundsätzlich steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zu, allerdings nicht für Fernabsatzverträge die in Form von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen werden (§ 312d IV BGB).

Die Anwendung des § 156 BGB, der den Vertragsschluss bei Versteigerungen regelt, ist auf Internetversteigerungen umstritten. Nach § 156 BGB kommt der Vertrag bei einer Versteigerung erst durch Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlag geschlossen wird. Würde man Internetauktionen als Versteigerungen gem. § 156 BGB qualifizieren, würde das durch §§ 312d, 355 BGB eingeräumte Widerrufsrecht an § 312d IV Nr. 5 BGB aufgehoben. Dem Käufer stünde demnach kein Widerrufsrecht zu. Im Gegensatz dazu stünde dem Käufer eine zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 I S. 2 BGB zu, wenn man Internetversteigerungen nicht unter § 156 BGB einordnen würde.

In der Literatur wie auch in der Rechtssprechung ist bezüglich einer Einbeziehung eines Widerrufrechtes keine einheitliche Linie zu finden. So gibt es Auffassungen, die eine Einbeziehung des § 156 BGB bejahen, andere wiederum sehen in den meisten Internetauktionen ein Verkauf gegen Höchstgebot und somit findet kein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB statt.

Das Landgericht Hof hat in einem Urteil ein Widerrufsrecht innerhalb einer Internetauktion bejaht. Das Gericht war der Auffassung, dass dem Käufer ein Widerrufsrecht bei Internetauktionen zusteht, da es sich bei Internetauktionen mangels Zuschlag nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB handelt.20

Grundsätzlich muss bezüglich eines Widerrufrechtes auf die Erscheinungsform der Internetauktion geachtet werden. Innerhalb von Liveauktionen findet der § 156 BGB wohl Anwendung, da hier ein Moderator einen Zuschlag erteilt. Dagegen muss bei einem sogenannten „Sofort-Kauf“ bei Internetauktionen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden, da hierbei keine Versteigerung mehr stattfindet, sondern sofort ein Kaufvertrag zu einem bereits feststehenden Preis abgeschlossen wird.

[...]


1 Eine Übersicht ist abrufbar unter www.auktionsindex.de

2 www.ebay.com bzw. www.ebay.de

3 vgl. Der Spiegel 17/03 „Online-Shops legen zu“ abrufbar unter www.spiegel.de/spiegel/0,1518,246222,00.html

4 www.zoll-de.de

5 Liveauktionen werden in Deutschland u.a. vom Auktionshaus www.sebworld.de angeboten

6 Glatt, Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 47

7 siehe dazu näher Glatt, a.a.O. (Fn. 6), S. 47f.

8 Abwärtsversteigerungen starten mit einem Ausrufpreis, der dann solange fällt bis ein Käufer sich zum Kauf entschließt. In Deutschland wird dies u.a. vom Auktionshaus www.auto-portal24.de angeboten.

9 Dabei können Artikel in größeren Mengen angeboten werden, die von gleicher Art und Güte sind

10 Der Artikel wird nicht versteigert, sondern wird vom Verkäufer zu einem Festpreis verkauft.

11 vgl. Jauernig, Zivilprozessrecht, § 50, I

12 Baumbach, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Anh. § 286 Rn. 1

13 Baumbach, a.a.O. (Fn.12), Anh. § 286 Rn. 9

14 Baumbach, a.a.O. (Fn.12), Anh. § 286 Rn. 10

15 Jauernig, a.a.O. (Fn. 11), § 50, IV

16 Nachzulesen in MMR 2/2002, S. 95ff.

17 siehe Leitsatz der BGH Entscheidung zum „Ricardo-Urteil“, MMR 2/2002, S. 95

18 Bruns/Träger, in Hoeren/Müglich/Nielen, Online Auktionen, 2002, S. 147f.

19 Palandt/Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 312a, Rn. 13

20 vgl. LG Hof, 26.04.2002 - 22 S 10/02, JurPC Web-Dok. 368/2002, abrufbar unter www.jurpc.de/rechtspr/20020368.htm

Excerpt out of 30 pages

Details

Title
Darlegungs- und Beweislast bei Internetauktionen
College
University of Paderborn  (Rechtswissenschaft)
Grade
1,3
Author
Year
2003
Pages
30
Catalog Number
V17596
ISBN (eBook)
9783638221368
File size
587 KB
Language
German
Notes
Darlegung- und Beweislast bei Internetauktionen.
Keywords
Darlegungs-, Beweislast, Internetauktionen
Quote paper
Heiko Luwe (Author), 2003, Darlegungs- und Beweislast bei Internetauktionen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17596

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Darlegungs- und Beweislast bei Internetauktionen



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free