«[...] le Français ne peut être tenu de connaître les lois des diverses nations [...]; [qu'] il suffit alors, pour la validité du contrat, que le Français ait traité sans légèreté, sans imprudence et avec bonne foi.»
Diese Kernaussage stammt aus der Entscheidung „Lizardi“ der Cour de cassation im Jahre 1861. Die Cour urteilte, dass ein Pariser Juwelier für die Wirksamkeit eines Vertrages nicht die Rechte verschiedenen Länder kennen müsse. Der Juwelier hatte dem 23 jährigen Mexikaner „Lizardi“ Schmuck im Wert von FF 80.000 verkauft und wusste nicht, dass Lizardi nach seinem Heimatrecht keine Geschäftsfähigkeit besaß, diese jedoch nach französischem Recht bestand. Dieses Urteil gilt als der Grundstein aller die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit betreffenden, den anderen Vertragsteil schützenden, Verkehrsschutznormen.
Mit der am 17. Juni 2008 verabschiedeten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO), welche am 17. Dezember 2009 in Kraft tritt
(Art. 29 Rom I-VO), hat in Art. 13 eine vergleichbare Norm den Einzug auf Gemeinschaftsrechtsebene erhalten. Dort gilt sie als „in der Praxis bewährt“, mit Verweis auf die Übernahme der Norm aus dem Römischen EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980. Die nahezu unveränderte Übernahme des Art. 11 EVÜ in eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass vergleichbare, den Verkehr schützende Normen in der Vergangenheit und ebenso im aktuellen Schrifttum in Hinblick auf Zweck, Anwendungsbereich und Folgen höchst kritisch und ebenso unterschiedlich beurteilt wurden und werden.
Diese Arbeit soll in einem ersten Teil die ratio legis von
Art. 13 Rom I-VO herausarbeiten. Im zweiten Teil sollen die Erkenntnisse für die Auslegung von Art. 13 Rom I-VO verwendet werden, wobei gesondert auf die Ausdehnung des Artikels auf verschiedene Fallgruppen eingegangen werden soll. In einem letzten Teil soll Art. 13 Rom I-VO als Gemeinschaftsrechtsinstrument kritisch bewertet werden, wobei die zukünftige Relevanz der Norm im Vordergrund stehen soll.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Zur ratio legis von Art. 13 Rom I-VO
I. Der Grundfall
II. Auslegung von Verordnungen
1. Einleitung
2. Auslegungskompetenz des EuGH
3. Auslegungsmethoden des EuGH
III. Zu Artikel 13 Rom I-VO
1. Rechtsvergleich
a. Frankreich
b. Deutschland
c. Benelux-Entwürfe
d. Großbritannien
e. Zusammenfassung
2. Ratio legis und Allseitigkeit
3. Ratio legis und Vertrauensschutz
4. Ratio legis und Verkehrssicherheit
5. Interesse des nicht (voll) Geschäftsfähigen
IV. Zwischenergebnis
C. Zur Anwendung von Art. 13 Rom I-VO
I. Persönlicher Anwendungsbereich
1. Partei mit beschränkter Geschäftsfähigkeit
a. Natürlicher Personen
b. Juristische Personen
2. Der andere Vertragsteil
II. Sachlicher Anwendungsbereich
1. Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit
a. Rechtsfähigkeit
b. Geschäftsfähigkeit
aa. Qualifikation
bb. Einzelfragen
aaa. Teilgeschäftsfähigkeiten
bbb. Entmündigung und Betreuung
ccc. Eherechtliche Beschränkungen
ddd. Mängel d. gesetzli Vertretungsmacht
eee. Mängel der rechtsgesch. Vertretungsmacht
c. Handlungsfähigkeit
2. Vertrag
III. Voraussetzungen des Verkehrsschutz
1. Anwesenheit im selben Staat
a. Anwesenheit
b. Zeitpunkt
2. Spezielle Normenkollision
3. Subjektives Element
a. Einzelfälle
b. Irrtümer
IV. Rechtsfolge
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die ratio legis und den Anwendungsbereich des Art. 13 Rom I-VO, welcher den Schutz des anderen Vertragsteils bei einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit seines Gegenübers regelt. Ziel ist es, die Auslegung dieser Norm vor dem Hintergrund eines einheitlichen europäischen Privatrechts zu präzisieren und ihre praktische Relevanz sowie Anwendbarkeit auf verschiedene Fallgruppen zu analysieren.
- Analyse der ratio legis von Art. 13 Rom I-VO
- Untersuchung der Auslegungsmethodik des EuGH
- Rechtsvergleichende Betrachtung internationaler Vorgängernormen
- Anwendung des Verkehrsschutzes auf juristische Personen und komplexe Fallgruppen
- Bewertung des subjektiven Elements und der Anforderungen an den Vertragspartner
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung
« [...] le Français ne peut être tenu de connaître les lois des diverses nations [...]; [qu'] il suffit alors, pour la validité du contrat, que le Français ait traité sans légèreté, sans imprudence et avec bonne foi. »
Diese Kernaussage stammt aus der Entscheidung „Lizardi“ der Cour de cassation im Jahre 1861. Die Cour urteilte, dass ein Pariser Juwelier für die Wirksamkeit eines Vertrages nicht die Rechte verschiedenen Länder kennen müsse. Der Juwelier hatte dem 23 jährigen Mexikaner „Lizardi“ Schmuck im Wert von FF 80.000 verkauft und wusste nicht, dass Lizardi nach seinem Heimatrecht keine Geschäftsfähigkeit besaß, diese jedoch nach französischem Recht bestand. Dieses Urteil gilt als der Grundstein aller die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit betreffenden, den anderen Vertragsteil schützenden, Verkehrsschutznormen.
Mit der am 17. Juni 2008 verabschiedeten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO), welche am 17. Dezember 2009 in Kraft tritt (Art. 29 Rom I-VO), hat in Art. 13 eine vergleichbare Norm den Einzug auf Gemeinschaftsrechtsebene erhalten. Dort gilt sie als „in der Praxis bewährt“, mit Verweis auf die Übernahme der Norm aus dem Römischen EWG Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980. Die nahezu unveränderte Übernahme des Art. 11 EVÜ in eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass vergleichbare, den Verkehr schützende Normen in der Vergangenheit und ebenso im aktuellen Schrifttum in Hinblick auf Zweck, Anwendungsbereich und Folgen höchst kritisch und ebenso unterschiedlich beurteilt wurden und werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung führt in die historische Entwicklung des Verkehrsschutzes bei Geschäftsunfähigkeit ein, beginnend mit der "Lizardi"-Entscheidung bis zur Implementierung in die neue Rom I-VO.
B. Zur ratio legis von Art. 13 Rom I-VO: Dieses Kapitel arbeitet den Schutzzweck der Norm heraus und beleuchtet die Auslegungsmethodik sowie einen umfassenden Rechtsvergleich mit nationalen Vorbildern.
C. Zur Anwendung von Art. 13 Rom I-VO: Der Hauptteil analysiert detailliert den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich, die Voraussetzungen des Verkehrsschutzes sowie die Rechtsfolgen der Norm.
D. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und betont, dass trotz bisher geringer gerichtlicher Praxis eine theoretische Bedeutung besteht und die Norm ein wichtiges Instrument für die Rechtssicherheit im europäischen Binnenmarkt darstellt.
Schlüsselwörter
Art. 13 Rom I-VO, Verkehrsschutz, Geschäftsfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Personalstatut, Europäisches Privatrecht, Rechtsvergleich, teleologische Auslegung, Drittschutz, Kollisionsrecht, Europäische Union, Vertragsabschluss, Gutgläubigkeit, Schutz des anderen Vertragsteils.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit Art. 13 der Rom I-Verordnung, einer kollisionsrechtlichen Norm, die einen Vertragspartner davor schützt, dass die Gegenseite sich nachträglich auf ihre eigene Geschäftsunfähigkeit nach ihrem Heimatrecht beruft.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die ratio legis der Norm, der Anwendungsbereich, das Erfordernis des subjektiven Elements (Gutgläubigkeit) sowie die Frage, wie die Norm im Rahmen eines einheitlichen europäischen Privatrechts auszulegen ist.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Reichweite und die Voraussetzungen von Art. 13 Rom I-VO zu präzisieren, um für die juristische Praxis Handlungssicherheit bei grenzüberschreitenden Verträgen zu schaffen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtsvergleichende und teleologische Auslegungsmethode angewandt, wobei historische Materialien zum EVÜ sowie aktuelle europarechtliche Grundsätze und die Rechtsprechung des EuGH herangezogen werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs, wobei insbesondere Sonderkonstellationen wie juristische Personen, Teilgeschäftsfähigkeiten und die Vertretungsmacht detailliert untersucht werden.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Verkehrsschutz, Kollisionsrecht, Geschäftsstatut, Parteiautonomie und die autonome Auslegung durch den EuGH charakterisiert.
Kann Art. 13 Rom I-VO auch auf juristische Personen angewendet werden?
Die Arbeit argumentiert, dass eine direkte Anwendung zwar am Wortlaut scheitern könnte, eine analoge Anwendung jedoch aufgrund des vergleichbaren Schutzbedürfnisses und der Teleologie der Norm sachgerecht ist.
Welche Bedeutung hat das subjektive Element der Gutgläubigkeit?
Das subjektive Element ist notwendig, um den Anwendungsbereich der Norm zugunsten des geschäftsunfähigen Teils zu begrenzen und sicherzustellen, dass nur derjenige geschützt wird, der bösgläubig oder fahrlässig bezüglich der Geschäftsunfähigkeit seines Partners handelte.
- Citation du texte
- Michael Achtert (Auteur), 2008, Der Schutz des anderen Vertragsteils (Art. 13 Rom I-VO), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/176206