Jugendgerichtsgesetz, Jugendkriminalität und Resozialisierung


Trabajo Escrito, 2011

17 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


1. Einleitung

Jugendkriminalität in Deutschland ist allgegenwärtig. Sie ist vor allem in den Medien und öffentlichen Diskussionen ein Dauerthema. Die Bevölkerung hat den Eindruck, dass insbesondere Jugendgewalt immer stärker und immer intensiver wird. Wie aber Jugendkriminalität entsteht und statistisch erfasst wird, ist fast ausschließlich Fachkräften bekannt.

Die vorliegende Hausarbeit befasst sich mit Jugendkriminalität in Deutschland. Ich habe sie in drei Themenschwerpunkte gegliedert. Zunächst gehe ich kurz auf die Entwicklung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ein und erläutere aufgrund entwicklungspsychologischer Erkenntnisse die heute in ihr verankerten Sanktionen für junge Menschen wie beispielsweise Erziehungsmaßregeln. Anschließend benenne ich Aspekte der Jugendkriminalität und bestätige diese anhand der multiperspektivischen Duisburger Verlaufsstudie „Kriminalität in der modernen Stadt“. Als nächstes gehe ich auf die Methode „Erlebnispädagogik“ als sozialpädagogische Interventionsmaßnahme für delinquente Jugendliche ein und erläutere nach einem kurzen Abriss der historischen Entwicklung die Relevanz dieser Methode. Aus Platzgründen beschränke ich mich hierbei auf den Vorläufer der Erlebnispädagogik sowie die Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg.

Abschließend werde ich in einem Fazit die gewonnenen Ergebnisse reflektieren sowie Überlegungen darlegen, inwiefern diese für meine zukünftige Arbeit als Sozialarbeiterin essentiell sein könnten.

2. Erziehungsstrafrecht: Das JGG und seine Ziele

Das Erziehungsstrafrecht ist im JGG (Jugendgerichtsgesetz) geregelt. Das erste Jugendgerichtsgesetz fand im Jahre 1923 Anwendung, nach welchem individuell auf jugendliche Straftäter eingegangen und zuvorderst Erziehungsdefizite ausgeglichen werden sollten. Im Nationalsozialismus wurden Zuchtmittel eingeführt; darüber hinaus fand das Jugendstrafrecht totalitäre Anwendung: demnach wurden Täter mit einer Stellungsminderung in der Gesellschaft bestraft bis hin „zur Ausscheidung des Entarteten“.1

Heute ist das Jugendgerichtsgesetz kriminalpolitisch betrachtet ein „besseres Strafrecht“, welches im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht individuelle Entwicklungsphasen und Problemlagen von Jugendlichen und Heranwachsenden sowie kriminologische Erkenntnisse betrachtet und versucht, Stigmatisierungsfolgen zu mindern.2

Nach dem Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes (§1 Abs. 1 JGG) gilt dieses Gesetz, „wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.“3 Nach §1 Abs. 2 zählt als Jugendlicher, wer zur Tatzeit vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt war und als Heranwachsender, wer zur Tatzeit achtzehn, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr erreicht hat.4 Eine Straffreiheit besteht bis zum vierzehnten Lebensjahr, siehe §19 StGB.5 Die Ziele des Jugendgerichtsgesetzes sind in §2 JGG geregelt. Das vorrangige Ziel ist eine Rückfallvermeidung; es soll entgegengewirkt werden, dass der Jugendliche oder Heranwachsende erneut Verfehlungen begeht. Mögliche Sanktionen nach einem Verfahren sind zum einen Erziehungsmaßregeln (§§9- 11 JGG) zum anderen Hilfe zur Erziehung (§12 JGG) sowie Zuchtmittel (§§13- 16 JGG). „Weisungen im Sinne des § 10 JGG sowie Hilfen zur Erziehung im Sinne des § 12 JGG sind ausschließlich auf die erzieherische Förderung bzw. Hilfe ausgerichtet. Mit Zuchtmitteln soll dem jungen Straftäter das Unrecht der Tat vor Augen geführt, soll seine Verantwortlichkeit geweckt bzw. gefördert werden.“ 6 Strafe im Sinne von Arrest gilt jedoch im Jugendstrafrecht als letztes Mittel. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht geht das Jugendstrafrecht auf alterstypische Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten aufgrund eines biologischen, psychischen und sozialen Übergangsstadiums ein7 und prüft gemäß §3 JGG die geistige Reife des Jugendlichen oder Heranwachsenden, der eine Verfehlung begangen hat, um Konsequenzen abwiegen zu können. Dies ist u. a. Aufgabe der Jugendgerichtshilfe (§38 JGG i. V. m. §107 JGG). Diese ist im gesamten Verfahren heranzuziehen und hat einerseits Ermittlungs- und Kontrollaufgaben8 (Erforschung der Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt, Vorschlag einer geeigneten Hilfemaßnahme, Nachprüfen der Auflagen), siehe u. a. §38 Abs. 2S.6 JGG9, sowie andererseits Betreuungsfunktionen.10 Nach §2 Abs. 2 JGG sind die Rechtsfolgen einer Verfehlung und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten11. Das elterliche Erziehungsrecht steht hier in Verbindung zum §1 SGB VIII sowie zum Art. 6 GG. Nach §1 SGB VIII hat jeder junge Mensch das Recht auf Erziehung und Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Eltern haben die Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Jugendhilfe soll unterstützend und fördernd wirken, um das Recht der jungen Menschen zu erhalten oder zu schaffen, um sie vor Gefahren zu schützen und Benachteiligungen abzubauen. Darüber hinaus soll Jugendhilfe Eltern und Erziehungsberechtigte beraten und unterstützen, um positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen.12 Art. 6 GG besagt, dass das staatliche Wächteramt über die Betätigung der Pflege und Erziehung von Kindern durch ihre Eltern wacht. Das Jugendamt nimmt also die Stellung des doppelten Mandats ein, indem es zum einen helfen, zum anderen aber auch kontrollieren muss.

Jugendarrest, der einem Jugendlichen oder Heranwachsenden durch das Jugendgericht auferlegt wird, soll, wie bereits erwähnt, der letzte Schritt sein. Erziehungsmaßregeln sind nach §5 Abs. 1 JGG die erste Stufe der jugendstrafrechtlichen Sanktionen. Sie müssen „im unmittelbaren Bezugzur Tat bzw. zu deren Ursachen stehen, um möglichst eine Wiederholung zu verhindern. “13 Junge Menschen befinden sich in einer sehr sensiblen Sozialisationsphase, die mit vielen Unsicherheiten einhergeht. Sie werden stärker beeinflusst und geprägt als Erwachsene, weswegen nach delinquentem Verhalten keine Schlechterstellung und Ungleichbehandlung im Sinne von Strafe die Folge sein sollte, da dies das Bedürfnis eines Jugendlichen oder Heranwachsenden nach Gleichwertigkeit zerstören würde. Vielmehr macht es Sinn, den Erziehungsgedanken mithilfe sozialpädagogischer Maßnahmen umzusetzen: Denn eine Anerkennung des jungen Menschen ist essentiell für seine Identitätsentwicklung

und kommt dem Ziel, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen, näher als Jugendarrest. Durch Weisungen sollen weniger Erwartungen gegenüber der jungen Menschen im Vordergrund stehen, sondern vielmehr Bedürfnisse und Interessen des jungen Menschen erkannt und gestärkt, Defizite ausgeglichen und Möglichkeiten zur Integration aufgezeigt werden.14 Erst wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichend wirken, wird eine Straftat mit Zuchtmitteln oder Jugendstrafe geahndet (§5 Abs. 2 JGG). Auch hier ist der erzieherische Aspekt essentiell: Es dürfen an den Jugendlichen oder Heranwachsenden keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, da sich dies, wie bereits erwähnt, negativ auf die weitere Entwicklung auswirken würde.15

Der Jugendarrest ist somit pädagogisch betrachtet fragwürdig.16 In der derzeitigen Umsetzung stellt Arrest keine geeignete Reaktion auf jugendliches Fehlverhalten dar. Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug benötigen auf das Alter und den Entwicklunsgsstand angemessene multiperspektivische Angebote, beispielsweise ausreichende pädagogische und therapeutische Betreuung (Schule, Ausbildung, Gruppen- oder Einzeltherapie, soziales Training), ein intensiver Kontakt zu Familienbeziehungen, Sportangebote, mehrsprachiges Personal, um Sprachbarrieren abbauen zu können sowie eine verzahnte Entlassungsvorbereitung mit außenstehenden Institutionen, um Resozialisierung zu ermöglichen.17 Dies ist aktuell in Deutschland aufgrund unterschiedlicher Konzepte der einzelnen Bundesländer, beispielsweise verschiedene Personalsituationen18 oder

Unterbringungsmöglichkeiten der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden19 nicht gegeben. Für den Jugendstrafvollzug hat eigentlich „ das Ziel der Befähigung zu einem straffreien Leben in Freiheit besonders hohes Gewicht“.20 Allerdings besteht derzeit eine Rückfallquote der jungen Menschen von 60- 70%21.

[...]


1 Vgl. Ostendorf 2001,6.

2 Vgl. Ostendorf 2001,7.

3 Vgl. Eisenberg2006, 19.

4 Vgl. Eisenberg 2006, 19 und Ostendorf 2001, 1.

5 Vgl. Ostendorf 2001,3.

6 Vgl. Ostendorf 2009, 42.

7 Vgl. BverfG 2006, Absatz- Nr. 50.

8 Vgl. Ostendorf 2001], 16- 17.

9 Vgl. §38Abs.2S.6JGG.

10 Vgl. Ostendorf 2001, 16- 17 und §38 SGB VIII.

11 Vgl. §2 Abs. 1, 2 JGG.

12 Vgl. Münder 2006, 22.

13 Vgl. Ostendorf 2001, 38.

14 Vgl. Eisenberg 2006, 4- 6.

15 Vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 JGG.

16 Vgl. Ostendorf 2001,41.

17 Vgl. BverfG 2006, Absatz- Nr. 54- 61.

18 Vgl. BverfG 2006, Absatz- Nr. 24.

19 Vgl. BverfG 2006, Absatz- Nr. 3.

20 Vgl. BverfG 2006, Absatz- Nr. 52.

21 Vgl. Ostendorf 2001, 42.

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Jugendgerichtsgesetz, Jugendkriminalität und Resozialisierung
Universidad
University of Applied Sciences Frankfurt am Main  (Soziale Arbeit)
Calificación
1,3
Autor
Año
2011
Páginas
17
No. de catálogo
V177847
ISBN (Ebook)
9783640997305
ISBN (Libro)
9783640997152
Tamaño de fichero
906 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
jugendgerichtsgesetz, jugendkriminalität, resozialisierung
Citar trabajo
Christina Stiehl (Autor), 2011, Jugendgerichtsgesetz, Jugendkriminalität und Resozialisierung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/177847

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Jugendgerichtsgesetz, Jugendkriminalität und Resozialisierung



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona