Die optimale Gestaltung eines Risikomanagement-Systems in einem internationalen Konzern nach deutschem Recht


Diploma Thesis, 2003

54 Pages, Grade: 1,4


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
2.1 Allgemeine Zielsetzung des KonTraG
2.2 Risikomanagement nach dem KonTraG
2.2.1 Anforderungen an einzelne Unternehmensgremien der Aktiengesellschaft
2.2.1.1 Vorstand
2.2.1.2 Aufsichtsrat
2.2.2 Anforderungen an externe und interne Prüfgremien der Aktiengesellschaft
2.2.2.1 Abschlussprüfer
2.2.2.2 Interne Revision
2.2.3 Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsformen

3 Die optimale Gestaltung eines Risikomanagement-Systems
3.1 Die Grundlagen des Risikomanagement-Prozesses
3.1.1 Risikoidentifikation
3.1.2 Risikoanalyse
3.1.3 Risikobewertung
3.1.4 Risikosteuerung
3.2 Bestandteile eines Risikomanagement-Systems
3.2.1 Risikohandbuch
3.2.2 Risikobeauftragter
3.3 Die organisatorische Gestaltung eines Risikomanagement-Systems

4 Schlussbetrachtung

Abstract

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Systematik des Risikobegriffs

Abbildung 2: Die Risikofelder

Abbildung 3: Die Risikomatrix

Abbildung 4: Risikoaggregation in der Risikomatrix

Abbildung 5: Möglichkeiten der Risikosteuerung

Abbildung 6: Informations- und Entscheidungskreislauf

Abbildung 7: Der Risikobeauftragte als Stabsstelle in der Organisation

Abbildung 8: Der Risikobeauftragte im funktional organisierten Controlling

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Einteilung in Risikokategorien

Tabelle 2: Mindestinhalte eines Risikohandbuchs

1 Einleitung

Über mehrere Jahre hinweg waren die Kontrollmechanismen zur Überwachung der Aktiengesellschaften Gegenstand der rechtspolitischen Diskussion in Deutschland, sind dessen ungeachtet dennoch in den Hintergrund geraten. Erst zu Beginn der 90er Jahre rückte die Thematik durch eine Reihe spektakulärer Unternehmenskrisen und -zusammenbrüche wieder in das Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit und führte zu einer Kritik an der Unternehmensführung sowie der Aufsichtsräte.[1] „Von Seiten der Aktionäre wurde insbesondere eine effektivere Überwachung der Unternehmensleitung durch den Aufsichtsrat gefordert...“[2] Aus diesem Grund stand der Gesetzgeber enorm unter Druck, präventive Regelungen zur Abwehr solcher Zusammenbrüche zu schaffen und reagierte auf diese Entwicklung mit dem „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG). Bereits am 11.11.1996 wurde ein Referentenentwurf des KonTraG vorgelegt, der aber erst am 06.11.1997 in leicht abgeänderter Form vom Bundeskabinett verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme zugewiesen wurde. Schließlich wurde das Gesetz am 05.03.1998 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat am 01.05.1998 in Kraft. Nach dem KonTraG traten im Jahre 2002 weitere Reformen des Wirtschaftsrechts in Kraft. Für den deutschen Raum wurde das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPub), und für den internationalen Raum und speziell für den amerikanischen Raum der Sarbanes Oxley Act erlassen. Beide Gesetzestexte bleiben in dieser Arbeit jedoch außer Betracht, um den Rahmen zu begrenzen. Unterstützt wird diese Entscheidung dadurch, dass der Schwerpunkt der Arbeit auf den Anforderungen für mittelständische Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) liegt, für die die 2002 erlassenen Gesetzestexte hier keine Anwendung finden. Zudem ist ein internationales Unternehmen der Elektrobranche mit einer Firmengröße von ca. 11.000 Mitarbeitern Grundlage dieser Arbeit.

Dem Kern der Arbeit – eine optimale Gestaltung eines Risikomanagement-Systems aufzuzeigen – gehen die Zielsetzung des KonTraG sowie die Bestimmung des Risikobegriffs, die in den nachfolgenden Kapiteln von Bedeutung sein werden, voraus. Im Anschluss folgen die Gesetzesänderungen des KonTraG, wobei die grundlegenden Anforderungen an die Unternehmensgremien vor dem Hintergrund einer Ausstrahlungswirkung auf die GmbH betrachtet werden. Das dritte Kapitel behandelt im Hinblick auf die optimale Gestaltung des Risikomanagement-Systems zunächst das detaillierte Vorgehen innerhalb des Risikomanagement-Prozesses. Ferner werden die Funktionen des Risikohandbuchs und des Risikobeauftragten als notwendige Bestandteile des Risikomanagement-Systems erläutert. Das dritte Kapitel schließt mit einer kritischen Betrachtung der organisatorischen Gestaltung des Risikomanagement-Systems ab. Es werden alternative Vorschläge für die Eingliederung des Risikobeauftragten, unter Angaben der Vor- und Nachteile beleuchtet. Einige Aspekte dieser Arbeit orientieren sich im dritten Kapitel stark an den praktischen Erfahrungen der Autorin, die aus Gesprächen und Interviews mit internationalen Unternehmen resultieren, die jedoch ausdrücklich nicht namentlich genannt werden wollen. Zum Abschluss wird das Thema einer kritischen Würdigung innerhalb der Schlussbetrachtung unterzogen und ein Ausblick auf zukünftige Entwicklungen gegeben.

2 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

2.1 Allgemeine Zielsetzung des KonTraG

Mit dem KonTraG werden zwei grundlegende Regelungsziele verfolgt. Zum einen sollen Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im Kontrollsystem des deutschen Aktienrechts korrigiert werden. Zum anderen soll der zunehmenden Öffnung und Neuausrichtung der deutschen Publikumsgesellschaften auf die internationalen Kapitalmärkte und deren Informationsbedürfnissen Rechnung getragen werden.[3] Das KonTraG zieht sich auf diese Weise mit seinen Neuregelungen quer durch das Aktiengesetz (AktG) sowie Teile des Handelsgesetzbuches (HGB) und tangiert dort die Themenbereiche Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung sowie die Abschlussprüfung.[4] Vom Gesetzgeber wird das KonTraG als Teil einer einheitlichen kapitalmarktrechtlichen Strategie verstanden, die das deutsche Aktienrecht modernisieren, internationalisieren und stärker auf die Wertsteigerungen für die Anteilseigner orientieren soll.[5] „Vor allem aber geht es im KonTraG nicht um die Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, sondern ganz maßgeblich um die Kontrolle und Transparenz in den Aktiengesellschaften.“[6] Dies lässt sich nicht nur am quantitativen Umfang der Änderungen, sondern auch an den stark aktienrechtlichen Schwerpunkten belegen, die für Gesellschaften anderer Rechtsformen ohne oder nur von mittelbarer Bedeutung sind. Beispielhaft seien hier der Erwerb eigener Aktien (§71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) sowie die Zulassung von Stock-Options-Programmen (§192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) genannt. Neuerungen ohne aktienrechtlichen Schwerpunkt wie z. B. die erweiterten Pflichten der Unternehmensleitung von Kapitalgesellschaften im Bereich des Risikomanagement-Systems sowie der Berichtspflicht zur künftigen Entwicklung des Unternehmens, die Erweiterung der Offenlegungspflichten und die Verstärkung der Aufsichtsratspflichten werden im Anschluss an den Risikobegriff näher erläutert.

Da Unternehmen durch ihr Auftreten am Markt vielfältigen Risiken ausgesetzt sind, ist die Überlegung, was eigentlich Risiko besagt, unerlässlich. Das Wort „Risiko“ leitet sich ursprünglich vom frühitalienischen „rischiare“ her, was „wagen, Gefahr laufen“[7] bedeutet. In der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur gibt es dagegen über den Begriff und die Definition des Risikos verschiedenartige Auffassungen. Die Erklärungen reichen von 'Gefahr einer Fehlabweichung' bis hin zur mathematischen Definition 'Risiko = Wahrscheinlichkeit x Ausmaß'. Eine weitreichende Auffassung[8] unterscheidet, wie unten abgebildet, zwischen reinen Risiken, die Schadensgefahren beinhalten, d. h. bei denen ein Ereignis eintritt, das das Vermögen des Unternehmens unmittelbar mindert und dem spekulativen Risiko, das Risiken aus unternehmerischem Handeln in Gegenüberstellung zu Chancen erfasst. Die spekulativen Risiken können sich dabei vermögensmindernd (Risiko im engeren Sinne) oder vermögensmehrend (Risiko im weiteren Sinne) auswirken.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Systematik des Risikobegriffs[9]

Unabhängig von der theoretischen Betrachtung des Risikos stellt Kirchner[10] fest, dass in der Praxis das Wort Risiko nicht selten synonym mit den beiden Begriffen Schadensgefahr und Verlustgefahr (spekulatives Risiko) verwendet wird. Daran lässt sich erkennen, dass auch in der Praxis der Risikobegriff nicht einheitlich definiert ist. Im KonTraG findet sich ebenfalls keine explizite Definition des Risikobegriffs, sondern ausschließlich der Hinweis auf bestandsgefährdende Entwicklungen. Zu diesen Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, nennt der Gesetzgeber ausdrücklich risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften.[11] Nach seiner Auffassung ist Bestandsgefährdung dann gegeben, wenn sich diese Entwicklungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft oder des Konzerns negativ auswirken.[12] Eine einzige engere Interpretation des Risikobegriffs als Gefahr offenbart die Bedeutung und die Verwendung des Wortes im HGB.[13] Denn gemäß §252 Abs. 1 Nr. 4 HGB müssen alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, im Jahresabschluss berücksichtigt werden. „Hierbei ist unter Risiko das Eintreten einer negativen Entwicklung einer Unternehmensaktivität zu verstehen.“[14] Dies entspricht dem Vorsichtsprinzip und der allgemeinen Gläubigerschutzfunktion der deutschen Rechnungslegung. Demzufolge stellt das Risiko also auf die Gefahren ab und nicht auf mögliche Chancen einer unternehmerischen Handlung.

2.2 Risikomanagement nach dem KonTraG

2.2.1 Anforderungen an einzelne Unternehmensgremien der Aktiengesellschaft

2.2.1.1 Vorstand

Nach dem Inkrafttreten des KonTraG ist es zu einigen Änderungen bzw. Neuregelungen gekommen, die die Pflichten des Vorstands der Aktiengesellschaft (AG) bedeutend erweitern. Neben den Pflichten des Vorstands, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden (§91 Abs. 1 AktG), hat der neue §91 Abs. 2 AktG große Aufmerksamkeit gefunden. Entsprechend dieser Neuregelung hat der Vorstand „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“[15] Welche Entwicklungen den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, wurde bei der Behandlung des Risikobegriffs erläutert.

Über den sachlichen Inhalt von §91 Abs. 2 AktG gehen die Meinungen stark auseinander. Einige Autoren unterstellen der Neuregelung die Forderung an den Vorstand ein Risikomanagement-System, insbesondere ein Frühwarnsystem, einzurichten, um eine angemessene Risikovorsorge zu treffen.[16] Andere Autoren sehen in der Vorschrift lediglich die Konkretisierung der bestehenden Rechtslage mit klarstellender Funktion. So ging nach Picot der Gesetzgeber bei der Schaffung des §91 Abs. 2 AktG nicht davon aus, für den Vorstand eine neue Pflicht zur Einrichtung eines Überwachungssystems zu statuieren, sondern vielmehr macht die Begründung zum Gesetzesentwurf deutlich, dass sich diese Verpflichtungen nach Ansicht des Gesetzgebers auch schon vorher aus der Leitungsaufgabe des Vorstands gemäß §76 AktG ergeben hat.[17] Durch §91 Abs. 2 AktG wird demzufolge einerseits die umfassende Leitungsverantwortung des Vorstands hinsichtlich einzelner Tatbestände ausgearbeitet, andererseits jedes seiner Mitglieder für die künftig mit besonderer Sorgfalt zu erfüllende Leitungsaufgabe sensibilisiert.[18] Weiterhin heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf, dass die Verletzung der Organisationspflicht zu einer Schadensersatzpflicht als Gesamtschuldner nach §93 Abs. 2 AktG führen kann, wobei die Ausformung der Pflicht von der Größe, Branche, Struktur, dem Kapitalmarktzugang usw. des jeweiligen Unternehmens abhängt.[19] Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie selbst die Beweislast (§93 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Beweislastumkehr bewirkt, dass die behaupteten Pflichtwidrigkeiten eines das Unternehmen schädigenden Verhaltens sowie das Verschulden des Vorstands vermutet werden, bis sich dieser entlastet.[20] Dies gilt auch bei einer Geschäftsverteilung, d. h. alle Vorstandsmitglieder bleiben für die zweckmäßige Organisation des gesamten Unternehmens verantwortlich, so dass sich grundsätzlich jedes Vorstandsmitglied dahingehend vergewissern muss, dass auch die anderen Ressorts zweckmäßig organisiert und ordnungsgemäß geleitet werden.[21]

Bleibt zu klären, welche Maßnahmen der Gesetzgeber unter einem „Überwachungssystem“ versteht. Aus der ursprünglichen Formulierung des §91 Abs. 2 AktG und aus der Begründung zum Entwurf des KonTraG geht hervor, dass sich ein einzurichtendes Risikomanagement-System aus einem Internen Überwachungssystem, aus einem Controlling und aus einem Frühwarnsystem zusammensetzt.[22] Nach heutiger Gesetzgebung bleibt allerdings offen, wie die Maßnahmen für ein Überwachungssystem genau auszusehen haben, da dies unter anderem von Größe, Branche, Struktur und Kapitalmarktzugang abhängt.[23] Die gegenwärtige Gesetzesbegründung gibt nur vor, dass die Maßnahmen so einzurichten sind, dass bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig, also zu einem Zeitpunkt erkannt werden, in dem noch geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft ergriffen werden können.[24] Die aktuelle Meinungslage geht in punkto Maßnahmen jedoch von der Einhaltung der organisatorischen Maßnahmen als Interne Revision[25] bis hin zur reinen Überwachung von Risiken[26]. Eine weite Auffassung, die von Teilen der Betriebswirtschaft und der Prüfungspraxis vertreten wird, versteht das in §91 Abs. 2 AktG erwähnte Überwachungssystem im Sinne einer reinen Überwachung von Risiken. Danach sind die Unternehmen verpflichtet, ein umfassendes Risikomanagement-System einzuführen, bei dem Geschäftsvorfälle systematisch auf ihr Risiko hin durchleuchtet werden. Die sich daraus ergebende Risikoposition wird anschließend als Ausgangspunkt für unternehmerische Entscheidungen gesehen.[27] Eine deutliche Gegenposition vertritt Hüffer[28]. Er ist der Auffassung, dass diese Norm den Vorstand lediglich dazu verpflichtet, organisatorische Maßnahmen dahin gehend zu treffen, dass die nachteilige Entwicklung bestimmter Risikozustände dem Vorstand rechtzeitig bekannt wird. Das Überwachungssystem dient seiner Ansicht nicht dazu, die Risiken zu überwachen, sondern nur der Einhaltung der organisatorischen Maßnahmen. Daher ist mit dem Überwachungssystem nach Hüffer nichts anderes als die unternehmensinterne Revision gemeint. Hinsichtlich der zuerst genannten Auffassung kann es auf keinen Fall richtig sein, Unternehmen zu einem allumfassenden Risikomanagement zu verpflichten, da im Rahmen des §91 Abs. 2 AktG nur existenzbedrohende Risiken relevant sind.[29] Doch auch der von Hüffer genannte Pflichtenstandard des Vorstands ist weitaus dichter, als von ihm angenommen. Nach Drygala/Drygala genügt es nicht, dass die Risiken erfahrungsgemäß bekannt werden.[30] Vielmehr ist eine systematische, in sich schlüssige und unternehmensweite Risikoerfassung notwendig, die auf Leitlinien des Vorstands zur Risikoerkennung (Welche Rolle spielt die Eintrittswahrscheinlichkeit?) und Risikokommunikation (Ab welcher Schadenshöhe bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit?) beruht.[31] Demzufolge sind in einem Unternehmen neben dem Controlling zwei Maßnahmen erforderlich: Ein Früherkennungssystem, im Sinne eines Maßnahmenbündels zur systematischen Erkennung und Weitermeldung von Risiken sowie eine Interne Revision, die die Einhaltung dieser Maßnahmen auf die Funktionsfähigkeit als Überwachungssystem hin überwacht. Zusammen bilden sie das so genannte Risikomanagement, wobei der Vorstand jedoch mangels konkreter Vorgaben nicht gehalten ist, sich für eine bestimmte Gestaltungsweise zu entscheiden. Indes kann er die für sein Unternehmen wirtschaftlichste und zweckmäßigste Alternative sowie die beste organisatorische Einbindung im Unternehmen auswählen. Eine Mindestanforderung für die vom Vorstand eines Unternehmens zu betreibende Risikovorsorge stellt der Gesetzgeber nur dadurch auf, dass er die oben genannte (o. g.) Organisationspflicht nochmals hervorhebt. Denn die Organisationspflicht stellt einen wichtigen Ausschnitt der im Rahmen der Risikoerkennung und Risikobewältigung im einzelnen bestehenden Vorstandspflichten dar.[32]

2.2.1.2 Aufsichtsrat

Ein weiteres primäres Ziel des Gesetzgebers bei der Verabschiedung des KonTraG war die Verbesserung der Arbeit des Aufsichtsrats. Dementsprechend ist die Berichtspflicht des Vorstands an den Aufsichtsrat über die künftigen Unternehmensplanungen durch §90 Abs. 1

Nr. 1 AktG verstärkt worden.[33] Dies betrifft laut Gesetzesbegründung vor allem die Finanz-, Investitions- und Personalplanung sowie weitere je nach Bedarf, Größe oder Branche hinzukommende Berichte. Mit Hilfe dieser Berichte kann der Aufsichtsrat einen Teil seiner Überwachungstätigkeit über die Unternehmensleitung pflichtgemäß ausüben. Um einen weiteren Teil, nämlich um eine Prüfung des Risikomanagement-Systems, das durch die Geschäftsführung nach §91 Abs. 2 AktG einzurichten ist, wurde die Überwachung nach §111 Abs. 1 AktG bei der Einführung des KonTraG erweitert. Die Überwachung erfolgt hinsichtlich der Kriterien Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung.[34] Bei dem Kriterium der Rechtmäßigkeit kontrolliert der Aufsichtsrat das Risikomanagement-System; genauer, ob der Vorstand die ihm nach §91 Abs. 2 AktG obliegende Pflicht zur Einführung eines Überwachungssystems erfüllt hat. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit kann der Aufsichtsrat auf die nach §317 Abs. 4 HGB erfolgte Stellungnahme des Abschlussprüfers, auf die im nächsten Gliederungspunkt genauer eingegangen wird sowie auf den gemäß §289 Abs. 1 HGB erstellten Lagebericht des Vorstands zurückgreifen. Denn mit dem KonTraG und der dadurch erfolgten Ergänzung in §289 Abs. 1 HGB sowie

§315 Abs. 1 HGB muss der Lagebericht des Unternehmens und des Konzerns künftig auch Aussagen darüber enthalten, mit welchen Risiken die künftige Entwicklung belastet ist.[35] Durch diese Änderung wird einerseits die bewusste Auseinandersetzung mit den momentanen und zukünftigen Risiken betont, andererseits zeigt dies, dass die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens mehr als die stichtagsbezogene Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist.[36] Dies fordert zugleich einen Branchenvergleich und eine Marktbetrachtung, welche eine Konkurrenzanalyse sowie eine wirkliche Risikotransparenz mit einschließt.[37] Hinsichtlich des Kriteriums der Ordnungsmäßigkeit hat der Aufsichtsrat zunächst zu prüfen, ob die gemäß

§91 Abs. 2 AktG zu treffenden Maßnahmen angemessen und sinnvoll organisiert sind.[38] Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist die Sicherstellung der Früherkennung existenzgefährdender Risiken gemäß §91 Abs. 2 AktG von besonderer Bedeutung. Außerdem hat der Aufsichtsrat zu prüfen, ob die Unternehmensleitung keine unangemessenen Risiken eingegangen ist.[39] Sofern die Zweckmäßigkeit der Unternehmensleitung nicht schon im Rahmen der vorangegangenen Kriterien geprüft wurde, hat der Aufsichtsrat hier zu untersuchen, ob der Vorstand seinen Verpflichtungen nach dauerhafter Rentabilität und Bestand des Unternehmens nachkommt. Demzufolge kann man die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats in drei Bereiche unterteilen[40]: Zum einen die vergangenheitsorientierte Prüfung des Risikoerkennungs- und Überwachungssystems nach den gesetzlichen Vorgaben, dann die Beurteilung des Risikomanagement-Systems auf Funktionsfähigkeit im laufenden Geschäftsjahr und schließlich die zukunftsorientierte Aufsicht, die vor allem die eingeleiteten Gegenmaßnahmen umfasst. Weitere Änderungen des KonTraG sind nach §111 Abs. 2 AktG die Verlagerung der Abschlussprüferbestellung vom Vorstand auf den Aufsichtsrat sowie nach §171 Abs. 1

Satz 1 AktG die Ergänzung zur Prüfungspflicht des Aufsichtsrates des Mutterunternehmens um die Prüfung des Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts. Alle weiteren Änderungen des KonTraG werden nicht erläutert, da sie für die Themenstellung dieser Arbeit nicht weiter relevant sind.

[...]


[1] vgl. Ernst, Ch. (1999), S. 3

[2] vgl. Picot, G. (2001), S. 7

[3] vgl. BT-Drucks. 13/9712 (1998), S. 11

[4] vgl. Krystek, U. (1999), S. 145

[5] vgl. Picot, G. (2001), S. 12

[6] Drygala, T., Drygala, A. (2000), S. 297

[7] o.V. (2000) o. S.

[8] vgl. Lück, W. (1999), S. 143; Hopp, K.U. (2001), S. 21

[9] vgl. Lück, W. (1999), S. 143; Hopp, K.U. (2001), S. 21

[10] vgl. Kirchner, M. (2002), S. 16 f.

[11] vgl. BT-Drucks. 13/9712 (1998), S. 15

[12] vgl. ebenda

[13] vgl. Lange, K.W. (2001), S. 136

[14] vgl. ebenda

[15] vgl. BT-Drucks. 13/9712 (1998), S. 15

[16] vgl. Drygala, T., Drygala, A. (2000), S. 298

[17] vgl. Picot, G. (2001), S. 12

[18] vgl. Gampenrieder, P., Greiner, M. (2002), S. 285

[19] vgl. BT-Drucks. 13/9712 (1998), S. 15

[20] vgl. Bitz, H. (2000), S. 4

[21] vgl. ebenda

[22] vgl. Lück, W. (2001), S. 22

[23] vgl. Picot, G. (2001), S. 12

[24] vgl. BT-Drucks. 13/9712 (1998), S. 15

[25] vgl. Hüffer, U. (2002), S. 439 ff.

[26] vgl. Drygala, T., Drygala, A. (2000), S. 298

[27] vgl. ebenda

[28] vgl. Hüffer, U. (2002), S. 441

[29] vgl. Drygala, T., Drygala, A. (2000), S. 299

[30] vgl. ebenda

[31] vgl. ebenda

[32] vgl. Kindler, P., Pahlke, A. (2001), S. 67

[33] vgl. BT-Drucks. 13/9712 (1998), S. 15

[34] vgl. Kindler, P., Pahlke, A. (2001), S. 77

[35] vgl. BT-Drucks. 13/9712 (1998), S. 26

[36] vgl. Kirchner, M. (2002), S. 3

[37] vgl. ebenda, S. 3 f.

[38] vgl. Kindler, P., Pahlke, A. (2001), S. 78

[39] vgl. ebenda

[40] vgl. Gampenrieder, P., Greiner, M. (2002), S. 286

Excerpt out of 54 pages

Details

Title
Die optimale Gestaltung eines Risikomanagement-Systems in einem internationalen Konzern nach deutschem Recht
College
University of Cooperative Education Mannheim
Grade
1,4
Author
Year
2003
Pages
54
Catalog Number
V17803
ISBN (eBook)
9783638222846
ISBN (Book)
9783656448099
File size
751 KB
Language
German
Keywords
Gestaltung, Risikomanagement-Systems, Konzern, Recht
Quote paper
Petra Rudolf (Author), 2003, Die optimale Gestaltung eines Risikomanagement-Systems in einem internationalen Konzern nach deutschem Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17803

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