Die parteigerichtliche Behandlung der Geschehnisse im Zusammenhang mit der "Reichskristallnacht" am 9. November 1938


Essay, 2011

14 Pages


Excerpt


1. Ausgangslage

Die Behandlung der jüdischen Bevölkerung in Deutschland während der NS-Herrschaft ist bereits Gegenstand unzähliger Untersuchungen gewesen. Neben den vielen „inoffiziellen“ Repressalien und Verfolgungen, denen sich die jüdischen Bürger im Deutschland der 30iger-Jahre ausgesetzt sahen, wurde im Laufe der Zeit mehr und mehr versucht, dieser Verfolgung auch eine formaljuristische Legitimation zu verschaffen.

Bereits durch das „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935[1] wurde versucht, die „Reinhaltung der deutschen Rasse“ mit strafrechtlichen Mitteln zu erzwingen. So waren nach §1 Eheschließungen und nach § 2 der außereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verboten. Außerdem durften Juden „weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren“ nicht in ihrem Haushalt beschäftigen (§ 3) und weder die „Reichsund Nationalflagge“ (Hakenkreuzfahne) hissen noch die Reichsfarben (Schwarz-Weiß-Rot) zeigen (§ 4). Als Jude im Sinne des Gesetzes[2] sollte neben dem „Volljuden“ mit vier volljüdischen Großeltern auch derjenige gelten, der von drei solchen Großeltern abstammte („Dreivierteljude“). Wer zwei volljüdische Großeltern besaß („Halbjude“), galt als Jude, wenn er beim Erlass des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte oder ihr später beitrat, oder wenn er mit einem Juden verheiratet war, sich also „zum Judentum bekannte“ oder hingezogen fühlte. Für den Tatbestand des außerehelichen Geschlechtsverkehrs zwischen einem Juden und einem Deutschen war Gefängnis oder Zuchthaus vorgesehen. Allerdings konnte wegen „Rassenschande“ nur der Mann bestraft werden, auch der „deutschblütige“ Mann, der mit einer Jüdin verkehrte (§ 5 Abs.2 des Blutschutzgesetzes). Es konnten also Deutsche bestraft werden, wenn sie sich nicht an die von der NSDAP verordnete Rassenideologie hielten.

Was für den „gewöhnliche“ Deutschen galt, musste in noch stärkerem Maße für ein Mitglied der NSDAP gelten. Ein Parteigenosse hatte gegenüber dem einfachen Volksgenossen erhöhte Pflichten. Von ihnen konnte eine wesentlich unnachsichtigere Haltung gegenüber Juden verlangt werden. Den Umgang von Parteimitgliedern gegenüber Juden regelte bereits eine Anordnung des Stellvertreters des Führers vom Sommer 1934[3]. Danach war allen Parteimitgliedern verboten:

„ 1. die Vertretung von Juden vor Gericht usw. gegen Parteigenossen;
2. Fürsprache für Juden bei staatlichen und anderen Stellen;
3. das Ausstellen von Bescheinigungen aller Art für Juden;
4. Annahme von Geldmitteln, die Juden für Parteizwecke geben wollen;
5. Verkehr mit Juden in der Öffentlichkeit und in Lokalen;
6. das Tragen von Parteiabzeichen durch Parteigenossen während der Stunden, währen der sie als Angestellte in jüdischen Geschäften tätig sind.

Die Partei mußes als würdelos verurteilen, wenn zu einer Zeit, da immer noch Millionen deutscher Volksgenossen im Elend leben, Parteigenossen für die eintreten, die namenloses Unglücküber unser deutsches Volk gebracht haben. Verstöße gegen diese Anordnung werden parteigerichtlich geahndet “ .

Ein Jahr später, kurz vor der Verabschiedung der „Nürnberger Gesetze“ erging eine weitere Anordnung des Stellvertreters des Führers, nach der es Parteimitgliedern bei Strafandrohung verboten war, bei Juden zu kaufen[4]. Andererseits durften Parteigenossen, die an Juden verkauften, nicht parteigerichtlich zur Rechenschaft gezogen werden[5]. Über die Einhaltung dieser Anordnungen wachten die Parteigerichte. Allerdings waren bereits vor der Bekanntgabe dieser Anordnungen Parteigenossen für ihre zu freundliche Einstellung gegenüber Juden durch ein Parteigericht bestraft worden. Bereits Erwähnung gefunden hat der Fall des Amtsrichters, der sich anlässlich der Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums beim Justizministerium für den Verbleib eines jüdischen Kollegen im Amt eingesetzt hatte[6]. Er war dafür von seinem Gaugericht aus der Partei ausgeschlossen, vom OPG später unter Zubilligung mildernder Umstände lediglich verwarnt worden.

Als parteirechtlich relevant wurde Anfang 1936 durch das Oberste Parteigericht bereits der bloße Kontakt zu einem Juden angesehen[7]. Der Angeschuldigte hatte in Begleitung eines Juden ein Lokal betreten, „in dem sich etwa 50 SA-Männer in Uniform und 25 bis 30 Zivilisten befanden“. Der Angeschuldigte hatte sich mit dem Juden an einen Tisch gesetzt und hatte sich mit ihm unterhalten. Das OPG stellte fest, der Angeschuldigte habe den Bestrebungen der Bewegung zuwidergehandelt, „indem er sich als Ortsgruppenleiter und Repräsentant der Bewegungöffentlich in der Gesellschaft eines Juden zeigte“. Da der Nationalsozialismus das Judentum als Feind des deutschen Volkes ansah, machte sich jeder, der den Juden mit Freundlichkeit oder Menschlichkeit gegenübertrat, verdächtig. Dass der Antisemitismus durch die Parteimitglieder im täglichen Leben praktiziert wurde, dafür sorgten die Parteigerichte.

2. Die Ausschaltung der ordentlichen Strafjustiz

Die Parteigerichte hatten ihren Anteil an der Verfolgung der Juden in zweierlei Hinsicht. Einmal konnten sie diejenigen Parteigenossen bestrafen, die sich nicht an die Verhaltensvorschriften der Partei gegenüber Juden hielten; andererseits konnten sie aber auch diejenigen Parteimitglieder schützen und vor Bestrafung bewahren, die sich an Ausschreitungen gegen Juden beteiligt hatten.

Dies wurde in den Verfahren offensichtlich, die das OPG anlässlich der Ausschreitungen gegenüber Juden vom 9. Und 10. November 1938 gegen Parteigenossen und SAund SS-Leute zu führen hatte. Es hatte bereits vorher vereinzelt Ausschreitungen gegen Juden in Deutschland gegeben. Diese waren aber durch Hitler ausdrücklich verboten worden[8]. Am 7. November war in Paris ein Attentat auf den deutschen Legationssekretär Ernst von Rath durch den polnischen Juden Herschel Grünspan aus angeblich antideutschen Motiven verübt worden. Es hatte daraufhin in den Gauen Hessen und Magdeburg-Anhalt spontan Ausschreitungen gegen Juden gegeben[9]. Als von Rath am Nachmittag des 9. November starb, nutze die Führung der NSDAP die alljährlichen Feierlichkeiten anlässlich des missglückten Putsches vom 9.

November 1923 den eigentlichen Anstoß zu den gewaltsamen antisemitischen Ausschreitungen zu geben. Goebbels hielt vor den Teilnehmern eine Rede, in der er erwähnte, der Volkszorn habe sich bereits Bann gebrochen. Derartige Demonstrationen könnten von der Partei weder vorbereitet noch durchgeführt werden, es solle aber auch nichts gegen sie unternommen werden, sollten sie spontan erfolgen. Viele Gauleiter betrachteten dies als Aufforderung, unverzüglich entsprechende Aktionen in ihren Gauen zu organisieren[10]. So kam es in den frühen Morgenstunden des 10. November in ganz Deutschland zu zahlreichen Ausschreitungen, in deren Verlauf nahezu 200 Synagogen in Brand gesteckt oder verwüstet, jüdische Wohnungen zertrümmert und rund 7500 Geschäfte zerstört wurden. Dabei kam es auch zu Plünderungen, Misshandlungen und zur Tötung von 91 Juden[11].

Obwohl es sich bei den antijüdischen Ausschreitungen vom November 1938 um eine von der nationalsozialistischen Führung veranlasste Aktion handelte, wollte die Führung nach außen hin nicht als Initiator in Erscheinung treten. Das Pogrom sollte sich nach außen wie die spontane Reaktion des empörten Volkes auf die Ermordung von Raths darstellen[12]. Allerdings stellte das OPG später im Rahmen seiner Ermittlungen der Vorfälle des 10. November fest, Goebbels sei in seiner Rede von den Parteiführern so verstanden worden, „daß die Partei nach außen nicht als Urheber der Demonstrationen in Erscheinung treten, sie in Wirklichkeit aber organisieren und durchführen sollte“. Dabei sei die Tötung von Juden von vornherein „gewollt, mindestens aber in Rechnung gestellt“ worden[13]. Polizeichef Himmler und Heydrich, die bei der Rede Goebbels’ nicht anwesend gewesen waren, wurden vom Anlaufen der Aktionen zunächst vollkommen überrascht[14]. Kurz darauf wurden jedoch bereits die Staatspolizeistellen angewiesen, gegen die Zerstörung der Synagogen, jüdischer Geschäfte und Wohnungen nicht einzuschreiten, dagegen „Arier“ und ausländische Staatsangehörige zu schützen.

[...]


[1] RGBl. 1935 I, S.1146; zur Entstehungsgeschichte des sogenannten „Blutschutzgesetzes“ vgl. Gruchmann, Justiz im Dritten Reich, S.864 ff.

[2] Vgl. § 5 der „Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl. 1935 I, S.1333.

[3] „Anordnung 35 / 34“ des Stellvetreters des Führers vom 16. August 1934, Verordnungsblatt der Reichsleitung der NSDAP, Folge 79, 4. Jahrgang.

[4] Anordnung des Stellvertreters des Führers vom 22. August 1935, BA NS 6 / 220.

[5] Vgl. Rundschreiben des Gaugerichts Pommern vom 17. Oktober 1935, BA NS 26 / 152.

[6] Entscheidung des OPG vom 16. Mai 1934, in: Der Parteirichter, 1.Jhg. 1934/1935, S.7 f.

[7] Entscheidung des OPG vom 17. Februar 1936, in: Der Parteirichter, 2.Jhg. 1935/1936, S.33 f.

[8] Rundschreiben 8 / 35 der Reichsorganisationsleitung vom 13. August 1935: „Der Führer hat angeordnet, daß Einzelaktionen gegen Juden von Parteigenossen oder durch Angehörige der Gliederungen oder angeschlossene Verbände unbedingt zu unterbleiben haben“, BA NS 26 / 152.

[9] Orlow, The History II, S.247.

[10] Vgl. Goebbels, Tagebücher, S. 1281 f.: Eintrag vom 10. November 1938: „Die Juden sollen den Volkszorn zu verspüren bekommen. Das ist richtig. Ich gebe gleich entsprechende Anweisungen an Polizei und Partei. Dann rede ich kurz dementsprechend vor der Parteiführerschaft. Stürmischer Beifall. Alles saust gleich an die Telephone. Nun wird das Volk handeln“

[11] Bericht des OPG an Göring vom 13. Februar 1939, IfZ, Nürnbg.Dok. PS-3063, IMG Bd. XXXII, S.20 ff.

[12] Vgl. den Artikel „Antwort auf die feige jüdische Mordtat“, VB vom 10. November 1938.

[13] Vgl. Bericht des OPG an Göring vom 13. Februar 1939, IfZ, Nürnbg.Dok PS-3063, IMG Bd. XXXII, S.28 f.

[14] Orlow, The History II, S.248.

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Details

Title
Die parteigerichtliche Behandlung der Geschehnisse im Zusammenhang mit der "Reichskristallnacht" am 9. November 1938
Author
Year
2011
Pages
14
Catalog Number
V178981
ISBN (eBook)
9783656012900
ISBN (Book)
9783656012641
File size
446 KB
Language
German
Keywords
behandlung, geschehnisse, zusammenhang, reichskristallnacht, november
Quote paper
Nils Block (Author), 2011, Die parteigerichtliche Behandlung der Geschehnisse im Zusammenhang mit der "Reichskristallnacht" am 9. November 1938, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/178981

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