Beurteilung einkommensteuerlicher Aspekte im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland


Tesis, 2003

92 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Rechtsquellen des Internationalen Steuerrechts
2.1. Internationales Steuerrecht
2.1.1. Grundprinzipien des Internationalen Steuerrechts
2.1.1.1. Souveränitätsprinzip
2.1.1.2. Prinzipien zur Abgrenzung der Steuerhoheit
2.1.1.3. Prinzipien zur Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung
2.1.2. OECD-Musterabkommen
2.1.3. Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
2.1.4. Europäisches Gemeinschaftsrecht
2.2. Nationales deutsches Steuerrecht im internationalen Kontext
2.2.1. Arten der persönlichen Einkommensteuerpflicht
2.2.1.1. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG
2.2.1.2. Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuer- pflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG
2.2.1.3. Fiktive unbeschränkte Einkommensteuer- pflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG
2.2.1.4. Beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG
2.2.1.5. Erweiterte beschränkte Einkommensteuer- pflicht gemäß § 2 Abs. 1 AStG
2.2.2. Verfahren zur Vermeidung bzw. Minderung der Doppelbesteuerung
2.2.2.1. Freistellung mit Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG
2.2.2.2. Anrechnungsmethode gem. § 34c Abs. 1 EStG
2.2.2.3. Abzugsmethode gem. § 34c Abs. 2 und 3 EStG
2.2.2.4. Pauschalierung und Erlass

3. Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland
3.1. Begriff der „Arbeitnehmerentsendung“
3.2. Bedeutung der Mitarbeiterentsendung für die Unternehmen
3.3. Auswahl und Vorbereitung von Führungskräften auf den Auslandseinsatz
3.4. Gestaltung der Arbeitsverträge bei Auslandsentsendungen
3.5. Aspekte der Sozialversicherung bei Auslandsentsendungen
3.5.1. Ausstrahlung gem. § 4 SGB IV
3.5.2. Einstrahlung gem. § 5 SGB IV
3.5.3. Entsendung innerhalb der Europäischen Union
3.5.4. Entsendung in einen Staat mit bestehendem Sozial- versicherungsabkommen
3.5.5. Zusammenfassung
3.6. Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen
3.6.1. Begriffsdefinitionen
3.6.2. Kriterien für die Einkunftsabgrenzung

4. Steuerliche Besonderheiten bei der Auslandsentsendung von Arbeitnehmern
4.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG
4.1.1. Besteuerung der ins Inland entsandten Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens
4.1.1.1. Lohnsteuerabzug
4.1.1.2. Nettolohnvereinbarungen
4.1.1.3. Steuerstrategische Gestaltungsmöglichkeiten
4.1.2. Besteuerung der ins Inland entsandten Diplomaten und Konsularbeamten
4.1.3. Besteuerung der ins Ausland entsandten Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens
4.1.3.1. Persönliche Steuerpflicht
4.1.3.2. Lohnsteuerabzug
4.1.3.3. Steuerstrategische Gestaltungsmöglichkeiten
4.1.4. Besteuerung der ins Ausland entsandten Diplomaten, Konsularbeamten und sonstigen Staatsbediensteten
4.2. Andere Einkünfte als aus nichtselbständiger Arbeit
4.2.1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 13 EStG
4.2.2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG
4.2.3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG
4.2.4. Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG
4.2.5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG
4.2.6. Sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG

5. Zusammenfassung und Ausblick

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Globalisierung der Wirtschaft ist in den letzten Jahren zunehmend in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Unter dem Schlagwort „Globa-lisierung“ versteht man im ökonomischen Sinn die Internationalisierung von Produktion, Handel, Wissenschaft und Forschung. Dokumentiert wird diese Entwicklung durch die rapide wachsenden internationalen Waren-, Kapital- und Informationsströme. Von der weltweiten Ausrichtung der Unternehmens-politik sind nahezu alle großen Konzerne in allen Branchen betroffen, aber auch zunehmend Unternehmen des Mittelstands. Gerade für Deutschland als Exportland ist die wirtschaftliche Verflechtung mit dem Ausland von großer Bedeutung. Zur Erschließung neuer, grenzüberschreitender Absatzmärkte sowie zur Sicherung und Erweiterung bereits erschlossener Märkte gehen die Unternehmen verschiedene Wege. Zu nennen sind hier vor allem Fusionen und Unternehmensaufkäufe, aber auch die Gründung ausländischer Tochtergesell- schaften und Niederlassungen. Im Zusammenhang mit dieser Entwicklung steht die Entsendung von Arbeitnehmern, insbesondere Führungskräften, Managern und Ingenieuren, in das Ausland. Neben personalwirtschaftlichen, soziokulturellen, arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und unternehmenssteuerlichen Problemen stehen dabei regelmäßig Fragen zur Einkommensteuer im Mittelpunkt. Die Beurteilung einkommensteuerlicher Aspekte im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerentsendung in das Ausland ist deshalb das Thema der vorliegenden Diplomarbeit.

Zunächst werden die für dieses Themengebiet bedeutsamen Rechtsquellen näher beleuchtet. Dazu zählen auf internationaler Ebene insbesondere das OECD-Musterabkommen und die Doppelbesteuerungsabkommen. Die Teile des deutschen Einkommensteuerrechts, die im internationalen Kontext bedeut-sam sind, werden umfassend analysiert. Dazu werden zunächst die verschie-denen Arten der Einkommensteuerpflicht erklärt, anschließend werden die Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erläutert. Danach werden allgemeine Aspekte im Zusammenhang mit internationalen Arbeitnehmer-entsendungen erörtert, etwa Fragen zur Sozialversicherung oder der Gestaltung der Arbeitsverträge. Diese Bereiche werden jedoch nur insoweit angeschnitten und diskutiert, wie es die eigentliche Thematik dieser Arbeit berührt. Im Hauptteil sollen die steuerlichen Besonderheiten bei der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland betrachtet werden. Es werden Ausführungen zu allen Einkunftsarten i.S.d. EStG gemacht, das Hauptaugenmerk wird jedoch auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG gerichtet.

2. Rechtsquellen des Internationalen Steuerrechts

2.1. Internationales Steuerrecht

Der Begriff „Internationales Steuerrecht“ lässt sich im engeren und im weiteren Sinne definieren. Im engeren Sinne umfasst er alle völkerrechtlichen Verträge und Rechtsnormen, insbesondere die Doppelbesteuerungsabkommen, aber auch völkerrechtliches Gewohnheitsrecht sowie Entscheidungen internationaler Gerichte mit steuerlicher Relevanz. Im weiteren Sinne umfasst das Internatio-nale Steuerrecht „die Gesamtheit der Rechtsvorschriften eines Staates, die sich auf Auslandssachverhalte, insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte, beziehen.“1 Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Nationalen Außensteuerrecht.

2.1.1. Grundprinzipien des Internationalen Steuerrechts

2.1.1.1. Souveränitätsprinzip

Ausgehend vom Prinzip der Gleichheit aller Staaten leitet sich das Souveräni-tätsprinzip ab, welches jedem Staat die Autonomie der eigenen Rechtsordnung garantiert. Demnach haben alle Staaten das Recht, „ihre inneren rechtlichen Verhältnisse wie auch die zwischenstaatlichen Rechtsverhältnisse und damit die Aufteilung der Besteuerungsverhältnisse autonom zu regeln.“2

Die steuerliche Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungshoheit beschränkt sich damit auf das Territorium eines jeden Staates. Eine „Besteue-rung im Ausland liegender Sachverhalte“3 ist jedoch möglich, diese „Über-wirkungen“4 stellen noch keinen Verstoß gegen das Souveränitätsprinzip dar.

B e i s p i e l

Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz in Karlsruhe und ist daher in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Person bezieht positive Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines in Frankreich belegenen Grundstücks. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht gem. Art. 3 Abs. 1 DBA-Frankreich allein Frankreich zu. Die Einkünfte sind jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gem. Art. 20 Abs. 1 DBA-Frankreich i.V.m. § 32b EStG bei der Berechnung der deutschen Einkommensteuer zu berücksichtigen.

2.1.1.2. Prinzipien zur Abgrenzung der Steuerhoheit

Das o.g. Beispiel zeigt auch, dass Staaten ihre eigenen Besteuerungsansprüche von denen anderer Staaten abgrenzen müssen, wenn sie sich auf denselben Steuergegenstand beziehen. Hier ist zuerst eine sachliche Abgrenzung notwen-dig, d.h. an welchen tatsächlichen Merkmalen knüpft die Besteuerung an. Das Besteuerungsrecht kann sich z.B. daran orientieren, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat (Wohnsitzprinzip) oder welche Staatsangehörigkeit er besitzt (Nationalitätsprinzip). Die meisten nationalen Steuergesetze, so auch das deutsche Einkommensteuergesetz, basieren auf dem Wohnsitzprinzip. Nur wenige Staaten, so z.B. die USA, besteuern nach dem Nationalitätsprinzip. Damit müssen auch jene Staatsbürger der USA, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben, ihre gesamten Einkünfte in den USA versteuern (eine Aus-nahme bilden dabei jedoch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).

Unabhängig von der o.g. personenbezogenen Regelung kann sich ein Staat bei der Abgrenzung der Besteuerungsansprüche auch an der Gebietshoheit orien-tieren und nach dem Ursprungs- oder Quellenprinzip besteuern. Nach diesem Prinzip „liegt das Besteuerungsrecht bei dem Staat, in dem das Einkommen entsteht bzw. das Vermögen belegen ist.“5

Neben der sachlichen Abgrenzung der Besteuerungsansprüche steht die Frage nach dem Umfang der Besteuerung. Man unterscheidet zwischen dem Uni-versalprinzip (Besteuerung des Welteinkommens) und dem Territorialprinzip (nur Besteuerung der im Inland bezogenen Einkünfte). Im deutschen Außen-steuerrecht findet sich sowohl das Universalprinzip, nämlich in Form der unbe-schränkten Steuerpflicht, als auch das Territorialprinzip, und zwar in Form der beschränkten Steuerpflicht. Fischer/ Warneke sprechen in diesem Zusammen-hang auch von der „Zweigleisigkeit“6 des deutschen Steuersystems.

2.1.1.3. Prinzipien zur Vermeidung oder Milderung der Doppel- besteuerung

Weil die einzelnen nationalen Steuersysteme sowohl nach dem Wohnsitz-prinzip als auch nach dem Ursprungsprinzip verfahren, kann es zu einer Kollision der Besteuerungsansprüche mehrerer Staaten kommen. Dann kann eine Doppelbesteuerung die Folge sein. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, „wenn der Steuerpflichtige wegen desselben Steuergegenstandes gleichzeitig in verschiedenen Staaten einer gleichartigen Steuer unterliegt.“7

B e i s p i e l

Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz in Hamburg und ist daher in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Person ist an einer

US-amerikanischen Aktiengesellschaft beteiligt und bezieht aus dieser Beteili-gung Dividenden. Nach dem Ursprungsprinzip besteuern die USA diese Zahlungen an der Quelle, da der Ursprung auf dem Territorium der USA liegt. Deutschland wiederum besteuert im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht das Welteinkommen dieser Person, also auch die bereits versteuerten Divi- denden. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kann sich der deutsche Steuerpflichtige jedoch die US-Quellensteuer auf seine deutsche Einkommen- steuerschuld anrechnen lassen.

In dem Beispiel wird die Doppelbesteuerung durch das Anrechnungsprinzip vermieden bzw. gemildert. Der Steuerpflichtige kann sich die im Ursprungs- land einbehaltene Quellensteuer damit wie eine Art Steuervorauszahlung auf seine persönliche Einkommensteuerschuld in seinem Wohnsitzstaat anrechnen lassen.

Neben der Anrechnungsmethode sehen viele nationale Steuersysteme die Frei- stellungsmethode vor. Hierbei werden die Einkünfte des Steuerpflichtigen zunächst in inländische und ausländische Einkünfte aufgeteilt. Danach werden die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im Wohnsitzstaat freigestellt. Die Freistellung kann entweder mit oder ohne Progressionsvorbehalt erfolgen. Bei der Freistellung mit Progressionsvorbehalt sind die ausländischen Ein-künfte zwar steuerfrei, werden jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

2.1.2. OECD-Musterabkommen

Die “Organisation for Economic Cooperation and Development” (OECD) ist eine internationale Organisation, welche die Regierungen bei der Bewältigung der Herausforderungen der Globalisierung unterstützen soll.8 Zur OECD gehört u.a. ein Steuerausschuss, der sich aus Vertretern aller Mitgliedsstaaten zusammensetzt. Das „OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen“ wurde vom Steuerausschuss erstmals 1963 vorgestellt und unterliegt seitdem einem laufenden Revisionsprozess. Die letzte Neufassung wurde im Jahr 2000 verabschiedet.9 Neben dem Musterabkommen existiert ein Musterkommentar, welcher ebenfalls im Jahr 2000 zuletzt geändert wurde. Der Musterkommentar soll Hilfestellungen bei der Auslegung des Gesetzestextes geben.

Das OECD-Musterabkommen untergliedert sich in sieben Abschnitte: 10

I. Geltungsbereich des Abkommens ... (Art. 1 – 2)
II. Begriffsbestimmungen (Art. 3 – 5)
III. Besteuerung des Einkommens . (Art. 6 – 21)
IV. Besteuerung des Vermögens ... (Art. 22)
V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ... (Art. 23a, 23b)
VI. Besondere Bestimmungen ... (Art. 24 – 28)
VII. Schlussbestimmungen . (Art. 29 – 30)

Im ersten Abschnitt ist neben den für das Abkommen relevanten Steuerarten beider Länder der persönliche Geltungsbereich geregelt. Danach ist das Abkommen nur auf die Personen anwendbar, die mindestens in einem der beiden Vertragsstaaten „ansässig“11 sind. Der Begriff der „ansässigen Person“ ist im zweiten Abschnitt im Art. 4 definiert. Danach gilt eine Person als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie „nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.“12

Das Musterabkommen erfasst damit die Fälle der Doppelbesteuerung, die durch das Aufeinandertreffen von unbeschränkter Steuerpflicht (verursacht durch das Ansässigkeitsprinzip) und beschränkter Steuerpflicht (verursacht

durch das Quellenprinzip) auftreten. Außerdem werden die Fälle der doppelten unbeschränkten Steuerpflicht erfasst (z.B. Doppelansässigkeit aufgrund von zwei Wohnsitzen). Nicht geregelt sind Fälle der doppelten beschränkten Steuerpflicht. Die zweite wichtige Begriffsbestimmung im Abschnitt II ist die Definition der Betriebsstätte (Art. 5). Eine Betriebsstätte ist laut Art. 5 Abs. I „eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.“ Im Abs. II wird diese allgemeine Defini- tion hinreichend konkretisiert. Demnach umfasst der Ausdruck „Betriebsstätte“ insbesondere „einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäfts- stelle, eine Fabrikations- oder Werkstätte, ein Bergwerk, ein Öl- oder Gas- vorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen“. Gemäß Abs. III ist „eine Bauausführung oder Montage nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet“. Im Abs. IV ist festgelegt, welche Einrichtungen keine Betriebsstätte begründen.

Das Vorhandensein einer Betriebsstätte kann für die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei bestimmten Einkünften von Bedeutung sein, z.B. bei Unternehmensgewinnen gem. Art. 7. Nicht zu verwechseln ist der Betriebs- stättenbegriff des OECD-Musterabkommens mit den Betriebsstätten-Defini-tionen des deutschen Einkommensteuergesetzes (Lohnsteuerliche Betriebs- stätte gemäß § 41 Abs. II EStG) und der Abgabenordnung (§ 12 AO).

Im dritten Abschnitt des OECD-Musterabkommens werden Regelungen zu bestimmten Einkunftsarten bzw. bestimmten Berufsgruppen getroffen. Die für den Gang dieser Arbeit relevanten Bestimmungen sollen hier kurz skizziert werden:

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) können gem. Art. 6 in dem Staat besteuert werden, in dem das Vermögen belegen ist (Belegenheitsprinzip).
(2) Unternehmensgewinne können gem. Art. 7 grundsätzlich nur im Ansässig- keitsstaat des Unternehmens besteuert werden. Eine Ausnahme davon bilden Unternehmensgewinne, die von einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte erzielt werden, wenn sie dieser zugerechnet werden können.
(3) Dividenden können gem. Art. 10 grundsätzlich sowohl im Ansässigkeits- staat des Zahlungsempfängers als auch im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft (Quellenstaat) besteuert werden. Die Höhe der Quellensteuer wird jedoch auf 5 bzw. 15% begrenzt, und zwar in Abhängigkeit vom Grad der Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft. Außerdem kann sich der Anteilseigner die im Quellenstaat einbehaltene Quellensteuer auf seine persönliche Einkommensteuerschuld in seinem Wohnsitzstaat anrechnen lassen (Art. 23a OECD-Musterabkommen).
(4) Für Zinsen gilt gem. Art. 11 sinngemäß das gleiche wie für Dividenden. Auch sie können im Ansässigkeitsstaat des Empfängers und im Quellen- staat besteuert werden. Die Quellensteuer wird auf 10% begrenzt, eine Anrechnung der Quellensteuer im Wohnsitzstaat ist gem. Art. 23a möglich.
(5) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht gem. Art. 15 Abs. I das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Staat zu, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Arbeitsort- prinzip. Im Art. 15 Abs. II findet sich jedoch eine wichtige Ausnahme vom Arbeitsortprinzip: die 183-Tage-Regelung. Sie hat zur Folge, dass die Einkünfte nicht im Land des Arbeitsortes, sondern im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers versteuert werden. Für die Anwendung der 183-Tage-Regelung müssen die folgenden drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

- Der Arbeitnehmer darf sich in dem betreffenden Steuerjahr nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhalten,
- die Vergütungen dürfen nicht von einem Arbeitgeber, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist, gezahlt werden und
- die Vergütungen dürfen nicht an eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat weiterbelastet werden.

Bei der Ermittlung der Aufenthaltstage im Tätigkeitsstaat ist folgendes zu beachten:

- Es zählen sämtliche Tage innerhalb des betreffenden Steuerjahres, an denen sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat aufgehalten also neben den tatsächlichen Arbeitstagen auch Krankheits-, Urlaubs-, Sonn- und Feiertage.
- Bei mehreren, kurzen Aufenthalten im Tätigkeitsstaat (z.B. bei Geschäftsreisen) sind die Aufenthaltstage innerhalb des betreffen- den Steuerjahres durch Addition zu ermitteln.
- An- und Abreisetage zählen jeweils als volle Tage.

Wird die 183-Tage-Grenze überschritten, oder ist eine der anderen beiden Bedingungen des Art. 15 Abs. II nicht erfüllt, dann greift das Arbeitsort- prinzip. Dann sind sämtliche Einkünfte, die für die Tätigkeit im Ausland gezahlt werden, im Tätigkeitsstaat zu besteuern.

(6) Für Künstler und Sportler, die außerhalb ihres Ansässigkeitsstaates Ein-künfte erzielen, ist im Art. 17 eine besondere Regelung vorgesehen. Sie müssen ihre Einkünfte immer im Tätigkeitsstaat versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie selbstständig tätig werden oder Arbeitnehmer sind. Entscheidend ist nur die Zugehörigkeit zu einer der beiden Berufsgruppen „Künstler“ („Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker“13) oder „Sportler“.

Die 183-Tage-Regelung für Arbeitnehmer des Art. 15 Abs. II findet dem-nach grundsätzlich keine Anwendung. Der Art. 17 stellt in diesem Fall lex specialis gegenüber dem lex generalis der Art. 7 und 15 dar („Ungeachtet der Art. 7 und 15 können Einkünfte (...) im anderen Staat besteuert werden.“14)

(7) Eine weitere Sonderregelung, die nur für einen bestimmten Personenkreis gilt, findet sich im Art. 19 des Musterabkommens. Danach werden Vergü- tungen aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst grundsätzlich nur in dem auszahlenden Staat besteuert. Von dieser Ausnahme sollen die im Aus-land arbeitenden Staatsbediensteten erfasst werden, die aus einer öffent-lichen Kasse bezahlt werden, z.B. Diplomaten, Konsularbeamte oder Professoren mit einem Lehrauftrag im Ausland.

Weil durch diese Regelung der jeweilige Quellenstaat (Kassenstaat) be-günstigt wird, hat sich in der Literatur der Begriff „Kassenstaatsprinzip“15 etabliert. Durch dieses Prinzip wird einem Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen, welches ihm weder nach der unbeschränkten noch nach der beschränkten Steuerpflicht zusteht. Aus dieser Tatsache ergibt sich die Notwendigkeit einer erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht im deutschen Steuerrecht16, aber auch in vielen anderen nationalen Steuergesetzen.

Als ergänzende Vorschrift für Diplomaten und Konsularbeamte legt Art. 27 des Musterabkommens außerdem fest, dass die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen durch das Abkommen nicht berührt werden. Hingewiesen sei in diesem Zusam-menhang besonders auf die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen. Darin werden Diplomaten und Konsular-beamten sowie ihren Familienangehörigen besondere steuerliche Privi-legien eingeräumt. Die Wiener Übereinkommen sind geltendes Völkerrecht und beinhalten neben steuerlich relevanten Vorschriften wichtige Grund-sätze für die internationalen diplomatischen Beziehungen. Als weiter-führende Literatur zur Thematik der Wiener Übereinkommen empfiehlt sich Oliver Büge, „Besteuerungsprobleme der in das Ausland entsandten Diplomaten, Konsularbeamten, Lehrer und sonstigen Staatsbediensteten“

im „Handbuch der internationalen Steuerplanung“, Grotherr, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin, 2000.

Neben dem Musterabkommen für Steuern vom Einkommen und Vermögen gibt es noch das „Musterabkommen auf dem Gebiete der Nachlass-, Erb- schafts- und Schenkungssteuern“. Aufgrund der eher geringen Bedeutung im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerentsendung in das Ausland soll in dieser Arbeit darauf nicht näher eingegangen werden. Grundzüge dieser Problematik erläutert Bernhard Arlt in „Vermeidung der Doppelbesteue- rung bei internationalen Erbfällen und Schenkungen als Problem der Erb-schaftssteuerplanung“, Grotherr, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin, 2000.

2.1.3. Recht der Doppelbesteuerungsabkommen

Im Abschnitt 2.1.1. wurde anhand von Beispielen gezeigt, wann es zu einer Doppelbesteuerung kommen kann und warum es notwendig ist, dass Staaten ihre Besteuerungsansprüche voneinander abgrenzen. Viele Staaten schließen deshalb bilaterale Verträge mit dem Ziel, Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zu mildern (Doppelbesteuerungsabkommen, kurz: DBA). Die von Deutschland abgeschlossenen DBA orientieren sich meist am OECD-Muster-abkommen, zumindest wenn es sich um ein DBA mit einem Industrieland handelt. Die mit den Entwicklungsländern geschlossenen DBA betonen stärker die „Aufrechterhaltung der Quellenbesteuerung“17, um den strukturschwachen Ländern Steuermehreinnahmen zu verschaffen.

Trotz der Anlehnung vieler DBA an das OECD-Musterabkommen gleicht kein DBA dem anderen. Ursachen dafür können z.B. Besonderheiten der jeweiligen nationalen Steuergesetze sein (z.B. Nationalitätsprinzip der USA oder ein ab-weichendes Steuerjahr wie in Großbritannien), oder Besonderheiten in den bilateralen Beziehungen (z.B. Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz).

Die DBA sind völkerrechtliche Verträge und werden durch ein zustimmendes Bundesgesetz in gültiges innerstaatliches Recht umgewandelt.18 Sie werden damit vom Grundgesetz den innerstaatlichen deutschen Steuergesetzen gleich gestellt. Im Gegensatz zum Grundgesetz gehen laut Abgabenordnung völker-rechtliche Vereinbarungen ausdrücklich den deutschen Steuergesetzen vor, sobald sie anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind.19 Nach Marcus Schanne ermöglicht das deutsche Verfassungsrecht den Bruch völkerrecht-licher Verträge durch eine „spätere widersprechende Gesetzgebung“.20 Dieses Phänomen wird in der Literatur als „treaty override“21 bezeichnet. Nach Scherer liegt ein treaty override dann vor, „wenn Bestimmungen des nationalen Steuerrechts inhaltsgleiche Regelungen in einem bestehenden, völkerrechtlich verbindlichen DBA abändern, einschränken oder aufheben.“22 Schon oft wurde der treaty override von den USA praktiziert, welche den Vorrang des eigenen, nationalen Steuerrechts vor dem Völkerrecht besonders stark betonen. Als Bei-spiel für einen treaty override im deutschen Steuerrecht sei hier § 50d Abs. I EStG erwähnt. Entgegen den DBA-Regelungen zur Begrenzung bzw. Auf-hebung der Quellenbesteuerung ordnet § 50d Abs. I Satz 1 EStG den Abzug der Quellensteuern an. Gleichwohl kann der Gläubiger der Kapitalerträge die einbehaltene Quellensteuer auf Antrag im Wege des Erstattungsverfahrens geltend machen.23

Völkerrechtlich ist der treaty override als Vertragsbruch zu werten und gibt dem anderen DBA-Staat das Recht zur Kündigung des Abkommens. Aller-dings ist eine Kündigung eines DBA aufgrund eines treaty override bislang noch nicht bekannt geworden,24 wohl auch auf Grund der Tatsache, dass er von vielen Staaten praktiziert wird.

Aber nicht nur durch treaty override kann geltendes DBA-Recht verletzt werden. Die praktische Umsetzung der DBA-Vorschriften gestaltet sich unter Umständen schwierig, wie im Fall der Besteuerung international tätiger nicht-selbstständiger Berufssportler und Künstler. Art. 17 des OECD-Musterab-kommens legt fest, dass die Einkünfte von Künstlern und Sportlern immer im Tätigkeitsstaat zu besteuern sind, unabhängig davon, ob sie als Arbeitnehmer oder selbstständig tätig sind.25 Viele in Deutschland angestellte Berufssportler und Künstler sind heute international tätig, z.B. Berufsfußballer bei Champions-League Spielen im Ausland oder Orchesterangehörige auf Welt-tourneen. Der Arbeitslohn wird regelmäßig in Deutschland lohnversteuert, wobei Deutschland in den meisten Fällen auch der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers ist. Allerdings steht diese Praxis im Widerspruch zu den Verteilungsnormen der DBA, welche in diesen Fällen dem jeweiligen Tätig-keitsstaat das Besteuerungsrecht zuweisen (die 183-Tage-Regelung des Art. 15 Abs. II findet auf Künstler und Sportler keine Anwendung). Jedoch wird diese Handhabung von den deutschen Finanzbehörden toleriert, weil eine Umsetzung der DBA in diesen Fällen einen “unabgrenzbaren Verwaltungsaufwand mit wirtschaftlich ungewissen Ergebnissen“26 bedeuten würde. Zumal die Durch-setzung des Steueranspruchs nach § 50a EStG bei den ausländischen Arbeit-gebern sich als schwierig erweisen würde, und damit „eine konsequente Umsetzung aus Sicht der deutschen Finanzbehörden nur zu Mindereinnahmen führen kann.“27

Trotz der genannten Probleme, die sich aus der Kollision von nationalem Steuerrecht und Völkerrecht bzw. DBA ergeben können, kommt den DBA bei der Beurteilung grenzüberschreitender steuerlicher Sachverhalte eine hohe Bedeutung zu. Im Hinblick auf das Thema Arbeitnehmerentsendung ist vor allem der Art. 15 OECD-Musterabkommen für den weiteren Gang der Unter-suchung bedeutsam. Die nachfolgenden Beispiele sollen die Zusammenhänge bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts noch einmal verdeutlichen.

B e i s p i e l I

Der deutsche Anlagenmonteur A mit Wohnsitz in Augsburg befindet sich in den Monaten April, Mai und Juni auf einem Montageeinsatz in Spanien. Im Anschluss an seine Tätigkeit verbringt A im Juli noch 14 Tage Urlaub in Spanien. Die Anzahl seiner Aufenthaltstage beläuft sich damit auf insgesamt 105. Sein Gehalt bezieht er während des gesamten Zeitraums aus Deutschland. Sein deutscher Arbeitgeber unterhält in Spanien keine Betriebsstätte. Aufgrund der 183–Tage-Regelung im DBA-Spanien verbleibt das Besteuerungsrecht für die im Zeitraum April bis Mai in Spanien erzielten Einkünfte in Deutschland, weil sich A innerhalb des betreffenden Steuerjahres weniger als 183 Tage in Spanien aufgehalten hat.

B e i s p i e l I I

Wie vor, jedoch befindet sich A im Zeitraum April bis Oktober auf dem Mon- tageeinsatz in Spanien, seinen Urlaub verbringt A nicht in Spanien. Die Anzahl seiner Aufenthaltstage beläuft sich damit auf insgesamt 214. Weil sich A an mehr als 183 Tagen in Spanien aufgehalten hat, steht das Besteuerungsrecht für die Bezüge, die A für seine Tätigkeit in Spanien erhalten hat, Spanien zu.

B e i s p i e l I I I

Wie Beispiel I, A hält sich an insgesamt 105 Tagen in Spanien auf. Allerdings unterhält der Arbeitgeber des A am spanischen Arbeitsort nun eine Betriebs-stätte in Form einer Tochtergesellschaft. Seinen Arbeitslohn bezieht A zwar aus Deutschland, jedoch werden die Lohnkosten im Rahmen einer inner-betrieblichen Verrechnung an die spanische Tochtergesellschaft weiterbelastet. Obwohl sich A weniger als 183 Tage in Spanien aufhält, findet die 183-Tage-Regelung keine Anwendung, weil die Kosten für seine Tätigkeit letztendlich von der spanischen Betriebsstätte getragen werden. A muss seine Einkünfte, die ihm für seine Tätigkeit in Spanien zufließen, in Spanien versteuern.

[...]


1 Breithecker, Steuerlehre, S. 15

2 Fischer/ Warneke, Steuerlehre, S. 45

3 Breithecker, Steuerlehre, S. 18

4 Bühler, Steuerrecht, S. 139

5 Breithecker, Steuerlehre, S. 20

6 Fischer/ Warneke, Steuerlehre, S. 50

7 Fischer/ Warneke, Steuerlehre, S. 27

8 vgl. www.oecd.org

9 Krabbe, OECD-Musterabkommen, IStR 2000, S. 196 ff.

10 Ausführlicher Gesetzestext des OECD-Musterabkommens im Anhang

11 Art. 1 OECD-Musterabkommen

12 Art. 4 Abs. I OECD-Musterabkommen

13 Art. 17 Abs. I OECD-Musterabkommen

14 Art. 17 Abs. I OECD-Musterabkommen

15 Breithecker, Steuerlehre, S. 240 sowie Büge, Diplomaten, S. 1127

16 § 1 Abs. II EStG

17 Breithecker, Steuerlehre, S. 91

18 Art. 59 Abs. II GG

19 § 2 AO

20 Schanne, DBA, S. 18

21 Mössner, Treaty overriding, S. 116; Breithecker, Steuerlehre, S. 92; Kluge, Steuern, S. 215

22 Scherer, Doppelbesteuerung, S. 6

23 § 50d Abs. I Satz 2 EStG

24 Breithecker, Steuerlehre, S. 254

25 vgl. Abschnitt 2.1.2. OECD-Musterabkommen

26 Holthaus, Berufssportler, IStR 2002, S. 635 ff.

27 ebenda

Final del extracto de 92 páginas

Detalles

Título
Beurteilung einkommensteuerlicher Aspekte im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland
Universidad
University of Applied Sciences Merseburg  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften)
Calificación
2,3
Autor
Año
2003
Páginas
92
No. de catálogo
V18013
ISBN (Ebook)
9783638224390
ISBN (Libro)
9783656899389
Tamaño de fichero
755 KB
Idioma
Alemán
Notas
OECD-Musterabkommen im Anhang, Literaturverzeichnis ist nach Büchern, Zeitschriften, Gesetzestexten, Verwaltungserlassen und Rechtsprechung untergliedert.
Palabras clave
Beurteilung, Aspekte, Zusammenhang, Entsendung, Arbeitnehmern, Ausland
Citar trabajo
Andreas Graf (Autor), 2003, Beurteilung einkommensteuerlicher Aspekte im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18013

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