Gemäß Art. 17 der neuen EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG (VKR) und ebenso nach Art. 18 der Europäischen Richtlinie 2004/17/EG (SKR) sind Dienstleistungskonzessionen vom Geltungsbereich des sekundären Europäischen Vergaberechts, insbesondere von der Anwendung der o. g. Europäischen Vergaberichtlinien, ausgenommen. Dennoch hat ein öffentlicher Auftraggebernach gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes das Diskriminierungsverbot, das Transparenzgebot, das Gebot der Wettbewerbsoffenheit und die Möglichkeit der Nachprüfung, alles Grundsätze des Europäischen Primärrechtes, bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen einzuhalten. Gemäß dem Urteil vom 13.10.2005 des EuGH ist im Fall der Vergabe einer Dienstleistungskonzession eine Ausschreibung erforderlich, um den Anforderungen der Art. 49 (Niederlassungsrecht) und Art. 56 (Dienstleistungsfreiheit) des AEUV und den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz Rechnung zu tragen. Letztlich führt die Rechtsprechung des EuGH doch zur Verpflichtung, ein Vergabeverfahren durchzuführen, welches allerdings nicht den Europäischen Vergaberichtlinien unterfällt.
Folgerichtig sind unverzichtbar:
Ausschreibung (alle Verfahren zulässig)
Vorherige Veröffentlichung (Transparenz)
Beteiligung mehrerer Bieter und deren Gleichbehandlung
Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG
II. DER RECHTSBEGRIFF DER DIENSTLEISTUNGSKONZESSION
A. IM NATIONALEN RECHT DER BRD
B. IM RECHT DER EUROPÄISCHEN UNION
C. ABGRENZUNG ZUM DIENSTLEISTUNGSAUFTRAG
III. ANWENDUNGSBSP. FÜR DIENSTLEISTUNGSKONZESSIONEN
A. STROMVERSORGUNG DER STADT WOLFSBURG UND UMGEBUNG
B. RECHTSSACHE TELAUSTRIA
C. TRINKWASSER
D. ESSENSVERSORGUNG FÜR KINDERTAGESSTÄTTEN UND SCHULEN
IV. IST BEI DER VERGABE VON DIENSTLEISTUNGSKONZESSIONEN DAS EU-RECHT ZU BERÜCKSICHTIGEN?
A. SEKUNDÄRES RECHT DER EU
B. PRIMÄRES RECHT DER EU
V. AUSSCHREIBUNGSGEBOT FÜR DIENSTLEISTUNGSKONZESSIONEN
VI. AUSBLICK
VII. DIE ARGUMENTE GEGEN EINEN EINHEITLICHEN EU RECHTLICHEN RAHMEN
VIII. FAZIT
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ein einheitlicher EU-rechtlicher Rahmen erforderlich ist, und analysiert hierfür die bestehende Rechtslage im Kontext des Primär- und Sekundärrechts der EU.
- Definition und Abgrenzung von Dienstleistungskonzessionen
- Analyse der Anwendbarkeit von EU-Vergaberecht
- Bedeutung der Grundfreiheiten und EuGH-Rechtsprechung
- Ausschreibungspflichten bei Konzessionen
- Kritische Würdigung der geplanten EU-Rechtssetzungsinitiativen
Auszug aus dem Buch
C. Abgrenzung zum Dienstleistungsauftrag
Vom öffentlichen Auftrag unterscheidet sich die Dienstleistungskonzession dadurch, dass der Konzessionär (Pflichtenübernehmer & Leistungserbringer) nicht von der öffentlichen Hand entlohnt wird, sondern sich bei der Erbringung der Dienstleistung den wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht. Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Dienstleistungskonzession im Gegensatz zum öffentlichen Auftrag grundsätzlich nicht unter das EU-Vergaberecht fällt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit seinem Urteil vom 10.09.2009 (Rs. C-206/08) die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession und damit die Abgrenzung zum öffentlichen Auftrag weiter konkretisiert. Als charakteristisches Merkmal hatte die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen vom 12.04.2000 die Übernahme eines wesentlichen Teils des wirtschaftlichen Risikos durch den Konzessionär (Pflichtenübernehmer & Leistungserbringer) definiert.
Zusammenfassung der Kapitel
I. EINLEITUNG: Einleitung in das Thema Dienstleistungskonzessionen und die Herausforderungen bei der Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens.
II. DER RECHTSBEGRIFF DER DIENSTLEISTUNGSKONZESSION: Definition der Konzession im nationalen Recht der BRD sowie im EU-Recht und Abgrenzung zum Dienstleistungsauftrag.
III. ANWENDUNGSBSP. FÜR DIENSTLEISTUNGSKONZESSIONEN: Darstellung praktischer Beispiele aus den Bereichen Stromversorgung, Trinkwasser und Essensversorgung.
IV. IST BEI DER VERGABE VON DIENSTLEISTUNGSKONZESSIONEN DAS EU-RECHT ZU BERÜCKSICHTIGEN?: Untersuchung der Anwendbarkeit des sekundären und primären EU-Rechts auf Konzessionsvergaben.
V. AUSSCHREIBUNGSGEBOT FÜR DIENSTLEISTUNGSKONZESSIONEN: Erörterung der Notwendigkeit von Ausschreibungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH.
VI. AUSBLICK: Kurzer Ausblick auf kommende EU-Initiativen zur Regulierung von Dienstleistungskonzessionen.
VII. DIE ARGUMENTE GEGEN EINEN EINHEITLICHEN EU RECHTLICHEN RAHMEN: Analyse der kritischen Haltung der Bundesregierung und betroffener Verbände gegenüber einer EU-Normierung.
VIII. FAZIT: Zusammenfassende Bewertung der Argumente und Schlussfolgerung zur Notwendigkeit eines einheitlichen Rahmens.
Schlüsselwörter
Dienstleistungskonzession, Vergaberecht, Europäische Union, EuGH, Daseinsvorsorge, Ausschreibungsgebot, Primärrecht, Sekundärrecht, Transparenzgebot, Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Konzessionär, Dienstleistungsauftrag, Binnenmarkt, EU-Recht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Einordnung von Dienstleistungskonzessionen und der Frage, ob eine europaweite Harmonisierung durch einen einheitlichen Rechtsrahmen sinnvoll ist.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Themenfelder umfassen die Definition der Konzession, die Abgrenzung zum Dienstleistungsauftrag, die Anwendung des EU-Primärrechts sowie die Rolle der Rechtsprechung zur Ausschreibungspflicht.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es zu klären, ob ein einheitlicher EU-rechtlicher Rahmen für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen notwendig ist oder ob die bestehenden Regelungen ausreichen.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzen, EU-Richtlinien sowie der relevanten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden der Rechtsbegriff, konkrete Anwendungsbeispiele sowie die Pflichten der öffentlichen Auftraggeber in Bezug auf Transparenz und Nichtdiskriminierung beleuchtet.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Dienstleistungskonzession, EU-Vergaberecht, Daseinsvorsorge und das Transparenzgebot.
Warum wird die Dienstleistungskonzession im EU-Vergaberecht gesondert betrachtet?
Da sie sich durch die Übernahme wirtschaftlicher Risiken vom klassischen öffentlichen Auftrag unterscheidet und bisher nicht unter die speziellen Vergaberichtlinien für Dienstleistungsaufträge fällt.
Welche Rolle spielt das Telaustria-Urteil für die Argumentation?
Das Urteil verdeutlicht, dass auch bei Konzessionen, die nicht vom Kartellvergaberecht erfasst werden, die Grundprinzipien des EU-Primärrechts, insbesondere das Transparenzgebot, eingehalten werden müssen.
Wie steht die deutsche Bundesregierung zu einer EU-weiten Regelung?
Die Bundesregierung äußert sich kritisch und hält eine Einbeziehung der Konzessionen in das Vergaberecht für nicht erforderlich, da dies die Flexibilität der Kommunen einschränken könnte.
Was schlussfolgert die Autorin im Fazit?
Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine einheitliche Regelung nur bei Leistungsstörungen zur Verbesserung des Rechtsschutzes nützlich wäre, die aktuelle ablehnende Haltung in Deutschland jedoch nachvollziehbar ist.
- Citation du texte
- Jana Binfet, geb. Kliem (Auteur), 2011, Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/180769