Digitale Musikvervielfältigung als abweichendes Verhalten - Zur Ambivalenz zwischen gemeinschaftlich-gesellschaftlichen und juristischen Normen

Ein quantitativ-empirischer Untersuchungsentwurf


Tesis, 2010

123 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

1. HINFÜHRUNG
1.1 Themenstellung
1.2 Die Zielsetzung

2. DIMENSIONEN DER DIGITALEN MUSIKVERVIELFÄLTIGUNG
2.1 Die Offline-Methode
2.2 Die Online-Methode
2.3 Die wirtschaftliche Entwicklung

3. DAS URHEBERRECHT
3.1 Urheberrecht und Musik
3.2 Urheberrecht und digitale Musik
3.3 Sanktionen
3.4 Bewertung der Devianzpotentiale des Downloadens und Brennens

4. THEORETISCHER BEZUGSRAHMEN
4.1 Der Rational-Choice - Ansatz nach Gary S. Becker
4.1.1 Die Phasen der Entscheidungsfindung
4.1.2 Illegale Musikvervielfältigung als rationale Wahlhandlung
4.1.3 Konzeptspezifikation und Hypothesenbildung
4.2 Theorie der differentiellen Kontakte von Edwin H. Sutherland
4.2.1 Anwendung der Theorie auf illegale Musikdownloads
4.2.2 Konzeptspezifikation und Hypothesenbildung
4.3 Robert K. Mertons Theorie abweichenden Verhaltens
4.3.1 Kulturelle Ziele und institutionelle Normen
4.3.2 Innovation und illegale Musikvervielfältigung
4.3.3 Konzeptspezifikation und Hypothesenbildung
4.3.3.1 Hypothese 5
4.3.3.2 Hypothese 6

5. OPERATIONALISIERUNG
5.1 Operationale Darstellung des Konzepts zur rationalen Wahlhandlung
5.1.1 Indikatorenauswahl für Hypothese 1
5.1.2 Indikatorenauswahl für Hypothese 2
5.1.3 Sprachlogische Analyse
5.1.3.1 Die Indikatoren der psychologischen Dimension
5.1.3.2 Die Indikatoren der monetären Dimension
5.2 Operationale Darstellung des Konzepts der differentiellen Assoziation
5.2.1 Indikatorenauswahl für Hypothese 3
5.2.2 Indikatorenauswahl für Hypothese 4
5.2.3 Sprachlogische Analyse
5.2.3.1 Die Indikatoren der „Techniken“
5.2.3.2 Die Indikatoren der „Rationalisierungen“
5.3 Operationale Darstellung von Mertons sozial-strukturellem Ansatz
5.3.1 Indikatorenauswahl für Hypothese 5
5.3.2 Indikatorenauswahl für Hypothese 6
5.3.3 Sprachlogische Analyse
5.3.3.1 Der Indikator des „Finanziellen Status“
5.3.3.2 Die Indikatoren für „Alter“ und „Computernutzung“
5.4 Operationale Darstellung der abhängigen Variablen
5.4.1 Konzeptspezifikation „Illegale Musikdatei“
5.4.2 Indikatorenauswahl der abhängigen Variable

6. METHODENBEGRÜNDUNG
6.1 Das Forschungsdesign
6.2 Das Datenerhebungsverfahren

7. DIE STICHPROBE
7.1 Das Auswahlverfahren

8. DIE GÜTEKRITERIEN
8.1 Die Pretests

9. KRITISCHE REFLEKTION

10. QUELLENVERZEICHNIS

ANHANG A: ERHEBUNGSINSTRUMENT

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abb. 1: Mit Musik bespielte Rohlinge und verkaufte CD-Alben 2001 - 2008

Abb. 2: Anzahl Musikdownloads 2000 - 2006 (kostenpflichtig/ kostenlos)

Abb. 3: Aus dem Internet heruntergeladene Songs 2003 - 2008

Abb. 4: Gesamtumsatz des Tonträgermarktes in Deutschland

Abb. 5: Mertons Typen der individuellen Anpassung

Abb. 6: Übersicht über Computer- und Internetnutzung nach Bildungsstand

Abb. 7: Übersicht nach Computer- und Internetnutzung nach sozialer Stellung

Abb. 8: Übersicht nach Computer- und Internetnutzung nach Alter

Abb. 9: Arten Musikdownloads nach Altersgruppen 2006 in %

Abb. 10: Werteverteilung bei Index „SubjektiveVerurteilungswahrscheinlichkeit“

Abb. 11: Wertezuordnung bei Index „PrimäreInformation“

Abb. 12: Wertezuordnung bei Index „PsychologischeArgumente“

Abb. 13: Werteverteilung bei Index „Grenznutz5“

Abb. 14: Wertezuordnung bei Index „Grenznutz5“

Abb. 15: Variable „KostenwertNutz“

Abb. 16: Werteverteilung bei Index „KostenwertComputer3“

Abb. 17: Wertezuordnung Variable „KostenwertInternet3“

Abb. 18: Wertezuordnung bei Index „GrenzkostenMonetär“

Abb. 19: Wertezuordnung bei Index „MonetäreArgumente“

Abb. 20: Wertezuordnung bei Index „RealInfo“

Abb. 21: Wertezuordnung bei Index „RealTechnik“

Abb. 22: Wertezuordnung bei Index „VirtuellInfoInhalt“

Abb. 23: Wertezuordnung bei Index „VirtuellTechnik“

Abb. 24: Wertezuordnung bei Index „Technik“

Abb. 25: Wertezuordnung bei Index „Rationalisierung7“

Abb. 26: Wertezuordnung „Rationalisierung“

Abb. 27: Wertezuordnung Variable „Geldbetrag5“

Abb. 28: Index „AlterNominal“

Abb. 29: Bildung der Variable „Computernutzung“

Abb. 30: Wertezuordnung Variable „Zeitraum 3“

Abb. 31: Wertezuordnung bei Index „Intensität3“

Abb. 32: Stichprobenumfänge pro Bundesland

1. Hinführung

1.1 Themenstellung

Diese Arbeit behandelt kein originäres Phänomen. Vielmehr steht die neuartige Ausprägung eines Gegenstandes im Blickpunkt, der seit rund 60 Jahren das Thema einer Diskussion ist. Bereits Anfang der Fünfzigerjahre des vergangenen Jahrhunderts wurden in Deutschland Geräte für den Heimgebrauch entwickelt, die Musik von einem Tonträger auf einen anderen überspielen konnten (Gehring 2008: 244). Und bereits damals stemmten sich die Musikproduzenten gegen die Verbreitung von Tonbandgeräten, indem sie die Gerätehersteller auf „ [Beteiligung] an einer unerlaubten Handlung “ (ebd.) verklagten.

Es dauerte bis Mitte der Sechzigerjahre als die Musikverwerter einen juristischen Teilerfolg erzielen konnten und die Geräteabgabe erwirken konnten.

Diese sieht einen Pauschalbetrag für Reproduktionsmedien vor, den die jeweiligen Hersteller zu leisten haben. Bis heute besteht diese „ Geräte- und Leermedienabgabe “ (Passek 2008: 298), unter anderem für Scanner und Kopierer, sowie für CD-Brenner und Rohlinge. Die Abgabe wird dann an die Verwertungsgesellschaften der geistigen Erzeugnisse in Form einer Ausgleichspauschale wieder zurückgeführt (ebd.: 298f.).

Auf diese Regelung mit schwankenden Abgabesätzen konnten sich Gerätehersteller und Musikverwerter solange verständigen, bis mit dem Auslaufen des vergangenen Jahrhunderts auf einmal Musik ohne speziell dafür vorgesehene Geräte kopiert werden konnte. Dieser Schritt markiert sich am Übergang von der analogen zur digitalen Kopie.

Diese bisher letzte Entwicklungsstufe wird etikettiert durch das MP3-Format, in welches sich Musiktitel auf eine Computerfestplatte pressen lassen. Die Vorteile für den Musikkonsumenten gegenüber den analogen Kopiermethoden sind deutlich. Musik, die man bisher über ihre Tonträger berühren konnte, verschwindet aus dem Sichtfeld und wird nur noch über ihre Klänge erfahrbar. Mit einem anderen Wort: Platzersparnis. Zudem dauert das Kopieren eines Musikalbums auf die Festplatte nur noch 10 Minuten, während das Überspielen eines Tonbandes noch eine Stunde dauerte (Bundesverband Musikindustrie 2008: 9). Es gibt also auch eine Zeitersparnis.

Über diesen Vorteilen steht die Tatsache, das eine digitale Kopie in ihrer Tonqualität nicht mehr vom Original zu unterscheiden ist.

In der Summe der Fortschritte bedeutet dies, dass Musiktitel beliebig oft reproduziert werden können, ohne dass im privaten Maßstab eine begrenzende Menge an Ressourcen extensiv verbraucht würde.

Neben den Ressourcen für Musikkopien erweitert sich mit der digitalen Technik auch der Einzugskreis für die Kopiervorlagen, denn von Originalen kann nicht mehr gesprochen werden.

Mit dem Start der Internettauschbörse Napster im Jahr 1998 (Spielkamp 2008: 47) konnten Musiktitel weltweit vervielfältigt werden, ohne dass ein Nutzer in eine persönliche Interaktion mit dem Vorlagengeber treten müsste. Das Prinzip des Austausches wird Peer-to-Peer genannt, da jeder Nutzer gleichzeitig seine eigene Musik für andere Nutzer zur Verfügung stellt, während er selbst nach neuer Musik sucht.

Im Jahr 2001 wurde Napster beim Stand von 70 Millionen angemeldeten Nutzern verboten (Raabe 2002: 34), worauf jedoch weitere Tauschbörsen im Internet entstanden. Erst im April diesen Jahres ist die schwedische Plattform The Pirate Bay wegen der Beihilfe zur Verletzung von Urheberrechten eingestellt worden (Süddeutsche Zeitung Nr.89/ 2009: 2).

Damit wird die juristische Perspektive auf die Praktiken zur digitalen Musikvervielfältigung eröffnet. Mit dem inflationären Kopieren digitaler Musik, wurde eine Debatte über das Urheberrecht entfacht, da sich im Prinzip jede beliebige Person dazu autorisieren konnte, Musik kostenlos zu verteilen und zu besorgen.

Stand diesen Jahres sind im deutschen Urheberrecht Sätze verankert, die zwischen legalen und illegalen Formen der digitalen Musikkopie differenzieren. Jedoch stoßen die fixierten Gesetze auf Probleme in ihrer Umsetzung, da die Menge an Delinquenten im juristischen Sinne, durch Sanktionen kaum kontrollierbar ist.

Daher wirft sich für diese Arbeit die Frage auf, worin beim digitalen Kopieren von Musik das abweichende Verhalten besteht? Liegt es in der Zuwiderhandlung gegen die juristischen Normen oder in der Abweichung von einer gesellschaftlich verbreiteten Praxis.

1.2 Die Zielsetzung

Die Arbeit verfolgt das Ziel, ein quantitatives Erhebungsinstrument zu entwickeln, welches die gesellschaftliche Bewertung von illegalen Formen des Musikkopierens evaluiert. Zur Abgrenzung des Tatbestandes wird im folgenden Kapitel 2 zunächst die gesellschaftliche Verbreitung der in Frage kommenden Methoden zur digitalen Musikvervielfältigung statistisch beschrieben. Um den Gegenstand besser einrahmen zu können, werden außerdem die wirtschaftlichen Konsequenzen dargestellt.

In Kapitel 3 wird das neuartige Phänomen einer juristischen Würdigung unterzogen, die in der Differenzierung zwischen illegalen und legalen Methoden mündet.

Diese Unterscheidung führt in die weitergehende Ausarbeitung des theoretischen Bezugsrahmens in Kapitel 4, in welchem Theorien abweichendes Verhaltens auf die illegalen Formen des digitalen Musikkopierens angewendet werden. Diese Dimensionierung in eine Richtung ist notwendig, um die Themenführung zu straffen.

Aus dem theoretischen Bezugsrahmen gehen dann Arbeitshypothesen hervor, die im Hauptteil der Arbeit in Kapitel 5 operationalisiert werden. Ziel der Operationalisierung ist es die theoretischen Begriffe durch die Auswahl von Indikatoren empirisch messbar zu machen. Aus den Schritten der Operationalisierung wird dann schließlich ein Fragebogen erstellt, der im Anhang zu finden ist.

An das fünfte Kapitel schließen noch die Kapitel zur Methodenbegründung, der Stichprobenauswahl, sowie der Behandlung der Gütekriterien an.

Da die Arbeit nicht das primäre Ziel verfolgt das Thema inhaltlich zu diskutieren und zu bewerten, wird in einem Abschlusskapitel der Gegenstand auf seine methodische Umsetzbarkeit auf Basis des verwendeten theoretischen Rahmens hin, kritisch reflektiert1.

2. Dimensionen der digitalen Musikvervielfältigung

Die digitale Musikvervielfältigung tritt, unabhängig vom jeweiligen devianten Potential, in zwei Formen auf. Zum einen gibt es die Offline-Variante, indem die Vorlage einer MusikCDs einfach mit einem Computer auf einem unbespielten Rohling gebrannt wird Zum anderen gibt es die Online-Vervielfältigung, wo über Tauschbörsen im Internet Musiktitel im MP3-Format getauscht werden.

Im folgenden Kapitel werden beide Formen in ihrer quantitativen Verbreitung in Deutschland zunächst dargestellt und im Anschluss daran werden die wirtschaftlichen Konsequenzen auf Seiten der Musikindustrie aufgezeigt.

2.1 Die Offline-Methode

Waren im Jahr 2001 in Deutschland die Anzahl der gebrannten CDs (182 Millionen) und der verkauften Musikalben (184,6 Millionen) noch auf annähernd gleichem Niveau, so verlief die Entwicklung der beiden Medien in der Folgezeit deutlich zu Gunsten der bespielten Leerträger (Abb. 1). Während in den kommenden drei Jahren die CD-Verkäufe zunächst um insgesamt 21 Prozent sanken, stagnierten sie in den vier Folgejahren bis 2008. Die bespielten Rohlinge hingegen stiegen vom Ausgangspunkt 2001 in den kommenden fünf Jahren um 145 Prozent und nahmen bis 2008 um 17 Prozent wieder ab.

Somit scheint das Maximum an Diskrepanz im Jahr 2006 erreicht, als auf ein verkauftes Album nahezu drei Kopien (2,98) kamen. Seitdem findet eine tendenzielle Annäherung statt, im Jahr 2008 kommen auf ein verkauftes Album 2,55 gebrannte Rohlinge, die jedoch auf kurzfristige Sicht keine Aussicht auf eine Angleichung bietet.

Zu der Vergleichbarkeit der beiden Einheiten müssen allerdings folgende Punkte kritisch angemerkt werden.

Zum ersten muss betont werden, dass in die Zahlen zu den gebrannten Exemplaren seit 2003 DVDs wegen ihrer höheren Speicherkapazität als 7,8-faches Äquivalent zu einer CD einberechnet wurden. Damit liegen die Werte der gebrannten Einheiten auf einem theoretischen Maximalniveau, welches nicht mit der Realmenge der auf DVD gebrannten Musik übereinstimmen dürfte.

Zum zweiten basieren die Werte der zwei Variablen nicht auf den gleichen Quellen, denn während die verkauften Alben nachprüfbare Größen sind, so beruht die Menge der gebrannten CDs auf nicht zu prüfenden Selbstauskünften nach gebrannten Musik-CDs von 10.000 Befragten ab zehn Jahren aus der Brennerstudie 2007.

Trotz dieser Kritikpunkte ist jedoch zumindest anzunehmen, dass diese Unschärfen keine tendenziellen Richtungsänderungen verursachen.

Abb. 1: Mit Musik bespielte Rohlinge und verkaufte CD-Alben 2001 - 2008(ab 2003 inkl. DVDs)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2 Die Online-Methode

Im Jahr 2000 wurden von 64 Millionen Deutschen ab 10 Jahren 316 Millionen Titel aus dem Internet geladen (Abb. 2). Diese Zahl hat sich zwei Jahre darauf fast verdoppelt (622 Mio.), so dass 2002 jeder Deutsche aus der Auswahlgesamtheit knapp 10 Lieder aus dem Netz bezog. Dieser Wert nahm im Folgejahr zunächst schwach ab (602 Mio.) und zeigte im nächsten Jahr jedoch einen sprunghaften Rückgang auf ein Niveau, welches in den folgenden zwei Jahren mit Schwankungen stagnierte (2004: 474 Mio.).

Um die plötzliche Abnahme von 21 Prozent von 2003 auf 2004 genauer zu differenzieren, wird in Abbildung 3 nach den Arten der Downloads unterschieden.

Abb. 2: Anzahl Musikdownloads 2000 - 2006 (kostenpflichtig/ kostenlos)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dabei zeigt sich, dass ab 2004 erstmals kostenpflichtige Musiktitel mittels Downloads zu erwerben waren. Zusätzlich zu der Novellierung des Urheberrechts ab dem Jahr 20032 hat die Tatsache, dass für digitale Musiktitel bezahlt werden kann, offensichtlich das öffentliche Bewusstsein für die Unrechtmäßigkeit kostenloser Musikdownloads geschärft.

Abb. 3: Aus dem Internet heruntergeladene Songs 2003 – 2008

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Seit dieser sprunghaften Abnahme der kostenlosen Downloads von Tauschbörsen sind diese Zahlen für mit Schwankungen tendenziell rückläufig. Implizit sprechen diese Werte für die Anzahl illegaler Downloads, da die Statistik auch nach legalen kostenlosen Titeln von Homepages differenziert.

Bemerkenswert ist, dass die Zahlen der kostenpflichtigen Netztitel zwischen 2004 und 2008 um das 4,5-fache von acht auf 38 Millionen Stück zugenommen haben.

Zwar nähern sind die Trends der kostenlos, illegalen und der kostenpflichtigen Musiktitel seit 2004 konstant an, allerdings übersteigt im Jahr 2008 die Zahl der kostenlos, illegalen Titel die der kostenpflichtigen noch um mehr als das 8-fache, so dass eine Angleichung kurzfristig nicht in Sichtweite ist. Im Rückgriff auf die verkauften CD-Alben (Abb. 1) wird deutlich, dass sich seit der starken Abnahme der Downloads 2004 die CD-Verkäufe stabilisieren.

Zuvor wurde bereits das Aufkeimen eines öffentlichen Bewusstseins für unrechtes Musikkopieren im Zusammenhang mit der Novellierung des Urheberrechts angemerkt. Ohne an dieser Stelle auf die inhaltlich-juristische Reaktion des Gesetzgebers einzugehen, ist die Entwicklung der Zivilverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen seit dem Jahr 2004 erwähnenswert.

Im Jahr 2004 betrug die Anzahl der diesbezüglichen Verfahren 20, während vier Jahre später der Wert auf 13.562 hinaufschnellte (Bundesverband Musikindustrie 2009: 25). Jedoch gibt diese Zahl noch keine Auskunft über Häufigkeit und Härte von Verurteilungen. Das Problem der Strafverfolgung liegt in der uneinheitlichen Praxis der Sanktionierung von Urheberrechtsverletzungen, so dass Verfahren nicht von Seiten der Staatsanwaltschaft, sondern auf zivilrechtlichem Wege durch die betroffenen Musikproduzenten angestrengt werden (ebd.: 3, 26).

Aus deren Perspektive soll nun die rückläufige wirtschaftliche Entwicklung nachvollzogen werden, die als Indiz für die ökonomischen Auswirkungen der digitalen Musikvervielfältigung herangezogen wird.

2.3 Die wirtschaftliche Entwicklung

In Abbildung 4 wird seit dem Jahr 1999 eine stetig abnehmende Tendenz des Gesamtumsatzes auf dem deutschen Tonträgermarkt angezeigt. Besonders einschneidend sind die Jahre 2000 bis 2004 als die Einnahmen von 2.630 Millionen Euro um ein Drittel (33 Prozent) auf 1.753 Millionen Euro zurückgehen.

In den folgenden vier Jahren setzt sich der Trend in abgeschwächter Form fort(2008: 1.575 Mio. Euro).

Die Abfederung der Entwicklung ab 2004 kann auf die Integration der Erlöse aus kostenpflichtigen Downloads in den Gesamtumsatz zurückgeführt werden, wodurch in den Folgejahren der negative Trend lediglich gebremst, aber nicht umgekehrt werden kann.

Abb. 4: Gesamtumsatz des Tonträgermarktes in Deutschland

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mit der Abschwächung der Verluste tragen die kostenlosen Downloads zumindest dazu bei den Rückgang zu verlangsamen, woran sich verdeutlicht, dass es dieses Geschäftsmodell durchaus wert ist, strukturell ausgebaut zu werden.

Dennoch lässt sich zwischen dem Rückgang des Umsatzes aus Musikprodukten (Abb. 4) und dem Anschwellen der Zahl der kostenlos verbreiteten Musik (Abb. 1, 2) keine eindeutige Kausalität beziffern, da nicht jeder kostenlos heruntergeladene Titel zwangsläufig einen einem finanziellen Verlust entspricht, den die Musikindustrie zu verzeichnen hat. Die hohe Zahl an kostenlos heruntergeladenen Musikstücken kann auch ein Indiz dafür sein, dass die Menschen mehr Musik hören oder besitzen wollen, als sie auch kaufen würden. Dieser inflationäre Anstieg des Musikkonsums weist auch auf eine Lücke in den Rahmenbedingungen hin, die den Zugang zum Musikgenuss bisher geregelt haben.

Das Prinzip, dass sich jede beliebige Person zum Verteiler für urheberrechtlich geschützte Musik autorisieren kann, war in der ursprünglichen Satzung des Urheberrechts nicht vorgesehen. Es musste erst im Nachhinein auf die neuen Entwicklungen reagiert werden. Dabei stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe zwei gegensätzliche Positionen unter einen Hut zu bringen, die dem Grundsatz des geistigen Eigentums entsprechen. Einerseits sollte der kulturelle Wert von Musik gewürdigt werden, zu dem ein freier gesellschaftlicher Zugang bestehen sollte. Zum anderen sollten die Kulturschaffenden ihr Produkt auch verwerten können.

An diesen beiden ursprünglichen Funktionen musste sich der Gesetzgeber bei der Anpassung des Urheberrechts an den Zeitgeist orientieren(Siegrist 2006: 64ff.).

3. Das Urheberrecht

Das Urheberrecht ist in seinem Schutzprinzip ähnlich dem Eigentumsrecht, denn beide geben Definitionen für die Grenzen privaten Besitzes. Doch während das Eigentumsrecht materielle Gegenstände oder auch öffentliche Güter schützt (Dreier, Nolte 2006: 44), hat das Urheberrecht geistiges Eigentum oder immaterielle Güter als Schutzgegenstand. Dieser Bereich umfasst Patente, Markennamen, Geschmacksmuster sowie auch künstlerische Produkte, wie zum Beispiel die Musik (ebd.: 43).

Im Bezug auf Letztere hat das Urheberrecht in seiner Entstehung eine Tradition seit dem Spätmittelalter. Bevor jedoch musikalische Werke geschützt werden konnten, gaben schriftliche Erzeugnisse und deren Reproduktion Anlass über die Notwendigkeit einer Regelung nachzudenken. In der weltweiten Verbreitung des Urheberprinzips entwickelten sich seit dem 18. Jahrhundert zwei Traditionen, die beide ein Gleichgewicht zwischen Erzeuger, Verwerter und Konsument herzustellen versuchten (Siegrist 2006: 76ff).

Zum einen gibt es die kontinentaleuropäische Tradition, in welcher der jeweilige Erzeuger zum einen die Verwertungsrechte, um von seinem Werk leben zu können und zum anderen die moralischen Rechte besitzt, um gegen die unautorisierte Bearbeitung seines Produkts geschützt zu sein. Den Schutz auf die Originalität seines Werkes und dessen Verwendung behält der Werkschöpfer in personam sein Leben lang.

Er kann lediglich die Verwertungsrechte an entsprechende Institutionen, wie einen Verlag, abtreten. Da dies der Regelfall ist, wird getrennt zwischen den Rechten am materiellen Produkt, wie dem Buch, welche beim Verleger sind, und denen am geistigen Werk, welche untrennbar mit dem Autor verbunden sind (Siegrist 2006: 77).

Die zweite Tradition kommt aus der angelsächsischen Rechtsgeschichte, die heute auch in den USA gültig ist. Die Verfügungsgewalt über ein künstlerisches Erzeugnis besitzt hier die verwertende Instanz, also zum Beispiel der Verlag. Dieser übernimmt alle Rechte an einem Werk und kann über dieses verfügen. Damit erhält ein Werk erst einen rechtsgültigen Wert, wenn es publiziert wurde. Und mit der Publikation erhält ein geistiges Werk auch erst seine Schutzrechte (ebd.: 78f.)3.

Dahinter steht der Gedanke, dass ein künstlerisches Erzeugnis im öffentlichen Interesse steht und etwas zur kulturellen Bildung der Gesellschaft beizutragen hat. Dieser Zweck kann erst erfüllt werden, wenn es über die Verteilung von Kopien seine gesellschaftliche Verbreitung findet (Gehring 2008: 241f.).

Der Unterschied zwischen beiden Verständnissen über geistiges Eigentum zeigt sich anschaulich in der Regelung über die Schutzfrist für ein Werk.

Im kontinentaleuropäischen Recht ist die Verfügungsgewalt über ein Erzeugnis an das Leben seines Erschaffenden geknüpft und kann nach dessen Tod für weitere 70 Jahre zum Beispiel an die Erbengemeinschaft weitergegeben werden. Im anglo-amerikanischen Rechtsgebiet dagegen beginnt das Copyright mit der ersten Publikation des Werkes durch den Verwerter und ist ab diesem Zeitpunkt 95 Jahre gegen Verwendung geschützt (Siegrist 2006: 78).Nach Ablauf dieser Zeit geht das Werk in das kulturelle Gut der Gesellschaft über und ist frei verwendbar.

Ob in direkter Form nach dem Copyright-Prinzip oder indirekt mit dem Urheber-System gewährleistet das Urheberrecht einerseits, dass ein Werk in bare Münze verwandelt werden kann, um die Existenz von Schöpfer und Verwerter zu sichern.

Andererseits garantiert die Festsetzung der Schutzfristen, dass ein Werk nach einem bestimmten in das kulturelle Allgemeingut einer Gesellschaft eingeht.

Damit macht das Urheberrecht den Spagat zwischen Allgemeininteressen und individuellen Bedürfnissen, ohne dass an dieser Stelle bewertet werden soll, welche der beiden Parteien aus dieser Festlegung einen größeren Nutzen zieht (Siegrist 2006: 78).

Auch wenn der Anstoß für die Formulierung eines Urheberrechts von schriftlichen Erzeugnissen ausging (ebd.: 67), so sind die Prinzipien des Ausgleichs zwischen Künstlerund Konsumenteninteressen auch auf das Medium Musik übertragbar.

Die Argumentation der Gegner eines strengen Werkschutzes erlebt mit dem Aufblühen der digitalen Musikvervielfältigung eine Renaissance und wirft die Frage auf, was denn nun genau an einem geistigen Werk geschützt ist?

3.1 Urheberrecht und Musik

Mit dem Erwerb einer CD hat der Käufer zunächst alle Eigentumsrechte, die ihm an dem Objekt zustehen. Das heißt, die bespielte Scheibe samt Verpackung ist in seinem Besitz. Und diese Scheibe darf er gemäß ihrer Bestimmung anhören.

Jedoch besitzt der Konsument mit dem materiellen Träger nicht auch die ungreifbaren Rechte an den Liedern, was ihn daran hindert frei über die Verwendung der geschützten Stücke zu verfügen (Gehring 2008: 245). So darf er zum Beispiel die CD noch mit seinen Freunden anhören, diese jedoch nicht öffentlich aufführen. In diesem Falle fallen Gebühren bei der Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (GEMA) an4, welche wiederum ihre Einnahmen an die Künstler verteilt (ebd.: 243).

Eine weitreichendere Beschränkung für erworbene Tonträger ist das Vervielfältigungsverbot. Dieses Problem wurde aktuell, als in Deutschland 1951 ein Gerät zur Kopie von Tonbandaufnahmen auf den Markt kam. Dieses wurde zunächst wegen der „ [Beteiligung] an einer unerlaubten Handlung “ (Gehring 2008: 244) verboten. Jedoch wurde ab 1965 die Geräteabgabe, eine Pauschalgebühr, eingeführt, die der Hersteller für die Verluste wegen privater Kopien an die Verwertungsgesellschaft abtreten musste. Die Gerätepauschale gibt es bis heute auf sämtliche Vervielfältigungsmedien, wie auf Kopierer und Scanner, als auch auf CD-Rohlinge und Brenner (ebd.: 290).

Insofern ist es nicht verboten von einer gekauften CD eine Privatkopie anzufertigen, auch wenn es im Gesetzestext kein explizites „Recht auf Privatkopie“ gibt. Ein derartiges Verbot wäre nicht realistisch durchsetzbar (Kreutzer 2006: 126).

Ein kopiertes Album darf auch weitergegeben beziehungsweise im Auftrag erstellt werden unter der Bedingung, dass dies unentgeltlich geschieht. Ein gewerbliches Kopieren hingegen steht unter Strafe (UrhG: §§ 53, 53a).

Soweit waren die Bestimmungen des Urhebergesetzes gültig bevor mit der digitalen Musik das Urheberrecht an die Gegebenheiten neu angepasst werden musste.

3.2 Urheberrecht und digitale Musik

Bevor ein Musiktitel digital erscheinen kann, muss jedoch immer ein materielles Medium als Urkopie bestehen. Ausgehend davon, dass eine MP3-Datei lediglich den digitalen Abdruck des analogen Titels darstellt, gelten für diese die gleichen Kriterien der Privatkopiefreiheit (Hoeren 2005: 21). Damit ist es zulässig nicht nur von der CD, sondern auch von einer digitalen Vorlage einen Titel zu vervielfältigen.

In Bezug auf Online-Musiktauschbörsen ist es nach diesem status quo des Urheberrechts zulässig, Titel herunterzuladen. Unzulässig hingegen ist es, den Titel anschließend wieder zum Download für andere Nutzer zur Verfügung zu stellen (Passek, Kreutzer 2008: 24). Dies geschieht allerdings automatisch beim Einloggen in die entsprechende Tauschbörse. Denn zum Beispiel funktionierte die Tauschbörse Napster nach dem Prinzip, dass jeder Nutzer, der Musik sucht, gleichzeitig auch Musik anbietet. Dieses Tauschprinzip wird Peer-to-Peer5 genannt.

Da also die eine legitime Handlung von einem illegitimen Tatbestand begleitet wird, stellt die Aktivität auf einer Tauschplattform in der Summe stets einen Rechtsbruch dar.

Mit Ausblick auf die nicht schwindende Bedeutung von Online-Plattformen, wurde das Dilemma, in welches das bestehende Recht führte, offensichtlich.

In der Folge wurde vom deutschen Gesetzgeber die Privatkopierfreiheit, die auf das Tauschbörsenprinzip im Prinzip anwendbar ist, in zwei Schritten als Umsetzung einer EURichtlinie eingeschränkt.

Der sogenannte Erste Korb war 2003 der Anfang für ein Urheberrecht, das an die technologischen Anforderungen angepasst ist. Nach diesem Schritt ist privates Kopieren nur noch erlaubt, wenn dafür keine „ offensichtlich rechtwidrig hergestellte Vorlage verwendet wird “ (Hoeren 2005: 21). Um eine rechtwidrig hergestellte Vorlage handelt es sich, wenn bei ihrer Herstellung technische Maßnahmen zum Kopierschutz umgangen werden beziehungsweise gegen digitale Nutzungsbeschränkungen verstoßen wird, die in einem DRMCode6 an den Titel angehängt sind (Gehring 2008: 247).

In Bezug auf die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen sei darauf hingewiesen, dass ein tatsächlicher Kopierschutz auf der CD angebracht sein muss, der von einem Durchschnittsnutzer nicht fahrlässig umgangen werden kann. Pseudoschutzmaßnahmen oder die bloße Reklamation eines Kopierschutzes per Aufkleber auf der Hülle lassen den gesetzlichen Schutz nicht wirksam werden (Passek, Kreutzer 2008: 25).

Allerdings lässt sich beim anonymen Download für den Nutzer nicht die Rechtmäßigkeit seiner Vorlage überprüfen. Diese Tatsache wiederspricht dem Wortlaut der Offensichtlichkeit der Herkunft einer Datei. Damit sind Downloads über Tauschbörsen weiterhin erlaubt (Passek, Kreutzer 2008: 26f.). Diese Schwäche wurde im Zweiten Korb der Urheberrechtsnovellierung mit Wirkung ab 2008 geändert. Dabei wurde die Bestimmung des ersten Korbes um den Zusatz erweitert, dass öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen nicht mit dem Urheberrecht vereinbar sind. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass über Tauschbörsen angebotene kostenfreie Titel prinzipiell einen rechtswidrigen Hintergrund besitzen. Dies müsse jeder wissen und kann daher für sein unrechtmäßiges Handeln verantwortlich gemacht werden (ebd.: 27).

3.3 Sanktionen

Sanktioniert wird jedes Verhalten, welches gegen die Bestimmungen aus dem zweiten Korb verstößt. Die Rechtsvorschriften in §§ 106 - 108 sehen auf Vergehen in privatem Umfang einen Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren und in gewerblichen Ausmaß von bis zu fünf Jahren vor (vgl. UrhG).

Strafbar ist das Kopieren von Werken, das über den privaten Rahmen hinaus geht und gewerblich betrieben wird. Obwohl die private Anfertigung von Kopien nicht verboten ist, so sind Privatkopien nicht erlaubt, wenn sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle oder einer rechtswidrig erstellten Vorlage angefertigt wurden. Insofern liegt es in der Hand des CD- Produzenten, ob er einen Kopierschutz auf sein Werk legt oder nicht und damit dem Konsumenten eine legale Privatkopie ermöglicht. Hier bestimmt das Urheberrecht zu Gunsten der Produzenten, da es kein fixiertes Recht auf Privatkopie gibt, sondern dieses rechtlich, wegen mangelnder Kontrollmöglichkeiten, lediglich geduldet ist (Djordjevic et al. 2008: 328f.). Ebenso verhält es sich mit dem DRM, welches Nutzungsbeschränkungen an die Datei knüpfen kann, die vom Urheberrecht her erlaubt wären7. Zum Beispiel kann ein DRM-Code den Übertrag einer Musikdatei auf einen anderen Computer verhindern, indem die Datei dann nicht mehr abspielbar ist (Spielkamp 2005: 10).

Verstöße können strafrechtlich durch die Staatanwaltschaft oder auf zivilrechtlichem Wege durch die Rechteinhaber verfolgt werden. Bei einer Zivilklage kann Schadensersatz für die Anzahl der urheberrechtswidrigen Dateien verlangt werden. Entsprechend der Menge addiert sich die Höhe des Strafbetrages.

Weltweit sind bisher 1.400 Fälle wegen Urheberrechtsverletzungen abgeschlossen worden, in denen die Delinquenten im Mittel mit 3.000 Euro Ausgleichszahlungen belegt wurden. Für Deutschland sind bisher noch keine Gefängnisstrafen verhängt worden (Spielkamp 2008: 45f.). Es zeigt sich bei den 1.400 weltweiten Verurteilungen eine starke Diskrepanz zu der Zahl der allein in Deutschland angestrebten Zivilverfahren, die 2008 bei 13.562 lagen (Bundesverband Musikindustrie 2009: 25).

Ein Grund für die Diskrepanz zwischen Anklagen und Verurteilungen könnte die individuelle Gewichtung bei der Schwere der Schuld sein, da zumindest bei staatlichen Verfolgungen ein Bagatellbereich existiert, in dem Anklagen fallen gelassen werden (Passek, Kreutzer 2008: 28).

Trotz der Härte der drohenden Strafe für Urheberechtsverletzungen, scheint die präventive Wirkung der Sanktionshärte ein geringes Potential zu besitzen. Diese Vermutung legt die nach wie vor hohe Zahl an illegalen Downloads nahe (vgl. Abb. 3).

Eingedenk dieser Tatsache behaupten Vertreter der Musikindustrie, lieber auf Aufklärung statt auf Anklage zu setzen.

„ Während die Rechteinhaber bei der Bekämpfung von Internetpiraterie Lösungen ohne juristisches Vorgehen anstreben, dürfen sich ertappte Konsumenten in Zukunft also beim Ministerium und ihren Providern bedanken, wenn ihnen statt einer Warnung gleich ein Anwaltsschreiben mit erheblichen juristischen wie finanziellen Konsequenzen ins Haus flattert. Statt den Kunden auf sein illegales Handeln hinzuweisen, lassen ihn Politik und Provider lieber ins offene Messer laufen. “ (Dieter Gorny, Bundesverband Musikindustrie 2009: 3).

Tatsächlich ist es denkbar, dass mangelnde Informationen ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein zur Folge haben. Ein Vorbild der Abschreckung durch Information ist die Kampagne „Raubkopierer sind Verbrecher“ aus der Filmindustrie, in der in pointierten Kurzfilmchen vor einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren gewarnt wurde. Im Vergleich dazu ist von Seiten der Musikindustrie bezüglich der strafrechtlichen Relevanz illegalen Musikkopierens eher wenig Aufklärung geleistet worden.

3.4 Bewertung der Devianzpotentiale des Downloadens und Brennens

Unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Verbreitung, weisen die Tatbestände des Online- und des Offline-Kopierens einen unterschiedlichen rechtlichen Hintergrund auf. Beim Internet-basierten kopieren von Musik zieht sich die juristische Grenze zwischen kostenlos und kostenpflichtig8. Ein Indikator für illegale Downloads ist, wenn diese von Tauschbörsen heruntergeladen werden, da in diesem Fall nicht die Rechtmäßigkeit der Vorlage ersichtlich wird. Hier lässt sich also die klare Grenze definieren, dass alle Musikdownloads, die kostenlos über Tauschbörsen getätigt wurden, eine unrechtmäßige Handlung beinhalten. Eine Tauschbörse definiert sich dadurch, dass Daten nach dem Peer-to- Peer-Prinzip ausgetauscht werden (Djordjevic et al. 2008: 375).

Bei der gebrannten CD hingegen ist die Rechtslage differenzierter. Hier endet die Legalität, wenn eines der Kriterien,

- dass ein Kopierschutz an der Originalvorlagemutwillig umgangen wurde,
- dass die Vorlage an sich unrechtmäßig erstellt wurde, oder
- dass mit der Reproduktion gewerbsmäßige Zwecke verfolgt werden, erfüllt wird.

Werden diese drei Bestimmungen eingehalten, so gilt die Privatkopierfreiheit, welche nicht expressis verbis rechtlich geschützt ist, sondern aus pragmatischen Gründen eingeführt wurde (Hoeren 2005: 15).

Aus diesem rechtlichen Rahmen ergibt sich, dass die bloße Anzahl der gebrannten CDs kein eindeutiger Indikator für die Menge an Urheberrechtsverletzungen ist. Dies trifft im Besonderen auf Abbildung 1 zu. Im Gegensatz dazu steht in Abbildung 3 jeder aus Tauschbörsen kostenlos erworbene Titel stellvertretend für einen begangenen Rechtsbruch. Auf dieser Basis der Quantifizierbarkeit der Rechtsbrüche soll nun das deviante Potential beider Formen des Musikkopierens beurteilt werden. Devianz wird hier als ein Verhalten definiert, welches gegen Strafgesetze verstößt (Lautmann 1994: 137).

Aus den Zahlen in den Abbildungen 1 und 3 ergibt es sich, dass zum einen das Ausmaß der illegalen Downloads konkretisierbar ist, während sich zum anderen die Zahl der illegal hergestellten physischen Kopien in einem undefinierten Dunkelfeld befindet, welches sich in 370 Millionen bespielten Leerträgern 2008 befindet (Abb. 1; Bundesverband Musikindustrie 2009: 27). Dieses Dunkelfeld könnte zum Beispiel durch eine dezidierte Analyse entsprechender Verurteilungen oder Anklagen erhellt werden.

Auf diesem Wege ließe sich jedoch nur eine Mindestwert angeben, der nicht zum Anspruch berechtigt, dass er das Dunkelfeld präzise bestimmen könne.

Die Annahme, dass eine geringe Sanktionswahrscheinlichkeit ein großes Dunkelfeld erzeugt, wird durch die Zahl der 17.979 Straftaten im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen (BMI 2008: 4) begründet, die im Vergleich zu den 316 Millionen illegalen Downloads 2008 sehr gering ist.

Eine Untersuchung über die Anzahl an physischen, illegalen Kopien bedürfte einer eigenen Studie, die im Rahmen der in dieser Arbeit angestrebten Zielsetzung nicht geleistet werden kann. Da für das illegale Herunterladen von Musik eine eindeutige statistische Dimension besteht, kann diese als Referenz für die Bewertung des abweichenden Verhaltens herangezogen werden.

Daher wird der Begriff der illegalen Musikvervielfältigung hier auf das illegale Herunterladen von Musik präzisiert.

Mit Hinblick auf die empirische Umsetzung der Forschungsfrage in einem Fragebogen, muss sichergestellt werden, dass die Probanden über den Tatbestand „Illegale Musikvervielfältigung“ informiert sind beziehungsweise im Rahmen der Untersuchung darüber in Kenntnis gesetzt werden.

Da die Trennlinie zwischen legalen und illegalen gebrannten Musik-CDs sehr differenziert ist, kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die Trennlinie als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden kann. Ein Fragebogen hingegen, der diesbezüglich jede juristische Feinheit berücksichtigt, würde mit Blick auf seine realistische Anwendbarkeit, zu umfangreich werden.

Daher soll der folgende theoretische Bezugsrahmen zur Analyse abweichenden Verhaltens nur auf illegale Downloads bezogen werden.

4. Theoretischer Bezugsrahmen

Nachdem der Gegenstand eingegrenzt wurde, soll im Folgenden das Phänomen des illegalen Downloadens durch Theorien zur soziologischen Ergründung abweichenden Verhaltens untermauert werden. Die Darstellung eines jeden Konzepts soll darin münden, dass Hypothesen deduziert werden, die das Auftreten des Phänomens in Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus den Konzeptionen setzt.

Als Bezugstheorien wurden Gary Beckers Ansatz der rationalen Wahl (1982), die Theorie der differentiellen Kontakte von Edwin Sutherland (1974b) sowie der sozial-strukturelle Ansatz von Robert Merton gewählt (1995). Jedes dieser Konzepte befasst sich explizit mit der Analyse abweichenden Verhaltens. Wie zuvor bereits erwähnt wurde, ist als abweichendes Verhalten jenes Verhalten zu bewerten, welches gegen kodifizierte Rechtsnormen verstößt. An der potentiellen staatlich-institutionellen Sanktionierbarkeit soll hier auch illegales Herunterladen von Musik gemessen werden. Eine gesellschaftliche Erwartungshaltung, die mittels sozialer Kontrollmechanismen das Verhalten als abweichend oder konform würdigt, soll hier im Besonderen durch Sutherlands Ansatz untersucht werden.

Bevor die Theorien dargestellt werden, soll kurz in deren Hauptaussagen eingeführt werden. Becker begründet kriminelles Verhalten durch Pro- und Kontra-Argumente, die dem Verbrechen innewohnen und welche das Individuum nach subjektiven Präferenzen gegeneinander abwägt. Er erhebt zwar in der theoretischen Reichweite seines Ansatzes den Anspruch, kriminelles Verhalten erschöpfend erklären zu können (1982: 40), jedoch klammert er Einflüsse durch das soziale Umfeld komplett aus.

Diese definiert Sutherland als konstituierend für kriminelles Verhalten, da ein Verbrechen erstens handwerklich erlernt und zweitens aus Sicht des Täters psychologisch gerechtfertigt sein müsse (1974: 396). Diese beiden Prozesse eignet sich das Individuum im Umgang mit differentiellen sozialen Kontakten an.

Merton rekurriert ebenfalls auf externe Einflüsse, die auf individueller Ebene kriminelles Verhalten bedingen, jedoch bezieht er sich nicht auf direkte soziale Interaktionen, sondern auf indirekte strukturelle Zwänge, die das Individuum zum Beschreiten abweichender Pfade bewegen (1995: 169).

Die Auswahl der Theorien erfolgte nach der Prämisse, abweichendes Verhalten von der individuellen Entscheidungsebene bis zur strukturell-funktionalistischen Ebene zu untersuchen.

4.1 Der Rational-Choice - Ansatz nach Gary S. Becker

Bezeichnend für die Argumentationslogik des Ansatzes zur rationalen Wahlhandlung ist sein Verfasser Gary S. Becker. Im Titel seines Werkes Derökonomische Ansatz zur Erklärung menschlichen Verhaltens (1982) zeigt sich bereits die wirtschaftswissenschaftliche Provenienz des Autors. Manifest wird sein Forschungsansatz an dem Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften, den er als Professor für Wirtschaftswissenschaften in Chicago 1992 erhält. Der Anlass für die Verleihung verdeutlicht, warum er als Ökonom dienlich zur Erweiterung des theoretischen Spektrums im Fach Soziologie beigetragen hat.

Er wendet mathematische Rechenmodelle zur Erklärung menschlichen Verhaltens an, indem er individuelle Entscheidungssituationen in Gleichungen übersetzt, in denen die verschiedenen Handlungsalternativen durch Variablen dargestellt werden (Kunz 1998: 198). Die Quintessenz seiner Theorie ist es, dass die Variablen für positive und für negative Einflussgrößen einer Handlung stehen, die der individuelle Entscheidungsträger durch subjektive Präferenzzuschreibungen gewichtet. Das Resultat ist steht dabei stets für die Alternative, der der Akteur seinem subjektiv als maximal beurteilten Nutzen zuschreibt (Becker 1982: 4).

Die stabilen Präferenzen, die das Leitmotiv der individuellen Handlung sind, bewegen sich im Rahmen von knappen Ressourcen, die dem Individuum als Aktionsspielraum zur Verfügung stehen (ebd.: 3). Innerhalb dieses Raumes setzt das Individuum die Bedingungen je nach subjektiver Wertung in die Variablen ein. Damit haben die Variablen von außen betrachtet a priori keine inhaltliche Relevanz, sondern stehen lediglich als Platzhalter für Argumente. Lamnek schreibt diese Logik dem methodologischen Individualismus zu, wonach ein Verhalten nicht durch strukturelle Determinanten, sondern nur durch Kenntnis der individuellen Präferenzen vorhersagbar wird (Lamnek 2008: 164).

Durch den weiten Interpretationsspielraum für die Besetzung der Variablen wird diese Theorie „ auf alles menschliche Verhalten anwendbar “ (Becker 1982: 7), wovon das abweichende Verhalten einen Teilbereich darstellt. Diese Universalität der Aussagekraft betrachtet Becker als die originäre Stärke seines Ansatzes (ebd.: 3).

Mit seinem Modell gilt Becker als ein radikaler Vertreter der ökonomischen Entscheidungslogik, da er soweit geht zu formulieren, dass „ eine brauchbare Theorie kriminellen Verhaltens auf besondere Theorien der Anomie, psychologischer Unangepasstheiten oder der Vererbung bestimmter Charakterzüge verzichten kann, und da ß es reicht, dieüblicheökonomische Analyse von Wahlhandlungen auf diesen Bereich anzuwenden “ (Becker 1982: 40). Unabhängig von der Stichhaltigkeit dieser These, besagt dieser Anspruch im Umkehrschluss, dass a priori kein Bereich des abweichenden Verhaltens ausgeklammert wird. In dieser Gewissheit sollen im Folgenden die Phasen nachvollzogen werden, nach denen die kriminelle Entscheidungsfindung schematisch abläuft.

4.1.1 Die Phasen der Entscheidungsfindung

Eine kriminelle Handlung ist nach Becker lediglich das Ergebnis von Kosten-Nutzen- Abwägungen und nicht auf individuelle Persönlichkeitsdispositionen zurückzuführen (ebd.: 48). Der Gewichtungsprozess der Pro- und Kontra-Argumente verläuft nach einem Drei- Phasen-Schema, welches Wittig in der Explikation von Beckers Ansatz darstellt (1993: 103 - 125).

In dem idealtypischen Ablauf einer kriminellen Handlung informiert sich der potentielle Straftäter zunächst über die bestehenden Handlungsalternativen, sowie deren positive und negative Implikationen. Die gewonnenen Informationen werden im Anschluss nach den individuellen Präferenzen bewertet, bevor schließlich eine Handlungsoption ausgewählt wird, die in ihrer Antizipation den größten Nutzen verspricht (Wittig 1993: 111).

In der Informationsphase geht der Akteur von einer Zielvorstellung aus, zu deren Verwirklichung er legale und illegale Handlungsoptionen in Erwägung zieht. Während die legalen in ihrer Reichweite relativ genau bestimmbar sind, so unterliegen die illegalen Möglichkeiten einem Risiko, dass das Verhalten durch staatliche Sanktionen bestraft wird. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit ist nicht rational erfassbar, sondern entspricht mehr einem Gefühl, welches der Akteur nicht kontrollieren kann (ebd.: 118). Diese latente Größe wird jedoch manifestiert an der maximal zu erwartenden Strafe, die wiederum in Relation zu dem erwarteten Gewinn aus der Straftat gesetzt wird. Sollte die Strafe aus Freiheitsentzug bestehen, so wird die verloren gegangene Zeit durch den zu beziffernden Verdienstausfall in ein monetäres Äquivalent umgerechnet, um so in einer entsprechender Vergleichseinheit den Nutzenfaktoren gegenübergestellt werden zu können.

Wittig bezeichnet diesen Vergleich als die Gegenüberstellung von positivem und negativem Einkommen aus der Tat (ebd.: 120).

Das Reservoir aus dem die Informationen zur Erkundung des Entscheidungsfeldes geschöpft werden ist für den Akteur theoretisch vollkommen ausschöpfbar, jedoch kann er in der Realität nicht über alle Informationen verfügen, da deren Generierung ebenfalls wieder Kosten verursacht, die wiederum den Nutzen der Tat relativ abwerten (Becker 1982: 5f.). Damit ist der variable Informationsstand die Grundlage für den weiteren Weg der Entscheidung, sowie den resultierenden Konsequenzen.

Mit der subjektiven Informationsmenge aus Optionen und Implikationen geht der Akteur in deren Bewertung über (ebd.: 121f.). Hier werden die Informationen den individuellen Präferenzen zugeordnet, die nach Beckers Grundannahme stabil und somit handlungsleitend sind (1982: 4). So weist der Täter zum Beispiel eine individuelle Risikopräferenz auf, anhand derer er die Verurteilungswahrscheinlichkeit als höher oder geringer bewertet (ebd.: 49 - 51). Becker fügt hierbei an, dass die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung einen höheren Abschreckungswert für den Täter hat, als die Härte der Sanktion (ebd.: 50).

Anhand der Verurteilungswahrscheinlichkeit auf Basis der Informationen, deren Bewertung durch die individuelle Risikopräferenz, sowie dem zu erwartenden Nutzen, wählt der Akteur schließlich jene Alternative, die ihm den maximalen Nutzen verspricht.

Hier befindet sich das Individuum schließlich in jener Phase, in der das Entscheidungsproblem gelöst wird. Alle Variablen wurden gesammelt und gegeneinander abgewägt, so dass sich schließlich eine Option herauskristallisiert. Dies ist nach dem rationalen Prinzip, die Variante mit dem maximalen Nutzen, unabhängig davon ob sie legal oder illegal ist.

„ [Eine] Person [begeht] eine Straftat [...], wenn der für sie erwartete Nutzen gr öß er ist als der Nutzen, den sie realisieren könnte, wenn die ihre Zeit und sonstigen Ressourcen für andere Aktivitäten einsetzen würde. “ (Becker 1982: 47f.)

In der weiteren Explikation bedeutet dies, dass, wenn eine illegale Möglichkeit für ein Individuum prinzipiell keine akzeptable Methode darstellt, dann nur weil die Risikopräferenz gegen Null geht und die Präferenz für konformes Verhalten dementsprechend stärker ausgeprägt ist.

Becker weist zusätzlich darauf hin, dass der stark untergliederte und aufeinander aufbauende Entscheidungsweg, wie er hier dargestellt wurde, nicht bedeutet, „ da ß die Entscheidungsträger sich notwendigerweise ihrer Maximierungsbemühungen bewu ß t sind, oder da ß sie in informativer Weise Gründe für die systematischen Muster in ihrem Verhalten verbalisieren oder sonst wie beschreiben können “ (Becker 1982: 6).

Vor dem Hintergrund, dass diese Prozesse vom Akteur nicht notwendigerweise reflektiert werden, wird im Folgenden Beckers Ansatz auf den Forschungsgegenstand zugespitzt.

4.1.2 Illegale Musikvervielfältigung als rationale Wahlhandlung

Die in Kapitel 3 herausgestellten Methoden der strafbaren Musikvervielfältigung sollen nun anhand der rationalen Entscheidungslogik nachvollzogen werden. Dabei wird sich ausschließlich auf den Tatbestand des illegalen Herunterladens von Musik aus dem Internet bezogen, ausgehend von der Differenzierung in Kapitel 3.4.

Aus der Perspektive des Akteurs steht zu Beginn des Entscheidungsweges der Wunsch, Musik besitzen beziehungsweise anhören zu wollen. Ausgehend von dieser Zielidee ist die Methode der Verwirklichung zunächst ergebnisoffen.

Um in den Besitz von Musik zu kommen gibt es legale Methoden. Das wären zum einen der physische Kauf im Geschäft oder der digitale Erwerb über legale Downloadbörsen, zum Beispiel bei musicload.de, dem iTunes-Store von Apple oder die neue, rechtlich angepasste Version von napster.com. Falls ein Bekannter die Wunschmusik besitzt, ist ebenso eine privat gebrannte Kopie eine legitime Methode, sofern die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden9.

Die illegitimen Handlungsalternativen bestehen entweder im Diebstahl eines Tonträgers im Geschäft oder im kostenlosen Download über eine Musikbörse.

Bei der Information über die Rahmenbedingungen sowohl der legalen als auch der illegalen Alternative stehen dem potentiellen Täter folgende Eckpunkte potentiell zur Evaluation.

Für den rechtschaffenen Weg lassen sich die Kosten mit 15,99 Euro für die CD beziehungsweise 1,39 Euro für den Download eines Titels genau beziffern (Dossier Urheberrecht 2008: o.S.). Hinzu kommen die Aufwandskosten durch die aufgewendeten Ressourcen zur Beschaffung sowie der Zeiteinsatz, den Becker in ein monetäres Äquivalent umrechnet. Der Nutzen besteht darin, dass die ausgegebene Zielvorstellung unter Sicherheit erreicht werden kann, ohne dass ein Risiko eingegangen werden muss. Die Information über diese Implikationen ist somit leicht und in umfassender Weise zu bekommen und überdies sehr präzise bestimmbar.

Die Aufwandskosten der illegalen Optionen sind dagegen nicht genau kalkulierbar. Zunächst liegen die finanziellen und zeitlichen Aufwandskosten für materiellen wie immateriellen Diebstahl bei dem gleichen Wert, wie bei den legalen Entsprechungen, da ebenfalls entweder Mobilitäts- oder Energie- und Internetkosten anfallen. Diese befinden sich jedoch auf einem marginalen Niveau im Vergleich zu den Kosten der Verurteilungswahrscheinlichkeit. Die polizeiliche Kriminalstatistik weist für 2008 im Bereich Ladendiebstahl 395.722 angezeigte Fälle auf, wogegen die Urheberrechtsverletzungen10 mit 17.979 Anzeigen sehr gering ausfallen (BMI 2008: 4). Da die angezeigten illegalen Downloads in unbekannter Größe in dieser Zahl inbegriffen sind, verringert sich deren Verurteilungswahrscheinlichkeit um ein weiteres.

Wenn davon ausgegangen wird, dass der Akteur unabhängig von dessen Risikopräferenz, die Variante mit der geringeren Verurteilungswahrscheinlichkeit bevorzugt, so liegt diesbezüglich das illegale Downloaden im Vorteil. Es ist dabei davon auszugehen, dass auch ohne Kenntnis der Daten, das Risiko einer juristischen Sanktionierung beim Ladendiebstahl als höher zu antizipieren ist.

Nachdem der Täter nun über die Kosten je nach seinem Informationsaufwand im Bilde ist, beurteilt er anschließend den Nutzen. Wie oben beschrieben wurde bringt keine der illegalen Alternativen einen Aufwandsvorteil mit sich. Daher konstituiert sich der Nutzen allein über den Wert des gestohlenen Objekts. Dieser Wert beziffert sich als Abbild der gesparten Kosten, die durch die legale Alternative angefallen wären. So wird festgestellt, dass die Kosten der Alternative genau dem Nutzen der komplementären Option entsprechen.

Weiterhin kann noch zwischen dem Nutzend der beiden illegalen Handlungsmöglichkeiten unterschieden werden. Legt der Akteur in seinem Präferenzsystem fest, dass er bestimmte Musik lediglich besitzen will, um sie zu hören oder weiter zu tauschen, so verursacht die Downloadmethode wegen ihrer geringeren Verurteilungswahrscheinlichkeit im Vergleich zum Ladendiebstahl den höheren Nutzengrad.

Legt der Entscheidungsträger jedoch auf Zusatzinformationen und Illustrationen rund um das musikalische Werk besonderen Wert, so kann dieser Wunsch durch den Ladendiebstahl besser befriedigt werden, weil hier eine CD samt Booklet zur Aussicht steht. Unabhängig vom Diebesgut, ist es ebenso denkbar, dass der Ladendiebstahl als Mutprobe zur Profilierung der Persönlichkeit in einer Clique dient. Hier würde eine Überbetonung der Risikopräferenz den Ausschlag geben.

Nachdem der Akteur seine Präferenzen schließlich ausgelotet hat, entscheidet er sich für eine Variante und führt diese aus.

In der vorliegenden Arbeit sind von den 9,4 Millionen Personen in Deutschland, die 2006 allgemein Musik aus dem Internet geladen haben (Brennerstudie 2007: 24), jene Fälle von Interesse, die auch illegale Titel bezogen haben. Dies stellt die Personengruppe dar, die in der gezeichneten Entscheidungslogik die Variante mit der geringeren Verurteilungswahrscheinlichkeit in ihrem Präferenzsystem am höchsten bewertet haben.

In der folgenden Konzeptspezifikation werden die theoretischen Begriffe des RationalChoice-Ansatzes dimensioniert und ins Empirische übersetzt, woraus im Anschluss zwei Hypothesen abgeleitet werden.

4.1.3 Konzeptspezifikation und Hypothesenbildung

Der Kernbegriff bei Beckers ökonomischem Ansatz ist die rationale Wahlhandlung, die durch Kosten- und Nutzenfaktoren bedingt wird (1982: 47f.).

Nach Becker differenziert sich der Weg zu einer rationalen Entscheidung auf zwei Ebenen, auf denen Pro- und Kontra-Argumente angebracht werden: der Psychischen und der Monetären (ebd.: 6). Jede dieser beiden Ebenen beinhaltet nun positive und negative Faktoren, die mit der kriminellen Handlung einhergehen. Wittig bezeichnet diese beiden Seiten derselben Medaille als positives Einkommen, den Grenznutzen, beziehungsweise als negatives Einkommen, die Grenzkosten (1993: 120). Die Einkommen beziehen sich dabei auf den maximal zu erwartenden Wert, der zu antizipieren ist und entspricht nur theoretisch den bei der Ausübung der Tat entstehenden Kosten und Nutzen, da diese in der Realität gegen den maximalen Wert gehen, dieser jedoch nicht erreicht wird.

Ausgehend von dieser allgemein anwendbaren Dimensionierung, werden nun die positiven wie negativen Implikationen für illegales Downloaden für die psychische sowie für die monetäre Ebene herausgearbeitet.

Auf der Seite der psychologischen Argumente ist als wesentlicher Kostenfaktor die subjektiv zu erwartende Verurteilungswahrscheinlichkeit zu betrachten. Über diese informiert sich der Täter im Rahmen seiner Möglichkeiten und leitet auf Basis seiner Information ein Risiko ab, unter dem er die Tat durchführt. Das Risiko ist bei jeder Handlung als größer Null einzustufen, wenn sie gegen Rechtsnormen verstößt. Insofern ist illegales Herunterladen von Musik stets ein Verhalten mit einem gewissen Grad an Risikopotential, dessen sich der Täter bewusst sein muss. Für wie hoch das Risiko eingeschätzt wird, hängt vom Ausmaß der Informationen ab, anhand derer der Akteur die Verurteilungswahrscheinlichkeit antizipieren kann.

Die Informationen sollen hier nach ihrer Quelle in primäre, aus Erfahrungen und sekundäre aus Recherche, unterschieden werden.

Die primären Informationen basieren auf persönlichen Erfahrungen, die sich direkt beim Individuum selbst oder indirekt in dessen Umfeld aufgetan haben. Erfahrungen sollen hier entweder als eine Anklage oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Urheberrechten im Zusammenhang mit Musik indiziert werden.

Es ist insofern sinnvoll sowohl Anklage wie auch Verurteilung zu erfassen, da Becker dem Drohpotential einer Sanktion eine höhere Wirkung zuschreibt als der tatsächlichen Sanktionshärte (1982: 47). In dieser Konsequenz ist der bloßen Anklage ohne Verurteilung bereits eine informative Wirkung in Form von Abschreckung zuzuschreiben. Während der Definitionsraum des Individuums klar ist, soll das soziale Umfeld auf jene Personen mit anlogen Erfahrungen beschränken, deren Name der relevanten Person bekannt ist.

Die sekundären Informationen erfährt der Betroffene über Dritt-Quellen, die er entweder eigenständig aufsucht oder die ihn zufällig mit Information versorgen. Dies kann im ersten Fall die Recherche nach Statistiken sein, zum Beispiel der polizeilichen Kriminalstatistik, oder zum zweiten die Rezeption von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen in der Medienberichterstattung.

Der positive psychische Nutzen einer Straftat kann darin bestehen, dass der Täter nicht nur durch die ebengleiche Beute belohnt wird, sondern auch auf psychischer Ebene Profit schlägt, die ihn in seiner Tat intrinsisch bestärkt (Hinduja 2006: 65). Durch eine hohe Risikopräferenz rückt das Beuteobjekt zu Gunsten der psychischen Faktoren in den Hintergrund. Dies kann zum einen der Nervenkitzel einer möglichen Ergreifung sein, der im Moment der Tat ausgelöst wird (Wittig 1993: 84). In dem Sinne, dass die Beute in ihrem Nutzenwert nicht die zentrale Motivation ist, kann somit die bloße Begehung der Tat psychische Bedürfnisse erfüllen.

Beim Tatbestand der kostenlosen Musik kann dies angezeigt werden durch eine Sammelleidenschaft angezeigt werden. In diesem Fall wird die Musik nicht heruntergeladen, um angehört zu werden, dem originären Zweck von Musik, sondern um akkumuliert zu werden und den Besitz des Täters zu vergrößern. Bestätigung kann der Akteur dann im Vergleich zu anderen Personen finden, welche der Masse der angesammelten Titel Respekt zollen und somit der Person wiederum ein psychisches, positives Einkommen verschaffen.

Den psychischen Argumenten sind die monetären Argumente gegenübergestellt. Diese dividieren sich ebenso in den positiven Grenznutzen und die negativen Grenzkosten. Auf Seiten des Grenznutzens steht der finanzielle Ertrag aus der Tat. Dies ist bei materiellem Diebstahl leicht zu beurteilen. Bei den stofflosen Musikdateien, die nicht verkauft werden können und somit keinen Mehrwert besitzen, muss der finanzielle Nutzen anhand der entfallenen Kosten durch ein legales Äquivalent beziffert werden. Der Nutzen liegt also im Rahmen der gesparten Kosten.

Die gesparten Kosten werden in vier Unterdimensionen eingeteilt, welche die legalen Alternativen manifestieren. Dies sind der Preis von CD-Album und Maxi11 im Handel, sowie der Preis eines Albums beziehungsweise Einzeltitels als legalen Download. Die Höhe der Kosten soll jedoch nicht real wiedergegeben, sondern subjektiv beurteilt werden, da durch die Einstellungsmessung das individuelle Präferenzsystem bestimmt werden kann, welches eine Möglichkeit der anderen vorzieht (vgl. Becker 1982: 9).

Als materielles Referenzprodukt für die digitale Musik wird hier nur die CD gewählt, da andere Tonträger wie Schallplatte oder Kassette gemessen an den Verkaufszahlen demgegenüber eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. Bundesverband Musikindustrie 2009: 14).

Weniger bezifferbar sind hingegen die finanziellen Grenzkosten. Zum ersten bedarf es für beide Formen der illegalen Musikvervielfältigung einen Computer, der in der Anschaffung recht teuer ist. Allerdings ist der Einsatzbereich dieses Gerätes wesentlich weiter zu fassen, als nur auf dieses Phänomen zu beschränken. Insofern teilt sich der Anschaffungspreis auf die Gesamtzahl der Anwendungen sowie den Zeitraum der Nutzung des Gerätes. Doch bei der konkreten Ausübung der Tat fallen auch Referenzkosten an, die nur durch das Verhalten bedingt sind. Diese sind aus theoretischer Betrachtung die Strom- und Internetgebühren, die jedoch wegen ihrer indirekten Entrichtungsweise nicht genau beziffert werden können. Daher ist es entscheidend, wie gewichtig die Kosten beurteilt werden. Diese Vorgehensweise ist analog zu Beckers Annahme, dass die Kosten je nach subjektiven Ressourcen individuell variieren, unabhängig von ihrer objektiven Höhe. Da Internetkosten im Vergleich zu den Energiekosten direkter mit dem illegalen Herunterladen von Musik verbunden sind, sollen nur diese als finanzielle Grenzkosten dimensioniert werden.

Aus der psychischen und der monetären Dimension für die rationale Wahlhandlung ergeben sich im Folgenden die Hypothesen. Der Logik der Hypothesen liegt wiederum die Annahme Beckers zu Grunde, dass ein potentieller Straftäter danach strebt diese Alternative zu wählen, in der die Kosten gering und der Nutzen maximal einzuschätzen sind (1982: 48).

[...]


1 Zur Anmerkung: Zur Verbesserung des Text- und Leseflusses wird bei fiktiven Personenbeispielen stets die männliche Genusform verwendet.

1 Jeweils nur die mit Musik bespielten Leerträger. Umrechnung in CD-Einheiten auf Grundlage der unterschiedlichen Speicherkapazitäten. Eine DVD entspricht 7,8 CDs. (Quelle: Bundesverband Musikindustrie 2009: 27)

1 April 2000 - März 2001 (Quelle: Brennerstudie 2007: 24)

2 Siehe zur juristischen Entwicklung Kapitel 3.2

1 ab 2002 inkl. Musikvideos

2 ab 2004 inkl. Downloads

3 ab 2006 inkl. mobile Musik

4 6% pro verkauftem Album und 10% pro heruntergeladenem Einzeltitel (CD-Rom bpb 2008: o.S.) 15

5 Peer-to-Peer : übersetzt Gleich zu Gleich; alle Anwender sind zugleich Anbieter, Uploader, und Nachfrager, Downloader (Djordjevic et al. 2008: 372).

6 DRM für Digital Rights Management: digitale Nutzungsrechte, die an den Erwerb des Titels geknüpft sind (Spielkamp 2005: 10).

7 z.B. ein außer Kraft setzen der Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers (Djordjevic et al. 2008: 328) 18

8 unter Berücksichtigung, dass nicht ein Künstler seine Titel über eine Homepage zum freien Download zur Verfügung stellt. Diese wären freilich rechtskonform (vgl: Passek, Kreutzer 2008: 27).

9 vgl. Kapitel 3.2

10 Urheberrechtsverletzungen, die mit Computer verursacht wurden. Das schließt Vergehen gegen Autorenrechte mit ein. Illegale Downloads sind nur ein Anteil, dessen Höhe jedoch nicht ersichtlich wird.

11 Eine Maxi-CD beinhaltet meist nur ein Titel, der vom Künstler zum Beispiel in verschiedenen Versionen aufgenommen wurde. Diese CD kostet weniger als ein ganzes Album. Die Maxi ist somit dem Download eines Einzeltitels vergleichbar.

Final del extracto de 123 páginas

Detalles

Título
Digitale Musikvervielfältigung als abweichendes Verhalten - Zur Ambivalenz zwischen gemeinschaftlich-gesellschaftlichen und juristischen Normen
Subtítulo
Ein quantitativ-empirischer Untersuchungsentwurf
Universidad
Catholic University Eichstätt-Ingolstadt  (Lehrstuhl für Soziologie und empirische Sozialforschung)
Calificación
2,0
Autor
Año
2010
Páginas
123
No. de catálogo
V181844
ISBN (Ebook)
9783656052241
ISBN (Libro)
9783656052500
Tamaño de fichero
920 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
digitale, musikvervielfältigung, verhalten, ambivalenz, normen, Download, mp3, illegal, abweichendes Verhalten
Citar trabajo
Dipl.-Soz. Eric Placzeck (Autor), 2010, Digitale Musikvervielfältigung als abweichendes Verhalten - Zur Ambivalenz zwischen gemeinschaftlich-gesellschaftlichen und juristischen Normen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/181844

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