1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Aufgrund zunehmender Internationalisierung der Wirtschaft und dem damit einher gehenden
Anstieg grenzüberschreitender Mobilität der Menschen, gewinnt das internationale
Steuerrecht stetig an Bedeutung. Bei ausländischen Einkünften von unbeschränkt
Steuerpflichtigen sieht das deutsche Steuerrecht vor, diese grundsätzlich im
Inland zu besteuern. In der Regel erhebt aber der auch als Quellenstaat bezeichnete
Staat, aus welchem die Einkünfte stammen, auf diese Einkünfte ebenfalls einen Besteuerungsanspruch.
Daraus resultiert, dass die Einkünfte einer Person von zwei verschiedenen
Staaten besteuert werden. Somit entsteht eine Doppelbesteuerung, die
weder für den Steuerpflichtigen noch für die jeweiligen Staaten erstrebenswert ist.
Eine solche Doppelbesteuerung kann in zweierlei Fällen auftreten. Eine mögliche Ursache
kann sein, dass die steuerpflichtige Person in mehreren Staaten unbeschränkt
steuerpflichtig ist und jeder dieser Staaten Anspruch auf die Besteuerung der Welteinkünfte
erhebt. Der andere Grund kann darin liegen, dass die Person lediglich in einem
Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist, allerdings in einem anderen Staat Einkünfte erzielt,
welche dort der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Gegenwärtig sieht das deutsche Einkommensteuergesetz nicht vor, ausländische Einkünfte
von der Besteuerung freizustellen. Generell besteht jedoch die Möglichkeit, eine
Doppelbesteuerung zum einen auf bilateraler Ebene durch Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens
zu vermeiden. Dabei wird die Doppelbesteuerung durch den
Abschluss internationaler Verträge zwischen einzelnen Staaten verhindert, indem die
Vertragspartner durch Verteilungs- bzw. Verzichtsnormen Regelungen treffen, wie die
Besteuerung durchzuführen ist, wenn sich die Steueransprüche der beteiligten Staaten
überschneiden. Zum anderen kann sie durch unilaterale Maßnahmen, die in Deutschland
in § 34c EStG geregelt sind, ermäßigt werden. Diese Vorschrift regelt die Steuerermäßigung,
wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mit ausländischen Einkünften
der DB unterliegt und mit dem Staat, aus welchem die ausländischen Einkünfte stammen,
kein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung besteht.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Struktur
2. Begriffsbestimmung
2.1 Steuerpflicht
2.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
2.1.2 Beschränkte Steuerpflicht
2.2 Wohnsitz
2.3 Gewöhnlicher Aufenthalt
2.4 Ausländische Einkünfte
2.5 Doppelbesteuerung
2.6 Doppelbesteuerungsabkommen
3. Anrechnungsverfahren i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG
3.1 Prämissen des Anrechnungsverfahrens
3.2 Funktionsweise des Anrechnungsverfahrens
4. Abzugsverfahren i. S. d. § 34c Abs. 2 und 3 EStG
4.1 Prämissen des Abzugsverfahrens
4.2 Funktionsweise des Abzugsverfahrens
5. Sonstige Maßnahmen i. S. d. § 34c EStG
5.1 Erlass oder Pauschalierung der Besteuerung
5.2 Anrechnungsverfahren als Regelung im DBA
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.