Die Regelungen von Basel III für eine marktwirtschaftlich ausgerichtete internationale Regulierung des Bankensektors


Tesis, 2011

117 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Zielsetzung
1.3. Vorgehensweise

2. Notwendigkeit von Bankenregulierung
2.1. Marktunvollkommenheiten
2.1.1. Vermeidung von Marktmacht
2.1.2. Asymmetrische Information
2.2. Vermeidung externer Effekte

3. Ziele von Regulierungsmaßnahmen
3.1. Schutz der Einleger und Gläubiger
3.2. Gewährleistung eines funktionierenden Finanzsystems

4. Arten der Bankenregulierung
4.1. Selbstregulierung des Marktes
4.2. Regulierung durch den Staat
4.2.1. Protektive Maßnahmen
4.2.2. Präventive Maßnahmen

5. Grundlegende Probleme der Bankenregulierung
5.1. Eigenkapital und Haftung
5.2. Lender of Last Resort
5.3. Too big to fail

6. Bankenregulierung in Deutschland
6.1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Deutsche Bundesbank .
6.2. Sicherungseinrichtungen in Deutschland
6.3. Gesetze und Normen
6.3.1. Das Gesetz über das Kreditwesen
6.3.2. Ergänzende Verordnungen

7. Historischer Abriss
7.1. Staatliche Eingriffe in den Finanzsektor ab 2007
7.2. Historische Entwicklung von Basel I zu Basel II

8. Regelungen von Basel III
8.1. Anforderungen an das Eigenkapital
8.2. Abdeckung aller Risiken
8.3. Begrenzung der Höchstverschuldung
8.4. Anforderungen an die Liquidität
8.5. Stabilität des Finanzsystems

9. Auswirkungen der neuen Regelungen nach Basel III
9.1. Auswirkungsstudien
9.2. Makroökonomische Auswirkungen
9.3. Langfristige Auswirkungen
9.4. Beabsichtigte Auswirkungen
9.5. Mögliche unbeabsichtigte Auswirkungen

10. Kritische Würdigung und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Formen der Bankenregulierung

Abb. 2: Trade-off zwischen marktlicher und staatlicher Kontrolle

Abb. 3: Präventive und protektive Maßnahmen

Abb. 4: Zusammenhang zwischen präventiven und protektiven Maßnahmen

Abb. 5: Moral-Hazard Problem bei staatlicher Einlagen- und Institutssicherung

Abb. 6: Konzeption des Gesetzes über das Kreditwesen mit ergänzenden Verordnungen

Abb. 7: Zusammensetzung der Eigenmittel

Abb. 8: Basel I - Mindestanforderungen an das Eigenkapital

Abb. 9: Grundkonzept von Basel II

Abb. 10: Eigenkapitalanforderungen von Basel I bis Basel II

Abb. 11: Standardansatz von Basel II

Abb. 12: Wesentliche Bestandteile von Basel III

Abb. 13: Wirkungsweise von Basel III

Abb. 14: Änderung der Eigenkapitalanforderungen von Basel II zu Basel III

Abb. 15: Liquiditätsstandards nach Basel III

Abb. 16: Auswirkungen von Basel III auf das Eigenkapital der Banken

Abb. 17: Indirekte Berechnung des Kapitalerhaltungspuffers

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Eine auf Freiheit und Selbstverantwortung beruhende Wirtschaftsordnung kommt ohne Haftung der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer nicht aus. Wer den Nutzen hat, muss auch für den Schaden aufkommen.“1 Die Gründerväter der Sozialen Marktwirtschaft - u. a. Röpke, Müller-Armack und Eucken - entwickelten die Grundsätze unserer heutigen Wirtschaftsordnung mit Hauptaugenmerk darauf, Regeln für ein neues wirtschaftliches Handeln zu erarbeiten. Ziel war es, wirtschaftliches Handeln und soziales Wohlergehen in Abhängigkeit voneinander zu bringen - das was verteilt werden kann, muss zuerst geschaffen werden.2 Die Ursache der aktuellen Finanzkrise ist mit der griechischen Tra- gödie vergleichbar; die Selbstüberschätzung, Zügellosigkeit, Vernachlässigung oder einfach Nichtbeachtung der göttlichen Regeln wird im Griechischen mit „Hybris“ be- zeichnet. Ein Vergleich mit dem Irrglauben Greenspans, durch geldpolitische Maßnah- men alle Krisen abwenden oder zumindest glätten zu können, scheint damit vergleich- bar zu sein. In der griechischen Tragödie wird die Hybris mit dem Zorn der Götter - der „Nemesis“ - und dem damit verbundenen tiefen Fall der Protagonisten bestraft. Die Verursacher der Finanzkrise sind jedoch nicht tief sondern eher auf ein weiches Polster aus staatlichen Garantien, Rettungsfonds, und kurzfristig aufgespannten Schirmen ge- fallen.

Der Ruf nach mehr Regulierung wird meist am Ende eines Wirtschaftszyklusses lau- ter; genauer dann, wenn die Marktkräfte bereits mit der Disziplinierung der Akteure begonnen haben.3 Im Gegensatz dazu ist der Glaube an die „Invisible Hand“ und die Selbstregulierung des Marktes in Zeiten eines Aufschwungs meist weiter verbreitet.4 Durch Regulierung soll Marktversagen verhindert bzw. Anreize für ein marktkonforme- res Verhalten geschaffen werden. Jedoch können durch die Gestaltung von Anreizen auch unerwünschte Nebenwirkungen entstehen, was historisch bereits mehrfach ge- schehen ist. So wollte beispielsweise die britische Kolonialregierung in Indien einer Kobra-Plage dadurch Herr werden, dass für jede gefangene Kobra eine Rupie gezahlt wird, um somit durch das Fangen von Kobras zu incentivieren. Die Plage wurde dadurch jedoch noch stärker, da sich die Aufzucht von Kobras als lukratives Geschäft erwiesen hat.5 In der aktuellen Bankenregulierung wurde den „Risk-wheigted Assets“ (RWA), aller guter Intention zum Trotz, eine Sonderstellung zuteil. Als Folge der Op- timierung der Struktur dieser Assets entstanden zahlreiche Konstruktionen - Special Purpose Vehicles (SPV), Structured Investment Vehicles (SIV), Asset Backed Securiti- es (ABS) etc. - welche auf regulierungskonformen Wege umfangreiche Ausgliederun- gen dieser Anlagen aus den eigentlichen Bilanzen mit den bekannten Konsequenzen zur Folge hatten. So haben sowohl Banken als auch die Regulatoren selbst zum Entstehen gewaltiger „Off-Balance“-Welten und einer Aufblähung des Schattenbankensystems beigetragen.

1.1. Problemstellung

Durch eine Anpassung des Regelwerks Basel II soll nun der offensichtlich gewordene Missstand seitens der Bankenaufsicht korrigiert werden. Wie eingangs bereits darge- stellt, kann jedoch durch das Setzen „falscher“ Anreize das ursprüngliche Problem wei- ter verschärft werden. Durch geschicktes Ausnutzen von Regulierungslücken konnte der eigentliche Grundgedanke der risikosensitiven Regulierung von Basel II umgangen, und zum Vorteil der Banken genutzt werden. Darüber hinaus lag im Zeitraum bis zur Fi- nanzkrise der Fokus der Banken auf der Erwirtschaftung von kurzfristig hohen Rendi- ten, um somit den Erwartungen der Investoren gerecht zu werden. Diese Erwartungen bedingen eine Inkaufnahme von mehr Risiko, welches wiederum zwar verbrieft und kapitalunterlegungsminimierend aus der Bilanz in Zweckgesellschaften transferiert wurde, jedoch faktisch bei den Banken verblieb. Diese konnten letztendlich die Risiken nicht vollends tragen, was durch Lehman Brothers und Hypo Real Estate (HRE) ein- drucksvoll bewiesen wurde. Zum Zeitpunkt des rapiden Werteverfalls der verbrieften Papiere wurden staatliche Stützungs- und Rettungsmaßnahmen in ungeahnten Ausma- ßen nötig, um die Abwärtsspirale auf dem global vernetzten Finanzsektor zu bremsen und den Banken eine „Atempause“ zu geben, ihre maroden, auf Kapitalminimierung getrimmten Bilanzen auf Vordermann bringen zu können. Die Begriffe „too-big-to fail“ (TBTF) und „systemrelevant“ wurden mehr und mehr zum Standardwortschatz der Po- litik und als Grund dafür herangezogen, Banken und in weiterer Konsequenz auch die Realwirtschaft vor den Unwägbarkeiten einer Insolvenz von Banken zu bewahren.

Damit die Finanzmärkte nicht erneut von staatlicher Seite gestützt werden müssen, ist eine Anpassung der Regulierungsvorschriften zwingend nötig. Aufgrund der globalen Vernetzung des Finanzsektors stellt sich die Frage, ob in den neuen Regelungen diese Besonderheit berücksichtigt wurde. Inwiefern die Maßnahmen in Einklang mit marktwirtschaftlichen Prinzipien stehen gilt es ebenso zu klären.

Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass diese Problemstellung nur in Teilreservesystemen eminent wird; wenn Banken ihre gesamten Emissionen vollständig mit Eigenkapital unterlegen müssten, würde die Geldmenge insgesamt konstant bleiben. Eine vorgeschriebene Unterlegungspflicht von neu ausgegebenem Geld - wie beispielsweise in Zeiten des klassischen Goldstandards - würde eine natürliche Limitierung des sich im Umlauf befindlichen Geldes bewirken.6 Da Banken somit jederzeit in der Lage wären, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, bestünde kein Handlungsbedarf seitens des Staates, Bankaktivitäten zu beaufsichtigen oder zu regulieren - die Einlagen wären zwingend durch Eigenkapital der Bank unterlegt.7

1.2. Zielsetzung

Mit dieser Arbeit soll gezeigt werden, inwiefern die geänderten Maßnahmen marktkon- formere Rahmenbedingungen dafür schaffen, ein effizientes Wirken der Marktkräfte zu ermöglichen. Ebenfalls wird untersucht ob die bestehende Regulierung durch Basel III verbessert wird. Regulierung per se kann nie marktwirtschaftlich sein; es soll jedoch dargestellt werden, ob die dritte Novelle des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) eine zumindest marktwirtschaftlich orientierte Regulierung darstellt. Daneben ist weiterer Gegenstand der Untersuchung, ob und in welchem Umfang die erwünschten Auswirkungen durch die Regelungen von Basel III eintreten und welche Nebenwirkungen auftreten können. Flankierend werden beispielhafte Fehlentwicklungen in der Regulierung des Finanzsektors vor dem Hinter- grund der aktuellen Finanzkrise aufgezeigt. Diese Darstellung erfolgt am Beispiel Deutschlands bzw. Europas. Nicht Gegenstand dieser Arbeit ist eine chronologische Darstellung der Finanzkrise sowie der Implementierung der neuen Regelungen in natio- nale Gesetze oder Vereinbarungen.

1.3. Vorgehensweise

Um diese Zielsetzung erreichen zu können, wird zunächst in Kapitel 2 die grundlegende Notwendigkeit von Bankenregulierung dargestellt. Aufbauend auf den erarbeiteten Gründen wird die generelle Zielsetzung von Regulierungsmaßnahmen beschrieben, um im Kapitel 4 die verschiedenen Arten der Bankenregulierung aufzuzeigen. Nach diesem ersten theoretischen Teil wird die konkrete Umsetzung von regulatorischen Maßnahmen am Beispiel Deutschlands aufgeführt, gefolgt von einer kurzen Darstellung der staatli- chen Eingriffe der Behörden in das Bankgeschehen während der jüngsten Finanzkrise. Im Anschluss daran folgt eine die historische Entwicklung der Empfehlungen des BCBS. Kapitel 8 beschäftigt sich mit der Darstellung der geplanten Regelungen von Basel III, gefolgt von einer Beschreibung und kritischen Würdigung der verschiedenar- tigen Auswirkungen dieser Vereinbarungen. Schwerpunkt dieser Untersuchung liegt in der Erläuterung der volkswirtschaftlichen Folgen von Basel III. Die Arbeit schließt dann mit einem Fazit der ermittelten Problemfelder sowie einem Ausblick des Verfas- sers.

2. Notwendigkeit von Bankenregulierung

Banken nehmen in entwickelten Volkswirtschaften eine Schlüsselstellung ein, da sowohl der Staat, Unternehmen als auch die Haushalte deren vielfältige Dienstleistungen in Anspruch nehmen.8 Allgemein übernehmen Banken die Aufgabe, zwischen Wirtschaftssubjekten mit Geldüberschüssen und solchen mit Gelddefiziten zu vermitteln und so auch deren unterschiedlichen Vorstellungen in Bezug auf Laufzeit, Umfang und auch Risiko gerecht zu werden. Im Zuge der Fristen-, Losgrößen- und auch Risikotransformation werden die angelegten Mittel den Kreditnachfragern in abgeänderten Volumina, Laufzeiten und Risikoklassen zur Verfügung gestellt.9 Dies führt volkswirtschaftlich zu einer Effizienzsteigerung, da einzelne Wirtschaftssubjekte ohne ein funktionierendes Bankensystem deutlich höhere Transaktionskosten bei der Kapitalanlage bzw. -beschaf- fung tragen müssten; der Nutzen für die Beteiligten sinkt.10

Bei einem Versagen des Bankensystems können die genannten Transformationen nicht mehr erfolgen. Das Niveau an wirtschaftlichen Aktivitäten und somit in letzter Konsequenz auch der volkswirtschaftliche Wohlstand fällt geringer aus. Daher bedarf es einer besonderen Überwachung bzw. Beaufsichtigung der Banken.11 Um aber dieses Wohlfahrtsmaximum gewährleisten zu können, ist ein möglichst vollkommener Markt nötig. Inwiefern die Finanzmärkte die Voraussetzungen hierfür erfüllen, wird im fol- genden Kapitel untersucht.

2.1. Marktunvollkommenheiten

Im theoretischen Modell des vollkommenen Marktes bestehen verschiedene Annahmen.12 Im Idealfall besteht

- keine Präferenz der Marktteilnehmer in Bezug auf zeitliche, persönliche oder räumliche Gegebenheiten,
- vollkommene Markttransparenz,
- Homogenität der Güter,
- eine unendlich schnelle Reaktionszeit der Marktteilnehmer auf Änderungen,
- keine Marktmacht durch Verdichtungen auf Anbieter- oder Nachfrageseite.

In diesen Märkten werden durch den Preismechanismus die Allkokationsprobleme effizient gelöst - der pareto-optimale Zustand gewährleistet ein Wohlfahrtsoptimum.13 Falls jedoch ein Marktprozess zu einem volkswirtschaftlich nicht gewünschten Ergebnis führt, erscheint ein regulierender Eingriff des Staates in diesen Marktprozess ökonomisch gerechtfertigt. Ziel dieser Eingriffe sollte es sein, dem Referenzmodell des vollkommenen Marktes möglichst nahe zu kommen.

2.1.1. Vermeidung von Marktmacht

Eine Grundannahme des genannten Modells ist der vollkommene Wettbewerb im Poly- pol.14 In einer polypolistischen Marktstruktur hat der einzelne Marktteilnehmer keine Marktmacht, welche er zu seinem eigenen Vorteil und dementsprechend zum Nachteil der Effizienz des Marktes nutzen könnte. Lassen sich jedoch Erzeugnisse in großen Mengen zu niedrigeren Stückkosten produzieren, so wird dieser Produzent aufgrund genutzter „Economies of Scale und/oder Scope“ eine Monopolstellung erreichen. Folg- lich müssen andere Anbieter bedingt durch höhere Stückkosten aus dem Markt aus- scheiden oder können aufgrund dieser Barriere nicht in den Markt eintreten.

Übertragen auf den Bankensektor müssten einzelne Banken im Fall eines Mono- und auch Oligopols eben diese „Economies of Scale und/oder Scope“ nutzen können.15 Em- pirische Untersuchungen widerlegen jedoch diesen Ansatz.16 Nur sehr kleine Institute könnten diese Effekte nutzen, bedingt durch die geringe Größe rechtfertigen diese je- doch keine Regulierung.17 Andererseits birgt die Struktur von Wertpapiermärkten selbst ein gewisses Risiko, da die Landschaft der Börsen durch einen Prozess der Konzentrati- on gekennzeichnet ist.18 Die hierzu notwendigen Infrastrukturen, wie bspw. Zahlungs- und Verrechnungssysteme, bergen hohe Fixkosten, welche durch einen höheren Nutzungsgrad doch „Economies of Scale“ bieten und sich somit Marktmacht bilden könn- te.19

Falls Banken bereits eine gewisse Größe bzw. Systemrelevanz erreicht haben, sind die durch eine Insolvenz resultierenden volkswirtschaftlichen Folgen nicht kalkulierbar.20 Das Wissen der Bankmanager über die Systemrelevanz des eigenen Instituts - und somit die erhöhte Wahrscheinlichkeit, bei Scheitern mit staatlicher Hilfe rechnen zu können - führt meist zu einer riskanteren Anlagestrategie. Falls der Verlustfall eintritt, wird dieser auf die Allgemeinheit abgewälzt.

Hinsichtlich der Organisation der Bankenaufsicht selbst könnte jedoch der Gedanke der Monopolstellung angewandt werden. Die Einrichtung einer Regulierung und Aufsicht von Banken ist mit hohen Kosten verbunden; die Nutzung des Gutes „Bankensicherheit“ durch weitere Interessensgruppen hingegen führt zu einem relativ geringen Kostenanstieg. Gesamthaft ergeben sich sinkende Durchschnittskosten, was für die Errichtung einer staatlichen Bankenaufsicht spricht.21

2.1.2. Asymmetrische Information

Als Weiterentwicklung des Modells des vollkommenen Marktes sind noch weitere As- pekte der Neuen Institutionenökonomie zu beachten. Für die vorliegende Arbeit sind besonders die Probleme von Agenturbeziehungen relevant. Im Falle arbeitsteilig organi- sierter Märkte herrschen asymmetrische Informationen zwischen dem Auftraggeber (= Prinzipal) und Ausführendem (= Agent) vor. Der Agent ist aufgrund seiner größeren Nähe zum Markt und der höheren Erfahrung meist besser informiert als der Prinzipal, welcher sich eben aufgrund dieses Informationsvorsprungs der Expertise des Agenten bedient. Reale Märkte haben darüber hinaus noch weitere Mängel: Die Informationsbe- schaffung, deren Verarbeitung sowie das Tätigen von Transaktionen sind nicht kosten- los.22 Marktversagen kann ex ante in Form der „adversen Selektion“ und ex post in Form von „Moral Hazard“ auftreten.23

Angewandt auf den Bankensektor ist der Agent - der Kunde oder Kreditgeber einer Bank - meist der schlechter informierte Vertragspartner. Im Vorfeld der Finanzkrise sahen sich Banken versucht, aus Gründen der Gewinnmaximierung Wertpapiere mit einer Rückzahlungswahrscheinlichkeit auszugeben, die unterhalb des kundenseitig er- warteten Niveaus liegt. Zu diesem Zweck wurden vor der Finanzkrise komplexe Wert- papiere geschaffen, welche aus „guten“, risikoarmen oder „schlechten“, riskanten Anla- gewerten bestehen; beide wurden zu einem nahezu gleichen Preis abgesetzt. Da sich riskante Papiere zu gleichen Konditionen wie risikoarme verkaufen ließen, verschwan- den letztere vom Markt.24 Die Emittenten dieser Papiere haben die Qualität des Pro- dukts gemindert, ohne dass der Käufer es im Vorfeld kontrollieren konnte.25

Dieses Prinzip kann jedoch auch in der umgekehrten Situation der Kreditnachfrage beobachtet werden; da Schuldner sowohl guter als auch schlechter Bonität Kredite nachfragen, wird die Bank einen Kreditzinssatz wählen, welcher die Risikoprämie beider Schuldner beinhaltet. Dies hat zur Folge hat, dass Schuldner guter Bonität einen zu hohen Zinssatz tragen müssen, was zu einer Einstellung der Kreditnachfrage der guten Schuldner führt. Somit verbleiben nur noch die bonitätsschwachen Schuldner bzw. aus Banksicht Forderungen gegenüber diesen.

Ein weiterer Aspekt der asymmetrischen Information ist deren Einfluss auf Bank- runs. Diese entstehen dadurch, dass Einleger nur sehr eingeschränkt zwischen riskanten und weniger riskanten Kreditinstituten unterscheiden können.26 Grundsätzlich versteht man unter einem Bankrun den schnellen Abzug der Bankeinlagen durch die Einleger. Bankgläubiger reagieren auf bestimmte Informationen über eine verschlechterte Bonität ihrer Bank mit einem schnellen und massiven Abzug ihrer Einlagen, um Verlusten oder mangelnden Zugriff durch „Einfrieren“ vorzubeugen. Um das damit einhergehende Li- quiditätsproblem zu lösen, ist das betroffene Institut u. U. gezwungen, Aktiva vorzeitig und unter Marktpreisen zu liquidieren, welche im nächsten Schritt das Eigenkapital mindern.27 Somit droht der Bank nicht nur eine Liquiditäts- sondern weiterführend auch ein grundlegendes Solvenzproblem. Durch die drohende Insolvenz eines einzelnen Insti- tuts - und des damit verbundenen Vertrauensschwundes seitens der Einleger -kann im Zuge einer Kettenreaktion dieser Bankrun auch auf weitere „ins Gerede gekommene“ Banken und so auch auf bis dato als stabil geltende Banken, das gesamte Bankensystem übergreifen und je nach Intensität der Reaktionen auch Auswirkungen auf die Realwirt- schaft haben.28 Je größer das bedrohte Institut, desto stärker fällt die Sog- und Signal- wirkung aus und desto wahrscheinlicher ist die Ausweitung auf das gesamte Finanzsys- tem.29

2.2. Vermeidung externer Effekte

Externe Effekte entstehen, wenn der Nutzen eines Individuums vom Verhalten anderer Individuen beeinträchtigt wird, ohne dass dafür eine Bezahlung oder ein Ausgleich erfolgt.30 Bei einer schädigenden Wirkung spricht man von einem negativen externen Effekt. Auf Basis der Neuen Institutionenökonomie werden als Ursache hierfür hauptsächlich fehlende oder nicht exakt definierte Verfügungsrechte herangezogen.31 Durch staatliche Regulierung kann eine Internalisierung externer Effekte sowie eine Spezifizierung der Verfügungsrechte erreicht werden.

In Zusammenhang mit der Bankenregulierung gibt es bspw. die externen Effekte als Folge von Bankinsolvenzen. Hierbei können vielfältige externe Effekte sowohl für Schuldner als auch Gläubiger der betroffenen Bank entstehen; bereits bei Bekanntwer- den der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit von Banken können deren Gläubiger einen „Bankrun“ erzeugen. Für Anleger treten negative externe Effekte aufgrund asymmetri- scher Information auf. Die Fortpflanzung der Krise auf bis dato nicht betroffene Institu- te - der sog. „Contagion-Effect“ - hat schwerwiegende Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft. Beispielhaft genannt seien Kreditverknappung sowie durch den erhöhten Verkaufsdruck resultierender Preisverfall bei Finanzaktiva genannt.32 Realwirtschaftlich ist von vermehrten Liquiditätsproblemen und Insolvenzen, dem Zusammenbruch der Zahlungsverkehrssysteme, einer Effizienzminderung der Kapitalallokation sowie von erhöhten Transaktionskosten auszugehen.33 Begünstigt wird die These der Gefahr eines Bankruns durch die tendenziell niedrigere Eigenkapitalquote von Kreditinstituten.34 Je höher der Eigenkapitalanteil am ausgegebenen Kredit ist, desto höher ist der Anreiz seitens der Banken sich für einen erfolgreichen Verlauf und somit der vertragskonformen Bedienung des Kreditvertrages einzusetzen.35

Aus regulatorischer Sicht stellt sich die Frage, was die Ursachen von Bankruns sein könnten um diesen Mechanismen vorzubeugen oder zumindest die Konsequenzen zu entschärfen. Durch die bereits beschriebene asymmetrisch verteilte Information zwi- schen Bank und Einlegern in Kombination mit den - relativ betrachtet - geringen Ein- lagevolumen wird dem Großteil der Kunden eine extreme Risikoaversion unterstellt; Bankgläubiger sehen sich nicht als Kreditgeber ihrer Bank und sind demzufolge nicht bereit, das Risiko der Bank mitzutragen.36 Aus Sicht der Kleineinleger dienen Sparein- lagen hauptsächlich als Rücklagen für „schlechte Zeiten“ und weniger als renditeorien- tierte Spekulationsvorhaben. In Kombination mit der Unwissenheit über die Bonität der einlagenverwaltenden Bank ist von einer starken Anfälligkeit für negative Gerüchte oder Nachrichten auszugehen, deren Inhalt nicht unbedingt der Wahrheit entsprechen müssen.37

Dieses scheinbar irrationale Verhalten der Einleger, auf sog. „Noisy Signals“ mit ei- nem Komplettabzug der Einlagen zu reagieren, scheint ein Resultat des Herdentriebs zu sein, ist jedoch mit rationalem Verhalten belegbar - falls stillschweigende Einigkeit unter den Einlegern über die abnehmende Bonität ihrer Bank besteht, ist es individuell rational, wenn der einzelne Anleger seine Guthaben schnellstmöglich abzieht um den persönlichen Verlust zu minimieren. Dieser Abzug kann jedoch nur sequentiell nach dem Prinzip „first come, first serve“ erfolgen, sodass jeder Anleger versuchen wird, seine Anlagen schneller und vor den restlichen Anlegern abzuziehen.38 Im Resultat führt individuell rationales Verhalten so zu einem kollektiv irrationalen Ergebnis.39

Wie eingangs bereits erläutert, transformieren Banken kurzfristige Einlagen in lang- fristige Kredite. Banken halten daher meist nur einen Bruchteil der Anlagen als Bargeld vor, was bei Eintritt eines Bankruns einen potentiellen (System-) Krisenfall begünstigt.

Negative externe Effekte können jedoch auch durch individuelle Entscheidungen und Verhalten von Bankmanagern hervorgerufen werden. Im Falle von renditeorientierten Bonuszahlungen ist es individuell rational, vermehrt ertragsstarke und somit auch risikoreichere Investitionen zu tätigen und langfristige Folgen zu vernachlässigen. Die dadurch einhergehenden realwirtschaftlichen Konsequenzen können unter Umständen auch dazu führen, dass die gesamte Volkswirtschaft davon betroffen ist oder sogar zusammenbricht.40 Durch eine systemrelevante Stellung der Bank wird dieses Verhalten gefördert, da sowohl auf Seite der Bank als auch auf der der Anleger ein überdurchschnittliches Risiko eingegangen werden kann.41

Argumente gegen eine Notwendigkeit der staatlichen Intervention sind zum einen, dass es sich bei externen Effekten die durch einen Bankrun verursacht worden sind, um außergewöhnliche Ereignisse mit einer historisch betrachtet geringen Eintrittswahr- scheinlichkeit handelt. Zum anderen wurden solche problematischen Institute meist vor der Insolvenz durch andere Banken übernommen; somit wurde der drohende Vertrau- ensverlust in den Finanzsektor sowie der Verlust der Anleger bereits im Vorfeld besei- tigt.42

Zusammengefasst führt asymmetrische Informationsverteilung zu der Gefahr eines Bankruns und somit zu einer latenten Instabilität des Finanzsektors. Andererseits beein- trächtigen Moral Hazard seitens der Banken als auch der Anleger in Kombination mit bestehender Marktmacht der Banken einen funktionierenden Marktmechanismus.

3. Ziele von Regulierungsmaßnahmen

Wie bereits dargelegt, ist eine Regulierung des Bankensektors sinnvoll. Aufgrund der herausragenden volkswirtschaftlichen Stellung der Banken als Finanzintermediäre und deren tiefen Verwurzelung in der ökonomischen Welt haben sämtliche Marktteilnehmer ein berechtigtes Interesse daran, dass Bankenkrisen vermieden werden.43 Die Frage nach den anzustrebenden Zielen von regulatorischen Eingriffen soll in diesem Kapitel näher betrachtet werden. Aufgrund asymmetrischer Information scheint der Schutz der Einleger sinnvoll. Die Installation von Vorschriften über den Prozess der Kreditvergabe sowie deren Limitierung und Absicherung im Sinne einer Risikominimierung können als sichernde Maßnahmen für die Stabilität des Finanzsektors gewertet werden.44

3.1. Schutz der Einleger und Gläubiger

Ziel des Schutzes ist es, das Vermögen der Gläubiger und Nachfrager von bankspezifi- schen Dienstleistungen abzusichern. Hintergrund dieses geforderten Schutzes ist einer- seits die Abhängigkeit jedes Einzelnen von den angebotenen Bankdienstleistungen wie Zahlungsverkehr, Gehaltskonto etc. Andererseits wird als Grund die starke Information- sasymmetrie zwischen Banken und deren Einlegern vorgebracht.45 Die Überwachung bzw. Kontrolle der Banken durch die Einleger bzw. Gläubiger selbst ist jedoch aus vie- lerlei Gründen nicht möglich.46 Bedingt durch das geringe Anlagevolumen ist die Ver- handlungsmacht der Einleger zu gering für die Ausübung von Kontrollrechten. Grund- legend wird darauf verwiesen, dass Bankkunden oft nicht über die notwendigen Kennt- nisse und Informationen zur Beurteilung der Bonität von Banken verfügen bzw. die Ermittlung mit vergleichsweise hohen Informationskosten verbunden wäre.

Da der Schutz der Einleger bzw. deren Einlagen ein zentraler Punkt der Bankenauf- sicht ist, scheint der Gedanke einer aufsichtrechtlichen Regelung in Form einer Versi- cherung nahezuliegen. Diese Versicherung sollte dadurch gekennzeichnet sein, dass im Falle des eingetretenen Verlustes der Einlagen eine entsprechende Entschädigung ge- leistet wird. Die Einführung einer solchen Versicherung ist grundlegend sinnvoll, da somit die Gefahr eines Bankruns samt Konsequenzen und Domino-Effekten verringert wird. Die Befürchtung der Einleger ihre Einlagen zu verlieren - und somit die potentiel- le Gefahr für einen kollektiven Bankrun - wird durch eine Versicherung der Einlagen hinfällig.47 Die Einlagensicherung ist somit wesentlicher Bestandteil zur Sicherung des Vertrauens in den Bankensektor.48 Die Einrichtung einer Einlagensicherung könnte je- doch auch zu verringerten Kontroll- und Überwachungsaufwand seitens der Gläubiger und somit zu geringerer Selbstkontrolle des Marktes führen. Unter Gesichtspunkten des „Moral Hazard“ bestünde aus Sicht der Banken verstärkt der Anreiz, riskantere Aktivi- täten zu tätigen; je niedriger die Überwachungsintensität, desto riskantere Investitionen sind für Banken möglich. Daraus könnte eine positive Abhängigkeit zwischen dem Um- fang der Einlagensicherung und der Krisenanfälligkeit des Bankensystems abgeleitet werden; je höher der abgesicherte Betrag ist, desto höher müsste die Anfälligkeit des gesamten Finanzsektors gegenüber Bankruns und somit in Konsequenz auch für Ban- kenkrisen sein. Diese Theorie konnte in empirischen Studien nicht eindeutig bestätigt werden; so existiert in Ländern mit einer für Anleger „großzügig“ ausgestalteten Einla- gensicherung nicht zwangsweise eine höhere Wahrscheinlichkeit für Bankenkrisen.49

Das Vertrauen der Einleger kann jedoch nur dann gewährleistet werden, wenn die Versicherung nicht nur den Ersatz der Einlagen verspricht sondern auch tatsächlich da- zu in der Lage ist. Im Falle von Liquiditätsproblemen einer einzelnen Bank sollte ein ausreichend potenter Haftungsverbund zur Deckung der Einlagen vorhanden sein. Bei einer allgemeinen Bankenkrise kann jedoch von der Funktionalität der geschaffenen Sicherungseinrichtungen nicht mehr ausgegangen werden. In der Vergangenheit griffen bei einer „Überforderung“ der Sicherungseinrichtung zu Krisenzeiten der Staat bzw. dessen Zentralbanken meist in Form von Kreditgewährungen oder Garantien für hava- rierte Banken aktiv in die Finanzmärkte ein. Als sog. „Lender of Last Resort (LLR)“ übernahm der Staat die Kreditversorgung der Wirtschaft, da entweder keine Bank mehr Kredite oder Garantien ausgeben wollte oder konnte. Übergeordnetes Ziel ist es, durch das Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes von Banken einerseits das Vertrauen der Märkte in die Bankenwelt zu bestärken und indirekt auch die Einlagen abzusichern.50

Gegen diese Form des staatlichen Eingriffs sprechen zwei wesentliche Argumente. Es stellt sich die Frage, ob die Zentralbank mit der Rettung aller Institute an ihre Grenzen stoßen könnte, sodass hinsichtlich der Glaubwürdigkeit keine echte Stärkung erfolgen würde. Zum anderen wird durch die Existenz eines LLR ein Verhalten des „Moral Hazard“ begünstigt: Schwierigkeiten des Finanzsektors und dessen Verluste würden nicht verursachungsgerecht externalisiert.51

3.2. Gewährleistung eines funktionierenden Finanzsystems

Im Vergleich zum Schutz der Gläubiger wird versucht, beim Schutz des gesamten Fi- nanzsystems eine volkswirtschaftliche Aufgabe zu lösen; hierbei wird das System als die problemlose Abwicklung des Geldflusses sowie der Kreditwirtschaft verstanden. Grund für eine derartige Zielgestaltung ist, dass ein funktionierendes, stabiles und vor allem verlässliches Finanz- und Bankensystem Grundvoraussetzung für eine florierende Volkswirtschaft ist.52 Ein stabiles Finanzsystem soll fähig sein, eine effiziente Allokati- on finanzieller Mittel und die Bereitstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur jeder- zeit sicherzustellen.53 Bedingt durch die enge und teilweise auch tiefgehende Verflech- tung des Bankensektors, z. B. am Interbankenmarkt, zu anderen Unternehmen innerhalb einer Volkswirtschaft als auch zu anderen Volkswirtschaften, geht von eben diesem Sektor ein systemisches Risiko aus - im Falle einer generellen Finanzkrise kann der damit einhergehende Schock, wie eingangs bereits kurz dargestellt, in Abhängigkeit von der Tiefe und Reichweite der Verbindungen nicht nur auf den Sektor sondern auch auf weitere Volkswirtschaften übergreifen.54

4. Arten der Bankenregulierung

Nach der Aufstellung hinsichtlich der Notwendigkeit und Zielen von Regulierungsmaßnahmen folgt in diesem Kapitel die entsprechende Strukturierung der verschiedenen Formen der Bankenregulierung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Formen der Bankenregulierung, in Anlehnung an: Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 36.

4.1. Selbstregulierung des Marktes

Wie alle anderen Unternehmen werden auch Banken durch den Markt bzw. deren Teil- nehmer kontrolliert; dies erfolgt durch die Beobachtung der jeweiligen Risikostrategie eines Institutes sowie des daraus resultierenden Verhaltens der Anleger, Wettbewerber etc.55 Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Banken aus dem Markt ausscheiden, falls diese ineffizient handeln oder eine zu geringe Rentabilität für die Einlagen erwirtschaften.

Vorteil der Selbstregulierung ist eine größere Flexibilität hinsichtlich der Einigung der beteiligten Interessensgruppen, da im Vergleich zu staatlichen Eingriffen lediglich zwei Parteien einen Konsens erzielen wollen. Bei einem Einwirken von staatlichen Organen müssen hingegen multiple Aspekte hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen berücksichtigt werden. Aus der Selbstregulierung resultieren jedoch eine Vielzahl an individuell ausgestalteten Abmachungen zwischen Bank und Kunden, sodass mit dieser Form der Regulierung ein geringer Grad an Standardisierung der Verträge einhergeht. Der dazu nötige erhöhte bürokratische Aufwand korreliert auch mit einem zusätzlichen monetären Aufwand. Im Falle einer bewussten Kontrolle des Bankenmarktes kommt es jedoch zu einer disziplinierenden Wirkung. Einzelne Bankkunden vertrauen ihre Anla- gen - eine hohe Markttransparenz vorausgesetzt - nur denjenigen Banken an, die ent- sprechende Vorkehrungen bezogen auf Sicherheit bzw. Risiko getroffen haben. Vertre- ter des „free-banking“ gehen davon aus, dass diese Selbstregulierung bereits eine aus- reichende Kontrolle der Banken sicherstellt.56 Diese These ist jedoch nicht verifizierbar, da aktuell keine Staaten ohne Bankenaufsicht existieren.57 Nach Meinung der Vertreter des free-banking schwächen staatliche Eingriffe in den Markt die Marktkräfte und ver- hindern ein langfristig ausgelegtes Marktgleichgewicht. Manager einer Bank in einem solchen System haben ein deutlich gesteigertes Interesse am langfristigen Fortbestand des Instituts und werden somit keine hoch spekulativen Geschäfte tätigen - das Problem des „Moral Hazard“ sei zumindest bei den Bankmanagern gelöst.

In der heutigen Praxis zeigt sich jedoch, dass globalisierte Finanzmärkte unvoll- kommen sind und daher ein Eingriff durch regulatorische Maßnahmen notwendig ist.58 Ein Mindestmaß an Bankenaufsicht sowie deren Regelungen kann auch als Merkmal dafür interpretiert werden, dass ein Markt an der globalen Kapitalallokation erfolgreich partizipieren kann.59

Selbstregulierung durch den Markt und eine sinnvoll ausgestaltete Bankenaufsicht sollten sich ergänzen und schließen sich nicht gegenseitig aus; ein gesundes Verhältnis zwischen Selbstregulierung auf der einen und hoheitlicher Vorgaben auf der anderen Seite gibt den Marktkräften genügend Spielraum zur Entfaltung.60 Diese Idealposition ist dann gegeben, wenn ein Kostenminimum der beiden Extrempole erreicht wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Trade-off zwischen marktlicher und staatlicher Kontrolle, Quelle: in Anlehnung an Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 39.

4.2. Regulierung durch den Staat

Seitens des Staates gibt es verschiedene Ansätze, die regulierend auf den Bankensektor eingreifen. Grundsätzlich sind alle Gesetze oder Verordnungen und deren Umsetzung als Regulierung einzustufen, die der Korrektur eines unerwünschten Marktversagens dienlich sind. Weiter lässt sich der Regulierungsbegriff bezogen auf den Zeitpunkt dif- ferenzieren; so besteht eine Regulierung ex ante darin, dass bereits vor Aufnahme einer wirtschaftlichen Aktivität bestimmte Auflagen, Genehmigungen etc. erfüllt werden müssen, welche von der entsprechenden Regulierungsbehörde bestimmt oder überwacht werden. Im Gegensatz dazu befasst sich die Regulierung ex post damit, den entspre- chenden Markt bzw. Sektor zu beobachten, regelmäßig Informationen hierzu anzufor- dern und bei Abweichungen von bestimmten Regelungen einzugreifen. Daher spricht man hier auch häufig von einer Missbrauchsaufsicht, welche eng mit der Vollzugskon- trolle verbunden ist.61

Bezogen auf den Finanzsektor wird meist die Unterteilung in „präventiv“ und „pro- tektiv“ vorgenommen, wobei präventive Regulierung die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Krise sowie den damit in Zusammenhang stehenden Kollaps von Banken verrin- gern soll.62 Protektive Maßnahmen hingegen haben die Sicherung der Einlagen bzw. die Abwendung einer (drohenden) Insolvenz eines Instituts zum Ziel. Mögliche Ausgestal- tungen dieser beiden Regulierungsmaßnahmen werden in diesem Kapitel näher unter- sucht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Präventive und protektive Maßnahmen,

Quelle: in Anlehnung an: Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 40.

4.2.1. Protektive Maßnahmen

Wie bereits dargestellt sollen durch protektive Maßnahmen Bankkunden aber auch Banken selbst vor den Folgen von Bankinsolvenzen geschützt werden. Dies kann einer- seits durch Einlagen- oder Institutssicherung erfolgen, andererseits auch durch die je- weilige Zentralbank in ihrer Funktion als LLR. Die Einlagensicherung leistet im Fall einer Bankeninsolvenz entsprechende Ausgleichszahlungen an die Einleger wohingegen die Institutssicherung Unterstützungsmaßnahmen für insolvenzbedrohte Banken leistet. Mittelbar werden hierdurch auch die Einlagen der Kunden geschützt. Bei einer Instituts- sicherung für konkurrierende Banken - in Deutschland die Privatbanken - scheint eine „Zwangsmitgliedschaft“ aus Wettbewerbsgründen nicht erstrebenswert. Bei einer wei- terführenden Betrachtung des Sachverhaltes ist es jedoch im Interesse aller Banken, dass bedrohte Mitglieder keinen Verlust erleiden, da hierdurch das Vertrauen der Anle- ger in den Bankensektor gefährdet wird und somit die eigene Existenz im Zuge eines kollektiven Bankruns gefährdet werden könnte.

4.2.2. Präventive Maßnahmen

Präventivinstrumente - vielfach auch prudentielle Eingriffe genannt - haben eine Sen- kung der Wahrscheinlichkeit von Bankenkrisen zum Ziel.63 Die Aktivitäten von Banken sollten derart eingeschränkt werden, dass die Insolvenzgefahr einer Bank minimiert wird. Diese vorbeugenden Regeln können auf unterschiedliche Art und Weise ausge- staltet sein, mögliche Vorgaben könnten hinsichtlich folgender Felder getroffen wer- den:64

- Eigenkapitalnormen:

Eindämmung von existenzbedrohenden Verlusten durch Begrenzung der Risiken mit Hilfe der Größe „haftendes Eigenkapital“.

- Liquiditätsgrundsätze:

Begrenzung der Zahlungsunfähigkeit von Banken durch Mindestanforderungen an Fristigkeiten der Vermögens- und Schuldenseite.

- Diversifikationsgebote:

Banken sollten die eingegangen Risiken nicht auf ein Unternehmen bzw. eine Branche konzentrieren.

- Zulassungsanforderungen:

Bereits bei Gründung eines Kreditinstituts sollten Vorschriften erfüllt sein um die Tragfähigkeit einer Bank sicherzustellen.

- Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften:

Durch besondere Vorschriften könnte die Transparenz über die Risiken sowie die Selbstkontrolle durch den Markt gesteigert werden.65

Im Vergleich zu den protektiven Maßnahmen spielen die präventiven Regelungen aus zweierlei Gründen eine dominierende Rolle. Zum einen ist die Wirkung von protektiven Maßnahmen im Krisenfall nicht beurteilbar; zum anderen sollte es priorisiertes Ziel von regulatorischen Eingriffen sein, die Möglichkeit von Bankeninsolvenzen bereits im Vorfeld zu minimieren; die mit vorbeugenden, präventiven Maßnahmen verbunden Kosten weisen einen deutlich geringeren Umfang auf als die mit Krisen einhergehenden Belastungen.66

Zusammengefasst lassen sich präventive und protektive Maßnahmen nicht eindeutig voneinander abgrenzen, da gegenseitige Abhängigkeiten vorherrschen. Protektive Ein- griffe wirken vertrauensbildend und somit auch präventiv. Im Gegenzug dazu sind prä- ventive Maßnahmen zur Sicherung der Wirkungsweise von protektiven Eingriffen erforderlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Zusammenhang zwischen präventiven und protektiven Maßnahmen, Quelle: in Anlehnung an: Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 43.

5. Grundlegende Probleme der Bankenregulierung

Bisher wurden bereits Schwachstellen bzw. problematische Felder der Bankenregulierung aufgedeckt - die Entstehung von „Moral Hazard“ sowohl auf Seiten der Anleger als auch der von Banken, der Verlust von Vertrauen in das Bankensystem sowie die Fehlentwicklung durch inkonsequente Regulierung. Diese grundlegenden Punkte sollen in diesem Kapitel aus gegebenem Anlass der Finanzkrise erläutert werden.

5.1. Eigenkapital und Haftung

Ein wesentliches Merkmal von marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystemen ist privates Eigentum in Verbindung mit effizienter Ressourcenallokation auf Märkten. Auf Basis dieser Grundvoraussetzung für eine prosperierende Volkswirtschaft sollte bezogen auf den Teilbereich des Finanzsystems auch diejenige Bank aus dem Markt ausscheiden, welche keine vergleichsweise gute Kapitalallokation vollziehen konnte oder wollte. Eine gute marktwirtschaftliche Ordnung sollte eine Einheit von Entscheidung und Haf- tung garantieren, d. h. dass für riskante Unternehmungen auch der jeweilige Entschei- dungsträger - meist der Eigentümer (= Prinzipal) unter Zuhilfenahme des Vorstandes (= Agent) - die Haftung übernehmen sollte.67 Im Laufe der Zeit wurde im Finanzbereich die „Haftungsmasse“, also die Eigenkapitalquoten68 der Banken, immer geringer. Um den zunehmenden Renditeansprüchen der Anleger gerecht werden zu können, mussten immer riskantere Transaktionen mit immer weniger Eigenkapital getätigt werden.69 Be- dingt durch die erhöhten Risiken sank jedoch die Bereitschaft die jeweiligen Investitio- nen mit Eigenkapital abzusichern, da dies im Falle des Scheiterns den Totalverlust des eingesetzten Kapitals zur Folge hätte. Durch den gesunkenen Eigenkapitalanteil erhöht sich bei konstanten absoluten Gewinnen konsequenterweise die Eigenkapitalrendite.70 Die Ausnutzung des Leverage-Effektes durch einen gestiegenen Fremdkapitalanteil bei Investitionen trug nicht unwesentlich zur Verschärfung der Krise bei.71

Begünstigt wird dieses Verhalten dadurch, dass im „Worst-Case“ die Wahrschein- lichkeit für ein „Einspringen“ des Staates durchaus gegeben ist - aus Anlegersicht wur- de die Aussicht auf hohe Renditen in Kombination mit Sozialisierung der möglichen Verluste sowie geringem Eigenkapitaleinsatz verlockender. Die von Eucken geforderte Haftung des Einzelnen für die Folgen der freien Verfügung über Produktionsmittel - in diesem Fall das Kapital - wurde ausgehebelt oder zumindest minimiert.72 Nach Eucken finde Wettbewerb nur dann statt, wenn die Marktteilnehmer über freies Eigentum ver- fügen; der Eigentümer dürfe diese Freiheit jedoch nicht zu Lasten der Allgemeinheit ausüben. Genauso elementar sei die Vertragsfreiheit, welche jedoch auch nicht dazu führen dürfe, dass die Grundprinzipien des Wettbewerbs umgangen werden. Diesem konstitutivem Grundsatz der Haftung privater Wirtschaftssubjekte zum Trotz stellt der Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWI) zu dieser Außerkraftsetzung fest: „Als Ordnungspolitiker muss man dies ver- dammen, doch darf man sich nicht der Illusion hingeben, die für den Staat Verantwort- lichen könnten das Prinzip der Haftung privater Wirtschaftssubjekte für die Risiken, die sie eingehen, in einer Krisensituation strikt durchsetzen.“73 Die Regulierungsbehörden haben dieser sich immer größerer Beliebtheit erfreuenden Anlagestrategie keinen Ein- halt geboten. „Wer kein Eigenkapital hat, haftet nicht; und wer nicht haftet, zockt.“74

Aufbauend auf dieser Strategie der Eigenkapitalminimierung wurden Zweckgesell- schaften der europäischen Banken mit sehr geringem Eigenkapital gegründet. Zielset- zung war es Risiken der Muttergesellschaft aus der Bilanz auszulagern und die inländi- sche Regulierung und Bilanzierungs- bzw. Konsolidierungspflichten zu umgehen.

Ein weiterer Aspekt der marktwirtschaftlich geforderten Einheit von Entscheidung und Haftung lässt sich an der Einlagen- sowie Institutssicherung verdeutlichen. Wie bereits aufgeführt, haben die entsprechenden Sicherungseinrichtungen durchaus eine systemstabilisierende Wirkung. Aber auch hier besteht ein Zusammenhang zwischen der so gehemmten Selbstkontrolle des Marktes und „Moral Hazard“ der Einleger. Zweifelsohne könnte eine vollständige Sicherung der Einlagen das Marktversagen im Falle von Bankenkrisen vermeiden, jedoch werden dadurch zwangsläufig Anreize für eine Ausnutzung der Sicherungseinrichtung generiert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Moral-Hazard Problem bei staatlicher Einlagen- und Institutssicherung, Quelle: in Anlehnung an: Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 46.

5.2. Lender of Last Resort

Aus Sicht der Banken lassen sich die eben aufgeführten Gedanken dahingehend weiter- entwickeln, dass im Krisenfall die jeweilige Zentralbank die bedrohten Institute mit dem notwendigen Maß an Liquidität versorgen; in diesem Fall spricht man von einer Funktionsweise der Zentralbank als „Lender of Last Resort“ (LLR).75 Die historisch wohl bekannteste Zentralbank, welche als LLR fungierte, war die Bank of England. Diese versorgte die anfragenden Banken jedoch nur dann mit Liquidität, wenn die ent- sprechenden Assets werthaltig waren; bei minderwertigen Assets - sprich: Fehlspekula- tionen - wurde keine Unterstützung seitens der Bank of England gewährt.76 Im Unter- schied zur Einlagensicherung wird bei einem LLR ex post festgelegt, welches Institut in welchem Umfang von der Zentralbank Liquidität zur Verfügung gestellt bekommt.77 Etwaig auftretende schlechte Nachrichten werden durch das vermutete staatliche Eingreifen kompensiert; ein evtl. Übergreifen der Schieflage eines Instituts durch Interbankenverflechtungen auf den gesamten Sektor soll somit vermieden werden. Die Stützung einer einzelnen Bank ist dabei nicht das Ziel, sondern Mittel.78

[...]


1 Eucken, W., zitiert in: Schulhoff, W. (2010), S. 16 f.

2 Vgl. zum Folgenden Schulhoff, W. (2010), S. 15 ff.

3 Vgl. Siegert, T., Herzig, N. (2010), o. S.; vgl. Roubini, N., Mihm, S. (2010), S. 246.

4 Vgl. Smith, A. (1937), S. 423.

5 Vgl. Siegert, T., Herzig, N. (2010), o. S.

6 Zur Entwicklung des Goldstandards sowie einer kritischen Darstellung der Konsequenzen aus dem Wegfall dessen vgl. weiterführend Polleit, T., Prollius, M. v. (2010), S. 61 ff.

7 Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2002), S. 42.

8 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 1 f.

9 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 5 f.

10 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 14 f.

11 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 17.

12 Vgl. zum Folgenden Cezanne, W. (2005), S. 156 f.

13 Vgl. Cezanne, W. (2005), S. 156 f.

14 Vgl. Cezanne, W. (2005), S. 152.

15 Nach dem Zusammenschluss zwischen Dresdner Bank und Commerzbank ist die Anzahl an „großen“ Privatbanken in Deutschland (noch) überschaubarer geworden. Daher kann eine erweiterte Betrach- tung des Oligopols vorgenommen werden.

16 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 31; vgl. Neuberger, D. (1998), S. 179 f.

17 Vgl. Dowd, K. (1993), S. 76 ff.

18 Vgl. u. a. die geplante Fusion zwischen der Deutschen Börse und der NYSE Euronext u. a. in: Wirt- schaftswoche (2010), o. S.

19 Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2006), S. 40.

20 Vgl. ausführlich Kapitel 5.3.

21 Zur Frage, inwieweit es sich bei dem Gut „Bankensicherheit“ überhaupt um ein öffentliches Gut han- delt, vgl. weiterführend Bonn, J. (1998), S. 42. Die Deutsche Bundesbank betrachtet das gesamte Fi- nanzsystem als öffentliches Gut, vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2006b), S. 87.

22 Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2006), S. 38 f.

23 Vgl. zur „adversen Selektion“: Akerlof, G. A. (1970), S. 488-500; vgl. zu „Moral Hazard“: Mankiw,

N. G. (2004), S. 518 f.

24 Vgl. Sinn, H.-W. (2008), o. S.

25 Hier könnte eingewendet werden, dass es sich bei den Nachfragern der strukturierten Wertpapiere meist um institutionelle Käufer handelte, welchen grundsätzlich ein höherer Sachverstand zuzuschrei- ben wäre. Da es sich hier um ein Beispiel zur Erläuterung des Modells und deren Wirkungsweise han- delt, wird dieser Aspekt vernachlässigt. Vgl. hierzu grundlegend Hartmann-Wendels, et al. (2007), S. 96 ff. sowie weiterführend Bolton, P., Freixas, X. (2000), S. 324 ff.; vgl. Dodd, R. (2007), o. S.

26 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 32.

27 Vgl. Süchting, J., Paul, S. (1992), S. 334.

28 Die Kettenreaktion wird in der Literatur häufig als „Spillover-Effect“ bezeichnet vgl. weiterführend u. a. Moheeput, A. (2008), Beirne, J. et al. (2008).

29 Vgl. Bonn, J. (1998), S. 16.

30 Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 221.

31 Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 259.

32 Vgl. Dornbusch, R. et al. (2000); vgl. Wissenschaftlicher Beirat des BMWI (Hrsg.) (2010), S. 7.

33 Vgl. Bonn, J. (1998), S. 17.

34 Vgl. Institut der deutschen Wirtschaft (Hrsg.) (2009), S. 2: Eigenkapitalquote bei Banken durch- schnittlich ca. 10%.

35 Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2005), S. 18.

36 Vgl. Bieg, H. (1983), S. 29.

37 Vgl. Diamond, D., Dybvig, P. (1983), S. 410: “It need not be anything fundamental about the bank’s condition.”

38 Vgl. Institut der deutschen Wirtschaft (Hrsg.) (2009), S. 5. Auch der besser informierte Einleger ist gezwungen, sich an diesem Run zu beteiligen, da bei einem kollektiven Run der Fortbestand der betroffenen Bank gefährdet werden könnte; die Alternative „Stillhalten“ wird u. U. mit dem Verlust der Einlagen bestraft.

39 Vgl. Bonn, J. (1998), S. 26. Als Grundlage dient hierfür das spieltheoretische Gefangenendilemma, vgl. hierzu grundlegend Nash, J. (1950).

40 Vgl. Neuberger, D. (1998), S. 179.

41 Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 5.2. bzw. 5.3.

42 Vgl. Neuberger, D. (1998), S. 179.

43 Vgl. Hartmann-Wendels, T. et al. (2007), S. 110 - 114, S. 358.

44 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 32.

45 Vgl. Neuberger, D. (1998), S. 177; vgl. Hartmann-Wendels, T. et al. (2007), S. 356; vgl. Kapitel 2.1.2.

46 Vgl. zum Folgenden Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 19 f.; vgl. Hartmann-Wendels, T. et al. (2007), S. 358 f.

47 Vgl. Kapitel 2.1.

48 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat des BMWI (Hrsg.) (2010), S. 11 f.

49 Vgl. für die Bestätigung dieser Theorie: Barth, J. R. et al. (2002), S. 237 ff.; vgl. Beck, T. et al. (2005), S. 6. Vgl. für eine Verneinung dieser Theorie Boyd, J. et al. (2009), S. 20.

50 Unter einem „Lender of Last Resort“ versteht man im Allgemeinen eine Institution, welche als Kredit- bzw. Sicherungsgeber in Krisenfällen fungiert. Ziel ist das Kollabieren des Finanzsystems zu erhin- dern. In der Praxis geschieht dies meist durch die entsprechende Zentralbank oder den IWF; vgl. hier- zu Goodhart, C., Huang, H. (1999), S. 10 ff.

51 Vgl. Neuss, W. (2007), S. 19.

52 Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2010), S. 7.

53 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat des BMWI (Hrsg.) (2010), S. 12 f.

54 Vgl. Dornbusch, R. et al. (2000), S. 10 ff.

55 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 37.

56 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 36. Unter “free-banking” versteht man ein dezentralisiertes System des freien Wettbewerbs von verschiedenen Währungen, in welchem keinerlei regulatorische Eingriffe oder Bestimmungen erfolgen. Vgl. weiterführend Sechrest, L. (1993), S. 79-95 sowie Pol- leit, T., Prollius, M. v. (2010), S. 49 ff.

57 Bis Mitte des 19. Jhdts. wurde in Schottland und Nordamerika ein solches System des „free-bankings“ angewandt; in Kanada wurde dieses System bis 1935 umgesetzt. Vgl. zum Folgenden und weiterfüh- rend Dowd, K. (1993), S. 135 ff.

58 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 38.

59 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 38.

60 Vgl. Remsperger, H. (2008), S. 4.

61 Vgl. Picot, A. (2010), S. 6 f.

62 Vgl. u. a. Baltensperger, E., Dermine, J. (1987), S. 72; vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 39.

63 Vgl. Baltensperger, E., Dermine, J. (1987), S. 72; vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 39; vgl. Hartmann-Wendels, T. et al. (2007), S. 365.

64 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 40 f.; vgl. Neuberger, D. (1998), S. 182. Über die genannten Punkte hinaus könnten noch weitere Vorschriften hinsichtlich der Organisation von Banken getroffen werden.

65 Gegen diese erhöhte Transparenz wird angeführt, dass die daraus erkennbaren Entwicklungen als Ursache für einen Bankrun genommen werden könnten. Sowohl nach den Vorgaben des HGB als auch nach IFRS bestehen vielfältige Bewertungsspielräume für Banken, welche eine eindeutige Ein- schätzung der aktuellen wirtschaftlichen Lage erschweren. Vgl. hierzu § 340e bis 340h HGB sowie IFRS 7.

66 Vgl. Burghof, H.-P., Bernd, R. (1996), S. 41 f.

67 Vgl. Mann, G. (2011), S. 79.

68 Eigenkapitalquote = Eigenkapital geteilt durch Bilanzsumme.

69 Vgl. Sinn, H.-W. (2010), S. 114 ff.

70 Eigenkapitalrendite = Gewinn geteilt durch Eigenkapital.

71 Vgl. Felsheimer, J., Gisdakis, P. (2008), S. 156 f.

72 Vgl. Eucken, W. (1952), S. 254 ff.

73 Wissenschaftlicher Beirat des BMWI (Hrsg.) (2010), S. 32 f.

74 Sinn, H.-W. (2010), S. 366.

75 Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (o. J.), o. S.

76 Vgl. Starbatty, J. (2010), S. 80 f.

77 Vgl. Stillhart, G. (2002), S. 152.

78 Vgl. Bonn, J. (1998), S. 55.

Final del extracto de 117 páginas

Detalles

Título
Die Regelungen von Basel III für eine marktwirtschaftlich ausgerichtete internationale Regulierung des Bankensektors
Universidad
University of Applied Sciences Essen
Autor
Año
2011
Páginas
117
No. de catálogo
V184042
ISBN (Ebook)
9783656086017
ISBN (Libro)
9783656086246
Tamaño de fichero
41368 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Basel III, Finanzkrise, Bankenregulierung
Citar trabajo
Mathias Schuster (Autor), 2011, Die Regelungen von Basel III für eine marktwirtschaftlich ausgerichtete internationale Regulierung des Bankensektors, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/184042

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