Der Industriemeister hat sich in den letzten fünfzig Jahren einen festen Platz in der Führungshierarchie der Industriebetriebe erworben. Aber auch im Zuge schlanker werdender Unternehmensführung ist er aufgrund seiner besonderen Qualifikation prädestiniert für die Koordination von Betriebsabläufen.
Rationellere Produktionstechniken bei ständig steigenden Qualitätsansprüchen kennzeichnen die Produktionsbedingungen in der Metallindustrie. Entsprechend hoch sind auch die Anforderungen denen Industriemeister der Fachrichtung Metall gerecht werden müssen. Neben Führungs- und Ausbildungsaufgaben übernehmen sie die Verantwortung für die störungsfreie Koordination der Produktionsabläufe, für die Qualitätssicherung sowie für die Sicherheit im Betrieb.
Grundlage für die neue Ordnung des Lehrgangs und der Prüfung zum Industriemeister der Fachrichtung Metall ist die Einschätzung, dass auch bei angestrebten flachen Hierarchien die Position des Industriemeisters als Führungskraft in der Produktion weiter dringend gebraucht wird. Allerdings haben sich die Anforderungen an den Industriemeister verändert.
Inhalt:
0 Einleitung: Vorbereitung und Voraussetzung
0.1 Bedeutung des Industriemeisters
0.2 Unterrichtskonzeption
0.3 Lehrgangsgestaltung
0.4 Strukturierung der schriftlichen Prüfung
0.5 Gesetzliche Bestimmung
1. Teil Rechtsbewusstes Handeln
1.1 Rechtsbewusstes Handeln
1.2 Berücksichtigung derVorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe
1.3 Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung
1.4 Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicherVorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen
1.5 Berücksichtigen derVorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, derAbfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen
1.6 Berücksichtigen einschlägigerwirtschaftsrechtlicherVorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes
2. Teil: Betriebswirtschaftliches Handeln
2.1 Berücksichtigen derökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen
2.2 Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation
2.3 Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung
2.4 Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung
2.5 Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren
0 Einleitung: Vorbereitung und Voraussetzung
0.1 Bedeutung des Industriemeisters
Der Industriemeister hat sich in den letzten fünfzig Jahren einen festen Platz in der Führungshierarchie der Industriebetriebe erworben. Aber auch im Zuge schlanker werdender Unternehmensführung ist er aufgrund seiner besonderen Qualifikation prädestiniert für die Koordination von Betriebsabläufen.
Rationellere Produktionstechniken bei ständig steigenden Qualitätsansprüchen kennzeichnen die Produktionsbedingungen in der Metallindustrie. Entsprechend hoch sind auch die Anforderungen denen Industriemeister der Fachrichtung Metall gerecht werden müssen. Neben Führungs- und Ausbildungsaufgaben übernehmen sie die Verantwortung für die störungsfreie Koordination der Produktionsabläufe, für die Qualitätssicherung sowie für die Sicherheit im Betrieb.
Grundlage für die neue Ordnung des Lehrgangs und der Prüfung zum Industriemeister der Fachrichtung Metall ist die Einschätzung, dass auch bei angestrebten flachen Hierarchien die Position des Industriemeisters als Führungskraft in der Produktion weiter dringend gebraucht wird. Allerdings haben sich die Anforderungen an den Industriemeister verändert.
Der Industriemeister soll und das ist auch das Ziel der Fortbildung und Prüfung, Organisations- und Führungsaufgaben wahrnehmen. Er muss neue Methoden und Systeme in der Produktion, neue Strukturen der Arbeitsorganisation sowie neue Methoden der Organisationsentwicklung und Personalführung ständig aufgreifen und umsetzen können. Die Wirksamkeit der Qualifikation liegt damit in der Vernetzung und Verknüpfung der Handlungsbereiche Technik, Organisation und Personalführung.
Der Industriemeister trägt als Führungskraft auf der mittleren Ebene Verantwortung für den ihm zugeordneten betrieblichen Bereich und damit für die Durchsetzung der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Ziele des Unternehmens. Vom geprüften Industriemeister wird neben einem umfassenden technologischen Wissen ein solides Basiswissen im betriebswirtschaftlichen Bereich ebenso verlangt, wie Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Menschenführung und Berufsausbildung.
Er muss besonders befähigt sein, sich den neuen technologischen und betriebswirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und sich auf die zwischenmenschlichen Beziehungen einzustellen. Durch den Vorbereitungslehrgang soll der Teilnehmer befähigt werden, dieser wichtigen Aufgabe gerecht zu werden.
Industriemeister ist: wer als betriebliche Führungskraft im Industrieunternehmen tätig ist und dessen Aufgaben und Fähigkeiten besonders gekennzeichnet sind durch:
- planen, vorbereiten und organisieren betrieblicher Prozesse
- die Betreuung, Motivierung und Führung von Menschen
- fachübergreifende Qualifikationen und fachspezifische Kompetenz
- die Beurteilung betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge
- die Verantwortlichkeit für Qualität und Umweltschutz
- die Bereitschaft zu lebensbegleitender Fortbildung
Der Lehrgang gliedert sich in drei Teile:
Teil I: fachübergreifende Basisqualifikation
- rechtsbewusstes Handeln
- betriebswirtschaftliches Handeln
- Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
- Zusammenarbeit im Betrieb
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
Teil II: handlungsspezifische Qualifikationen Handlungsbereich Technik
- Betriebstechnik
- Fertigungstechnik
- Montagetechnik
Handlungsbereich Organisation
- betriebliches Kostenwesen
- Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
Handlungsbereich Führung und Personal
- Personalführung
- Personalentwicklung
- Qualitätsmanagement
Teil III: berufs- und arbeitspädagogischer Teil (AEVO)
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
Dazu erfolgt im Folgenden eine weitergehende Erläuterung.
Der Schwerpunkt liegt auf der Vermittlung folgenden Themen:
1. Sachaufgaben:
Den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die notwendige Energieversorgung im Betrieb sichern; die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig sein und Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produktionsverbesserungsprozess mit gestalten;
2. Organisationsaufgaben:
Die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmittel planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozessen beteiligen; Kostenpläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; in enger Zusammenarbeit mit der für die Sicherheit zuständigen Fachkraft die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren; in Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern übergeordnete Planungsgruppen beraten und Werkstattdaten und Produktionsergebnisse in die Planungsprozesse einbringen.
3. Führungsaufgaben
Die Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikation und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter zu selbständigem, verantwortlichem Handeln anleiten und sie motivieren; sie an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von Einzelnen und von Gruppen durchführen und eine Personalentwicklung anstreben, die den Befähigungen der Mitarbeiter angemessen ist; die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter fördern und auf ihre systematische Fortbildung innerhalb und außerhalb des Betriebes hinweisen; neue Mitarbeiter in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele in seinem Bereich kontinuierlich umsetzen und Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken; die Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.
0.2 Lehrplankonzeption
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A Fachrichtungsübergreifendes Basisqualifikation
1. Rechtsbewusstes Handeln
1.1 Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen
1.2 Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe
1.3 Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung
1.4 Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen
1.5 Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen
2. Betriebswirtschaftliches Handeln
2.1 Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen
2.2 Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation
2.3 Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung
2.4 Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung
2.5 Durchführung von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
3.1 Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV - Systemen und Bewerten visualisierter Daten
3.2 Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten
3.3 Anwenden von Präsentationstechniken
3.4 Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen
3.5 Anwenden von Projektmanagementmethoden
3.6 Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel
4. Zusammenarbeit im Betrieb
4.1 Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten
4.2 Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung
4.3 Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen
4.4 Auseinandersetzen mit eigenen und fremden Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen
4.5 Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräumen, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern
4 .6 Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte
5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
5.1 Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialen, Maschinen und Prozesse sowie auf Menschen und Umwelt, z. B. bei Oxidations- und Reduktionsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen
5.2 Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
5.3 Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen
5.4 Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung.
0.3 Lehrgangsmethodik
Der Vorbereitungslehrgang auf die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer sollte nach folgendem Schema gestaltet werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Verordnung und der auf ihrer Basis formulierte Rahmenstoffplan stehen für ein neues Paradigma des Lernens. Ziel des Lernens ist die Entwicklung der Kompetenz, die eine produktionsnahe Führungskraft (der Industriemeister Metall) zur erfolgreichen Tätigkeit benötigt. Als Ausgangskompetenz gilt die Kompetenz der ausgebildeten und erfahrenen Fachkraft. Sie soll ihre Kompetenz in einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Prüfung nachweisen. Deren definierte Qualifikationsschwerpunkte werden in der Prüfung anhand betrieblicher Situationsaufgaben behandelt. Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden Lehrgänge durchlaufen. Innerhalb der Lehrgänge erfolgt einerseits eine systematische Wissensaneignung oberhalb des Facharbeiterniveaus, andererseits findet das Lernen anhand betrieblicher Aufgabenstellungen statt. Beim Lernen anhand betrieblicher Aufgabenstellungen, die aus der aktuellen Praxis von Industriemeistern stammen, geht es weniger um die Aneignung der darin enthaltenen konkreten Details. Es geht vielmehr um die Verbindung des angeeigneten Wissens mit praktischer Handlungskompetenz. Es wird davon ausgegangen, dass der Wechsel aus der Fachtätigkeit in eine Führungsaufgabe mit einer Persönlichkeitsentwicklung verbunden sein muss. Diese Persönlichkeitsentwicklung enthält den Wechsel von der fachbezogenen Orientierung (die beim Facharbeiter vorrangig ist) auf die organisations- und personenbezogene Orientierung (die in der Meisterrolle vorrangig ist).
Das wesentliche neue Element der Prüfung und damit des auf sie bezogenen Vorbereitungslehrgangs ist, dass die informell geprägten Praxishandlungen als Leitbild des Lernens herangezogen werden. Diese Erneuerung führt zu zahlreichen Konsequenzen bezüglich der Wechselwirkung der neuen Prüfungen mit den auf sie vorbereitenden Lehrgängen. Sie konzentrieren sich auf folgende drei Aspekte:
1. Es sind geeignete Aufgabenstellungen aus der betrieblichen Arbeitspraxis von Industriemeistern abzuleiten, die für die Lehrgänge und für die Prüfungsaufgabenerstellung zu verwenden sind.
2. Es ist ein vorbereitender Unterricht zu verwirklichen, der sowohl das erforderliche Wissen bei den Teilnehmern aufbaut als auch die Kompetenz, komplexe Aufgabenstellungen mit fächerübergreifendem Inhalt zu lösen.
3. Es sind betriebliche Situationsaufgaben zu entwickeln, die für die Prüfungen zur Zufriedenheit der Beteiligten verwendbar sind.
0.3.1 Die neue Rolle des Meisters
Der Prozess der Entwicklung neuer Formen der Arbeitsorganisation und einer neuen Rolle des Meisters trägt diese Ausbildung Rechnung. Sie sieht den Meister in einem sich wandelnden Umwelt-System. Dennoch geht die Schere zwischen den Ansprüchen an das Verhalten bzw. die Leistung der Meister und ihrer realistischen Machbarkeit auseinander. Der Prozess der Rollenentwicklung ist gebunden an den Prozess der Unternehmensentwicklung, er ist mit personenbezogenen Entwicklungsprozessen gekoppelt. Unternehmensumstrukturierung und Rollenentwicklung beeinflussen sich gegenseitig. Die Untersuchenden führen folgende Kerndimensionen für die Veränderung der Meisterrolle an: Verändert wird die Art der Beteiligung der Meister an der Einführung neuer Arbeits- und Produktionskonzepte und neuer Informationsund Kommunikationsstrukturen. Es wandelt sich die Kooperation zwischen Meistern, Management und anderen betrieblichen Bereichen.
Die Qualifizierung der Meister wird modifiziert im Hinblick auf neue Aufgaben und Tätigkeiten, beispielsweise die Wahrnehmung von Handlungsspielräumen und Handlungskontrolle, die Wertevermittlung, die Diffusion von Verantwortung. Schließlich entstehen andere Mitarbeiter- bzw. Gruppenmerkmale bezüglich des Qualifikationsniveaus, interkultureller Unterschiede sowie funktionaler und sozialer Gruppenstrukturen. Nach den Ergebnissen der Untersuchung wird ein „neues Meisterprofil“ nur dann langfristig funktional sein, wenn es die Erwartungen der Gruppen integriert.
Auf die Infragestellung ihrer betrieblichen Zukunft reagieren Meister, indem Mehrarbeit geleistet und versucht wird, die Anforderungen alleine zu bewältigen. Oftmals beklagen Meister die Situation und verbleiben gleichzeitig abwartender Haltung. Mehrere Analysen bestätigte den Trend zur zunehmenden Aufgaben- und Verantwortungsdelegation an das untere Management. Damit der Industriemeister diesem Anforderungsprofil weiterhin gerecht werden kann, müsse er stärker als bisher an der Neugestaltung seiner eigenen Rolle mitwirken und den gesellschaftlich verbürgten Status des Meisterberufs pflegen. Hinsichtlich der gesellschaftlichen Dynamik werde der erfolgreiche Umgang mit Veränderungen zu einer Schlüsselqualifikation.
Folgender Handlungsbedarf ist danach ersichtlich:
- Bereits in der Industrieausbildung und überbetrieblichen Weiterbildungen sollten zielgruppenadäquate Instrumente zum persönlichen Veränderungsmanagement vermittelt werden.
- Es sollte eine kleinere zentrale Institution geschaffen und mit Ressourcen und Kompetenzen ausgestattet werden, um gezielte Aktivitäten zur zukunftsweisenden Fortentwicklung des Industriemeisterberufs und seines Images zu initiieren.
- Auf betrieblicher Ebene sollten neue Führungskonzepte erarbeitet werden, die die Zusammenarbeit von Meistern und ihren Vorgesetzten den Anforderungen moderner Arbeits- und Produktionskonzepte anpassen.
0.3.2 Betriebliche Personalpolitik und Industriemeister
Betriebliche Personalpolitiken im Bereich des unteren und mittleren Managements vor dem Hintergrund veränderter Arbeitsmarktbedingungen sind ebenfalls beachtenswert.
Mit Blick auf die Veränderungstendenzen in der Entwicklung des Meisternachwuchses wird als eine wesentliche Bestimmungsgröße für die Zukunft des Meisters seine Reproduktion in quantitativer und qualitativer Hinsicht thematisiert. Die festgestellten zahlenmäßigen „Meisterüberhänge“ der letzten Jahre resultierten zum einen aus einer Reduktion der betrieblichen Rekrutierungspolitik und zum anderen aus einem massiven Anstieg der Teilnahme an Weiterbildungstätigkeiten und Meisterausbildungslehrgängen bis 1993. Die Teilnehmer der Lehrgänge sahen in der Mitwirkung keine ausschließliche Vorbereitung auf die Meisterposition mehr, sondern eher einen Nachweis des eigenen Engagements für den Betrieb, um „irgendwie weiterzukommen“ oder sich zumindest den Arbeitsplatz zu sichern.
Auf der anderen Seite verstärkten viele Bildungseinrichtungen ihre Angebote, um möglichst viele Interessenten zu erreichen. Gleichzeitig wurden im Zuge der Neustrukturierung der Metall- und Elektroberufe neue qualifizierte Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen. Ab 1993 entstand dann ein Rückgang der Meisterfortbildung. Für den quantitativen Einbruch werden mehrere Ursachen gesehen. Dazu gehört das Sinken der Aufstiegswahrscheinlichkeit, die zunehmende Belastung in der Arbeit, der als befriedigt geltende Nachholbedarf sowie die sinkende Zahl junger Facharbeiter, zudem die Auslagerung von Fertigungsteilen und die Krise der jeweils vorherrschenden Branche. Seitens der Lehrgangsträger wurde die Tendenz zum Rückgang durch verschärfte Konkurrenz an Angeboten bekräftigt.
Die als Reaktion der Bildungsträger eingeleiteten Maßnahmen zielten hauptsächlich auf die Stabilisierung der Teilnehmerzahlen. Der Einnahmenausfall wurde über zusätzliche Meisterfortbildungsangebote kompensiert, etwa den technischen Betriebsoder Fachwirt.
Diese Entwicklungen haben in den 1990er Jahren zusammen mit dem Beschäftigungsproblem zu einem „Phänomen einer Krise der Meisterausbildung“ geführt, die qualitative und quantitative Auswirkungen hat, z.B. die Lockerung der Selektionskriterien und einen sinkenden Status der Meisterausbildung.
Innerbetrieblich ließen sich auf analytischer Ebene drei Widersprüche in den betrieblichen Politiken feststellen.
Der erste Widerspruch drückte sich in dem Festhalten am Qualifikationstyp des Meisters aus, der nicht mit einer längerfristigen Absicherung von qualifiziertem Meisternachwuchs kombiniert wird. Dies zeigte sich unter anderem im Abbau von unteren Führungsebenen und Führungspositionen unterhalb der Meisterebene. Damit wurde die Möglichkeit zum Erwerb von Führungserfahrungen ausgehöhlt. Zum anderen gab es einen massiven Aufstiegsstau für Arbeitskräfte mit Meisterbrief.
Ein zweiter Widerspruch trat als gleichzeitiger Stärkung und Schwächung der Qualifikation des Meisters zutage. Die Funktion des Meisters wurde sowohl im Bereich der Sozial- und Führungskompetenz wie auch in planerischen, organisatorischen, betriebswirtschaftlichen und technischen Aufgaben gestärkt. Gleichzeitig wurde die Chance zur Einarbeitung und Qualifizierung in Führungspositionen mit dem Wegfall von Vorarbeiterpositionen verringert. Durch eine häufig stattfindende Beschränkung der Weiterbildung auf Themen der Sozialkompetenz wurden zudem die technischen Qualifikationen vernachlässigt.
Ein dritter Widerspruch richtete sich auf den Status des Meisters, der zugleich gestärkt und geschwächt wurde. Der Status des Meisters erfuhr einerseits eine Stärkung durch ein Kompetenzprofil, das ihm anspruchsvollere Aufgaben zukommen lässt und weniger anspruchsvollere Aufgaben auf Facharbeiter bzw. Gruppensprecher verlagert. Andererseits wurde sein Status geschwächt, indem er kaum Unterstützung seitens des Managements im Umstrukturierungsprozess erhält, sein identitätsstiftender Titel andere betriebliche Bezeichnungen erhält - z.B. Supervisor, Fertigungsgruppenleiter, etc. - und letztlich Ingenieure oder Techniker an seine Stelle gesetzt werden.
0.3.3 Arbeit mit dem Rahmenstoffplan
Die Inhalte der Prüfungsverordnung wurden von einer Expertengruppe im unmittelbaren Zusammenhang der Formulierung der Verordnung in einen ausführlicheren Rahmenstoffplan umgesetzt. Dieser enthält zunächst eine Präambel, in der die Offenheit der Inhalte und die Notwendigkeit der übergreifenden Betrachtung der nachfolgenden Auflistung vorangestellt wird. Die Auflistung ist demzufolge sowohl für Aktualisierungen und Konkretisierungen offen als auch im Zuge der Bearbeitung in eine fächerübergreifende Kombination zu bringen, die der betrieblichen Realität entspricht. Die Auflistung bedeutet also keine Trennung der Inhalte in Fächer, sondern dient lediglich als systematischer Hintergrund für die integrierte Behandlung. Der Rahmenstoffplan ist eine Erläuterung zur Prüfungsverordnung ohne offiziellen oder bindenden Charakter. Er wird jedoch von den meisten Beteiligten als Hilfe zur Konkretisierung der in der Verordnung genannten Themen verstanden und verwendet.
Es hat sich als ein vorrangiges Interesse bei Lehrgangsanbietern und Trainern erwiesen, den Abgleich des Unterrichts mit dem Rahmenstoffplan detailliert vorzunehmen. Die Prüfungsordnung verlangt dieses nicht ausdrücklich. Es wurde vielmehr davon ausgegangen, dass der thematische Umfang der Meisteraufgaben und die rasche Veränderung des erforderlichen Berufswissens verhindern, mit festgeschriebenen Inhalten auf der Höhe der Zeit zu bleiben.
Daher ist in den Vorbemerkungen zum Rahmenstoffplan bereits betont worden, dass der Rahmenstoffplan keine zwingende Zusammenstellung ist, die penibel abgearbeitet werden muss. Vielmehr wird eine offene Verwendung betont. Das Lernziel besteht vorrangig in der Kompetenz, neue, bislang unbekannte Aufgabenstellungen in der Meisterrolle bewältigen zu können.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung: Zeitlicher Ablauf derEntwicklung zum IndustriemeisterMetall
0.3.4 Die Taxonomie der Lernziele (Anwendungstaxonomie)
Die Prüfungsanforderungen des neugeordneten Industriemeisters Metall sind in der Verordnung handlungsorientiert formuliert. Sie sind abgeleitet von den Aufgaben, die der Industriemeister in den verschiedenen Funktionsfeldern eines Betriebes wahrzunehmen hat. Der Rahmenstoffplan als Empfehlung für den Lehrgang, der auf die Prüfung vorbereitet, orientiert sich an den Vorgaben der in der Verordnung festgelegten Prüfungsanforderungen. Er beschreibt die Qualifikationselemente und deren Bestandteile, die dem Lehrgangsteilnehmer vermittelt werden sollen, damit er die Anforderungen erfüllen kann. Die "Anwendungstaxonomien" beschreiben handlungsorientiert, wie und in welchem Umfang die Qualifikationselemente in die Tätigkeiten des Industriemeisters eingehen. Sie sind auf das Ziel hin formuliert (den Industriemeister) und beschreiben nicht den Weg dahin (Lehrgang / Prüfung). Das wesentliche Lernziel der Fortbildung besteht also in der Unterstützung der Weiterentwicklung der gewerblich-technischen Fachkräfte für die Übernahme von Führungsaufgaben. „Meister werden“ erfordert Fachbildung und Menschenbildung (Persönlichkeitsbildung). Im Lehrgang zur Prüfungsvorbereitung eignen sich die Lernenden neues Wissen an, sie befassen sich aktiv handelnd mit den Aufgaben von Industriemeistern und sie entwickeln sich persönlich weiter für eine Vorbild- und Führungsrolle.
Die bei der Aneignung der in der Verordnung als relevant definierten Inhalte angestrebte Tiefe der Lernziele (im Sinne einer Taxonomie) wird durch zwei Hebel gesteuert: durch die im aus der Verordnung abgeleiteten Curriculum jeweils vorgesehenen zeitliche Dauer und durch die sogenannten „Lernzielebenen“. Diese sind in vier Ebenen mit steigendem Komplexitäts- und Abstraktionsgrad gegliedert:
- Die Ebene der Reproduktion bzw. Wiedergabe - dabei ist unter Reproduktion mehr als bloßes Auswendiglernen oder unreflektiertes Abrufen von Wissen zu verstehen.
- Die Ebene der Reorganisation bzw. Neuanordnung. Sie setzt Verstehen und das Erkennen von Zusammenhängen voraus. Bekanntes wird neu kombiniert und erhält dadurch auch einen situationsspezifischen Wert. Voraussetzung für diese Operationen ist Abstraktionsvermögen aufSeiten des Lernenden.
- Die Ebene des Transfers und der Übertragung von Bekanntem auf Unbekanntes. Vom Lernenden erfordert diese Ebene ein ausgeprägtes Abstraktionsund Kombinationsvermögen, Flexibilität im Denken und Handeln sowie Anpassungsfähigkeit.
- Die Ebene der Problemlösung. Der Lernende muss kausal-analytische und synthetische Operationen durchführen und miteinander kombinieren können. Problemlösung erfordert ein Denken in Zusammenhängen und die Fähigkeit zur Beurteilung dieser Zusammenhänge. Entscheidungsfreudigkeit, kritisches Denken und Risikobewusstsein sind Voraussetzungen auf dieser Stufe.
Im Curriculum werden die in der Rechtsverordnung beschriebenen Qualifikationsinhalte in Qualifikationselemente eingeteilt. Diese wiederum werden in ihre Bestandteile untergliedert. Um zu verdeutlichen in welcher Breite und Tiefe die Bestandteile von den Teilnehmern angeeignet werden müssen, wurde im Rahmenstoffplan eine Zuordnung der Begrifflichkeiten der Anwendungstaxonomie vorgenommen. So sieht beispielsweise das Qualifikationselement „Psychologische und soziologische Aspekte bestimmter Personengruppen“ u.a. den Bestandteil „Integration jugendlicher Mitarbeiter“ vor und ordnet diesem aus der Taxonomie den Begriff „fördern“ zu.
Folglich sollen die Lehrgangsteilnehmer nicht nur auf der kognitiven Ebene Kenntnisse über die Integration von Jugendlichen erwerben und Zusammenhänge verstehen, sondern darauf basierend die Fähigkeit zu entsprechenden Handlungen erlangen.
Im Zusammenspiel der Lernzielebenen der Taxonomie und der Komplexitätsebenen der Bezugssituationen korrespondieren die auf den Erwerb von Wissen gerichteten Vorgänge mit der Anforderung der Reproduktion, die auf das Verstehen von Zusammenhängen ausgerichteten Lernaktivitäten korrespondieren mit der Reorganisation von Kenntnissen für die Bewertung alternativer Situationen. Die Kategorie der Anwendung in praktischen Handlungen ist mit dem Komplexitätsgrad des Transfers verknüpft. Die anspruchsvollste Ebene der Problemlösung erfordert alle drei Ebenen der Taxonomie, die Aufnahme von (neuem) Wissen, das Verstehen von Zusammenhängen und die praktische Handlung.
Das Curriculum enthält keine Feinziele, die in der Detailliertheit mit einer Prüfungsaufgabe vergleichbar wären. Hierdurch verbleibt dem Trainer genügend Freiraum für eine teilnehmerorientierte Umstellung oder Erweiterung des Stoffes ebenso wie für die Berücksichtigung branchenspezifischer oder regionaler Besonderheiten.
0.3.5 Die Umsetzung der Prüfung nach der Verordnung
Die Prüfungsverordnung ist ein druckvoller Impulsgeber für den neuen Unterricht im prüfungsvorbereitenden Lehrgang. Sie gibt - als wesentliches innovatives Element - die Bearbeitung von zwei betrieblichen Situationsaufgaben sowie ein Fachgespräch vor. Diese Prüfungsform erhöht zugleich die Anforderungen an die Prüfungsdurchführung selbst. Dazu gehören die Erstellung von Prüfungsaufgaben, die Vorbereitung der Prüfung, die Durchführung der Prüfung sowie die Auswertung und Nachbereitung der Prüfung.
Zunächst machen sich Aufgabenerstellungsausschüsse ans Werk, die geeignete Aufgaben für die Prüfung ausarbeiten und abstimmen. Die entstandenen bundeseinheitlich geltenden Prüfungsaufgaben werden vervielfältigt und an die regionalen Prüfungsausschüsse versandt. Diese erhalten die Unterlagen ca. zwei Wochen vor dem bundesweit gleichen Prüfungstermin (zweimal pro Jahr). Sie verschaffen sich ein gemeinsames Verständnis der Aufgabenstellungen und der möglichen Lösungen. Innerhalb des Ausschusses wird die Arbeitsteilung und der zeitliche Ablauf vereinbart.
An zwei aufeinander folgenden Tagen werden die schriftlichen Prüfungen durchgeführt. Die Prüfungsausschussmitglieder bewerten entsprechend der Arbeitsteilung die Aufgaben und kommen zur Durchführung der Fachgespräche zusammen. Diese können folgenden Ablauf haben: Jeder Prüfling erhält eine Aufgabenstellung, deren Beantwortung mittels einer kurzen Präsentation er innerhalb von 30 Minuten ausarbeitet. Er präsentiert und stellt sich anschließend der auf die Aufgabe bezogenen Diskussion mit dem Prüfungsausschuss. Unmittelbar anschließend ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung für jeden Teilnehmer.
Die aktuelle Situation der Durchführungen macht deutlich, dass sich auch die Prüfungsausschüsse für eine neue Praxis öffnen müssen. Die Bewertung kann nicht mehr wie früher durch den schlichten Abgleich von vorgegebenem Lösungsinhalt und der Prüfungsarbeit erfolgen. Vielmehr muss sich der Prüfer mit der Argumentation und ggf. spezifischen Lösung jeder Prüfungsarbeit ernsthaft auseinandersetzen. Der Prüfungsaufwand nimmt zu, gleichzeitig geht die Prüfung mehr auf die individuellen Lösungswege der Prüflinge ein.
Die Prüfung zum Industriemeister Metall umfasst sowohl die fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen und wie auch handlungsspezifische Qualifikationen, die schriftlich und von Fall zu Fall durch mündliche Ergänzungsprüfungen, sowie durch ein situationsbezogenes Fachgespräch geprüft werden. Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung ist der Nachweis von berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen (AdA-Schein, AEVO).
Die Prüfungsordnung gibt die prüfungsrelevanten Rahmenbedingungen vor. Bundeseinheitlich vorgegeben sind
- der formale Prüfungsweg
- die Prüfungsvoraussetzungen
- die Gliederung in mündliche und schriftliche Prüfungen
- die Prüfungsdauer und
- die Prüfungsinhalte.
Die schriftliche Prüfung kann durch eine zwanzigminütige mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das Bestehen der Prüfung als auch für eine eindeutige Beurteilung von Bedeutung ist. Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“ besteht die Möglichkeit einer Ergänzungsprüfung nur dann, wenn der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei Fächern eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Bei einer oder mehreren mangelhaften Prüfungsleistungen besteht die Möglichkeit nicht. Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikation“ ist dem Prüfungsteilnehmer nur dann eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten, wenn in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Leistung erbracht worden ist.
Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Leistung ein. Dabei wird bei beiden Prüfungsteilen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen doppelt gewichtet. Die Dauer der mündlichen Ergänzungsprüfung sollte je Prüfungsbereich nicht länger als 20 Minuten dauern.“ Die vorgegebenen Rahmenbedingungen lassen den einzelnen Prüfungsausschüssen Handlungsspielräume. Diese beziehen sich etwa auf die Durchführung eines mündlichen Ergänzungsgesprächs zur schriftlichen Prüfung und auf die Durchführung des Fachgesprächs.
Da nach der Prüfungsordnung die Prüfungsteile der handlungsspezifischen Qualifikationen auf der Basis von betrieblichen Situationsaufgaben durchgeführt werden, wird nicht mehr nur detailliertes Wissen von den Prüflingen abgefragt, sondern es geht vielmehr um das Erfassen von betrieblichen Abläufen und um die Bearbeitung einer betrieblichen Aufgabenstellung in seinem Gesamtzusammenhang. Der Prüfungskandidat kann sowohl seine eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse als auch seine individuelle Kreativität situationsbezogen einbringen. Die einzelnen Themenbereiche der Prüfung sind nicht mehr rigoros voneinander abgegrenzt. So sollen innerhalb einer Aufgabenstellung unterschiedliche Aspekte (z.B. technische und organisatorische) angesprochen werden.
A. Die Basisprüfung
Der Prüfungsteil zu den fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen folgt grundsätzlich dem konventionellen Modell und enthält weitgehend eine Prüfung vorhandenen Wissens.
Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistung ein.“
B. Die schriftliche Prüfung der handlungsspezifischen Qualifikationen
Im schriftlichen Teil der abschließenden Prüfung „werden zwei funktionsfeldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben unter der Berücksichtigung der fachübergreifenden Basisqualifikation gestellt. Alle Qualifikationsschwerpunkte eines Handlungsbereiches müssen in den Situationsaufgaben thematisiert werden. (...) Die Prüfungsdauer einer schriftlichen Situationsaufgabe beträgt mindestens vier Stunden. Insgesamt dürfen die schriftlichen Aufgaben aber nicht mehr als 10 Stunden betragen.“
Die Verteilung der Schwerpunkte auf die Situationsaufgaben:
- Die Situationsaufgabe „ Technik“: Hier soll ein Schwerpunkt (Fertigungs-, Montage- oder Betriebstechnik) aus dem Bereich „Technik“ den Kern bilden. Die Inhalte der Aufgabe sind zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen. Die andere Hälfte besteht aus drei Schwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche.
- Die Situationsaufgabe „Organisation“: Hier sollen mindestens zwei Schwerpunkte des Bereiches „Organisation“ den Kern bilden. Die Inhalte der Aufgabe sind zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen. Die andere Hälfte besteht aus drei Schwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche.
- Die Situationsaufgabe „Führung und Personal“: Hier sollen mindestens zwei Schwerpunkte des Bereiches „Führung und Personal“ den Kern bilden. Die Inhalte der Aufgabe sind zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen. Die andere Hälfte besteht aus drei Schwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche.
Leistungsbewertung
Die Leistungsbewertung stellt eine der schwierigsten und gleichzeitig verantwortlichsten Aufgaben der Prüfer im Rahmen der neuen Prüfungskonzeption dar. Die neue Prüfung erhebt den Anspruch, die berufliche Handlungskompetenz der Teilnehmer in der Prüfung zu bewerten. Sie geht damit weit über das früher übliche Abfragen von Faktenwissen hinaus. Hierin liegt die besondere Schwierigkeit. Kompetenz ist als subjektive Eigenschaft einer Person aufzufassen. Berufliche Handlungskompetenz kann in erster vereinfachter Annahme aufgefasst werden, als die Fähigkeit eines Subjekts auf Grund angeeigneter Handlungsschemata fachgerecht und in persönlicher und gesellschaftlicher Verantwortung Probleme und Aufgabenstellungen zu lösen. Die Schwierigkeit der Messung einer solchen beruflichen Kompetenz liegt darin, dass eine Operationalisierbarkeit nicht ohne weiteres möglich ist. Folglich kann die Kompetenz nur indirekt ermittelt werden, durch den Nachweis, dass der Teilnehmer in der Lage ist ein typisches berufliches Problem im angemessenen Zeitrahmen fachgerecht zu lösen. In diesem Sinne ist die Prüfung aufgebaut. Die Teilnehmer müssen nachweisen, dass sie eine situationsbezogene Lernaufgabe lösen können. Wichtige Anhaltspunkte zur Bewertung sind die Einteilung von Lernzielen nach deren Schwierigkeitsgrad, (auch als Lernzieltaxonomien bezeichnet) sowie weitere Anhaltspunkte die zur Orientierung bei der Leistungsbewertung verwendet werden können.
Während der Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“ auch dann bestanden ist, wenn in nicht mehr als einem Prüfungsteil eine nicht ausreichende Prüfungsleistung vorliegt, das arithmetische Mittel der Punktebewertung zu einer ausreichenden Bewertung führt, gilt der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikation“ als bestanden, wenn in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens eine ausreichende Leistungen erbracht wurde. Jeder Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
Die Prüfung basiert auf der gegebenen Ausgangssituation zu den Situationsaufgaben 1 und 2 sowie zu dem situationsbezogenen Fachgespräch.
Das Fachgespräch
Die jeweiligen Prüfungsteile haben ihren jeweils eigenen Ablauf. Innerhalb des abschließenden Prüfungsteils der handlungsspezifischen Qualifikationen bildet das Fachgespräch einen eigenen Teil. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Strukturwie die schriftliche Prüfung.
Der Prüfungskandidat erarbeitet für eine Situationsaufgabe einen Lösungsvorschlag. Diesen stellt er möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken vor. Kern des Gesprächs ist das Schwerpunktthema der Prüfungsaufgabe.
Die Durchführung des Fachgesprächs in der Prüfung ist im Detail nicht in der Prüfungsordnung vorgegeben, so dass sich verschiedene Handlungsspielräume ergeben, die durch die jeweiligen Prüfungsausschüsse unterschiedlich wahrgenommen werden können.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung: Prüfungsdarstellung Industriemeister Metall
Zulassungsvoraussetzungen
Zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ wird zugelassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann, oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. Zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird zugelassen, wer
- den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ abgelegt hat und ein weiteres Jahr Berufspraxis und
- den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation nachweisen und bis vor Beginn der letzten Prüfungsleistung erbringen kann.
0.4 Strukturierung der schriftlichen Prüfung
0.4.1 Handlungsspezifische Qualifikationen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bei den Angaben in der Übersicht handelt es sich um Richtwerte, von denen in einzelnen Fällen in geringem Umfang abgewichen werden kann. Die Strukturierung gilt ab der Frühjahrsprüfung 2012.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
0.4.3.Ausbildereignungsprüfung
Der Abschluss dieser Prüfung berechtigt zur Durchführung von Ausbildungen in nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen.
1. Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nachweist (Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf). Zugelassen wird auch, wer die übrigen Zulassungsvoraussetzungen zu einer anerkannten Fortbildungsprüfung nach §§ 53, 54 BBiG erfüllt, für die die Zulassung das Bestehen der AEVO-Prüfung voraussetzt.
2. Gliederung der Prüfung / Prüfungsfächer
Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt.
Schriftliche Prüfung:
Im schriftlichen Prüfungsteil sind aus mehreren der nachfolgend genannten Handlungsfelderfallbezogene Aufgaben bearbeiten.
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
Die Prüfung findet in programmierter Form (multiple-choice) statt.
Praktische Prüfung:
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten.
Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus.
Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
0.5 Gesetzliche Bestimmung
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter In- dustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
Ausfertigungsdatum: 12.12.1997 Vollzitat:
"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 23.7.2010 I 1010
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten ZuständigkeitsanpassungsVerordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Metall erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Industriemeister und damit die Befähigung:
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisationsund Führungsaufgaben wahrzunehmen und
2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die Qualifikation besitzt, um in den betrieblichen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und Montage insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Industriemeisters der Fachrichtung Metall wahrnehmen zu können:
1. den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die notwendige Energieversorgung im Betrieb sichern; die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig sein und Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produktionsverbesserungsprozess mitgestalten;
2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmitteln planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; in enger Zusammenarbeit mit der für die Sicherheit zuständigen Fachkraft die Einhaltung der Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren; in Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern übergeordnete Planungsgruppen beraten und Werkstattdaten und Produktionsergebnisse in die Planungsprozesse einbringen;
3. die Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter zu selbständigem, verantwortlichem Handeln anleiten und sie motivieren; sie an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von einzelnen und von Gruppen durchführen und eine Personalentwicklung anstreben, die den Befähigungen der Mitarbeiter angemessen ist; die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter fördern und auf ihre systematische Weiterbildung innerhalb und außerhalb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele in seinem Bereich kontinuierlich umsetzen und das Qualitätsbewußtsein der Mitarbeiter fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken, die Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall.
§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Industriemeister umfasst:
1. berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
3. handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Industriemeister gliedert sich in die Prüfungsteile:
1. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
2. handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann, oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und
2. zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
(1) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
1. Rechtsbewusstsein Handeln,
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
4. Zusammenarbeit im Betrieb,
5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.
(2) Im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstsein Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. Außerdem soll er die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.
(3) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Er soll Unternehmensformen darstellen können sowie deren Auswirkungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicherAufbau- und Ablauforganisation;
3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung;
5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Er soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. Er soll in der Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
3. Anwenden von Präsentationstechniken;
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.
(5) Im Prüfungsbereich "Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern;
6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
(6) Im Prüfungsbereich "Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, zum Beispiel bei Oxydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen;
4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung.
(7) Die Bearbeitungsdauer für die bis 5 genannten Prüfungsbereichen Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 60 schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. Isoli insgesamt höchstens acht Stunden betragen, pro 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, im Prüfungsbereich Minuten.
(8) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche "Technik", "Organisation" sowie "Führung und Personal", die den betrieblichen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und Montage zuzuordnen sind. Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei funktionsfeldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1. Handlungsbereich "Technik":
a) Betriebstechnik,
b) Fertigungstechnik,
c) Montagetechnik;
2. Handlungsbereich "Organisation":
a) Betriebliches Kostenwesen,
b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme,
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
3. Handlungsbereich "Führung und Personal":
a) Personalführung,
b) Personalentwicklung,
c) Qualitätsmanagement.
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" soll einer seiner Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die technischen Anlagen und Einrichtungen funktionsgerecht einzusetzen und ihre Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu überwachen sowie die Energieversorgung im Betrieb sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, Aufträge zur Installation von Maschinen, Produktionsanlagen, Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie von Systemen des Transports und der Lagerung umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüftwerden:
a) Auswahl, Festlegung und Funktionserhalt von Kraft- und Arbeitsmaschinen und der dazugehörenden Aggregate sowie Hebe-, Transport- und Fördermittel,
b) Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnahmen sowie Überwachen und Gewährleisten der Instandhaltungsqualität und der Termine,
c) Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen sowie Abschätzen und Begründen von Auswirkungen geplanter Eingriffe,
d) Aufrechterhalten der Energieversorgung im Betrieb,
e) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften,
f) Funktionserhalt und Überwachung der Steuer- und Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme von Maschinen und Anlagen,
g) Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten.
2. Im Qualifikationsschwerpunkt "Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Er soll in der Lage sein, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses zu erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe soll er die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen und Festlegen der anzuwendenden Verfahren, Betriebsmittel und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erforderlichen technischen Daten,
b) Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren des Fertigungsprozesses,
c) Umsetzen der Instandhaltungsvorgaben und Einhalten qualitativer und quantitativer Anforderungen,
d) Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel,
e) Anwenden der numerischen Steuerungstechnik beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der Programmierung und Organisation des Fertigungsprozesses unter Nutzung von Informationen aus rechnergestützten Systemen,
f) Einsatz und Überwachung von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme,
g) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Maschinen und Fertigungssystemen,
h) Umsetzen der Informationen aus verknüpften, rechnergestützten Systemen der Konstruktion, Fertigung und Qualitätssicherung.
3. Im Qualifikationsschwerpunkt "Montagetechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufträge zur Montage von Maschinen und Anlagen zu planen, zu organisieren und ihre Durchführung zu überwachen. Er soll in der Lage sein, Teilvorgänge und Zusammenhänge, die den Montageablauf bestimmen sowie Optimierungsmöglichkeiten des Montageprozesses zu erkennen und entsprechende
Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten. Er soll Montageprinzipien nach vorgegebenen Kriterien auswählen, den Eigen- und Fremdteileanteil mitberücksichtigen und die Auswirkungen auf den Montageprozess erkennen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Planen und Analysieren von Montageaufträgen nach konstruktiven Vorgaben, Disponieren der Eigen- und Fremdteile und der terminlichen Vorgaben sowie Festlegen von Montageplatz, der Betriebs-, Montage- und Prüfmittel, der Montageprinzipien und Veranlassen des Montageprozesses,
b) Planen und Beurteilen des Einsatzes von automatisierten Montagesystemen einschließlich der Anwendung von Handhabungsautomaten,
c) Überprüfen der Funktion von Baugruppen und Bauteilen nach der Methode der Fehler-Möglichkeit-Einfluss-Analyse,
d) Inbetriebnehmen und Abnehmen von montierten Maschinen und Anlagen nach den geltenden technischen Richtlinien.
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen mindestens zwei seiner Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte diesen Schwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" sowie "Führung und Personal" in- tegrativ mitberücksichtigen.
Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Organisation" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebliches Kostenwesen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Er soll in der Lage sein, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Er soll nachweisen, dass er Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebenen Plandaten,
b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,
c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,
e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung,
f) Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kostenträgerstückrechnung einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,
g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.
2. Im Qualifikationsschwerpunkt "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und sie anforderungsgerecht auszuwählen. Er soll nachweisen, dass er entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen und Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,
b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen,
c) Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung,
d) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.
3. Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Er soll sicherstellen, dass sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheitsund Umweltschutzes im Betrieb,
b) Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits- , Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,
e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" sollen mindestens zwei seiner Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte diesen Schwerpunkten zu entnehmen.
Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" und "Organisation" integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, die Mitarbeiter nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischerVeränderungen,
b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,
c) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,
d) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
e) Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
f) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,
g) Beteiligen der Mitarbeiter am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.
2. Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Er soll Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen können. Er soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, ihre Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,
b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,
c) Durchführung von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden.
[...]
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.