Begleitbuch zum Lehrgang "Geprüfter Industriemeister Metall"

Rechtsbewusstes Handeln und Betriebswirtschaftliches Handeln


Elaboración, 2011

337 Páginas


Extracto


Inhalt:

0 Einleitung: Vorbereitung und Voraussetzung
0.1 Bedeutung des Industriemeisters
0.2 Unterrichtskonzeption
0.3 Lehrgangsgestaltung
0.4 Strukturierung der schriftlichen Prüfung
0.5 Gesetzliche Bestimmung

1. Teil Rechtsbewusstes Handeln
1.1 Rechtsbewusstes Handeln
1.2 Berücksichtigung derVorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe
1.3 Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung
1.4 Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicherVorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen
1.5 Berücksichtigen derVorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, derAbfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen
1.6 Berücksichtigen einschlägigerwirtschaftsrechtlicherVorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes

2. Teil: Betriebswirtschaftliches Handeln
2.1 Berücksichtigen derökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen
2.2 Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation
2.3 Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung
2.4 Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung
2.5 Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren

0 Einleitung: Vorbereitung und Voraussetzung

0.1 Bedeutung des Industriemeisters

Der Industriemeister hat sich in den letzten fünfzig Jahren einen festen Platz in der Führungshierarchie der Industriebetriebe erworben. Aber auch im Zuge schlanker werdender Unternehmensführung ist er aufgrund seiner besonderen Qualifikation prädestiniert für die Koordination von Betriebsabläufen.

Rationellere Produktionstechniken bei ständig steigenden Qualitätsansprüchen kennzeichnen die Produktionsbedingungen in der Metallindustrie. Entsprechend hoch sind auch die Anforderungen denen Industriemeister der Fachrichtung Metall gerecht werden müssen. Neben Führungs- und Ausbildungsaufgaben übernehmen sie die Verantwortung für die störungsfreie Koordination der Produktionsabläufe, für die Qualitätssicherung sowie für die Sicherheit im Betrieb.

Grundlage für die neue Ordnung des Lehrgangs und der Prüfung zum Industriemeis­ter der Fachrichtung Metall ist die Einschätzung, dass auch bei angestrebten flachen Hierarchien die Position des Industriemeisters als Führungskraft in der Produktion weiter dringend gebraucht wird. Allerdings haben sich die Anforderungen an den In­dustriemeister verändert.

Der Industriemeister soll und das ist auch das Ziel der Fortbildung und Prüfung, Or­ganisations- und Führungsaufgaben wahrnehmen. Er muss neue Methoden und Sys­teme in der Produktion, neue Strukturen der Arbeitsorganisation sowie neue Metho­den der Organisationsentwicklung und Personalführung ständig aufgreifen und um­setzen können. Die Wirksamkeit der Qualifikation liegt damit in der Vernetzung und Verknüpfung der Handlungsbereiche Technik, Organisation und Personalführung.

Der Industriemeister trägt als Führungskraft auf der mittleren Ebene Verantwortung für den ihm zugeordneten betrieblichen Bereich und damit für die Durchsetzung der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Ziele des Unternehmens. Vom geprüften Industriemeister wird neben einem umfassenden technologischen Wissen ein solides Basiswissen im betriebswirtschaftlichen Bereich ebenso verlangt, wie Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Menschenführung und Berufsausbildung.

Er muss besonders befähigt sein, sich den neuen technologischen und betriebswirt­schaftlichen Entwicklungen anzupassen und sich auf die zwischenmenschlichen Be­ziehungen einzustellen. Durch den Vorbereitungslehrgang soll der Teilnehmer befä­higt werden, dieser wichtigen Aufgabe gerecht zu werden.

Industriemeister ist: wer als betriebliche Führungskraft im Industrieunternehmen tätig ist und dessen Auf­gaben und Fähigkeiten besonders gekennzeichnet sind durch:

- planen, vorbereiten und organisieren betrieblicher Prozesse
- die Betreuung, Motivierung und Führung von Menschen
- fachübergreifende Qualifikationen und fachspezifische Kompetenz
- die Beurteilung betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge
- die Verantwortlichkeit für Qualität und Umweltschutz
- die Bereitschaft zu lebensbegleitender Fortbildung

Der Lehrgang gliedert sich in drei Teile:

Teil I: fachübergreifende Basisqualifikation

- rechtsbewusstes Handeln
- betriebswirtschaftliches Handeln
- Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
- Zusammenarbeit im Betrieb
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten

Teil II: handlungsspezifische Qualifikationen Handlungsbereich Technik

- Betriebstechnik
- Fertigungstechnik
- Montagetechnik

Handlungsbereich Organisation

- betriebliches Kostenwesen
- Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Handlungsbereich Führung und Personal

- Personalführung
- Personalentwicklung
- Qualitätsmanagement

Teil III: berufs- und arbeitspädagogischer Teil (AEVO)

- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwir­ken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen

Dazu erfolgt im Folgenden eine weitergehende Erläuterung.

Der Schwerpunkt liegt auf der Vermittlung folgenden Themen:

1. Sachaufgaben:

Den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produkti­onsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die notwendige Energieversorgung im Betrieb sichern; die Arbeitsplätze nach ergonomischen Ge­sichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vor­schriften, Verordnungen und Normen einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig sein und Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produkti­onsverbesserungsprozess mit gestalten;

2. Organisationsaufgaben:

Die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmittel planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungspro­zessen beteiligen; Kostenpläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Ma­schinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koor­dinieren und überwachen; in enger Zusammenarbeit mit der für die Sicherheit zu­ständigen Fachkraft die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesund­heitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter und beteiligte betriebliche Bereiche recht­zeitig und angemessen informieren; in Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern über­geordnete Planungsgruppen beraten und Werkstattdaten und Produktionsergebnisse in die Planungsprozesse einbringen.

3. Führungsaufgaben

Die Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikation und Interessen zuordnen; die Mit­arbeiter zu selbständigem, verantwortlichem Handeln anleiten und sie motivieren; sie an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern, mit den Füh­rungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von Einzelnen und von Gruppen durchführen und eine Personalentwicklung anstreben, die den Befähigun­gen der Mitarbeiter angemessen ist; die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter för­dern und auf ihre systematische Fortbildung innerhalb und außerhalb des Betriebes hinweisen; neue Mitarbeiter in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele in seinem Bereich kontinuierlich umsetzen und Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken; die Kunden beraten und die Kun­denzufriedenheit fördern.

0.2 Lehrplankonzeption

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Fachrichtungsübergreifendes Basisqualifikation

1. Rechtsbewusstes Handeln
1.1 Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertrags­rechts und betrieblicher Vereinbarungen
1.2 Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbeson­dere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe
1.3 Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung
1.4 Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Instituti­onen
1.5 Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen

2. Betriebswirtschaftliches Handeln
2.1 Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen
2.2 Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation
2.3 Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung
2.4 Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieb­lichen Verbesserung
2.5 Durchführung von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnun­gen sowie von Kalkulationsverfahren

3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
3.1 Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV - Systemen und Bewerten visualisierter Daten
3.2 Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwen­dungsmöglichkeiten
3.3 Anwenden von Präsentationstechniken
3.4 Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen
3.5 Anwenden von Projektmanagementmethoden
3.6 Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen ein­schließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel

4. Zusammenarbeit im Betrieb
4.1 Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des einzelnen unter Be­achtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten
4.2 Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung
4.3 Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen
4.4 Auseinandersetzen mit eigenen und fremden Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen
4.5 Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinba­rungen entsprechender Handlungsspielräumen, um Leistungsbereitschaft und Zu­sammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern
4 .6 Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Metho­den zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte

5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkei­ten
5.1 Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialen, Maschinen und Prozesse sowie auf Menschen und Umwelt, z. B. bei Oxidations- und Reduktionsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen
5.2 Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
5.3 Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen
5.4 Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statis­tischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung.

0.3 Lehrgangsmethodik

Der Vorbereitungslehrgang auf die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer sollte nach folgendem Schema gestaltet werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Verordnung und der auf ihrer Basis formulierte Rahmenstoffplan stehen für ein neues Paradigma des Lernens. Ziel des Lernens ist die Entwicklung der Kompetenz, die eine produktionsnahe Führungskraft (der Industriemeister Metall) zur erfolgrei­chen Tätigkeit benötigt. Als Ausgangskompetenz gilt die Kompetenz der ausgebilde­ten und erfahrenen Fachkraft. Sie soll ihre Kompetenz in einer aus mehreren Be­standteilen zusammengesetzten Prüfung nachweisen. Deren definierte Qualifikati­onsschwerpunkte werden in der Prüfung anhand betrieblicher Situationsaufgaben behandelt. Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden Lehrgänge durchlaufen. Inner­halb der Lehrgänge erfolgt einerseits eine systematische Wissensaneignung ober­halb des Facharbeiterniveaus, andererseits findet das Lernen anhand betrieblicher Aufgabenstellungen statt. Beim Lernen anhand betrieblicher Aufgabenstellungen, die aus der aktuellen Praxis von Industriemeistern stammen, geht es weniger um die Aneignung der darin enthaltenen konkreten Details. Es geht vielmehr um die Verbin­dung des angeeigneten Wissens mit praktischer Handlungskompetenz. Es wird da­von ausgegangen, dass der Wechsel aus der Fachtätigkeit in eine Führungsaufgabe mit einer Persönlichkeitsentwicklung verbunden sein muss. Diese Persönlichkeits­entwicklung enthält den Wechsel von der fachbezogenen Orientierung (die beim Facharbeiter vorrangig ist) auf die organisations- und personenbezogene Orientie­rung (die in der Meisterrolle vorrangig ist).

Das wesentliche neue Element der Prüfung und damit des auf sie bezogenen Vorbe­reitungslehrgangs ist, dass die informell geprägten Praxishandlungen als Leitbild des Lernens herangezogen werden. Diese Erneuerung führt zu zahlreichen Konsequen­zen bezüglich der Wechselwirkung der neuen Prüfungen mit den auf sie vorbereiten­den Lehrgängen. Sie konzentrieren sich auf folgende drei Aspekte:

1. Es sind geeignete Aufgabenstellungen aus der betrieblichen Arbeitspraxis von Industriemeistern abzuleiten, die für die Lehrgänge und für die Prüfungsauf­gabenerstellung zu verwenden sind.
2. Es ist ein vorbereitender Unterricht zu verwirklichen, der sowohl das erforderli­che Wissen bei den Teilnehmern aufbaut als auch die Kompetenz, komplexe Aufgabenstellungen mit fächerübergreifendem Inhalt zu lösen.
3. Es sind betriebliche Situationsaufgaben zu entwickeln, die für die Prüfungen zur Zufriedenheit der Beteiligten verwendbar sind.

0.3.1 Die neue Rolle des Meisters

Der Prozess der Entwicklung neuer Formen der Arbeitsorganisation und einer neuen Rolle des Meisters trägt diese Ausbildung Rechnung. Sie sieht den Meister in einem sich wandelnden Umwelt-System. Dennoch geht die Schere zwischen den Ansprü­chen an das Verhalten bzw. die Leistung der Meister und ihrer realistischen Mach­barkeit auseinander. Der Prozess der Rollenentwicklung ist gebunden an den Pro­zess der Unternehmensentwicklung, er ist mit personenbezogenen Entwicklungspro­zessen gekoppelt. Unternehmensumstrukturierung und Rollenentwicklung beeinflus­sen sich gegenseitig. Die Untersuchenden führen folgende Kerndimensionen für die Veränderung der Meisterrolle an: Verändert wird die Art der Beteiligung der Meister an der Einführung neuer Arbeits- und Produktionskonzepte und neuer Informations­und Kommunikationsstrukturen. Es wandelt sich die Kooperation zwischen Meistern, Management und anderen betrieblichen Bereichen.

Die Qualifizierung der Meister wird modifiziert im Hinblick auf neue Aufgaben und Tätigkeiten, beispielsweise die Wahrnehmung von Handlungsspielräumen und Hand­lungskontrolle, die Wertevermittlung, die Diffusion von Verantwortung. Schließlich entstehen andere Mitarbeiter- bzw. Gruppenmerkmale bezüglich des Qualifikations­niveaus, interkultureller Unterschiede sowie funktionaler und sozialer Gruppenstruk­turen. Nach den Ergebnissen der Untersuchung wird ein „neues Meisterprofil“ nur dann langfristig funktional sein, wenn es die Erwartungen der Gruppen integriert.

Auf die Infragestellung ihrer betrieblichen Zukunft reagieren Meister, indem Mehrar­beit geleistet und versucht wird, die Anforderungen alleine zu bewältigen. Oftmals beklagen Meister die Situation und verbleiben gleichzeitig abwartender Haltung. Mehrere Analysen bestätigte den Trend zur zunehmenden Aufgaben- und Verant­wortungsdelegation an das untere Management. Damit der Industriemeister diesem Anforderungsprofil weiterhin gerecht werden kann, müsse er stärker als bisher an der Neugestaltung seiner eigenen Rolle mitwirken und den gesellschaftlich verbürgten Status des Meisterberufs pflegen. Hinsichtlich der gesellschaftlichen Dynamik werde der erfolgreiche Umgang mit Veränderungen zu einer Schlüsselqualifikation.

Folgender Handlungsbedarf ist danach ersichtlich:

- Bereits in der Industrieausbildung und überbetrieblichen Weiterbildungen sollten zielgruppenadäquate Instrumente zum persönlichen Veränderungsmanagement vermittelt werden.
- Es sollte eine kleinere zentrale Institution geschaffen und mit Ressourcen und Kompetenzen ausgestattet werden, um gezielte Aktivitäten zur zukunftsweisenden Fortentwicklung des Industriemeisterberufs und seines Images zu initiieren.
- Auf betrieblicher Ebene sollten neue Führungskonzepte erarbeitet werden, die die Zusammenarbeit von Meistern und ihren Vorgesetzten den Anforderungen moderner Arbeits- und Produktionskonzepte anpassen.

0.3.2 Betriebliche Personalpolitik und Industriemeister

Betriebliche Personalpolitiken im Bereich des unteren und mittleren Managements vor dem Hintergrund veränderter Arbeitsmarktbedingungen sind ebenfalls beach­tenswert.

Mit Blick auf die Veränderungstendenzen in der Entwicklung des Meisternachwuch­ses wird als eine wesentliche Bestimmungsgröße für die Zukunft des Meisters seine Reproduktion in quantitativer und qualitativer Hinsicht thematisiert. Die festgestellten zahlenmäßigen „Meisterüberhänge“ der letzten Jahre resultierten zum einen aus ei­ner Reduktion der betrieblichen Rekrutierungspolitik und zum anderen aus einem massiven Anstieg der Teilnahme an Weiterbildungstätigkeiten und Meisterausbil­dungslehrgängen bis 1993. Die Teilnehmer der Lehrgänge sahen in der Mitwirkung keine ausschließliche Vorbereitung auf die Meisterposition mehr, sondern eher einen Nachweis des eigenen Engagements für den Betrieb, um „irgendwie weiterzukom­men“ oder sich zumindest den Arbeitsplatz zu sichern.

Auf der anderen Seite verstärkten viele Bildungseinrichtungen ihre Angebote, um möglichst viele Interessenten zu erreichen. Gleichzeitig wurden im Zuge der Neu­strukturierung der Metall- und Elektroberufe neue qualifizierte Ausbildungsmöglich­keiten geschaffen. Ab 1993 entstand dann ein Rückgang der Meisterfortbildung. Für den quantitativen Einbruch werden mehrere Ursachen gesehen. Dazu gehört das Sinken der Aufstiegswahrscheinlichkeit, die zunehmende Belastung in der Arbeit, der als befriedigt geltende Nachholbedarf sowie die sinkende Zahl junger Facharbeiter, zudem die Auslagerung von Fertigungsteilen und die Krise der jeweils vorherr­schenden Branche. Seitens der Lehrgangsträger wurde die Tendenz zum Rückgang durch verschärfte Konkurrenz an Angeboten bekräftigt.

Die als Reaktion der Bildungsträger eingeleiteten Maßnahmen zielten hauptsächlich auf die Stabilisierung der Teilnehmerzahlen. Der Einnahmenausfall wurde über zu­sätzliche Meisterfortbildungsangebote kompensiert, etwa den technischen Betriebs­oder Fachwirt.

Diese Entwicklungen haben in den 1990er Jahren zusammen mit dem Beschäfti­gungsproblem zu einem „Phänomen einer Krise der Meisterausbildung“ geführt, die qualitative und quantitative Auswirkungen hat, z.B. die Lockerung der Selektionskrite­rien und einen sinkenden Status der Meisterausbildung.

Innerbetrieblich ließen sich auf analytischer Ebene drei Widersprüche in den betrieb­lichen Politiken feststellen.

Der erste Widerspruch drückte sich in dem Festhalten am Qualifikationstyp des Meis­ters aus, der nicht mit einer längerfristigen Absicherung von qualifiziertem Meister­nachwuchs kombiniert wird. Dies zeigte sich unter anderem im Abbau von unteren Führungsebenen und Führungspositionen unterhalb der Meisterebene. Damit wurde die Möglichkeit zum Erwerb von Führungserfahrungen ausgehöhlt. Zum anderen gab es einen massiven Aufstiegsstau für Arbeitskräfte mit Meisterbrief.

Ein zweiter Widerspruch trat als gleichzeitiger Stärkung und Schwächung der Qualifi­kation des Meisters zutage. Die Funktion des Meisters wurde sowohl im Bereich der Sozial- und Führungskompetenz wie auch in planerischen, organisatorischen, be­triebswirtschaftlichen und technischen Aufgaben gestärkt. Gleichzeitig wurde die Chance zur Einarbeitung und Qualifizierung in Führungspositionen mit dem Wegfall von Vorarbeiterpositionen verringert. Durch eine häufig stattfindende Beschränkung der Weiterbildung auf Themen der Sozialkompetenz wurden zudem die technischen Qualifikationen vernachlässigt.

Ein dritter Widerspruch richtete sich auf den Status des Meisters, der zugleich ge­stärkt und geschwächt wurde. Der Status des Meisters erfuhr einerseits eine Stär­kung durch ein Kompetenzprofil, das ihm anspruchsvollere Aufgaben zukommen lässt und weniger anspruchsvollere Aufgaben auf Facharbeiter bzw. Gruppenspre­cher verlagert. Andererseits wurde sein Status geschwächt, indem er kaum Unter­stützung seitens des Managements im Umstrukturierungsprozess erhält, sein identi­tätsstiftender Titel andere betriebliche Bezeichnungen erhält - z.B. Supervisor, Ferti­gungsgruppenleiter, etc. - und letztlich Ingenieure oder Techniker an seine Stelle gesetzt werden.

0.3.3 Arbeit mit dem Rahmenstoffplan

Die Inhalte der Prüfungsverordnung wurden von einer Expertengruppe im unmittelba­ren Zusammenhang der Formulierung der Verordnung in einen ausführlicheren Rahmenstoffplan umgesetzt. Dieser enthält zunächst eine Präambel, in der die Of­fenheit der Inhalte und die Notwendigkeit der übergreifenden Betrachtung der nach­folgenden Auflistung vorangestellt wird. Die Auflistung ist demzufolge sowohl für Ak­tualisierungen und Konkretisierungen offen als auch im Zuge der Bearbeitung in eine fächerübergreifende Kombination zu bringen, die der betrieblichen Realität ent­spricht. Die Auflistung bedeutet also keine Trennung der Inhalte in Fächer, sondern dient lediglich als systematischer Hintergrund für die integrierte Behandlung. Der Rahmenstoffplan ist eine Erläuterung zur Prüfungsverordnung ohne offiziellen oder bindenden Charakter. Er wird jedoch von den meisten Beteiligten als Hilfe zur Kon­kretisierung der in der Verordnung genannten Themen verstanden und verwendet.

Es hat sich als ein vorrangiges Interesse bei Lehrgangsanbietern und Trainern er­wiesen, den Abgleich des Unterrichts mit dem Rahmenstoffplan detailliert vorzuneh­men. Die Prüfungsordnung verlangt dieses nicht ausdrücklich. Es wurde vielmehr davon ausgegangen, dass der thematische Umfang der Meisteraufgaben und die rasche Veränderung des erforderlichen Berufswissens verhindern, mit festgeschrie­benen Inhalten auf der Höhe der Zeit zu bleiben.

Daher ist in den Vorbemerkungen zum Rahmenstoffplan bereits betont worden, dass der Rahmenstoffplan keine zwingende Zusammenstellung ist, die penibel abgearbei­tet werden muss. Vielmehr wird eine offene Verwendung betont. Das Lernziel besteht vorrangig in der Kompetenz, neue, bislang unbekannte Aufgabenstellungen in der Meisterrolle bewältigen zu können.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung: Zeitlicher Ablauf derEntwicklung zum IndustriemeisterMetall

0.3.4 Die Taxonomie der Lernziele (Anwendungstaxonomie)

Die Prüfungsanforderungen des neugeordneten Industriemeisters Metall sind in der Verordnung handlungsorientiert formuliert. Sie sind abgeleitet von den Aufgaben, die der Industriemeister in den verschiedenen Funktionsfeldern eines Betriebes wahrzu­nehmen hat. Der Rahmenstoffplan als Empfehlung für den Lehrgang, der auf die Prü­fung vorbereitet, orientiert sich an den Vorgaben der in der Verordnung festgelegten Prüfungsanforderungen. Er beschreibt die Qualifikationselemente und deren Be­standteile, die dem Lehrgangsteilnehmer vermittelt werden sollen, damit er die An­forderungen erfüllen kann. Die "Anwendungstaxonomien" beschreiben handlungsori­entiert, wie und in welchem Umfang die Qualifikationselemente in die Tätigkeiten des Industriemeisters eingehen. Sie sind auf das Ziel hin formuliert (den Industriemeister) und beschreiben nicht den Weg dahin (Lehrgang / Prüfung). Das wesentliche Lern­ziel der Fortbildung besteht also in der Unterstützung der Weiterentwicklung der ge­werblich-technischen Fachkräfte für die Übernahme von Führungsaufgaben. „Meister werden“ erfordert Fachbildung und Menschenbildung (Persönlichkeitsbildung). Im Lehrgang zur Prüfungsvorbereitung eignen sich die Lernenden neues Wissen an, sie befassen sich aktiv handelnd mit den Aufgaben von Industriemeistern und sie entwi­ckeln sich persönlich weiter für eine Vorbild- und Führungsrolle.

Die bei der Aneignung der in der Verordnung als relevant definierten Inhalte ange­strebte Tiefe der Lernziele (im Sinne einer Taxonomie) wird durch zwei Hebel ge­steuert: durch die im aus der Verordnung abgeleiteten Curriculum jeweils vorgesehe­nen zeitliche Dauer und durch die sogenannten „Lernzielebenen“. Diese sind in vier Ebenen mit steigendem Komplexitäts- und Abstraktionsgrad gegliedert:

- Die Ebene der Reproduktion bzw. Wiedergabe - dabei ist unter Reproduktion mehr als bloßes Auswendiglernen oder unreflektiertes Abrufen von Wissen zu verstehen.
- Die Ebene der Reorganisation bzw. Neuanordnung. Sie setzt Verstehen und das Erkennen von Zusammenhängen voraus. Bekanntes wird neu kombiniert und erhält dadurch auch einen situationsspezifischen Wert. Voraussetzung für diese Operationen ist Abstraktionsvermögen aufSeiten des Lernenden.
- Die Ebene des Transfers und der Übertragung von Bekanntem auf Unbekann­tes. Vom Lernenden erfordert diese Ebene ein ausgeprägtes Abstraktions­und Kombinationsvermögen, Flexibilität im Denken und Handeln sowie An­passungsfähigkeit.
- Die Ebene der Problemlösung. Der Lernende muss kausal-analytische und synthetische Operationen durchführen und miteinander kombinieren können. Problemlösung erfordert ein Denken in Zusammenhängen und die Fähigkeit zur Beurteilung dieser Zusammenhänge. Entscheidungsfreudigkeit, kritisches Denken und Risikobewusstsein sind Voraussetzungen auf dieser Stufe.

Im Curriculum werden die in der Rechtsverordnung beschriebenen Qualifikationsin­halte in Qualifikationselemente eingeteilt. Diese wiederum werden in ihre Bestandtei­le untergliedert. Um zu verdeutlichen in welcher Breite und Tiefe die Bestandteile von den Teilnehmern angeeignet werden müssen, wurde im Rahmenstoffplan eine Zu­ordnung der Begrifflichkeiten der Anwendungstaxonomie vorgenommen. So sieht beispielsweise das Qualifikationselement „Psychologische und soziologische Aspek­te bestimmter Personengruppen“ u.a. den Bestandteil „Integration jugendlicher Mitar­beiter“ vor und ordnet diesem aus der Taxonomie den Begriff „fördern“ zu.

Folglich sollen die Lehrgangsteilnehmer nicht nur auf der kognitiven Ebene Kenntnis­se über die Integration von Jugendlichen erwerben und Zusammenhänge verstehen, sondern darauf basierend die Fähigkeit zu entsprechenden Handlungen erlangen.

Im Zusammenspiel der Lernzielebenen der Taxonomie und der Komplexitätsebenen der Bezugssituationen korrespondieren die auf den Erwerb von Wissen gerichteten Vorgänge mit der Anforderung der Reproduktion, die auf das Verstehen von Zusam­menhängen ausgerichteten Lernaktivitäten korrespondieren mit der Reorganisation von Kenntnissen für die Bewertung alternativer Situationen. Die Kategorie der An­wendung in praktischen Handlungen ist mit dem Komplexitätsgrad des Transfers verknüpft. Die anspruchsvollste Ebene der Problemlösung erfordert alle drei Ebenen der Taxonomie, die Aufnahme von (neuem) Wissen, das Verstehen von Zusammen­hängen und die praktische Handlung.

Das Curriculum enthält keine Feinziele, die in der Detailliertheit mit einer Prüfungs­aufgabe vergleichbar wären. Hierdurch verbleibt dem Trainer genügend Freiraum für eine teilnehmerorientierte Umstellung oder Erweiterung des Stoffes ebenso wie für die Berücksichtigung branchenspezifischer oder regionaler Besonderheiten.

0.3.5 Die Umsetzung der Prüfung nach der Verordnung

Die Prüfungsverordnung ist ein druckvoller Impulsgeber für den neuen Unterricht im prüfungsvorbereitenden Lehrgang. Sie gibt - als wesentliches innovatives Element - die Bearbeitung von zwei betrieblichen Situationsaufgaben sowie ein Fachgespräch vor. Diese Prüfungsform erhöht zugleich die Anforderungen an die Prüfungsdurch­führung selbst. Dazu gehören die Erstellung von Prüfungsaufgaben, die Vorbereitung der Prüfung, die Durchführung der Prüfung sowie die Auswertung und Nachbereitung der Prüfung.

Zunächst machen sich Aufgabenerstellungsausschüsse ans Werk, die geeignete Aufgaben für die Prüfung ausarbeiten und abstimmen. Die entstandenen bundesein­heitlich geltenden Prüfungsaufgaben werden vervielfältigt und an die regionalen Prü­fungsausschüsse versandt. Diese erhalten die Unterlagen ca. zwei Wochen vor dem bundesweit gleichen Prüfungstermin (zweimal pro Jahr). Sie verschaffen sich ein gemeinsames Verständnis der Aufgabenstellungen und der möglichen Lösungen. Innerhalb des Ausschusses wird die Arbeitsteilung und der zeitliche Ablauf verein­bart.

An zwei aufeinander folgenden Tagen werden die schriftlichen Prüfungen durchge­führt. Die Prüfungsausschussmitglieder bewerten entsprechend der Arbeitsteilung die Aufgaben und kommen zur Durchführung der Fachgespräche zusammen. Diese können folgenden Ablauf haben: Jeder Prüfling erhält eine Aufgabenstellung, deren Beantwortung mittels einer kurzen Präsentation er innerhalb von 30 Minuten ausar­beitet. Er präsentiert und stellt sich anschließend der auf die Aufgabe bezogenen Diskussion mit dem Prüfungsausschuss. Unmittelbar anschließend ermittelt der Prü­fungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung für jeden Teilnehmer.

Die aktuelle Situation der Durchführungen macht deutlich, dass sich auch die Prü­fungsausschüsse für eine neue Praxis öffnen müssen. Die Bewertung kann nicht mehr wie früher durch den schlichten Abgleich von vorgegebenem Lösungsinhalt und der Prüfungsarbeit erfolgen. Vielmehr muss sich der Prüfer mit der Argumentation und ggf. spezifischen Lösung jeder Prüfungsarbeit ernsthaft auseinandersetzen. Der Prüfungsaufwand nimmt zu, gleichzeitig geht die Prüfung mehr auf die individuellen Lösungswege der Prüflinge ein.

Die Prüfung zum Industriemeister Metall umfasst sowohl die fachrichtungsübergrei­fende Basisqualifikationen und wie auch handlungsspezifische Qualifikationen, die schriftlich und von Fall zu Fall durch mündliche Ergänzungsprüfungen, sowie durch ein situationsbezogenes Fachgespräch geprüft werden. Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung ist der Nachweis von berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen (AdA-Schein, AEVO).

Die Prüfungsordnung gibt die prüfungsrelevanten Rahmenbedingungen vor. Bundes­einheitlich vorgegeben sind

- der formale Prüfungsweg
- die Prüfungsvoraussetzungen
- die Gliederung in mündliche und schriftliche Prüfungen
- die Prüfungsdauer und
- die Prüfungsinhalte.

Die schriftliche Prüfung kann durch eine zwanzigminütige mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das Bestehen der Prüfung als auch für eine eindeutige Beurtei­lung von Bedeutung ist. Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifika­tion“ besteht die Möglichkeit einer Ergänzungsprüfung nur dann, wenn der Prüfungs­teilnehmer in nicht mehr als zwei Fächern eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Bei einer oder mehreren mangelhaften Prüfungsleistungen besteht die Möglichkeit nicht. Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikation“ ist dem Prüfungsteilneh­mer nur dann eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten, wenn in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Leistung erbracht worden ist.

Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Das Er­gebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Leistung ein. Dabei wird bei beiden Prüfungsteilen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen doppelt gewichtet. Die Dauer der mündlichen Ergänzungsprüfung sollte je Prüfungsbereich nicht länger als 20 Minuten dauern.“ Die vorgegebenen Rahmenbedingungen lassen den einzel­nen Prüfungsausschüssen Handlungsspielräume. Diese beziehen sich etwa auf die Durchführung eines mündlichen Ergänzungsgesprächs zur schriftlichen Prüfung und auf die Durchführung des Fachgesprächs.

Da nach der Prüfungsordnung die Prüfungsteile der handlungsspezifischen Qualifika­tionen auf der Basis von betrieblichen Situationsaufgaben durchgeführt werden, wird nicht mehr nur detailliertes Wissen von den Prüflingen abgefragt, sondern es geht vielmehr um das Erfassen von betrieblichen Abläufen und um die Bearbeitung einer betrieblichen Aufgabenstellung in seinem Gesamtzusammenhang. Der Prüfungskan­didat kann sowohl seine eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse als auch seine indivi­duelle Kreativität situationsbezogen einbringen. Die einzelnen Themenbereiche der Prüfung sind nicht mehr rigoros voneinander abgegrenzt. So sollen innerhalb einer Aufgabenstellung unterschiedliche Aspekte (z.B. technische und organisatorische) angesprochen werden.

A. Die Basisprüfung

Der Prüfungsteil zu den fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen folgt grundsätzlich dem konventionellen Modell und enthält weitgehend eine Prüfung vor­handenen Wissens.

Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsberei­chen auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus­schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt wer­den und je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleis­tung ein.“

B. Die schriftliche Prüfung der handlungsspezifischen Qualifikationen

Im schriftlichen Teil der abschließenden Prüfung „werden zwei funktionsfeldbezoge­ne und die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben unter der Berück­sichtigung der fachübergreifenden Basisqualifikation gestellt. Alle Qualifikations­schwerpunkte eines Handlungsbereiches müssen in den Situationsaufgaben thema­tisiert werden. (...) Die Prüfungsdauer einer schriftlichen Situationsaufgabe beträgt mindestens vier Stunden. Insgesamt dürfen die schriftlichen Aufgaben aber nicht mehr als 10 Stunden betragen.“

Die Verteilung der Schwerpunkte auf die Situationsaufgaben:

- Die Situationsaufgabe „ Technik“: Hier soll ein Schwerpunkt (Fertigungs-, Mon­tage- oder Betriebstechnik) aus dem Bereich „Technik“ den Kern bilden. Die Inhalte der Aufgabe sind zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen. Die andere Hälfte besteht aus drei Schwerpunkten der beiden anderen Hand­lungsbereiche.
- Die Situationsaufgabe „Organisation“: Hier sollen mindestens zwei Schwer­punkte des Bereiches „Organisation“ den Kern bilden. Die Inhalte der Aufgabe sind zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen. Die andere Hälfte be­steht aus drei Schwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche.
- Die Situationsaufgabe „Führung und Personal“: Hier sollen mindestens zwei Schwerpunkte des Bereiches „Führung und Personal“ den Kern bilden. Die In­halte der Aufgabe sind zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen. Die andere Hälfte besteht aus drei Schwerpunkten der beiden anderen Hand­lungsbereiche.

Leistungsbewertung

Die Leistungsbewertung stellt eine der schwierigsten und gleichzeitig verantwortlichs­ten Aufgaben der Prüfer im Rahmen der neuen Prüfungskonzeption dar. Die neue Prüfung erhebt den Anspruch, die berufliche Handlungskompetenz der Teilnehmer in der Prüfung zu bewerten. Sie geht damit weit über das früher übliche Abfragen von Faktenwissen hinaus. Hierin liegt die besondere Schwierigkeit. Kompetenz ist als subjektive Eigenschaft einer Person aufzufassen. Berufliche Handlungskompetenz kann in erster vereinfachter Annahme aufgefasst werden, als die Fähigkeit eines Subjekts auf Grund angeeigneter Handlungsschemata fachgerecht und in persönli­cher und gesellschaftlicher Verantwortung Probleme und Aufgabenstellungen zu lö­sen. Die Schwierigkeit der Messung einer solchen beruflichen Kompetenz liegt darin, dass eine Operationalisierbarkeit nicht ohne weiteres möglich ist. Folglich kann die Kompetenz nur indirekt ermittelt werden, durch den Nachweis, dass der Teilnehmer in der Lage ist ein typisches berufliches Problem im angemessenen Zeitrahmen fachgerecht zu lösen. In diesem Sinne ist die Prüfung aufgebaut. Die Teilnehmer müssen nachweisen, dass sie eine situationsbezogene Lernaufgabe lösen können. Wichtige Anhaltspunkte zur Bewertung sind die Einteilung von Lernzielen nach deren Schwierigkeitsgrad, (auch als Lernzieltaxonomien bezeichnet) sowie weitere An­haltspunkte die zur Orientierung bei der Leistungsbewertung verwendet werden kön­nen.

Während der Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“ auch dann bestanden ist, wenn in nicht mehr als einem Prüfungsteil eine nicht ausreichende Prüfungsleistung vorliegt, das arithmetische Mittel der Punktebewertung zu einer ausreichenden Bewertung führt, gilt der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi­kation“ als bestanden, wenn in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situati­onsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens eine ausreichende Leistungen er­bracht wurde. Jeder Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“

Die Prüfung basiert auf der gegebenen Ausgangssituation zu den Situationsaufgaben 1 und 2 sowie zu dem situationsbezogenen Fachgespräch.

Das Fachgespräch

Die jeweiligen Prüfungsteile haben ihren jeweils eigenen Ablauf. Innerhalb des ab­schließenden Prüfungsteils der handlungsspezifischen Qualifikationen bildet das Fachgespräch einen eigenen Teil. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Strukturwie die schriftliche Prüfung.

Der Prüfungskandidat erarbeitet für eine Situationsaufgabe einen Lösungsvorschlag. Diesen stellt er möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken vor. Kern des Gesprächs ist das Schwerpunktthema der Prüfungsaufgabe.

Die Durchführung des Fachgesprächs in der Prüfung ist im Detail nicht in der Prü­fungsordnung vorgegeben, so dass sich verschiedene Handlungsspielräume erge­ben, die durch die jeweiligen Prüfungsausschüsse unterschiedlich wahrgenommen werden können.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung: Prüfungsdarstellung Industriemeister Metall

Zulassungsvoraussetzungen

Zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ wird zugelassen, wer

- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsbe­ruf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann, oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Aus­bildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. Zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird zugelassen, wer
- den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ abgelegt hat und ein weiteres Jahr Berufspraxis und
- den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation nachweisen und bis vor Beginn der letzten Prüfungsleistung erbringen kann.

0.4 Strukturierung der schriftlichen Prüfung

0.4.1 Handlungsspezifische Qualifikationen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei den Angaben in der Übersicht handelt es sich um Richtwerte, von denen in ein­zelnen Fällen in geringem Umfang abgewichen werden kann. Die Strukturierung gilt ab der Frühjahrsprüfung 2012.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

0.4.3.Ausbildereignungsprüfung

Der Abschluss dieser Prüfung berechtigt zur Durchführung von Ausbildungen in nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen.

1. Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nachweist (Abschluss in einem anerkannten Ausbil­dungsberuf). Zugelassen wird auch, wer die übrigen Zulassungsvoraussetzungen zu einer anerkannten Fortbildungsprüfung nach §§ 53, 54 BBiG erfüllt, für die die Zulas­sung das Bestehen der AEVO-Prüfung voraussetzt.

2. Gliederung der Prüfung / Prüfungsfächer

Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt.

Schriftliche Prüfung:

Im schriftlichen Prüfungsteil sind aus mehreren der nachfolgend genannten Hand­lungsfelderfallbezogene Aufgaben bearbeiten.

- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen

Die Prüfung findet in programmierter Form (multiple-choice) statt.

Praktische Prüfung:

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssitua­tion und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten.

Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus.

Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentati­on kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.

0.5 Gesetzliche Bestimmung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter In- dustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

Ausfertigungsdatum: 12.12.1997 Vollzitat:

"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis­ter/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist"

Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 23.7.2010 I 1010

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs­Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verord­net das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die be­rufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Metall erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Industriemeister und da­mit die Befähigung:

1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in ver­schiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations­und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verän­dernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisati­onsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die Qualifikation besitzt, um in den betrieblichen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und Montage insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Indust­riemeisters der Fachrichtung Metall wahrnehmen zu können:

1. den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produkti­onsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die notwendige Energieversorgung im Betrieb sichern; die Arbeitsplätze nach ergonomischen Ge­sichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vor­schriften, Verordnungen und Normen einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig sein und Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produkti­onsverbesserungsprozess mitgestalten;

2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmitteln planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Ferti­gungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwa­chen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvor­gaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Ab­stimmung mit den zuständigen Mitarbeitern sowie den beteiligten betrieblichen Berei­chen koordinieren und überwachen; in enger Zusammenarbeit mit der für die Sicher­heit zuständigen Fachkraft die Einhaltung der Arbeitssicherheit, Umwelt- und Ge­sundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren; in Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern übergeordnete Planungsgruppen beraten und Werkstattdaten und Produktionser­gebnisse in die Planungsprozesse einbringen;

3. die Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter zu selbständigem, verantwortlichem Handeln anleiten und sie motivie­ren; sie an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die ziel­orientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von einzelnen und von Gruppen durchführen und eine Personalentwicklung anstreben, die den Be­fähigungen der Mitarbeiter angemessen ist; die Innovationsbereitschaft der Mitarbei­ter fördern und auf ihre systematische Weiterbildung innerhalb und außerhalb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbil­dung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagement­ziele in seinem Bereich kontinuierlich umsetzen und das Qualitätsbewußtsein der Mitarbeiter fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken, die Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall.

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Industriemeister umfasst:

1. berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
3. handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolg­reich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat­lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum Industriemeister gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
2. handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezo­genen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsbe­ruf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann, oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Aus­bildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulas­sen, wer folgendes nachweist:

1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basis­qualifikationen" und
2. zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen

(1) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1. Rechtsbewusstsein Handeln,
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
4. Zusammenarbeit im Betrieb,
5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.

(2) Im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstsein Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitar­beiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. Außerdem soll er die Arbeitssi­cherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundla­gen gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer­den:

1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestal­tung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbe­sondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärm­bekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmun­gen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.

(3) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll der Prüfungsteilneh­mer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Er soll Unternehmensformen darstellen können sowie deren Auswir­kungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen können. Wei­terhin soll er in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichts­punkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicherAufbau- und Ablauforganisation;
3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betriebli­chen Verbesserung;
5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

(4) Im Prüfungsbereich "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Pro­jekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Er soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungs­techniken einsetzen können. Er soll in der Lage sein, angemessene Präsentations­techniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwen­dungsmöglichkeiten;
3. Anwenden von Präsentationstechniken;
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Dia­grammen;
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen ein­schließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.

(5) Im Prüfungsbereich "Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu er­kennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch ange­messene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzu­wirken. Er soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden. In diesem Rah­men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des einzelnen unter Beach­tung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozia­ler Gegebenheiten;
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Ar­beitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maß­nahmen zur Verbesserung;
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenar­beit der Mitarbeiter zu fördern;
6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.

(6) Im Prüfungsbereich "Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemi­sche und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations­inhalte geprüft werden:

1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Ge­setzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, zum Beispiel bei Oxydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Ein­flüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotech­nischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Be­wegungen;
4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statisti­schen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung.

(7) Die Bearbeitungsdauer für die bis 5 genannten Prüfungsbereichen Prüfungsbe­reich nach Absatz 1 Nr. nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 60 schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. Isoli insgesamt höchstens acht Stunden betragen, pro 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, im Prüfungsbereich Minuten.

(8) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ge­nannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprü­fung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbereich und Prü­fungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung dop­pelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungs­bereiche "Technik", "Organisation" sowie "Führung und Personal", die den betriebli­chen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und Montage zuzuordnen sind. Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifi­kationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei funktionsfeldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 un­ter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Ge­genstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situations­aufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungs­bereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.

(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1. Handlungsbereich "Technik":
a) Betriebstechnik,
b) Fertigungstechnik,
c) Montagetechnik;
2. Handlungsbereich "Organisation":
a) Betriebliches Kostenwesen,
b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme,
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
3. Handlungsbereich "Führung und Personal":
a) Personalführung,
b) Personalentwicklung,
c) Qualitätsmanagement.

(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" soll einer seiner Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbe­reiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Ab­sätzen 4 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindes­tens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nach­weisen, dass er in der Lage ist, die technischen Anlagen und Einrichtungen funkti­onsgerecht einzusetzen und ihre Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu überwachen sowie die Energieversorgung im Betrieb sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, Aufträge zur Installation von Maschinen, Produktionsanlagen, Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie von Systemen des Transports und der Lagerung umzu­setzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situations­aufgaben geprüftwerden:

a) Auswahl, Festlegung und Funktionserhalt von Kraft- und Arbeitsmaschinen und der dazugehörenden Aggregate sowie Hebe-, Transport- und Fördermittel,
b) Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnahmen sowie Überwachen und Gewährleisten der Instandhaltungsqualität und der Termine,
c) Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen sowie Abschätzen und Begründen von Auswirkungen geplanter Eingriffe,
d) Aufrechterhalten der Energieversorgung im Betrieb,
e) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften,
f) Funktionserhalt und Überwachung der Steuer- und Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme von Maschinen und Anlagen,
g) Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten.

2. Im Qualifikationsschwerpunkt "Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Verän­derung von Produkten zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Er soll in der Lage sein, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimie­rungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses zu erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe soll er die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen und Festlegen der anzuwenden­den Verfahren, Betriebsmittel und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erfor­derlichen technischen Daten,
b) Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren des Fertigungsprozesses,
c) Umsetzen der Instandhaltungsvorgaben und Einhalten qualitativer und quantitati­ver Anforderungen,
d) Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel,
e) Anwenden der numerischen Steuerungstechnik beim Einsatz von Werkzeugma­schinen, bei der Programmierung und Organisation des Fertigungsprozesses unter Nutzung von Informationen aus rechnergestützten Systemen,
f) Einsatz und Überwachung von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme,
g) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Maschinen und Fertigungssystemen,
h) Umsetzen der Informationen aus verknüpften, rechnergestützten Systemen der Konstruktion, Fertigung und Qualitätssicherung.

3. Im Qualifikationsschwerpunkt "Montagetechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nach­weisen, dass er in der Lage ist, Aufträge zur Montage von Maschinen und Anlagen zu planen, zu organisieren und ihre Durchführung zu überwachen. Er soll in der Lage sein, Teilvorgänge und Zusammenhänge, die den Montageablauf bestimmen sowie Optimierungsmöglichkeiten des Montageprozesses zu erkennen und entsprechende

Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten. Er soll Montageprinzipien nach vorgegebe­nen Kriterien auswählen, den Eigen- und Fremdteileanteil mitberücksichtigen und die Auswirkungen auf den Montageprozess erkennen können. In diesem Rahmen kön­nen folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Planen und Analysieren von Montageaufträgen nach konstruktiven Vorgaben, Dis­ponieren der Eigen- und Fremdteile und der terminlichen Vorgaben sowie Festlegen von Montageplatz, der Betriebs-, Montage- und Prüfmittel, der Montageprinzipien und Veranlassen des Montageprozesses,
b) Planen und Beurteilen des Einsatzes von automatisierten Montagesystemen ein­schließlich der Anwendung von Handhabungsautomaten,
c) Überprüfen der Funktion von Baugruppen und Bauteilen nach der Methode der Fehler-Möglichkeit-Einfluss-Analyse,
d) Inbetriebnehmen und Abnehmen von montierten Maschinen und Anlagen nach den geltenden technischen Richtlinien.

(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen min­destens zwei seiner Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für die­se Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte diesen Schwerpunkten zu ent­nehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" sowie "Führung und Personal" in- tegrativ mitberücksichtigen.

Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Ab­sätzen 3 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindes­tens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Or­ganisation" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebliches Kostenwesen" soll der Prüfungsteil­nehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Er soll in der Lage sein, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu über­wachen. Er soll nachweisen, dass er Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeit­wirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebenen Plandaten,
b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,
c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Ferti­gungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter bei unterschiedlichen For­men der Arbeitsorganisation,
e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kosten­stellen- und Kostenträgerzeitrechnung,
f) Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kostenträgerstückrechnung einschließ­lich der Deckungsbeitragsrechnung,
g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.

2. Im Qualifikationsschwerpunkt "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssys­teme" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeu­tung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und sie anforderungsgerecht auszuwählen. Er soll nachweisen, dass er entsprechende Sys­teme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden kann. In die­sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben ge­prüft werden:

a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen und Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,
b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Ka­pazitätsplanungen,
c) Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazuge­hörenden Zeit- und Datenermittlung,
d) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Ma­terialdisposition.

3. Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vor­schriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu er­kennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Er soll sicherstellen, dass sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt- und ge­sundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits­und Umweltschutzes im Betrieb,
b) Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des be­trieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits- , Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und ge­sundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,
e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesse­rung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.

(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" sol­len mindestens zwei seiner Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte diesen Schwerpunkten zu entnehmen.

Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunk­ten der Handlungsbereiche "Technik" und "Organisation" integrativ mitberücksichti­gen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von min­destens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Füh­rung und Personal" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Perso­naleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, die Mitarbeiter nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können fol­gende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischerVeränderungen,
b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,
c) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,
d) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
e) Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
f) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Auf­gaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,
g) Beteiligen der Mitarbeiter am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.

2. Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und quanti­tativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Er soll Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen können. Er soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, ihre Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern kön­nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsauf­gaben geprüft werden:

a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,
b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personal­entwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,
c) Durchführung von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und un­ter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden.

[...]

Final del extracto de 337 páginas

Detalles

Título
Begleitbuch zum Lehrgang "Geprüfter Industriemeister Metall"
Subtítulo
Rechtsbewusstes Handeln und Betriebswirtschaftliches Handeln
Curso
Lehrveranstaltung / Ausbildung
Autor
Año
2011
Páginas
337
No. de catálogo
V184346
ISBN (Ebook)
9783656117490
ISBN (Libro)
9783656131779
Tamaño de fichero
16014 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Metall, recht, BWL
Citar trabajo
Hans-Jürgen Huber (Autor), 2011, Begleitbuch zum Lehrgang "Geprüfter Industriemeister Metall", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/184346

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Título: Begleitbuch zum Lehrgang "Geprüfter Industriemeister Metall"



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