Ermittlung von Anschaffungskosten bei Verschmelzungen gem. § 24 UmwG und § 253 Abs. 1 HGB


Seminar Paper, 2003

23 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers

3. Ansatz beim übernehmenden Rechtsträger

4. Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger bei Kapitalerhöhung
4.1. Anschaffungskosten für das übernommene Vermögen
4.1.1. Grundsätzliches
4.1.2. Bewertung des übernommenen Vermögens
4.1.2.1. Zwingende Bewertung mit dem Zeitwert
4.1.2.2. Bewertungswahlrecht
4.2. Verteilung der Anschaffungskosten
4.2.1. Grundsätzliches
4.2.2. Gesamtanschaffungskosten sind höher als der Zeitwert des übernommenen Vermögens
4.2.3. Gesamtanschaffungskosten sind niedriger als der Zeitwert des übernommenen Vermögens

5. Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger beim up-stream merger
5.1. Anschaffungskosten für das übernommene Vermögen
5.1.1. Grundsätzliches
5.1.2. Ansatz des übernommenen Vermögens zum Buchwert der untergehenden Anteile
5.1.3. Ansatz des übernommenen Vermögens zum Zeitwert der untergehenden Anteile
5.1.4. Ansatz des übernommenen Vermögens zum ergebnisneutralen Zwischenwert
5.2. Verteilung der Anschaffungskosten
5.2.1. Grundsätzliches
5.2.2. Gesamtanschaffungskosten sind höher als der Zeitwert des übernommenen Vermögens
5.2.3. Gesamtanschaffungskosten sind niedriger als der Zeitwert des übernommenen Vermögens
5.3. Mischfälle

6. Ermittlung des Umtauschverhältnisses

7. Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Bei einer Verschmelzung i. S. von § 1 I Nr. 1 UmwG[1] geht mit deren Eintragung in das Handelsregister gem. § 20 I Nr. 1 das Vermögen einer übertragenden Gesellschaft auf eine übernehmende Gesellschaft über. Dieser übernehmende Rechtsträger hat die übergegangenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bei sich einzubuchen. Bei diesem Einbuchungsvorgang muss festgestellt werden, „was“ auf der Ansatzebene anzusetzen ist und zu welchem Wert dies auf der Bewertungsebene geschehen soll.[2] Insbesondere diese Bewertungsebene steht im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit. Es müssen die Anschaffungskosten - das heißt der Wert - des übergegangenen (ansatzfähigen) Vermögens ermittelt werden. Seit der Umstrukturierung des UmwG im Jahre 1994 besteht gem. § 24 für die Bewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers ein Wahlrecht. Zum einen kann der übernehmende Rechtsträger das übernommene Vermögen zu dessen Buchwerten in seiner Bilanz weiterführen (so genannte Buchwertverknüpfung). Zum anderen ist ein Bilanzansatz - entsprechend dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung - möglich, der auf der von der übernehmenden Gesellschaft entrichteten Gegenleistung (z. B. neue Anteile, Abfindungen etc.) basiert bzw. durch diese bestimmt wird.[3] Dieser Neubewertungsansatz bildet den Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit. Die Bewertung des übergegangenen Vermögens hat gem. § 24 zu Anschaffungskosten zu erfolgen. Wie dabei die Anschaffungskosten zu bestimmen sind, wenn keine Buchwertverknüpfung gewählt wurde, sagt das Gesetz nicht.[4] Vielmehr ist auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 253 I, 255 I HGB[5] abzustellen.[6] Danach sind Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden, um unter anderem einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Im Bezug auf diese Grundsätze muss die Verschmelzung hinsichtlich der Art ihrer Durchführung differenziert werden. Eine Verschmelzung kann insbesondere durchgeführt werden durch die Ausgabe neuer Anteile, die Ausgabe eigener (Alt-)Anteile, durch bare Zuzahlungen, durch Abfindungen der Gesell schafter des übertragenden Rechtsträgers, durch den Fortfall einer beim übernehmenden Rechtsträger bestehenden Beteiligung am übertragenden Rechtsträger (up-stream merger) oder durch die Verschmelzung der Mutter auf die Tochter (down-stream merger).[7] Die vorliegende Arbeit konzentriert sich dabei zum einen auf die Verschmelzung im Rahmen der Ausgabe neuer Anteile (Kapitalerhöhung). Zum anderen soll auch die Ermittlung der Anschaffungskosten beim up-stream merger genauer beleuchtet werden. Diesen beiden Arten der Durchführung einer Verschmelzung liegen unterschiedliche Anschaffungsvorgänge zugrunde (Sacheinlage, Tauschgeschäft). An ihnen lässt sich die Problematik der Ermittlung von Anschaffungskosten bei Verschmelzungen ausreichend aufzeigen. Des Weiteren unterliegen die anderen obigen Durchführungsarten entweder denselben Problemen oder sind grundsätzlich unproblematisch. Gleiches gilt für die Fokussierung auf die Verschmelzung zur Aufnahme. Es ergeben sich in Bezug auf die Ermittlung der Anschaffungskosten keine Unterschiede zur Verschmelzung zur Neugründung. Auch soll nur die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften in der vorliegenden Arbeit Berücksichtigung finden, da die Besonderheiten anderer Gesellschaftsformen (insbesondere Personengesellschaften) den Rahmen der Arbeit sprengen würden.

In der vorliegenden Arbeit soll auch kurz auf die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers eingegangen werden.[8] Sie ist insoweit relevant, als sie bereits vor der Verschmelzung einen Einblick über Teile des übergehenden Vermögens bietet. Auch ist eine Erläuterung des Vorgehens auf der Ansatzebene beim übernehmenden Rechtsträger erforderlich,[9] da auf die aktivierten Vermögensgegenstände die Anschaffungskosten verteilt werden. Am Ende soll auch kurz auf die Ermittlung des Umtauschverhältnisses eingegangen werden.[10] Es ist bei Verschmelzungen von besonderer Bedeutung und wird im Rahmen der Bewertung des Wertes aller beteiligten Unternehmen ermittelt. Insbesondere bei der Verschmelzung mit Kapitalerhöhungen kommt ihm eine besondere Bedeutung zu.

2. Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers

Der übertragende Rechtsträger muss bei der Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 17 II 2 eine handelsrechtliche Schlussbilanz aufstellen, die bei Anmeldung der Verschmelzung beim Handelsregister einzureichen ist.[11]

Gem. § 17 II sind auf die Schlussbilanz die Vorschriften über die Bilanz eines Jahresabschlusses anzuwenden. Folglich ist sie so zu erstellen, als ob eine Bilanz aus Anlass eines Jahresabschlusses erstellt würde.[12] Insbesondere gelten hierbei - neben den allgemeinen Grundsätzen der §§ 241 bis 245 HGB - die Ansatzgrundsätze der §§ 246 bis 251 HGB und die handelsrechtlichen Aktivierungs- und Passivierungsverbote der §§ 248 II, 249 III HGB. Speziell für Kapitalgesellschaften gelten demnach auch die §§ 264 bis 274a HGB und §§ 279 bis 283 HGB.[13] Forderungen und Verbindlichkeiten gegen den übernehmenden Rechtsträger sind weiterhin - auch wenn sie durch die Verschmelzung erlöschen - zu bilanzieren. Auch bleibt gem. § 248 II HGB ein Ansatzverbot für originäre immaterielle Vermögensgegenstände bestehen.[14]

Ebenso gelten für die Bewertung der Schlussbilanz die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend. Folglich sind hier die §§ 252 bis 256 HGB und für Kapitalgesellschaften ergänzende Bestimmungen (§§ 279 bis 283 HGB) zu beachten.[15] Dabei sind grundsätzlich - insbesondere im Zuge der Neubewertung - die im vorangegangenen Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten.

3. Ansatz beim übernehmenden Rechtsträger

Der übernehmende Rechtsträger ist zunächst in der Bilanzierung des übernommenen Vermögens an des Vollständigkeitsgebot des § 246 I 1 HGB gebunden.[16] Folglich muss er sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten - und zwar unabhängig von der bisherigen Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger - in seinem Jahresabschluss erfas[11] Vgl. Haritz, D., § 24, Rn. 8, in: Semler, J./Stengel, A., Umwandlungsgesetz, 2003. sen.[17] Hierzu zählen auch ungewisse Verbindlichkeiten, die im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn übergehen. Ebenso hat der übernehmende Rechtsträger gem. § 250 HBG aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten - die im Übrigen durch ihn neu zu bewerten sind - zu bilden.[18] Bilanzierungshilfen gem. § 269 HGB sind - trotz Bildung durch den übertragenden Rechtsträger nicht ansatzfähig, da sie keinen durch Gesamtrechtsnachfolge übergehenden Vermögensgegenstand darstellen.[19] Aktive Steuerabgrenzungsposten i. S. von § 274 II HGB sind keine Vermögensgegenstände, so dass ein Ansatz beim übernehmenden Rechtsträger ausscheidet.[20] Allerdings ist der durch die zukünftig niedrigeren Steuern entstandene Vorteil für den übernehmenden Rechtsträger bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses und folglich beim Unternehmenswert zu berücksichtigen.[21] Ebenfalls ist ein passiver Steuerabgrenzungsposten nicht übernahmefähig. Allerdings wird dieser zukünftig höhere Steueraufwand - als Nachteil für den übernehmenden Rechtsträger - in der Ermittlung des Umtauschverhältnisses berücksichtigt worden sein.[22] Besonderes gilt für die beim übertragenen Rechtsträger nicht aktivierungsfähigen originären immateriellen Vermögensgegenstände. Die Verschmelzung stellt sich regelmäßig als Anschaffungsvorgang dar.[23] Die originären immateriellen Vermögensgegenstände werden daher entgeltlich erworben. Folglich greift das Aktivierungsverbot des § 248 II HGB nicht und der übernehmende Rechtsträger hat gem. dem Vollständigkeitsgebot diese immateriellen Vermögensgegenstände zu aktivieren.[24] Gem. § 246 I 1 HGB sind ebenso alle auf den übernehmenden Rechtsträger übergehenden Verbindlichkeiten - die ihn wirtschaftlich belasten - bei diesem zu passivieren.[25] Das Passivierungswahlrecht des Art. 28 EGHGB[26] für Pensionsaltverpflichtungen steht dem übertragenden Rechtsträger nicht zu. Vielmehr werden diese - kraft Gesamtrechtsnachfolge auf ihn übergehenden - Verpflichtungen bei ihm neu begründet.[27] Dabei bleibt festzuhalten, dass diese Übernahme der Pensionsverpflichtung - im Hinblick auf die Ermittlung der Anschaffungskosten - als Gegenleistung für die Übernahme der Vermögensgegenstände zu qualifizieren ist.[28] Nicht anzusetzen sind insbesondere zwischen dem übernehmenden und übertragenden Rechtsträger bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten. Sie erlöschen im Zuge der Konfusion.[29]

4. Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger bei Kapitalerhöhung

4.1. Anschaffungskosten für das übernommene Vermögen

4.1.1. Grundsätzliches

Erfolgt die Verschmelzung gegen Gewährung neuer - durch eine Kapitalerhöhung geschaffener - Anteile, so ist diese Art der Umwandlung nach überwiegender Ansicht wie eine Sacheinlage der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu behandeln.[30] Der übernehmende Rechtsträger erwirbt nämlich für die neuausgegebenen Anteile die Vermögensgegenstände des übertragenden Rechtsträgers. Die Vermögensübertragung durch den übernehmenden Rechtsträger steht - trotz mangelnder Rechtszuständigkeit der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft über deren Vermögen - der Sacheinlage nicht entgegen. Denn der Vermögensübergang erfolgt für Rechnung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhalten.[31] Daher sind für die Bewertung des übernommenen Vermögens die Grundsätze über die Sacheinlage anzuwenden. Trotz dieser Einigkeit, herrschen im Schrifttum verschiedene Ansichten darüber, nach welchen Grundsätzen die Bewertung des übernommenen Vermögens zu erfolgen hat.[32] Wiederum einhellig wird zumindest dabei der Zeitwert als Höchstwert für die Bewertung angesehen.[33] Im Übrigen stellt dieser Anschaffungsvorgang für den übernehmenden Rechtsträger einen laufenden Geschäftsvorfall dar, wodurch unter anderem die Erstellung einer Übernahmebilanz nicht erforderlich ist.[34]

4.1.2. Bewertung des übernommenen Vermögens

4.1.2.1. Zwingende Bewertung mit dem Zeitwert

Eine Sichtweise fordert die zwingende Bewertung des als Sacheinlage übergehenden Vermögens mit dessen Zeitwert.[35] Hierbei sind bereits bilanzierte Vermögensgegenstände entsprechend dem Verhältnis der Zeitwerte aufzustocken. Die Anschaffungskosten des übernommenen Vermögens sind dabei gänzlich unabhängig von dem Nennbetrag oder dem höheren Ausgabebetrag der zu gewährenden Anteile.[36] Begründet wird diese Ansicht unter anderem damit, dass die Einbringung einer Sacheinlage im Rahmen der Verschmelzung keinen Anschaffungsvorgang darstelle. Somit fehlen Anschaffungskosten als zuverlässiger Wertmaßstab für das übernommene Vermögen. Zur Wertobjektivierung kommen daher nur die jeweiligen Zeitwerte in Betracht.[37] Auch wird diese Ansicht damit begründet, dass durch die Bildung stiller Reserven beim übernehmenden Rechtsträger der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erschwert werde. Bilanziell bewirkt diese Ansicht, dass alle Vermögensgegenstände zwingend mit dem Zeitwert und die Schulden mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind.[38]

[...]


[1] Umwandlungsgesetz - UmwG v. 28.10.1994; Im Folgenden sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben die des UmwG.

[2] Vgl. Priester, H.-J., § 24, Rn. 4, in Lutter, M., Umwandlungsgesetz, 2000.

[3] Vgl . Knop, W./K ü ting, K., Anschaffungskosten, 1995, BB 1995, S. 1024.

[4] Vgl. Schulze-Osterloh, J., Bereinigung, 1993, ZGR 1993, S. 435.

[5]> Handelsgesetzbuch - HGB v. 10.05.1897.

[6]Vgl. Priester, H.-J., § 24, Rn. 4, in Lutter, M., Umwandlungsgesetz, 2000.

[7] Vgl. Haritz, D., § 24, Rn. 33, in: Semler, J./Stengel, A., Umwandlungsgesetz, 2003.

[8] Vgl. Kapitel 2, S. 3.

[9] Vgl. Kapitel 3, S. 3 ff.

[10] Vgl. Kapitel 6, S. 13 f.

[12] Vgl. Gassner, B., Bilanzierungsfragen, 2000, S. 354, in: FS Widmann, 2000; R ö dder, Th., Umwandlungssteuergesetz, 1997, DStR 1997, S. 1354.

[13] Vgl. Widmann, S., § 24, Rn. 49, in: Widmann, S./Mayer, D. (Hrsg.), Umwandlungssteuerrecht, 1997.

[14] Vgl. Budde, W. D./Zerwas, H., Kapitel F, Rn. 94 und 97, in: Budde, W. D./Förschle , G., Sonderbilanzen, 2002.

[15] Vgl. Widmann, S., § 24, Rn. 120, in: Widmann, S./Mayer, D. (Hrsg.), Umwandlungsrecht, 1997.

[16] Vgl. H ö rtnagl, R., § 24, Rn. 21, in: Schmitt, J.Hörtnagl, R./Stratz, R.-Ch., Umwandlungsgesetz, 2001.

[17] Vgl. IDW, HFA 2/1997, Anm. 3211, WPg 1997, S. 238.

[18] Vgl. Priester, H.-J., § 24, Rn. 34, in Lutter, M., Umwandlungsgesetz, 2000.

[19] Vgl. H ö rtnagl, R., § 24, Rn. 23, in: Schmitt, J.Hörtnagl, R./Stratz, R.-Ch., Umwandlungsgesetz, 2001.

[20] Vgl. H ö rtnagl, R., § 24, Rn. 25, in: Schmitt, J.Hörtnagl, R./Stratz, R.-Ch., Umwandlungsgesetz, 2001.

[21] Vgl. Förschle, G./Hoffmann, K., Kapitel I, Rn. 37, in: Budde, W. D./Förschle , G., Sonderbilanzen, 2002.

[22] Vgl. Priester, H.-J., § 24, Rn. 33, in Lutter, M., Umwandlungsgesetz, 2000.

[23] Vgl. Kapitel 4.1.2.2, S. 6 ff.

[24] Vgl. Bula, Th./Schl ö sser, J., Kapitel K, Rn. 37, in: Sagasser, B./Bula, Th./Brünger, Th., Umwandlungen, 2002.

[25] Vgl. F ö rschle, G./Hoffmann, K., Kapitel I, Rn. 29, in: Budde, W. D./Förschle , G., Sonderbilanzen, 2002.

[26] Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche - EGHGB v. 10.05.1897.

[27] Vgl. IDW, HFA 2/1997, Anm. 3211, WPg 1997, S. 238.

[28] Vgl. H ö rtnagl, R., § 24, Rn. 27, in: Schmitt, J.Hörtnagl, R./Stratz, R.-Ch., Umwandlungsgesetz, 2001.

[29] Vgl. Haritz, D., § 24, Rn. 21, in: Semler, J./Stengel, A., Umwandlungsgesetz, 2003.

[30] Vgl. Angermayer, B., Anschaffungskosten, 1998, DB 1998, S. 148; H ö rtnagl, R., § 24, Rn. 29, in: Schmitt, J.Hörtnagl, R./Stratz, R.-Ch., Umwandlungsgesetz, 2001; IDW, HFA 2/1997, Anm. 32211, WPg 1997, S. 239; Priester, H.-J., § 24, Rn. 33, in Lutter, M., Umwandlungsgesetz, 2000; Schmitt, J./H ü lsmann, Ch., Verschmelzungsgewinn, 2000, BB 2000, S. 1568; Schulze-Osterloh, J., Bereinigung, 1993, ZGR 1993, S. 428.

[31] Vgl. Schulze-Osterloh, J., Bereinigung, 1993, ZGR 1993, S. 428.

[32] Vgl. Angermayer, B., Anschaffungskosten, 1998, DB 1998, S. 150.

[33] Vgl. für viele Priester, H.-J., § 24, Rn. 44, in Lutter, M., Umwandlungsgesetz, 2000.

[34] Vgl. R ö dder, Th., Umwandlungssteuergesetz, 1997, DStR 1997, S. 1354.

[35] Vgl. Bula, Th./Schl ö sser, J., Kapitel K, Rn. 50, in: Sagasser, B./Bula, Th./Brünger, Th., Umwandlungen, 2002; H ö rtnagl, R., § 24, Rn. 31 ff., in: Schmitt, J.Hörtnagl, R./Stratz, R.Ch., Umwandlungsgesetz, 2001; Schulze-Osterloh, J., Bereinigung, 1993, ZGR 1993, S. 428 ff.; Widmann, S., § 24, Rn. 49, in: Widmann, S./Mayer, D. (Hrsg.), Umwandlungsrecht, 1997, wobei Widmann einen niedrigeren Wert zulässt, wenn dies aufgrund steuerlicher Regelungen erforderlich ist.

[36] Vgl. Angermayer, B., Anschaffungskosten, 1998, DB 1998, S. 150.

[37] Vgl. Widmann, S., § 24, Rn. 190, in: Widmann, S./Mayer, D. (Hrsg.), Umwandlungsrecht, 1997.

[38] Vgl. H ö rtnagl, R., § 24, Rn. 32, in: Schmitt, J.Hörtnagl, R./Stratz, R.-Ch., Umwandlungsgesetz, 2001.

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Details

Title
Ermittlung von Anschaffungskosten bei Verschmelzungen gem. § 24 UmwG und § 253 Abs. 1 HGB
College
University of Siegen  (Wirtschaftsprüfung und Steuerlehre)
Grade
2,0
Author
Year
2003
Pages
23
Catalog Number
V18523
ISBN (eBook)
9783638228565
File size
555 KB
Language
German
Keywords
Ermittlung, Anschaffungskosten, Verschmelzungen, UmwG
Quote paper
Daniel Wiegand (Author), 2003, Ermittlung von Anschaffungskosten bei Verschmelzungen gem. § 24 UmwG und § 253 Abs. 1 HGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18523

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