Finanzinnovationen und Finanzderivate

Funktion und Besteuerung im Privatvermögen


Tesis, 1998

171 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Vorbemerkung

2. Begriffsbestimmungen
2.1. Der Begriff der Finanzinnovation
2.2. Der Begriff des Finanzderivats

3. Gang der Untersuchung

4. Einteilung von Finanzinnovationen und Finanzderivaten
4.1. Teilgebiete der Finanzinnovationen
4.1.1. Finanzmarktinnovationen
4.1.2. Finanzproduktinnovationen
4.1.3. Finanzprozeßinnovationen
4.2. Stellung innerhalb der Finanzmärkte
4.3. Chancen und Risiken

5. Besteuerungsgrundsätze
5.1. Einkünfte aus Kapitalvermögen
5.1.1. Begriff des Kapitalvermögens
5.1.2. Umfang der Besteuerung
5.1.2.1. Einnahmen, Einkünfte, Erträge
5.1.2.2. Wertveränderungen des Kapitalstamms
5.1.2.3. Abgrenzung von Ertrags- und Vermögensebene
5.1.3. Subsidiarität
5.1.4. Nominalwertprinzip
5.1.5. Zurechnung
5.1.6. Zufluß
5.1.7. Werbungskosten
5.1.8. Sparerfreibetrag
5.2. Systematik des § 20 EStG
5.3. Bedeutung für Finanzinnovationen
5.3.1. Besteuerung laufender Erträge
5.3.2. Besteuerung bei Veräußerung
5.3.2.1. Sonstige Entgelte
5.3.2.2. Zins- und Dividendenscheine
5.3.2.3. Stückzinsen
5.3.2.4. Ab- und aufgezinste Kapitalforderungen
5.3.2.5. Abgetrennte Kapitalforderungen
5.3.2.6. „Flat“ gehandelte Kapitalforderungen
5.3.2.7. Kapitalforderungen mit variabler Verzinsung
5.3.3. Synthetisierung von Kapitalstämmen
5.3.3.1. Emissionsrendite
5.3.3.2. Marktrendite
5.4. Bedeutung für Finanzderivate
5.5. Besteuerung von Spekulationsgeschäften

6. Betrachtung ausgewählter Kapitalanlagen
6.1. Festverzinsliche Kapitalanlagen mit garantierter Rückzahlung
6.1.1. Kombizins-Anleihen
6.1.2. Step-Up-Anleihen
6.1.3. Gleitzins-Anleihen
6.2. Garantieanlagen mit ungewissem Kapitalertrag
6.2.1. Floating Rate Notes
6.2.2. Reverse Floater
6.2.3. Capped Floater
6.2.4. Bandbreiten-Floater
6.2.5. Index-Anleihen
6.3. Auf- und abgezinste Kapitalanlagen
6.3.1. Zero-Bonds
6.3.2. Stripped Bonds
6.3.3. Disagio-Anleihen
6.3.4. Optionsanleihen
6.4. Spezielle Konstruktionen (Garantie-Zertifikate)
6.5. Range Warrants
6.6. Capped Warrants

7. Optionsgeschäfte
7.1. Stellung im Finanz- und Risikomanagement
7.2. Grundpositionen
7.2.1. Long Call
7.2.2. Short Call
7.2.3. Long Put
7.2.4. Short Put
7.2.5. Basisstrategien - Übersicht
7.3. Preisbildung
7.4. Kennzahlen
7.5. Weitere Strategien

8. Financial Futures

9. Anlagegrundsätze

10. Ausblick

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Urteile

Anhangsverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Finanzinnovationen im Überblick

Abbildung 2: Systematisierung der Finanzmärkte

Abbildung 3: Gewinn- und Verlustsituation für den Käufer einer Kaufoption

Abbildung 4: Gewinn- und Verlustsituation für den Verkäufer einer Kaufoption

Abbildung 5: Gewinn- und Verlustsituation für den Käufer einer Verkaufsoption

Abbildung 6: Gewinn- und Verlustsituation für den Verkäufer einer Verkaufsoption

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Besteuerung privater Optionsgeschäfte

Tabelle 2: Innovationen bei Anleihen

Tabelle 3: Basisstrategien von Optionsgeschäften

Tabelle 4: Einflußfaktoren bei Aktienoptionsscheinen

Tabelle 5: Sensitivitätskennzahlen bei Basisstrategien

1. Vorbemerkung

Auch traditionell eher sicherheitsorientierte private Investoren lenken - bedingt durch sich dynamisch entwickelnde Indizes an den Finanzmärkten - zuneh­mend ihren Blick weg von sparorientierten Kapitalanlagen hin zu besser rentierenden, komplexeren Anlage­formen, die zusätzlich zu attraktiven Renditen oftmals noch ein „Sicherheitsnetz", also eine gleichzeitige Kapitalerhaltung, ver­sprechen. An­dererseits werden auch bereits aktiven Anlegern ständig eine Vielzahl neuer Produkte angeboten, die von den um neue Marktanteile kämpfenden Produkt­entwicklungsabteilungen großer Emissionshäuser in hoher Geschwindigkeit auf den Markt gebracht wer­den [1].

Ohne auf einzelne Produktspezifika bereits eingehen zu wollen, sei ein­führend ein kleiner Teil aus der Vielzahl bestehender Finanzinstrumente schlagwortartig genannt [2]:

Index-Anleihen, Dual Currency Issues, Optionsanleihen, Floating Rate Notes, Reverse Floating Rate Notes, Capped-Floater, Zero-Bonds [3], Stripped Bonds, Warrants, Capped Warrants, Range Warrants, CLOUs, SMILEs, GROIs, MEGA-Zertifikate, Futures, Future-Funds, Hedge-Funds, etc.

Eine erste Beschäftigung des Privatanlegers mit Finanzinnovationen und daraus abgeleiteten Instrumenten (Derivaten) ruft in den meisten Fällen eine Mischung aus Interesse einerseits und Unbehagen andererseits her­vor, durchschaut er doch selten Funktionsweise und Zweck der innovati­ven Finanzkonstruktionen. Massive Verluste, die Unternehmen, wie z. B. die Metallgesellschaft, Dell Com­puter, Procter & Gamble oder die Invest­mentbank Baring Brothers durch wenig professionellen Einsatz insbeson­dere derivativer Finanzinstrumente erlitten ha­ben, verunsicherten indes Anleger und ließen potentielle Chancen innovativer Finanzinstrumente ungenutzt [4].

Nichtsdestotrotz war mit der Hausse an den Aktienbörsen der Ansturm bei­spielsweise auf Derivate auch im Jahr 1997 ungebrochen, hatte doch z. B. die DTB [5] ihren Umsatz 1997 um 45 % auf 112,2 Millionen Kontrakte steigern kön­nen [6].

Als Gründe für die rasante Entwicklung der Finanzinnovationen und dar­aus ab­ge­leiteten Produkte können neben der fortschreitenden Computerisierung[7] des traditionellen Parketthandels mit der Möglichkeit, standardisierte Kontrakte mit hohen Volumina zu handeln [8], auch die suk­zessive Öffnung neuer, vornehm­lich osteuropäischer Märkte sowie die fortschreitende Zusammenarbeit traditio­neller Finanzmärkte (Internationalisierung) [9] genannt werden.

Nicht zu vergessen sind auch die zunehmend volatiler werdenden Aktien- bzw. Wechselkurse und Zinsen, die sowohl institutionelle als auch private Anleger nach Instrumenten zur Absicherung gegen Wertverluste haben suchen lassen [10].

Im folgenden soll nun näher auf die Möglichkeiten neuer Finanzti­tel im Hinblick auf ein diversifiziertes Investment-Portfolio einge­gangen werden. Vor- und Nachteile einzelner Finanzinnovationen sollen diskutiert und ihre ein­kommen­steuerliche Bedeutung für den Privatanleger dargestellt werden.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. Der Begriff der Finanzinnovation

Schon seit Beginn der sechziger Jahre findet sich an den Finanzmärkten eine Vielzahl neuer Finanzierungsinstrumente, die allgemein unter dem Begriff „Finanzinnovationen" zusammengefaßt werden können [11].

Trotz des fast schon inflationären Gebrauchs gestaltet sich eine Definition als schwierig, findet sich in der Literatur doch keine allgemeingültige, ope­rationale Begriffsbestimmung [12]. Ein Grund hierfür ist, daß sich die „Neuartigkeit" einer Innovation im Finanzsektor in qualitativer Hinsicht schwer beschreiben läßt [13].

Würde man ein quantitatives Momentum zur Begriffsbestimmung als hin­reichend empfinden, so erstreckte sich der zugrundezulegende zeitlichen Rahmen auf etwa fünf Jahre. Dieser ist jedoch auf einen größeren Zeit­raum auszudehnen (10 Jahre und mehr), wenn die schon länger zurück­liegende „Neuerung" Basis für wesentliche Modifikationen bildet [14].

Angesichts der sich ständig ändernden, verkürzenden Zeitintervalle, in denen neue Produktgenerationen entstehen, macht ein statischer Zeitrahmen allerdings wenig Sinn und kann nur als grober Anhaltspunkt gelten. Auch ist zu bedenken, daß die Neuartigkeit eines Finanzprodukts individuell sehr unterschiedlich bewer­tet wird [15].

Problematisch ist eine Fixierung auf einen Zeitraum auch in Hinblick auf die steuerliche Gesetzgebung und Rechtsprechung, die systembedingt oft nur mit signifikanter zeitlicher Verzögerung reagiert [16].

Versucht man eine qualitative Begriffsdefinition, so versteht man anlehnend an den angelsächsischen Sprachgebrauch unter dem Be­griff „Innovation" im Ge­gensatz zu „Invention", Erfindung in erster Linie die Markteinführung neuer Produkte und Verfahren in neuen Kombi­natio­nen und Anwendungsbereichen [17].

Dabei fällt auf, daß dort der Begriff „Finanzinnovation" hauptsächlich mit Neue­rungen in Verbindung gebracht wird, die aufgrund technischen Fort­schritts und Deregulierungsprozessen in den Finanzmärkten entstan­den sind.

Nicht englischsprachige Länder assoziieren hingegen Geld - und Kapital­markt­produkte mit diesem Begriff [18].

Im folgenden sollen daher, wenn von Finanzinnovationen die Rede ist, Fi­nanz­ pro­dukte gemeint sein. Diese entstehen immer dann, wenn durch Neuentwick­lung, Aufspaltung und/oder Neukombination von Grundkom­ponenten [19] auf Ba­sis vor­handener Finanzprodukte neue Anlage- oder Finanzierungsmöglichkeiten ent­stehen [20]. Der Begriff Finanzinnovation als Oberbegriff innovativer Finanzpro­dukte schließt damit den Begriff des Finanzderivats mit ein.

Wie noch zu sehen sein wird, handelt es sich bei den Finanzinnovationen um Wertpapiere oder Kapitalforderungen mit oder ohne laufende Ertrags­zahlungen. Sowohl Höhe als auch Art und Dauer der Erträge kann variie­ren und ist oftmals - je nach Ausgestaltung - nicht zwangsläufig von vornherein bestimmt. Diese Un­bestimmtheit kann auch die Rückzahlung des Kapitalstamms betreffen.

Gemein ist diesen Anlageformen, daß sie - im Gegensatz zu Aktien oder Ge­winnschuldverschreibungen - i.d.R. einen gewinnunabhängigen Vergü­tungsan­spruch verbriefen.

2.2. Der Begriff des Finanzderivats

Finanzderivate sind aus anderen Finanzprodukten abgeleitete Finanzin­stru­mente, z. B. Optionen, Financial Futures, Forward Rate Agreements, Devisen­termingeschäfte oder Swaps [21].

Gegenstände dieser Finanzinstrumente sind schuldrechtlich vereinbarte Ansprü­che, die einerseits auf einen zukünftigen Zeitpunkt gerichtete Kauf- oder Ver­kaufsverpflichtungen oder bloße Optionen (Wahlrechte) sein können, wobei eine eventuelle Übertragung zu heute fixierten Preisen er­folgen würde [22].

Optionsgeschäfte auf Wertpapiere beispielsweise wurden bereits 1875 an der Wall Street regelmäßig gehandelt [23], sie stellen damit angesichts die­ser langen Tradition an den Terminmärkten keine Finanzinnovation im Sinne vorstehender quantita­tiven Betrachtungsweise dar.

Da bei Derivaten (und somit auch Optionen) jedoch nicht nur Wertpapiere, son­dern auch Devisen, festverzinsliche Wertpapiere, Indizes, synthetische Produkte (Aktien- oder Rentenkörbe) oder wieder eine Option oder ein Futures-Kontrakt als Underlying (Basiswert) ge­wählt werden kann [24], relativiert sich die Frage nach der Innovativität. Tat­sächlich werden durch die fast beliebige Kombination der Parameter ständig neue Produkte in immer kürzeren Abständen auf den Markt ge­bracht, um potentielle Kundenwünsche nach immer neuen Varianten be­friedigen zu können.

Finanzderivate bilden eine Untergruppe der Finanzmarktinnovationen bzw. der Finanzproduktinnovationen. Ihre Bedeutung nimmt - auch für den Privatanleger - im Vergleich zu anderen Finanzproduktin­novationen ständig zu.

3. Gang der Untersuchung

Nachdem die Begriffe „Finanzinnovation“ und „Finanzderivat“, die im Zen­trum dieser Betrachtung stehen, vorgestellt wurden, soll nun im weiteren Verlauf die­ser Arbeit nach einer Übersicht über Einteilungsmöglichkeiten und Stellung von Finanzinnovationen und Finanzderivaten innerhalb der Finanzmärkte Grundbe­griffe des Einkommensteuerrechts und ihre Bedeu­tung für diese Finanzprodukte beim Kapitalanleger dargestellt werden.

Nach dem steuerlichen Teil werden ausgewählte Finanzinstrumente wie bei­spielsweise Floating Rate Notes, Reverse Floating Rate Notes, Strip­ped Bonds, Zero-Bonds, Index-Anleihen sowie andere Anleihe-Variatio­nen vorgestellt und in bezug auf ihre Möglichkeiten und Einschränkungen für das Anleger-Portfolio be­trachtet. Dabei werden, so­fern nicht bereits im steuerlichen Teil angespro­chen, neben der wirtschaft­lichen Relevanz steuerrechtliche Aspekte mit in die Betrach­tung einflie­ßen.

Da eine Darstellung von Finanzinnovationen ohne die Betrachtung von Derivaten unvollständig bliebe, werden wichtige, grundlegende Aspekte von Terminge­schäften, insbesondere von Optionsgeschäften, wie z. B. ihre Funktionsweise, ihre Preisbildung, Kennzahlen zur Bewertung und Options-Strategien vorgestellt.

Auf die einkommensteuerliche Behandlung von Optionen und Futures wird ebenso eingegangen.

Wichtige Anlagegrundsätze im Rahmen der privaten Kapitalanlage werden ab­schließend diskutiert.

Die Funktion und Besteuerung von Finanzinnovationen und Finanzderiva­ten im betrieblichen Bereich soll im übrigen nicht näher betrachtet wer­den [25]. Alle Fi­nanzanlagen werden unter der Prämisse betrachtet, daß sie sich im Privatver­mögen befinden und aus einkommensteuerlicher Sicht zu Einkünften aus Kapi­talvermögen i.S.v. § 20 EStG führen [26].

Zu Investmentfonds einschließlich derivativen Fondvermögens (Future Funds, Managed Futures, etc.) und ihrer Besteuerung sei auf die ein­schlägige Literatur verwiesen [27].

4. Einteilung von Finanzinnovationen und Finanz­derivaten

4.1. Teilgebiete der Finanzinnovationen

Wie nachfolgende Übersicht zeigt, lassen sich Finanzinnovationen in drei große Teilbereiche einteilen: Finanz markt innovationen, Finanz produkt in­novationen und Finanz prozeß innovationen [28].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung1: Finanzinnovationen im Überblick

Quelle: Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1993], S. 110

4.1.1. Finanzmarktinnovationen

Zwischen Finanzmarkt- und Finanzproduktinnovationen besteht ein enger Zu­sammenhang, da erst die Schaffung entsprechender Märkte, d.h. or­ganisierter Börsen, insbesondere der Terminbörsen, die schnelle und ra­tionelle Abwicklung und Abrechnung der Finanzprodukte sicherstellt.

I.d.R. geht damit eine Standardisierung der Kontrakte einher, zumindest was die Financial Futures und die Optionsprodukte betrifft [29].

Financial Swaps, die den Austausch von an Zinsen oder Währungen ge­bunde­nen Zahlungsverpflichtungen bzw. -verbindlichkeiten als Grundlage haben, wer­den hingegen im OTC [30] -Geschäft abgeschlossen [31].

Nicht zuletzt aus Platzgründen müssen sie einer gesonderten Darstellung vorbe­halten bleiben. Im übrigen ist ihre Bedeutung für den Privatanleger eher gering.

4.1.2. Finanzproduktinnovationen

Finanzproduktinnovationen lassen sich wiederum in drei Segmente un­terglie­dern. Im einzelnen sind dies: Finanzierungsinstrumente, Siche­rungsinstrumente sowie spezifische Finanzdienstleistungen.

Relevant für den Privatanleger sind dabei in erster Linie die Finanzie­rungsin­strumente [32], die eine Diversifizierung bzw. Streuung des Anlage-Portfolios er­möglichen. Mit ihrer Hilfe kann der engagierte Inve­stor, ent­sprechendes Wissen über ihre Funktion und Anwendung voraus­gesetzt, nicht nur renditeorientiert, sondern auch risikooptimiert seine in­dividuelle Anlagestrategie realisieren.

Sicherungsinstrumente, wie Optionen und Financial Futures, können ne­ben der Absicherung eines bestehenden Wertpapierdepots auch zur ge­zielten Rendite­verbesserung eingesetzt werden, sofern die bei Kontrakt­abschluß zugrunde ge­legten Markteinschätzungen zutreffen[33].

Spezifische Finanzdienstleistungen der Banken oder Vermögensverwal­tungen können im Einzelfall durchaus sinnvoll sein[34], wenn sie z. B. die Verwaltung bzw. das Management des Portfolios oder professionelle Be­ratung bei der Ver­wirklichung komplexer Anlagestrategien zum Gegen­stand haben [35].

4.1.3. Finanzprozeßinnovationen

Finanzprozeßinnovationen können hinsichtlich ihrer technologischen Kompo­nente oder ihrer Neuartigkeit in Hinblick auf Abwicklungs- und Fi­nanzierungs­techniken unterschieden werden.

Unter technologisch bedingte Finanzprozeßinnovationen fallen beispiels­weise die elektronische Zahlungsverkehrsabwicklung (Electronic Banking, Point-of-Sale Kassen) oder Cash Management-Systeme.

Innovationen hinsichtlich Abwicklungs- und Finanzierungstechniken sind z. B. grenzübergreifende Zahlungsverkehrsrationalisierungen, Übernah­megarantien von Banken im Rahmen der Plazierung von Neu­emissionen anstelle direkter Kreditgewährung (Securitisation [36] ) oder die Schaffung neuer Vertriebswege, wie die gemeinsame Nutzung eines Mar­kennamens bei der Herausgabe von Kredit­karten [37].

Technologische Finanzprozeßinnovationen sind in ihrer Bedeutung für private Investoren nicht zu unterschätzen. So hat die Möglichkeit des Ab­rufs aller rele­vanten Marktdaten in Echtzeit über den heimischen PC und das WWW (Internet) sowie der sekundenschnellen, automatischen Wei­terleitung von Wertpapierauf­trägen an alle großen Handelsplätze der Welt den Abstand der „Kleinanleger“ gegenüber professionellen Finanzakteu­ren deutlich verringern lassen [38].

4.2. Stellung innerhalb der Finanzmärkte

Die internationalen Finanzmärkte befinden sich gegenwärtig in einem Wand­lungsprozeß, der noch nicht abgeschlossen ist und sich durch fol­gende Punkte beschreiben läßt [39]:

- Konzentration von Handelsplätzen auf einige große Finanzplätze, wie z. B. London, New York, Tokio, Frankfurt [40]
- Globalisierung des Handels, mit der Wirkung einer Integration vieler Teil­märkte und ohne zeitlicher Handelsbeschränkung
- Verbriefung von Kreditforderungen (Securisation)
- Einführung immer neuer Finanzinnovationen

Es hat sich gezeigt, daß mit der Einführung immer neuer Finanzinnovatio­nen auch neue Finanzteilmärkte entstanden sind [41].

Nach Baxmann/Weichsler [42] lassen sich diese dreidimensional nach Handelsob­jekten, zeitlicher Leistungsverpflichtung und Währungsberei­chen systematisieren und in Form eines Würfels darstel­len, wie das fol­gende Schaubild zeigt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung2: Systematisierung der Finanzmärkte

Quelle: Baxmann, U./Weichsler, Ch. [Systematisierung, 1991], S. 547

Betrachtet man im Schaubild die Dimension „Handelsobjekte“, so erfolgt neben der Trennung in Eigen- und Fremdkapitalmärkte eine dritte Unter­teilung in den Markt für Finanzderivate. Diese Trennung ist sinnvoll, da bei Derivativmärkten regelmäßig ein abstraktes Handelsobjekt vorliegt, das sich mit einer traditionellen FK-/EK-Betrachtungsweise nicht mehr erfas­sen läßt.

Das vorgestellte Modell stößt allerdings dort an seine Grenzen, wo ein­zelne Komponenten von Finanztiteln, die jede für sich noch eindeutig dem EK oder FK zugeordnet werden könnten, kombiniert werden [43]. Weitere Dimensionen kämen für die beliebige Kombination einzelner Komponen­ten hinzu, was eine anschauli­che Darstellung dann aber nicht mehr er­möglichen würde.

Die weiteren, hier nicht näher betrachteten Dimensionen des Würfels be­ziehen sich auf die Fristigkeit bzw. Handelsbedingungen [44] sowie auf den Währungs-bereich.

4.3. Chancen und Risiken

Mit der Einführung von Finanzinnovationen ist eine Reihe von Chancen, aber auch Risiken verbunden, derer sich der Investor bewußt sein sollte.

So findet sich oft eine Akkumulation von Risiken (Preis-, Bonitäts-, u.U. auch Liquiditätsrisiken), verbunden mit der Schwierigkeit, den ange­messenen Wert bzw. Prämie für ein Finanzprodukt zu ermitteln. Das schier unermeßliche Ange­bot neuer Finanzinstrumente und mögliche Kombinationen erschweren eine auf den jeweiligen Investor zugeschnit­tene, sachgerechte Auswahl zusätzlich [45].

Andererseits bieten sich durch die große Auswahl fast unbegrenzte Anla­gemög­lichkeiten. Praktisch jede Anlagestrategie kann verwirklicht, aus einer Fülle von Finanzierungsinstrumenten das preisgünstigste ausge­wählt und potentielle Risi­ken durch individuelles Risk-Management aus­geschaltet werden.

5. Besteuerungsgrundsätze

Um den sachgerechten und damit renditerelevanten Einsatz finanzinno­vativer Produkte im Rahmen individueller Anlagestrategien beurteilen zu können, bedarf es auch der Kenntnis der einkommensteuerlichen Be­hand­lung der Erträge, seien sie nun laufender oder „endfälliger“ [46] Natur bzw. durch Veräußerung an Dritte entstanden.

So unterliegen natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnli­chen Aufenthalt haben [47], mit ihren Einkünften aus Kapitalver­mögen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.V.m. § 20 EStG unbeschränkt der deutschen Einkommen­steuer [48]. Grundlage für die Besteuerung sind - wie auch bei den anderen Über­schußeinkunftsarten nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG - Leistungsverhält­nisse, also Rechtsverhältnisse, die ei­nen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, hier i.d.R. die Hingabe von Kapital gegen entsprechendes Entgelt (Verzinsung) [49].

Für die Besteuerung von Kapitalvermögen gelten neben der Hauptnorm des § 20 EStG weitere Rechtsnormen. Innerhalb des EStG sind folgende zu nennen [50]:

- § 3 EStG (steuerfreie Einnahmen)
- § 8 Abs. 1 und 2 EStG (Einnahmen)
- §§ 9, 9a EStG (Werbungskosten)
- § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Anrechnung der KapESt)
- § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG (Anrechnung oder Vergütung von KSt)
- §§ 36 a bis e EStG (Vergütung von KSt)
- §§ 43 bis 45 d EStG (KapESt-Abzug)
- § 46 Abs. 2 Nr. 8 d EStG (Antrag auf Veranlagung zur

Anrechnung von KapESt bzw. KSt)

- § 50 b EStG (Prüfungsrecht)
- § 50 d (Besonderheiten im Fall von DBA)

Innerhalb dieses Kapitels „Besteuerungsgrundsätze“ soll nun dargestellt werden, wann und inwieweit Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Kapi­talanleger vorlie­gen. Dazu bedarf es zunächst einer näheren begrifflichen Betrachtung der Über­schußeinkunftsart [51] „Kapitalvermögen“. Nach ei­nem Überblick über den § 20 EStG werden alle für finanzinnovative und derivative Produkte wichtigen Normen beleuchtet. Auf die Besteuerung von Spekulationsgeschäften wird abschließend eingegangen.

5.1. Einkünfte aus Kapitalvermögen

5.1.1. Begriff des Kapitalvermögens

Bei dem Begriff Kapitalvermögen handelt es sich um einen rein steuer­techni­schen Sammelbegriff [52], der durch eine katalogmäßige, beispiel­hafte Aufzählung der daraus resultierenden Einkünfte in § 20 EStG um­schrieben wird [53]. Dabei handelt es sich regelmäßig um Geldvermögen, das dem Steuerpflichtigen zuzu­rechnen ist.

Wie das einzelne Kapitalüberlassungsverhältnis zivilrechtlich ausgestaltet ist oder wie das daraus bezogene Nutzungsentgelt bezeichnet wird, ist unter steu­erlichen Gesichtspunkten unerheblich [54]. Eine Kapitalüberlassung kann somit beispielsweise auch in Form einer Gewäh­rung von Hypotheken, Grundschulden oder sonstigen Kapitalforde­rungen erfol­gen [55].

5.1.2. Umfang der Besteuerung

5.1.2.1. Einnahmen, Einkünfte, Erträge

§ 20 EStG führt in seinen Absätzen 1 und 2 Einnahmearten auf, die unter Abzug der mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim Steuerpflichtigen führen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. §§ 8 bis 9 a EStG) [56].

Dabei ist von den Einnahmen jeder einzelnen Kapitalanlage auszuge­hen [57], wo­bei folgendes Schema anzuwenden ist [58]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [59] [60] [61]

= Einkünfte aus Kapitalvermögen[62]

Der Begriff der Kapitalerträge, der auch häufig in der Literatur anzutreffen ist, bezeichnet je nach Zusammenhang einmal Einnahmen oder Einkünfte aus Kapi­talvermögen. Er wird ebenso wenig wie der Begriff des Kapital­vermögens in § 20 EStG definiert.

In Abs. 1 des § 20 EStG findet sich eine Aufzählung, was als Einkünfte (gemeint sind Einnahmen) aus Kapitalvermögen zu behandeln ist [63]. Rechtsprechung [64] und Literatur [65] sind dabei der Ansicht, daß diese Auf­zählung nur beispielhaft [66] zu sehen ist.

Eine Ergänzung, die zwar keinen eigenen Besteuerungstatbestand schafft, je­doch der Klarstellung des Umfangs der Einnahmen des § 20 Abs. 1 EStG dient, ist § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG, der generalklauselartig auch „ (...) besondere Ent­gelte oder Vorteile, die neben den in Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden “ den Ein­künften aus Kapitalvermögen zu­ord­net [67].

Durch § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG wird somit prinzipiell jede zugeflossene Ge­genleistung für die Nutzungsüberlassung von Kapital als Ein­nahme aus Kapitalvermögen erfaßt [68].

Werden Einnahmen jedoch zurückgezahlt, und erfolgt dies aufgrund einer recht­lichen oder tatsächlichen Verpflichtung, so handelt es sich um nega­tive Einnah­men im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung (nicht § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG und auch nicht Werbungskosten) [69]. Frühere Ver­anlagungszeiträume blei­ben unberührt.

Nach allgemeinem Verständnis werden aus quellentheoretischer Sicht nur die Erträge („Früchte“) einkommensteuerlich erfaßt, die sich bei wirt­schaftlicher Be­trachtung als Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Kapitalvermögen darstel­len [70]. Das Nutzungsentgelt kann dabei sowohl aus laufendem Zinsertrag als auch aus der Differenz zwischen Ausgabe- und Rücknahmebetrag bestehen [71].

5.1.2.2. Wertveränderungen des Kapitalstamms

Nach dem soeben vorgestellten quellentheoretischen Ansatz resultiert das Ein­kommen als Grundlage wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus der Existenz dau­erhaft vorhandener und klar definierter Einkommensquellen (Quellvermögen) sowie dem regelmäßigen Zufluß von Geld- bzw. Gü­tereinheiten aus diesem Quellvermögen [72].

Abgesehen von den Ausnahmetatbeständen der §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 23 EStG ist eine positive oder negative Wertent­wicklung des Kapitalstamms hingegen grundsätzlich unbeachtlich und fällt in die für Pri­vat­vermögen steuerlich nicht relevante Vermögensebene.

Kapitalstamm einerseits und Entgelt für die Kapitalüberlassung anderer­seits sind systembedingt im Rahmen der Einkunftsermittlung streng zu trennen. Kapital­rückzahlungen und insbesondere positive und negative Wertveränderungen [73] des Kapitalstamms tangieren nicht die Höhe der Einkünfte [74].

Dieses sog. „Vermögensneutralitätsprinzip“ hat - obwohl gesetzliches Grund­prinzip - keine verfassungsrechtliche Basis und ist auch nicht direkt dem EStG entnehmbar. Es leitet sich vielmehr aus der gesetzlichen Sy­stematik her [75].

Als Gründe für die steuerliche Irrelevanz von Wertveränderungen im priva­ten Kapitalstamm können der fehlende Entgeltcharakter der Wertsteige­rungen für die Gebrauchsüberlassung von Kapital, aber auch die geringe Bedeutung bzw. der eher außerordentliche oder unregelmäßige Charakter dieser Wertsteigerun­gen angeführt werden [76].

Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß gerade mit Schaffung neuer finanzin­novativer Kapitalanlagemodelle und der damit beabsichtigten Verlagerung steu­erpflichtiger Erträge in die steuerfreie Vermögensebene hinein die gesetzgebe­risch gewollte Quellenbesteuerung systematisch unterminiert wurde und Anlaß zur Gegensteuerung durch den Gesetzge­ber gab [77]. Sinnvoll erscheint ein Ge­gensteuern jedoch nur, wenn tat­sächlich auch in eine Ertrags- und Vermögens-ebene unterschieden wer­den kann, eine Abgrenzung folglich möglich ist.

5.1.2.3. Abgrenzung von Ertrags- und Vermögensebene

Eine Abgrenzung zwischen Ertragsebene („Fruchtziehung“) und steuer­freier Vermögensebene („Quellvermögen“) ist insofern problematisch, als sowohl das Merkmal „regelmäßige Wiederkehr der Einnahmen“ als auch „dauernde Quelle“ stark auslegungsbedürftig ist und es überdies bisher an einer ausreichend re­striktiven Begriffsbestimmung mangelt. Als ein wichti­ges Abgrenzungskriterium kann zwar das Regelmäßigkeitsmoment die­nen. Dieses ordnet aber seinerseits wiederum mehr oder weniger stark auslegungsbedürftig „ laufende Erträge“ dem Einkommen und „ einmalige oder außerordentliche Vorgänge“ dem Vermögen zu [78].

Die Abgrenzung insbesondere bei finanzinnovativen Produkten ist äußerst pro­blematisch und teilweise auch nicht mehr sinnvoll durchführbar. Der quellentheo­retische Ansatz wird dort nämlich aufgehoben[79], immer neue Ausnahmerege­lungen und Klarstellungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung, an wel­cher Stelle das steuerlich unbeachtliche Quell­vermögen aufhört und die steuer­pflichtige Fruchtziehung beginnt, treten an die Stelle ehemals einheitlicher, defi­nierter Besteuerungstatbestände.

5.1.3. Subsidiarität

Wie eingangs erwähnt, wird bei allen Ausführungen dieser Arbeit davon ausge­gangen, daß sich die Finanzanlagen im Privatvermögen befinden und aus ein­kommensteuerlicher Sicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 EStG führen.

Kapitaleinnahmen, die sich nämlich im Rahmen der Gewinneinkunftsar­ten [80] ergeben oder die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) anzusetzen sind, sind gem. § 20 Abs. 3 EStG diesen Einkünften zuzu­rechnen. Dabei enthält die Regelung des § 20 Abs. 3 EStG keinen eigenen Be­steuerungstatbestand, sondern stellt die Nachrangigkeit der Kapitaleinkünfte (Subsidiarität) lediglich klar (der Vor­rang ergäbe sich bereits dann, wenn die Kapitaleinnahmen im Rahmen eines Betriebsvermögens oder im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung anfielen) [81].

Die Subsidiarität der Kapitaleinnahmen besteht hingegen nicht gegenüber den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dort richtet sich die steuer­rechtliche Zuordnung danach, ob das Entgelt für die Kapitalüberlassung durch Arbeitslei­stung oder eine davon unabhängige Kapitalüberlassung gewährt wurde [82].

5.1.4. Nominalwertprinzip

Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist die Zugrundelegung des Nominalwertprinzips (Grundsatz „DM=DM“), d.h. es erfolgt immer ein Ansatz zum Nennwert [83]. Ein inflationsbe­dingter Abschlag von den Einnahmen, also ein Ansatz von Realwerten, ist nicht zulässig [84].

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zwar ein Verstoß gegen die Eigen­tumsga­rantie des Art. 14 GG denkbar, das Bundesverfassungsgericht [85] hat bisher je­doch das Nominalwertprinzip nicht beanstandet [86].

5.1.5. Zurechnung

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gem. § 2 Abs. 1 EStG demjeni­gen zuzu­rechnen, der den Tatbestand nach § 20 EStG erfüllt und das Kapital i.d.R. im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Nutzung überläßt [87]. Eine Zurech­nung erfolgt demnach beim Gesellschafter bzw. Gläubiger der Forderung (aufgrund zivilrechtlicher Berechtigung [88] ); ab­weichend von der Inhaberstellung können Kapitaleinnahmen aber auch demjenigen zuzurechnen sein, dem sie zivilrechtlich gebühren [89]. Fällt zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum (§ 39 AO) auseinander, so ist das wirtschaftliche Eigentum maßgebend [90].

5.1.6. Zufluß

§ 11 EStG regelt (i.V.m. § 2 Abs. 7 EStG) u.a. daß sich der Zeitpunkt der Be­steuerung von (Kapital-) Einnahmen nach ihrem Zufluß bestimmt. Analog werden Ausgaben (Werbungskosten) in dem Kalenderjahr be­rücksichtigt, in dem sie ab­geflossen sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG). Nach Rechtsprechung des BFH [91] sind Einnahmen dann zugeflossen, wenn der Empfänger die rechtliche oder wirt­schaftliche Verfügungsmacht über sie erlangt hat [92]. Analog hierzu liegen Aus­gaben vor, wenn ihm die rechtli­che oder wirtschaftliche Verfügungsmacht verlo­rengeht.

Ein Zufluß der Einnahmen kann geschehen durch [93]:

- Barauszahlung
- Kontogutschrift
- Gutschrift in den Büchern der Gesellschaft (Kontokorrentverhältnis)
- Schuldumwandlung [94] (Novation)
- (End-) Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages (z. B. bei abgezinsten Sparbrie­fen oder Finanzierungsschätzen des Bundes)
- Einlösung bzw. Veräußerung (z. B. von Dividendenscheinen, Zero-Bonds oder Bundesschatzbriefen Typ B) [95]

5.1.7. Werbungskosten

Wie dem Schema zur Einkunftsermittlung [96] zu entnehmen ist, werden die Ein­künfte aus Kapitalvermögen nach dem Überschuß der Einnahmen über die Wer­bungskosten ermittelt. Dabei ist auf den unmittelbaren Zu­sammenhang der Wer­bungskosten mit den jeweiligen Einnahmen hinzu­weisen, d.h. Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn die gemachten Aufwendungen der Erwerbung, Siche­rung und Erhaltung der Kapitalein­nahmen dienen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG).

Die jüngere Rechtsprechung [97] hat sich von diesem engen Werbungsko­stenbe­griff gelöst und stellt nunmehr auf einen objektiven Zusammenhang der Aufwen­dungen mit der Kapitalüberlassung sowie einen subjektiven Zusammenhang der Aufwendungen mit der Förderung der Einnahmen ab. Es reicht also aus, daß die Aufwendungen durch die Erzielung von steu­erpflichtigen Einnahmen veranlaßt sind [98].

Ohne den unmittelbaren Zusammenhang (Bezug) zu den Einnahmen sind Auf­wendungen nicht als Werbungskosten abziehbar [99].

Werbungskosten können auch dann entstehen, wenn auf steuerfreie Wertzu­wächse des Kapitalstamms spekuliert wird. Die Kapitalanlage muß aber in jedem Fall noch zusätzlich steuerpflichtige Erträge erwirtschaf­ten [100].

Es soll an dieser Stelle vermieden werden, den ganzen Katalog möglicher Wer­bungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalvermögen anfallen können, auf­zuzählen. Es werden deshalb hier nur beispielhaft einige wichtige genannt:

- Börseninformationsdienste (Börsenbriefe) und Literatur (Bücher, Fach­zeit­schriften, Handelsblatt)
- Online-Informationsdienste [101]
- Depotgebühren[102]
- Disagio bei Darlehensaufnahme für Wertpapierkauf [103]
- Fahrtkosten, die durch diese Darlehensaufnahme entstehen
- Mitgliedsbeiträge für Börsenclubs
- Schuldzinsen [104]
- Software (Depotverwaltungs-, Chartprogramme)
- ebenso denkbar PC, wenn dieser ausschließlich oder zum größten Teil für die Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen benötigt wird [105]

Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Erwerb des Kapitalstamms zu­sammen­hängen (Anschaffungskosten für den Kapitalstamm und Er­werbsnebenkosten, wie beispielsweise Maklercourtage und Spesen), sind grundsätzlich keine Wer­bungskosten [106].

Ohne Einzelnachweis werden über § 9 a S. 1 Nr. 1 b EStG für Einnahmen aus Kapitalvermögen pauschal 100 DM (bei zusammen veranlagten Ehe­leuten 200 DM) gewährt [107]. Ein Abzug des Pauschbetrags (nicht der tatsächlichen Auf­wendungen, die in voller Höhe zum Ansatz kommen) erfolgt nach S. 2 der Norm maximal bis zur Höhe der Einnahmen.

5.1.8. Sparerfreibetrag

Betrachtet man weiter das aufgeführte Schema [108], so kommt man schließlich nach Abzug des Sparerfreibetrags [109] nach § 20 Abs. 4 S.1 EStG zu den Ein­künften aus Kapitalvermögen.

Seit dem Veranlagungszeitraum 1993 beträgt der Sparerfreibetrag nun­mehr 6.000 DM (bei zusammenveranlagten Eheleuten [110] 12.000 DM), was einer Ver­zehnfachung der zuvor gewährten Freibeträge ent­spricht [111]. Mit diesen höheren Freibeträgen soll insbesondere der Bedeu­tung der Einkünfte aus Kapitalvermö­gen in Hinblick auf die Altersvorsorge (Sparförderung) und den Inflationsaus­gleich Rechnung getragen wer­den [112].

Die Anhebung der Freibeträge geschah dabei nicht auf Initiative des Ge­setzge­bers, sondern war einzig Reaktion auf die Vorgabe des BVerfG [113], die tatsächli­che Durchsetzung der Besteuerung von Kapitaleinkünften zu gewährleisten [114].

Nach § 20 Abs. 4 S. 4 EStG darf der Abzug des Sparerfreibetrages (wie auch schon der Abzug des WK-Pauschbetrages) nicht zu negativen Ein­künften aus Kapitalvermögen führen.

5.2. Systematik des § 20 EStG

Nachdem die wichtigsten Begriffe, die im Zusammenhang mit der Be­steuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen von Bedeutung sind, dar­gestellt wurden, soll kurz auf die Systematik des § 20 EStG als Hauptnorm für die Erfassung von Kapitaleinkünften eingegangen werden.

Wie bereits dargelegt, sind die Einnahmen aus der privaten Nutzungs­überlas­sung von Kapital (Fruchtziehung) in den Abs. 1 und 2 des § 20 EStG nicht ab­schließend aufgezählt. Es werden nur die bedeutendsten genannt [115].

Der Abs. 1 des § 20 EStG enthält die beispielhafte Aufzählung der den Einkünf­ten aus Kapitalvermögen zuzurechnenden Erträge. Die zutref­fende Einordnung der Einnahmen innerhalb der dortigen Nummern ist insofern von Bedeutung, als ein Teil von ihnen dem Steuerabzug vom Kapital erliegt und bei einem Teil die Anrechnung oder Vergütung von KSt möglich ist.

Grundlage der Einnahmen i.S.v. Nr. 1 bis 3 ist die gesellschaftsrechtliche Beteili­gung an einer der in Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaften. Ge­meinsames Merkmal der übrigen Einnahmearten i.S.v. Nr. 4 bis 8 ist im Gegensatz dazu, daß es sich um Gegenleistungen für eine befristete Überlassung von Kapital handelt [116].

Wichtig im Zusammenhang mit Finanzinnovationen ist die Nr. 7, die ge­wisser­maßen als Generalnorm für die in den Nr. 1 bis 6 und 8 nicht ge­nannten Ein­nahmen gilt [117].

Im einzelnen sind in Abs. 1 geregelt:

- Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Kapitalrückzahlungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
- Anrechenbare KSt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
- Einkünfte aus Beteiligung als stiller Gesellschafter und partiarischem Darle­hen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden etc. (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
- Zinsen aus Spareinlagen von Lebensversicherungsverträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
- Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
- Diskontbeträge von Wechseln etc. (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG)

Der Abs. 2 des § 20 EStG, der insbesondere auch für die noch näher zu betrach­tenden Finanzinnovationen eine Rolle spielt, erweitert den Katalog des Abs. 1 um bestimmte Einnahmesurrogate [118] ; diese können bestehen in

- besonderen Entgelten oder Vorteilen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG)
- Veräußerungserlösen von Zins- und Dividendenscheinen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG)
- Stückzinsen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG)
- Veräußerungserlösen auf- und abgezinster, getrennter oder „flat“ ge­handelter Forderungen [119] (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG)

Der Abs. 2 a des § 20 EStG bestimmt die subjektive Zuordnung der Ein­künfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Die bereits dargestellte Subsidiarität der Kapitaleinkünfte ergibt sich aus Abs. 3 der Norm.

Schließlich regelt § 20 Abs. 4 EStG die Gewährung des Sparerfreibetrags. Dazu sei auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen.

5.3. Bedeutung für Finanzinnovationen

Insbesondere seit Einführung des Zinsabschlags wurden von seiten der Banken immer neue Kapitalanlagemodelle aufgelegt, die zum Ziel hatten, diesen zu um­gehen oder generell steuerpflichtige Erträge in die nicht steuerbare Vermögens­ebene zu verlagern [120]. Das BMF stellte be­reits in seinem Erlaß vom 30.4.93 seine Auffassung dar, wonach auch nach damals geltendem Recht bei den neuen Kapitalanlageformen Ein­künfte aus Kapitalvermögen vorlagen [121]. Dieser Erlaß wurde von ver­schiedenen Seiten jedoch kritisiert, insbesondere wurde ihm mangelnde Gesetzmäßigkeit vorgeworfen [122].

Die von der Finanzverwaltung gefestigte Meinung wurde daher im Miß­brauchs­bekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) [123] ge­setzlich mit abgesi­chert, was in den umfangreichen Änderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 sowie Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG zum Ausdruck kam. Dar­über hinaus wurden mit den Ände­rungen durch das StMBG gleichzeitig weitere Finanzinnovationen steuerlich er­faßt[124].

5.3.1. Besteuerung laufender Erträge

Durch das StMBG wurde der Begriff der Kapitalerträge neu gefaßt. Für die An­nahme von Kapitalertrag ist es nun nicht mehr notwendig, daß die Rückzahlung des überlassenen Kapitals zugesagt wurde.

Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören jetzt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG „Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzah­lung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalver­mögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis ab­hängt“ [125].

Zu unterscheiden sind demnach drei Besteuerungstatbestände [126]:

A) Erträge aus festverzinslichen Kapitalanlagen, unabhängig davon, ob sie mit einer gleichmäßigen oder ungleichmäßi­gen Verzinsung ausgestattet sind

Beispiele:

Klassische Anleihen, Zero-Bonds [127], Disagio-Anleihen [128], Op­tions-Anleihen, Kombizins-, Step-Up-/Step-down-, Gleitzins-An­leihen

B) Erträge aus Kapitalanlagen mit ungewissem Ertrag, aber garan­tierter Rückzahlung des überlassenen Kapitals

Beispiele:

Floating und Reverse Floating Rate Notes, Capped/Floor Floa­ter, Bandbreiten-Floater, spezielle Anlagekonstruktionen (GROI-Opti­onsscheine, MEGA-Zerti­fi­kate, DAX-IGLU-Wertpa­piere, CLOU, SMILE, GIRO, SARO) sowie z. T. Index-An­lei­hen [129]

C) Erträge aus Kapitalanlagen mit zugesichertem Ertrag, aber ohne garantierte Rückzahlung des überlassenen Kapitals

Beispiele:

Capped Warrants [130], Index-Anleihen, bei denen die Verzinsung fest, die Rück­zahlung jedoch an einen Index gekoppelt ist.

Um steuerpflichtige Erträge aus Kapitalvermögen zu erzielen, muß also minde­stens eine dieser Voraussetzungen vorliegen. Erträge aus Kapital­anlagen mit rein spekulativem Charakter, bei denen weder ein gewisser Ertrag von vornher­ein zugesagt noch eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals garantiert wird, sind nicht steuerbar (so z. B. Optionen [auch iso­lierte Capped Warrants] oder Index-Anleihen ohne Ertrags- und Rückzah­lungsgarantie) [131].

Mit der Erweiterung des Begriffs „Kapitalerträge“ durch das StMBG wer­den neben Kapitalforderungen, die mit einer festen gleichmäßigen oder ungleichmä­ßigen Verzinsung ausgestattet sind, auch solche Anlagen er­faßt, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis ab­hängt. Damit sind haupt­sächlich sog. Index-Anleihen betroffen, bei denen unabhängig von der Rückzah­lung zum Nennwert die Höhe der jährlichen Zinszahlungen vom Stand eines bestimmten Index, wie z. B. des Deut­schen Aktienindex (DAX), des Rentenindex (REX) oder eines ausländi­schen Aktienindex (Dow Jones Index, Nikkei-Index, etc.) abhängt [132].

Je nach Ausgestaltung eines solchen Papiers kann jedoch auch bei gegebener fester Verzinsung umgekehrt die Rückzahlung von einem In­dex-Stand abhängig sein (mit gleicher Besteuerungsfolge der Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Zu den Erträgen i.S. vorstehender Norm gehört alles, was der Steuer­pflichtige für die Gestattung seiner Kapitalnutzung erhält [133]. Vermögens­mehrungen, die aufgrund einer Kapitalmarktzinsänderung entstehen und realisiert werden, flie­ßen dem Veräußerer nicht vom Schuldner zu und sind deshalb nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht steuerbar [134].

Für die Besteuerung der Zinserträge aus den Zinsscheinen oder Zinsfor­derun­gen (sofern die Kapitalforderungen damit ausgestattet worden sind) ist es dabei unerheblich, ob diese durch den Ersterwerber oder den Zweiterwerber der Kapi­talanlage eingelöst werden (der Einlösende ver­steuert nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) [135]. Sind Zinsscheine und Forderung allerdings vorher getrennt worden, gelten die Regelungen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b bzw. 4 b EStG sowie § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 4 EStG.

Der Ersterwerber auf- oder abgezinster Kapitalforderungen erzielt Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sofern das Stammrecht am Ende der Lauf­zeit eingelöst wird [136]. Die Einstufung des Unterschiedsbetrags zwischen diskontiertem Er­werb­spreis und Einlösungsbetrag als steuerpflichtiger Kapitalertrag des „Durchhalters“ ist nach h.M. unproblematisch [137], im Fall der Zwischen­veräuße­rung muß jedoch auf die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 a EStG zurückge­griffen werden [138].

Nach S. 2 der Norm ist die Bezeichnung bzw. die zivilrechtliche Ausgestal­tung der Kapitalanlage irrelevant. Ob steuerpflichtige Erträge erzielt wer­den, bestimmt sich ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunk­ten [139].

Damit sollen Optionmodelle der Besteuerung unterworfen werden, die unter Kombination von derivativen Elementen (Kauf-/Verkaufsoptionen bzw. unter­schiedlicher Bandbreiten) zu einem anleiheähnlichen Ergebnis führen mit der Folge, daß sich ein bestimmter Ertrag schon von vornherein erzielen läßt bzw. die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals gesichert ist (Capped Warrants und Range Warrants) [140]. Andererseits sollen Pro­dukte erfaßt werden, die teilweise als „Optionsscheine“ bezeichnet wer­den, wirtschaftlich aber Anleihen mit unge­wissem Kapitalertrag darstel­len (i.d.R. eine Kombination zwischen festverzinsli­chem Wertpapier und spekulativem Renditeobjekt). Als Beispiele können devi­sen- oder in­dexgekoppelte Geldmarktanlagen genannt werden (GROI-Opti­ons­scheine, MEGA-Zertifikate, DAX-IGLU-Wertpapiere, CLOU, SMILE, GIRO, SARO) [141].

Unabhängig von Bezeichnung und wirtschaftlichem Ergebnis ist aber im­mer zu prüfen, ob bei den verschiedenen Optionsmodellen tatsächlich die Rückzahlung des Kapitals garantiert bzw. ein bestimmtes Entgelt für die Nutzung zugesagt worden ist, da es sich sonst um nicht steuerbare Er­träge handelt. Die Betrach­tung des wirtschaftlichen Ergebnisses allein ersetzt nämlich nicht die ebenfalls immer notwendige Betrachtung der zi­vilrechtlichen Ausgestaltung: denn nur in den Vertragsbedingungen zu den Anlageprodukten sind die für die Besteuerung relevanten Ertragszah­lungs-bzw. Rückzahlungsmodalitäten geregelt [142].

5.3.2. Besteuerung bei Veräußerung

Aufgrund der strikten Trennung von Ertrags- und Vermögensebene im privaten Kapitalvermögen werden Veräußerungstatbestände im Bereich der Kapitalein­künfte nur ausnahmsweise auf Basis besonderer gesetzli­cher Regelungen er­faßt [143].

Mit der Erweiterung des Begriffs der Kapitalerträge in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG um die Finanzinnovationen war es notwendig, die Veräuße­rungstatbestände in § 20 Abs. 2 S. 1 EStG (dort insbesondere die der Nr. 4) ebenfalls zu erweitern, da z. B. im Fall ausstattungsbedingter kumulati­ver Zinsansammlungen Kapitaler­träge nicht nur durch Einlösung der vom Emittenten erworbenen Wertpapiere und Kapitalforderungen, sondern auch durch Veräußerung an Dritte vor deren Fälligkeit realisiert werden können [144].

5.3.2.1. Sonstige Entgelte

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG stellt zunächst klar, daß Kapitalerträge auch in Form von Sachbezügen oder anderen geldwerten Vorteilen, die neben oder anstelle der in den Abs. 1 und 2 der Norm gewährt werden, vorlie­gen. Wie bereits weiter oben dargestellt, handelt es sich um eine Auffang­vorschrift [145], die alle Vermö­gensmehrungen der Besteuerung unterwirft, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Nutzung des hingegebenen Kapi­tals angesehen werden müssen [146] ; es wird insoweit kein selbständiger Besteuerungstatbestand geschaffen [147].

5.3.2.2. Zins- und Dividendenscheine

In der folgenden Nr. 2 des § 20 Abs. 2 S. 1 EStG werden Erlöse aus der Veräu­ßerung von Zins- [148] und Dividendenscheinen [149] der Besteuerung unterworfen, unabhängig davon, ob der Inhaber zum Zeitpunkt der Ver­äußerung noch im Besitz des Stammrechts ist [150].

Im Fall der hier relevanten gewinnunabhängigen Kapitalforderungen (Zinsscheine - Buchstabe b der Regelung) ist es also unerheblich, ob der er­ste [151] Inhaber des Wertpapiers sich vor Veräußerung des Zinsscheins vom Wertpapier getrennt hat.

Erzielt er Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen oder Zins­forderun­gen unter Zurückbehaltung des Stammrechts, so gilt § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b S. 1 EStG mit der Folge der Besteuerung des Veräußerungs­entgelts [152].

Löst er als ehemaliger Inhaber des Wertpapiers Zinsscheine oder Zinsfor­derun­gen ein, versteuert er nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b S. 2 EStG den Zinsertrag.

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b S. 2 EStG hat indes teils klarstellenden, teils steuerbe­gründenden Charakter. Werden Zinsscheine bzw. Zinsforderun­gen nachträglich vom ehemaligen Inhaber eingelöst bzw. eingezogen, die auf den Zeitraum entfal­len, in dem er noch im Besitz der entsprechenden Schuldverschreibung (bzw. Teilschuldverschreibung oder Schuldbuchfor­derung) war (das Stammrecht wurde ja zwischenzeitlich veräußert [153] ), erfolgt nur eine Klarstellung des auch schon bisher nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Vorgangs; sind bei der Ver­äußerung des Stamm­rechts Zinsforderungen zurückbehalten worden, die jedoch auf die Besitz­zeit des Erwerbers entfallen, enthält § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b S. 2 EStG insoweit einen eigenen Besteuerungstatbestand [154].

In jedem Fall wird der originäre Zinsertrag der Besteuerung unterwor­fen [155].

Die Einlösung der isolierten Zinsscheine durch den zweiten Erwerber ist nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 b i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 4 EStG in Höhe der besitz­zeitanteiligen, nach der Emissions- bzw. Marktrendite [156] ermit­telten Erträge steuerpflichtig [157].

Durch den umfangreichen Regelungskomplex des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 b i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 4 EStG wird jede denkbare Veräußerung oder Einlösung von Zinsscheinen steu­erlich erfaßt [158], eine Tren­nung von Stammrecht und Zinsscheinen (Bond Stripping [159] ) allein unter Steuer­vermeidungsgesichtspunkten ist daher nicht mehr sinnvoll. Ein Stripping kann jedoch dann interessant sein, wenn es gilt, mögliche Spitzen in der Besteuerung zu verlagern.

5.3.2.3. Stückzinsen

Werden Stammrecht und Zinsscheine oder Zinsforderungen nicht vonein­ander getrennt, sondern einheitlich miteinander veräußert [160], ist das Ent­gelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung dem Erwerber geson­dert in Rechnung gestell­ten Zinsen [161] (sog. „Stückzinsen“ [162] ) nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG steu­erpflichtig. Durch die Formulierung „Zinsforderungen“ kommt zum Ausdruck, daß keine körperlichen Zins­scheine vorliegen müssen. Zinsansprüche in nicht ver­briefter Form sind ebenso von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG betroffen [163].

Insbesondere bei DM-Anleihen entspricht die Stückzinsberechnung gän­giger Praxis. Der Erwerber erhält den Zinscoupon für die ganze Zinsperi­ode und ver­steuert bei Einlösung den Zinsbetrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bereits ge­zahlte Stückzinsen an den Verkäufer kann der Er­werber im Jahr der Zahlung von den Zinseinnahmen abziehen [164] (es gilt das Zufluß-/Abflußprinzip [165] ).

Nicht nur klassische Festzinsanleihen sind von der Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG betroffen, sondern auch Kombizins -, Gleitzins -, Step-Up-Anlei­hen, Floater und Reverse Floater, wenn Stückzinsen ge­sondert berechnet wer­den [166].

Werden Stückzinsen nicht gesondert in Rechnung gestellt, wie dies bei „flat“ ge­handelten Anleihen (z. B. bei Fremdwährungsanleihen) der Fall ist [167] (der auf­ge­laufenen Zinsbetrag ist dort bereits im Börsenkurs enthal­ten), kommt § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG nicht zur Anwendung [168].

Durch gezielten Kauf von Wertpapieren, bei denen Stückzinsen berechnet wer­den, läßt sich im Rahmen der Ausnutzung von Freibeträgen oder Umwidmung (Schenkung) die Steuerlast für das Jahr der Anschaffung mindern.

[...]


[1] Vgl. Binkowski, P./Beeck, H. [Finanzinnovationen, 1989], S. V; zur Entwicklung führender Derivate-Märkte vgl. HB Nr. 5 vom 8.1.1998, S. 35.

[2] Vgl. auch Fechner, U. [Wertpapiere, 1990], S. 1; Grill, W./Perczynski, H. [Kreditwesen, 1992], S. 377; Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 735 f.

[3] Zero-Bonds stellen streng genommen kein neues Finanzinstrument dar. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit der Kapitalertragsbesteuerung und der dort vor­hande­nen Abgrenzungsproblematik zwischen Ertrags- und Vermögensebene.

[4] Vgl. Rudolph, B. [Finanzinstrumente, 1995], S. 5; Rettberg, U./Zwätz, D. [TerminhandelsLexikon, 1995], S. 8.

[5] Nach der Fusion mit der schweizer SOFFEX jetzt in EUREX umbenannt.

[6] Vgl. HB Nr. 5 vom 8.1.1998, S. 35.

[7] Vgl. HB Nr. 88 vom 8./9.5.1998, S. 25; HB Nr. 134 vom 16.7.1998, S. 35.

[8] Vgl. Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 6.

[9] Vgl. HB Nr. 129 vom 9.7.1998, S. 31; Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 6; Binkowski, P./Beeck, H. [Finanzinnovationen, 1989], S. V f., diese sehen nicht zuletzt in der Deregulierung und Restliberalisierung der Märkte (Zulassung ausländischer Finanzprodukte) das „innovative Reizklima" für Finanzinnovationen. Ein aktuelles Beispiel für das Zusammen­wachsen der Märkte ist die Fusion der Deutschen Terminbörse (DTB) mit ihrem schweizer Pendant SOFFEX zur EUREX.

[10] Vgl. Binkowski, P./Beeck, H. [Finanzinnovationen, 1989], S. VI.

[11] Vgl. Meyer, A. [Finanzinnovationen, 1992], S. 1 m.w.N.

[12] Vgl. Meyer, A. [Finanzinnovationen, 1992], S. 1 m.w.N.; Wende, St. [Finanzinnovationen, 1990], S. 7 ff., dort finden sich auch Ausführungen zur mangelnden be­grifflichen Operationalisierung des Begriffs „Finanzinnovation".

[13] Vgl. Meyer, A. [Finanzinnovationen, 1992], S. 1; Wende, St. [Finanzinnovationen, 1990], S. 7 ff.; Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 5.

[14] Vgl. Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1993], S. 109.

[15] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1266.

[16] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1266.

[17] Vgl. Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 5.

[18] Vgl. Wende, St. [Finanzinnovationen, 1990], S. 8 f.

[19] Grundkomponenten von Finanzprodukten sind beispielsweise Nennbetrag, Länge der Lauf­zeit, Stückelung, Teilbarkeit, Renditehöhe, Höhe und Abfolge der Zinskupons, Liquiditierungs­möglichkeit, Preis- oder Kursrisiko, Bonitätsrisiko, Währungs- bzw. Länderrisiko oder die Ge­währung von Options- oder Wandlungsrechten.

[20] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1266.

[21] Vgl. hierzu Rudolph, B. [Finanzinstrumente, 1995], S. 5; Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1993], S. 69; Oestreicher, A./Haun, J. [Problembereiche, 1995], S. 1; Uszczapowski, I. [Optionen und Futures, 1995], S. 38; Swaps und Forward Rate Agreements sollen wegen der vergleichsweise geringen Bedeutung für den privaten Investor im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter betrachtet werden.

[22] Vgl. Oestreicher, A./Haun, J. [Problembereiche, 1995], S. 1.

[23] Vgl. Rettberg, U./Zwätz, D. [Terminhandels-Lexikon, 1995], S. 186.

[24] Vgl. Rudolph, B. [Finanzinstrumente, 1995], S. 5 f.; Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1991], S. 813.

[25] Vgl. hierzu umfassend Mauritz, P. [Konzepte, 1997]; Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1995], S. 125 ff.; Scharpf, P./Luz, G. [Risikomanagement, 1996], S. 139 ff.; Franke, G./Menichetti, M. [Bilanzierung, 1992], S. 193 ff.; Windmöller, R. [Finanzinnovationen, 1995], S. 230 ff; Baxmann, U./Weichsler, Ch. [Finanz- und Risikomana­gement, 1993], S. 9 ff.; IDW [Bilanzierung, 1986], S.248 f.; IDW [Zerobonds, 1990], S. 288 ff., IDW [Bilanzierung, 1993], S. 517 f.; IDW [Bilanzierung, 1995], S. 421 f.

[26] Zur Subsidarität des § 20 EStG vgl. Gliederungspunkt 5.1.3.

[27] Vgl. für eine erste Übersicht HB Nr. 189 vom 1.10.1997, S. 29; ansonsten HB Nr. 229 vom 27.11.1997, S. 25 ff.; HB Nr. 243 vom 17.12.1997, S. 29; HB Nr. 20 vom 29.1.1998, S. 33; Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 715 ff.; zur Besteuerung ausländischer Investmentfonds vgl. Lohr, J.-A. [Investmentfonds, 1995], S. 65 ff.

[28] Vgl. auch Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 7, der nach Produktinnovationen, Verfahren und Techniken sowie Innovationen im Bankmanagement unterscheidet.

[29] Vgl. hierzu im einzelnen Gliederungspunkt 7.

[30] OTC = over the counter, d.h. nicht börsenmäßig gehandelt, sondern direkt zwischen den Vetragspartnern abgeschlossen (wobei eine Seite i.d.R. eine Bank ist). OTC-Vereinbarungen werden individuell ausgehandelt und flexibel auf Kundenbedüfnisse zugeschnitten. Vgl. auch Hehn, E./ Kloy, J. [Absicherungsstrategien, 1998], S. 314.

[31] Vgl. Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1991], S. 811.

[32] Aus Anlegersicht stellen sie Anlageinstrumente dar. Der Übergang zwischen den Anlage­produkten und den Finanzmarktinnovationen ist fließend.

[33] Oftmals ist es nicht möglich, streng zwischen Sicherungsfunktion und Anlagefunktion eines Finanzprodukts zu unterscheiden; die Grenzen sind auch hier fließend.

[34] Vgl. einschränkend HB Nr. 121 vom 29.6.1998, S. 57.

[35] Vgl. Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1991], S. 812 f.

[36] Vgl. auch Rinze, J.P./Klüwer, A.C. [Securitisation, 1998], S. 1697 ff.; Wiese, G.T. [Securitisations, 1998], S. 1713 ff.

[37] Vgl. Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1991], S. 813.

[38] Inzwischen bieten fast alle deutschen Großbanken direkt oder über ihre Direktbanktöchter diesen Service. Einige Banken ermöglichen, auch sehr kurzfristige Kursschwankungen per Intra-Day-Trading auszunutzen (d.h. ein zuvor gekaufter Finanztitel kann innerhalb kürzester Zeit wieder zum Verkauf gestellt werden). Zum elektronischen Derivate-Handel für Privatanle­ger vgl. HB Nr. 134 vom 16.7.1998, S. 35.

[39] Vgl. Brestel, N. [Innovationen, 1987], S. 11.

[40] Für Deutschland nicht zu verleugnen ist die teilweise große Bedeutung einiger Regional­börsen, wie z.B. Berlin, Stuttgart oder München, die sich auf Nischen (Auslandsaktien, Regio­nalwerte) spezialisiert haben oder einen erweiterten Service (Handelszeiten, variabler Min­destschluß) bieten, jedoch den Trend zur Konzentration nicht negieren.

[41] Vgl. Baxmann, U./Weichsler, Ch. [Systematisierung, 1991], S. 546.

[42] Vgl. Baxmann, U./Weichsler, Ch. [Systematisierung, 1991], S. 546 ff.; ein geldtheoretischer Systematisierungsvorschlag findet sich bei Wende, St. [Finanzinnovationen, 1990], S. 59 ff.

[43] Vgl. auch Baxmann, U./Weichsler, Ch. [Systematisierung, 1991], S. 547 ff.; Zuordnungs­probleme zur EK-/FK-Systematisierung ergeben sich insbesondere bei Options- oder Wan­delanleihen oder bei Genußscheinen.

[44] Bei Kassageschäften fallen Geschäftsschluß und -erfüllung zeitlich zusammen. Terminge­schäfte sind durch eine längere Erfüllungsfrist gekennzeichnet, wobei bei bedingten Termin­geschäften (Optionen) eine Erfüllung nicht zwingend ist. Unbedingte Termingeschäfte können entweder standardisiert über die Börse gehandelt (Financial Futures) oder als OTC-Geschäft in nicht standardisierter Form geschlossen werden (Forward).

[45] Vgl. Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 9; Brestel, N. [Innovationen, 1987], S. 13.

[46] Durch Einlösung beim Emittenten zum Fälligkeitszeitpunkt.

[47] Vgl. § 1 Abs. 1 EStG.

[48] Dabei ist es unerheblich, ob diese im Inland oder im Ausland bezogen wurden. Es wird das Welteinkommen besteuert. Vgl. auch Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 39; Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 7 f.

[49] Vgl. Häuselmann, H./Wiesenbart, T. [Finanzinnovationen, 1993], S. 752.

[50] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 39; dort finden sich auch weitere Gesetze, die außerhalb des EStG die Besteuerung von privatem Kapitalvermögen regeln, wie z.B. das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) oder das Gesetz über den Vertrieb auslän­discher Investmentanteile und über die Besteuerung ausländischer Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG) etc., die jedoch nicht weiter betrachtet werden sollen.

[51] Die „Überschußeinkünfte“ sind allerdings nicht zu verwechseln mit der Einnahmen-/ Ausga­benüberschußermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

[52] Vgl. Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. A 1.

[53] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 47.

[54] Vgl. Harenberg, F. in: H/H/R [EStG, 1996], § 20 Tz. 1011 m.w.N. sowie § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG und § 41 AO.

[55] Vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG; vgl. Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 703.

[56] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 41 f.

[57] Vgl. BFH-Urteile vom 26.11.74, 15.12.87 und 27.06.89.

[58] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 41.

[59] Zum Werbungskosten-Begriff vgl. Gliederungspunkt 5.1.7.

[60] Vgl. hierzu analog § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG sowie Gliederungspunkt 5.3.2.

[61] Vgl. § 20 Abs. 4 EStG und Gliederungspunkt 5.1.8.

[62] Eine evtl. gezahlte ausländische Steuer ist vorher abzuziehen (§ 20 Abs. 4 S. 4 EStG).

[63] Eine zentrale Bedeutung hat insbesondere für Finanzinnovationen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, der eine Vielzahl von Erträgen aus Kapitalanlagemodellen „auffängt“. § 20 Abs. 2 führt dar­über hinaus weitere Besteuerungstatbestände auf, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, insbesondere Veräußerungen und Einlösungen von Kapitalforderungen.

[64] Vgl. BFH-Urteile vom 24.06.66 und 23.09.70.

[65] Vgl. beispielsweise Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1267; Häuselmann, H./Wiesenbart, T. [Finanzinnovationen, 1993], S. 752; Heinicke, W. in Schmidt [EStG, 1997], § 20 Tz. 9.

[66] Vgl. (a.A.) Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. A 9 m.w.N.

[67] Besondere Entgelte sind Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Nutzung des hingegebenen Kapitals dargestellt werden können, wie z. B. die Disagios bei Darlehen, Dividenden- oder Kursgarantien und dgl.; vgl. Häuselmann, H./Wiesenbart, T. [Finanzinnovationen, 1993], S. 752; Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 737.

[68] Vgl. auch weite Fassung des Einnahmebegriffs in § 8 Abs. 1 EStG; Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. A 2.

[69] Vgl. BFH-Urteil vom 19.01.77 und 06.03.79; Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 43.

[70] Vgl. u.a. BFH-Urteile vom 16.12.92, 08.10.91, 30.04.91 sowie 24.04.90.

[71] Letzteres insbesondere bei auf- oder abgezinsten Kapitalforderungen, wie z.B. Zero-Bonds oder Disagio-Anleihen.

[72] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1267 m.w.N.

[73] Hierunter fallen generell Wertveränderungen durch Kursschwankungen (bei festverzinsli­chen Wertpapieren aufgrund von Marktveränderungen), Forderungsausfälle aufgrund schlech­terer Schulderbonität, Devisenkursschwankungen bei Fremdwährungsforderungen oder inflationsbedingte Werteinbußen.

[74] Vgl. auch Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. I 122. Die genannten Ausnahmetatbestände gilt es jedoch zu beachten.

[75] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1267 m.w.N.

[76] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1267.

[77] Vgl. im weiteren Gliederungspunkt 5.3.

[78] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1270.

[79] Vgl. im einzelnen Gliederungspunkt 5.3.3.

[80] Namentlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb (Betriebsvermögen) oder selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG).

[81] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 52 f.; Heinicke, W. in Schmidt [EStG, 1997], § 20 Tz. 210 ff.; Fechner, U. [Wertpapiere, 1990], S. 4; zum Ausnahmecharak­ter des § 20 Abs. 3 EStG vgl. Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. A 15; zur Abgrenzung private Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit vgl. Dötsch, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. Q 19 ff.

[82] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 9; Arndt, H.-W./Piltz, D. [Grundzüge, 1996], S. 27.

[83] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 23 ff.; Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 49 f. m.w.N. (insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit der Besteue­rung von Kapitalerträgen).

[84] Dies gilt auch für Abwertungsverluste bei Forderungen in Fremdwährung, da nur der Kapi­talstamm betroffen ist.

[85] Vgl. insbesondere BVerfG, Beschluß vom 19.12.78 sowie BFH-Urteil vom 01.06.76. Zur Un­bedenklichkeit eines Ansatzes zu Realwerten vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.91.

[86] Vgl. auch Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. A 20;

Arndt, H.W./Piltz, D. [Grundzüge, 1996], S. 129; die Beseitigung einer inflationsbedingten Substanzbesteuerung hat nicht durch die Rechtsprechung zu erfolgen, sondern ist Aufgabe des Gesetzgebers; vgl. Tischer, F. in: Littmann, E./Bitz, H./Hellwig, P. [EStRecht, 1998], § 20 Tz. 8.

[87] Vgl. Heinicke, W. in Schmidt [EStG, 1997], § 20 Tz. 12 sowie §§ 38 f. AO.

[88] Vgl. BFH-Urteil vom 04.03.80.

[89] So z.B. bei Rechtsnachfolge oder Verpfändung; zu Einzelfragen der Zurechnung, wie z.B. Abtretung, Sicherungsübereignung, Nießbrauch etc. vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 55 ff.

[90] Gegeben ist dies z.B. beim Treuhandkonto; vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 55 m.w.N.

[91] Vgl. BFH-Urteile vom 01.03.77 und 26.01.84.

[92] Der Zufluß erfolgt auch dann, wenn nicht feststeht, ob der Empfänger die Verfügungsmacht endgültig erlangt hat (so z.B. BFH-Urteil vom 13.10.89 und 02.04.74); vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 64.

[93] Vgl. Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 707 ff.; Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 64 ff.

[94] Die Schuldumwandlung entspricht einer Vereinbarung des Gläubigers mit dem Schuldner, daß die bisherige Forderung künftig aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll.

[95] Die bei der Veräußerung von Schuldverschreibungen an den Veräußerer gezahlten Stück­zinsen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG) fließen dem Veräußerer im Zeitpunkt der Zahlung zu (siehe Gliederungspunkt 5.3.2.).

[96] Vgl. Gliederungspunkt 5.1.2.1.

[97] Vgl. BFH vom 21.07.81 und 27.06.89.

[98] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 364 f.

[99] Vgl. H 153 EStR.

[100] Vgl. R 153 EStR; Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 72 f.; HB Nr. 123 vom 1.7.1998, S. 45.

[101] Hier dürfte der Nachweis u.U. schwierig zu führen sein, daß der Online-Computer-Anschluß ausschließlich zur Informationsbeschaffung über das Börsengeschehen bzw. zur Orderabwicklung genutzt wird. Gelingt der Nachweis beispielsweise durch computergestützte Protokollführung, sind auch die Verbindungsgebühren (Telefonkosten) absetzbar.

[102] Vgl. HB Nr. 45 vom 1.7.1998, S. 45.

[103] Vgl. folgende Fußnote.

[104] Zum objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang sowie der Problematik bei nachhaltig ertraglos angelegtem Kapital sowie Mißverhältnis zwischen Schuldzinsen und Kapitalertrag (mit der Folge, daß kein Werbungskosten-Abzug möglich ist) vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 368, 371.

[105] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 75 f.

[106] Vgl. H 153 EStR; Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 745.

[107] Aufgrund der niedrigen Höhe des Pauschbetrages ist es oftmals ratsam die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen, d.h. ggf. nachzurechnen und Belege und Nachweise ge­wissenhaft zu sammeln.

[108] Vgl. Gliederungspunkt 5.1.2.1.

[109] Der Begriff ist zwar etabliert, jedoch inzwischen irreführend, als der Freibetrag nicht nur wie ursprünglich gedacht Sparern zugutekommt, sondern für alle Kapitalanleger gilt, die Kapi­taleinkünfte gem. § 20 EStG erzielen.

[110] Werden die einem Ehepartner zuzurechnenden Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgeteilt (z. B. §§ 18 Abs. 4, 24 a, 34 Abs. 4 EStG), kann der Sparer-Freibetrag auf den anderen Ehe­partner übetragen werden, wenn anderweitig der Freibetrag nicht oder nicht vollständig aus­genutzt werden würde (auch dann, wenn beim Übertragenden negative Kapitaleinkünfte vor­handen sind); vgl. Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 748.

[111] Vgl. Zinsabschlaggesetz vom 9.11.92, BGBl. I 92, 1853. In der Diskussion ist derzeit eine Halbierung des bisherigen Sparerfreibetrags auf 3.000/6.000 DM ab möglicherweise 1999; vgl. Heinicke, W. in Schmidt [EStG, 1997], § 20 Tz. 218. Dadurch kommt einer möglichen Vermögensumschichtung auf andere Familienangehörige (Kinder), welchen ebenfalls der Sparerfreibetrag zusteht, wachsende Bedeutung zu.

[112] Vgl. Arndt, H.-W./Piltz, D. [Grundzüge, 1996], S. 135. Das Argument des Inflationsaus­gleichs wird jedoch dadurch relativiert, daß der Freibetrag auch für Dividendeneinkünfte (aus Produktivvermögen) gewährt wird; vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 353.

[113] Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.91.

[114] Dieser Verpflichtung wurde durch die Einführung eines grundsätzlich 30 % igen Zinsab­schlags unter Berücksichtigung des o.g. Sparerfreibetrags (z.B. durch einen Freistellungsauf­trag beim einbehaltenden Kreditinstitut, welcher zur Auszahlung des „Bruttobetrages“ berech­tigt) gewährleistet; vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 352 ff.

[115] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 1.

[116] Vgl. Harenberg, F. [Einkommensteuer, 1997], S. 5084.

[117] Vgl. Harenberg, F. in: H/H/R [EStG, 1996], § 20 Tz. 801.

[118] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 2 ff.

[119] Des weiteren von Forderungen mit unsicheren oder variablen Zinszahlungen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 c bzw. d EStG).

[120] Streng genommen betraf das nur die Gleit- und Kombizins-Anleihen. Andere Kapitalanla­gemodelle (auf Optionsbasis) wurden bereits vor der Diskussion um die Zinsabschlagsteuer angeboten. Vgl. Häuselmann, H./Wiesenbart, T. [Finanzinnovationen, 1993], S. 751.

[121] Vgl. BMF, Schreiben vom 30.04.93; Sagasser, B./Schüppen, M. [Änderungen, 1994], S. 269; Scheurle, F. [Besteuerung, 1994], S. 445; Rosenbaum, G. [StMBG, 1994], S. 97 ff.

[122] Vgl. Heuer, H. [Behandlung, 1993], S. 1322 ff.

[123] Vgl. Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) vom 17.12.93, BGBl. I 93, 2310.

[124] Neben der Einschränkung steuervermeidender Gestaltungen durch Finanzinnovationen bildeten weitere Regelungen hinsichtlich des Zinsabschlags bei Stückzinsen bzw. Anteilen ausländischer Investmentfonds sowie Zwischengewinne bei der Veräußerung von Investment­fondsanteilen Schwerpunkte des StMBG.

[125] Hervorhebungen durch den Verfasser.

[126] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 245.

[127] Zero-Bonds (Nullkupon-Anleihen) werden ohne Zinsscheine begeben. In der Regel erfolgt die Ausgabe weit unter pari (unter Nennwert), die Zinserträge schlagen sich im Kurswert der Anleihe nieder.

[128] Zur Begriffsdefinition aller folgenden Anlageprodukte vgl. Gliederungspunkt 6.1. ff.

[129] Index-Anleihen, sofern sie mit einer Kapitalrückzahlungsgarantie versehen wurden; Index-Anleihen können je nach Emissionsbedingungen auch ohne Rückzahlungsgarantie begeben werden oder mit einer teilweisen Kapitalrückzahlung ausgestattet sein.

[130] Hierbei ist die Kapitalrückzahlung nicht zugesagt, jedoch wird ein Entgelt für die Kapi­talüberlassung gezahlt. Die Höhe des Entgelts darf dabei von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 letzter Halbs. EStG). Im übrigen ist die Kapitalrückzahlung der beiden gegenläufigen Optionen nur garantiert, wenn sie bis zum Laufzeitende (Verfalltag) gehalten werden. Die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 ist nicht unumstritten. Vgl. hierzu Gliederungspunkt 6.6.

[131] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 39; Rosenbaum, G. [StMBG, 1994], S. 101.

[132] Vgl. nur Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 250.

[133] Dazu zählt nicht die Rückzahlung des Kapitals.

[134] Vgl. Harenberg, F. in: H/H/R [EStG, 1996], § 20 Tz. 807.

[135] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 247 f.; zu Stückzinsen vgl. Gliede-rungspunkt 5.3.2.3.

[136] Der Kapitalertrag besteht hierbei in der Differenz von Emissions- und Einlösungspreis; vgl. Scheurle, F. [Besteuerung, 1994], S. 445. Zu den Veräußerungstatbeständen vgl. Gliede-rungspunkt 5.3.2.

[137] Vgl. Gliederungspunkt 5.3.2.4.

[138] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1271.

[139] Vgl. BVerfG, Beschluß vom 27.12.91; Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 252.

[140] Problematisch ist die gemeinsame Betrachtung von gegenläufigen Termingeschäften oder gekreuzten Optionen, die zur Risikooptimierung gehalten werden.

[141] Vgl. Scheurle, F. [Besteuerung, 1994], S. 446 f.; Schultz, F. [Kapitalanlagen, 1994], S. 320.

[142] Vgl. Sagasser, B./Schüppen, M. [Änderungen, 1994], S. 269.

[143] Vgl. Häuselmann, H./Wiesenbart, T. [Finanzinnovationen, 1993], S. 753.

[144] Insbesondere wenn eigentlich steuerpflichtige Erträge im Kurs enthalten sind und diese durch Veräußerung des Wertpapiers auf der Vermögensebene steuerfrei vereinnahmt werden (wie z.B. bei Zero-Bonds); vgl. Rosenbaum, G. [StMBG, 1994], S. 101.

[145] Vgl. auch Gliederungspunkt 5.1.2.1.

[146] Vgl. Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 737. Als Bei­spiele kommen für besondere Entgelte und Vorteile Mehrzahlungen aufgrund von Wertsiche­rungsklauseln, Kurs- oder Dividendengarantien in Betracht.

[147] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 316 f.

[148] Vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b EStG.

[149] Vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a EStG.

[150] Vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG; Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1268;

Sagasser, B./Schüppen, M. [Änderungen, 1994], S. 270.

[151] Zur Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen ohne Schuldverschreibung und sonstige Kapitalforderungen durch den zweiten und jeden weiteren Erwerber vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 b EStG und deren Einlösung § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 4 EStG.

[152] Damit erfolgt im Ergebnis sowohl eine sachliche als auch eine zeitliche Vorverlagerung des Besteuerungstatbestands; vgl. Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. M 5.

[153] Ein Erwerber wird das Stammrecht i.d.R. nur zu einem abgezinsten Preis erwerben, da die Zinsscheine zurückbehalten wurden. Beim Veräußerer des „Stripped Bonds“ ist die Trennung von Stammrecht und Zinsschein ein Vorgang auf der steuerfreien Vermögensebene, er erzielt bei der Veräußerung des zum Nennwerts erworbenen Stammrechts zum abgezinsten Preis auch keine zu berücksichtigenden negativen Einnahmen; vgl. Scheurle, F. [Besteuerung, 1994], S. 449.

[154] Vgl. Harenberg, F. in: H/H/R [EStG, 1996], § 20 Tz. 1045 m.w.N.

[155] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 282.

[156] Da Stammrecht und Zinsforderungen vom Veräußerer getrennt werden, handelt es sich nicht um einen „klassischen“ Emissionsvorgang. Zur Problematik der Zugrundelegung einer Emissionsrendite vgl. Gliederungspunkt 5.3.2.5.

[157] Im Falle der Weiterveräußerung der Zinsscheine durch den zweiten und jeden weiteren Erwerber erzielt dieser jeweils steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 b EStG; vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 282, 389.

[158] Vgl. auch Gliederungspunkt 5.3.2.5.

[159] „Stripping“ steht für STRIP: Seperate Trading of Registered and Principal of Securities;

vgl. Scheurle, F. [Stripped Bonds, 1997], S. 1839 (FN 1).

[160] Zu unentgeltlichen Übertragungen vgl. Dötsch, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. N 10 ff.

[161] Die Berechnung erfolgt nach der Formel: , wobei S = Stückzinsen, T = Tage von letzter Zinszahlung bis Anschaffung, P = Nominalzins, N = Nominalwert der Schuldverschreibung.

[162] Es handelt sich um sog. positive Stückzinsen, auch Plusstückzinsen genannt. Bei den sog. Minusstückzinsen (Defektivzinsen, Ansatz bei § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) handelt es sich hinge­gen um einen Nachlaß auf den Kauf- oder Zeichnungspreis eines Wertpapiers, dessen Zins­lauf noch nicht begonnen hat; siehe auch Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 336.

[163] Vgl. Scheurle, F. [Besteuerung, 1994], S. 447 f.

[164] Ein evtl. Abzug erfolgt ohne Zuordnung zu den Erträgen und unabhängig von Art und Höhe der bereits bezogenen Kapitaleinnahmen. Hat der Steuerpflichtige im Jahr des Wertpapier­kaufs unter Zahlung von Stückzinsen keine weiteren positiven Einkünfte gehabt, kommt eine Verlustverrechnung durch Verlustrück-/Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 1 EStG in Betracht; vgl. auch H 154 EStR.

[165] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 283 ff.

[166] Vgl. Dötsch, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. N 17.

[167] Die Stückzinsregelung findet auch keine Anwendung bei Genußscheinen, Zero-Bonds sowie bestimmten Investmentfondsanteilen; vgl. auch Harenberg, F. in: H/H/R [EStG, 1996], § 20 Tz. 1061 ff.

[168] Veräußerungsgewinne bei flat gehandelten Papieren können jedoch unter die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 c EStG fallen.

Final del extracto de 171 páginas

Detalles

Título
Finanzinnovationen und Finanzderivate
Subtítulo
Funktion und Besteuerung im Privatvermögen
Universidad
Pforzheim University
Calificación
1,3
Autor
Año
1998
Páginas
171
No. de catálogo
V185240
ISBN (Ebook)
9783656997429
ISBN (Libro)
9783867461467
Tamaño de fichero
4614 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
finanzinnovationen, finanzderivate, funktion, besteuerung, privatvermögen
Citar trabajo
Dipl.-Bw. Steffen Bremer (Autor), 1998, Finanzinnovationen und Finanzderivate, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185240

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