Deutsche versus US-amerikanische Rechnungslegung für publizitätspflichtige Aktiengesellschaften


Diploma Thesis, 1999

172 Pages, Grade: 1.7


Excerpt


Inhaltsübersicht

II. Detailliertes Inhaltsverzeichnis

III. Abkürzungsverzeichnis

IV. Geschichtlicher Überblick über die US-amerikanische Rechnungslegung
1. Entwicklung der Rechnungslegungsvorschriften bis zur Weltwirtschaftskrise im Jahre
2. Die Entwicklung der Rechnungslegungsvorschriften in den USA X ab
2.1 Die Securities and Exchange Commission (SEC)
2.1.1 Aufgaben der SEC
2.1.1.1 Securities Act von 1933
2.1.1.2 Securities Exchange Act von 1934
2.1.2 Richtlinies und Erlasse der SEC
2.1.2.1 Regulation S-X
2.1.2.2 Accounting Series Releases
2.1.3 Sonstige Stellungnahmen der SEC
2.1.4 Authoritative Support
2.2 Das American Institute of Certified Public Accountants (AICPA)
2.3 Der Financial Accounting Standards Board (FASB)
2.4 Die New York Stock Exchange (N.Y.S.E.)

V. Geschichtlicher Überblick über die deutsche Rechnungslegung und die 4. EG-Richtlinie
1. Entwicklung der Rechnungslegungsgrundsätze in Deutschland nach
2. Die Entwicklung der 4. EG-Richtlinie

VI. Verzeichnis der amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätze

VII. Hauptteil
1. Einleitung
2. Notwendigkeit zur Harmonisierung der Rechnungslegung
3. Der Jahresabschluß nach deutschem Handelsrecht
3.1 Die Aufgaben des Jahresabschlusses
3.1.1 Die Informationsfunktion
3.1.2 Die Dokumentationsfunktion
3.1.3 Die Ausschüttungsbemessungsfunktion
3.2 Rechnungslegungsvorschriften und Umfang der Rechnungs- legung
3.3 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
3.3.1 Grundsatz der Bilanzklarheit
3.3.2 Grundsatz der Vollständigkeit
3.3.3 Grundsatz der Bilanzkontinuität
3.3.4 Grundsatz der Einzelbewertung
3.3.5 Grundsatz der Stichtagsbezogenheit der Wertansätze
3.3.6 Grundsatz der Unternehmensfortführung
3.3.7 Grundsatz der Vorsicht als oberstes Prinzip der Rechnungsle- gung
3.3.8 Grundsatz der Periodenabgrenzung
3.3.9 Grundsatz der Willkürfreiheit und Grundsatz der Wesentlich- keit als nicht kodifizierte Grundsätze ordnungsmäßiger Buch- führung
3.4 Die Bilanz
3.4.1 Anlagevermögen
3.4.1.1 Immaterielle Anlagen
3.4.1.2 Sachanlagen
3.4.1.3 Finanzanlagen
3.4.2 Umlaufvermögen
3.4.2.1 Vorräte
3.4.2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
3.4.2.3 Wertpapiere
3.4.2.4 Scheck, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
3.4.3 Rechnungsabgrenzung
3.4.3.1 Aktive Rechnungsabgrenzung
3.4.3.2 Passive Rechnungsabgrenzung
3.4.4 Eigenkapital
3.4.4.1 Grundkapital
3.4.4.2 Kapitalrücklage
3.4.4.3 Gewinnrücklagen
3.4.5 Sonderposten mit Rücklageanteil
3.4.6 Stille Rücklagen
3.4.7 Verbindlichkeiten
3.4.8 Vermerkposten
3.5 Die Gewinn- und Verlustrechnung
3.5.1 Umsatzerlöse
3.5.2 Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse er- brachten Leistungen
3.5.3 Sonstige betriebliche Aufwendungen und Erträge
3.5.4 Außerordentliche Aufwendungen und Erträge
3.5.5 Steuern
3.6 Die Dokumentation der Gewinnverwendung
3.7 Der Anhang
3.8 Der Lagebericht
3.9 Die Bilanzierungs- und Bewertungskonzeption des deutschen Handelsrechts
3.9.1 Das Maßgeblichkeitsprinzip
3.9.2 Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht bei Vermö- gensgegenständen und Schulden
3.9.2.1 Bilanzierungshilfen
3.9.2.2 Bilanzierungswahlrechte
3.9.2.3 Bilanzierungsverbote
3.9.3 Bewertungsmaßstäbe des deutschen Handelsrechts
3.9.3.1 Anschaffungskosten
3.9.3.2 Herstellungskosten
3.9.3.3 Verfahren zur Ermittlung der Anschaffungs- und Herstel- lungskosten
3.9.3.4 Fortgeführte Kostenwerte
3.9.3.4.1 Planmäßige Abschreibung
3.9.3.4.2 Außerplanmäßige Abschreibung
3.9.3.4.3 Rückzahlungsbetrag
3.9.3.4.4 Barwert
3.9.3.4.5 Tages- oder Zeitwerte
3.9.3.4.6 Zukunftswert
3.9.3.4.7 Vernünftiger kaufmännischer Wert
3.9.3.4.8 Steuerlich zulässige Werte
3.10 Bewertung des Anlagevermögens
3.10.1 Bewertung von Sachanlagen und immateriellen Anlagen
3.10.2 Bewertung von Finanzanlagen
3.11 Bewertung des Umlaufvermögens
3.12 Bewertung von Verbindlichkeiten und Rentenverpflichtungen
3.13 Bewertung von Rückstellungen
3.14 Latente Steuern und Steuerabgrenzung
3.14.1 Zeitliche Differenzen zwischen handelsrechtlichem Erfolg vor Ertragsteuern und zu versteuerndem Einkommen
3.14.2 Steuerabgrenzung nach § 274 Abs. 1 und 2 HGB
3.15 Stille Rücklagen
3.16 Offenlegungs- und Prüfungspflicht bei publizitätspflichtigen Kapitalgesellschaften
4. Prinzipien der US-amerikanischen Rechnungslegung: GAAP
4.1 Zentrale Grundsätze der Rechnungslegung
4.2 Annual Report
4.2.1 Gewinn- und Verlustrechnung
4.2.2 Die Bilanz (Balance Sheet)
4.2.2.1 Aktivseite
4.2.2.2 Passivseite
4.2.2.3 Bewertungsmaßstäbe
4.2.2.4 Ausgewählte Posten der Aktivseite (Assets and other Debits) und ihre Bilanzierung
4.2.2.4.1 Umlaufvermögen
4.2.2.4.1.1 Flüssige Mittel
4.2.2.4.1.2 Forderungen des Umlaufvermögens und Besitzwechsel
4.2.2.4.1.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
4.2.2.4.1.4 Vorratsvermögen
4.2.2.4.2 Anlagevermögen
4.2.2.4.2.1 Finanzanlagen
4.2.2.4.2.2 Sachanlagen
4.2.2.4.2.3 Immaterielle Anlagen
4.2.2.5 Ausgewählte Posten der Passivseite (Liabilities and Stock- holder´s Equity) und ihre Bilanzierung
4.2.2.5.1 Verbindlichkeiten
4.2.2.5.2 Rückstellungen
4.2.3 Statement of Cash Flows (Kapitalflußrechnung)
4.2.3.1 Aufgaben, Strukturen und Gestaltungsgrundsätze von Kapi- talflußrechnungen
4.2.3.1.1 Die Abgrenzung des Finanzmittelfonds
4.2.3.1.2 Der Finanzmittelfonds als Bruttogröße
4.2.3.1.3 Die Veränderung des Finanzmittelfonds
4.2.3.2 Die Gliederung der Kapitalflußrechnung nach Tätigkeitsbe- reichen
4.2.3.2.1 Mittelherkunft und Mittelverwendung aus laufender Ge- schäftstätigkeit
4.2.3.2.2 Mittelherkunft und Mittelverwendung aus der Investitionstä- tigkeit
4.2.3.2.3 Mittelherkunft und Mittelverwendung aus der Finanzie- rungstätigkeit
4.2.3.3 Ermittlung der Zahlungsströme
4.2.3.3.1 Direkte Darstellungsform
4.2.3.3.2 Indirekte Darstellungsform
4.2.4 Annual Report und steuerliche Gewinnermittlung
4.2.5 Statement of Owner´s Equity und Notes
4.3 Publizität und Prüfung
5. Wirkung der Umstellung der Rechnungslegung vom HGB auf GAAP
5.1 Unterschiede in den Ansatz- und Bewertungsregeln nach HGB und GAAP
5.1.1 Ansatzebene
5.1.2 Bewertungsebene
5.1.2.1 Bewertung von Aktiva
5.1.2.2 Bewertung von Passiva
5.2 Konsequenzen einer Umstellung auf GAAP
5.2.1 Wirkungen auf Gewinn und Eigenkapital im Umstellungsjahr
5.2.2 Wirkungen auf Gewinn und Eigenkapital in den Folgejahren
5.2.3 Weitere Wirkungen einer Umstellung
6. Zusammenfassende Gegenüberstellung wesentlicher Un- terschiede zwischen den deutschen Rechnungslegungsvor- schriften und den GAAP
6.1 Die Bedeutung der Fair Presentation für die Bildung stiller Reserven
6.2 Die Bedeutung der Fair Presentation für Wahlrechte
7. Ausblick

VIII. Anhang

IX. Literaturverzeichnis

X. Eidesstattliche Erklärung gem. § 13 (2) DPO vom 05.12.1991

III. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten1

IV. Geschichtlicher Überblick über die US-amerikanische Rechnungslegung

1. Entwicklung der Rechnungslegungsvorschriften bis zur Weltwirtschaftskrise im Jahre 1933

Die Entwicklung der Rechnungslegungsvorschriften in den USA ist durch eine pragmatische Behandlung von Bilanzierungsgrundsätzen gekennzeichnet. Vor der amerikanischen Unab- hängigkeitserklärung wurden Gesellschaftsrecht und Rechnungslegungsvorschriften in den USA stark vom englischen Recht beeinflußt. Seit der Unabhängigkeitserklärung lösten die USA sich jedoch schrittweise vom englischen Recht, das amerikanische Recht wurde ent- scheidend geändert. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts in den USA hinsichtlich der Gründung von Gesellschaften ausschließlich einzelstaatliche Vorschriften existierten, wurden in den Jahren von 1911 bis 1931 zum Schutz der Öffentlichkeit erste gemeinsame Securities Acts mit dem Ziel erlassen, eine bewußt unvollständige oder falsche Information potentieller Anleger zu verhindern und den Aktionär vor dem Kauf von Wertpapieren über die finanzielle Lage des Unternehmens aufzuklären. Infolge der beschränkten Gesetzeshoheit der Einzelstaaten konnten diese Gesetze jedoch den zwischenstaatlichen Verkehr von Wert- papieren nicht erfassen.

2. Die Entwicklung der Rechnungslegungsvorschriften in den USA ab 1933

2.1 Die Securities and Exchanges Commission (SEC)

2.1.1 Aufgaben der SEC

Die SEC ist eine unabhängige Regierungsbehörde, die durch ein Gesetz des Kongresses der vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 1934 gegründet wurde. Sie hat die Aufgabe, die Einhaltung der folgenden Gesetze über die Ausgabe von Wertpapieren und den Handel mit Wertpapieren zu überwachen und hat hierzu Ausführungsbestimmungen zu erlassen:

- Securities Act von 1933
- Securities Exchange Act von 1934
- Public Securits Holding Company Act von 1935  Trust Indenture Act von 1939
- Investment Company Act von 1940  Investment Advisors Act von 1940

Die Aufgaben und Pflichten der SEC sind in Gesetzen geregelt, deren Anwendung sie über- wacht. Daneben hat sie wichtige Funktionen aufgrund des Securities Investor Protection Act von 1970 wahrzunehmen, der den Securities Exchange Act von 1934 abänderte. Dem Securities Act von 1933 sowie dem Securities Exchange Act von 1934 kommen im Rahmen dieser Diplomarbeit besondere Bedeutung zu, so daß diese im folgenden ausführlich darge- stellt werden sollen.

2.1.1.1 Securities Act von 1933

Dieser Act befaßt sich im wesentlichen mit den Publizitäts- und Ü berwachungsvorschriften bei der Erstausgabe von Wertpapieren. Nach seinen Bestimmungen können Wertpapiere von Gesellschaften i. d. R. erst dann veröffentlicht werden, wenn sie bei der SEC angemeldet worden sind. Dabei räumt der Act der SEC jedoch die Möglichkeit ein, bei einer Ausgabe von Aktien bis zu einem Betrag von 1.500.000,-- US-Dollar auf eine Anmeldung zu verzich- ten. Für die Anmeldung der Anteile haben die betroffenen Gesellschaften der SEC ein soge- nanntes Registration Statement, sowie den Prospect einzureichen, die beide die vorge- schriebenen finanziellen und sonstigen Informationen enthalten müssen. Das bei der Anmel- dung verwendete Prospect muß an jeden Ersterwerber der registrierten Anteile ausgegeben werden. Das Registration Statement ist ein öffentliches, von jedermann einsehbares Doku- ment. Die SEC hat das Registration Statement zu prüfen, um sicherzustellen, daß die vorge- schriebenen und wesentlichen Informationen z. B. über auszugebende Wertpapiere, Tätigkeit des Unternehmens, Vermögens- und Ertragslage etc. vollständig darin enthalten sind.

Außer dem Registration Statement und dem Prospect müssen der SEC Jahresabschlüsse nebst der vorgeschriebenen Anlagen sowie eine Darstellung der Geschäftstätigkeit vorge- legt werden. Die meisten dieser Daten müssen durch Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt worden sein.

Die Wertpapiere können erst dann ausgegeben werden, wenn die Anmeldung wirksam ge- worden ist. Die SEC ist bestrebt, betrügerische Praktiken bei der Emission und dem Verkauf von Anteilen zu verhüten, übernimmt aber dem Anleger gegenüber keine Garantie gegen Verluste. Sie ist nur der Öffentlichkeit, nicht aber den Emittenten oder den Erwerbern von Anteilen verantwortlich. Dennoch ist vorgesehen, daß die Emittenten, die Underwriter und die Berater, einschließlich der Wirtschaftsprüfer, zivilrechtlich in Anspruch genommen wer- den können, wenn wesentliche Angaben falsch oder unvollständig gemacht wurden. Das Ge- setz bietet auch eine strafrechtliche Handhabe gegen betrügerische Manipulationen beim Verkauf von Wertpapieren im zwischenstaatlichen Handel, unabhängig davon, ob diese re- gistriert sind oder nicht.

2.1.1.2 Securities Exchange Act von 1934

Der Handel mit Wertpapieren im zwischenstaatlichen Verkehr ist durch den Securities Exchange Act von 1934 geregelt. Dieser Act regelt die Anmeldung und die Meldepflicht na-

Gabler: Wirtschaftslexikon, 1997 tionaler Wertpapierbörsen, der an diesen Börsen zugelassenen Wertpapiere und den Handel von Wertpapieren im Freiverkehr. Wertpapiere einer Gesellschaft müssen immer dann bei der SEC angemeldet werden, wenn sie an einer Börse oder im Freiverkehr gehandelt werden oder auch schon dann, wenn die Aktiva der betreffenden Gesellschaft 1.000.000,-- US- Dollar überschreiten und die Anteile von mehr als 500 Aktionären gehalten werden.

Das Act verbietet Manipulationen des Marktes, durch die ein falsches oder irreführendes Bild des aktiven Wertpapierhandels entstehen könnte sowie die Anwendung von Praktiken, die geeignet sind, die Anleger zu täuschen oder zu betrügen. Nach dem Gesetz muß die SEC auch Richtlinienüber die Beleihung von Wertpapieren von Kunden, die Tätigkeit von be- sonderen Händlern etc. erlassen und die Bewerbung um die Ausübung der Stimmrechte der Wertpapierbesitzer von registrierten Gesellschaften regeln. Insider müssen der SEC Aufstellungen der von ihnen gehaltenen Anteile an ihrer Gesellschaft vorlegen und monatli- che Berichte über die Veränderung dieser Wertpapierportefeuilles geben. Gewinne aus dem Verkauf dieser Anteile innerhalb von 6 Monaten nach deren Erwerb stehen der Gesellschaft zu oder können von ihr zurückgefordert werden.

Auch aufgrund des Securities Exchange Act von 1934 müssen Registration Statements abgegeben werden, die durch jährliche und vierteljährliche, der Öffentlichkeit zugängliche Berichte immer auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Registrierung der Wertpapiere und das geforderte Berichtswesen sollen dem Anleger bei seiner Entscheidung hinsichtlich des Kaufs oder des Verkaufs von Wertpapieren eines Unternehmens helfen. Dieses Registration Statement muß im wesentlichen dieselben Informationen enthalten, wie das Registration Statement nach dem Securities Act von 1933.

Das Registration Statement gemäß dem Securities Act von 1934 ist zusammen mit den Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein müssen, der SEC vorzulegen. Zusätzlich werden ein Fünfjahresberichtüber die betrieblichen Tätigkeiten sowie in einigen Fällen umfassende Erläute rungen der hauptsächlichen Tätigkeiten eines Unternehmens verlangt.

2.1.2 Richtlinien und Erlasse der SEC
2.1.2.1 Regulation S-X

Die SEC hat sich zu Bilanzierungsfragen in der Regulation S-X, den Accouting Series Re- leases und zu sonstigen Stellungnahmen geäußert. Im wesentlichen betreffen diese Äuße- rungen aber nur Ausweis- und Gliederungsfragen sowie besondere Erläuterungspflichten. Fragen des materiellen Bilanzinhaltes, insbesondere der Bewertung, hat sie dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer überlassen. Die wichtigsten von der SEC auf dem Gebiet der Bilanzie- rung erlassenen Richtlinien ist die aus 12 Artikeln bestehende Regulation S-X, die zusam- men mit den sogenannten Accounting Series Releases Form und Inhalt der Jahresabschlüsse bestimmt, welche gemäß dem Securities Act von 1933 und dem Securities Exchange Act von 1934 der SEC vorgelegt werden müssen.

Artikel 1 der Regulation S-X behandelt den Anwendungsbereich. Artikel 2 bestimmt die notwendige Qualifikation der Wirtschaftsprüfer und legt Regeln über deren Bericht fest. Ar- tikel 3 befaßt sich mit allgemeinen Regeln, wie z. B. dem Grundsatz der Materiality, den Er- läuterungen zu den Jahresabschlüssen etc. Der Artikel 4 enthält Regelungen für konsolidierte Jahresabschlüsse. Die Artikel 5 bis 10 bestimmen Form und Inhalt der Jahresabschlüsse für bestimmte Wirtschaftszweige. Der Artikel 11 schreibt das Schema für die Darstellung des übrigen Reinvermögens vor. Schließlich werden in Artikel 12 die Art und der Inhalt der vor- geschriebenen Formblätter (z. B. Übersicht über börsengängige Wertpapiere, über das Anla- gevermögen sowie Angaben über sonstige wichtige Posten des Jahresabschlusses) behandelt. Anzumerken ist, daß die Regulations S-X keine abschließende Darstellung der Ansichten der SEC zu Bilanzierungsgrundsätzen ist.

2.1.2.2 Accounting Series Releases

Weiterhin werden wesentliche Bilanzierungs- und Prüfungsprobleme mittels sogenannter Accounting Series Releases (Erlasse) geregelt. Diese, die Regulation S-X ergänzenden Er- lasse sind auf die bei der SEC einzureichenden Jahresabschlüsse und sonstigen Unterlagen anzuwenden.

2.1.3 Sonstige Stellungnahmen der SEC

Viele Stellungnahmen der SEC zu Bilanzierungs- und Prüfungsangelegenheiten wurden ver- öffentlicht, bevor die Accounting Series Releases entstanden. Deshalb müssen die betroffe- nen Unternehmen eine große Anzahl von fallweisen Entscheidungen studieren, um die An- sichten der SEC kennenzulernen. Darüber hinaus gibt es eine große Anzahl von nicht publi- zierten informellen SEC-Regeln über Bilanzierungs- und Prüfungsfragen, die von allgemei- ner Bedeutung sind. Dies sind insbesondere von der SEC getroffene Entscheidungen für be- stimmte Unternehmen, die zum Präzedenzfall wurden. Weitere betroffene Unternehmen er- fahren von der Stellungnahme der SEC meist nur durch den sogenannten Deficiency Letter, den die SEC den Unternehmen als ihre Stellungnahme zum Registration Statement oder dem Jahresabschluß übersendet. Manchmal werden informelle Regelungen der SEC auch publik, da sie entweder in Vorträgen enthalten sind, die SEC-Mitglieder halten, oder in Fachzeit- schriften erwähnt werden. Manchmal werden von der SEC wiederum Vorgänge, die schon einmal in einem Prospect gelöst worden sind, nicht als Präzedenzfälle angesehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine sorgfältige Prüfung an den dort gefundenen Lösungen Zweifel aufkommen läßt. In diesen Fällen empfiehlt es sich, eine erneute Klärung mit der SEC her- beizuführen.

Zudem werden sogenannte Staff Bulletins von der SEC herausgegeben. Diese enthalten Richtlinien und Interpretationen, die jedoch mangels offizieller Genehmigung nicht als Interpretationen der Regelungen der SEC anzusehen sind.

2.1.4 Authoritative Support

Die SEC hat Regelungen zu Fragen des Bilanzansatzes und der Bewertung dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer bzw. der privatrechtlichen Organisation dieses Berufsstandes, dem Financial Accouting Standards Board (FASB), das vom Council of the American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) dazu eingesetzt ist, überlassen. Danach haben Bilanzierungsgrundsätze authoritative Support, die:

- in Statements oder Interpretions des FASB anerkannt werden, oder
- in Accounting Research Bulletins (ARB) des Committee of Accounting Procedures of the AICPA , und
- in Opinions des Accounting Principles Board (APB) of the AICPA, soweit die APBs oder ARBs noch in Kraft sind, anerkannt werden.

Bilanzierungsmethoden, die im Gegensatz zu diesen anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen stehen, werden von der SEC nur in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei Anwendung eines anerkannten Bilanzierungsgrundsatzes eine verfälschende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens eintreten würde. Die SEC behält sich allerdings abweichende oder zusätzliche Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Erläuterungspflichten, ausdrücklich vor.

Wenn der Jahresabschluß eines SEC-berichtspflichtigen Unternehmens nach Bilanzierungs- grundsätzen ohne substantial authoritative Support oder nach Bilanzierungsgrundsätzen er- stellt wird, die durch die SEC nicht anerkannt werden, so kann die SEC eine Änderung des vorgelegten Jahresabschlusses durchsetzen. Der Wirtschaftsprüfer kann in einem solchen Fall nur seinen Bestätigungsvermerk einschränken oder versagen. Weiter verpflichtet die SEC die Wirtschaftsprüfer von SEC-pflichtigen Unternehmen, bei einer Änderung der Bi- lanzierungsregeln durch einen Mandanten in einem an sie gerichteten Schreiben darzulegen, ob die neu angewandte Bilanzierungsmethode den vorher angewendeten Bilanzierungsme- thoden nach Meinung des Wirtschaftsprüfers vorzuziehen ist. Abweichungen von den O- pinions des APB bzw. den seit 1973 von den Statements des FASB müssen in den Erläute- rungen zum Jahresabschluß oder im Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers erwähnt werden.

Daneben veröffentlicht das Accounting Standards Executive Committee (ACSEC) des AICPA die sogenannten Statements of Positions. Diese Statements stellen keine durchsetz- baren Bilanzierungsregeln dar und haben nicht denselbsen authoritative Support wie die Statements des FASB oder die Opinions des APB, jedoch befassen sie sich oft mit Gebieten, über die sonst keine authoritative Literature besteht, oder wo verschiedene Methoden in der Vergangenheit angewendet wurden. In solchen Fällen sind die Schlußfolgerungen, welche diese Statements enthalten, der beste verfügbare authoritative Support und können in Zu- kunft möglicherweise zu Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung werden. Die Entwürfe dieser Statements werden dem FASB übergeben. Auch wenn der FASB diese Statements nicht formell unterstützt, kann seine Billigung unterstellt werden.

2.2 Das American Institute of Certified Public Accountants (AICPA)

Die Entwicklung der Bilanzierungsgrundsätze, d. h. der Generally Accepted Accounting Principles (GAAP) wurde weitgehend den Gremien des AICPA überlassen. Nach seiner Gründung untersuchte das AICPA die wichtigsten angewandten Bilanzierungsverfahren und die damit zusammenhängenden Bilanzierungsprobleme. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden im Jahre 1932 als Empfehlung an die New Yorker Börse, der New York Stock Exchange (N.Y.S.E) weitergegeben und von dieser im Jahre 1934 angenommen.

Nach eingehenden weiteren Untersuchungen und der Bearbeitung der anstehenden Probleme wurden vom AICPA eine Reihe von Accounting Research Bulletins veröffentlicht. Von 1939 bis 1943 wurden 42 Bulletins herausgegeben, und zwar 8 durch das Committee on Terminology und die anderen 34 durch das Committee on Accounting Procedures. Letztere beschränkten sich in den von ihnen veröffentlichten Bulletins im wesentlichen auf die wich- tigsten Probleme, von denen sowohl die bilanzierenden amerikanischen Unternehmen als auch der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer betroffen waren. Diese Bulletins wurden ständig der neuesten Entwicklung in Lehre und Praxis angepaßt oder, falls ihr Inhalt nicht länger zu- treffend war, zurückgezogen.

Im Jahre 1953 wurden die bis dahin veröffentlichten 42 Accounting Research Bulletins überarbeitet und im Accounting Research Bulletin No. 43 und Terminology Bulletin No. 1 zusammengefaßt. Bis 1955 wurden weitere 8 Accounting Research Bulletins und 3 Accounting Terminology Bulletins veröffentlicht. Das Committee on Accounting Procedures und das Committee on Terminology wurden im Jahre 1955 durch den Accounting Principles Board (APB) abgelöst. Dieser übernahm die Aufgaben der Vorgängerorganisation und überarbeitete deren Bulletins, um sie den wirtschaftlichen Verhältnissen und neueren Erkenntnissen anzupassen. Grundsätzlich blieben aber die früheren Bulletins in Kraft, solange sie nicht ausdrücklich durch nachfolgende Opinions aufgehoben wurden.

Der APB, der sich nur aus Angehörigen des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer zusammensetzte, erließ während seines Wirkens zu Einzelfragen der Bilanzierung eine Reihe von verbindlichen Bilanzierungsgrundsätzen (Opinions), wovon einige die Accounting Research Bulletins oder andere Opinions einschränkten.

In seiner Tätigkeit wurde der APB durch die Accounting Research Division des AICPA un- terstützt, die die wesentlichen Probleme der Rechnungslegung untersuchte. Diese Unterstüt- zung konnte jedoch nur in den ersten Jahren nach der Gründung des APB gewährt werden, da sich der APB in zunehmendem Maße mit einer Vielzahl von aktuellen Problemen befas- sen mußte, so daß wissenschaftlich abgesicherte Forschungsergebnisse nicht mehr zeitge- recht zur Verfügung standen.

Der Stab des AICPA wurde mit der Aufgabe betraut, sogenannte Accounting Interpretations zu veröffentlichen, die zeitnahe Richtlinien zur Behandlung eiliger Bilanzierungsprobleme geben sollten, ohne daß die formalen Verfahren, die für die Veröffentlichung der Opinions des APB galten, durchlaufen werden mußten. Die Interpretations, die von sachverständigen Wirtschaftsprüfern überprüft wurden, sind jedoch keine sogenannten Verlautbarungen des APB.

Der APB wurde seit seinem Bestehen angegriffen, u. a. wegen angeblich mangelnder Ab- hängigkeit, weil der aus 18 Mitgliedern (14 freiberuflich tätige Wirtschaftsprüfer, 2 Hoch- schullehrer, 1 in der Industrie tätiger Wirtschaftsprüfer und 1 als Wertpapieranalytiker tätiger Wirtschaftsprüfer) bestehende Board durch Vertreter der 8 großen Wirtschaftsprüfungsge- sellschaften beherrscht wurde, deren Mandanten ungefähr 90% aller an der N.Y.S.E. notier- ten Unternehmen repräsentierten. Die Kritiker des APB bemängelten außerdem, daß die Mitglieder des APB nur zeitwilig und ohne Entlohnung dem Board dienten. Reisespesen und andere Gebühren wurden von ihren Firmen getragen und die für die Opinions erforderliche Forschungsarbeit wurde mehr und mehr von den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt.

Hinzu kam, daß sowohl der APB als auch die amerikanischen Wirtschaftsprüfer insgesamt erheblichen Problemen gegenüberstanden, da eine Welle von Fusionen stattfand, aus denen sogenannte Conglomerates hervorgingen und dadurch der Umfang der Wertemissionen er- heblich anstieg. Diese Probleme wurden durch die Entwicklung ständig neuer Bilanzie- rungspraktiken noch verschärft. Auf diese neuen Finanzierungs- und Verschmelzungsprakti- ken waren einige Regelungen des APB nicht anwendbar. Da die Conglomerates, deren Ak- tien in der Zeit des Fusionsfiebers zu überhöhten Kursen gehandelt wurden, oft nicht gut or- ganisiert waren und sich auch Unternehmen angegliedert hatten, deren Probleme sie nicht kannten oder erkannten, kam es zu Unternehmenszusammenbrüchen, die wiederum zu zahl- reichen Angriffen gegen die Wirtschaftsprüfer, zu Schadenersatzklagen und zu strafrechtli- chen Verfahren gegen Emittenten und Wirtschaftsprüfern führten. In Anbetracht der zuneh- menden Kritik an Arbeitsweise und Ergebnissen des APB beschloß der Board of Derectors des AICPA, eine Studienkommission untersuchen zu lassen, wie die Rechnungslegung in den USA verbessert werden könnte. Gleichzeitig untersuchte eine zweite Studienkommission die Accounting Objectives (Ziele der Rechnungslegung). Nach eingehender Analyse der vom APB geleisteten Arbeit veröffentlichte die Studienkommission 1972 ihren Bericht. Sie kam darin zu dem Ergebnis, daß die Kritik an der Unabhängigkeit des APB berechtigt und ein nebenberuflich tätiger Ausschuß nicht in der Lage sei, die ständig neu auftretenden Prob- leme zu lösen. Die Kommission schloß sich der Meinung an, daß Bilanzierungsgrundsätze nicht nur von freiberulichen Wirtschaftsprüfern erarbeitet werden können, sondern daß ein größerer Kreis von interessierten Gruppen am Prozeß der Formulierung von Grundsätzen für die Rechnungslegung zu beteiligen sei, um diesen Grundsätzen größeren, sogenannten au- thoritative Support zu verleihen. Nach Ansicht der Kommission konnten die Forschungstä- tigkeiten des APB, die meist von einzelnen großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor- genommen wurden, eine fundierte und kontinuierliche Arbeitsweise nicht in dem für die Aufstellung von Grundsätzen für die Rechnungslegung erforderlichen Ausmaß garantieren.

2.3 Der Financial Accounting Standards Board (FASB)

Die eingesetzte Studienkommision schlug u. a. die Gründung der Financial Accounting Foundation (FAB) vor, einer von allen Berufsorganisationen unabhängigen Stiftung, die von 9 Trustees geleitet wird, zu denen der Präsident des AICPA gehört, während die übrigen 8 Mitglieder vom Board of Directors des AICPA ernannt werden (4 freiberuflich tätige ame- rikanische Wirtschaftsprüfer, 2 Finanzdirektoren großer Unternehmen, 1 Wertpapieranalyti- ker und 1 Hochschullehrer). Die Hauptaufgabe der Trustees besteht darin, die Mitglieder des FASB zu ernennen und die Finanzierung dieser Organisation sicherzustellen. Daneben er- nennen sie auch die Mitglieder des Financial Accounting Standards Advisory Council (FASAC).

Als Ergebnis der Vorschläge der Studienkommission wurde im März 1973 der FASB als die Organisation ins Leben gerufen, die in Zukunft verbindliche Bilanzierungsgrundsätze aufzu- stellen hat. Zudem wurde beschlossen, die vor dem 1. April 1973 veröffentlichten APB O- pinions und Accounting Research Bulletins weiterhin als gültige Bilanzierungsgrundsätze anzuerkennen.

Der FASB besteht aus 7 hauptberuflich tätigen Mitgliedern (4 Wirtschaftsprüfer und 3 sonstige Mitglieder mit fundierten praktischen Erfahrungen), die jeweils für die Dauer von 5 Jahren ernannt werden und während ihrer Tätigkeit für den FASB alle sonstigen beruflichen und geschäftlichen Bindungen aufzugeben haben. Eine Verlängerung der Amtszeit, d. h. eine einmalige Wiederwahl für weitere 5 Jahre ist möglich.

Die Satzung der Financial Accounting Foundation (FAF) hat mehrere bedeutende Verbesserungen erfahren, von denen die wichtigsten sind:

- Die Sitzungen des FASB und seiner zugehörigen Arbeitsgruppen (Advisory Council, Screening Committee in Engineering Problems und Task Forces) und der Foundation Trustees sind ab dem 1. Januar 1978 öffentlich.
- Die Abstimmungsmodalitäten für die Verabschiedung der Statements des FASB sind da- hingehend geändert worden, daß jetzt die einfache Majorität der Stimmen der 7 Mitglie- der genügt. Als Ergebnis dieser Veränderung wurde das Statement on Prior Period Ad- justments neu überdacht und angenommen. Der FASB konnte vorher nicht die notwendi- gen Stimmen für die Verabschiedung dieses Statement bekommen und hatte schon be- kanntgegeben, daß er das Projekt von seiner Agenda abgesetzt habe.
- Die Satzung sieht nunmehr eine verstärkte Überwachung der Tätigkeit des FASB durch die Trustees vor, einschließlich der Formulierung der kurz- und langfristigen Projektpla- nung durch den FASB und eine periodische Überwachung dieser Pläne insbesondere im Hinblick auf die erzielten Fortschritte.
- Weitere Verbesserungen sind:
- der Wegfall der Bestimmung, daß mindestens 4 der FASB-Mitglieder Wirtschaftsprü- fer sein müssen, die Berufspraxis in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesammelt haben müssen, und
- die Ablösung des Boards of Directors des AICPA als einzigem Auswahlgremium für die Trustees. An seine Stelle tritt ein Wahlmännergremium, welches aus je einem Ver- treter der die Stiftung unterstützenden sechs Organisationen besteht.
- Vorsorge ist auch getroffen worden, daß ein unabhängiger Chairman dem Advisory Council vorsteht und ein sogenanntes Strukturkommittee berufen wird, um spezifische Vorschläge und Verfahren für einen aktiveren Advisory Council zu erarbeiten.

Ferner haben die Trustees einen neuen Finanzplan für FASB und FAF verabschiedet, der ge- eignet ist, die öffentliche Unterstützung der für die Bilanzierungsregeln zuständigen Institu- tionen zu verstärken. Nach dem neuen Plan soll keine Person, Firma oder Körperschaft jähr- lich mehr zu diesen Institutionen beitragen, als ein Prozent der jährlichen Budgetaufwendungen des FASB im Jahre 1978 und in den folgenden Jahren oder 50.000,-- US-Dollar, falls dieser Betrag geringer ist.

Seit seinem Bestehen hat der FASB auf 34 Gebieten Statements of Financial Accounting Standards veröffentlicht. Daneben wurden von Zeit zu Zeit noch verbindliche FASBInterpretations herausgegeben, welche die aufgestellten Bilanzierungsgrundsätze näher erläutern oder in der Praxis aufgetretene strittige Fragen klären.

Die somit im privaten Sektor entstandenen wesentlichen Bilanzierungsgrundsätze (Ac- counting Research Bulletins, Opinions des APB und Statements des FASB sowie Interpretations) wenden sich in erster Linie an den Berufsstand in den USA. Sie haben nur mittelbare Auswirkungen auf die bilanzierenden Unternehmen, als deren Rechnungslegung den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen muß, wenn das uneingeschränkte Testat eines Wirtschaftsprüfers angestrebt wird.

Während Rule 2-03 des AICPA Code of Professional Ethics Abweichungen von den berufsständischen Organisationen erlassenen Bilanzierungsgrundsätzen zuläßt, wenn deren Anwendung zu einer falschen Darstellung eines wirtschaftlichen Tatbestandes führen würde, hat die SEC ausdrücklich betont, daß die vom FASB und dessen Vorgängerorganisationen aufgestellten Bilanzierungsgrundsätze von börsennotierten Gesellschaften uneingeschränkt zu befolgen sind. Andernfalls werden die Jahresabschlüsse als irreführend angesehen, sofern die SEC einer Abweichung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

2.4 Die New York Stock Exchange (N.Y.S.E.)

Die New Yorker Börse (N.Y.S.E.) ist die größte Börse der Welt. Sie wurde 1972 in der Wall Street gegründet und seit 1817 besteht eine feste Organisation. Die N.Y.S.E. ist eine Privat- vereinigung, die seit dem Securities Exchange Act von 1934 streng reglementiert ist. Zutritt zur Börse haben nur Mitglieder und deren Angestellte. Die Mitgliedschaft ist an verschiede- ne Bedingungen geknüpft und muß nach den Vorschriften der SEC registriert werden. Jedes Mitglied muß seinen Sitz erwerben. Durch den Tod oder den Austritt eines Mitgliedes frei- werdende Sitze werden an den meistzahlenden Anwärter verkauft, die auch weiterhin Jah- resbeiträge für ihre Mitgliedschaft zu entrichten haben. Die Mitglieder müssen i. d. R. Dea- ler (Händler) oder Broker (Makler) sein. Etwa die Hälfte sind Commission Brokers, die die Kundenaufträge im Namen ihrer Firma (Commission House) an der Börse ausführen. Ein weiteres Viertel der Mitglieder machen die Specialists aus, von denen jeder nur eine kleine Anzahl von Wertpapieren handelt. Sie sind als Dealer in der Hauptsache die Kontrahenten der Commission Brookers und verpflichtet, wenn nötig, durch Selbsteintritt, in ihren Papie- ren für einen geregelten Markt zu sorgen. Der Floor-Broker (Two-Dollar-Broker) führt Ge- schäfte für andere Börsenmitglieder aus und erhält dafür eine Provision zwischen 1 und 5 Cents pro Aktie. Er handelt i. d. R. nur für eigene Rechnung.

An der Spitze der N.Y.S.E. steht der Board of Governors, der aus den von den verschiedens- ten Kategorien der Mitglieder gewählten Personen besteht. Diese wählen aus ihrer Mitte den Chairman und den Präsidenten. Es gibt 3 Vizepräsidenten für die verschiedenen Ressorts und einen Sekretär, zu dessen Aufgabenbereich die Zulassung der Mitglieder, die Börsen- ordnung und die Arbritation (Schiedsgericht) gehören. Ende 1986 waren an der N.S.Y.E. 2257 Aktien notiert. Die Börsenkapitalisierung betrug 2.200 Milliarden US-Dollar und der Jahresumsatz 1.375 US-Dollar.2

V. Geschichtlicher Überblick über die deutsche Rechnungslegung und die 4. EG-Richtlinie

1. Entwicklung der Rechnungslegungsgrundsätze in Deutschland nach 1931

Die Entwicklung der Rechnungslegungsvorschriften verlief im Gegensatz zu den USA über gesetzliche Regelungen, die ihren Ausdruck insbesondere im Aktiengesetz von 1937 (nur wesentliche Verbesserungen der Gliederungs- und Bewertungsvorschriften) und im Aktiengesetz von 1965 fanden.

Das Aktiengesetz von 1965, das im Gegensatz zum Fair-Presentation-Principle in den USA, dem in Deutschland vorherrschenden Gläubigerschutzprinzip gegenüber dem Schutz- und Informationsbedürfnis der Kapitalanleger weiterhin Vorrang einräumt, brachte gegenüber den Rechnungslegungsvorschriften des Aktiengesetzes von 1937 die folgenden wichtigsten Veränderungen:

- Neugliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, wobei die Staffelform zwingend vor- geschrieben ist
- Verbesserung der Gliederung der Bilanz
- Verbesserung der Bewertungsvorschriften, die die Möglichkeit der Bildung stiller Rück- lagen vermindert
- Konkretere Regelungen über die Berichterstattung im Geschäftsbericht  Reform des Rechts der Bilanzaufstellung und der Gewinnverwendung

Neben den kodifizierten Rechnungslegungsvorschriften gibt es in Deutschland die Grundsät- ze ordnungsmäßiger Bilanzierung, die identisch mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind und durch Verweisungen in Gesetzen in den Rang von Rechtsnormen er- hoben wurden. Diese Grundsätze regeln, wie der Kaufmann verfahren soll und nicht, wie er tatsächlich verfährt. Sie dürfen deshalb nicht mit dem Handelsbrauch gleichgesetzt werden.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung können im Einzelfall auch durch die Recht- sprechung festgestellt werden. Die in dieser Weise entstandenen Bilanzierungsgrundsätze sind jedoch gering, da Zivil- und Strafgerichte nur in seltenen Fällen über die Anwendung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung zu entscheiden haben. Auch amtliche Äu- ßerungen können Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung enthalten. Durch Gesetz, Rechtsprechung und amtliche Äußerungen entstandene Bilanzierungsgrundsätze haben verbindliche Kraft. Dagegen fehlt den Äußerungen über Bilanzierungsregeln im Schrifttum, in den Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer oder in der Betriebswirtschaftslehre die Kraft, rechtlich verbindliche Bilanzierungsgrundsätze zu schaffen.

Die Ergebnisse der Facharbeit des Instituts der Wirtschaftsprüfer werden als Verlautbarun- gen, Stellungnahmen und Fachgutachten veröffentlicht. Fachgutachten werden in einem be- sonderen Verfahren verabschiedet. Sie ergehen zu grundsätzlichen Bewertungs- und Prü- fungsfragen. Stellungnahmen sind Verlautbarungen zu einzelnen Fachfragen, die mehr als Tagesbedeutung haben.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung werden durch Nachdenken darüber ermittelt, wie eine konkrete Bilanzierungsfrage entschieden werden muß, um zu einer sachgerechten Bilanz zu gelangen. Dies kann durch Überprüfung des Gesetzes, durch Heranziehung von Rechtsprechung und amtlichen Äußerungen, durch Auswertung der von der Betriebswirt- schaftslehre, Schrifttum und Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer gegebenen Anregungen sowie durch Berücksichtigung der kaufmännischen Übung geschehen.

In der Praxis ist bei dieser Vorgehensweise allerdings zu beachten, daß die obersten Zivilge- richte die wirtschaftlichen Sachverhalte eines zu entscheidenden Problems aufgrund fehlen- den Fachwissens oft nicht mit ausreichender Gründlichkeit untersuchen. So hat z. B. der Bundesgerichtshof im Jahre 1961 bei der Entscheidung über die Passivierung von Pensions- verbindlichkeiten die kaufmännischen Ansichten für maßgeblicher als die wirtschaftlichen Sachverhalte eingestuft. Im Gegensatz hierzu gingen die Strafsenate des Reichsgerichts, der Reichsfinanzhof und der Bundesfinanzhof mehr vom Grundsätzlichen der zu beurteilenden Fragen aus, da im Straf- und Steuerrecht öffentliche Interessen zu verteidigen sind. So hat der Reichsfinanzhof meist versucht, den allgemeinen Handelsbrauch durch Gutachten von Verbänden und Sachverständigen zu erforschen. Sofern keine herrschende Meinung festzu- stellen war, entschied das Gericht unter Berücksichtigung des durch Gutachten Erarbeiteten selbständig darüber, was ein Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung ist.

2. Die Entwicklung der 4. EG-Richtlinie

In seiner Sitzung am 27. Juni 1978 billigte der Rat der europäischen Gemeinschaft den Text der vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (sogenannte Bilanzrichtlinie) unter dem Vor- behalt seiner sprachlichen und rechtlichen Überprüfung. Diese Richtlinie enthält Vorschrif- ten zur Gliederung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften, zu ihrer Bewertung sowie zur Erläuterung des Jahresabschlusses (sogenannter Anhang), zum Lagebericht und deren Prüfung und Offenlegung. Nach einer Überarbeitung wurde der Text der vierten EG- Richtlinie vom Rat am 25. Juli 1978 verabschiedet und den Mitgliedstaaten der EG am 28. Juli 1978 bekanntgegeben.

Im Jahre 1965 begann die EG-Kommission nach dem Rom-Vertrag, die nationalen Rechts- vorschriften über die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften in der EG zu koordinieren.

Sie bat damals Vertreter des europäischen Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer, Vorschläge für eine Harmonisierung auf diesem Gebiet auszuarbeiten. Es wurde die Groupe d’Etudes Droite des Sociétés des Experts Comptables de la C.E.E gebildet, die ihren Vorschlag im Jahre 1967 der EG-Kommission vorlegte. Am 9. März 1968 veröffentlichte die EGKommission auf dieser Grundlage den Vorentwurf einer Richtlinie zu Rechnungsgrundlegung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen der Kapitalgesellschaften. Dieser wurde intern beraten und am 16. November 1971 als Vorschlag einer 4. EG-Richtlinie veröffentlicht. Nach dem Beitritt von 3 weiteren Mitgliedstaaten in die EG im Jahre 1973 überarbeitete die EG-Kommission ihren Richtlinienvorschlag.

Die Beratungen im Ministerrat der EG über den geänderten Vorschlag wurden nach schwierigen Verhandlungen nach 4 Jahren abgeschlossen und führten zu dem jetzigen vorliegenden endgültigen Text.

Die nationalen Gesetzgeber der EG-Staaten sind nunmehr verpflichtet, nach bestimmten Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie zu entspre- chen, d. h. für Deutschland mußte bis zum 31.Juli 1980 das Gesetz zur Duchführung der vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie im Bundesgesetzblatt verkündet sein. Für durch die vierte Richtlinie betroffene Gesellschaften wird danach eine Frist von 18 Monaten für die Anwendung der neuen Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften bewilligt, so daß ab dem 1. Februar 1982 die Vorschriften der vierten EG-Richtlinie für alle Mitgliedstaaten der EG gegolten haben.

Die vierte EG-Richtlinie ist als Mindesregelung anzusehen, so daß die Mitgliedstaaten frei sind, für ihren nationalen Bereich strengere Vorschriften zu erlassen. Damit ist klar, daß das Ziel der Harmonisierung nur zum Teil erreicht worden ist.

Die in der Richtlinie vorgesehenen vielen nationalen Wahlrechte deuten an, daß eine Har- monisierung der Rechnungslegungsvorschriften nicht erreichbar war und dies einem späteren Zeitpunkt überlassen werden mußte. Dadurch können nach Erlaß der einzelstaatlichen Vor- schriften eventuell erhebliche Unterschiede auf diesem Rechtsgebiet weiter bestehen. Dane- ben wurden teilweise noch Wahlrechte für die bilanzierenden Gesellschaften gewährt. Wie unter diesen Umständen das ursprünglich gesetzte Ziel erreicht werden kann, daß der Jahres- abschluß von in der EG tätigen Gesellschaften ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre- chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Gesellschaft geben soll, ist kaum ersichtlich.

Um die teilweise weiterbestehenden großen Unterschiede in den einzelstaatlichen Vorschrif- ten allmählich zu beseitigen, war ein Kontakt-Ausschuß vorgesehen, durch den die Regelun- gen der 4. EG-Richtlinie stetig an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden sollte.

Die 4. EG-Richtlinie entspricht im wesentlichen dem geltenden deutschen Aktienrecht. Des- halb werden sich die Vorschriften für die deutschen Aktiengesellschaften die, abgesehen von wenigen Ausnahmen, aufgrund dieser Richtlinie neu gestaltet werden mußten, in engen Grenzen gehalten.

Durch das in Deutschland geltende Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz haben die handelsrechtlichen Bestimmungen bei der Rechnungslegung grundsätzlich auch steuerliche Auswirkungen. Deshalb hat die 4. EG-Richtlinie für das deutsche Gesellschaftsrecht eine nicht zu unterschätzende Bedeutung.

VI. Verzeichnis der amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätze

An dieser Stelle sollen die wichtigsten amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätze in Form eines Nachschlagewerkes und als Ergänzung zum Hauptteil der Diplomarbeit in ihrer deutschen Übersetzung dargestellt werden. Die Übersetzung und Auslegung der amerikani- schen Rechnungslegungsgrundsätze entspricht jedoch nicht immer den analogen deutschen Grundsätzen. Zur näheren Erörterung der amerikanischen Grundsätze sei auf den Hauptteil verwiesen.

Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten

VIII. Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung i. e. S.

Abb. 2: Darstellung der Bilanz für Aktiengesellschaften nach HGB und AktG

Abb. 3: Schematische Darstellung der aktiven und passiven Rechnungs abgrenzung

Abb. 4: Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren für große Aktiengesellschaften nach § 275 Abs. 2 HGB und § 158 Abs. 1 AktG

Abb. 5: Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren für große Aktiengesellschaften nach § 275 Abs. 3 HGB und § 158 Abs. 1 AktG

Abb. 6: Darstellung der Erfolgsgrößen nach dem Umsatzkostenverfahren und dem Gesamtkostenverfahren

Abb. 7: Darstellung der Zurechnungsregeln bei Finanzierungs- Leasingverträgen (Vollamortisation) bei beweglichen VG

Abb. 8: Darstellung der Zurechnungsregeln bei Finanzierungs- Leasingverträgen (Teilamortisation) bei beweglichen VG

Abb. 9: Ermittlung der Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB

Abb. 10: Ermittlung der Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 und 3 HGB

Abb. 11: Bewertung von Sachanlagen und immateriellen Anlagen bei Ka pitalgesellschaften

Abb. 12: Bewertung von Finanzanlagen bei Kapitalgesellschaften

Abb. 13: Bewertung des Umlaufvermögens bei Kapitalgesellschaften

Abb. 14: Rechtsformspezifische Bewertungsvorschriften für Kapitalgesell schaften

Abb. 15: Ermittlung aktiver und passiver latenter Steuern

Abb. 16: Income Statement in Multi-Step Form

Abb. 17: Aktiv- und Passivposten der US-amerikanischen Bilanz (Balance Sheet)

Abb. 18: Statement of Cash Flows

1. Einleitung

In der vorliegenden Diplomarbeit soll die Rechnungslegung einer deutschen AG dargestellt werden, die eine Zulassung (Listing) zur New Yorker Börse (New York Stock Exchange  N.Y.S.E.) erhalten möchte. Da das betrachtete Unternehmen die Rechtsform einer AG auf- weisen soll, muß von den gesetzlichen Vertretern eine originäre HB erstellt werden, aus der dann mittels einkommen- und körperschaftsteuerlicher Modifikationen eine (derivative) STB zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Deutschland abgeleitet wird (§ 5 EStG). HB und STB sind über das Maßgeblichkeitsprinzip miteinander verknüpft, so daß steuerliche Vorschriften Auswirkungen auf den handelsrechtlichen JA haben. In den USA kennt man solche Verknüpfungen nicht. Das handelsrechtliche Ergebnis wird dort grundsätzlich voll- kommen unabhängig und losgelöst von dem Ergebnis ermittelt, das als Besteuerungsgrund- lage dient. Da in den USA der handelsrechtliche JA, d. h. ein JA nach den Generally Accep- ted Accounting Principles (GAAP), Voraussetzung für eine Börsenzulassung durch die Securities and Exchange Commision (SEC) ist, soll das Thema dahingehend eingegrenzt werden, den JA einer AG nach dem HGB mit dem JA nach den GAAP zu vergleichen. Die divergierenden Rechnungslegungsvorschriften und ihre Ausgestaltungsmöglichkeiten sollen dargestellt und verglichen werden. Dazu ist es im Anschluß an die Darstellung der Notwen- digkeit zur Harmonisierung der Rechnungslegung erforderlich, detailliert auf die deutsche Rechnungslegung einzugehen, um eine Vergleichsgrundlage zum amerikanischen Recht zu schaffen. In dem der deutschen Rechnungslegung gewidmeten Kapitel dieser Arbeit werden zuerst die dem JA vom HGB zugeschriebenen Aufgaben und Funktionen sowie die GoB er- läutert. Im Anschluß hieran werden die einzelnen Bestandteile, die ein JA nach dem HGB und dem AktG zu enthalten hat, aufgezeigt. Dabei orientiert sich der Aufbau der Bilanz und der GuV an den vom HGB für große KapGes vorgeschriebenen Mindestgliederungsschemata der §§ 266 Abs. 2 und 3 sowie 275 Abs. 2 oder 3 HGB sowie an den rechtsformspezifischen Vorschriften des AktG. Hierauf folgt die Darstellung von Anhang und Lagebericht sowie der Bilanzierungs- und Bewertungskonzeption des deutschen HR, bevor der deutsche Teil der Arbeit mit der Erörterung der Offenlegungs- und Prüfungspflicht publizitätspflichtiger Kap- Ges schließt. In dem der amerikanischen Rechnungslegung gewidmeten Kapitel dieser Aus- arbeitung wird analog verfahren. Nach Darstellung der zentralen Grundsätze der amerikani- schen Rechnungslegung wird der Geschäftsbericht (Annual Report) erläutert, dessen Be- standteile sich in GuV (Income Statement), Bilanz (Balance Sheet), Kapitalflußrechnung (Statement of Cash Flows) sowie in Eigenkapi-talentwicklung (Statement of Owner´s Equi- ty) und Anhang (Notes) untergliedern. Die umgekehrte Anordnung von Bilanz und GuV im amerikanischen Geschäftsbericht resultiert aus der Tatsache, daß der GuV in den USA eine wesentlich größere Bedeutung beigemessen wird als der Bilanz. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen der deutschen und der amerikanischen Rechnungslegung besteht da- rin, daß das amerikanische Recht keine Mindestgliederungsschemata für Bilanz und GuV (analog zu §§ 266 und 275 HGB) kennt. Vielmehr sind die Gliederungen für die GuV und die Bilanz unternehmensindividuell aus den GAAP abzuleiten. Dennoch lassen sich auch hier gewisse Mindestpositionsanforderungen feststellen, die ebenfalls als Orientierungshilfe zur Darstellung von GuV, Bilanz und deren einzelnen Posten dienen sollen. Auch das ameri- kanische Kapitel schließt mit der Publizität und Prüfung. Nach vollzogener Darstellung der deutschen und der amerikanischen Rechnungslegung werden die Wirkungen einer Umstel- lung der Rechnungslegung von HGB auf GAAP erörtert. Zum Abschluß der Diplomarbeit werden zusammenfassend die wesentlichen Unterschiede zwischen den deutschen Rechnungslegungsvorschriften und den GAAP aufgezeigt und ein Ausblick auf die momentane und die künftige Entwicklung gewährt.

2. Notwendigkeit zur Harmonisierung der Rechnungslegung

Ein klassischer Problembereich ist das Fehlen einer weltweit anerkannten und nach einheitli- chen Standards erstellte Rechnungslegung, insbesondere bei großen Publikumsgesellschaf- ten, wenn diese Zugang zu bestimmten Kapitalmärkten erhalten wollen.1 Dies trifft beson- ders für den Zugang deutscher Unternehmen zum US-Kapitalmarkt (New York Stock ExchangeN.Y.S.E.), dem wichtigsten und bedeutendsten Kapitalmarkt der Welt zu, da die deutsche Rechnungslegung nicht im geringsten den amerikanischen Normen und Infor- mationszwecken genügt.2 Dabei soll gerade das externe Rechnungswesen börsennotierter AG das Unternehmen nach außen darstellen (Informationsfunktion).3 Die fundamentalen Un- terschiede sind u. a. darin begründet, daß die amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften weitgehend auf dem Gesetz zum Schutz des Wertpapierhandels beruhen. Während es für die an europäischen Börsen notierten amerikanischen Unternehmen i. d. R. problemlos möglich ist, einen JA nach den GAAP einzureichen, läßt die SEC ausländische Unternehmen nur dann zur N.Y.S.E. zu, wenn der JA des zu notierenden Unternehmens an amerikanischene Rechnungs- und Offenlegungsvorschriften angepaßt wurde.4 Werden die JA ausländischer Unternehmen nicht nach GAAP erstellt, so muß zumindest eine entsprechende Überleitungs- rechnung (Reconciliation) vorgelegt werden.5

Zu den in den USA für die Rechnungslegung verantwortlichen Institutionen gehören der Fi- nancial Accounting Standards Board (FASB), die Securities and Exchange Commission (SEC) sowie das American Institute of Certified Public Accountants (AICPA). Diese Institu- tionen versuchen seit langem mit großem politischen Geschick auf die Arbeit und die Ent- scheidungsfindung des International Accounting Standards Comittee (IASC) und dessen In- ternational Accounting Standards (IAS) einzuwirken, da die IAS alleine nicht ausreichen, um eine Börsenzulassung zu erhalten. In einer 1996 durchgeführten Studie wurde vom FASB festgestellt, daß es genau 255 Unterschiede zwischen den IAS und den GAAP gibt. Da den GAAP zumindest von amerikanischer Seite ein wesentlich höherer Qualitätsstandard zuge- sprochen wird als den IAS, präferieren europäische Unternehmen einen GAAP-konformen JA.6 So haben z. B. die Siemens AG, die Dresdner Bank AG und die BASF AG (die ihren JA momentan noch nach den IAS erstellt) angegeben, sich in naher Zukunft an der N.Y.S.E. amtlich listen zu lassen und deshalb nach GAAP zu bilanzieren.7

Bei der SEC handelt es sich um eine vom amerikanischen Staat mit Normierungsbefugnissen hinsichtlich der materiellen Rechnungslegungsregelungen ausgestattete, unabhängige Behör- de, deren Aufgabe darin besteht, die Funktionsfähigkeit und Effizienz des größten Kapital- marktes der Welt sicherzustellen. Diese Aufgabe umfaßt vor allem den Schutz der Investo- ren, indem die SEC überwacht, ob die Wertpapiergesetze des Bundes eingehalten werden. Ausländische Gesellschaften unterliegen im Fall einer öffentlichen Neuemission oder eines öffentlichen Handels den gesetzlichen Vorschriften der USA. Die Neuemission von Wertpa- pieren wird durch den Securities Act 1933 bestimmt, während der Securities Exchange Act 1934 den Handel reguliert.8

Die SEC arbeitet seit 1973 mit dem FASB, dem sie die Normensetzungsbefugnis für die ma- terielle Rechnungslegung übertragen hat, eng zusammen, wodurch nun der FASB, der auf- grund des mangelnden Praxisbezugs seiner Statements im eigenen Land nicht unumstritten ist, für das Erarbeiten und die Verabschiedung von Rechnungslegungsnormen zuständig ist.9 Die Rechnungslegungszwecke wurden aus den von der Börsenaufsicht SEC für notwendig erachteten Informationszielen abgeleitet und strikt kapitalmarktorientiert definiert.10 Durch ein einheitliches, weltweit akzeptiertes Normensystem sollen den Investoren gleichartige Un- ternehmensdaten zur Verfügung gestellt werden, wodurch es diesen ermöglicht wird, bör- sennotierte Unternehmen hinsichtlich ihrer Ertragsstärke miteinander vergleichen und so ei- ne optimale Anlageentscheidung treffen zu können. Nach unterschiedlichen Normen aufbe- reitete Daten verhindern eine solche direkte Vergleichs- und Entscheidungsmöglichkeit und können den Investor zu Fehlentscheidungen verleiten.

Die von der SEC initiierten und vom FASB entwickelten GAAP gelten ausschließlich für die 14.000 börsennotierten Gesellschaften in den USA, da nur diese rechnungslegungspflichtig sind. Dies resultiert daraus, daß es in den USA praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Ver- pflichtungen zur Erstellung, Veröffentlichung und Prüfung von JA gibt. Eine solche Ver- pflichtung leitet sich, mit Ausnahme steuerrechtlicher Dokumentationszwänge, ausschließ- lich aus dem Kapitalmarkt ab.11 Weichen börsennotierte Unternehmen von den GAAP ab, so müssen sie von Seiten der Wertpapieraufsichtsbehörde mit Strafen rechnen, die sogar ein Verbot des Wertpapierhandels nach sich ziehen können. Auch hier ist die Sicherstellung des Informationsflusses von den Unternehmen zu den Kapitalmarktteilnehmern, insbesondere den Aktionären, oberstes Ziel.12 Die Rechnungslegung anderer amerikanischer Gesellschaf- ten bestimmt sich i. d. R. nach Vorgaben, die im Rahmen von Gesellschafts- oder Kreditverträgen formuliert werden.13

Obwohl der Schritt einer Anpassung des JA an amerikanische Vorschriften ein komplexes und vielschichtiges Problem darstellt, nehmen dies viele große Unternehmen gern in Kauf, da ein Listing an der N. Y. S. E. mit beachtlichen Vorteilen für die dort notierten Unterneh- men verbunden ist.14 Heutzutage wollen und können viele Unternehmen nicht mehr auf die Präsenz an der N. Y. S. E. verzichten, da die Finanzierung ihrer Investitionen auf internatio- nalen Kapitalmärkten zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit sichergestellt werden muß.15 Gerade deutsche Unternehmen in der Organisationsform einer AG haben ei- nen deutlich gewachsenen Kapitalbedarf, der sich auf nationalen Kapitalmärkten häufig nicht mehr befriedigen läßt.16 Durch ein Listing an der N. Y. S. E. können die Unternehmen den bedeutendsten Kapitalmarkt der Welt in Anspruch nehmen. Sie erhoffen sich eine Auswei- tung der Nachfrage durch internationale Investoren nach ihren Aktien.17 Neben dem Aktien- markt steht ein eingespielter Markt für Investmentfonds zur Verfügung. Ebenfalls wird ein direkter Zugang zum US-Anleihenmarkt eröffnet, wodurch ein erhebliches und breitgefä- chertes Finanzierungspotential genutzt werden kann.18 Um in den Genuß dieser Vorteile zu kommen, paßten die (damalige) Daimler Benz AG und viele andere große Unternehmen ih- ren JA zusätzlich an die von den GAAP geforderten Bilanzierungs- und Offenlegungsvor- schriften an und notieren seither an der N. Y. S. E.19 Außerdem werden ausländische Anleger eher bereit sein, Aktien eines deutschen Unternehmens zu erwerben, wenn dessen JA nach international anerkannten Standards aufgestellt wurde und der Anleger es dadurch leichter hat, die ihm durch den JA vermittelten Informationen mit der externen Berichterstattung von Unternehmen seiner Heimatbörse zu vergleichen. Ein Listing in den USA bietet somit auch eine Chance zur Verbreiterung der Investorenbasis des Unternehmens. Die mit einer Interna- tionalisierung der Rechnungslegung verbundene verbesserte Beurteilbarkeit der wirtschaftli- chen Lage des Unternehmens wird zumindest längerfristig einen aus Unternehmenssicht po- sitiven Anreiz auf Fremdkapitalgeber ausüben. So hat z. B. die BASF AG als Hauptgrund für ihr Listing an der N.Y.S.E. angegeben, daß dies die Möglichkeit eröffne, Beteiligungen im Wege des steuerlich vorteilhaften Aktientausches zu erwerben.20

In der vorliegenden Diplomarbeit sollen die GAAP, die die Gesamtheit der in den USA all- gemein anerkannten Rechnungslegungsnormen, -grundsätze und -praktiken und somit die zentralen und tragenden Säulen der externen Rechnungslegung repräsentieren, dargestellt werden. Der Normenentwicklungsprozeß der GAAP läuft ständig ab und ist durch einen starken Praxisbezug gekennzeichnet. Einerseits werden die GAAP durch das ständig aktive FASB in Form von Statements of Financial Accounting Standards (SFAS) geschaffen, die Ergebnisse eines Standard Setting Process (formalisierten Prozesses) sind, auf den die inte- ressierte Öffentlichkeit durch Anhörungen und Meinungsäußerungen einen wesentlichen Einfluß ausübt.21 Andererseits entstehen GAAP auch durch eine traditionell gewachsene Rechnungslegungspraxis (Non Promulgated GAAP). Bei letzteren kommt den WP entschei- dende Bedeutung zu, denn diese bestätigen durch ihr Testat, daß die im jeweiligen JA ange- wandten Vorgehensweisen der obersten Zielsetzung der Rechnungslegung, der Fair Presen- tation (Grundsatz der Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bil- des der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens) genügen. Durch die Akzeptanz bestimm- ter Rechnungslegungspraktiken durch WP erhalten vor allem die Sachverhalte, die von Promulgated Standards nicht erfaßt sind, ein gewisses Gewicht. Bei häufiger Wiederholung werden aus diesen einzelnen, von Unternehmen angewandten Rechnungslegungsmethoden allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze und schließlich GAAP. Zweck der Mit- wirkungsmöglichkeit der von der Rechnungslegung tangierten Interessengruppen am Stan- dard Setting Process des FASB ist eine optimale Zielerfüllung i. S. einer nutzenorientierten Informationsgewährung. Darüber hinaus soll durch den ständig ablaufenden Normenset- zungsprozeß innerhalb des FASB eine möglichst zeitgerechte Gestaltung der Rechnungsle- gung erreicht werden. Beide Merkmale werden als elementare Voraussetzungen für das De- cision Usefulness Principle (Grundsatz der Entscheidungsnützlichkeit) der Rechnungslegung betrachtet.22 Für die detaillierte Erörterung der mit der Schaffung von Rechnungslegungs- standards beauftragten amerikanischen Institutionen und deren Aufgaben soll auf Punkt V: „Geschichtlicher Überblick über die US-amerikanische Rechnungslegung“ verwiesen wer- den.

3. Der Jahresabschluß nach deutschen Handelsrecht

3.1Die Aufgaben des Jahresabschlusses

Die im Zusammenhang mit dem JA wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen, über die in der wissenschaftlichen Literatur weitgehend Übereinstimmung besteht, sollen in den folgenden Punkten detailliert erläutert werden.

3.1.1 Die Informationsfunktion

Das Rechnungswesen ist ein Subsystem des Informationsversorgungssystems eines Unter- nehmens, dessen primäre Aufgabe in der Dokumentation ökonomischer Transaktionen und der Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen für interne und externe Adressaten besteht. Gerade externe Adressaten, wie z. B. die Aktionäre, messen der Informationsfunkti- on größte Bedeutung bei, sind sie es doch, die durch die Bereitstellung ihres Kapitals die Grundlage für die künftige Existenz der AG bilden. Gem. § 238 Abs. 1 und 2 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB sichtbar zu machen. Die Bücher sind so zu führen, daß sich ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit aus diesen Büchern einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (Vermögen, Schulden und geschäftlicher Erfolg) verschaffen kann. Gerade bei KapGes hat der JA gem. § 264 Abs. 2 HGB unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Bei einer AG als juristische Person sind die dokumentierten Daten ökonomischer Transaktionen durch die gesetzlichen Vertreter materiell so aufzuberei- ten, daß ein sachverständiger Informationsempfänger (z. B. Aktionär) in der Lage ist, diese Daten in angemessener Zeit zutreffend und sachgerecht interpretieren und als Entschei- dungsgrundlage für die künftige Bereitstellung seines Kapitals nutzen zu können. Die Vor- schrift des § 264 Abs. 2 HGB zielt dabei neben der Selbstinformation insbesondere auf die Drittinformation ab. Dies läßt sich u. a. anhand der folgenden Bestimmungen darstellen. So schreibt § 170 AktG vor, daß der JA dem Aufsichtsrat unverzüglich nach Aufstellung vorge- legt und durch diesen lt. § 172 AktG gebilligt werden muß. Des weiteren schreibt § 325 Abs.

1 HGB vor, daß der JA den Gesellschaftern vorzulegen ist. Außerdem ist der JA gem. § 316 Abs. 1 HGB grundsätzlich von Abschlußprüfern zu prüfen, wenn das Unternehmen unter das Publizitätsgesetz fällt (§§ 1 und 6 PublG). Große AG unterliegen gem. § 9 PublG der unbe- grenzten Publizitätspflicht, d. h. es muß eine Einreichung des JA zum Handelsregister sowie eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen.23 Durch diese Vorschriften sollen eine Vielzahl von Adressaten (Stakeholder), insbesondere Gläubiger, Gesellschafter, die am Un- ternehmen interessierte Öffentlichkeit und die Finanzbehörden vor falschen Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens geschützt werden. Der JA hat gegenüber den Finanzbehörden nicht nur eine Informationsfunktion. Durch die Verknüpfung von HB und STB über die Maßgeblichkeit und die sog. Umkehrmaßgeblichkeit begründet der han- delsrechtliche JA die Basis für die (steuergesetzlich geregelte) Gewinnteilnahmeberechti- gung des Staates.24

Im Großen und Ganzen entspricht diese Vorgehensweise dem amerikanischen Rechnungslegungsgrundsatz des True and Fair View. Um die Informationsaufgabe qualitativ sicherstellen zu können, müssen Erfassung, Aufbereitung und Bereitstellung von Daten gewissen Regeln unterworfen werden, wobei im Rahmen der externen Rechnungslegung nur geringe Freiheitsgrade bei der Gestaltung existieren.25

Die Informationsverpflichtung ist nicht allein durch die Bilanz, sondern durch den JA in seiner Gesamtheit, d. h. durch das Zusammenwirken von Bilanz, GuV und Anhang sowie einen den JA ergänzenden Lagebericht und die anschließende Publizität sicherzustellen.

Die Bilanz als Momentaufnahme, d. h. als Ausschnitt aus einer Totalperiode hat gem. § 242 Abs. 1 HGB u. a. die Aufgabe, die Vermögenslage darzustellen, indem sie Vermögen und Schulden eines Unternehmens gegenüberstellt. Als Zeitpunktrechnung dokumentiert sie zum jeweiligen Abschlußstichtag Mittelherkunft und -verwendung, wohingegen sie als Rück- schaurechnung die Ergebnisse struktureller Veränderungen von Vermögen und Kapital in den vergangenen Rechnungsperioden kenntlich macht. Bei der Gegenüberstellung von Ver- mögen und Kapital wird das Vermögen in AV und UV und das Kapital in EK und FK aufge- teilt, wodurch sich das Reinvermögen ermitteln läßt. Der Darstellung der Vermögenslage wird in der Bilanz u. a. durch die Darstellung der Art der VG und Schulden, der Dauer der Bindung oder Fristigkeit der Vermögensteile und Schulden, der Beziehungen zu verbunde- nen Unternehmen, des im AV gebundenen Kapitals sowie der Struktur des Eigenkapitals Rechnung getragen. Unterstützt wird die Bilanz dabei durch zusätzliche Angaben im An- hang, wodurch ihr Aussagegehalt ergänzt und qualitativ verbessert wird.26 Die Finanzlage wird ebenfalls primär durch die Bilanz dargestellt. Aus ihr werden Informationen über Mit- telherkunft (Finanzierung), Mittelverwendung (Investitionen) und Liquiditätslage des Unter- nehmens ersichtlich.

Die Ertragslage eines Unternehmens wird vorrangig durch die GuV dargestellt. Sie macht die Erfolgsquellen des Unternehmens kenntlich, da u. a. in operatives Ergebnis, Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und außergewöhnliches Ergebnis sowie ggf. in Zins-, Betei- ligungs- und Finanzergebnis differenziert wird (Erfolgsspaltung). Bestimmte Posten sind darüber hinaus im Anhang zu erläutern. Ergänzend zur GuV lassen sich Bewegungsbilanzen und Cash Flow-Analysen durchführen, die ebenfalls zur Darstellung der Ertragslage des Un- ternehmens beitragen können.27

Der Anhang muß gem. § 264 Abs. 1 HGB unabhängig von der Größe der KapGes von deren gesetzlichen Vertretern erstellt werden. Er enthält ergänzende Angaben zur Bilanz und zur GuV, falls diese allein kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirt- schaftlichen Lage vermitteln können. Dies geschieht u. a. durch den Ausweis von Eventual- verbindlichkeiten, die Darstellung von aus der Bilanz nicht erkennbaren finanziellen Ver- flechtungen sowie die Darstellung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmetho- den.28

Der Lagebericht selbst ist kein Teil des JA, er muß jedoch ebenfalls gem. § 264 Abs. 1 i. V. m. § 289 HGB von den gesetzlichen Vertretern der KapGes erstellt werden.29 Als externer Bestandteil steht er gesondert neben dem JA. Seine Aufgabe besteht vor allem in der Dar- stellung des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft . 30 Somit dient auch der Lage- bericht der Ergänzung des JA durch zusätzliche quantitative und qualitative Informationen.31

Neben den Vorschriften des Gesetzgebers, aus welchen Bestandteilen der JA einer AG zu bestehen hat, existieren Mindestgliederungen für die Bilanz (§ 266 Abs. 2 und 3 HGB) und die GuV (§ 275 Abs. 2 und 3 HGB). Größenabhängige Erleichterungen i. S. d. § 267 Abs. 1 und 2 HGB kommen im Rahmen dieser Arbeit nicht in Betracht, da der JA einer AG darge- stellt werden soll, und alle KapGes, deren Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in Deutschland oder eines anderen EU-Mitgliedslandes gehandelt werden, grundsätzlich als große KapGes zu betrachten sind, die die vorgegebenen Gliederungsschemata zwingend einzuhalten haben (§§ 266 Abs. 1 Satz 2 und 275 Abs. 1 Satz 2 HGB). Auf KapGes, die eine sog. verkürzte Bilanz bzw. GuV-Rechnung erstellen dürfen, soll in diesem Rahmen nicht eingegangen werden.

3.1.2 Die Dokumentationsfunktion

Gem. § 238 Abs. 1 HGB muß jedes Unternehmen seine Transaktionen vollständig, chrono- logisch und sachlich zutreffend dokumentieren. Durch Wahrnehmung der Dokumentations- funktion ist die Grundlage zur Erstellung des JA geschaffen, denn dieser ist eine kompri- mierte, sachlogisch gruppierte, quantitative Ergebnisgröße aller Geschäftsvorfälle der ver- gangenen Periode.32 Um der Dokumentationsfunktion zu entsprechen, sind insbesondere die Vorschriften zur Buchführung (§§ 238-239 HGB), zur Erstellung des Inventars (§§ 240-241 HGB), zur Bilanzaufstellung §§ 242 ff. HGB), zur Aufbewahrung (§ 257 HGB) und zur Vor- lage (§§ 258-261 HGB) zu beachten.33

3.1.3 Die Ausschüttungsbemessungsfunktion

Der im JA ausgewiesene Gewinn dient als Grundlage des Gewinnverwendungsbeschlusses. Insbesondere das Interesse von Kleinaktionären an einer adäquaten Mindestkapitalverzin- sung in Form von Dividenden einerseits und das Interesse von Gläubigern an einer geringen Gewinnausschüttung i. V. m. einer stärkeren Haftungsbasis andererseits machen es notwen- dig, den von der AG auszuschüttenden Gewinn ordnungsgemäß zu bemessen.34 Diesen Intressenkonflikt regelt der Gesetzgeber bei großen Publikumsgesellschaften durch Vor- schriften zur Erfolgsermittlung (Gewinnfeststellungsfunktion) und zur Erfolgsverwendung (Gewinn-ausschüttungsfunktion), wobei sich letztere in eine Mindestdividendenausschüt- tung und eine Ausschüttungssperre differenziert.

Die Gewinnfeststellungsfunktion regelt die Ermittlung des Unternehmensgewinnes. Die Ansatz- und Bewertungsvorschriften insbesondere der §§ 246 ff. und 266 ff. HGB grenzen den Freiraum der Gewinnermittlung ein, wodurch eine eindeutigere und gleichmäßigere Ge- winn-ermittlung bei den unterschiedlichen Unternehmen gewährleistet werden soll. Wichtig ist dies vor allem deshalb, weil der in der HB ermittelte Gewinn sowohl die Grundlage für die Ertragsbesteuerung, als auch für die Eigenkapitalbildung und die Gewinnverteilung an die Anteilseigner darstellt. Eine absolute Eindeutigkeit und Gleichmäßigkeit ist dennoch nicht gewährleistet, da die Bilanzierungsvorschriften den Unternehmen Wahlrechte und Er- messensspielräume einräumen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Bewertungsspiel- räume, die durch die allgemeinen Vorschriften im ersten Abschnitt des dritten Buches des HGB für die Bewertung eingeräumt werden, durch die speziellen Vorschriften für KapGes im zweiten Abschnitt des dritten Buches des HGB stark beschnitten werden. Grund hierfür ist, daß der JA gem. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre- chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewährleisten muß.35 Im Rahmen der Erfolgsermittlung wird unabhängig von der Unternehmensrechtsform die Begrenzung eines potentiell ausschüttungsfähigen Gewinns dadurch sichergestellt, daß der Ausweis des Ver- mögens in der Bilanz nach oben dadurch begrenzt wird, daß die VG höchstens mit ihren his- torischen AK bzw. HK, evtl. vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibun- gen (fortgeführten AK bzw. HK) in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen und Schulden mit ihrem Rückzahlungsbetrag auszuweisen sind. Außerdem wird der ausschüttungsfähige Ge- winn durch Aufwands- und Verlustantizipation, d. h. durch die Bildung von Rückstellungen und die Beachtung des NWP bei diversen Aktiva gemindert. Durch Beachtung dieser vom Gesetzgeber definierten Regelungen wird der Ausweis und die Ausschüttung von Buchge- winnen an die Anteilseigner verhindert, durch die die Haftungssubstanz des Unternehmens geschmälert würde. Eine Verfälschung der Gewinnermittlung durch die willkürliche Unter- bewertung von VG nach § 253 Abs. 4 HGB, wie sie von Nichtkapitalgesellschaften im Rah- men vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorgenommen werden dürfen, ist bei KapGes nach § 279 Abs. 1 HGB verboten.36

Die Gewinnausschüttungsfunktion dient der Regelung der Gewinnverwendung. Sie unter- teilt sich in die Ausschüttungssperrfunktion und in die Mindestausschüttungsfunktion. Der Ausschüttungssperrkonzeption wird im Rahmen der Erfolgsverwendung bei KapGes durch die Bildung der gesetzlichen Rücklagen und der Kapitalrücklagen sowie der Bildung sat- zungsmäßiger Rücklagen Rechnung getragen. Gem. § 266 Abs. 3 A.III.1 HGB ist eine ge- setzliche Rücklage für große KapGes vorgesehen. Für AG ist die Bildung einer solchen Rücklage obligatorisch. Diese müssen 5% des um einen Verlustvortrag geminderten Jahres- überschusses so lange in die gesetzliche Rücklage einstellen, bis diese zusammen mit der Kapitalrücklage 10% des Grundkapitals erreicht haben (§ 150 Abs. 2 AktG). In die Kapital- rücklage sind das Agio aus der Emission von Aktien und Wandelschuldverschreibungen so- wie Zahlungen von Vorzugsaktionären einzustellen (§ 272 Abs. 2 HGB). Selbst wenn beide Rücklagen zusammen den geforderten Mindestbetrag i. H. v. 10% des Grundkapitals über- steigen, sind diese grundsätzlich für Ausschüttungen gesperrt (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG). Ebenso ist das Grundkapital einer AG vor Ausschüttung und Rückzahlung gesichert. Hier- durch soll erreicht werden, daß das Grundkapital als Haftungsgrundlage ausreichend erhalten bleibt und keine zu hohen Ausschüttungen vorgenommen werden.37 Außerdem kann dies bei AG dadurch sichergestellt werden, daß Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam das Recht ha- ben, den JA festzustellen und bis zu 50% des Periodengewinns ohne Berücksichtigung der Hauptversammlung für eine Ausschüttung sperren und in die Gewinnrücklagen einstellen zu können (§§ 58 i.V.m. 172 AktG). Durch die Bildung von Rücklagen kann ein erwirtschafte- ter und theoretisch ausschüttungsfähiger Gewinn deutlich geschmälert werden. Über die Verwendung des nicht thesaurierten Teil des Gewinns entscheidet die jährlich einzuberufen- de Hauptversammlung, so daß dieser zur Ausschüttung verwendet werden kann. Zusammen- fassend dargestellt, tragen dem Gedanken der Ausschüttungssperrkonzeption sowohl das HGB als auch das AktG durch folgende Regelungen Rechnung:38

- Verbot der Rückgewährung des Grundkapitals (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG)
- Beschränkung der Ausschüttung auf den Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 5 AktG)
- Definition von Höchstwerten für die Vermögensbewertung im Rahmen der Gewinner- mittlung (§ 253 Abs. 1 HGB)
- Nichtigkeit des JA bei Überbewertung (§ 256 Abs. 5 AktG)
- Bildung von Rücklagen durch den Vorstand bis zu 50% des Jahresüberschusses (§ 58 Abs. 2 AktG)
- Dotierung der gesetzlichen Rücklage aus dem Gewinn (§ 150 Abs. 2 AktG)  Bildung einer Rücklage für eigene Anteile (§ 272 Abs. 4 HGB)
- Möglichkeit der Bildung einer Rücklage in Höhe des Eigenkapitalanteils von Wertaufho- lungen bei VG (§ 58 Abs. 2a AktG)
- Deckung des Betrages der aktivierten Bilanzierungshilfen durch Gewinnrücklagen (§ 269 HGB: Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten, § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB: aktive latente Steuern)

Die Mindestausschüttung soll sicherstellen, daß die Kapitalgeber für die Überlassung ihres Kapitals eine angemessene Dividenden erhalten und es zu keiner überzogenen Verkürzung der Ausschüttung kommt.39 Im Sinne einer Mindestausschüttungsregelung lassen sich auch die Vorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 172 AktG begreifen, nachdem die Gewinnthesaurie- rung (Bildung freier Rücklagen) durch Vorstand und Aufsichtsrat auf 50% des Jahresüber- schusses begrenzt ist. Auch im Rahmen der Mindestausschüttungsregelung beinhalten das AktG und das HGB Vorschriften, die dem Schutz der Aktionäre dienen:40

- Anspruch auf den Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 AktG)
- Die Höchstwertvorschriften gelten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auch als Min- destwertprinzip (=Fixwertprinzip) (§ 253 Abs. 1 HGB)
- Begrenzung außerplanmäßiger Abschreibungen bei vorübergehender Wertminderung auf das Finanzanlagevermögen (§ 279 Abs. 1 HGB)
- Wertaufholungsgebot (§ 280 Abs. 1 HGB)
- Begrenzung der Rücklagenbildungsmöglichkeit durch das bilanzfeststellende Organ (§ 58 Abs. 1 und 2 AktG)
- Anfechtungsrecht des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung (§ 254 Abs. 1 AktG)

3.2Rechnungslegungsvorschriften und Umfang der Rechnungslegung

Die Rechnungslegungsvorschriften ergeben sich aus § 238 Abs. 1 HGB. Demnach sind alle Kaufleute zur Führung von Büchern verpflichtet, in die sie ihre Handelsgeschäfte eintragen und die Lage ihres Vermögens nach den GoB ersichtlich machen müssen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschaffen kann. Hierzu müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen las- sen. Gem. § 242 HGB gehören hierzu auch die Eröffnungsbilanz sowie ein periodischer JA. KapGes haben für den JA den ersten Abschnitt (§§ 238-263 HGB: Vorschriften für alle Kaufleute) sowie den zweiten Abschnitt des HGB (§§ 264-289 HGB: ergänzende Vorschrif- ten für KapGes) zu beachten. Ebenso müssen AG die GoB und, soweit nicht bereits im ers- ten Schritt handelsrechtlich kodifiziert, die Vorschriften des EGHGB sowie die rechtsform- abhängigen Normen und Vorschriften des AktG beachten. Hinzu kommt die Berücksichti- gung des DMBilGes. Außerdem sind über das Maßgeblichkeitsprinzip (umgekehrte Maß- geblichkeit) die steuerrechtlichen Vorschriften im handelsrechtlichen JA zu beachten.41

Der Umfang der Rechnungslegung ist nach den einzelnen Rechtsformen differenziert ge- staltet. Der JA einer publizitätspflichtigen AG umfaßt das volle Bilanzschema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB, das volle GuV-Schema des § 275 Abs. 2 oder 3 HGB und einen Anhang (§ 264 Abs. 1 HGB). Diese Bestandteile bilden zusammen eine Einheit und werden als er- weiterter JA bezeichnet. Der Anhang dient der Erläuterung und Ergänzung von Bilanz und GuV. Insbesondere wenn besondere Umstände dazu führen, daß der JA ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt, sind im Anhang zusätzliche Erläuterun- gen bereitzustellen (§ 264 Abs. 2 HGB). Bei Erstellung des Anhangs sind die näheren Ein- zelvorschriften der §§ 284 - 288 HGB zu beachten.42 Zusätzlich haben die gesetzlichen Ver- treter noch einen Lagebericht (§§ 264 Abs. 1und 289 HGB) aufzustellen, in dem der Ge- schäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der AG darzustellen sind. Auf den Anhang sowie auf den Lagebericht soll an späterer Stelle noch detaillierter eingegangen werden. Die Frist zur Aufstellung von Bilanz und GuV beträgt 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 264 Abs. 1 HGB). Bei bösennotierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Kap- Ges entfällt eine Differenzierung in verschiedene Größenklassen, denn diese gelten nach § 267 Abs. 3 HGB stets als große KapGes und unterliegen zusätzlich noch der Prüfungs- und Offenlegungspflicht. Die offenzulegenden Unterlagen, d. h. das volle Bilanzschema, das komplette GuV-Schema inklusive Anhang, Lagebericht sowie dem Vorschlag und Be- schlußzur Gewinnverwendung, der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers oder dessen Versagung und der Bericht des Aufsichtsrates sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Gem. § 325 Abs. 2 HGB ist die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterla- gen zum Handelsregister einzureichen. Die Frist zur Offenlegung beginnt unverzüglich nach Vorlage des JA bei den Gesellschaftern, spätestens jedoch nach Ablauf von 9 Monaten des dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres (§ 325 Abs. 1 HGB).43

3.3Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Die GoB sind als ein System von Regeln aufzufassen, die die gesamte Rechnungslegung (Buchführung, Inventar und JA) umfassen. Sie lassen sich in die GoB i. e. S. (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) und in die GoB i. w. S. (Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur und Bilanzierung) gliedern.44

Die GoB i. e. S. betreffen die Buchführung und sollen, da sie in diesem Rahmen weniger relevant sind, lediglich in einer Tabelle im Anhang darstellt werden (§§ 238, 239, 257 HGB sowie §§ 140, 147 AO) (Vgl. Abb.1 im Anhang).45

Sowohl das HR (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB) als auch das STR (§ 145 Satz 1 AO) fordern die intersubjektive Nachvollziehbarkeit der Buchführung als generelles und umfassendes Ordnungsmäßigkeitskriterium, d. h. die Buchführung muß für einen sachkundigen Dritten in angemessener Zeit nachvollziehbar sein. Für eine weitere Definition der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sei auf R 29 Abs. 2 und 3 EStR verwiesen. Die intersubjektive Nachvollziehbarkeit der Buchführung setzt des weiteren voraus, daß die Aufbewahrungspflichten der § 257 HGB und § 147 Abs. 1 AO beachtet werden.46 Die GoB i. w. S. (Inventur und Bilanzierung) sollen im folgenden detailliert betrachtet werden.

3.3.1 Grundsatz der Bilanzklarheit

Der Grundsatz der Bilanzklarheit läßt sich aus den §§ 243 Abs. 2, 247 Abs. 1 und 238 Abs. 1 Satz 2 HGB herleiten. Der Grundsatz betrifft in formaler Hinsicht die äußere Form und die Darstellung des JA.47 Sinn dieses Postulates ist es, jede Art von verschleiernder Darstellung zu verhindern.48 Gem. § 243 Abs. 2 HGB muß der JA klar und übersichtlich sein. § 247 Abs. 1 HGB fordert, die Bilanz in AV und UV, sowie in EK, FK und RAP hinreichend aufzuglie- dern. Diese Aufgabe übernimmt das Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB, von dem u. U. abgewichen werden muß, wenn dies die Eigenart des Geschäftszweiges erfordert. Einer ausreichenden Aufgliederung der GuV wird durch die von großen KapGes zwingend anzu- wendende Gliederung des § 275 HGB entsprochen. § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB hingegen ver- langt, daß die Buchführung derart beschaffen sein muß, daß sie einem sachverständigen Drit- ten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. In formeller Hinsicht verlangt das Bruttoprinzip einen unsaldierten Ausweis der einzelnen Posten des JA, d. h. es dürfen weder VG mit Schulden, noch Forderungen mit Lieferungen, noch Aufwendungen mit Erträgen saldiert werden (§ 246 Abs. 2 HGB).49 In materieller Hinsicht verlangt der Grundsatz die Einzelbe- wertung von VG und Schulden (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB), was ebenfalls zur Klarheit und Übersichtlichkeit des JA beiträgt.50

Außerdem muß eine Erfolgsspaltung des Unternehmenserfolges in einzelne Erfolgskomponenten vorgenommen werden. Dieser Forderung wird die GuV durch Anwendung des Gliederungsschemas des § 275 Abs. 2 oder 3 HGB Rechnung getragen, da zwischen gewöhnlichem und außergewöhnlichem Ergebnis differenziert wird.51

3.3.2 Grundsatz der Vollständigkeit

Gem. § 246 Abs. 1 HGB soll durch den Grundsatz der Vollständigkeit gewährleistet werden, daß im JA sämtliche VG, Schulden, RAP, Erträge und Aufwendungen ausgewiesen werden und alle Informationen, die bei der Bilanzierung und Bewertung zu berücksichtigen sind, auch tatsächlich berücksichtigt werden.52 Somit bezieht sich dieser Grundsatz nicht nur auf die buchungspflichtigen Vorfälle, sondern auch auf etwa bestehende Risiken, die noch kei- nen Niederschlag in der Buchhaltung gefunden haben. Je nach Beurteilung dieser Risiken kann die Bildung von Rückstellungen erforderlich werden.53 Der Grundsatz wird durch das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB (Bruttoprinzip) ergänzt, er darf jedoch in zwei Fällen durchbrochen werden. Erhaltene Anzahlungen auf das Vorratsvermögen dürfen mit dem Posten „ Vorräte “ und ausstehende Einlagen mit dem Posten „ Gezeichnetes Kapital “ verrechnet werden (§§ 268 Abs. 5 Satz 2 und 272 Abs. 1 HGB).54

3.3.3 Grundsatz der Bilanzkontinuität

Ziel der Bilanzkontinuität ist es, die formelle und materielle Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender JA desselben Unternehmens als auch zwischen vergleichbaren Unternehmen sicherzustellen. Der Grundsatz der Bilanzkontinuität umfaßt den Grundsatz der Bilanzidenti tät, den Grundsatz der formalen Bilanzkontinuität (Ausweisstetigkeit ) sowie den Grund satz der materiellen Bilanzkontinuität (Wertstetigkeit).55

Der Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) besagt, daß die Wertansätze der Eröffnungsbilanz der Folgeperiode mit den Wertansätzen der Schlußbilanz der Vorperi- ode übereinstimmen müssen. Die Bilanzidentität kann nur in den Fällen einer Währungsre- form oder Währungsumstellung, Fusion von Unternehmen oder einer notwendigen Neube- wertung im Rahmen einer Änderung der Unternehmensrechtsform durchbrochen werden.

Der Grundsatz der formalen Bilanzkontinuität (§ 265 Abs. 1 HGB) fordert Ausweisstetig- keit. Form, Darstellung und Gliederung der Bilanz und der GuV sind insbesondere bei Kap- Ges zwingend beizubehalten. Abweichungen vom Gliederungsschema sind nur in Ausnah- mefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig. Im Falle eines abweichenden Gliede- rungsschemas sind dieses und die Gründe dafür im Anhang anzugeben. Des weiteren haben KapGes gem. § 265 Abs. 2 HGB die Vergleichbarkeit des JA durch Angabe der Vorjahres- zahlen sicherzustellen. Außerdem sind die JA jeweils zum gleichen Stichtag zu erstellen.

Der Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) verfolgt ebenfalls die Vergleichbarkeit der JA und umfaßt die Grundsätze der Bewertungsstetigkeit und der Wertstetigkeit.

§ 252 Abs. 1 Nr. HGB schreibt die Bewertungsstetigkeit, d. h. die Beibehaltung der in der Vorperiode angewandten Bewertungsmethoden für VG und Schulden vor. Dies ist immer dann von erheblicher Bedeutung, wenn das HR bei der Ermittlung der Wertansätze Wahl- rechte einräumt. Als Beispiel seien hier die lineare, degressive oder leistungsabhängige Ab- schreibung im Rahmen der planmäßige Abschreibung oder die Ermittlung der HK (Vollkos- ten- oder Teilkostenansatz) genannt. Eine Änderung der Bewertungsmethode führt unmittel- bar zur Änderung der Ertragslage. Durchbrechungen dieses Grundsatzes sind nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Hierdurch soll ein willkürlicher Wechsel einer einmal gewählten Bewertungsmethode verhindern werden.

Die Wertstetigkeit hingegen schreibt die Beibehaltung oder gleichartige Fortführung der Wertansätze der VG vor. KapGes unterliegen gem. § 280 Abs. 1 HGB bei geänderten Ver- hältnissen dem generellen Wertaufholungsgebot. Gem. § 280 Abs. 2 HGB besteht jedoch ein Wertaufholungswahlrecht. Demnach kann von einer Wertaufholung abgesehen werden, wenn dies nach steuerlichen Gesichtspunkten erforderlich ist, um einen steuerrechtlich nied- rigeren Wert beizubehalten (umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip).56 Durch § 280 Abs. 2 HGB (Wertaufholungswahlrecht) ist § 280 Abs. 1 HGB (Wertauholungsgebot) bei Inan- spruchnahme des Wertaufholungswahlrechtes gegenstandslos geworden.

3.3.4 Grundsatz der Einzelbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, daß jeder VG und jede Verbindlichkeit generell einzeln zu bewerten ist.57 Diese Forderung ergibt sich u. a. aus § 240 Abs. 1 HGB, nach dem der Wert der einzelnen VG und Schulden anzugeben ist. Demnach müssen bei der Einzelbe- wertung die in Betracht kommenden Wertmaßstäbe wie z. B. AK oder HK den VG und Schulden direkt und individuell zugeordnet werden.58 Diese bilden jeweils für sich eine Be- wertungseinheit (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Probleme treten bei der wirtschaftli- chen Betrachtungsweise immer dann auf, wenn einzelne Teilaggregate, die zusammen eine Sachgesamtheit bilden, unterschiedlich starkem Verschleiß ausgesetzt sind und ein Teilag- gregat frühzeitig unbrauchbar wird, während die anderen Teilaggregate noch voll funktions- fähig, jedoch ohne das verschlissene Teilaggregat ebenfalls unbrauchbar sind, da sie nur im Verbund eingesetzt werden können.

Daneben existiert noch die funktionale Betrachtungsweise, die sich im STR durchgesetzt hat. Hierbei ist eine Bewertungseinheit durch einen einheitlichen Nutzungs- und Bewertungszusammenhang gekennzeichnet. Ist ein Teilaggregat innerhalb einer Sachgesamtheit unbrauchbar, so gelten automatisch alle Teilaggregate als unbrauchbar. Diese Sichtweise ist immer dann sinnvoll, wenn durch den Verschleiß eines Teilaggregats alle anderen Aggregate ebenfalls nicht mehr verwendbar sind.

[...]


1 Entnommen und zusammengestellt aus: Eisolt: US-amerikanische und deutsche Konzernrechnungslegung, 1993 Jung: US-amerikanische und deutsche Rechnungslegung, 1979

2 Entnommen und zusammengestellt aus: Eisolt: US-amerikanische und deutsche Konzernrechnungslegung, 1993 Jung: US-amerikanische und deutsche Rechnungslegung, 1979 Gabler: Wirtschaftslexikon, 1997

1 Vgl. Schildbach: Rechnungslegung nach US-GAAP - ein Fortschritt für Deutschland?, 1998, S. 72

2 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 193 sowie Förschle / Glaum / Mandler: In- ternationale Rechnungslegung und Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz - Meinungswandel bei Führungs- kräften deutscher Unternehmen?, 1998, S. 2283

3 Vgl. Glaum: HGB versus US-GAAP: Die Einstellung deutscher Führungskräfte zur globalen Harmonisie- rung der Rechnungslegung, 1998, S. 339

4 Vgl. Ballwieser: US-amerikanische Rechnungslegung,1998, S. 3 und 31

5 Vgl. Glaum: HGB versus US-GAAP: Die Einstellung deutscher Führungskräfte zur globalen Harmonisie- rung der Rechnungslegung, 1998, S. 342 sowie Beine / Porstmann: Überleitung vom HGB-Abschluß zu USGAAP Statements, 1998, S. 995

6 Vgl. Van Hulle: Die Zukunft der europäischen Rechnungslegung im Rahmen einer sich ändernden internati- onalen Rechnungslegung, 1998, S. 140 und 152

7 Vgl. Förschle / Glaum / Mandler: Internationale Rechnungslegung und Kapitalaufnahmeerleichterungsge- setz - Meinungswandel bei Führungskräften deutscher Unternehmen?, 1998, S. 2285

8 Vgl. Beine / Porstmann: Überleitung vom HGB-Abschluß zu US-GAAP Statements, 1998, S. 995

9 Vgl. Haller: Wesentliche Ziele und Merkmale US-amerikanischer Rechnungslegung, 1998, S. 6 sowie Coe- nenberg / Börsig: Controlling und Rechnungswesen im internationalen Wettbewerb, 1997, S. 4

10 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 4 sowie Ballwieser: US-amerikanische Rech- nungslegung,1998, S. 5 f.

11 Vgl. Hayn: Die International Accounting Standards. Ihre grundlegende Bedeutung für die internationale Harmonisierung der Rechnungslegung sowie eine Darstellung wesentlicher Unterschiede zu den einzelgesell- schaftlichen Normen des HGB, 1994 S. 713

12 Vgl. Wüstemann: US-GAAP: Modell für das deutsche Bilanzrecht, 1996, S. 713

13 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 198

14 Vgl. Glaum: HGB versus US-GAAP: Die Einstellung deutscher Führungskräfte zur globalen Harmonisie- rung der Rechnungslegung, 1998, S. 343

15 Vgl. Hayn: Die International Accounting Standards. Ihre grundlegende Bedeutung für die internationale Harmonisierung der Rechnungslegung sowie eine Darstellung wesentlicher Unterschiede zu den einzelgesell- schaftlichen Normen des HGB, S. 713

16 Vgl. Haller: Zur Eignung der US-GAAP für Zwecke des internen Rechnungswesens, 1997, S. 270

17 Vgl. Förschle / Glaum / Mandler: Internationale Rechnungslegung und Kapitalaufnahmeerleichterungsge- setz - Meinungswandel bei Führungskräften deutscher Unternehmen?, 1998, S. 2283

18 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 193

19 Vgl. Ballwieser: US-amerikanische Rechnungslegung,1998, S. 31 und 193

20 Vgl. Breker, Naumann, Tielmann: Der Wirtschaftsprüfer als Begleiter der Internationalisierung der Rech- nungslegung, Teil I, 1999, S. 145 f.

21 Vgl. Haller / Eierle: Ideenfindung und Verarbeitung zur Entwicklung von Rechnungslegungsstandards beim „Financial Accounting Standards Board“, 1998, S. 733

22 Vgl. Haller: Wesentliche Ziele und Merkmale US-amerikanischer Rechnungslegung, 1998, S. 21

23 Vgl. Heinhold: Der Jahresabschluß, 1996, S. 8 ff.

24 Vgl. Breker, Naumann, Tielmann: Der Wirtschaftsprüfer als Begleiter der Internationalisierung der Rech- nungslegung, Teil I, 1999, S. 142

25 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 2 und 32

26 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 32 f.

27 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 33 f.

28 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 32 f.

29 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 1992,S. 377

30 Vgl. Heinhold: Der Jahresabschluß, 1996, S. 54

31 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 24

32 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 30

33 Vgl. Heinhold: Der Jahresabschluß, 1996, S. 11 f.

34 Vgl. Heinhold: Der Jahresabschluß, 1996, S. 14

35 Vgl. Heinhold: Der Jahresabschluß, 1996, S. 12

36 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 37

37 Vgl. Heinhold: Der Jahresabschluß, 1996, S. 14 sowie Coenenberg: Jahresabschluß und Jahresabschlußana- lyse, 1992,S. 13

38 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 1992,S. 13

39 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 1992,S. 13 f.

40 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 1992,S. 13 f.

41 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 43

42 Vgl. Heinhold: Der Jahresabschluß, 1996, S. 54

43 Vgl. Heinhold: Der Jahresabschluß, 1996, S. 401 f.

44 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 47

45 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 51 f.

46 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 52

47 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 1992,S. 31

48 Vgl. Heinhold: Der Jahresabschluß, 1996, S. 50

49 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 1992,S. 31

50 Vgl. Heinhold: Der Jahresabschluß, 1996, S. 50

51 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 55

52 Vgl. Heinhold: Der Jahresabschluß, 1996, S. 50

53 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 1992,S. 32

54 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 55

55 Vgl. Bossert / Manz: Externe Unternehmensrechnung,1996, S. 56 ff.

56 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 1992,S. 87

57 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 1992,S. 31

58 Vgl. Niehus / Thyll: Konzernabschluß nach US-GAAP, 1998, S. 259

Excerpt out of 172 pages

Details

Title
Deutsche versus US-amerikanische Rechnungslegung für publizitätspflichtige Aktiengesellschaften
College
University of Wuppertal
Grade
1.7
Author
Year
1999
Pages
172
Catalog Number
V185352
ISBN (eBook)
9783656999911
ISBN (Book)
9783867462822
File size
1430 KB
Language
German
Keywords
deutsche, us-amerikanische, rechnungslegung, aktiengesellschaften
Quote paper
Arndt Potthoff (Author), 1999, Deutsche versus US-amerikanische Rechnungslegung für publizitätspflichtige Aktiengesellschaften, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185352

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