Typische Strafbarkeits- und Haftungsgefahren im Vertrieb


Mémoire (de fin d'études), 2000

132 Pages, Note: 1.3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Eidesstattliche Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Darstellung der Vertriebssysteme
2.1. Direkter Vertrieb
2.2. Indirekter Vertrieb

3. Typische Sachverhalte und Rechtsfolgen
3.1. Typische Sachverhalte im direkten Vertrieb
3.1.1. Unlautere Verkaufsmethoden
3.1.1.1. Rechtsfolgen
3.1.1.1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.1.1.1.2. Haftungsgefahren
3.1.2. Verkaufsfahrten
3.1.2.1. Rechtsfolgen
3.1.2.1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.1.2.1.2. Haftungsgefahren
3.1.3. Haustürgeschäft
3.1.3.1. Rechtsfolgen
3.1.3.1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.1.3.1.2. Haftungsgefahren
3.1.4. Dumping
3.1.4.1. Rechtsfolgen
3.1.4.1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.1.4.1.2. Haftungsgefahren
3.1.5. Bestechung
3.1.5.1. Rechtsfolgen
3.1.5.1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.1.5.1.2. Haftungsgefahren
3.1.6. Unzulässige Rabatte und Zugaben
3.1.6.1. Rechtsfolgen
3.1.6.1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.1.6.1.2. Haftungsgefahren
3.1.7. Verstöße gegen angabepflichten
3.1.7.1. Rechtsfolgen
3.1.7 1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.1.7.1.2. Haftungsgefahren
3.1.8. Unzulässige Preisabsprachen
3.1.8.1. Rechtsfolgen
3.1.8.1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.1.8.1.2. Haftungsgefahren
3.1.9. Verstöße gegen das AWG und KWKG
3.1.9.1. Rechtsfolgen
3.1.9.1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.1.9.1.2. Haftungsgefahren
3.2. Typische Sachverhalte im indirekten Vertrieb
3.2.1. Abschlußbindungen
3.2.1.1. Rechtsfolgen
3.2.1.1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.2.1.1.2. Haftungsgefahren
3.2.2. Strukturvertrieb
3.2.2.1. Rechtsfolgen
3.2.2.1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.2.2.1.2. Haftungsgefahren
3.2.3. Verstöße gegen das Kartellrecht
3.2.3.1. Rechtsfolgen
3.2.3.1.1. Strafbarkeitsgefahren
3.2.3.1.2. Haftungsgefahren

4. Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Versicherung

Hiermit versichere ich an Eides statt, daß ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der im Quellenverzeichnis angegebenen Quellen angefertigt habe

Kiel, den 02.05.2000

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Corruption Perception Index (CIP)

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Vertriebswege

Abbildung 2: Bestimmungsgründe der Vertriebswegalternative

Abbildung 3: Absatzkanäle im direkten Vertrieb

Abbildung 4: Absatzmittler im indirekten Vertrieb

Abbildung 5: Mögliche Elemente sittenwidriger Verkaufsmethoden

Abbildung 6: Sonderveranstaltungscharakter einer Anzeige

Abbildung 7: Übersicht der strafbaren Verkaufsmethoden

Abbildung 8: Beispiel einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Abbildung 9: Formen der Bestechung

Abbildung 10: Gesetzliche Angabepflichten

Abbildung 11: Typen von Ausschließlichkeitsbindungen

Abbildung 12: Formen der progressiven Kundenwerbung

Abbildung 13: Zulässige Kartellformen im Vertriebsbereich

Abbildung 14: Inhaltsbindung beim Kaufvertrag

Abbildung 15: Preis- und Konditionenbindung

Abbildung 16: Vermutung für die Marktbeherrschung nach § 19 (3) GWB

Abbildung 17: Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

1. Einleitung

Seit Beginn der industriellen Produktion hat die Menge der angebotenen Waren rapide zugenommen. Gleichzeitig wurden die Unterschiede zwischen den Produkten verschiedener Hersteller stetig geringer. Dies hat zu einem starken Wettbewerb der Hersteller um die Gunst der Kunden geführt, der im optimalen Falle seinen Niederschlag in sinkenden Preisen und verbesserten Produktqualitäten findet. Preissenkungen bedeuten für den Hersteller in der Regel eine sinkende Umsatzrentabilität, sofern es ihm nicht gelingt, die geringeren Einnahmen durch entsprechende Produktivitätssteigerungen zu kompensieren. Viele Hersteller haben versucht, ihrem Angebot durch Produktdifferenzierung eine gewisse Einmaligkeit zu verleihen, die ihnen einen gewissen Preisspielraum läßt und auf diese Weise die Erzielung einer überdurchschnittlichen Umsatzrentabilität ermöglicht. Für viele Unternehmen ist jedoch die Verlockung groß, sich durch unzulässige Wettbewerbspraktiken einen unangemessenen Vorteil zu verschaffen, um auf diese Weise eine überdurchschnittliche Umsatzrentabilität zu erzielen. Eine strenge Gesetzgebung soll ein derartiges Vorgehen verhindern.

Schwierigkeiten muß es dem Gesetzgeber bereiten, den Balanceakt zu vollführen, Vorschriften zu erlassen, die sowohl den freien Leistungswettbewerb zugunsten der Allgemeinheit fördern, aber gleichzeitig die Wettbewerbskräfte derart zügeln, daß die einzelnen Wettbewerber vor unlauteren Praktiken geschützt werden. Zur Erreichung dieses Zieles hat er umfangreiche Vorschriften erlassen. Von zentraler Bedeutung sind diesbezüglich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Kartellgesetz).

Aber auch eine ganze Menge anderer Vorschriften müssen in der betrieblichen Vertriebspraxis berücksichtigt werden.

Diese Arbeit soll der Vertriebsabteilung eines seriös am Markt agierenden Unternehmens als eine Navigationshilfe durch diese vielen Vorschriften dienen. Sie gibt eine Übersicht über den aktuellen Stand der Rechtsprechung hinsichtlich des lauteren und des unlauteren Wettbewerbs. Typische unlautere Wettbewerbsmaßnahmen werden zumeist anhand von Beispielen dargestellt und erläutert, mit welchen strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Folgen bei Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu rechnen ist.

Durch die Arbeit nicht immer erfaßt werden Vertriebsaktivitäten von unseriösen Unternehmen, die von vornherein darauf ausgerichtet sind, auf dem Markt nur durch Rechtsbruch Erfolg haben zu können. Beispielhaft hierfür sollen die verbreiteten Aktivitäten von Kapitalanlagebetrügern sein, die inhaltlich sicher ein interessantes Thema für eine eigenständige Diplomarbeit darstellen würden.

Für die Vertriebsabteilung eines seriös arbeitenden Unternehmens besteht ein nützlicher Nebeneffekt dieser Arbeit sicherlich auch darin, daß sie durch die umfangreiche Darstellung unzulässiger und verbotener Verkaufsaktivitäten auch das Marktverhalten ihrer Mitarbeiter besser einschätzen und beobachten kann. Im Umkehrschluß aus dem hier erarbeiteten lassen sich gegebenenfalls einige nützlichen Tips ableiten, welche Möglichkeiten es gibt, auf eventuelle Rechtsverstöße von Mitbewerber zu reagieren.

2. Darstellung der Vertriebssysteme

Dem Vertrieb kommt in einem Unternehmen eine herausragende Bedeutung zu. Für den Unternehmenserfolg reicht es nicht aus, preiswerte Produkte in hoher Qualität zu produzieren, diese müssen auch effektiv an den Kunden gebracht werden. Die meisten Unternehmen verfügen über freie Produktionskapazitäten, die nicht genutzt werden können, da die dann produzierten Waren nicht auf dem Markt abzusetzen sind. Damit ist die Arbeit des Vertriebes ein maßgeblicher Faktor für den Unternehmenserfolg.

Der Vertriebserfolg wiederum hängt von der grundlegenden Frage ab, auf welchem Vertriebsweg die Produkte an den Endkunden gelangen sollen. Der eingeschlagene Vertriebsweg bestimmt den erzielbaren Absatzpreis und das potentielle Absatzvolumen des Produktes. Damit ist er ein wichtiger Faktor für den Markterfolg der Produkte.

Sollen die Endkunden direkt durch das Unternehmen beliefert werden, handelt es sich um einen direkten Vertrieb. Verkauft das Unternehmen seine Produkte über selbständige Absatzmittler (Händler), nutzt es den indirekten Vertriebsweg.

Abbildung 1: Vertriebswege

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

Bei der Wahl seines Vertriebsweges ist muß sich der Hersteller an der Marktsituation orientieren. Besonders Hersteller der Konsumgüterindustrie sind oftmals geradezu gezwungen, den indirekten Vertriebsweg zu wählen, da der Handel mit seinen gewachsenen Strukturen die nachfragestarken Destributionsstandorte besetzt hat und mit einem optimalen Sortiment und guter Warenpräsentation eine starke Anziehungskraft auf potentielle Kunden ausübt. Weiter Bestimmungsgründe für die Wahl der Vertriebswegalternative zeigt Abbildung 2.

Abbildung 2: Bestimmungsgründe der Vertriebswegalternative

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Wöhe 1996: 727.

Je nachdem, für welchen Vertriebsweg sich der Hersteller entscheidet, hat er es mit einem unterschiedlichen Kundenkreis zu tun. Durch seine Absatzbemühungen können sich dementsprechend typischerweise unterschiedliche Straf- und Haftungsgefahren ergeben.

2.1. Direkter Vertrieb

Beim direkten Vertriebsweg beliefert das Unternehmen den Endkunden. Um den Kundenkontakt herzustellen, unterhält es beispielsweise eigene Verkaufsniederlassungen oder setzt sogenannte Absatzhelfer ein, welche die Produkte etwa bei Großkunden oder im Haustürgeschäft vermarkten. Absatzhelfer können Reisende, Handelsvertreter oder Kommissionäre sein.

Ein Reisender ist ein Angestellter des Unternehmens, der ausschließlich die Produkte seines Dienstherrn anbietet. Ein Handelsvertreter ist rechtlich selbständig, schließt die Kundenverträge aber im Namen und auf Rechnung des Unternehmens ab.[1] Er verkauft die, nicht miteinander in Konkurrenz stehenden, Produkte mehrerer Unternehmungen. Ein Kommissionär vertritt die Waren im eigenen Namen, arbeitet aber auf Rechnung des Unternehmens.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Absatzkanäle im direkten Vertrieb

Quelle: eigene Darstellung

2.2. Indirekter Vertrieb

Beim indirekten Vertriebsweg erreicht das Unternehmen seine Endkunden, indem es Produkte an selbständige Absatzmittler (Händler) verkauft. Dies ermöglicht ihm, durch die gute Infrastruktur der Handelsstufen mit relativ geringem Aufwand einen großen Kreis an Endkunden zu erreichen. Bei den selbständigen Händlern handelt es sich zumeist um Groß- und Einzelhändler, aber auch um Versandhändler und um Franchisenehmer.

Ob Franchisenehmer dem indirekten Vertrieb zuzuordnen sind, kann aufgrund dessen starken Einbindung in das Vertriebssystem des Franchisegebers als strittig zu betrachten sein. Da sie aber formaljuristisch die Stellung von selbständigen Kaufleuten einnehmen, zumeist auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig werden, gelten für sie auch die entsprechenden Vorschriften mit ihren straf- und haftungsrechtlichen rechtlichen Konsequenzen. Deswegen gehören sie im Rahmen dieser Arbeit zum indirekten Vertriebsweg..

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Absatzmittler im indirekten Vertrieb

Quelle: eigene Darstellung

3. Typische Sachverhalte und Rechtsfolgen

3.1. Typische Sachverhalte im direkten Vertrieb

Im direkten Vertrieb steht das Unternehmen in unmittelbaren Kontakt mit seinen Endverbrauchern. Bei Konsumprodukten handelt es sich bei diesen Kunden in der Regel um juristische Laien, so daß die Verlockung in vielen Fällen sehr groß zu sein scheint, diese gesetzwidrig zum Bezug von Waren und Dienstleistungen zu bewegen. Entsprechend vielfältig sind die Tatbestände, von denen wir die in der Praxis Bedeutsamsten nachfolgend behandeln wollen.

3.1.1. Unlautere Verkaufsmethoden

Unlautere Verkaufsmethoden werden insbesondere durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) erfaßt. Der Gesetzgeber sah sich aus verständlichen Gründen nicht in der Lage alle Möglichkeiten des unlauteren Verkaufs durch eine Enumeration im Gesetz zu erfassen. Neben einigen Spezialtatbeständen erklärt aus diesem Grunde die „Generalklausel“ des § 1 UWG alle Handlungen im geschäftlichen Verkehr für unlauter, welche zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgen und gegen die „guten Sitten“ verstoßen.

Eine Handlung im geschäftlichen Verkehr liegt immer dann vor, wenn sie in irgendeiner Weise der Förderung eigener oder fremder Geschäftstätigkeit dient. Zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt sie in dem Falle, wenn sie die Interessen derjenigen Mitbewerber berührt, die durch das UWG vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden sollen.[2] Als sittenwidrig ist jedes Wettbewerbsverhalten zu betrachten, welches „dem Anstandsgefühl der beteiligten Durchschnittgewerbetreibenden widerspricht oder von der Allgemeinheit mißbilligt und für untragbar gehalten wird.“[3]

Die wichtigsten Elemente, die zu einer Sittenwidrigkeit von Verkaufsmethoden führen können, sind die Täuschung, die Belästigung oder das übertriebene Anlocken von Kunden. Auch der Einsatz von Laienwerbern oder die Ausübung eines psychologischen Kaufzwanges auf den Kunden kann eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Handlung sein. Verboten ist es darüber hinaus, den Ruf von Mitbewerbern durch das Verbreiten von unwahren Tatsachen in Leidenschaft zu ziehen (Anschwärzen) und –ganz selbstverständlich- den Kunden durch betrügerische Maßnahmen zum Vertragsschluß zu bewegen.

Abbildung 5: Mögliche Elemente sittenwidriger Verkaufsmethoden

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

a) Irreführung (Täuschung )

Das oberste Gebot des Wettbewerbsrechtes ist der Wahrheitsgrundsatz. Hieraus folgt, daß alle Wettbewerbspraktiken, welche die Gefahr einer Täuschung des Kunden beinhalten, dem lauteren Wettbewerb wesensfremd sind.[4] Folgerichtig sind alle irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht werden, als sittenwidrig einzustufen.[5]

Als Angabe in diesem Sinne sind alle nachprüfbaren Informationen (sogenannte Werbebotschaften), nicht aber reine Meinungsäußerungen, Werturteile und leere Anpreisungen ohne jeden informativen Gehalt zu verstehen.[6] Bei komplexen Werbebotschaften ist der Angabegehalt nicht dahingehend zu prüfen, ob die Bestandteile isoliert betrachtet der Wahrheit entsprechen, sondern wie die Angaben insgesamt von dem durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreis aufgefaßt werden.[7]

Besonders häufig wird in der Werbung der irreführende Eindruck von nicht in dem angekündigtem Maße existierenden Preissenkungen hervorgerufen. Sonderangebote für einzelne Waren sind zwar grundsätzlich zulässig,[8] es muß dann aber auch ein real existierender Preisvorteil für den Kunden vorliegen. Wird in der Werbung eine Preisgegenüberstellung vorgenommen, so dürfen in der Regel eigene, zuvor hinlänglich verlangte Preise dem Sonderpreis gegenübergestellte werden.[9] Handelt es sich bei dem Produkt um Markenware im Sinne des § 23 (2) GWB, so darf der eigene Preis auch der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers gegenübergestellt werden, sofern dieser von der Mehrheit der Mitbewerber tatsächlich verlangt wird.[10] Irreführend hingegen ist die Werbung mit Preisschlagwörtern wie „Preisknaller“, „Hammerpreis“ und „jetzt nur,“ sofern für die beworbene Ware bereits vorher der gleiche Preis verlangt wurde.[11]

Wirbt ein Händler mit attraktiven Sonderangeboten, so müssen die angepriesenen Waren von ihm auch für einen angemessenen Zeitraum[12] in ausreichenden Mengen bereitgehalten werden. Viele Verbraucher gehen davon aus, daß sie die in einer befristeten Werbeaktion beworbenen Waren im Geschäft kaufen und gleich mitnehmen können. Ist dies nicht der Fall, liegt in der Werbemaßnahme eine irreführende Angabe über die Menge der für die Verkaufsaktion bereitgehaltenen Vorräte vor.[13] Dies sei auch schon deswegen als sittenwidrig zu betrachten, weil der Kunde, erst „einmal angelockt, möglicherweise veranlaßt [wird], andere Waren, denen seine Aufmerksamkeit nicht gegolten habe, zu kaufen.“[14] Um dieser Problematik zu entgehen genügt es nicht, mit Beginn der Werbung einen als ausreichend erachteten Warenbestand bereitzuhalten. Dieser muß auch während es gesamten Aktionszeitraums laufend überwacht und gegebenenfalls ergänzt werden.[15] Bei der Tageszeitung beigelegten Prospekten kann auch der auf jeder Seite gedruckte Zusatz „PRODUKT MAL NICHT VORHANDEN? KEIN PROBLEM – WIR BESTELLEN SOFORT FÜR SIE“ das werbende Unternehmen nicht von seiner Pflicht zur ausreichenden Bevorratung befreien.[16]

Besonders beliebte Verkaufsaktionen sind Sonderveranstaltungen wie Ausverkäufe, Räumungsverkäufe oder Schlußverkäufe. Sie üben eine hohe Anziehungskraft auf die Verbraucher aus, die sich typischerweise erhebliche Preisvorteile versprechen. Gemeinsam ist ihnen, daß sie einerseits für die Händler zwar in gewissen Fällen wirtschaftlich sinnvoll sein können, aber andererseits auch zum Mißbrauch verlocken. Oftmals scheinen einige Geschäfte, hauptsächlich für Teppiche und vergleichbare Waren, nur deswegen zu eröffnen, um alsbald wieder einen lukrativen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe veranstalten zu können. Der Gesetzgeber ist deswegen seit dem Jahre 1909 dazu übergegangen, der Zulässigkeit von Sonderveranstaltungen immer engere Grenzen zu ziehen und sie schließlich grundsätzlich zu verbieten.[17] Ausnahmen bilden die Räumungsverkäufe[18], Sommer- und Winterschlußverkäufe für bestimmte Warengruppen, sowie die Jubiläumsverkäufe nach Ablauf von jeweils 25 Jahren des Geschäfsbestehens.[19] Um einen irreführenden Anlockeffekt zu verhindern, sind auch bei dem Verkauf von Konkurswaren, der Ausgabe von Berechtigungsscheinen an Endverbraucher und dem Verkauf von Herstellern, bzw. Großhändlern an Endverbraucher besondere Vorschriften zu beachten.[20]

In der Praxis wird besonders häufig gegen das Verbot von Jubiläumsverkäufen verstoßen. Grundsätzlich liegt ein solcher Verstoß immer dann vor, wenn für Sonderangebote im Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum geworben wird, sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 (3) Nr. 2 vorliegen.[21] Auch der 50-jährige Geburtstag des Firmenchefs kann diese Voraussetzung nicht erfüllen, da ausschließlich das Alter der Unternehmung für einen Jubiläumsverkauf maßgeblich ist.[22] Der Slogan „fünf Jahre X-Markt - wir dürfen nicht feiern! Aber Sie!“ erweckt den Eindruck, dem Kunden entstehen durch eine inoffizielle Feier die gleichen Vorteile wie bei einem zulässigen Jubiläumsverkauf und ist damit ebenfalls wettbewerbswidrig.[23] Nicht zu beanstanden hingegen ist die mehrdeutige Schlagzeile „nach einem Jahr Riesenauswahl: M-Markt packt aus“, sofern im Prospekt keine Sonderangebote, sondern nur die „dauerhaften Niedrigpreise“ beworben werden.[24] Alls Grenzfall noch unbedenklich hält das Landgericht Düsseldorf auch, wenn in einem zwölfseitigen Prospekt mit einer Vielzahl beworbener Artikel ein einziges Produkt als „Geburtstags-Angebot“ hervorgehoben wird. Hierin sei noch nicht die Ankündigung eines Sonderverkaufes zu sehen.[25] Gänzlich sittenwidrig handelte andererseits ein Händler, der in einer Anzeige eine unzulässige Sonderveranstaltung in Form einer Versteigerung von Orientteppichen ankündigte. In der Erwartung besonders günstiger Preise angelockten potentiellen Kunden teilte er mit, daß die Versteigerung ausfalle und bot den Kaufinteressenten Teppiche zum regulären Kauf an.[26] Derartige vorsätzliche Irreführung der Verbraucher kann unter bestimmten Voraussetzungen den Tatbestand der strafbaren Werbung erfüllen (siehe unten).

Aufsehen erregte im September letzten Jahres auch ein Filialunternehmen für Möbel, welches im Zuge einer bundesweiten Schließung von Filialen auch ihre Dependance in der Kieler Umgebung schließen wollte. Zu diesem Zweck wurde bei der Industrie- und Handelskammer zu Kiel ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe beantragt. Diese dürfen seit einigen Jahren jedoch nur noch dann durchgeführt werden, wenn zeitgleich der Geschäftsbetrieb in sämtlichen Filialen des Unternehmens eingestellt wird. Mit dieser Regelung soll es unter anderem unmöglich werden, gut verkäufliche Waren in andere Filialen zu verschieben und während des Räumungsverkaufes nur die unverkäufliche Ware aus allen Niederlassungen an die angelockte Kundschaft zu verkaufen. Vor Schließung der bundesweit ersten Filiale wurden zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschriften alle Verkaufslokale in selbständige Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt. Mit diesem Kunstgriff war es in der Tat möglich, einige Standorte unter Durchführung eines Räumungsverkaufes zu schließen, bis schließlich nachgewiesen werden konnte, daß der wirtschaftlich beherrschende Einfluß auf alle Gesellschaften bei ein und derselben Person lag.[27] Später, nachdem die Unternehmen ihre Firma geändert, den Sitz verlegt und die Gesellschafter ausgetauscht hatten, gelang es, für drei weitere Ladenlokale Räumungsverkäufe durchzuführen. Ein vierter Versuch in Böbligen mißlang, weil das dortige Gericht auch in der neuen Konstruktion nur eine Filiale des alten Unternehmens erblickte. Mit einer neu gegründeten GmbH, anderen Geschäftsführern und Gesellschaftern, hinter der sich weitere GmbH-Konstruktionen verbargen, wurde nun in Kiel der Räumungsverkauf angemeldet.[28] Dieser dürfte der Öffentlichkeit frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung erstmals angekündigte werden.[29] Offensichtlich auf Eile bedacht, erschien in den Kieler Nachrichten schon nach zwei Tage die nachfolgende Anzeige, welche unter dem deutlichen Hinweis auf das bevorstehende Ende der Geschäftstätigkeit erhebliche Preisreduzierungen in allen Sortimentsbereichen und damit eine unzulässige Sonderveranstaltung ankündigt:

Abbildung 6: Sonderveranstaltungscharakter einer Anzeige

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Wirtschaft zwischen Nordsee und Ostsee 10/99: 19.

Nach erscheinen dieser Anzeige wurde auch der Grund deutlich, warum das Unternehmen dem Durchführen von Räumungsverkäufen so große Bedeutung beimaß. Diese gestalteten sich nämlich außerordentlich lukrativ. Die in Erwartung besonders günstiger Waren angelockten Kunden erwarteten zwar Preisreduzierungen bis zu 50 Prozent, die Preise auf den Einzeletiketten waren zuvor jedoch in vielen Fällen auch nahezu verdoppelt worden. Die durch diese Scheinreduzierung der Preise erzeugte Irreführung der Verbraucher funktionierte offensichtlich erstaunlich gut: Viele der durch die Preistäuschungsaktion abgeschlossenen Kaufverträge konnten Mangels Ware nicht erfüllt werden - die Auslieferung sollte durch andere ehemalige Filialen des Unternehmens erfolgen.[30]

b) Zwang

Es ist wettbewerbswidrig, einen Kunden durch den Einsatz physischer oder psychischer Mittel zu dem Abschluß eines Geschäftes zu bewegen. Während der Einsatz physischer Gewalt grundsätzlich sittenwidrig ist, kommt es bei der psychischen Gewalt darauf an, ob der Umworbene durch den Druck in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt wird.[31]

Generell unzulässig ist es daher, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Kauf eines Produktes zu koppeln. Unzulässig kann es aber auch sein, den Kunden einem moralischen Kaufzwang auszusetzen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit wird vom BGH schon darin gesehen, wenn es für die Teilnahme an einem Gewinnspiel notwendig ist, ein Ladenlokal des Auslobenden aufzusuchen. Der Spielteilnehmer müßte nämlich, selbst wenn die Teilnahmekarten dort frei ausliegen sollten, stets damit rechnen, von dem Verkaufspersonal als potentieller Kunde betrachtet und angesprochen zu werden. Ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten würde es unangenehm sein, sein alleiniges Interesse an dem Gewinnspiel einzugestehen und sehe sich aus diesem Grunde genötigt, ohne weitere Berücksichtigung von Angeboten der Mitbewerber, anstandshalber zumindest eine Kleinigkeit zu kaufen.[32]

c) Belästigung

Werbemaßnahmen ist es wesenseigen, Kunden anzulocken und zugunsten des Werbenden zu beeinflussen. Eine damit verbundene unvermeidbare gewisse Belästigung des Verbrauchers wird als marktkonform akzeptiert, zumal der Wettbewerb in seiner Gesamtheit durch Werbemaßnahmen gefördert wird. Nicht mehr im Allgemeininteresse kann es jedoch liegen, wenn durch Marketingmethoden die Kunden so belästigt werden, daß sie ohne sachliche Prüfung des Angebotes zum Vertragsabschluß bereit sind, nur um den aufdringlichen Werber wieder los zu werden.[33]

Das individuelle Ansprechen von Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen und in öffentlichenVerkehrsmitteln wird daher stets als sittenwidrige Belästigung betrachtet, da die Angesprochenen gegen ihren Willen überraschend gezwungen werden, sich mit einem bestimmten Angebot intensiv zu befassen.[34] Eine persönliche Ansprache ist jedoch auf Jahrmärkten, Wochenmärkten und Messen erlaubt, sofern es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, welche bei solchen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden. Besucher dieser Veranstaltungen, so die Begründung, müßten von vornherein damit rechnen, persönlich angesprochen zu werden und würden aus diesem Grunde nicht in eine überraschende, unzumutbare Entscheidungssituation versetzt.[35]

Eine sittenwidrige Belästigung liegt meistens auch vor, wenn die Kunden auf dem Weg der Direktwerbung mittels Telefon, Faxgeräten oder per elektronischer Post im Internet („E-mail“) angesprochen werden sollen: Potentielle Kunden im privaten Bereich anzurufen verstößt gegen die guten Sitten, sofern diese zuvor ihre Zustimmung nicht ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben.[36] Stets unzulässig ist damit die telefonische Erstkontaktaufnahme im privaten Bereich. Selbst eine bereits bestehende vertragliche Bindung mit dem Kunden kann nicht hinreichend als Zustimmung für einen Anruf in dessen Individualsphäre gedeutet werden. In diesem Falle ist es zwar zulässig, Anrufe zu tätigen, die dem Zweck der bestehenden vertraglichen Bindung dienen, jedoch unzulässig, ohne vorherige Einverständniserklärung der Angerufenen telefonisch neue Verträge anbahnen zu wollen.[37]

Großzügiger ist die Rechtsprechung, wenn Mittels des Telefonmarketings Geschäftsleute angesprochen werden sollen. Diese dürfen immerhin bereits dann angerufen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände (z. B. eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung) ihr Einverständnis vermutet werden kann.[38]

Ein für das Direktmarketing besonders interessantes Einsatzmittel ist der Fernkopierer (Telefaxgerät). Ein Telefaxgerät ermöglicht es, mit relativ geringem Arbeitseinsatz schnell und kostengünstig einen großen Kreis von potentiellen Kunden zu erreichen. Der Einsatz von Telefaxgeräten ist jedoch nicht mit dem der traditionellen Postsendungen vergleichbar. Für die Zulässigkeit sind mindestens die gleichen strengen Maßstäbe wie bei der Telefonwerbung anzulegen. Dies hat seine Ursache unter anderem darin, daß dem Empfänger der Werbung ungefragt Kosten (z. B. für Papier, Toner, Strom und Wartung) aufgebürdet werden, die sich bei einer weiten Verbreitung dieser Werbeform durchaus zu nicht unerheblichen Beträgen summieren könnten. Geschäftsleute seien darüber hinaus vor einer unkontrollierten Verbreitung von Telefaxwerbung auch schon deswegen zu schützen, da sie das Telefaxgeräte nutzen, um „den anfallenden Schriftverkehr zu rationalisieren, Geschäftspartner schnell und zuverlässig zu erreichen und für Mitteilungen ohne Verzögerung erreichbar zu sein (...). Da die Anlage zur gleichen Zeit nur jeweils ein Schreiben empfangen oder absenden kann, hat der Anschlußinhaber ein berechtigtes Interesse daran, die Anlage von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die deren bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigt.“[39] Die Übermittlung von Werbeschreiben mittels Telefax setzt aus diesem Grund zumindest ein stilles Einverständnis des Empfängers, zusätzlich aber auch die Notwendigkeit der Faxgerät-Nutzung (z. B. wegen Eilbedürftigkeit) voraus.[40] Vorstehende Regelungen dürfen auch nicht umgangen werden, indem die Absendung durch ein ins Ausland verlagertes Unternehmen erfolgt.[41]

Die gleichen Einschränkungen wie für die Telefaxwerbung gelten auch für die Übertragung der elektronischen Post im Internet („E-mail“)[42] und vermutlich auch für die Übertragung von Kurznachrichten an Mobilfunktelefone („SMS“).[43] Im letzteren Fall steht eine gerichtliche Entscheidung allerdings noch aus. Die Belästigung durch Werbe-E-mails entstehe zum einen schon durch die Arbeitszeit die der Empfänger zum aussondern benötige und zum anderen durch die für ihn dabei entstehenden Telekommunikationsgebühren. Bei einer weiteren Verbreitung dieser Werbeform bestehe zudem noch die Gefahr der Überschreitung der beschränkten Speicherkapazitäten von den Empfänger-Mailboxen. In diesem Falle könne es zu Datenverlusten oder Rücksendung eingehender persönlicher Post an den Absender kommen.

d) Anlocken

Eines der größten Problem im Vertrieb besteht darin, erst einmal mit den potentiellen Kunden in Kontakt zu kommen. Werbemaßnahmen ist es deswegen wesenseigen, Kunden in gewisser Hinsicht anzulocken. Eine Anpreisung der eigenen Ware und ein durch einen günstigen Preis erzielter Anlockeffekt gehören zum Leistungswettbewerb und sind grundsätzlich erlaubt. Zulässig ist es auch, durch kleine Werbegeschenke, Preisausschreiben oder Verlosungen die Aufmerksamkeit potentieller Kunden auf sich zu lenken. Sittenwidrig wird ein Anlocken jedoch, wenn Kunden dazu verleitet werden, die Waren nur noch wegen der in Aussicht gestellten Vorteile zu kaufen, ohne deren Preiswürdigkeit und Qualität noch hinreichend zu prüfen.[44]

e) Laienwerbung

Als Laienwerbung wird bezeichnet, wenn zur Förderung des Absatzes Privatpersonen eingesetzt werden, die für die Vermittlung neuer Kunden eine Prämie erhalten. Für den Vertrieb ist diese Form der Prämiengewährung eine ideales Marketingmittel. Bei herkömmlichen Kommunikationsmitteln entstehen gleich am Anfang hohe Kosten zum Beispiel für die Schaltung von Anzeigen, sowie Rundfunk- und Fernsehspots. Eine unbekannte Größe bleibt für den Werbenden die Frage, wie viele Kunden er durch seine Werbeaktion zu einem Vertragsschluß bewegen kann, da bei diesen Kommunikationswegen der Streuverlust[45] sehr hoch ist.

Anders gestaltet sich die Situation bei Laienwerbern. Als Kommunikationsweg bedient sie sich der persönlichen Beziehung des Werbers zum Umworbenen. Dieser setzt sich fast zwangsläufig intensiver mit dem Angebot auseinander, als es bei eine herkömmlichen Werbung der Fall wäre. Der größte Teil der Kosten entsteht dem Unternehmen erst dann, wenn der Einsatz des Laienwerbers zum Vertragsschluß geführt hat und ihm dafür die versprochene Prämie gewährt werden muß. Die Kommunikationskosten sind zudem ungewöhnlich gut kalkulierbar, da für jeden Neukunden genau eine Prämie zu entrichten ist.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wird die freundliche Grundstimmung, die der Vertrieb der Laienwerbung entgegenbringt, nicht geteilt. Befürchtet wird eine drohende Kommerzialisierung der Privatsphäre, die entsteht, wenn der Laienwerber hauptsächlich versucht, Freunde, Verwandte und Bekannte zu einem Vertragsabschluß zu bewegen. Befürchtet werden weiterhin eine Belästigung und unsachliche Beeinflussung der Umworbenen. Dennoch ist der Einsatz vor Kundenwerbern nicht grundsätzlich, sondern nur nach Lage des Einzelfalles sittenwidrig. Zur Beurteilung sind Kriterien wie die Art der Ware, ihr Preis, die Höhe der Prämie und der zeitliche Aufwand des Werbers heranzuziehen.[46] Bleibt danach die Zulässigkeit einer Aktion strittig, „steht die Stärke des wettbewerblichen Anreizes, der von der beanstandeten Maßnahme ausgeht, im Vordergrund.“[47] -Ist die Laienwerbung dazu geeignet, Kunden durch unsachliche Beeinflussung zu veranlassen, unkritisch bestimmte Unternehmen als Anbieter zu bevorzugen, so ist sie wettbewerbswidrig. Solche Werbemethoden dürften auch schon deswegen nicht als dem lauteren Leistungswettbewerb dienlich einzustufen sein, weil zur Vermeidung einer Benachteiligung ansonsten alle Mitbewerber zum Einsatz von Laienwerbern gezwungen wären.

Das BGH hatte im Jahr 1994 über den Fall eines Augenoptikers zu entscheiden, der seinen Kunden namentlich gekennzeichnete Werbe-Schecks mit der Bitte übergab, diese im Bekanntenkreis zu verteilen. Sobald ein Kauf unter Vorlage eines dieser Schecks getätigt wurde, erhielt der Werber Punkte auf seinem Werbekonto gutgeschrieben, die er später in eine Prämie eintauschen konnte. Als Höchstprämie für fünf geworbene Kunden wurde ein Radiorekorder zum Einkaufspreis von 41,90 DM ausgelobt. Da der Laienwerber für das verteilen der Schecks nur wenig Zeit aufzuwenden hatte, war die Anreizwirkung dieser Prämie nach Meinung des BGH zu hoch und geeignet, den Wettbewerb unter Augenoptikern in unlauterer Weise zu gefährden.[48] Das Berufungsgericht hatte die Aktion zuvor nicht beanstandet, da es die Höhe der Prämie, vor dem Hintergrund des Verkaufs von Brillen im Wert von meist mehren hundert DM, für angemessen hielt.

Bei diesen restriktiven Beschränkungen des Einsatzes von Laienwerbern durch das BGH ist es erstaunlich, daß noch niemand Anstoß an der Prämienaktion eines der größten deutschen Veranstalter für Schüler-Sprachreisen genommen hat. Dieser ist schon vor Jahren dazu übergegangen, seine kostspielige Rundfunkwerbung einzustellen und seine Reisen nach England hauptsächlich durch Werbung über seine Kundschaft zu vermarkten. Die, durch ihr jugendliches Alter für Prämien besonders empfänglichen, Teilnehmer seines „M.-Clubs“ erhalten für jeden geworbenen Teilnehmer einer Sprachreise nicht nur fünfzig DM in bar, sondern zusätzlich auch eine jedes Mal im Wert steigende Prämie. Für die erste Werbung beschränkt sich die gewährt Prämie auf eine –sicherlich noch als unbedenklich zu erachtende- Telefonkarte, bei der achten Neuwerbung gibt es aber immerhin schon „ein Erlebniswochenende in London, inklusive Taschengeld, Musicalbesuch und Mc Donald’s satt“ zu verdienen. Ist dieses Wochenende erst einmal genossen, ist die Motivation zweifellos groß genug, mit der fünfzehnten Neuwerbung innerhalb von zwei Jahren auch noch die dreiwöchige Sprachreise im Gesamtwert von ca. 2.300,00 DM zu erreichen. Der besondere Clou: gelingt es, die eigenen Eltern von der Vorteilhaftigkeit weiterer Englandaufenthalte zu überzeugen, so werden für diesen „Werbeerfolg“ ebenfalls jeweils fünfzig DM und die versprochenen Prämien gewährt.

Besonderheiten bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Laienwerbung gelten für Branchen, in denen diese Werbemethode von jeher üblich ist. Hierzu gelten insbesondere der Buch- und Zeitschriftenhandel oder das Bausparkassenwesen. In diesen Branchen zeigte sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit milde gestimmt, da davon auszugehen sei, daß der Kunde bei Übernahme der hier üblichen Dauerverpflichtungen das Angebot ohnehin gründlich prüfe. Eine Sittenwidrigkeit kann dennoch gegeben sein, wenn der Wert der Prämie im Verhältnis zu der durch den Neukunden eingegangenen Verpflichtungen unangemessen hoch ist.[49] Grundsätzlich ist sie unzulässig, wenn beispielsweise bei Zeitschriftenabonnements der Wert der Prämie über dem jährlichen Abonnementenpreis liegt, oder bei Kreditkartenwerbungen der Wert der Prämie den Jahresbeitrag der Kreditkarte übersteigt.[50]

f) Anschwärzen, geschäftliche Verleumdung

Es ist gemäß § 14 UWG verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs Tatsachen

§ Über das Erwerbsgeschäft eines anderen.

§ Über die Person des Inhabers oder Leiter des Geschäfts.

§ Über dessen Waren oder gewerbliche Leistungen.

zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern man den Wahrheitsgehalt der Tatsachen nicht beweisen kann.[51]

Eine Schädigung durch ein solches Anschwärzen liegt in der Regel immer schon dann vor, wenn die Behauptung in der Lage ist, den Absatz des Mitbewerbers zu beeinträchtigen. Als Tatsachenbehauptung im Sinne des § 14 UWG sind alle Äußerungen zu verstehen, deren Wahrheitsgehalt objektiv überprüfbar ist. Hierunter fallen beispielsweise Behauptungen, ein Mitbewerber „habe betrügerisch mangelhafte Ware geliefert,“ oder seine Ware sei „wertlos.“[52] Keine Tatsachen hingegen sind unter anderem persönliche Meinungsäußerungen, da die ihnen zugrundeliegenden Werturteile einem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit unzugänglich sind.[53] Meinungsäußerungen dürfen jedoch nicht darauf abzielen, den Mitbewerber ungebührlich herabzusetzen, da sie in diesen Fällen schon aufgrund der Generalklausel des § 1 UWG als wettbewerbswidrig einzustufen sind.

Ähnliche Einschränkungen gelten auch für wahre Tatsachenbehauptungen, die einen geschäftschädigenden Charakter haben. Diese sind wettbewerbsrechtlich nur dann erlaubt, wenn für die Äußerung ein hinreichender Grund besteht und sie sich nach Art und Ausmaß im Rahmen des Erforderlichen bewegt.

Wenn es verboten ist, Tatsachen zu verbreiten, deren Wahrheitsgehalt man nicht beweisen kann, so ist es erst recht nicht erlaubt, dies vorsätzlich mit Tatsachen zu tun, von denen man weiß, daß sie nicht wahr sind. Unter bestimmten Umständen kann eine derartige Handlung den Straftatbestand der geschäftlichen Verleumdung erfüllen.[54]

g) Betrug

Eine der unfeinsten Verkaufsmethoden ist es, den Kunden durch Täuschung zu einem Vertragsabschluß zu bewegen, der bei ihm eine Vermögensschädigung hervorruft.[55] Handelt der Täter dabei vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einen Dritten durch den Vertrag rechtswidrig zu bereichern, so spricht der Gesetzgeber von Betrug.[56]

Typische Betrugsdelikte im Vertriebsbereich treten beispielsweise auf, wenn der Absatzhelfer der Unternehmung zögerliche Kunden zum Vertragsschluß bewegt, indem er ihm Eigenschaften der Ware zusichert, welche diese überhaupt nicht besitzt. Unter ungünstigen Umständen erwirbt der Kunde dann eine Ware, die er für seine persönlichen Zwecke nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzen kann.

Ein Betrugstatbestand liegt in solchen Fällen selbst dann vor, wenn die verkaufte Ware auch ohne die zugesicherte Eigenschaft den vereinbarten Kaufpreis wert ist. Die Einstufung solcher Fälle als Betrugstatbestand fiel der Rechtsprechung zunächst schwer, da objektiv kein Vermögensschaden vorliegt, solange der Kaufpreis und der Wert der Ware objektiv übereinstimmen. Die persönliche Vermögenssituation des Käufers hat sich in diesem Falle, objektiv betrachtet, nach dem Kauf ja nicht verschlechtert. Zur Klärung dieser Tatbestände greift die ständige Rechtsprechung auf das Institut des sogenannten subjektiven Schadenseinschlags zurück. Demnach ist zu berücksichtigen daß ein Vermögensgegenstand nicht für jedermann den gleichen Wert hat, der Gebrauchswert sich vielmehr nach den persönlichen Lebensverhältnissen des Einzelnen richtet: „Was für den einen von hohem Nutzen und dementsprechend wertvoll ist, kann für den anderen unbrauchbar und wertlos oder doch im Werte herabgesetzt sein.“[57]

Ein Betrugstatbestand kann sogar erfüllt sein, obwohl dem Käufer ein umfangreiches „Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen bei voller Geldzurückgarantie“ versprochen und auch gewährt wird. Dies mußte ein Angeklagter feststellen, der einen Vertrieb für Verjüngungs-, Abmagerungs- und Nichtraucherpillen sowie für „Haarverdicker“ organisierte. Wie er wußte, waren sämtliche Produkte ebenso wirkungslos, wie auch harmlos. Von ihm geschaltete Werbeanzeigen enthielten so abenteuerliche Versprechungen, mit der „Frischzellen-Formel Zellaplus 100“ könne man schon nach der ersten Anwendung um „mindestens fünf Jahre jünger“ werden. nach Abschluß der Behandlung sogar „so jung wie vor 25 Jahren.“ Beim Einnehmen der „Schlank-Pille M-E-D 300“ müsse man sogar reichlich essen, damit die „ungeheure Fettabschmelzkraft mit genügend Nahrung ausgeglichen werde“[58] Erstaunlicher Weise florierte das Versandgeschäft bei Preisen zwischen 46,50 DM und 76,00 DM pro angebotenem Produkt sehr gut. Weniger als 10% der Käufer reklamierten die Ware und erhielten in der Tat ihr Geld zurück. Das BGH hatte zu entscheiden, ob die Besteller trotz der real existierenden Rückgabemöglichkeit einen Vermögensschaden erlitten und damit der Betrugsvorwurf haltbar bleibt. Aufgrund des durch die Anzeigen hervorgerufenen Irrtums haben die Kunden bei Empfang der Nachnahmesendung eine Vermögensverfügung getroffen. Als Gegenleistung haben sie für ihr Geld eine den Zusicherungen nicht entsprechende wirkungslose Ware erhalten, so daß bereits in diesem Moment ein Vermögensschaden und damit auch eine betrügerische Handlung vorliegt.[59] Diesen Tatbestand kann auch die erfolgte Garantieabwicklung nicht abschwächen. Die wenigen Kunden, die sich auf ihr Rücktrittsrecht berufen haben, nutzten vielmehr nur ihre Rechte auf eine Anfechtung oder Wandlung des Vertrages, die ihnen nach Lieferung der wirkungslosen Präparate ohnehin zugestanden hätten.[60]

3.1.1.1. Rechtsfolgen

Die Frage, welche Verkaufsmethoden lauter und welche unzulässig sind, entscheidet sich in den meisten Fällen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG wurde vom Gesetzgeber mit dem Ziel eingeführt, ein Ausarten des Wettbewerbes zu verhindern. Dieser Ansatz als Ordnungsrecht spiegelt sich auch heute noch in den Rechtsfolgen wieder, so daß für sittenwidriges Wettbewerbsverhalten in der Regel nur mit haftungsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.

3.1.1.1.1. Strafbarkeitsgefahren

Bei den im Rahmen dieser Arbeit behandelten unlauteren Verkaufsmethoden drohen nur im Falle der strafbaren Werbung und der geschäftlichen Verleumdung Strafbarkeitsgefahren durch das UWG. Hinzu kommt der Tatbestand des Betruges aus dem Strafgesetzbuch.

Abbildung 7: Übersicht der strafbaren Verkaufsmethoden

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

a) strafbare Werbung

Werden vorsätzlich [61] nicht der Wahrheit entsprechend Angaben an einen größeren Kreis von Personen oder in öffentlichen Bekanntmachungen in der Absicht getätigt, den Anschein eines besonders günstigen Eindrucks zu erwecken, liegt ein Fall der strafbaren Werbung vor. Strafbegründende Voraussetzungen sind damit das Vorliegen [62]

§ Einer öffentliche Bekanntmachung (beispielsweise Werbeanzeigen, Plakate, Werbefilme und Werbefunksendungen) oder einer Mitteilung für einen größeren Personenkreis (z. B. eine Preisauszeichnung im Schaufenster, Preislisten und Prospekte).

§ Eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse. Dies beinhaltet alle Umstände, die eine gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb zu fördern vermögen und mit dem Geschäftsbetrieb unmittelbar oder mittelbar in Beziehung stehen. Eine Einschränkung, welches eine Handlung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs voraussetzt, besteht bei der strafbaren Werbung, im Gegensatz zu der bloß irreführenden Werbung des § 3 UWG, nicht.

§ die Absicht, den Anschein eines besonderes günstigen Angebotes hervorzurufen. Ein günstiges Angebot in diesem Sinne muß nicht auf den Preis abzielen, vielmehr beinhaltet es alle Vorteile eines Angebotes, die einen potentiellen Kunden zu einem Kauf bewegen können. Hierzu zählen insbesondere Güte und Herkunft der Ware, sowie die Tradition oder Leistungsfähigkeit des anbietenden Unternehmens.

§ Einer unwahren Angabe, welche vorsätzlich zur Irreführung eingesetzt wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn[63]

- Sich ein Unternehmen in der Werbung als Fabrik bezeichnet, obwohl der Unternehmenszweck ausschließlich dem Handel dient.
- Den Angebotspreisen zum Vergleich zuvor nicht ernsthaft verlangte Preise gegenübergestellt werden.
- In einem angekündigten Totalausverkauf auch Ware verkauft wird, die erst für diese Gelegenheit angeschafft worden war.
- „Blindenerzeugnisse“ beworben werden, bei denen es sich in Wahrheit um herkömmliche Fabrikware handelt.

Strafbare Werbung ist ein Vergehen. Als Täter wird jeder bestraft, der die Tat selber oder durch einen anderen begeht, in der Regel also der Mitarbeiter oder Absatzhelfer des Unternehmens.[64] Gleichzeitig machen sich jedoch gemäß § 4 (2) UWG im selben Umfang auch der Inhaber oder der Leiter des Unternehmens strafbar, sofern er von der Tat wußte und sie im Rahmen des geschäftlichen Betriebes begangen wurde.

Das Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Da im Falle einer strafbarer Werbung zumeist auch in Bereicherungsabsicht gehandelt wird, kann das Gericht, sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies als angebracht erscheinen lassen, eine Geldstrafe auch zusätzlich zur Freiheitsstrafe verhängen.[65] Eine Geldstrafe ist grundsätzlich in Tagessätzen zu bemessen. Das Strafmaß soll zwischen fünf und 360 vollen Tagessätzen liegen. Die Höhe des Tagessatzes wird vom Gericht , abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, zwischen zwei und 10.000 DM festgelegt. Dabei wird in der Regel von dem Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, ausgegangen. Nötigenfalls darf das Gericht das Nettoeinkommen des Täter schätzen.[66]

[...]


[1] § 84 HGB.

[2] Vgl. Heße 1998:19.

[3] Heße 1998: 25.

[4] Vgl. Hefermehl 1995: UWG § 1 Rdn. 5.

[5] § 3 UWG.

[6] Vgl. Emmerich 1990: 204.

[7] Vgl. Emmerich 1990: 206.

[8] § 7 (2) UWG.

[9] BGH, Urteil vom 15. September 1999, Aktenzeichen I ZR 131/97.

[10] § 23 (3) Nr. 2 GWB.

[11] BGH, Urteil vom 15. 12.1999 - I ZR 159/97.

[12] Welcher Zeitraum als angemessen zu betrachten ist, differiert je nach Produkt und angesprochenen Verkehrskreise. In den meisten Fällen wird ein Zeitraum von einer Woche als angemessen zu betrachten sein.

[13] § 3 UWG.

[14] BGH, Urteil vom 09. Mai. 1996 – I ZR 107/94 (BGH NJW 1996, 2729.

[15] OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Juni 1995 – 3 U 200/95.

[16] BGH, Urteil vom 04. Februar 1999 – I ZR 71/97.

[17] Vgl. Emmerich 1990: 265ff.

[18] § 8 UWG.

[19] § 7 (3) UWG.

[20] Siehe § 6ff UWG.

[21] BGH, Urteil vom 20.Mai 1999 – I ZR 66/97.

[22] OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Mai 1996 – 3 U 252/96.

[23] OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Mai 1996 – 3 U 3008/95.

[24] BGH, Urteil vom 10.07.1997 – I ZR 62/95 (NJW-RR 1998, 617 ).

[25] LG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 1997 – I ZR 201/95.

[26] BGH, Urteil vom 07. Mai 1998 – 1 ZR 214/95 (Der Betrieb 1998, 2466).

[27] Vgl. Messidat 1999: 18ff.

[28] Ebd.

[29] § 8 (3) UWG.

[30] Ebd.

[31] Vgl. Hefermehl 1995: UWG § 1 Rdn. 46.

[32] BGH, Urteil vom 05. Februar 1998 – I ZR 151/95 (BGH NJW-RR 1998, 1199).

[33] Vgl. Herfernehl 1995: UWG § 1 Rdn. 57.

[34] Vgl. Herfernehl 1995: UWG § 1 Rdn. 60.

[35] Vgl. Herfernehl 1995: UWG § 1 Rdn. 64.

[36] Vgl. Heße 1998: 36, nach BGH NJW 1989, 2820 ff.

[37] BGH, Urteil vom 08. Dezember 1994 – I ZR 189/92 (BGH WM 1995, 682).

[38] Ebd.

[39] BGH, Urteil vom 25. Oktober 95 – I ZR 255/93 (BGH NJW 1996, 660).

[40] Landgericht Nünberg-Fürth, Urteil vom 14. Juni 1994 (Justiz-Pressestelle Bayern).

[41] Landgericht Berlin, Urteil vom 11. April 1997, 15 O 447/96.

[42] LG Berlin, Urteil vom 13.10.1998 – 16 O 320/98.

[43] Die Welt, 23. März 2000, Seite 19.

[44] Vgl. Hefermehl 1995: UWG §1 Rdn. 91.

[45] Als Streuverlust wird im Marketing der Anteil von Personen bezeichnet, die zwar durch eine Werbung erreicht, nicht jedoch zu einem Kauf veranlaßt wurden.

[46] Hefermehl 1995: UWG § 1 Rdn. 20.

[47] BGH, Urteil vom 29. September 1994 – I ZR 138/92 (BGH NJW 1995. 724).

[48] Ebd.

[49] Vgl. Hefermehl 1995: UWG § 1 Rdn. 206.

[50] Hefermehl 1995: UWG § 1 Rdn. 203.

[51] § 14 UWG.

[52] Vgl. Hefermehl 1995: UWG § 14 Rdn. 6.

[53] Vgl. Hefermehl 1995: UWG § 1 Rdn. 321.

[54] § 15 UWG.

[55] Eine Täuschungshandlung ist die Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, durch die eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt oder aufrecht erhalten werden soll. Ein Vermögensschaden liegt in der Regel dann vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vermindert wird, ohne daß diese Einbuße durch einen kompensationsfähigen Vermögenszuwachs voll ausgeglichen wird.

[56] Vgl. http://lawww.de/Library/263/aufbau263.html.

[57] BGH, Urteil vom 18. Juli 1961 – StR 606/60 (BGHSt 16,220).

[58] BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 3 StR 226/86 (BGHSt, 34, 159).

[59] Ebd.

[60] Siehe §§ 143, 462 BGB.

[61] D. h. wider besseren Wissens.

[62] Vgl. Hefermehl 1995: UWG § 4 Rdn. 3ff.

[63] Vgl. Müller-Gugenberger 1992: § 49 Rdn. 23.

[64] § 25 (1) StGB.

[65] § 41 StGB.

[66] § 40 StGB.

Fin de l'extrait de 132 pages

Résumé des informations

Titre
Typische Strafbarkeits- und Haftungsgefahren im Vertrieb
Université
Kiel University of Applied Sciences
Note
1.3
Auteur
Année
2000
Pages
132
N° de catalogue
V185462
ISBN (ebook)
9783656999720
ISBN (Livre)
9783867463560
Taille d'un fichier
1409 KB
Langue
allemand
Mots clés
typische, strafbarkeits-, haftungsgefahren, vertrieb
Citation du texte
Michael John (Auteur), 2000, Typische Strafbarkeits- und Haftungsgefahren im Vertrieb, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185462

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