Mezzanine-Finanzierung: Erläuterung der Finanzierungsinstrumente und Erörterung der rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, steuerlichen Auswirkungen und bilanziellen Behandlung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

51 Pages, Note: 1


Extrait


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2 Eigenkapitalähnliche Finanzierungsinstrumente (Equity Mezzanine)

Es lassen sich zwei verschiedene Klassen von mezzaninen Finanzierungsinstrumenten unterscheiden, die dem begebenen Kapital bei entsprechender Ausgestaltung grundsätzlich den Charakter von Eigenkapital verleihen können. Dies sind zum einen Genussrechte, die rein schuldrechtliche Ansprüche begründen, und zum anderen die stillen Beteiligungen, die auch gesellschaftsrechtliche Beteiligungsmöglichkeiten eröffnen.

2.1 Genussrechte

2.1.1 Beschreibung

Ein Genussrecht ist, zunächst ähnlich wie eine Aktie, ein Gläubigerrecht, das auf einen Nominalwert lautet und mit einem Gewinnanspruch verbunden ist. Sein Erwerb eröffnet allerdings im Gegensatz zur Aktienbeteiligung keine Mitwirkungs- oder Stimmrechte. Genussrechte haben also Eigenkapitalqualität, ohne dass dem Unternehmenseigner ein Verlust an Einfluss, Kontrolle und Unabhängigkeit droht. Ihre genaue Ausgestaltung ist gesetzlich nicht geregelt. Das Rechtsverhältnis zwischen Emittent und Gläubiger beruht allein auf den individuellen Genussrechtsbedingungen zu Laufzeit, Kündigung, Fälligkeit und Rückzahlung. Damit das Genussrecht auch tatsächlich als Eigenkapitalersatz in der Bilanz des Emittenten ausgewiesen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Nachrangvereinbarung

- Beteiligung am Gewinn (und eventuell auch am Verlust)

- Erfolgsabhängigkeit der Vergütung

- Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung

Innerhalb dieser Rahmenbedingungen bieten Genussrechte deshalb besonders vielfältige und flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Typisch ist eine gewinnabhängige Grunddividende plus einer Übergewinnbeteiligung, die vom Erreichen bestimmter Bilanzkennzahlen (z.B. Jahresüberschuss, Bilanzgewinn) abhängig gemacht wird. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um eine Bardividende handeln: einige Unternehmen schütten den Gegenwert der Dividende auch in Form von selbst produzierten Waren (z.B. Konfiserie, Wein) aus. Endet ein Geschäftsjahr mit Verlust, wird gewöhnlich keine Dividende gezahlt. Für diesen Fall sehen die meisten Genussrechtsvereinbarungen jedoch einen Nachzahlungsanspruch aus den Gewinnen der darauf folgenden Jahre vor.

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Zuweilen werden Genussrechte auch als Instrument zur Mitarbeiterbeteiligung eingesetzt. Darüber hinaus können sie so ausgestaltet werden, dass die Ausschüttungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Dadurch sinkt mit dem Steuergewinn auch die Steuerlast. Außerdem bieten Genussrechte weitere Flexibilität hinsichtlich der Begebungsform. So können sie entweder unverbrieft als rein schuldrechtliche Beteiligung oder auch als verbriefte Inhaberpapiere (Genussscheine), die an der Börse handelbar sind, ausgegeben werden.

Genussrechte wurden erstmals Mitte des 19. Jahrhunderts emittiert. Lange Zeit fanden sie vor allem in der Finanzierung großer Infrastrukturinvestitionen (Kanäle, Eisenbahnstrecken) Verwendung. Nachdem sie Mitte der 30er Jahre des letzten Jahrhunderts durch die stimmrechtslose Vorzugaktie verdrängt worden waren, sind Genussrechte heute wieder eines der gebräuchlichsten alternativen Instrumente zur Eigenkapitalbeschaffung. An den deutschen Börsen werden derzeit etwa 400 wertpapierverbriefte Genussscheine gehandelt. Darüber hinaus kursieren in Deutschland mehr als 1000 verschiedene nicht börslich notierte Genussrechte. Insgesamt wird das aktuelle Marktvolumen auf über 3,0 Mrd. Euro geschätzt. Hauptgrund für den neuen Boom auf dem Genussrechtsmarkt ist die chronische Eigenkapitalschwäche insbesondere mittelständischer deutscher Unternehmen. Sich stetig verschärfende Kreditvergabebedingungen erfordern eine Stärkung der Eigenkapitalquote zur nachhaltigen Verbesserung der Bonität eines Unternehmens. Genussrechte können dies in jeder Phase der Unternehmensentwicklung leisten und bewahren gleichzeitig die Eigenständigkeit des Unternehmenseigners.

2.1.2 Rechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten

Der Begriff des Genussrechts taucht in deutschen Gesetzen zwar vereinzelt auf (z.B. § 221 Abs. 3 AktG, § 20 Abs. 1 EStG), doch auf eine präzise Definition hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Dies eröffnet den Emittenten weiten Gestaltungsspielraum für individuelle Konzeptionen. Je nach seiner Ausgestaltung kann ein Genussrecht rechtlich sowohl eher der Aktie als auch dem festverzinslichen Anleihen nahe kommen, wobei darüber hinaus natürlich auch Mischformen möglich sind. Grundsätzlich hat der BGH bereits ab 1959

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2.1.3 Bilanzielle Behandlung

A. Bilanzierung nach HGB

Da Genussrechte nicht gesetzlich geregelt sind, existieren auch keine expliziten Vorschriften für ihre Bilanzierung. Für die Frage wie ein Genussrecht buchhalterisch behandelt werden muss, ist folglich für jeden Fall ausschließlich anhand der individuellen Beteiligungsbedingungen festzustellen, ob es sich um eine Eigen- oder eine Fremdkapitalbeteiligung handelt.

Grundsätzlich gelten Genussrechte zunächst einmal als gewinnbeteiligtes Fremdkapital und werden mithin gemäß § 266 Abs. 3 HGB als Posten „Genusskapital“ in den Verbindlichkeiten der Emittentin ausgewiesen. Ausschüttungen auf die Genussrechte würden dann als Aufwandsart „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ in die GuV einfließen. Eine Einordnung als Eigenkapital erfolgt, wenn neben der Gewinnbeteiligung die weiteren bereits genannten typischen Merkmale der Genussrechte in den Genussrechtsbedingungen verabredet wurden:

- Nachrangvereinbarung

- Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe der Einlage

- Erfolgsabhängigkeit der Vergütung

- Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung

Sind diese Kriterien erfüllt, dann qualifizieren sich die Genussrechte als haftendes Eigenkapital. Dies ist 1985 zunächst durch die Einführung des § 10 Abs. 5 KWG für den Banksektor legitimiert worden. Auch im Hypothekenbank- und Versicherungsrecht gelten seit 1986 vergleichbare Regelungen. Nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen besitzen Gesetze des Banken- und Versicherungsrechts jedoch auch für alle anderen Handelsunternehmen Gültigkeit.

Genussrechte die sich demnach als Eigenkapital qualifizieren, sind folglich als „Genusskapital“ zwischen dem „Gezeichneten Kapital“ und den „Kapitalrücklagen“ zu passivieren. Eventuelle Agiozahlungen sind abweichend dazu unter „Kapitalrücklagen“ zu bilanzieren, es sei denn sie werden beispielsweise ausdrücklich zur Deckung der Emissionskosten vereinnahmt. Dann müssen sie als „sonstige betriebliche Erträge“ in der GuV verbucht werden. Ausschüttungen auf Genussrechte, die Eigenkapitalcharakter haben,

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die GuV ein, sondern werden direkt mit dem Eigenkapital verrechnet. Dasselbe gilt für vom Genussrechtsinhaber übernommene Verlustanteile.

2.1.4 Steuerliche Auswirkungen A. Besteuerung bei der Emittentin

Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist die Frage, ob die Genussrechtsbedingungen neben der üblichen Beteiligung am Gewinn auch eine Beteiligung am Liquidationserlös vorsehen. Dementsprechend können wir zwei Fälle der Besteuerung unterscheiden:

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B. Besteuerung beim Genussrechtsinhaber

Auch für die Besteuerung beim Genussrechtsinhaber ist wiederum die Frage nach der Beteiligung am Liquidationserlös entscheidend. Darüber hinaus muss differenziert werden, ob es sich bei dem Genussrechtsinhaber um eine Privatperson oder aber eine Kapitalgesellschaft handelt:

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2.2 Stille Beteiligungen

2.2.1 Beschreibung

Die stille Beteiligung ist neben den Genussrechten ein zweites Instrument der eigenkapitalähnlichen Mezzanine-Finanzierung. Es handelt sich dabei um eine direkte Beteiligung natürlicher oder juristischer Personen an einem Unternehmen, jedoch mit der Besonderheit, dass diese nach außen nicht als Gesellschafter in Erscheinung treten. Sie werden deshalb als stille Gesellschafter bezeichnet. Auf der Basis eines Beteiligungsvertrags leisten sie eine Kapitaleinlage, die sie im Gegenzug zur Teilnahme am Unternehmenserfolg berechtigt, und zwar im gleichen Verhältnis zu allen übrigen Vollgesellschaftern. Allerdings nehmen sie ebenso auch das unternehmerische Verlustrisiko auf sich. In den §§ 230-237 HGB ist die stille Gesellschaft, die im Prinzip eine Unterform der BGB-Innengesellschaft darstellt, in Grundzügen normiert. Die gesetzlichen Regelungen stellen jedoch nicht mehr als ein juristisches Grundgerüst dar, innerhalb dessen die spezifische Konstruktion jeder stillen Beteiligung frei ausgestaltet werden kann. Das hohe Maß an Flexibilität, das der Gesetzgeber bei stillen Beteiligungen gewährt, ermöglicht die genaue Anpassung der Beteiligungsbedingungen an die individuellen Bedürfnisse des Investors und des Unternehmens. Unabhängig von seiner Rechtsform hat jedes Unternehmen (AG, GmbH, OHG, KG) die Möglichkeit stille Gesellschafter an seinem Gewerbe zu beteiligen. Über die eigentliche Finanzierungsfunktion hinaus bietet die Aufnahme stillen Gesellschaftskapitals für das Unternehmen die Möglichkeit, dieses bei entsprechender Vertragsgestaltung als bilanzielles Eigenkapital zu erfassen. Außerdem können etwaige Verluste der Einlage des stillen Gesellschafters zugewiesen werden. Dadurch kann ein außerordentlicher Ertrag generiert werden, der selbst bei einem negativen operativen Ergebnis noch zu einem positiven Nettoresultat führen kann. Stilles Beteiligungskapital verbessert somit die Eigenkapitalsituation und vergrößert den Handlungsspielraum sowie die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens in verlustträchtigen Geschäftsjahren. Auch für den Investor beschränken sich die Vorteile einer stillen Gesellschaft nicht auf die Beteiligung am Unternehmensgewinn. Er partizipiert ebenso anteilig an einer eventuellen Wertsteigerung des Unternehmens und kann selbst in Verlustjahren immer noch von der steuerlichen Abzugsfähigkeit der übernommenen Verlustanteile profitieren. Je nach Ausgestaltung der Beteiligungsbedingungen lassen sich zwei Formen der stillen Beteiligung unterscheiden. Ihre Differenzierung ist vor allem hinsichtlich der bilanziellen und

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Drittens ist es notwendig, dass der atypisch stille Gesellschafter auch an Wertsteigerungen oder -minderungen des Anlagevermögens, offenen und stillen Reserven im gleichen Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern beteiligt wird. Schließlich wird unbedingt verlangt, dass er eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und die stille Beteiligung nicht etwa aus reinen Liebhabereigründen oder zur Leistung eines Gefallens eingegangen ist.

2.2.2 Rechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten A. Gesellschafts- und Schuldrechtliche Prinzipien

Aus handelsrechtlicher Sicht ist die Stille Gesellschaft als echte Personengesellschaft zu betrachten. Die Besonderheit der Stillen Beteiligung liegt darin, dass es sich um eine reine Innengesellschaft handelt. Das heißt, dass der stille Gesellschafter nicht nach außen auftritt und auch alle operativen Entscheidungen weiterhin allein durch das Unternehmen getroffen werden, an dem die stille Gesellschaft gegründet wurde. Daraus folgt, dass ein stiller Gesellschafter keinerlei Verpflichtungen nach außen, zum Beispiel gegenüber Gläubigern oder Kunden, eingehen muss. Dennoch kann die Aufnahme eines stillen Gesellschafters durchaus nach außen kommuniziert werden (z.B. um bei Kreditgebern auf die verbesserte Eigenkapitalquote hinzuweisen), ohne dass für diesen daraus Pflichten entstehen könnten. Eine Eintragung des stillen Gesellschafters ins Handelsregister ist nur bei Aktiengesellschaften erforderlich. Hier muss darüber hinaus der Aufnahme stiller Beteiligter von der Hauptversammlung zugestimmt werden.

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Résumé des informations

Titre
Mezzanine-Finanzierung: Erläuterung der Finanzierungsinstrumente und Erörterung der rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, steuerlichen Auswirkungen und bilanziellen Behandlung
Université
International School Of Management, Campus Frankfurt
Note
1
Auteur
Année
2005
Pages
51
N° de catalogue
V186127
ISBN (ebook)
9783656995418
ISBN (Livre)
9783656995494
Taille d'un fichier
829 KB
Langue
allemand
Mots clés
mezzanine-finanzierung, erläuterung, finanzierungsinstrumente, erörterung, ausgestaltungsmöglichkeiten, auswirkungen, behandlung
Citation du texte
Peter Steffen (Auteur), 2005, Mezzanine-Finanzierung: Erläuterung der Finanzierungsinstrumente und Erörterung der rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, steuerlichen Auswirkungen und bilanziellen Behandlung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186127

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