Darstellung (Prüfung) und Beurteilung des EuGH Urteils vor dem Hintergrund der noch nicht erfolgten vollständigen Harmonisierung auf dem Gebiet Steuerrecht, Auswirkung auf und Vorschläge für die deutsche Organschaft, Folgen für Mitgliedstaaten (Rückwirkung, Verpflichtungen,...)
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Wirkung der Grundfreiheiten am Beispiel des Art. 43 i.V.m. 48 EGV
I. Das Steuerrecht außerhalb gemeinschaftsrechtlicher Kompetenz
II. Art. 43 i.V.m. 48 EGV als umfassendes Beschränkungsverbot
1. Diskriminierungsverbote
2. Beschränkungsverbote
3. Die Ausstrahlung der Grundfreiheiten auf mitgliedstaatliches Steuerrecht
C. Die Rechtssache Marks & Spencer
I. Sachverhaltsdarlegung
II. Vorlagefragen
III. Die Schlussanträge des Generalanwaltes Maduro vom 07.04.2005
IV. Die Entscheidung des EuGH
1. Prüfung der Vereinbarkeit des „group relief“ mit Art. 43 i.V.m. Art. 48 EGV
a) Eröffnung des Schutzbereiches
b) Eingriff in den Schutzbereich
aa) Vertikaler Vergleich
bb) kein horizontaler Vergleich
cc) Beschränkung der Grundfreiheit bei vertikaler Vergleichspaarbildung
c) Rechtfertigung des Eingriffes
aa) Anerkannte Rechtfertigungsgründe
(1) Ausdrücklich normierte Rechtfertigungsgründe
(2) Allgemeine Rechtfertigung von Beschränkungen
(3) Zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insb. im Steuerrecht
- Haushaltsrisiken
- Wirksame steuerliche Kontrolle
- Territorialitätsgrundsatz
- Kohärenz des Steuersystems
bb) Rechtfertigungserwägungen des Generalanwaltes
(1) Keine Rechtfertigung nach dem Territorialitätsprinzip
(2) Rechtfertigung nach dem Kohärenzgedanken
cc) Die nicht weniger diskutablen Ausführungen des EuGH zur Rechtfertigung
(1) Vergleichbarkeit der Lage
(2) Zum Territorialitätsprinzip
(3) Kohärenz des Steuersystems
(4) Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis
(5) Gefahr der doppelten Verlustberücksichtigung
(6) Verhinderung der Steuerflucht
(7) Die Summe aller Rechtfertigungsgründe
d) Verhältnismäßigkeitsprüfung
e) Ergebnis
V. Gegenüberstellung der Anträge des Generalanwaltes und des Urteils des Gerichtshofs
D. Würdigung der Entscheidung
I. Diskriminierung
II. Vergleichbarkeit der Lage
III. Rechtfertigungsgründe
IV. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
E. Bedeutung für die deutsche Organschaft und die Mitgliedstaaten
I. Bedeutung für die deutsche Organschaft
1. Ausschluss ausländischer Tochtergesellschaften als Organgesellschaft
2. Bildung von Vergleichspaaren
3. Gewinnabführungsvertrag
a) Anwendungsvoraussetzung des Ergebnisabführungsvertrag für die Organschaft
b) Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht
4. Die Beschränkung ist nicht gerechtfertigt
a) Mangel an doppeltem Inlandsbezug
b) Mangel an einem Ergebnisabführungsvertrag
5. Tochtergesellschaft mit statuarischem Sitz im EU-Ausland und Geschäftsleitung im Inland
6. Vorschläge zur Herstellung gemeinschaftskonformer Organschaftsregelungen
a) Aufgabe der Organschaft an sich
b) Schaffung einer Gruppenbesteuerung
aa) Isolierte Verlustberücksichtigung nach österreichischem Vorbild
bb) Erfassung ausländischer Tochtergesellschaften nach dänischem Vorbild
c) Wiedereinführung einer § 2 a Abs. 3 EStG a.F. vergleichbaren Nachversteuerungsregelung
II. Bedeutung für die Mitgliedstaaten
1. Keine Begrenzung der Rückwirkung
2. Verpflichtung welches Mitgliedstaates
III. Fazit
1. Verlustberücksichtigung aus dem Blickwinkel der EU-Kommission
2. Die gegenwärtige Lage
F. Zusammenstellung der wichtigsten Thesen
I. Die Grundfreiheiten strahlen aus in das nationale Steuerrecht
II. Absage an den horizontalen Vergleich und damit Ablehnung des Gleichbehandlungsgebotes
III. Grundfreiheiten werden zu Zuständigkeitsregeln
IV. Harmonisierungsvorbehalt trotz mangelnder Erforderlichkeit
V. Konsequenzen und Forderungen nicht nur für Deutschland
VI. Recht statt Politik? Der Integrationsmotor läuft langsamer
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die grenzüberschreitende Verlustverrechnung im Kontext des EuGH-Urteils „Marks & Spencer“ (Rs. C-446/03) und untersucht die Vereinbarkeit nationaler Konzernbesteuerungsregeln mit der europäischen Niederlassungsfreiheit sowie die daraus resultierenden Implikationen für die deutsche Organschaft.
- Grundfreiheiten des EG-Vertrags im nationalen Steuerrecht
- Die Rechtssache „Marks & Spencer“ und deren dogmatische Aufarbeitung
- Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
- Folgen für die deutsche körperschaftsteuerliche Organschaft
- Zukunftsperspektiven der europäischen Konzernbesteuerung
Auszug aus dem Buch
C. Die Rechtssache Marks & Spencer
Die britische Einzelhandelskette Marks & Spencer hatte unter anderem Tochterunternehmen in Belgien, Frankreich und Deutschland. Ab Mitte der neunziger Jahre fuhren diese erhebliche Verluste, in Höhe von etwa 150 Millionen Euro ein. Ende des Jahres 2001 wurde die französische Tochtergesellschaft verkauft; in Belgien und Deutschland wurde die Handelstätigkeit eingestellt. Daraufhin beantragte Marks & Spencer bei der britischen Finanzbehörde, die entstandenen Verluste gemäß der britischen Gruppenbesteuerung (sog. „group relief“) bei der obersten Konzerngesellschaft Marks & Spencer plc zur Verrechnung zuzulassen.
Entsprechend dem britischen „group relief“ können Verluste einer Konzerngesellschaft auf eine andere Gesellschaft desselben Konzerns übertragen werden. Jedoch ist innerhalb des „group relief“ eine Verlustberücksichtigung ausländischer Tochtergesellschaften nicht vorgesehen. Gemäß Section 413 (3) a) ICTA 1988 werden zwei oder mehr Kapitalgesellschaften als eine Gruppe betrachtet, wenn eine Gesellschaft an der oder den anderen Gesellschaft(en) zu mindestens 75 Prozent beteiligt ist oder wenn die Unternehmen 75-prozentige Tochtergesellschaften eines dritten Unternehmens sind.
Die Verluste übertragende Gesellschaft verliert dadurch den Anspruch auf spätere Nutzung der übertragenen Verluste für eigene Zwecke, d.h. auch die Möglichkeit des Vortrages des Verlustes in spätere Steuerjahre.
Aus diesem Grund lehnte die britische Finanzbehörde die von Marks & Spencer beantragte Berücksichtigung der Verluste bei der obersten Konzerngesellschaft Marks & Spencer plc ab, da die ausländischen Firmen weder in Großbritannien ansässig noch wirtschaftlich tätig gewesen seien. Die behördliche Entscheidung wurde zunächst erstinstanzlich bestätigt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet das internationale Interesse an der Rechtssache Marks & Spencer und skizziert die Problematik der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung unter Berücksichtigung der deutschen Konzernbesteuerung.
B. Die Wirkung der Grundfreiheiten am Beispiel des Art. 43 i.V.m. 48 EGV: Dieses Kapitel erörtert die Ausstrahlung der Grundfreiheiten auf das nationale Steuerrecht und die Rolle des EuGH bei der negativen Integration.
C. Die Rechtssache Marks & Spencer: Das Kapitel analysiert detailliert den Sachverhalt, die Vorlagefragen, die Schlussanträge des Generalanwaltes sowie die maßgebliche Entscheidung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit.
D. Würdigung der Entscheidung: Hier wird die restriktive Tendenz des EuGH in Bezug auf die Grundfreiheiten kritisch hinterfragt und die Inkonsistenz der Rechtsprechung diskutiert.
E. Bedeutung für die deutsche Organschaft und die Mitgliedstaaten: Dieses Kapitel bewertet die Konsequenzen des Urteils für das deutsche Organschaftsrecht und bietet Lösungsansätze zur Herstellung der Gemeinschaftskonformität.
F. Zusammenstellung der wichtigsten Thesen: Abschließend werden die zentralen Erkenntnisse der Arbeit zur Ausstrahlung der Grundfreiheiten und zum langsamer werdenden Integrationsprozess zusammengefasst.
Schlüsselwörter
Marks & Spencer, Niederlassungsfreiheit, Konzernbesteuerung, Group Relief, Organschaft, Verlustverrechnung, Europäisches Steuerrecht, Grundfreiheiten, Territorialitätsprinzip, Kohärenzgrundsatz, Harmonisierung, Doppelbesteuerung, Gemeinschaftsrecht, Steuerflucht, Verlustabzug
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit primär?
Die Arbeit untersucht die europarechtliche Zulässigkeit nationaler Regelungen zur Konzernbesteuerung, speziell die Beschränkung der Verlustverrechnung auf inländische Tochtergesellschaften am Beispiel des wegweisenden Marks & Spencer-Urteils.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Die Schwerpunkte liegen auf den europäischen Grundfreiheiten, den Rechtfertigungsgründen für nationale Steuerbeschränkungen, dem Territorialitäts- und Kohärenzprinzip sowie den spezifischen Auswirkungen auf das deutsche Organschaftsrecht.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Vereinbarkeit des britischen „Group Relief“-Systems mit dem EG-Recht zu prüfen und daraus abzuleiten, inwieweit das deutsche Organschaftsrecht angepasst werden muss, um europäischen Vorgaben zu entsprechen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die insbesondere auf der Auswertung der EuGH-Rechtsprechung, der Schlussanträge von Generalanwälten sowie der nationalen Steuergesetzgebung und einschlägiger Fachliteratur basiert.
Welche zentralen Aspekte des Hauptteils sind hervorzuheben?
Der Hauptteil gliedert sich in die Aufarbeitung des Marks & Spencer-Falls, eine detaillierte Prüfung der Rechtfertigungsargumente (Territorialität, Kohärenz, Missbrauch) und die Anwendung dieser Grundsätze auf die deutsche Organschaft.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Niederlassungsfreiheit, Grenzüberschreitende Verlustverrechnung, Organschaftsbesteuerung, Harmonisierungsvorbehalt und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit.
Warum ist die deutsche Organschaft nach dem Urteil besonders gefährdet?
Weil das deutsche Recht derzeit den doppelten Inlandsbezug und einen Gewinnabführungsvertrag erfordert, was grenzüberschreitende Sachverhalte faktisch ausschließt und somit mit der durch den EuGH bestätigten Niederlassungsfreiheit kollidieren könnte.
Welche Rolle spielt das Territorialitätsprinzip in der Argumentation des EuGH?
Der EuGH erkennt das Prinzip an, lässt es jedoch nicht als pauschale Rechtfertigung für eine Diskriminierung ausländischer Tochtergesellschaften zu, sondern fordert eine differenzierte Betrachtung im Einzelfall.
Was bedeutet der „Harmonisierungsvorbehalt“ in der Argumentation des Gerichtshofs?
Der Gerichtshof weist bei der Prüfung von weniger belastenden Methoden zur Verlustverrechnung darauf hin, dass die Entwicklung solcher Verfahren Aufgabe des Gemeinschaftsgesetzgebers ist und nicht durch die Rechtsprechung selbst erzwungen werden sollte.
- Citation du texte
- LL.M. Dagmar Reindl (Auteur), 2006, Das Urteil "Marks & Spencer", Rs. C-446/03 vom 13.12.2005, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186259